
{"meta":{"meta-title":"Geselligkeit","meta-description":"Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit","entity-api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/ID","count":99,"search":"","translations":"geselligkeit","breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"}]},"list":{"36":{"id":50,"name":"Aerztliche Vereinigung","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":2,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"gegr\u00fcndet 18. Jh.","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"31":{"id":45,"name":"Akademie der K\u00fcnste","sitz1":"Berlin","sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:33.000000Z","created_user":10,"updated_user":1,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"30":{"id":44,"name":"Akademie der Wissenschaften","sitz1":"Berlin","sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"34":{"id":48,"name":"Apollo (Theaterverein)","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1798","aufgeloest":null,"geschichte_programm":"Mitglieder sind Handwerker, H\u00e4ndler, Angestellte\n\n1800 geh\u00f6ren ihm sieben m\u00e4nnliche und vier weibliche Mitglieder an\n\n1799 wird \"Kabale und Liebe\" aufgef\u00fchrt","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"35":{"id":49,"name":"Armenspeisungsanstalt","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1800","aufgeloest":"1894","geschichte_programm":"\"Die Armenspeisungsanstalt, oder Suppenanstalt f\u00fcr Arme.\nDiese wohlth\u00e4tige Anstalt f\u00fcr die D\u00fcrftigen theilt im Winter nahrhafte Erbsen- Graupen- Linsen- Hirse- und Buchweizensuppen aus. Diese Armenspeisung wird von den Beitr\u00e4gen wohlth\u00e4tiger Menschen erhalten. Im Winter von 1812 bis 1813 sind 88 Tage lang t\u00e4glich 2815 Menschen gespeiset worden. Die Direction f\u00fchren die Herren Justizminister von Kircheisen, Oberb\u00fcrgermeister B\u00fcsching, Geheimer. Ransleben, Stadtr. Drake und Prediger J\u00e4nike.\"\n\n(Wegweiser, S. 151f., Berlin 1816)","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Suppenk\u00fcche","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"90":{"id":106,"name":"Asiatische Br\u00fcder, Obermeisterschaft Berlin","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"37":{"id":51,"name":"Berliner Apotheker-Konferenz","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":"4. September 1817: Die Apotheker Schoenberg und Johann Daniel Riedel verteilen auf der Berliner Apothekerkonferenz die eingebundene erste \"Berliner Handverkaufstaxe\" (Preisliste) an die Berliner Kollegen.\n(war zuvor auf einer Sitzung der Apotheker-Konferenz beschlossen worden)","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"gegr\u00fcndet 1723\nexistiert bis heute","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"88":{"id":104,"name":"Berliner christlich-j\u00fcdische Loge zur Toleranz","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"20":{"id":34,"name":"Berlinische Gesellschaft der Armenfreunde","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"08.04.1803","aufgeloest":null,"geschichte_programm":"Schreiben Friedrich Wilhelms III. an den Geheimen Oberfinanzrath Borgstede und die \u00fcbrigen Mitglieder der Berlinischen Gesellschaft der Armenfreunde (in: Neue Berlinische Monatsschrift, 1, Juni 1803, S. 401-406)\n\n\"Zur Einleitung in die Kenntni\u00df der neuen Berlinischen Armenpflege.\nErste Aktenst\u00fccke dar\u00fcber.\nI.\n\nSeine K\u00f6nigliche Majest\u00e4t von Preu\u00dfen sind durch den Etatsrath Baron von Voght, der auf Allerh\u00f6chstdero Veranlassung die hiesigen Armenanstalten besucht und die ganze Armenpflege beachtet hat, in der l\u00e4ngst gefa\u00dften Idee best\u00e4rkt worden: da\u00df den M\u00e4ngeln, welchen das hiesige Armenwesen unterworfen ist, durch das Armendirektorium, der redlichsten und eifrigsten Bem\u00fchungen desselben ungeachtet, nie gr\u00fcndlich werde abgeholfen; eine m\u00f6glichst vollkommene Armenversorgung vielmehr nur durch\n     die vereinte planm\u00e4\u00dfige Th\u00e4tigkeit freiwillig arbeitender vorz\u00fcglich guter Menschen aus\n     allen St\u00e4nden, die von ihren Mitb\u00fcrgern dazu erw\u00e4hlt, nur Sr Majest\u00e4t und dem Publikum\n     verantwortlich gemacht werden,\nwerde eingerichtet und im Gange erhalten werden k\u00f6nnen.\n\nZugleich haben Allerh\u00f6chstdieselben zu dem so oft erprobten theilnehmenden Charakter so vieler Einwohner Berlins, welcher sich besonders in den so leicht zu Stande gekommenen, so gl\u00fccklich ausgef\u00fchrten und so dauerhaft begr\u00fcndeten Assoziazionen zu den Erwerbschulen, zu Holzvertheilungen, und zu dem B\u00fcrgerrettungs-Institut bew\u00e4hrt hat, das feste Vertrauen: da\u00df, auf die erste Aufforderung,\n      eine hinreichende Anzahl von wenigstens einigen hundert guten Menschen aus\n      allen Klassen und St\u00e4nden\nsich bereitwillig finden werde, dieses Gesch\u00e4ft [....] zu \u00fcbernehmen.\n\n[...]\n\nDa nun Se Majest\u00e4t von dem\nI. Geheimen Ober-Finanz-Rath Borgstede,\n2. dem Kaufmann Fetschow,\n3.  -     Geheimen Ober-Revisions-Rath Go\u00dfler,\n4.  -     Geheimen Rath Hufeland,\n5.  -     Kriegesrath K\u00f6ls,\n6.  -     Geheimen Rath Kunth,\n7.  -     Ober-Konsistorial-Rath Sack,\n8.  -     Ober-Konsistorial-Pr\u00e4sidenten von Scheve,\n9.  -     Stadtgerichts-Direktor von Schlechtendal,\n10. -    Ober-Konsistorial-Rath Z\u00f6llner,\neine diesem h\u00f6chst wichtigen Zwecke v\u00f6llig entsprechende gute Meinung haben; so haben Allerh\u00f6chstdieselben beschlossen:\n     denselben dieses Gesch\u00e4ft anzuvertrauen, sie dazu zu vereinigen,\nund denselben zu diesem Behuf den an Se Majest\u00e4t von dem Baron von Voght erstatteten Bericht, nebst Entwurf zu einem Plan die hiesigen Armenversorgungsanstalten einzurichten, zuzufertigen.\n\n[...]\n\nZu Erleichterung ihres Gesch\u00e4fts, haben Se Majest\u00e4t dem Armendirektorium aufgegeben, der Gesellschaft alle ben\u00f6thigte Auskunft zu ertheilen; und zur Aufmunterung, geben Allerh\u00f6chstdieselben die Versicherung: da\u00df Sie, wenn Ihnen ein Ihren Absichten entsprechender ausf\u00fchrbarer Plan vorgelegt werden wird, nicht nur\n      die ersten Einrichtungskosten hergeben, und das etwanige Defizit des ersten\n      Jahres decken;\nsondern auch der Gesellschaft die ganze Armenversorgung von Berlin, welche bis dahin da\u00df dieselbe zur Ausf\u00fchrung schreiten kann, dem Armendirektorium auf dem bisherigen Fu\u00df \u00fcberlassen bleibt, anzuvertrauen, das Armendirektorium aber auf die Administrazion der Kapitalien und der gro\u00dfen Anstalten nach den Vorschl\u00e4gen der Gesellschaft einschr\u00e4nken wollen.\n\n[...]\n\nBerlin, d. 28. M\u00e4rz 1803.                                           Friedrich Wilhelm.\"\n\nIII.\nUeber die Bestimmung der von Sr K\u00f6nigl. Majest\u00e4t ernannten Gesellschaft der Armenfreunde\n(in: ebd., S. 408-412)\n\n\"Des K\u00f6nigs Majest\u00e4t haben der unterzeichneten Gesellschaft den Auftrag ertheilt, zur k\u00fcnftigen Armenpflege in Berlin einen Plan auszuarbeiten, und in R\u00fccksicht auf die vor der Ausf\u00fchrung durchaus n\u00f6thigen Mittel vorzubereiten.\nDie von Sr Majest\u00e4t vorgeschriebene Hauptbedingung geht dahin:\n     die k\u00fcnftige Linderung der Armenpflege vertrauensvoll in die H\u00e4nde der\n     B\u00fcrger und Einwohner Berlins zu bringen.\nDadurch werden diese die geh\u00f6rige Kenntni\u00df von den wahren Bed\u00fcrfnissen ihrer nothleidenden Mitb\u00fcrger, und die Ueberzeugung von der zweckm\u00e4\u00dfigen Verwendung milder Gaben erhalten; und mehr bedarf es, nach Sr Majest\u00e4t Au\u00dferung, nicht, um das zum Wohlthun geneigte Berlinische Publikum f\u00fcr die fortdaurende Aus\u00fcbung einer der angenehmsten Pflichten zu gewinnen.\"\n\n[...]\n\nDie Bestimmung der Gesellschaft \"ist: nicht, Verbesserung der bisherigen Armenanstalten; sondern, die Einrichtung der Armenpflege nach anderen Zwecken, in einer andern Art, und durch andere Mittel.\"\n\n[...]\n\nDer K\u00f6nig habe durch die Untersuchungen des D\u00e4nischen Etatsrats Baron von Voght die \u00dcberzeugung gewonnen:\n     \"da\u00df eine vollkommene Armenversorgung nur durch vereinigte planm\u00e4\u00dfige Th\u00e4tigkeit\n     freiwillig arbeitender vorz\u00fcglich guter Menschen aus allen St\u00e4nden zu bewirken und\n     im Stande zu erhalten sei.\nAuf dieses Mittel also soll der von der Gesellschaft zu bearbeitende Plan berechnet sein.\nDer ver\u00e4nderte Zweck geht dahin, nur den zu unterst\u00fctzen, in Ansehung dessen das Bed\u00fcrfni\u00df durch genaue individuelle Untersuchung der aus den Einwohnern gew\u00e4hlten Armenpfleger best\u00e4tigt ist.\nDie ver\u00e4nderte Art der Armenpflege geht vorz\u00fcglich dahin: da\u00df\n     nur in durchaus zur Ausnahme geeigneten F\u00e4llen durch Geld unterst\u00fctzt;\nsonst aber demjenigen welcher arbeiten kann, Arbeit; dem Kranken, Arzenei, Pflege, und Speise; den Kindern, Unterricht in Industrieschulen, und wo es n\u00f6thig ist, gesunde Nahrung, und Kleidung verschaft; und nur dann erst, wenn f\u00fcr alle diese Bed\u00fcrfnisse gesorgt ist, dem muthwilligen Bettler ein Platz zur Zwangarbeit angewiesen werde.\nDer Geist der ganzen beabsichtigten Einrichtung ist:\n     Armuth in ihren Quellen aufzusuchen, und diese zu verstopfen; durch Schulen und\n     Erziehung auf die Kinder, durch angewiesene Arbeit auf Th\u00e4tigkeit zu wirken.\n\n[...]\n\nBerlin, d. 8. April 1803\nVon Sr Majest\u00e4t ernannte Gesellschaft der Armenfreunde.\nBorgstede.     Fetschow.     Go\u00dfler.     Hufeland.     K\u00f6ls.     Kunth.\nSack.     v. Scheve.     v. Schlechtendal.     Z\u00f6llner.\"","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:26.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"2":{"id":16,"name":"Berlinische Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprache","sitz1":"Gasthof \"Zum deutschen Hause\"","sitz2":null,"gegruendet":"05.01.1815","aufgeloest":"1880","geschichte_programm":"Initiatoren der Gesellschaft waren die Professoren C. H. Wolke und K. C. F. Krause, die 1814 mit ersten Vorarbeiten begannen. Bald fanden sich weitere Interessenten zusammen: Zeune, Heinsius, Bucher, Heineke und F. L. Jahn. Im November 1814 trafen sich diese 7 M\u00e4nner zu einem formlosen Treffen, dessen Ergebnis eine pathetische Willenserkl\u00e4rung war:\n\n     Verwandte Gef\u00fchle f\u00fcr das deutsche Vaterland und gleiche Liebe f\u00fcr deutsche\n     Sprache erregten in sieben M\u00e4nnern den Wunsch nach Vereinigung gleich\n     gesinnter Seelen, die, das Bed\u00fcrfni\u00df der Sprachveredlung f\u00fchlend und an\n     die M\u00f6glichkeit derselben glaubend, Zeit und Kraft daran setzen wollen, das\n     gro\u00dfe Werk mit Ernst und Liebe gemeinsam zu umfassen.\n\nBald fanden derartige Treffen regelm\u00e4\u00dfig im Berliner Gasthof \"Zum deutschen Haus\" am Hausvogteiplatz statt. Die offizielle Gr\u00fcndung der Gesellschaft erfolgte am 5. Januar 1815 mit 22 Mitgliedern. Ihr Ziel war eine umfassende Erforschung der deutschen Sprache, deren Ergebnis eine Geschichte der deutschen Sprache, eine Grammatik und ein W\u00f6rterbuch sein sollten. Daneben sollte auch die Reinhaltung der Sprache und falls n\u00f6tig ihre Reinigung betrieben werden.\n\nDie eigentliche Tr\u00e4gerschaft der Gesellschaft bildeten die Lehrkr\u00e4fte und Rektoren der Berliner Gymnasien sowie Universit\u00e4tsprofessoren, Akademiemitglieder und Verwaltungsbeamte.\n\nJahn und Zeune verfa\u00dften die Statuten der Gesellschaft, die am 20. Dezember angenommen und als \"Gesetzurkunde\" bekanntgemacht wurden.\n\nNach den Sitzungen wurde ein gemeinsames Mahl eingenommen, die \"E\u00dftafel\" - Arbeit und Geselligkeit standen in einem engen Zusammenhang. Die Trinkspr\u00fcche, die anl\u00e4\u00dflich der Zusammenk\u00fcnfte verfa\u00dft worden sind, erschienen in einer Auswahl als eigene Publikation. Sie k\u00fcnden vor allem vom patriotischen Selbstverst\u00e4ndnis der Gesellschaft.\nDie offizielle Mitgliedschaft konnten nur M\u00e4nner erwerben; Frauen wurden nur zu besonderen Festveranstaltungen geladen. Bis auf Marianne von Preu\u00dfen blieben sie vom offiziellen Beitritt ausgeschlossen.\n\n1818 trat Jahn aus der Gesellschaft aus.\n\nIn den folgenden Jahren verlor die Gesellschaft zusehends an Bedeutung. Au\u00dfer einem ersten Jahrbuch im Jahr 1820 konnte die Gesellschaft keine Ergebnisse vorweisen.\n\nIn der Fr\u00fchphase stand Sprachpurismus im Vordergrund. Als Friedrich Heinrich von der Hagen 1825 die Leitung der Gesellschaft \u00fcbernahm, setzt eine st\u00e4rkere Orientierung auf altertumswissenschaftliche Fragestellungen ein, die sich auch in der Umbenennung in Berlinische Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprache und Altertumskunde 1836 niederschl\u00e4gt.","struktur_organisation":null,"statuten":"Jahn und Zeune verfa\u00dften die Statuten der Gesellschaft, die am 20. Dezember 1814 angenommen und als \"Gesetzurkunde\" bekanntgemacht wurden. Die Arbeit der Gesellschaft sollte sich demnach auf drei Gebiete konzentrieren:\n\n1. Erforschung der Gegenwartssprache\n2. W\u00fcrdigung der Sprache\n3. Ausmittelungen und Sprachverbesserungen\n\nUnter dem Abschnitt \"Hauptarbeit\" wurde festgelegt, da\u00df diese vor allem in der \"gesellige[n] freie[n] \u00dcberlegung, Berathung und Untersuchung\" bestehen sollte. Arbeit und Geselligkeit stehen in einem engen Zusammenhang.\nDer Zweck der Gesellschaft bestehe in der \"wissenschaftlichen Erforschung der deutschen Sprache nach ihrem ganzen Umfange\". Die Mittel dazu glaubte man \"in einem freien, aber doch geordneten Gange wissenschaftlicher Untersuchung\" zu finden, \"bei denen Wahrheit mit Freimut und geselliger W\u00fcrde als das H\u00f6chste erscheinen [...]; zur Mitgliedschaft wollte man einladen die als wahre Freunde der Deutschheit und der Muttersprache bekannt worden w\u00e4ren\".\n\nWichtiger Bestandteil der Zusammenk\u00fcnfte bildete das gemeinsam eingenommene Mahl, die \"E\u00dftafel\", die an die Sitzungen anschlo\u00df.","quellen":"\"Wegweiser\"\n\"Die Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprachkunde\nSie versammelt sich unter Leitung des Hrn. Director Zeune Mittwochs Abends von 6 bis 8 Uhr im deutschen Hause am Hausvoigteiplatz.\"\n\n___________________________________________-\n\nDFG-Projekt \"Die Berlinische Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprache\" (seit Sept. 2000)\nLeitung: Dr. Joachim Gessinger, Institut f\u00fcr Germanistik, Universit\u00e4t Potsdam","abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Das erste Treffen von 7 Mitgliedern fand am 9. November 1814 im Haus des Hofrat Wolke statt. Am 27. Januar 1815 erfolgte die Zulassung der Gesellschaft durch den Polizeipr\u00e4sidenten.","andere_namensformen":"Berlinische Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprache und Altertum\n\nidentisch mit: Gesellschaft f\u00fcr deutsche Sprachkunde (Dir. Zeune)?","bis_heute":null},"3":{"id":17,"name":"Berlinischer K\u00fcnstler-Verein","sitz1":"\"Englisches Haus\" in der Mohrenstra\u00dfe","sitz2":"In den Wintermonaten jeden Mittwoch Nachmittag ab 17 Uhr\nin den Sommermonaten Treffs in Gartenlokalen","gegruendet":"22.11.1814","aufgeloest":"1934","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Die ersten Gesetze wurden bereits bei Gr\u00fcndung \"festgestellt\" und lagen wohl nach einer \"Revision\" zum ersten Mal  1817 gedruckt vor, da in diesem Jahr auch das \"Diplom\" f\u00fcr die Mitglieder entworfen wurde.\n\nNur die Statuten von 1843 sind in einem fragmentarischen Exemplar \u00fcberliefert:\n\n\"Statuten des im Jahre 1814 gestifteten Berlinischen K\u00fcnstler-Vereins, Revidirt und erneuert im Jahre 1843\"\nHeft mit 10 Seiten\nBerlin, VBK","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Die Sitzungen fanden mittwochs, ab 15 Uhr statt.\nAus mehreren bestehenden K\u00fcnstlervereinen bildete sich der \"Verein Berliner K\u00fcnstler\", der am 27.1.1859 endg\u00fcltig diesen Namen erhielt. Als \"Traditionsgruppe\" bestand darin u.a. auch der \"Berlinische K\u00fcnstler-Verein\" weiter. Er soll als letzte Traditionsgruppe noch 1934 bestanden haben.","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"33":{"id":47,"name":"Berlinisches B\u00fcrgerrettungs-Institut","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1796","aufgeloest":"1892","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":"Gesellschaft zur Rettung Berlinischer in ihrem Gewerbe zur\u00fcckgekommener B\u00fcrger","bis_heute":null},"38":{"id":52,"name":"Berlinische Schullehrer-Gesellschaft","sitz1":"Friedrichwerdersches Gymnasium","sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":"Wegweiser f\u00fcr Fremde und Einheimische\n\nDie Berlinische Schullehrergesellschaft.\nDer Prediger Grell ist Direktor. Sie hat gegen 60 Mitglieder und versammelt sich Freitag Abend von 6 bis 8 Uhr im Geb\u00e4ude des Friedrichwerderschen Gymnasiums.","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"gegr\u00fcndet vor 1815(?)","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"39":{"id":53,"name":"Bibelverein zur Verbreitung der Heiligen Schrift","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1805","aufgeloest":"1814","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"40":{"id":54,"name":"Br\u00fcderverein","sitz1":"Neue Friedrichstra\u00dfe 21 (1855)","sitz2":null,"gegruendet":"01.01.1815","aufgeloest":"16.10.1939","geschichte_programm":"Der Br\u00fcderverein zur gegenseitigen Unterst\u00fctzung gr\u00fcndete sich 1815, um \"n\u00e4chst der Belebung und Erhaltung des Gemeingeistes und des gegenseitigen Interesses ihrer Mitglieder, auch den Armen und D\u00fcrftigen derselben, durch Unterst\u00fctzung jeglicher Art, h\u00fclfreichen Beistand zu leisten, um sie so viel als m\u00f6glich vor Noth und Besch\u00e4mung zu sichern.\" Seine Mitgliedschaft rekrutierte er anfangs vor allem unter erst seit kurzem in Berlin ans\u00e4ssigen Juden. In der Mitte des 19. Jahrhunderts traf sich der Verein im Haus der \"Gesellschaft der Freunde\", Neue Friedrichstra\u00dfe 35, sp\u00e4ter kaufte er ein eigenes Haus in der Kurf\u00fcrstenstra\u00dfe 115\/116. In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts konnte der Br\u00fcderverein \u00fcber eintausend Mitglieder in seinen Reihen z\u00e4hlen, die vor allem dem Mittelstand j\u00fcdischer Abstammung zuzurechnen waren.\n1938 wurde der Verein durch die Nationalsozialisten verboten, die sein Verm\u00f6gen beschlagnahmten. Das Vereinshaus wurde Sitz des Referats IV D 4 (Referat \"Auswanderung und R\u00e4umung\") des Reichssicherheitshauptamtes, seit Dezember 1939 geleitet von Adolph Eichmann.\n\n(Sebastian Panwitz: http:\/\/www.gesellschaftderfreunde.de\/)","struktur_organisation":null,"statuten":"Statuten des Br\u00fcder-Vereins\n1815\n\nErster Abschnitt.\nVon dem Wesentlichen des Vereins. Zweck und Name desselben.\n\n\u00a7. 1. Die innigste Ann\u00e4herung, die herzlichste Theilnahme und ein br\u00fcderliches Interesse unter seinen Mitgliedern zu bewirken, ist der Hauptzweck des Vereins. Aus diesem Grunde nennt er sich Br\u00fcder-Verein und macht sich n\u00e4chstdem zur Pflicht:\n\u00a7. 2. den ohne eigene Schuld unth\u00e4tig oder nahrungslos gewordenen Mitgliedern, so wohl durch Geldunterst\u00fctzungen zur Wiederbelebung ihrer Th\u00e4tigkeit als durch Empfehlungen und F\u00fcrsprache, so wie dem Kranken durch Theilnahme und F\u00fcrsorge jeder Art, aus allen Kr\u00e4ften zu H\u00fclfe zu kommen.\n\u00a7. 3. Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich auf alle seine Mitglieder, so sie die eingegangenen Pflichten, gegen ihn sowohl, als auch gegen ihre Nebenmitglieder treulich erf\u00fcllen; sie m\u00f6gen \u00fcbrigens in Berlin oder au\u00dferhalb geboren sein; jedoch m\u00fcssen sie sich in Berlin aufhalten.\nAnmerkung 1. Der Verein bindet sich an keine Anzahl von Mitgliedern, und stehet jedem gut renomirten J\u00fcngling nach zur\u00fcckgelegtem achtzehnten Jahre, wenn er einen bestimmten Nahrungszweig ergriffen, oder ein Sohn wohlbemittelter Eltern ist, der Eingang in dieselbe offen.\nAnmerkung 2. Um aller Rangstreitigkeit zwischen den Mitgliedern vorzubeugen, wird jedes Mitglied sich eine Nummer ziehen, nach welcher dasselbe in den Versammlungen aufgerufen, und seinen Platz einnehmen wird. Die Reihe der Nummern wird mit jedem Eintretenden fortgesetzt so wie die durch Abgang erledigten durch neue Mitglieder ersetzt werden.\n\nMittel des Vereins\n\u00a7. 4. Der Verein bedient sich folgender Mittel um seine sich vorgesetzten Zwecke zu erreichen:\na. Gesetze, die durch die gutwillige Annahme s\u00e4mtlicher Mitglieder sanctionirt worden, und denen gem\u00e4\u00df zu handeln jedes Mitglied mit dem Eintritt in den Verein sich verbindet.\nb. Einer gemeinschaftlichen Kasse zu welcher s\u00e4mmtliche Mitglieder monatlich ein Bestimmtes beitragen.\nc. Der Interessen der ausgethanen Gelder.\n\u00a7. 5. Ein jedes Mitglied zahlt bei seinem Eintritt in den Verein sechs Thaler Courant zum Fond und monatlich einen Beitrag von acht Groschen.\nAnmerkung. Wenn ein Mitglied bei seinem Eintritt ein hundert Thaler zum Fond des Vereins zahlet, so ist dasselbe dadurch ein perpetuelles Mitglied und von den ordinairen Beitr\u00e4gen f\u00fcr immer befreiet.\n\u00a7. 6. Sind die Umst\u00e4nde von der Art, da\u00df nach der Einsicht der Vorsteher, die gew\u00f6hnliche j\u00e4hrliche Einnahme zur Bestreitung der Bed\u00fcrfnisse des Vereins nicht ausreicht, so haben dieselben eine General-Versammlung zu veranstalten und die Mitglieder mit dem, was bereits geschehen, dem Kassenbestande und mit den Bed\u00fcrfnissen des Vereins bekannt zu machen, und auf eine extraordinaire Beisteuer anzutragen. Wird dieser Antrag von der Mehrheit gebilligt und angenommen, so kann sich kein Mitglied von demselben lossagen, und ist der gr\u00f6\u00dfte Beitrag alsdenn, den die Vorsteher von einem Mitgliede fordern k\u00f6nnen, ohne jedoch der Wohlth\u00e4tigkeit hiermit Grenzen setzen zu wollen, ein Thaler Courant. Ein solcher Antrag darf aber j\u00e4hrlich nur einmal Statt finden.\n\nVon der Verwaltung und der Direktion.\n\u00a7. 7. Zur Aufrechterhaltung der Gesetze des Vereins erw\u00e4hlt derselbe aus seiner Mitte einen Ausschu\u00df, dem er die Besorgung der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fte, und die Aufsicht \u00fcber die Aus\u00fcbung der Gesetze und Statuten \u00fcbertr\u00e4gt. Der Ausschu\u00df fungiert unter dem Namen Vorsteher des Br\u00fcder-Vereins und bestehet aus folgenden Mitgliedern\nnemlich aus einem Direktor\neinem Pflegevater\neinem Kassierer\neinem Controlleur und Revidenten\neinem Sekretair und\nzwei Assessoren.\nDie Funktionen derselben werden unten n\u00e4her angegeben.\nAnmerkung 1. Zum Behufe seiner Amtsf\u00fchrung wird diesem Ausschusse ein besoldeter Bote untergeordnet.\nAnmerkung 2. Alle Vorsteher haben in den Sitzungen gleiche Rechte und Stimmen, und die Mehrheit entscheidet. In dem Falle, wenn die versammelten Mitglieder von grader Zahl sind, hat der Direktor, um den Ausschlag geben zu k\u00f6nnen, zwei Stimmen. Genie\u00dft jedoch einer der Vorsteher eine Unterst\u00fctzung, ist derselbe \u00fcber Geldangelegenheiten nicht stimmf\u00e4hig.\n\nVon den Versammlungen.\n\u00a7. 8. Die Vorsteher werden monatlich eine Session halten, und au\u00dfer dem, mit Zuziehung von noch vier Mitgliedern, so oft die Umst\u00e4nde es erfordern.\n\u00a7. 9. Der ganze Verein wird sich wenigstens j\u00e4hrlich einmal versammeln. Die n\u00e4hern Bestimmungen der Versammlungen weiter unten.\n\nPflichten der Mitglieder gegen den Verein.\n\u00a7. 10. Ein jedes Mitglied ist verpflichtet alles beizutragen wodurch das Beste des Vereins bef\u00f6rdert, so wie\n\u00a7. 11. Alles das zu vermeiden, wodurch so wohl der moralische als finanzielle Zustand des Vereins gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Der Verein fordert demnach von jedem Mitgliede\n\u00a7. 12. Da\u00df es sich bei dem Eintritt mit den Gesetzen und den Statuten desselben genau bekannt mache, um dadurch im Stande zusein ihnen gem\u00e4\u00df zu handeln.\nAnmerkung Zu diesem Behuf wird immer bei den Vorstehern eine Anzahl gedruckter Exemplare dieser Statuten vorr\u00e4thig sein, wovon jedem Eintretenden ein Exemplar f\u00fcr ein geringes Honorarium \u00fcberlassen werden soll.\n\u00a7. 13. Ferner, da\u00df jedes Mitglied, die durch den Eintritt \u00fcbernommene Verbindlichkeiten p\u00fcnktlich erf\u00fclle, und da\u00df ihm \u00fcberhaupt die Ehre des Vereins als seine eigene am Herzen liege.\n\u00a7. 14. Jedes Mitglied verpflichtet sich seine Beitr\u00e4ge prompt und immer ein viertel Jahr pr\u00e4numerando zu bezahlen, auch niemals mit denselben l\u00e4nger als drei Monate r\u00fcckst\u00e4ndig zu bleiben. Es mu\u00df daher wenn es verreist daf\u00fcr sorgen, da\u00df seine Beitr\u00e4ge durch einen andern, den er dem Kassierer anzeigt, berichtigt werden. Wer die Zahlung seiner Beitr\u00e4ge sechs Monate verabs\u00e4umt, und keine tr\u00fcftige Gr\u00fcnde dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, auch die glimpflichen Ermahnungen des Kassierers unber\u00fccksichtigt l\u00e4\u00dft, erkl\u00e4rt hiermit stillschweigend, da\u00df er aus dem Verein tritt, und ist das (im II. Abschn. \u00a7. 17.) festgesagte gegen ihn anwendbar.\n\u00a7. 15. Jedes Mitglied verpflichtet sich ferner die Krankenbesuche, so oft es dazu vom Patienten selbst, oder vom Pflegevater aufgefordert, so wie die Leichenbeg\u00e4ngnisse, zu denen er von dem Direktor eingeladen wird, nicht zu vers\u00e4umen; und soll jede Vernachl\u00e4ssigung dieser Art, wenn sie nicht durch hinreichende Gr\u00fcnde entschuldigt werden kann, als ein Vergehen gegen die Humanit\u00e4t mit der (im II. Abschn. \u00a7. 17.) festgesetzten Bu\u00dfe belegt werden.\n\u00a7. 16. Ferner keine General- oder andere Versammlungen zu welchen dasselbe von dem Direktor nach festgesetzter Form und Bestimmung eingeladen wird, zu vers\u00e4umen.\n\u00a7. 17. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied ganze drei Jahre vom Tage der Aufnahme an in demselben zu verbleiben, und haben alle Verbindlichkeiten diese drei Jahre hindurch volle Kraft. Vier Wochen vor Ablauf dieser Zeit mu\u00df, wenn ein Mitglied den Verein verlassen will, die K\u00fcndigung schriftlich geschehen, und derselben jeder r\u00fcckst\u00e4ndige Beitrag wie auch das Diplom beigef\u00fcgt werden. Vers\u00e4umt es diese K\u00fcndigung, so hat es sich stillschweigend wiederum auf drei Jahre verbunden.\n\u00a7. 18. Endlich verpflichtet sich jedes Mitglied, die vom Verein genossenen Unterst\u00fctzungen, sowohl die ihm vorschu\u00dfweise in seiner Krankheit, als auch die ihm als einem D\u00fcrftigen gereicht worden sind, so bald seine Umst\u00e4nde es gestatten, dem Verein zur\u00fcck zuzahlen.\nAnmerkung Unter Unterst\u00fctzungen werden hier jedoch nur solche verstanden, die entweder einem bemittelten Kranken auf sein Verlangen vorschu\u00dfweise, oder solche, die einem Mitgliede zur Fortsetzung seines Gesch\u00e4fts gereicht worden sind. Keinesweges aber hat der Verein das Recht die einem Mitgliede wegen g\u00e4nzlichen Unverm\u00f6gens, in seiner Krankheit oder wegen verlohrener Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00f6chentlich angediehenen Unterst\u00fctzungen je, selbst bei notorisch verbesserten Umst\u00e4nden desselben zur\u00fcck zufordern. Es wird dieses lediglich der Gewissenhaftigkeit eines in diesem Falle sich befindenden Mitgliedes \u00fcberlassen, sich deshalb mit dem Verein abzufinden.\n\u00a7. 19. Um den Statuten gr\u00f6\u00dfere Kraft zu geben, so wird ein Exemplar derselben bei den Vorstehern liegen, welchem ein Schein folgendes Inhalts, angeh\u00e4ngt ist.\nIch Endesunterschriebener bescheinige hiermit, da\u00df ich die vorstehenden Gesetze und Statuten genau durchgelesen und gepr\u00fcft. Ich verpflichte mich auf Ehre und Gewissen diesen von mir freiwillig \u00fcbernommenen Pflichten, so lange ich zum Verein geh\u00f6re, treulich nachzukommen, so wie ich alles, kraft dieser Gesetze und Statuten, von Seiten des Vereins an mich zu machenden Geldforderungen das Wechselrecht zu erkennen.\nDieser Schein wird von jedem Mitglied eigenh\u00e4ndig oder von seinem Bevollm\u00e4chtigten unterschrieben.\n\nPflichten der Mitglieder gegen einander.\n\u00a7. 20. Mit dem Eintritt in den Verein tritt jedes Mitglied mit allen seinen Nebenmitgliedern in ein engeres Verh\u00e4ltni\u00df; diesem gem\u00e4\u00df zu handeln wird von ihm gefordert, so wie es eine diesem Verh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00dfe Behandlung von jedem Nebenmitglied zu erwarten berechtigt ist.\n\u00a7. 21. Die erste Pflicht eines jeden Mitgliedes ist also, sich f\u00fcr das Wohl seiner Nebenmitglieder auf\u2019s Beste zu interessieren, und seine Theilnahme an der Ehre, dem Ruf und dem besseren Fortkommen desselben aus allen Kr\u00e4ften zu besth\u00e4tigen. Hieraus entspringen die Verpflichtungen, da\u00df\n\u00a7. 22. Wenn ein konditionierendes Mitglied seine Stelle ohne eigenes Verschulden verliert, ein jedes seiner Nebenmitglieder verbunden sei, ihm so viel in seiner Kraft steht, durch Empfehlung und F\u00fcrsprache zu Erlangung einer anderen Stelle, so wie jedem ohne Verschulden wohnungslos gewordenen Mitgliede zur Erlangung eines neuen Erwerbszweiges beh\u00fclflich zu werden. Ferner\n\u00a7. 23. Wenn ein Mitglied durch Krankheit oder einen sonstigen widerw\u00e4rtigen Zufall in der Fortsetzung seines Gesch\u00e4fts gehindert wird, demselben durch die gutwillige unentgeltliche Uebernahme und der gewissenhaften Betreibung seines Gesch\u00e4fts, so wie durch die F\u00fcrsorge zur Sicherstellung seiner Handlungsb\u00fccher und wichtigen Scripturen, br\u00fcderlichen Beistand zu leisten.\nAnmerkung 1. Es h\u00e4ngt von jedem in dieser Lage sich befindenden Mitgliede ab, sich einen oder mehrere solcher Prokuratoren selber zu w\u00e4hlen und sie den Vorstehern anzuzeigen, oder sich solche von denselben vorschlagen zu la\u00dfen. Zu einem wie in dem andern Falle aber mu\u00df ganz vorz\u00fcglich darauf gesehen werden, da\u00df die Gew\u00e4hlten durch die Aus\u00fcbung dieser Pflicht in der Betreibung ihrer eigenen Gesch\u00e4fte nicht zu sehr gest\u00f6rt werden.\nAnmerkung 2. Dieses Gesetz verpflichtet nur in Betracht der eigenen Gesch\u00e4fte der Mitglieder; keinesweges aber soll dieses auf die Dienstgesch\u00e4fte derselben extendiert werden k\u00f6nnen.\n\nPflichten des Vereins gegen seine Mitglieder.\n\u00a7. 24. Der Verein verpflichtet sich, f\u00fcr alle Mitglieder, die den Statuten gem\u00e4\u00df handeln, ein stets reges Interesse zu haben, f\u00fcr ihr moralisches und physisches Wohl die bestm\u00f6glichste Sorge zu pflegen, und ihnen n\u00f6thigenfalls, nach den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, Geldunterst\u00fctzung angedeihen zu lassen.\n\u00a7. 25. Ferner verpflichtet sich derselbe, ein stets wachsames Auge auf die Sitten seiner Mitglieder zu haben, es sich angelegen sein zu lassen, die Reinheit derselben unter ihnen zu erhalten, und ihre Veredelung bestm\u00f6glich zu bef\u00f6rdern. Ein Mitglied, das nach einem \u00f6ffentlichen Erkentnisse menschliche und b\u00fcrgerliche Pflichten verlezt hat, verwirkt dadurch sein Recht bei dem Verein, und mu\u00df sofort ausgesto\u00dfen werden.\n\u00a7. 26. Die Unterst\u00fctzungen des Vereins sind von dreierlei Art,\na, Unterst\u00fctzung der Verarmten\nb, Unterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen\nc, Verpflegung der Kranken.\n\nUnterst\u00fctzung der Verarmten.\n\u00a7. 27. Wenn ein eigenes gesch\u00e4fttreibendes Mitglied ohne Verschuldung dergestallt verarmt, da\u00df ihm die Mittel mangeln, sein Gesch\u00e4ft fortzusetzen, so kann dasselbe auf eine Unterst\u00fctzung zur Wiederherstellung seines Gewerbes anfragen, und welche ihm nach genauer Untersuchung der Umst\u00e4nde und nach den unten noch n\u00e4her anzugebenden Leistungen gereicht werden kann.\n\u00a7. 28. Kann dem Verarmten mit einer Summe von f\u00fcnfzig Thalern oder weniger geholfen werden, so sind die jedesmaligen Vorsteher autorisiert, nach ihrem Gutbefinden ihm eine solche Summe auf die Kasse des Vereins anzureichen.\n\u00a7. 29. Finden aber die Vorsteher diese Summe zu dem beabsichtigten Zweck nicht hinl\u00e4nglich, so haben dieselben noch vier Mitglieder zuzuziehen und ihnen das Gesuch vorzulegen. Dieser gro\u00dfere Ausschu\u00df hat alsdann das Recht zu entscheiden, ob diese Unterst\u00fctzung erh\u00f6het werden kann. Jedoch darf solche niemals \u00fcber hundert Thaler betragen.\nAnmerkung. Das Mitglied, welches eine solche Unterst\u00fctzung genie\u00dft, ist das erste Jahr von allen Beitr\u00e4gen frei. Wenn dasselbe nach Verlauf dieses Jahres seine Beitr\u00e4ge wiederzahlt, so kann es nach einer erhaltenen Unterst\u00fctzung von f\u00fcnfzig Thalern, nach drei Jahren, und nach einer Unterst\u00fctzung von hundert Thalern, nach sechs Jahren, wiederum auf eine Unterst\u00fctzung als Verarmter Anspruch machen. Bleibt aber dasselbe nach Verlauf des ersten Jahres drei Monate mit seinen Beitr\u00e4gen r\u00fcckst\u00e4ndig, so wird es ausgeschlossen.\n\nUnterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen.\n\u00a7. 30. Wird ein Mitglied durch physische \u00dcbel so unth\u00e4tig, da\u00df es zu jedem Gesch\u00e4fte unf\u00e4hig wird, und auf Unterst\u00fctzung Anspruch macht, so kann ihm, wenn die Umst\u00e4nde nach genauer Untersuchung wahr befunden werden, ein Stipendium bis einem Thaler und zw\u00f6lf Groschen Courant w\u00f6chentlich gereicht werden. Dieses Stipendium genie\u00dft es bis zur j\u00e4hrlichen General-Versammlung, bei welcher alsdann die neu gew\u00e4hlten Vorsteher \u00fcber die Fortsetzung dieser Unterst\u00fctzung bestimmen, aber auch nur auf ein Jahr, als f\u00fcr die Dauer ihrer Aemter. Ein gleiches Recht haben die ihnen folgenden Vorsteher. Jedes halbe Jahr mu\u00df der Zustand des D\u00fcrftigen von den Vorstehern untersucht werden, ob nicht die Unterst\u00fctzung entbehrlich geworden.\nAnmerkung 1. So lange ein Erwerbsunf\u00e4higer diese Unterst\u00fctzung genie\u00dft, ist er von jedem Beitrage befreiet.\nAnmerkung 2. Die Nachsuchungen dieser und der vorhergenannten Unterst\u00fctzung m\u00fcssen von den Bewerbern schriftlich geschehen. Der Direktor, an den die Eingabe geschiehet, mu\u00df wenn die Umst\u00e4nde bis zur monatlichen Session keinen Aufschub gestatten, sogleich eine Versammlung s\u00e4mtlicher Vorsteher veranstalten.\n\nVerpflegung der Kranken.\n\u00a7. 31. Der Verein ist verbunden, jedem Mitgliede, das in eine Krankheit verf\u00e4llt, alle m\u00f6gliche Unterst\u00fctzungen angedeihen zu lassen, zu denen er Mittel in H\u00e4nden hat.\n\u00a7. 32. Sobald die Vorsteher von der Krankheit eines Mitgliedes Nachricht haben, so verf\u00fcgt sich der Pflegevater zu dem Patienten und untersucht dessen Umst\u00e4nde. Ist das Mitglied d\u00fcrftig, so wird ihm alles was zu seiner Herstellung erforderlich ist, als: ein Arzt, Arzneimittel, Krankenw\u00e4rter, Nahrung aller Art, selbst Wohnung n\u00f6thigenfalls vom Verein hergegeben, und f\u00fcr die Sicherstellung der Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, Papiere und Effekten des Patienten, wenn er es verlangt oder wenn er sich in einem Zustande der Bewu\u00dftlosigkeit befindet, Sorge getragen. Auch mu\u00df die im \u00a7. 20. enthaltene Verpflichtung in Aus\u00fcbung gebracht werden.\nAnmerkung. Finden es die Vorsteher rathsam, so kann ein Kranker, dem es an Local, oder zu Hause an Pflege fehlt, in das Lazareth der Gemeinde untergebracht, und soll wegen Erstattung der Unkosten mit den Herrn Vorstehern des Lazareths eine \u00dcbereinkunft getroffen werden. Der Patient mu\u00df in diesem Falle eine Stube besonders, so wie au\u00dfer der im Lazarethe genie\u00dfenden Pflege alle m\u00f6gliche und zutr\u00e4gliche Unterst\u00fctzung, St\u00e4rkung und Labsale von Seiten des Vereins bekommen; und \u00fcberhaupt unter Mitaufsicht der Vorsteher sein.\n\u00a7. 33. Wenn die Krankheit l\u00e4nger als drei Wochen dauert, so erkl\u00e4rt der Arzt, ob sie zu den akuten oder chronischen geh\u00f6re. Im ersten Falle mu\u00df mit der Verpflegung fortgefahren werden; im andern Falle aber kann der Verein dem Patienten nur gleich jedem andern au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gekommenen Mitgliede eine Unterst\u00fctzung bis zu einem Thaler und zw\u00f6lf Groschen w\u00f6chentlich zukommen lassen.\nAnmerkung 1. Ist der Patient in einer Brodstelle, so m\u00fc\u00dfen die Vorsteher vorher versuchen, wie weit sie den Brodherrn bewegen k\u00f6nnen, dessen Verpflegung zu \u00fcbernehmen, und dann das noch n\u00f6thige aus der Kasse des Vereins zu zuf\u00fcgen.\nAnmerkung 2. Trifft der Fall, da\u00df ein solches Mitglied auch ein Mitglied einer andern wohlth\u00e4tigen Gesellschaft ist, bei welcher es ebenfalls auf Verpflegung Anspruch machen kann, so liegt es den Vorstehern ob, sich hier\u00fcber mit den Vorstehern jener Gesellschaft zu verst\u00e4ndigen und die Verpflegung gemeinschaftlich zu \u00fcbernehmen.\n\u00a7. 34. Auch bemittelte Mitglieder k\u00f6nnen in einem Krankheitsvorfalle auf Vorschu\u00df oder Kostenauslage vom Verein Anspruch machen. Diese Auslagen m\u00fcssen aber, so bald die Gesundheitsumst\u00e4nde des Unterst\u00fczten es erlauben, dem Verein gegen die Belege und Quittungen der Vorsteher zur\u00fcckgezahlt werden.\n\u00a7. 35. Eine Hauptpflicht des Vereins ist, den Patienten nie ohne Aufsicht zu lassen. Findet also der Pflegevater die Krankheit einiger Maa\u00dfen bedenklich, so l\u00e4\u00dft er zwei Mitglieder zum Krankenbesuch bescheiden, und diese werden alle zwei Stunden von zwei anderen abgel\u00f6st. Ist die Krankheit ansteckend, oder ist sie von der Art, da\u00df ihr die Besuche nicht ersprie\u00dflich sind, so findet dies Gesetz nicht statt. Hingegen ist bei Reconvalescenten, denen es um Zeitverk\u00fcrzung zu thun ist, diese Pflicht ganz unerl\u00e4\u00dflich. Leztere k\u00f6nnen sich auch die Besuchenden selber w\u00e4hlen.\nAnmerkung 1. Es ist von der Humanit\u00e4t der Mitglieder zu erwarten, da\u00df sie diese Pflicht gerne \u00fcbernehmen und aus \u00fcben werden, da die meisten Mitglieder au\u00dferhalb geboren und der th\u00e4tigen Theilnahme ihrer Verwandten entzogen sind.\nAnmerkung 2. Der Pflegevater mu\u00df bei der Wahl der Besuchenden besonders darauf R\u00fccksicht nehmen, da\u00df er die in Dienst stehenden Mitglieder zu solchen Stunden bescheide, in welchen sie am Wenigsten in den Gesch\u00e4ften ihrer Principale gest\u00f6rt werden.\n\u00a7. 36. Ein d\u00fcrftiges Mitglied kann w\u00e4hrend seiner Krankheit, in welcher es vom Verein verpflegt wird, auf keine andere Unterst\u00fctzung Anspruch machen. Genie\u00dft also der Patient seiner D\u00fcrftigkeit wegen schon eine Unterst\u00fctzung so kann ihm diese w\u00e4hrend seiner Krankheit nicht ausgezahlt werden.\nAnmerkung. Kein Mitglied kann auf irgend eine Geldunterst\u00fctzung vom Verein Anspruch machen, bevor es nicht drei Jahre zu demselben beigetragen. Die vorhergenannten dreierlei Unterst\u00fctzungen nehmen demnach f\u00fcr die zeitigen Contribuenten, erst mit dem ersten January 1818 ihren Anfang. Sp\u00e4ter eintretende Mitglieder z\u00e4hlen die drei Jahre von dem Tage ihrer Aufnahme.\n\u00a7. 37. Bei der ersten General-Versammlung haben sich s\u00e4mtliche Mitglieder einstimmig erboten, und als Gesetz festgestellt, da\u00df so oft ein d\u00fcrftiges Mitglied erkrankt, das noch keine drei Jahre zum Verein beigetragen, und also noch auf keine Unterst\u00fctzung an denselben Anspruch machen kann, die Verpflegung desselben aus ihren eigenen Mitteln zu \u00fcbernehmen, und bei einem solchen Falle au\u00dfer ihren monatlichen Beitr\u00e4gen, noch eine au\u00dferordentliche Beisteuer, nach der von Seiten der Vorsteher nach Erfordernis der Umst\u00e4nde, zu veranstaltenden gleichm\u00e4\u00dfigen Repartition herzugeben.\nAnmerkung. Es wird daher den jedesmaligen Vorstehern besonders zur Pflicht gemacht, bei der Aufnahme neuer Mitglieder genau darauf zu sehen, da\u00df nicht durch die Annahme ganz unbemittelter Subjekte der Verein gen\u00f6thigt werde, die G\u00fcte seiner Mitglieder zu oft in Anspruch zu nehmen.\n\u00a7. 38. Gehet ein Mitglied mit Tode ab, so w\u00e4hlt der Direktor mit Zuziehung des Pflegevaters zehn Mitglieder, die sich an die Beerdigungsgesellschaft der hiesigen Gemeinde anschlie\u00dfen, die Leiche bis auf den Begr\u00e4bnisort begleiten und dort so lange verweilen bis die Gruft bedeckt ist, und bezeigen auf diese Weise ihrem verstorbenen Bruder die lezte Ehre.\nAnmerkung. Au\u00dfer diesen zehn Mitgliedern m\u00fcssen bei jeder Leichenbestattung eines Mitgliedes der Direktor oder der Pflegevater zu gegen sein; nur bei dringenden Gesch\u00e4ften k\u00f6nnen sie sich durch andere Vorsteher vertreten lassen.\n\u00a7. 39. Verl\u00e4\u00dft ein Mitglied Berlin, berichtigt aber seine Beitr\u00e4ge, so beh\u00e4lt dasselbe sein Recht beim Verein und kann so bald es wieder zur\u00fcckkommt auf alle Unterst\u00fctzungen, gleich jedem andern hier Anwesenden Mitgliede Anspruch machen. Das Beste des Vereins erfordert es, da\u00df vorl\u00e4ufig keine Unterst\u00fctzungen au\u00dferhalb Berlin gereicht werden.\n\nZweiter Abschnitt\n\nVon dem Formellen des Vereins.\nVon der Aufnahme der Mitglieder.\n\n\u00a7. 1. Wenn jemand in den Verein einzutreten w\u00fcnscht, so meldet sich derselbe schriftlich bei dem Direktor, in welchem Schreiben er n\u00e4chst seinem Wunsch zur Aufnahme auch sein Gesch\u00e4ft und seine Wohnung angiebt. Der Direktor l\u00e4\u00dft alsdann bei der n\u00e4chsten monatlichen Session noch vier Mitglieder des Vereins einladen. Diese eilf Personen stimmen, nach genauer eingeholter Erkundigung \u00fcber den moralischen Karaktum und die Verm\u00f6gensumst\u00e4nde des Meldenden, und entscheiden \u00fcber die Aufnahme. Die Aufnahme wird dem Mitgliede schriftlich angezeigt, wie auch die Nummer, die es bei dem Verein erhalten und nachdem dasselbe die Statuten unterschrieben, das Eintrittsgeld und die monatlichen Beitr\u00e4ge auf ein viertel Jahr pr\u00e4numerando entrichtet, empf\u00e4ngt es das Diplom.\nAnmerkung 1. Die Mitglieder dieses gr\u00f6\u00dfern Ausschusses m\u00fcssen wenigstens drei Tage vor der Session den Namen des Gemeldeten erfahren, und zur Sitzung eingeladen werden.\nAnmerkung 2. Es kann niemand zum Mitglied aufgenommen werden, wenn er nicht bei diesem gr\u00f6\u00dfern Ausschusse eine Pluralit\u00e4t von acht Stimmen f\u00fcr sich hat.\nAnmerkung 3. Der Bote erh\u00e4lt von jedem Eintretenden zw\u00f6lf Groschen Courant.\n\u00a7. 2. Wird dem Gemeldeten die Aufnahme verweigert, so steht es demselben frei nach drei Monaten, und im Falle einer abermaligen Verweigerung, bei der General-Versammlung sich wiederum vorschlagen zu lassen. Eine \u00f6ftere Meldung mu\u00df unber\u00fccksichtigt bleiben.\n\nVon der Wahl der Vorsteher.\n\u00a7. 3. Bei der j\u00e4hrlichen General-Versammlung werden die Vorsteher neu gew\u00e4hlt. Die Wahl geschiehet auf folgende Weise: acht Tage vor der Versammlung wird von Seiten der alten Vorsteher jedem Mitglied durch den Boten ein Zettel \u00fcberreicht, auf welchem die Amtsbenennungen der Vorsteher stehen, zu welchen nun ein jedes die Namen der Mitglieder hinzuf\u00fcgt, von denen es diese Aemter bekleidet zu sehen w\u00fcnscht. Diese Zettel werden bei dem Eintritt in die Versammlung in einen dazu bestimmten verschlo\u00dfenen Kasten geworfen; und nachdem derselbe vom Direktor er\u00f6ffnet worden, vom Sekretair in Gegenwart aller anwesenden Mitglieder protokollirt. Da aber ein Mitglied viele Stimmen zu verschiedenen Aemtern haben kann, so soll im Protokoll jedesmal genau angegeben werden wie viele Stimmen ein Mitglied zu jedem Amte hat. Diejenigen sieben Mitglieder welche die meisten Stimmen f\u00fcr sich haben, bilden die neuen Vorsteher und die abgehenden vertheilen unter sie mit Zuziehung von noch vier Mitgliedern, die Aemter.\nAnmerkung 1. Die neuen Vorsteher verwalten ihre Aemter ein Jahr hindurch, und k\u00f6nnen sich nur durch die triftigsten Gr\u00fcnde vor Verlauf dieser Zeit von ihrer Pflicht lossagen.\nAnmerkung 2. Die abgehenden Vorsteher k\u00f6nnen bei jedermaliger Wahl w\u00e4hlen und auch gew\u00e4hlt werden.\n\u00a7. 4. Nimmt einer der Gew\u00e4hlten sein Amt nicht an, so mu\u00df er die Gr\u00fcnde seiner Weigerung angeben; sind diese befriedigend, so wird das ihm an der Stimmenzahl zu n\u00e4chst folgende Mitglied an seiner Stelle gew\u00e4hlt.\n\u00a7. 5. Ist die Wahl beendigt, so unterschreiben die abgehenden Vorsteher die Stimmlisten, und diese nebst dem Protokoll \u00fcber das Gesch\u00e4ft des Tages werden zu den Papieren des Vereins gelegt.\nAnmerkung. Jeder an diesem Tage sonst zu verhandelnde Gegenstand gehet der Wahl voran, so da\u00df immer mit Beendigung derselben auch das Gesch\u00e4ft des Tages endigt.\n\nVom Fond und der Verwaltung der Kasse.\n\u00a7. 6. Um dem Verein eine dauerhafte Wirksamkeit zu sichern, mu\u00df f\u00fcr einen Fond gesorgt werden und ist Behufs dessen folgendes bestimmt und festgelegt worden.\n\u00a7. 7. Alle Gelder, die der Kasse des Vereins in den ersten drei Jahren, als bis zum ersten January 1818 zu flie\u00dfen; die Eintrittsgelder sowohl als die monatlichen Contingente [Bl. 13] und freiwilligen Geschenke, sollen bis auf Abzug der geringen unentbehrlichen Ausgaben, als: des Botenlohns, der Druckkosten u. s. w. zum Fond geschlagen werden, und ist folgender Weise dabei zu verfahren.\n\u00a7. 8. So bald sich in den H\u00e4nden des Kassierers eine Summe von mehr als hundert und zehn Thalern befindet, zeigt es derselbe in der n\u00e4chsten monatlichen Sitzung den anderen Vorstehern an. Diese w\u00e4hlen aus ihrer Mitte zwei Glieder, welche alles was \u00fcber zehn Thaler vorr\u00e4thig ist bei einem hiesigen sichern und soliden Handlungshause f\u00fcr Rechnung des Vereins belegen; oder wenn sich f\u00fcr eine solche Summe kein Handlungshaus finden sollte, f\u00fcr diese Pfandbriefe einer K\u00f6niglichen Provinz anschaffen. Die Wechsel als die Pfandbriefe werden in einen Umschlag gethan, mit dem gro\u00dfen Siegel des Vereins und den Privatsiegeln aller Vorsteher versiegelt und bei einem reichen und redlichen Manne, wenn er auch kein Mitglied des Vereins ist, gegen einen Depositenschein deponirt. Auf dem Umschlage wird n\u00e4chstdem, da\u00df der Inhalt ein Eigenthum des Br\u00fcder-Vereins ist, auch bemerkt, da\u00df ein solches Depot nicht anders ausgeliefert werden soll, als bis \u00fcber den Depositenschein wenigstens von dem Direktor, dem Kassierer, dem Residenten und einem der Assessores quittirt worden.\n\u00a7. 9. Die Interessen dieser Gelder werden in den ersten drei Jahren zum Fond geschlagen; in der Folge aber werden sie vom Kassierer viertel oder halbj\u00e4hrig f\u00fcr den Verbrauch des Vereins zur Kasse gezogen.\nAnmerkung. Mehr als drei hundert Thaler sollen nicht bei einem Handlungshause ausgethan, auch die Papiere \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Summe nicht bei einem Mann deponiert werden. Sind Pfandbriefe f\u00fcr das Geld angeschaft worden, so k\u00f6nnen sie die Vorsteher, nach ihrem Gutbefinden, auch au\u00dfer Cours setzen lassen.\n\u00a7. 10. Da die Beitr\u00e4ge der Mitglieder viertelj\u00e4hrig einkassirt werden, so soll nach Verlauf der ersten drei Jahre zur Bestreitung der Bed\u00fcrfni\u00dfe des Vereins, immer wenigstens ein Bestand von drei\u00dfig Thalern in den H\u00e4nden des Kassierers verbleiben; und findet die Belegung der Gelder erst dann Statt, wenn der Kassenbestand \u00fcber hundert und drei\u00dfig Thaler ist.\n\u00a7. 11. Die Eintrittsgelder der vom Jahre 1818 an eintretenden Mitglieder, so wie die besondern Geschenke, wenn nicht der Geber die baldige Verwendung derselben ausdr\u00fccklich bestimmt hat, k\u00f6nnen nicht zum gew\u00f6hnlichen Jahresbedarf des Vereins verwendet, sondern m\u00fcssen in einer besondern Kasse bleiben, und auf obige Weise zum Fond geschlagen werden.\n\nF\u00fchrung der B\u00fccher.\n\u00a7. 12. Der Verein bedient sich folgender B\u00fccher\na. eines Protokollbuches, in welchem die Verhandlungen in den monatlichen Sitzungen, in den au\u00dferordentlichen und in den General-Versammlungen niedergeschrieben werden. Dieses Buch f\u00fchrt der Sekretair.\nb. eines Registers vom Direktor gef\u00fchrt, worin jedes Mitglied ein folio hat, auf welchem dessen Nummer, Geburts- und Aufenthalts-Ort, Gewerbe, Tag der Aufnahme, ob es ein Amt beim Verein bekleidet, ob es etwa Unterst\u00fctzung genie\u00dft, und alle mit demselben vorgegangenen Ver\u00e4nderungen bemerkt werden.\nc. eines Registers f\u00fcr den Pflegevater, in welchem derselbe alles, was die Patienten und D\u00fcrftigen betrifft, aufnimmt.\nd. eines Kassebuches f\u00fcr den Kassierer.\ne. einer Controlle, um die Kasse zu kontrolliren, welche vom Controlleur gef\u00fchrt wird.\n\nFunktionen der Vorsteher.\n\u00a7. 13. Die Vorsteher \u00fcbernehmen auf ihren Aemtern bestimmte Pflichten und Funktionen von deren gewissenhafter Aus\u00fcbung, die Ordnung und die best\u00e4ndige Wirksamkeit des Vereins abh\u00e4ngen.\nA. Der Direktor.\nDieser hat, als die erste Person der Vereins, folgende Pflichten zu erf\u00fcllen, und namentlich darauf zu sehen:\na. Da\u00df der Verein immer aufrecht gehalten, dessen Bestes m\u00f6glichst bef\u00f6rdert werde, die Gesch\u00e4fte guten Fortgang haben, und da\u00df die \u00fcbrigen Vorsteher ihre Funktionen p\u00fcnktlich verrichten; ihm werden daher alle eingehenden Gesuche \u00fcbergeben, von ihm erbrochen und bef\u00f6rdert und wor\u00fcber er auch Journal f\u00fchren mu\u00df. Ueberhaupt wird von ihm \u00fcber alles was den Verein betrifft, Rechenschaft gefordert.\nb. Da\u00df die Sessionen und General-Versammlungen geh\u00f6riger Zeit, und nach den unten noch n\u00e4her zuzugebenden Bestimmungen und Formen veranstaltet, und da\u00df sie mit Anstand und Th\u00e4tigkeit den Statuten gem\u00e4\u00df gehalten werden.\nc. Da\u00df der Kassenbestand wenigstens vier mal j\u00e4hrlich revidirt, und da\u00df hierauf nach obiger Bestimmung (II Abschn. \u00a7. 6.) verfahren werde.\nd. Da\u00df jedem Mitgliede, das sich mit einem Anliegen an ihn wendet ohne unn\u00f6thigen Zeitverlust geholfen werde; auch, da\u00df jeder, der sich zur Aufnahme meldet, nicht l\u00e4nger als vier Wochen auf die Entscheidung warte.\ne. F\u00fchrt er das oben (II Abschn. \u00a7. 12.) genannte Buch, und bewahrt die wichtigen Dokumente und die Siegel des Vereins.\n\nB. Der Pflegevater.\nUebernimmt mit seinem Posten folgende Pflichten:\na. Sobald ein Mitglied erkrankt und er davon benachrichtigt wird, mu\u00df er sich zum Patienten begeben, sich nach dessen Umst\u00e4nden genau erkundigen, und ihn befragen, welche Art von F\u00fcrsorge er vom Verein verlangt, und verf\u00e4hrt in jedem Falle nach den (im I. Abschn. \u00a7. 32. und w.) gegebenen Vorschriften. Ferner\nb. Besorgt derselbe den Kranken und Reconvalescenten, nach obiger Vorschrift, die Krankenbesuche oder \u00fcbergiebt leztern eine Liste, damit sie sich die Besuchenden selber w\u00e4hlen; schl\u00e4gt ihnen, nach genommener R\u00fccksprache mit dem Direktor, die Gesch\u00e4ftsprokuratoren vor, sorgt n\u00f6thigenfalls, oder wenn es verlangt wird, f\u00fcr die Sicherstellung der Effekten und Handlungsb\u00fccher derselben; siehet darauf, da\u00df der Krankenw\u00e4rter seine Pflichten erf\u00fclle, und da\u00df dem Kranken \u00fcberhaupt keine Pflege abgehe, und besucht ihn t\u00e4glich.\nc. Findet der Pflegevater den Kranken d\u00fcrftig, so berichtet er es dem Direktor, und l\u00e4\u00dft sich von ihm eine Ordre an den Kassierer geben, um die verlangte Summe in Empfang zu nehmen. Diese Summe darf aber nicht zwanzig Thaler \u00fcbersteigen; Erfordern die Umst\u00e4nde eine gr\u00f6\u00dfere Summe, so mu\u00df diese zwar, nach obiger Bestimmung, vom Verein hergegeben, doch m\u00fcssen vorher alle Vorsteher davon benachrichtigt, und um ihre Einwilligung befragt werden.\nd. In diesem Falle besorgt der Pflegevater auch die Bezahlung des Arztes, des Krankenw\u00e4rters und aller sonstigen Ausgaben, und legt in der monatlichen Sitzung, von der Verwendung des Geldes, Rechnung ab.\ne. Endlich reicht er den D\u00fcrftigen die ihnen zugestandenen Unterst\u00fctzungen, f\u00fchrt das (im II. Abschn. \u00a7. 12.) genannte Register, und besorgt bei einem Sterbefalle, gemeinschaftlich mit dem Direktor, die Wahl der Leichenbegleiter.\n\nC. Der Kassierer.\na. Dieser fertigt viertelj\u00e4hrig die Quittungen der Contribuenten aus, unterschreibt sie und l\u00e4\u00dft sie vom Controlleur stempeln; l\u00e4\u00dft alsdann von Boten das Geld einkassiren, und erstattet in der n\u00e4chsten Sitzung \u00fcber den Kassenbestand seinen Bericht.\nb. Darf er niemandem Geld ohne Ordre auszahlen und zwar mu\u00df solche wenigstens von vier Vorstehern unterschrieben sein; au\u00dfer dem Pflegevater, dem er eine Summe von zwanzig Thalern, auf Ordre des Direktors allein, auszahlen kann.\nc. Ist er verbunden, sein Kassebuch stets in bester Ordnung zu erhalten; so wie dem Direktor immer nach Verlauf von vier Wochen die Namen der etwaigen Restanten anzuzeigen; und mu\u00df f\u00fcr jeden Schaden, den er durch Unordnung, oder durch die Verschweigung eines Restanten, dem Verein zuf\u00fcgt, so wie f\u00fcr jeden sonstigen Kassendefekt, der ihm zur Last gelegt werden kann, mit seinem eigenen Verm\u00f6gen haften.\n\nD. Der Controlleur und Resident.\nEr kontrollirt die Kasse, besorgt viermal j\u00e4hrlich die Revision, stempelt die Quittungen und verfertigt die j\u00e4hrliche Billanz mit Verschweigung der Namen der Unterst\u00fczten.\n\nE. Der Sekretair.\nF\u00fchrt das Protokoll in den Versammlungen, contrasignirt alle vom Direktor unterschriebenen Dokumente und Diplome, und besorgt den Druck der Quittungen und anderer n\u00f6thiger Gegenst\u00e4nde.\n\nF. Die Assessores.\nRichten ihre Aufmerksamkeit auf den geh\u00f6rigen Gang der Gesch\u00e4fte, sind bei jeder Session zu gegen um ihre Stimmen und Meinungen zu geben, und vertreten in Abwesenheit des Pflegevaters, des Kontrolleurs und des Sekretairs ihre Stellung.\nAnmerkung. Alle Vorsteher aber haben genau darauf zu sehen, da\u00df der moralische Zustand und der gute Ruf des Vereins nicht durch die Aufnahme unw\u00fcrdiger Subjekte gef\u00e4hrdet, so wie die Kasse nicht durch unn\u00f6thige Ausgaben und Unterst\u00fctzungen an solche, die sich nach den Statuten zu keiner Unterst\u00fctzung qualifizieren, unn\u00fctzer Weise geschw\u00e4cht werde. In einem wie in dem andern Falle m\u00fcssen die Gemeldeten einer strengen Untersuchung unterworfen werden.\n\nDer Bote.\n\u00a7. 14. Diesen ernennen die Vorsteher; jedoch darf er kein Mitglied des Vereines sein. Die Vorsteher schlie\u00dfen mit ihm, Namens des Vereins, einen Contrakt, in welchem sie ihm seine Instruktion und die Strafen \u00fcber die Nichterf\u00fcllen derselben angeben. Auch mu\u00df er Caution von wenigstens f\u00fcnfzig Thaler stellen.\n\nVon den Versammlungen.\n\u00a7. 15. Der Direktor mu\u00df alle Veranstaltungen zu den monatlichen-, General- und au\u00dferordentlichen Versammlungen treffen. Er mu\u00df die monatlichen Sessionen wenigstens drei, die General-Versammlungen acht Tage vorher ausschreiben, und dem Boten zur Einladung \u00fcbergeben.\nAnmerkung 1. In der Einladung m\u00fcssen Ort, Tag und Stunde der Sitzung angegeben werden.\nAnmerkung 2. Da der Verein vorl\u00e4ufig kein bestimmtes Local hat, so sollen die monatlichen Sitzungen bei einem der Vorsteher gehalten; zu den General-Versammlungen aber, wenn kein ger\u00e4umiges Zimmer unentgeltlich zu haben ist, ein solches auf Kosten des Vereins gemiethet werden.\n\u00a7. 16. In den monatlichen Sessionen soll \u00fcber alles, so die Umst\u00e4nde erfordern, als: \u00fcber die Aufnahme neuer Mitglieder, \u00fcber die zu entscheidenden Unterst\u00fctzungen, die Belegung der entbehrlichen Gelder, und \u00fcber alles was, ohne gegen die bestehende Gesetze zu streiten, zur Bef\u00f6rderung des Besten des Vereins beitragen kann, genau deliberirt werden. In den General-Versammlungen k\u00f6nnen die Mitglieder auch neue Gesetze vorschlagen, und in der j\u00e4hrlichen Versammlung endlich soll die Wahl der neuen Vorsteher Statt finden und die Billanz der Kasse zur Kenntni\u00df aller Mitglieder gebracht werden.\nAnmerkung. Die j\u00e4hrliche General-Versammlung soll immer an einem Sontage, und zwar gegen Ende des Monats December, oder wenn um diese Zeit eine Messe einf\u00e4llt, drei Wochen sp\u00e4ter Statt finden.\n\nVon den Strafen und Belohnungen.\n\u00a7. 17. Wenn der Verein das gerechte Zutrauen zu den humanen und edeln Gesinnungen seiner Mitglieder hat, da\u00df sie diese nur ihr gegenseitiges Interessende bezweckenden und von ihnen freiwillig \u00fcbernommenen Pflichten gerne aus\u00fcben werden; so h\u00e4lt er es doch f\u00fcr n\u00f6thig auch f\u00fcr den Uebertretungsfall gewisse Strafen, so wie Belohnungen f\u00fcr die, welche das Beste des Vereins mit besonderm Eifer bef\u00f6rdern, festsetzen.\n\nStrafen.\na. Wenn ein Mitglied b\u00fcrgerliche Pflichten verlezt, oder sonst eine ehrenwidrige Handlung begehet; Zugleichen\nb. Wenn ein Mitglied mit seinen Beitr\u00e4gen l\u00e4nger als sechs Monate r\u00fcckst\u00e4ndig bleibt, und keine gegr\u00fcndete Ursache dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, so wird solches vom Verein ausgesto\u00dfen.\nAnmerkung. Jedes Mitglied, welches wegen R\u00fcckstand ausgeschlo\u00dfen wird, mu\u00df seine Beitr\u00e4ge bis zu Ende seiner drei Jahre an den Verein berichtigen; und soll im Fall einer Weigerung kraft des am Ende der Statuten angeh\u00e4ngten und von ihm unterschriebenen Scheins dar\u00fcber von den Vorstehern gerichtlich belangt werden.\nc. Wer einen angenommenen Krankenbesuch vers\u00e4umt, verf\u00e4llt in eine Strafe von zw\u00f6lf Groschen; und wer eine Leichenbegleitung vers\u00e4umt, in eine Strafe von einem Thaler.\nd. Wenn einer der Vorsteher eine Sitzung vers\u00e4umt, ohne es vorher seinen Nebenmitgliedern anzuzeigen, auch sonst keinen hinreichenden Grund dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, so verf\u00e4llt derselbe in eine Strafe von zwei Thalern. Bei der General-Versammlung kann nur Krankheit oder Abwesenheit entschuldigen.\n\nBelohnung.\nUm diejenigen Mitglieder zu belohnen, die sich mit ganz vorz\u00fcglicher Th\u00e4tigkeit um den Verein verdient gemacht, sollen die jedes maligen Vorsteher das Recht haben Ein Mitglied, als Verdientes Mitglied des Vereins ernennen zu k\u00f6nnen; und soll dasselbe au\u00dfer diesem Ehrentitel besonders zu den gr\u00f6\u00dfern Aussch\u00fcssen zugezogen werden. Au\u00dferdem soll der Ausschu\u00df durch Belobungsschreiben und ehrenvolle Erw\u00e4hnung in den General-Versammlungen, denjenigen, die sich in Aus\u00fcbung ihrer Pflichten ausgezeichnet, die Anerkennung ihrer Verdienste zu bezeigen suchen.\nAnmerkung. Die Vorsteher haben niemals das Recht mehr als Ein Verdientes Mitglied zu ernennen. Im Fall sich noch ein Mitglied dieses Titels w\u00fcrdig gemacht, k\u00f6nnen sie es den neuen Vorstehern f\u00fcr das kommende Jahr empfehlen.\n\nQuelle: GStA PK, I. HA, Rep. 77, Tit. 1021 Berlin, Nr. 61, Bl. 3-18","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"27":{"id":41,"name":"Casino-Gesellschaft","sitz1":"im Haus des Kriegsrat Schulze","sitz2":"heute: Friedrichstra\u00dfe 22","gegruendet":"1786","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Druck \"Grundgesetze f\u00fcr die Casino-Gesellschaft in Berlin\" (Berlin, den 23. 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Art der Zusammenkunft und Form der Verhandlung\nAlle vierzehn Tage Dienstags gegen drey Uhr Tags versammelt sich die deutsche Tischgesellschaft zum Mittagsessen bey dem Wirthe des Casino, jedoch ist niemand verpflichtet an jedem Versammlungstage zu erscheinen als der Sprecher oder einer der Gesellschaft, dem er sein Gesch\u00e4ft \u00fcbertragen hat, welches darin besteht, das Tagblat von jedem Versammlungstage zu schreiben, worin die neueingef\u00fchrten Gesetze eingetragen, die gehaltenen Reden sowie alle andern allgemeinen Mittheilungen an Kunstsachen, B\u00fcchern, Ges\u00e4ngen erw\u00e4hnt oder beygelegt werden, die aufgenommenen Mitglieder genannt werden, den Schlu\u00df jedes Tagblats macht die Zahl der gegenw\u00e4rtig gewesenen Mitglieder und die Namen der G\u00e4ste und derer, die sie eingef\u00fchrt haben.\n2. Das Verh\u00e4ltni\u00df zum Gastwirth und die Umfrage bey den Mitgliedern zu besorgen.\n1. Alle \u00f6ffentlichen Verhandlungen der Gesellschaft zu ordnen, alles ihm schriftlich dar\u00fcber mitgetheilte zu verlesen, die Ordnung der Tafel zu erhalten, die Gesundheiten auszubringen, an ihn werden alle m\u00fcndlichen Vortr\u00e4ge die in Beziehung auf die Gesellschaft stehen, gerichtet; er beantwortet sie entweder gleich, oder verlangt eine bestimmte Zeit zur Ueberlegung. Alle Verhandlungen \u00fcber die gesetze geschehen nach der Suppe, nach Gefallen darf jeder stehend oder sitzend seinen Vortrag halten.\n                 II. Zahl der Mitglieder und G\u00e4ste im Allgemeinen oder besonders an jedem Tage\nDie Zahl der Mitglieder darf in Hinsicht des Raumes nicht \u00fcber sechzig steigen. Erscheinen an einem Versammlungstage weniger als zwanzig, so m\u00fcssen alle Nichterscheinenden dem Gastwirthe die Zahl der Restanden verg\u00fcten, um ihm eine bestimmte Einnahme f\u00fcr die Freyhaltung des Zimmers zu sichern.\nDie Umfrage, wer erscheinen wird, geschieht einige Tage vor jeder Versammlung, der Diener erh\u00e4lt daf\u00fcr von jedem Mitgliede jedesmal einen Groschen M\u00fcnze.\nJedes Mitglied ist befugt Fremde mitzubringen, doch mu\u00df dem Gastwirthe davon voraus Nachricht gegeben werden, theils seiner Einrichtung wegen, theils wegen des m\u00f6glichen Falles, da\u00df die Zahl der kommenden Mitglieder den Raum des Saales so f\u00fcllte, da\u00df die G\u00e4ste keinen Platz f\u00e4nden.\n                      III.  Vorl\u00e4ufige Bestimmungen \u00fcber k\u00fcnftig aufzunehmende Mitglieder\nBey k\u00fcnftig aufzunehmenden Mitgliedern findet kein Ballotieren statt weil es die Ehre des Einzelnen bey einem Vergn\u00fcgen aufs Spiel setzt, wer von zehn Mitgliedern mit ihres Namens unterschrift beym Tagblat als der Gesellschaft wohlanst\u00e4ndig und angemessen eingef\u00fchrt wird, ist dadurch ordentliches Mitglied. Die Gesellschaft versteht unter dieser Wohlanst\u00e4ndigkeit, da\u00df es ein Mann von Ehre und guten Sitten und in christlicher Religion geboren sey, unter dieser Angemessenheit, da\u00df es kein Philister, als welche auf ewige Zeiten daraus verbannet sind.\n                    IV. Vom Austrit aus der Gesellschaft\nJedes Mitglied ist zu jeder Zeit berechtigt ohne Anzeige der Gr\u00fcnde aus der Gesellschaft zu treten\nDie Erkl\u00e4rung von guten Mitgliedern mit ihres Namens Unterschrift, da\u00df eines der Mitglieder zum Philister herabgesunken, bestimmt dessen Trennung von der Gesellschaft.\n\n\nWer nach dem Essen der Suppe erscheint, deren Auftragen durch den Sprecher bestimmt wird zahlt acht Groschen Strafe, eben so wer ohne vorher zu fragen kommt oder wer nicht kommt nachdem er zugesagt hate\nDie zehn ver......enden zahlen jeder zw\u00f6lf Groschen\"\n(Stiftung Weimarer Klassik, GSA 03\/262,1)\n\n\nGesetze gab es \u00fcber \"I Art der Zusammenkunft und Form der Verhandlung\", \"II Zahl der Mitglieder und G\u00e4ste im Allgemeinen und insbesondere an jenem Tage\", \"III Vorl\u00e4ufige Bestimmungen \u00fcber k\u00fcnftig aufzunehmende Mitglieder\" und \"IV Vom Austritt aus der Gesellschaft\".\n\nDer Leiter, der \"Sprecher\", hatte auch das Protokoll zu f\u00fchren. Der Sprecher stand an der Spitze der Vereinshierarchie\n\nUrspr\u00fcngliche H\u00f6chstzahl von 50 Mitgliedern wurde bereits beim ersten Treffen auf 60 erh\u00f6ht.\n\nEs waren Reden, aber auch \"Mitheilungen an Kunstsachen, B\u00fcchern und Ges\u00e4ngen\" vorgesehen. Das gemeinsame Mahl stand im Zentrum des Treffens; Verhandlungen \u00fcber Gesetze hatten erst danach stattzufinden.\n\nStiftungslied: \"Stiftungslied der deutschen Tisch-Gesellschaft am Kr\u00f6nungstage dem 18ten Januar 1811 vom Stifter L. A. v. Arnim\"\n\nKosten: 1 Reichstaler f\u00fcr das Essen, dazu noch ein Groschen f\u00fcr den Boten, acht Groschen Strafgeld bei Versp\u00e4tung usw.\n\nkeine Frauen als Mitglieder\nkeine Juden als Mitglieder, auch keine getauften Juden\n\nGr\u00fcndungskonstellation:\ndas Datum mit Bezug der deutschen Tischgesellschaft zum preu\u00df. K\u00f6nigshaus\nder Ort, das Casino-Lokal, ein einem Wirtshaus angegliederter gr\u00f6\u00dferer Speiseraum oder ein unabh\u00e4ngig davon f\u00fcr Vereinsversammlungen zu mietender Saal mit Bewirtung\ndie Statuten\ndas Stiftungslied","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Man traf sich alle 14 Tage Mittwochs zum Mittagessen anfangs beim Wirt des \"Casino\"; bald in der B\u00f6rsenhalle beim Wirt Bandemer, schlie\u00dflich im \"Englischen Haus\", das auch von anderen Vereinen genutzt wurde. Im Sommer versammelte man sich im Tiergarten 46 beim Restaurateur J. K\u00e4mpfer","andere_namensformen":"Der zweite Tugendbund","bis_heute":null},"42":{"id":56,"name":"Club im Haus des Buchh\u00e4ndlers Georg Andreas Reimer","sitz1":"Haus des Buchh\u00e4ndlers Georg Andreas Reimer","sitz2":null,"gegruendet":"1805","aufgeloest":"1815","geschichte_programm":"Das Haus des Berliner Buchh\u00e4ndlers Georg Andreas Reimer, der 1800 die Realschulbuchhandlung in Berlin gegr\u00fcndet hatte, war in den Jahren 1805 bis 1813 ein Zentrum national gesinnter M\u00e4nner, wie z.B. Ernst Moritz Arndt, Schleiermacher, Gneisenau, der sp\u00e4tere Minister Eichhorn und Fichte.\nGegr\u00fcndet wurde die \"Sonnabendsgesellschaft\" von Reimer und Ludwig August Fr. A. Graf von Chasot.\nArndt spricht in seinen Briefen an Reimer von \"unserer schie\u00dfenden und lesenden Gesellschaft\", von der \"Sch\u00fctzenkompagnie\" und den \"Sch\u00fctzengenossen\".\nDie patriotische Gesellschaft f\u00fchrte demnach Schie\u00df- und Waffen\u00fcbungen durch in Vorbereitung einer bewaffneten Befreiung von der franz\u00f6sischen Fremdherrschaft. Arndt verstand die Gesellschaft als Sammelpunkt eines \"gro\u00dfen gewaltigen M\u00e4nnerbundes\" zur Absch\u00fcttelung des fremden Jochs.\n\nAchim von Arnim wurde Ende 1810 (kurz vor Gr\u00fcndung seiner Tischgesellschaft) \"ausballotirt\".","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"formiert sich nach 1815 zur \"Donnerstagsgesellschaft\"","andere_namensformen":"\"Sonnabendsgesellschaft\"\n\"lesende und schie\u00dfende Gesellschaft\"","bis_heute":null},"79":{"id":95,"name":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Preu\u00df. Geheimes Staatsarchiv\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin:\n\nBl. 28-55\nGesetze f\u00fcr die Familien-Ressource zur Concordia.\nNeu entworfen im Jahre 1811.\nBerlin. [Druck]\n\nEinleitung.\n\nZweck der Resource zur Concordia.\n\nDie zu der Gesellschaft geh\u00f6renden Familien versammeln sich, um theils an den policeilich gestatteten Theatralischen Vorstellungen, theils an Musik, Tanz, Spiel, Leckt\u00fcre von Journalen, und in unterhaltenden Gespr\u00e4chen eine angenehme Erhohlung zu finden.\n\nZu den Theatralischen Vorstellungen hat kein Fremder, nicht unmittelbar zur Familie der Mitglieder geh\u00f6render, Zutritt.\nAnstand und W\u00fcrde, mu\u00df \u00fcberall hervor gl\u00e4nzen, und jede Unsittlichkeit fern sein. Achtung gegen den Souverain und die Landesverfassung, p\u00fcnktliche Unterwerfung gegen die Obrigkeit m\u00fcssen \u00fcberall sichtbar werden. Beleidigung der ganzen Gesellschaft wird jede \u00f6ffentliche anst\u00f6\u00dfige Aeu\u00dferung, jede Ver\u00e4chtlichmachung guter Sitten. - Alle Hazardspiele sind eben so strenge unter-\/\/sagt, als hohe Eins\u00e4tze in den erlaubten Spielen wegfallen m\u00fcssen, damit die Gesellschaft nicht in den \u00fcbeln Ruf der Spielsucht gerathe, und mu\u00df \u00fcberhaupt die Zeit so sparsam eingetheilt werden, da\u00df nicht die Nacht das Vergn\u00fcgen theile, was nur bis an den sp\u00e4ten Abend gestattet ist.\nDie folgenden Gesetze, denen jedes Individuum unterworfen ist, bestimmen die n\u00e4heren Verh\u00e4ltnisse.\n\n[Bl. 30]\nA.\nAllgemeine Gesetze. \/\/\n\n[Bl. 31]\nDie Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genauest zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden worden. Eine solche Ab\u00e4nderung kann jedoch nur, mit Einstimmung von mehr als zwey Drittel s\u00e4mtlicher Mitglieder, statt finden.\n\nI.\nVorsteher\tIhre Gesch\u00e4fte und Pflichten.\n\u00a7 1.\nF\u00fcr die p\u00fcnktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die von der ganzen Gesellschaft gew\u00e4hlten  z w \u00f6 l f   Vorsteher, welchen durch die Wahl die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftlichen Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder dieselben, wenn sie es n\u00f6thig finden sollten, dem Curator vorzutragen, oder zur Sprache vor die ganze Gesellschaft zu bringen. \/\/\n\u00a7 2.\nUnter diesen Vorstehern wird die Rangordnung durch das Loos bestimmt, und in Ansehung der zu \u00fcbernehmenden Direction monatlich abgewechselt. W\u00fcnscht einer der Vorsteher von F\u00fchrung dieser Direction dispensirt zu sein, so stehet ihm frei, einen der \u00fcbrigen Vorsteher zu ersuchen, dieses Gesch\u00e4ft statt seiner zu \u00fcbernehmen.\n\na) Wahl der Vorsteher.\n\u00a7 3.\nViertelj\u00e4hrlich werden   s e c h s   Vorsteher gew\u00e4hlt. Diese Wahl geschiehet am ersten Montage des Quartals, durch Ballotirung \u00fcber die von einem jedem Mitgliede dazu vorgeschlagenen Mitglieder, und zwar so, da\u00df jedes Mitglied den Namen desjenigen auf ein dazu vorliegendes Bl\u00e4ttchen mit seiner Unterschrift bemerkt, die alsdann gesammelt und durch Mehrheit der Stimmen, vermittelst einer Ballotirung zu Vorstehern erkohren werden.\n\nNothwendig ist es, da\u00df jedes Mal nur 6 neue Vorsteher gew\u00e4hlt werden, damit diese von den 6 \u00e4ltern bleibenden Vorstehern die Gesch\u00e4fte kennen lernen. Einer der Vorsteher aber mu\u00df aus dem Theater-Personale, und Einer aus den Orchester-Mitgliedern erw\u00e4hlet werden. Die Amts-Verwaltung der neu gew\u00e4hlten Vorsteher nimmt mit dem 1. October, 1. Januar, 1. April und 1. Juli ihren Anfang. Durch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hin- \/\/durch zu verwalten, und es nicht anders, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende Hindernisse nieder zu legen.\n\n\u00a7 4.\nEs wird Niemand gezwungen, das amt eines Vorstehers zu \u00fcbernehmen. Ereignet sich der Fall, da\u00df der Gew\u00e4hlte den Antrag mit Gr\u00fcnden verbitet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage des Wahl-Protokolls, zun\u00e4chst auf diejenigen folgte, welche zu Vorstehern wirklich gew\u00e4hlt worden.\n\nSollten die Stimmen so getheilt sein, da\u00df f\u00fcr den Vorgeschlagenen nicht wenigstens ein F\u00fcnftheil derjenigen gestimmt h\u00e4tte, welche an dem Wahl-Gesch\u00e4ft Theil genommen haben; so wird zu einer neuen Wahl geschritten. Zum Beispiel: Wenn f\u00fcnfzig Mitglieder gestimmt, so k\u00f6nnen nur diejenigen f\u00fcr gew\u00e4hlt geachtet werden, welche zehn oder mehrere Stimmen erhalten haben.\n\n\u00a7 5.\nSollte, w\u00e4hrend des Laufs des viertel Jahres, ein Vorsteher mit Tode abgehen, oder sich von der Gesellschaft trennen, oder durch Krankheit, oder Reisen eine geraume Zeit hindurch, an Aus\u00fcbung seines Amtes verhindert werden, so m\u00fcssen die \u00fcbrigen Vorsteher aus der Gesellschaft einen Stellvertreter w\u00e4hlen, der die Gesch\u00e4fte des Abgegangenen \u00fcbernimmt. \/\/\nKein Vorsteher aber darf  w i l l k \u00fc h r l i c h   sein Amt nieder legen, es sei aus wlchem Grunde es wolle; er ist verpflichtet in die Vorsteher-Conferenz, wozu alsdann der Curator einzuladen ist, seine Absicht anzuzeigen, die Gr\u00fcnde bekannt zu machen, und dann dem Beschlu\u00dfe des Curators, in Verbindung mit den Vorstehern, abzuwarten, und diesem zu folgen.\n\nb) Curator.\n\n\u00a7 6.\nDa nun h\u00e4ufige, nicht vorher einzusehende F\u00e4lle eintreten k\u00f6nnen, wor\u00fcber die bestehenden Gesetze nicht mit Bestimmtheit entscheiden, und in streitigen F\u00e4llen, welche jedesmal in G\u00fcte m\u00f6glichst beigelegt werden m\u00fcssen, um die obrigkeitliche Entscheidung nicht grade zu jedes Mal einholen zu d\u00fcrfen; so w\u00e4hlen die Vorsteher aus der Gesellschaft sich einen   C u r a to r ,   ein Mitglied, zu dem man allgemein das feste Vertrauen hegt, da\u00df das Wohl der Gesellschaft ihm am Herzen liege, und davon bereits Beweise gegeben hat.\nSeiner Entscheidung mu\u00df sich ein jeder dann   u n b e d i n g t   unterwerfen.\n\n\u00a7 7.\nDer   P o l i c e i - C o m m i s s a r i u s   des Reviers wird als einziges Ehren-Mitglied betrachtet. Er erh\u00e4lt zu dem Ende, gleich den \u00fcbrigen Mitgliedern, 4 Billets, die er jedoch an Niemand, als an seine Familie vertheilen \/\/ darf. Er f\u00fchrt die strengste Controlle, und bemerkt alle Abweichungen von den Gesetzen, und zeigt solche dem hochl\u00f6blichen Policei-Pr\u00e4sidio zur weiteren Verf\u00fcgung an, falls er in Verbindung mit dem Curator die Sache nicht abmachen, ab\u00e4ndern oder beilegen kann.\n\nc) Gesch\u00e4fte der Vorsteher.\n\n\u00a7 8.\nDie Vorsteher vertheilen die vorfallenden Gesch\u00e4fte unter sich in der Art, da\u00df einer die Cassen-Verwaltung, einer die Oeconomischen Einrichtungen, einer die Secretariats-gesch\u00e4fte, einer die Angelegenheiten des Theaters, einer die des Orchesters, und zwei die Annahme der Billets beym Entr\u00e9e \u00fcbernehmen. Sollte sich bei der Uebernehmung des einen oder andern Gesch\u00e4ftes zu viel Arbeit finden, so m\u00fc\u00dfen die Vorsteher ein Gesellschafts-Mitglied ersuchen, sich diese M\u00fchwaltung mit zu unterziehen, oder Assistenz zu leisten.\n\nII.\nConferenzen.\na) Zeit und Ort der Conferenzen.\n\n\u00a7 9.\nZu den Berathschlagungen \u00fcber Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Montag eines jeden Monats, als die gesetzm\u00e4\u00dfigen General-Conferenz-Tagen, bestimmt. \/\/\nVorf\u00e4lle, welche sich nicht f\u00fcr das Allgemeine eignen, oder welche nicht bis dahin verschoben weden k\u00f6nnen, werden in der w\u00f6chentlichen, jedes Mal den Mittewoch Abend zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht.\n\n\u00a7 10.\nDie Berathschlagungen der Vorsteher werden in einme abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber in dem Saale gehalten, und nehmen beide jederzeit, im Winter um 6 Uhr, und im Sommer um 8 Uhr Abends ihren Anfang.\n\nDie alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme zu \u00fcbertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen.\n\nb) Art und Weise die Conferenz abzuhalten.\n1) Die Vorsteher-Conferenz.\n\n\u00a7 11.\nBei jeder Berathschlagung in der Vorsteher-Conferenz er\u00f6ffnet der, in dem laufenden Monate den Vorsitz f\u00fchrende, Vorsteher, den Anwesenden die Ursache der Zusammenkunft, die ihm bekannten, \u00fcber diesen Gegenstand obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterst\u00fctzung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde. Hiern\u00e4chst ersucht er die Anwesenden, dasjenige anzuzeigen, was einem jeden \/\/ von der Willensmeinung der Gesellschaft bekannt geworden.\n\nDieses geschiehet in der Ordnung, wie die Vorsteher jedes Mal Platz genommen haben, dergestalt, da\u00df der, den Vorsitz f\u00fchrende Vorsteher, mit Er\u00f6ffnung seiner Meinung den Beschlu\u00df macht.\n\nSollte, wider Verhoffen, einer den andern unterbrechen, oder bei Verschiedenheit der Meinungen, sich pers\u00f6nliche Anz\u00fcglichkeiten erlauben, so wird dieses als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen, und der dirigirende Vorsteher mu\u00df an die Befolgung der Gesetze erinnern.\n\nHat ein jeder seine Meinung gesagt, und es zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschlu\u00df in das Protocollbuch niedergeschrieben, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen, wegen des zufassenden Entschlusses, nicht geeinigt, so fr\u00e4gt der den Vorsitz f\u00fchrende Vorsteher, ob noch Jemand etwas zu mehrerer Erl\u00e4uterung oder Wiederlegung seines Vorschlages, f\u00fcr die entgegen gesetzte Meinung anzuf\u00fchren gemeinet sei.\n\nWird dieses n\u00f6thig befunden, so beobachtet man wiederum die vorgeschriebene Ordnung, und in dieser Art wird so lange fortgefahren, bis nach dem Ermessen des den Vorsitz f\u00fchrenden Vorstehers eine hinl\u00e4ngliche Er\u00f6rterung der Streitfrage erfolgt ist. Alsdann wird zur Einsammlung der Stimmen geschritten, und wenn der die Direction f\u00fchrende Vorsteher es n\u00f6thig findet, eine \/\/  Ballotirung zu veranla\u00dfen, die streitige Frage in der Art geordnet oder zergliedert, da\u00df sie durch Ja oder Nein beantwortet und durch die wei\u00dfen und schwarzen Kugeln entschieden werden kann.\n\nIst dieses geschehen, so wirft Jeder, der die Frage bejahen will, eine   w e i \u00df e ,   und derjenige, der sie verneinen will, eine   s c h w ar z e   Kugel in den Ballotier-Kasten.\n\n\u00a7 12.\nSollte sich der Fall ereignen, da\u00df die Stimmen gleich w\u00e4ren, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und dieser Vorfall dem   C u r a to r   der Gesellschaft er\u00f6ffnet, um dessen gutachtliche Entscheidung einzuholen, oder, nach seinem Daf\u00fcrhalten, denselben der ganzen Gesellschaft vorzutragen.\n\n2) Die General-Conferenz.\n\n\u00a7 13.\nDie General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin nicht allein der zu entscheidende Punkt, sondern auch Tag und Stunde bemerkt wird, wenn die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen s\u00e4mtliche, alsdann anwesende, Mitglieder Theil; ihnen werden die obwaltenden Meinungen von dem die Direction f\u00fchrenden Vorsteher getreulich er\u00f6ffnet, und, wenn dieses geschehen ist, wird unverz\u00fcglich zur Ballotirung geschritten. \/\/\nAuf eine solchergestalt der Gesellschaft, in bedenklichen F\u00e4llen, zu \u00fcberla\u00dfende Entscheidung, ist jeder Vorsteher vor der Ballotirung anzutragen berechtiget.\n\nWenn ein solcher Antrag durch Mehrheit der Stimmen entschieden ist, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und in der oben vorgeschriebenen Art verfahren (\u00a7 11 und 12.)\n\nAuf die Anzeige, da\u00df Jemand aus Versehen eine seine wirkliche Meinung nicht andeutende Kugel eingeworfen habe, kann nur vor der Ballotage, nicht aber nach erfolgter Oeffnung des Ballotier-Kastens geachtet werden.\n\n\u00a7 14.\nWider einen, nach gesetzm\u00e4\u00dfigem Ballotiren, durch Mehrheit der Stimmen, bestimmten Entschlu\u00df, wird keine Einwendung gestattet, und dieselbe Frage kann erst im folgenden Vierteljahre anderweitig zur Berathschlagung aufgestellet werden.\n\nIII.\nZahl der Mitglieder.\n\n\u00a7 15.\nDie Zahl s\u00e4mtlicher Mitglieder wird f\u00fcr jetzt auf   E i n h un d e r t   u n d   D r ei \u00df i g   Familien bestimmet, und nur, wenn diese Anzahl nicht vollst\u00e4ndig ist, k\u00f6nnen neue Mitglieder aufgenommen werden. \/\/\n\nAnnahme und Wahl neuer Mitglieder.\na) In der Vorsteher-Conferenz.\n\n\u00a7 16.\nWer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, ersucht ein Mitglied, einem der Vorsteher diesen Antrag zu er\u00f6ffnen.\n\nDerjenige Vorsteher, an wlchen sich der Proponent gewendet, mu\u00df \u00fcber den Stand und Charakter des in Vorschlag gebrachten, von dem Proponenten genaue Erkundigung einziehen, und wenn sich ergeben sollte, da\u00df der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der St\u00e4nde geh\u00f6rt, welche an der Gesellschaft bis dahin Theil genommen haben, dem Proponenten bekannt machen, da\u00df das Gesuch nicht Statt finden k\u00f6nne. Sollte der Proponent sich bei einer solchen abschl\u00e4glichen Antwort nicht beruhigen wollen, oder f\u00e4nde sich, in Ansehung des Standes des in Vorschlag gebrachten, kein Bedenken, so wird \u00fcber dessen Annahme zum Expectanten, und Anschlagung seines Namens an die Anmeldetafel, in der n\u00e4chsten Zusammenkunft, von den Vorstehern gestimmt.\n\nSollte einer der Vorsteher Bedenken tragen, das vorgeschlagene Mitglied an die Anmeldetafel zu bringen, und ihm die Rechte eines Expectanten genie\u00dfen zu la\u00dfen, und dieses Bedenken mit Gr\u00fcnden unterst\u00fctzen, so wird dem Proponent bekannt gemacht, da\u00df aus erheblichen Gr\u00fcnden das Gesuch nicht statt finden k\u00f6nne, und da\u00df \u00fcber diesen \/\/ Vofall ein unverbr\u00fcchliches Stillschweigen beobachtet werden solle.\n\nZu mehrerer Schonung des Proponenten kann derselbe von dem Vorsteher, an den er sich gewendet, verlangen, da\u00df sein, des Proponenten-Name auch nicht einmal den \u00fcbrigen Vorstehern bekannt werde.\n\n\u00a7 17.\nDie Namen der zur Aufnahme vorgeschlagenen Expectanten werden 14 Tage lang \u00f6ffentlich ausgehangen, so wie \u00fcberhaupt 14 Tage vor der Wahl auf einem anzuheftenden Aushange vermerkt, wie viel neue Mitglieder an dem zu bestimmenden Wahltage erw\u00e4hlt werden sollen.\n\nb) In der General-Conferenz.\n\u00a7 18.\nBei der Wahl in der General-Conferenz wird der, von den Vorstehern verschlossene, Stimmkasten bei jedem Mitgliede herum gereicht; der W\u00e4hler erh\u00e4lt zuvor 2 Kugeln, eine   s c h w a rz e   und eine   w e i \u00df e .   Jede   s c h  w a r z e   Kugel ist   v e r w e r f e n d ,   und jede   w e i \u00df e   b e j a h e n d .\n\nKennt ein Mitglied den zum Mitglied aufzunehmenden Expectanten nicht, so steht es ihm frei, entweder eine bejahende, oder gar keine Kugel in den Stimmkasten zu wefen.   D r e i   schwarze Kugeln verwerfen das vorgeschlagenen Mitglied. \/\/\nJeder aber, der eine schwarze Kugel geworfen hat, ist es seiner eigenen Achtung und Ehre, so wie der des Proponenten und der ganzen Gesellschaft schuldig, sich bei einem der Vorsteher zu melden, und die Gr\u00fcnde anzugeben, warum er eine schwarze Kugel zu werfen sich gendrungen gef\u00fchlt. Der Vorsteher kann auf Verlangen den Namen des sich Meldenden verschweigen, tr\u00e4gt die Bedenklichkeiten den Vorstehern vor, die dar\u00fcber mit R\u00fccksprache des Einwenders nach Pflicht und Gewissen sogleich entscheiden. Hat sich nach einer Stund aber Niemand zu den schwarzen Kugeln gemeldet, so k\u00f6nnen die Vorsteher solche in wei\u00dfe verwandeln, und den Vorgeschlagenen als Mitglied unbedenklich aufnehmen.\n\n\u00a7 19.\nDie durch die Wahl zu Mitgliedern angenommen, m\u00fc\u00dfen zur n\u00e4chsten Conferenz eingeladen und vorgestellt werden, wobei ihnen ein Exemplar der Gesetze \u00fcberreicht und sie zur genauen Befolgung derselben aufgefordert werden. Bei diese Gelegenheit zahlt ein Jeder derselben sofort f\u00fcr den Eintritt   D r e y   T  h al e r   Courant, wenn solche n\u00e4mlich als Expectant noch nicht gezahlt worden, pr\u00e4numerirt den monatlichen Beitrag, und verpflichtet sich durch eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung der Gesetze zu deren genauen Befolgung, so wie er auch, durch die Unterzeichnung eines ihm vorgelegten Contracts sich verbindet, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugeh\u00f6ren. \/\/\n\nIV. Beitr\u00e4ge.\n\n\u00a7 20.\nDer monatliche Beitrag ist auf  E i n   T h a l e r   Courant festgesetzt, und mu\u00df den ersten Montag eines jeden Monates berichtiget werden.\n\n\u00a7 21.\nDieser Beitrag wird jedesmal pr\u00e4numerando dem Herrn Rendanten gegen seine Quittung eingeh\u00e4ndiget. Geschiehet solches nicht den ersten Montag eines jeden Monates, so erh\u00e4lt der Ausbleibende, der seinen Auftrag durch kein anderes Mitglied ausrichten l\u00e4\u00dft, die Beitrags-Quittung durch den Billetsaustr\u00e4ger zur Bezahlung in seine Wohnung geschickt. Ist ein Mitglied verreiset oder gef\u00e4hrlich krank, so wird die Zeit der Zur\u00fcckkunft oder der Genesung, r\u00fccksichtlich der Einziehung der Beitr\u00e4ge, abgewartet.\n\nIst ein solches Hinderni\u00df nicht vorhanden, und hat durch geziemendes Ersuchen der Beitrag nicht erhalten werden k\u00f6nnen, so ist das in R\u00fcckstand verbliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat sp\u00e4ter erfolgt, auf 3 Groschen, zwei Monat auf 6 Groschen, und drei Monate sp\u00e4ter auf 12 Groschen bestimmt ist.\n\nHat ein Mitglied, auf welches die oben gedachten Ausnahmen, wegen Krankheit oder Abwesenheit, nicht Anwendung finden, die n\u00e4chsten drei Montage des r\u00fcckst\u00e4ndigen Monates verstreichen lassen, ohne den Beitrag nebst den festgesetzten Zulagen zu entrichten, so wird dem-\/\/selben von den Vorstehern schriftlich bekannt gemacht, da\u00df wenn die Zahlung nicht binnen vier Tagen erfolgt, daf\u00fcr gehalten werden solle, da\u00df er die Gesellschaft zu verla\u00dfen gesonnen ist, und wenn auch diese Frist verstrichen ist, wird dessen Platz f\u00fcr erledigt geachtet, auch da\u00df solches geschehen sei, dem Ausgeschlossenen schriftlich von den Vorstehern bekannt gemacht. Dessen ungeachtet aber mu\u00df er seinem Contrackte v\u00f6llig gerecht werden, und wird das Mitglied, wegen nicht geleisteter Zahlung, bei seiner Obrigkeit belangt.\n\nV.\nBestimmung derjenigen Personen, welche an den Theatralischen Vorstellungen Theil nehmen d\u00fcrfen.\n\n\u00a7 22.\nDa die gesellschaft nur unter der einzigen Bedingung die Erlaubni\u00df erhalten hat, Theatralische Vorstellungen, zu ihrem Vergn\u00fcgen, geben zu d\u00fcrfen, da\u00df nur die   n \u00e4 c h s t e n   V e r w a n d t e n   der Mitglieder daran Theil nehmen, so darf an diesem Tage, unter welchem Vorwande es auch sei, kein Fremder, d. h., nicht zur Familie unmittelbar geh\u00f6riger, eingef\u00fchret werden, und wird daher von den Vorstehern genau darauf gesehen werden, da\u00df kein Fremder eintrete.\n\nEin Mitglied welches sich dessen schuldig machen sollte, hat es sich allein zuzuschreiben, wen eine nicht in die \/\/ Gesellschaft geh\u00f6rige Person h\u00f6flichst abgewiesen, und nach der Strenge der Gesetze gegenden Uebertreter verfahren wird.\n\nZur Familie werden gerechnet: die Ehefrauen, imgleichen Eltern, Kinder, Geschwister, in so fern sie nicht etwa zu einem Stande geh\u00f6ren, welcher an der Gesellschaft keinen Theil nehmen darf.\n\nTheil nehmen an den Theatralischen Vergn\u00fcgungen k\u00f6nnen au\u00dfer den Mitgliedern:   U n a b h \u00e4 n g i g e ,   zur Classe der Gewerbe treibenden, zu den K\u00fcnstlern und K\u00f6nigl. Officianten Geh\u00f6renden und deren Wittwen. M\u00e4nnliche und weibliche Domestiquen, die als solche bekannt sind, k\u00f6nnen deshalb nicht zugelassen werden.\n\nMilitairpersonen ist der Zutritt nur vom Feldwebel aufw\u00e4rts, und zwar unter den bekannten policeilichen Gesetzen, n\u00e4mlich mit Ablegung der Waffen, gestattet.\n\nEinf\u00fchrung der Fremden.\n\n\u00a7 23.\nF\u00fcr die Einf\u00fchrung   f r e m d e r   P e r s o n e n   mu\u00df die Erlaubni\u00df jedes Mal mit Angebung des Namens und Standes derselben bei den Vorstehern nachgesucht werden. Wird das Gesuch gestattet, so erh\u00e4lt der Nachsuchende die n\u00f6thigen Billets dazu mit der Aufschrift:\nFremden-Billet.\nEinheimische k\u00f6nnen nur 3 mal eingef\u00fchrt werden; Ausw\u00e4rtige aber so oft, als ihnen der Aufenthalt hierselbst solches gestattet. \/\/\nwer einheimische Fremden einf\u00fchrt, mu\u00df seine Familien-Billets gegen Fremden-Billets umtauschen. Bei Einf\u00fchrung ausw\u00e4rtiger Personen f\u00e4llt dieses weg.\n\nDa der Fall eintreten kann, da\u00df ein Mitglied mit denen, welchen er das Eintritts-Billet gegeben, nicht zugleich eintritt, hier aber eine strenge Controlle eben so n\u00f6thig als schwierig ist, so ist ein jedes Mitglied verbunden, einem jeden, nicht mit ihm zugleich eintretenden unbekannen fremden Anverwandten, ein versiegeltes Billet an die Vorsteher und aufsehenden Mitglieder zu geben, worin des Ueberbringers Name und Character angemerkt, und von dem Aussteller unterschrieben sein mu\u00df. Ohne dieses kann einem nicht Gekannten der Zutritt nicht gestattet werden.\n\n\u00a7 24.\nDa das Locale der Resource von der Beschaffenheit ist, da\u00df am Tage der Vorstellungen nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihre Bequemlichkeit haben k\u00f6nnen, so k\u00f6nnen und d\u00fcrfen nur 3 Familienmitglieder von einem Mitgliede eingef\u00fchrt werden, wer mehr einf\u00fchren will, hat die Abweisung der \u00fcbrigen durchaus zu erwarten. Weshalb jedes Mitglied auch 4 Billets empf\u00e4ngt. Kinder \u00fcber 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden nicht zugelassen.\n\nJedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets \u00fcberlassen, wenn er selbst verhindert werden sollt, davon Gebrauch zu machen, oder einem andern Mitgliede eine Gef\u00e4lligkeit damit erwiese. Doch mu\u00df dies den Vorstehern angezeigt werden. \/\/\n\nVI.\nBestimmung der Pl\u00e4tze.\n\n\u00a7 25.\nDie Pl\u00e4tze im Theater werden den Mitgliedern, nach der Zeit ihres Beitrites, von den zeitigen Vorstehern angewiesen.\n\nFestgesetzt ist, da\u00df die ersten 50 Mitglieder der Gesellschaft drei Sitz- und einen Stehplatz, sowohl oben als unten Parterre, die folgenden aber nur zwei Sitz- und zwei Steh-Pl\u00e4tze besitzen. Das Fortr\u00fccken in den Pl\u00e4tzen, nach etwanigem Abgange der Mitglieder, findet durchg\u00e4ngig statt, und darf sich kein Mitglied weigern, seinen Platz verla\u00dfen zu wollen.\n\nWill ein Mitglied seinem einmal erhaltenen Platz aber dennoch behalten, so kann dies geschehen, es mu\u00df sich denn aber auch gefallen la\u00dfen, da\u00df ein anderes Mitglied ihm vorgezogen wird, weshalb ein jedes Mitglied von einer vorzunehmenden Platzver\u00e4nderung benachrichtiget werden wird.\n\nDie Billets weden jedem Mitgliede durch einen besonders dazu gew\u00e4hlten Mann in die Wohnung geschickt, um Ordnung zu erhalten, und allen zeitherigen Mi\u00dfbrauch zu verh\u00fcten.\n\nJedes Mitglied ist dabei verpflichtet, f\u00fcr die Erhaltung seiner Billets Sorge zu tragen. Gehen sie durch eine Schuld verloren, so werden sie nur auf sein Verlangen und sein Kosten angeschafft. \/\/\n\n\u00a7 26.\nKein Mitglied, mit Ausnahme der Theater- und Orchester-Mitglieder, kann und darf sich, wenn es von den Vorstehern, nach der Zeit seines Beitrittes, zum Beistand an den Vorstellungstagen aufgefordert wird, davon ausschlie\u00dfen; sollten aber Umst\u00e4nde vorhaben sein, da\u00df es f\u00fcr ihn unm\u00f6glich w\u00e4re, grade an diesem Tage zu erscheinen, so bleib es demselben unbenommen, ein anderes Miglied an seine Stelle darum zu ersuchen. Doch sollte dieses auch nicht erscheinen, so wird das Mitglied, welches von den Vorstehern darum ersucht wurde, daf\u00fcr in eine Strafe von   S e c h s   Groschen genommen, die sofort zur Casse an den Herrn Rendaten, ohne Widerrede, zu entrichten sind.\n\nVII.\nExspectanten.\n\n\u00a7 27.\nDie zu Exspectanten notirten Mitglieder k\u00f6nnen an den Vorstellungstagen Niemand von ihrer Familie einf\u00fchren, da sie nur einen Stehplatz erhalten k\u00f6nnen.\n\nEs steht ihnen frei, als solcher das Theater alle 14 Tage zu besuchen, um so die Gesellschaft kennen zu lernen, und sich kennen zu lehren. Jeder Exspectant mu\u00df, so bald er als solcher notirt worden, das Eintrittsgeld von   D r e i   thaler Courant an den Rendanten der Casse gegen Quittung zahlen. Diese   d r ei   Thaler fallen der Gesellschaft anheim, wenn der Exspectant vor der erfolgten \/\/ Aufnahme, aus welchem Grunde es auch sei, zur\u00fcck gehen sollte.\n\n\nUebrigens k\u00f6nnen em Exspectanten von den Mitgliedern Billets auf ihre Pl\u00e4tze gegeben werden, wenn sie solche entbehren wollen oder k\u00f6nnen, da ein Exspectant aufgeh\u00f6rt hat, Fremder zu sein.\n\nVIII.\nVorrechte der wirklichen Mitglieder.\n\n\u00a7 28.\nJedes Mitglied hat das Recht:\na) sich des, der Gesellschaft geh\u00f6rigen, Locals zu bedienen, und an allen, daselbst vorfallenden Vergn\u00fcgungen Theil zu nehmen; sollte es sich jedoch ein separat Vergn\u00fcgen w\u00fcnschen, so kann solches nur mit Zustimmung der Vorsteher geschehen.\n\nb) das Recht bei der Vorsteher Wahl seine Stimme zu geben.\n\nc) das Recht, einen seiner Freunde oder Bekannten, der in die Gesellschaft aufgenommen zu weden w\u00fcnscht, schriftlich vorzuschlagen, oder solches Gesuch an einen der Vorsteher zur Er\u00f6ffnung in der Vorsteher-Conferenz, oder an s\u00e4mtliche Vorsteher ergehen zu la\u00dfen.\n\nd) das Recht, Vorschl\u00e4ge zu Aenderungen, Verbesserungen etc. den Vorstehern schriftlich oder m\u00fcndlich privatim, oder in der Vorsteher-Conferenz zu machen. \/\/\n\ne) Jedes Mitglied kann, wenn es Beruf in sich f\u00fchlt, an den Theatralischen Vorstellungen unmittalbar Theil zu nehmen, sich irgend eine Proberolle erbitten, welche ihm, so bald das St\u00fcck, worin er aufzutreten w\u00fcnscht, der \u00fcbrigen Verh\u00e4ltnisse unbeschadet, gegeben werden kann, \u00fcbertragen werden soll; nachdem es denn von demselben abh\u00e4ngt, obes sich zu den Mitgliedern des Theaters rechnen, und ferner spielen will. Die bestehenden Gesetze werden ihm alsdann zur Unterschrift und genauen Befolgung vorlegt (sic).\n\nf) Derselbe Fall gilt von den Orchester-Bestimmungen.\n\nIX.\nNebenvergn\u00fcgungen.\na) Gastm\u00e4hler.\n\n\u00a7 29.\nEinen jeden Mitgliede ist es erlaubt, eine geschlossene Gesellschaft von Mitgliedern oder Fremden, Mittags oder Abends, in den dazu bestimmten Zimmern der Resource zu bewirthen. W\u00e4hlen mehrere Mitglieder denselben tag, so hat derjenige den Vorzug, welcher zuerst bei den Oeconomen mit Benennung des Tages die Bestellung gemacht hat.\n\nZu Abendmahlzeiten an Vorstellungstagen, darf der Oeconom keine Bestellungen auf Fremde annehmen. - Sollte Jemand zu dieser Abendtafel einen Fremden einf\u00fchren, so wird zwar nicht, der allgemeinen Ruhe und \/\/ des Anstandes wegen, auf unvorz\u00fcgliche Entfernung gedrungen, jedoch dem Vorschriftwidrig handelnden Mitgliede von den anwesnden Vorstehern bekannt gemacht, da\u00df die Wiederholung eines solchen Mi\u00dfbrauches als eine Beleidigung der Gesellschaft angesehen werden.\n\n\u00a7 30.\nWenn bei feierlichen Gelegenheiten ein gesellschaftliches Gastmahl, mit Einwilligung der Vorsteher, verabredet wird, so k\u00f6nnen Fremde daran, nicht aber an den damit vielleicht verbundenen Theatralischen Vorstellungen, Theil nehmen.\n\nb) Tanz.\n\n\u00a7 31.\nWird eine Tanz-Gesellschaft beliebt, so \u00fcbernimmt ein Vorsteher die erforderliche Einrichtung. Bei diesen m\u00fc\u00dfen sich alle, welche allein, oder mit ihren Familien, oder mit Fremden, an einer solchen Festlichkeit Theil nehmen wollen, schriftlich mit Benennung derjenigen Personen melden, welche sie mit bringen wollen,\n\nIn jedem solchen Falle, mu\u00df dahin gesehen weden, da\u00df keine gr\u00f6\u00dfere Anzahl angenommen wede, als es der vorhandene Raum erlaubt, und vorz\u00fcglich, da\u00df nicht Mitglieder und ihre Familien, deshalb zur\u00fcck gesetzt werden, weil das eine oder andere Mitglied Fremde einzuf\u00fchren gedenkt. \/\/\nDerjenige Vorsteher, der die Einrichtung \u00fcbernommen, mu\u00df dieserhalb die n\u00f6thigen Vorkehrungen treffen, und Fremde nur unter obigen Einschr\u00e4nkungen zu lassen.\n\nEr w\u00e4hlt jedesmal die T\u00e4nze, die getanzt werden sollen; die Anzahl mu\u00df m\u00e4\u00dfig sein, damit die Nacht nicht das Vergn\u00fcgen theile.\n\nJeder M\u00e4nnliche T\u00e4nzer zahlt pr\u00e4numerando f\u00fcr die Musik an den Vorsteher, welcher die Besorgung \u00fcbernommen hat, die zu bestimmenden Beitr\u00e4ge.\n\nSollte ein Mitglied sich die solchergestalt zu treffenden Anordnungen nicht gefallen lassen wollen, und besonders wider Willen des die Einrichtung besorgenden Vorstehers handeln; so w\u00fcrde solches als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen werden.\n\nDamen k\u00f6nnen nur dann mit Damen tanzen, wenn der Raum dadurch nicht beengt wird; \u00fcbrigens versteht es sich, da\u00df alle Damen von den Musikbeitr\u00e4gen befreiet sind.\n\nX.\nGeselliges, sittliches Betragen.\n\n\u00a7 32.\nEin gesittetes, dem Zweck der Gesellschaft gem\u00e4\u00dfes Betragen, wird von jedem Mitgliede mit Recht erwartet. \/\/  Sollte Jemand sich so weit vergessen, ein anderes Mitglied, bei den gesellschaftlichen Vergn\u00fcgen und Zusammenk\u00fcnften durch Anz\u00fcglichkeiten zu beleidigen, oder Streitigkeiten zu erregen, so werden die anwesenden Vorsteher unvorz\u00fcglich die Wiederherstellung der Ruhe und Eintracht zu bewirken suchn, und ist jedes Mitglied in solchem Falle verpflichtet, ihren Anweisungen nachzukommen, und den ihm darum ersuchenden Vorsteher, unverz\u00fcglich in ein anderes Zimmer zu begleiten. Sollten, wider Verhoffen, harte Beleidigungen oder wohl gar Th\u00e4tlichkeiten vorfallen, und eine augenblickliche Auss\u00f6hnung nicht bewirkt werden k\u00f6nnen, so mu\u00df, wenn der beleidigte Theil Genugthuung verlangt, am n\u00e4chstfolgenden Tage, eine au\u00dferordentliche Zusammenkunft der Vorsteher veranstaltet weden, zu welchen auch diejenigen Mitglieder einzuladen sind, welche bei dem Streite gegenw\u00e4rtig gewesen.\n\nWenn Letztere \u00fcber den eigentlichen Hergang der Sache hinl\u00e4ngliche Auskunft gegeben haben, so berathschlagen die Vorsteher, in einem abgesonderten Zimmer, welche Maasregeln zu treffen sein d\u00fcrften, um Vers\u00f6hnung zu stiften.\n\nWenn dieserhalb eine Verschiedenheit der Meinungen obwaltet, entscheidet die Ballotage nach Mehrheit der Stimmen. Der Entschlu\u00df wird den im Streit befangenen Mitgliedern, mit dem Beif\u00fcgen bekannt gemacht, da\u00df, in so fern nicht sonst iunter ihnen eine Bereinigung bewirkt werden k\u00f6nnte, ein jeder dem getroffenen Beschlu\u00df binnen einer bestimmten Frist nachkommen, oder gew\u00e4rtigen m\u00fcsse, da\u00df daf\u00fcr gehalten werde, der Widerspenstige wolle die Gesellschaft verla\u00dfen. Diese Drohung mu\u00df auf \/\/ Verlangen des beleidigten Mitgliedes, nach Verlauf der angeordneten Frist in Erf\u00fcllung gebracht, und zur Wahl eines neuen Mitglieds geschritten werden. - Der deshalb zu veranla\u00dfende Conferenz-Beschlu\u00df wird den betreffenden Mitgliedern bekannt gemacht, und an die Anmeldetafel die Anzeige befestigt, da\u00df das Mitglied N. N. die Gesellschaft nicht wieder besuchen werde.\n\n\u00a7 33.\nSollte Jemand in der Gesellschaft in seinen Aeu\u00dferungen die dem Souverain schuldige Achtung aus den Augen setzen, oder sich Reden erlauben, welche auf Ver\u00e4nderung der Landesverfassung oder St\u00f6rung der allgemeinen Ruhe abzweckten, und auf die Warnung der Vorsteher oder \u00fcbrigen Mitglieder, sich nicht binnen 24 Stunden zum Widerruf bequemen wollen, so wird ihm, ohne da\u00df es deshalb einer Ballotage bed\u00fcrfe, der Eintritt in die Gesellschaft nicht weiter gestattet.\n\nAu\u00dferdem wird eine jede \u00f6ffentliche Aeu\u00dferung, gottesl\u00e4sterlicher oder solcher Gesinnungen, welche gute Sitten ver\u00e4chtlich machen, oder so beschaffen sind, da\u00df die anwesenden Frauenzimmer, sich zu entfernen gezwungen werden, als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen.\n\n\u00a7 34.\nDiejenigen, welche Billard spielen wollen, und solches bei ihrer Ankunft besetzt finden, verzeichnen ihren Namen an die Tafel. \/\/\n\nSind so viel Spiellustige vorhanden, da\u00df ein allgemeines Spiel, als a la guerre, a la ronde, al la chasse etc., statt finden kann, so sind die Spielenden verbunden, einen solchen Vorschlag, nach geendigter Partie, statt finden zu la\u00dfen, und m\u00fc\u00dfen sich begn\u00fcgen, an dieser Art von Spiel mit Theil zu nehmen.\n\nW\u00fcnschen die an der tafel verzeichneten Personen, nur Partieen zu spielen, so k\u00f6nnen diejenigen, welche im  Spiel begriffen sind, nur so lange den Vorzug verlangen, bis sie drei Partieen gespielt haben.\n\nIst au\u00dfer ihnen nur ein Spiellustiger vorhanden, so tritt derselbe in die Stelle desjenigen, der die letzte Partie verloren hat.\n\nMehrere Spiellustige folgen, in der Befugni\u00df, drei Partieen zu spielen, in der Ordnung, wie sie ihre Namen an die Tafel verzeichnet haben.\n\n\u00a7 35.\nBei der Kegelbahne k\u00f6nnen, nach Beendigung eines jeden Standes, so wohl die inzwischen ankommenden Mitglieder, als die, von ihnen mitgebrachten Fremden, den Eintritt verlangen.\n\n\u00a7 36.\nDie in dem Lesezimmer befindlichen Zeitungen, Journale, B\u00fccher und Karten, wird ein Jeder nach gemachtem Gebrauche an den dazu bestimmten Ort legen, oder dem Oekonomen einh\u00e4ndigen. St\u00fccke dieser Art mit nach Hause nehmen, ist eine Beleidigung der Gesellschaft. \/\/\n\n\u00a7 37.\nDas Tabackrauchen in dem Theater-Saale, es mag gespielt oder getanzt werden, ist unten so wohl, als obn strenge untersagt, und wird jeder Betretungsfall mit   z w \u00f6 l f   Groschen bestraft, die sofort an den Rendanten zu zahlen sind.\n\nEin gleiches geschiehet in Ansehung des Speisesaals, so lange die speisende Gesellschaft sich bei Tische befindet.\n\n\u00a7 38.\nWohlerzogenen Kindern, doch nicht unter 6 Jahr, wird unter Begleitung ihrer Vorgesetzten der Eintritt verstattet. Sie k\u00f6nnen an den T\u00e4nzen Theil nehmen, wenn sie nicht den Hauptpaaren hinderlich sind.\n\nSollte aber ein Kind in dem Garten oder an den Effekten, Meubles, etwas muthwillig besch\u00e4digen, sich bei den Spieltischen, dem Billard oder der Kegelbahn, auf eine, die Spieler hindernde Art eindr\u00e4ngen, oder wohl gar w\u00e4hrend des Schauspiels zu Beschwerden Anla\u00df geben, so sind die anwesenden Vorsteher berechtigt, die Eltern des Kindes zu ersuchen, die Gesellschaft so lange mit dessen Gegenwart zu verschonen, bis sie einer gesitteteren Auff\u00fchrung versichert sein k\u00f6nnen.\n\nWenn es an hinl\u00e4nglichen Raume ermangelt, m\u00fc\u00dfen Kinder, unter zehn Jahr, sich gefallen la\u00dfen, an einem abgesonderten Tische Platz zu nehmen. \/\/\n\n\u00a7 39.\nDomestiquen bei tische zur Aufwartung zu bestellen, ist zwar erlaubt, sollte aber einer derselben einem Mitgliede, oder dem Oeconomen und dessen Geh\u00fclfen zu gegr\u00fcndeten Beschwerden Veranlassung geben; so k\u00f6nnen die anwesenden Vorsteher die Entfernung eines solchen Domestiquen verlangen, so wie es solchen nie erlaubt ist, sich in den Saal zu dr\u00e4ngen.\n\n\u00a7 40.\nHunde in die Gesellschaftlichen Zimmer oder in den Garten mit zu bringen, ist nicht erlaubt.\n\nSollte in Hund seinem Herrn nach gelaufen sein, so mu\u00df einer der Dienstleute des Oeconomen, solchen so lange in sicherer Gewahrsam bringen, bis dessen Herr den R\u00fcckweg antritt.\n\nXI.\nAustritt aus der Gesellschaft.\n\n\u00a7 41.\nEinem jeden Mitgliede steht es frei, zu jeder Zeit, wenn es ihm gef\u00e4llig ist, aus der Gesellschaft zu scheiden, und es wird als eine H\u00f6flichkeit angesehen werden, wenn von diesem Entschlu\u00dfe den Vorstehern schriftliche Anzeige geschiehet, damit die erledigte Stelle so bald als m\u00f6glich besetzt werden kann. \/\/\n\nWer aus der Gesellschaft scheidet, begiebt sich alles Rechtes an dem Eigenthum derselben, und mu\u00df die gesetzm\u00e4\u00dfigen Beitr\u00e4ge so lange regelm\u00e4\u00dfig entrichten, bis sein Contrakt beendet ist.\n\nSollte er in der Folge wieder einzutrten w\u00fcnschn, so mu\u00df er sich als Exspectant anmelden la\u00dfen. Nur in dem Fall, wenn Jemand seinen Wohnsitz ver\u00e4ndert, oder in eine langwierige Krankheit verf\u00e4llt, und darum von der Gesellschaft Abschie genommen hat, kann er, bei seiner Zur\u00fcckkehr oder Genesung, den Vorzug vor allen Exspectanten verlangen, wird mit Entrichtung des Eintrittsgeldes verschont, und zahlt den Beitrag nur von der Zeit an, da er wieder in die Gesellschaft aufgenommen worden.\n\n\u00a7 42.\nWenn ein Mitglied wegen Ver\u00e4nderung des Wohnortes von der Gesellschaft Abschied genommen hat, und sich hiern\u00e4chst wieder eine kurze Zeit hierselbst aufh\u00e4lt, so wird ihm, ohne da\u00df er einer besondern Einf\u00fchrung bed\u00fcrfe, der Eintritt gestattet.\n\nKein ausgetretenes Mitglied aber, welches aus, ihm hinl\u00e4nglichen, Gr\u00fcnden die Gesellschaft verlassen hat, ohne da\u00df jene Ausnahmen statt finden, kann von einem Verwandten, als zur Familie geh\u00f6rend, eingef\u00fchrt werden. Der Ruf und das Bestehen der Gesellschaft gestatten solches nicht. \/\/\n\nXII.\nCassenbesorgung.\n\n\u00a7 43.\nDer Rendant erh\u00e4lt zu Anfang des Cassen-Jahres, einen von den \u00fcbrigen Vorstehern unterschriebenen Etat der fixirten Einnahmen und Ausgaben, und, bei jeder nicht Etatsm\u00e4\u00dfigen Auszahlung, eine von den Vorstehern unterzeichnete besondere Anweisung.\n\nEr f\u00fchrt, unterst\u00fctzt von einem der Vorsteher, oder auch von einem, durch ihn selbst gew\u00e4hlten Mitgliede, \u00fcber s\u00e4mtliche Einnahmen und Ausgaben ein genaues Journal, welches der, die Direction f\u00fchrende, Vorsteher, von Zeit zu Zeit nachzusehen berechtigt ist.\n\nIm October und April jedes Jahres wird der Rendant, den, nach Abzug der Erfordernisse des ersten Cassen-Quartals, und eines verh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfigen Vorschusses, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, verbleibenden Bestand sicher mit dem Beif\u00fcgen belegen, da\u00df solches in der Qualit\u00e4t als Rendant der Resource Concordia geschehen sei.\n\nDie etwanigen Documente werden den \u00fcbrigen Vorstehern vorgezeigt, und verbleiben hiern\u00e4chst im Gewahrsam des Rendanten, um nach und nach, wenn der baare Cassenbestand ersch\u00f6pft ist, das Erforderliche abschl\u00e4glich einzuziehen.\n\nInzwischen wird das Eigenthum der Gesellschaft, durch einen, von dem Rendanten auszustellenden und von den \u00fcbrigen Vorstehern aufzubewahrenden Revers, auf den Todesfall, gesichert. \/\/\n\nBei einer gef\u00e4hrlichen Krankheit des Rendanten, oder wenn Derselbe verreisen sollte, oder wenn sonst eine hinl\u00e4ngliche Veranlassung vorhanden, sind die \u00fcbrigen Vorsteher berchtiget, die Documente oder den Cassen-Bestand in gemeinschaftlichen Gewahrsam zu nehmen.\n\nAm ersten Montage des Monats October und April wird die Rechnung des verflossenen Cassen-Jahres mit Zuziehung s\u00e4mtlicher anwesenden Mitglieder, durch die neuerw\u00e4hlten Vorsteher abgenommen, und jedem Mitgliede die Einsicht der Rechnung und Bel\u00e4ge verstattet.\n\n\u00a7 44.\nIn allen, die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft gegen den Oeconomen betreffenden Punkten, dienet die demselben ertheilte, von der Gesellschaft genehmigte, Instruktion, \u00fcberall zur Richtschnur, und enthalten sich die Mitglieder aller Anmuthungen, welche diesen Vorschriften zu widerlaufen.\n\nGleichergestalt ist ein Jeder verbunden, die wegen der Speisen, Getr\u00e4nke, Spiel-, Partie- und Bahngelder bestimmten Taxen zu beobachten.\n\nUeberhaupt darf ein einzelnes Mitglied sich keiner Anordnung in Gesellschaftlichen Angelegenheiten anma\u00dfen, und wenn der Oeconom oder dessen Diener zu gegr\u00fcndeten Beschwerden Anla\u00df geben, wird dieses den anwesenden Vorstehern, oder in deren Ermangelung, bei der n\u00e4chsten Vorsteher-Conferenz angezeigt, welche alsdann das Erforderliche verf\u00fcgen. \/\/\n\n\u00a7 45.\nVon diesen Gesetzen wird jedem Mitgliede ein Abdruck ertheilt, und erwartet die Gesellschaft, da\u00df ein Jeder sich beeifern werde, alles m\u00f6gliche dazu beizutragen, da\u00df diese Resource sich durch gute Ordnung und zweckm\u00e4\u00dfige Einrichtung vorz\u00fcglich auszeichne, und ihrem Namen   C o n c o r d i a   v\u00f6llig entspreche.\n\nHierzu verpflichtet sich jedes Mitglied durch eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung dieser Gesetze.\n\nBerlin, den 1sten Januar 1811.\n\nCurator\nund Vorsteher der Resource zur Concordia. \/\/\n\n\nB.\nGesetze f\u00fcr das Theater-Personale. \/\/\nSollten indessen Krankheiten, Abhaltungen etc. Aufschub verursachen, oder wohl gar die Auff\u00fchrung eines St\u00fcckes hindern, so hat der Theater-Direktor, der in der Vorsteher-Conferenz Sitz und Stimme hat, die Befugni\u00df, die Rolle nach seinem besten Daf\u00fcrhalten einem andern Mitgliede zu ertheilen.\n\nSollte aber durch ein Hinderni\u00df ein St\u00fcck gar nicht gegeben werden k\u00f6nnen, so kann der Direktor, nach vorheriger Anzeige an die Vorsteher, den vielleicht schon versammelten Mitgliedern anzeigen: \"da\u00df aus besondern Ursachen die heutige Vorstellung ausfallen m\u00fcsse\" etc., ohne da\u00df es \/\/ n\u00f6thig w\u00e4re, in aller Eile noch ein anderes St\u00fcck auszusuchen, um den versammelten Mitgliedern wenigstens etwas aufzutischen. Dieses schadet der Kunst, und ist dem Sinne eines Familientheaters, wo jeder Spieler dies Gesch\u00e4ft blos aus Liebe zur Kunst, und Freundschaft gegen die Gesellschaft \u00fcbernimmt, durchaus entgegen.\n\n\u00a7 3.\nWa die Direktoren in Ansehung der Besetzung besprochen, darf von keinem derselben fr\u00fcher als bei der Vertheilung zum Gespr\u00e4ch oder in Umlauf gebracht werden, widrigenfalls derjenige zu der fundirten Kasse eine Strafe von 8 Gr. zahlen mu\u00df.\n\n\u00a7 4.\nEs stehet Jedem frei, seinen Wunsch gegen ein einzelnes Glied der Direktion zu \u00e4u\u00dfern, diese oder jene Rolle spielen zu wollen, welches dann bei der Berathung und Wahl der St\u00fccke von der ganzen Direktion in Erw\u00e4hnung gezogen werden soll.\n\n\u00a7 5.\nDie 3 Direktoren schlagen 3 St\u00fccke zum n\u00e4chsten Vorstellungstage vor, aus denen die Mitglieder des Theaterpersonals eins w\u00e4hlen m\u00fcssen.\n\nSoll ein neues St\u00fcck aufgef\u00fchrt werden, so mu\u00df dieses in der Vorsteher-Conferenz 6 Wochen zuvor bekannt gemacht weden, damit die Vorsteher das deshalb N\u00f6thige einleiten k\u00f6nnen. \/\/\n\n\u00a7 6.\nAnspr\u00fcche von \u00e4ltern Zeien auf gespielte Rollen finden durchaus nicht statt; der beste Spieler ist der Gesellschaft der   B e s t e ,   der   L i e b s t e .\n\nSollte aber Jemand wegen Krankheit, oder sonst dringender Abhaltung seine Rolle nicht spielen k\u00f6nnen, und solche ein anderer zu \u00fcbernehmen zu bereit finden; so bleibt diese Rolle jedoch dem \u00e4ltern Mitgliede, wlches solche schon gehabt, vorbehalten, und kann diese interimistische Uebernahme keinen fortw\u00e4hrenden Anspruch machen.\n\n\u00a7 7.\nJeden Montag Abend ist Conferenz, alle 14 Tage aber, an dem Montage, da keine Probe ist, Haupt-Conferenz.\n\nIn denselben weden f\u00fcr 2 Vorstellungen die Rollen vertheilt, und f\u00fcr die n\u00e4chstfolgenden Vorstellungstage, zwei andere St\u00fckke gew\u00e4hlt, deren Rollen aber erst in der n\u00e4chsten Haupt-Conferenz vertheilt werden.\n\n\u00a7 8.\nWer eine Rolle \u00fcbernommen hat, ist verbunden sie zu spielen, nur Krankheit k\u00f6nnen ihn davon frei sprechen, und dann ist er verbunden, dieselbe 8, sp\u00e4testens 5 Tage vor der Auff\u00fchrung des St\u00fckkes, an den dazu bestimmten Direktor, zur\u00fcck zu schicken; es sei denn, da\u00df die Krankheit in k\u00fcrzerer Zeit vor dem Spiele erfolgte, wo aldenn eine Ausnahme zu machen ist. Wer aber sein Rolle nicht zur bestimmten Zeit zur\u00fcck schickt, verf\u00e4llt in eine, \/\/ von den Mitgliedern des Theaters zu ernennende, Strafe; im zweiten Falle wird es angesehen, als ob ein solches Mitglied das Spiel zu hindern suche, und wird sogleich aus der Gesellschaft gestrichen.\n\n\u00a7 9.\nSollte ein zugebendes St\u00fcck nicht gegeben werden k\u00f6nnen, und die Mitgliedere des Theaters werden zu einer au\u00dferordentlichen Conferenz zusammen berufen, so ist ein jedes Mitglied verbunden, zu erscheinen.\n\nSollte es aber dringender Gesch\u00e4fte wegen nicht kommen k\u00f6nnen, so mu\u00df es einem andern spielenden Mitgliede den Auftrag geben, f\u00fcr ihn zu sprechen, widrigenfalls es die ihm zugetheilte Rolle spielen mu\u00df, und dieselbe unter keinem Vorwande zur\u00fcck geben kann.\n\nSollte es sie aber doch zur\u00fcck schicken, so verf\u00e4llt es in dieselbe Strafe des vorigen Paragraphs.\n\nWas von den Vorstellungen gilt, gilt auch von den Probn.\n\n\u00a7 10.\nDie Proben nehmen, Sommer und Winter, um 7 Uhr ihren Anfang. Wer nach Verlauf einer Viertelstunde nicht gegenw\u00e4rtig ist, zahlt f\u00fcr jede Viertelstunde, die er alsdann sp\u00e4ter kommt, 1 Gr.\n\n\u00a7 11.\nAm Tage der Vorstellung mu\u00df jedes mitspielende Glied bei dem ersten Klingeln, im Sommer um 3 Viertel \/\/  auf 6 Uhr, und im Winter um 1 Viertel auf 6 Uhr, komplett angezogen und geh\u00f6rig kost\u00fcmirt sein, bei einer Strafe von 2 Gr., und nach Verh\u00e4ltni\u00df, wenn der Anfang des St\u00fckkes dadurch aufgehalten werden sollte, bei einer verdoppelten Strafe.\n\nNur diejenigen, die im zweiten Akte zu thun haben, k\u00f6nnen auf eine halbe Stunde, und die im dritten Akte, auf eine Stunde Nachsicht Anspruch machen.\n\n\u00a7 12.\nWer eine Rolle \u00fcbernommen, oder schon gespielet hat, darf dieselbe, ohne Ausnahme der Person, weder aus Freundschaft, noch auf Bitten eines Andern, abgeben; Will Jemand solche nicht mehr spielen, so giebt er sie der Direktion zur\u00fcck.\n\n\u00a7 13.\nJedes Mitglied zeigt in der ersten Probe auf einem dazu bereit liegenden Buche schriftlich an, was es f\u00fcr Kost\u00fcm und Requisiten aus der Garderobe gebraucht, im entgegen gesetzten Falle hat sich ein solches es selbst beizumessen, wenn es deshalb in eine ansehnliche Strafe genommen wird, so bald nachtheilige Folgen seines Kost\u00fcms die Rolle verunstalten sollte.\n\n\u00a7 14.\nDie an seiner Stelle h\u00e4ngende Garderobe mu\u00df jeder nach Beendigung seiner Parthie, wieder auf denselben Ort anh\u00e4ngen, und die etwa gebrauchte Per\u00fcke etc. indas dazu vorhandene Spinde legen, nicht etwa auf Tisch und \/\/ St\u00fchle etc. werfen, bei Strafe von 2 Gr., welche dem jedesmaligen Innhaber zur Schadloshaltung anheim fallen.\n\n\u00a7 15.\nJeder Spielende, der etwas aus der Garderobe erh\u00e4lt, ist verpflichtet, dasselbe in demselben brauchbaren Zustande, demjenigen namentlich, der von dem Innhaber dazu beauftragt ist, zu \u00fcberliefern, und verpflichtet sich zugleich, jeden Schaden auf seine Kosten ersetzen zu la\u00dfen, widrigenfalls die Gesellschaft solches auf seine Kosten bewirken wird.\n\n\u00a7 16.\nSo auch wird, um alle Streitigkeiten zu vermeiden, jeder ersucht, nichts unter eines anern Namen anzuh\u00e4ngen, bei Strafe von 2 Gr.\n\n\u00a7 17.\nEs mu\u00df Jeder seine Rolle, nach Beendigung derselben, dem dazu bestimmten Abnehmer, reinlich und im guten Zustande zur\u00fcck liefern, bei einer Strafe von 2 bis 4 Gr. Fehlt die Parthie ganz, so mu\u00df solche von dem ersetzt werden, durch dessen Schuld sie verloren ging.\n\n\u00a7 18.\nUnrichtiges Abgehen, oder zu Sp\u00e4tkommen, wird mit 1 bis 6 Gr. bestraft.\n\n\u00a7 19.\nTabackrauchen, w\u00e4hrend der Probung einer Scene, wird durchaus nicht geduldet; und an den Vorstellungs-\/\/tagen wird auch hinter dem Theater solches nicht gestattet, bei Strafe von 4 Gr.\n\n\u00a7 20.\nW\u00e4hrend der Probung eines St\u00fcckes darf Niemand mehr seinen Stand oder Sitz au\u00dfer den Coulissen nehmen, noch weniger sich neben dem Souffleur placiren, weil dadurch das Theater vereengt, und der Spieler in der Uebung seiner Rollen gest\u00f6rt wird; eben so wird auch auf dem Theater alle laute Unterhaltung und jedes Ger\u00e4usch w\u00e4hrend der Proben und Vorstellungn, selbst in der Garderobe, bei 2 bis 4 Gr Strafe untersagt.\n\n\u00a7 21.\nWer durch schlechtes Memoriren und Executiren seiner Rolle, dem Mitspieler in seinem Spiele Nachtheil bringt, so, da\u00df des Andern Rolle dadurch verliert, oder das ganze St\u00fcck darunter leidet, und man \u00fcberzeugt ist, es h\u00e4tte besser sein k\u00f6nnen, zahlt 4 Gr. Strafe. Daher ist Niemand, dem es nicht m\u00f6glich ist, seine Rolle bis zu der angesetzten Zeit zu studiren, verpflichtet, dieselbe anzunehmen.\n\n\u00a7 22.\nWer betrunken auf das Theater kommt, zahlet 6 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 23.\nDiejenigen Herren und Damen, welche keine Rollen im St\u00fcck haben, sind verbunden, wenn es die Noth erlfordert, mit zu figuriren. \/\/\n\n\u00a7. 24.\nEs bedarf wohl keiner Erw\u00e4hnung bei einem gebildeten Zirkel, da\u00df alle unanst\u00e4ndige Reden, Sticheleien, Schimpfw\u00f6rter und dergleichen, auf das sorgf\u00e4ltigste vermieden werden m\u00fcssen. Ebenfalls geh\u00f6ret auch dahin, wenn etwa Zwist oder Uneinigkeit entstehen sollte.\n\nDergleichen darf durchaus nicht laut werden, sondern ein Jeder ist im Gegentheil gehalten, seine Beschwerde dem Direktor vorzubringen, der die Lage der Sache untersuchen, und in der Vorsteher-Conferenz zur Berathung bringen wird. Wer dagegen handelt, wird in eine Strafe von 8 Gr. genommen.\n\nSollten sich aber Kabalen finden, so tritt das, in dem \u00a7 9. dar\u00fcber Bestimmte so fort ein. Ein solches Mitglied wird sofort aus der Liste gestrichen, und ihm auf immer der Zutritt versagt.\n\n\u00a7 25.\nJeder von den Herren, ohne Ausnahme, wird noch die unten genannten Neben\u00e4mter \u00fcbernehmen, und damit abwechseln; auf solche Art wird die kleine Beschwerde in 3 bis 4 Monate herumkommen. Derjenige, der an einem Vorstellungstage die Aemter \u00fcbernommen, hat folgende Besch\u00e4ftigung:\n1) Da\u00df die Glocke zum Anfange des St\u00fcckes zu rechter Zeit gezogen wird.\n2) Keine \u00fcberfl\u00fc\u00dfige und neugierige Personen, \u00fcberhaupt Niemand, der nicht auf dem Theater geh\u00f6rt, zu dulden. \/\/\n3) Die Rollen von dem Personale, welches spielt, nach deren Beendigung einzufordern, und die fehlenden zu notiren.\n4) Die Notirung s\u00e4mtlicher Theaterrequisiten, die das Personale selbst, oder die auf dem Theater sich befinden, haben m\u00fcssen, und zur weiteren Bef\u00f6rderung dem jedesmaligen Eigenth\u00fcmer derselben zu \u00fcberreichen; jedoch mu\u00df dieses 3 Tage vor der Vorstellung geschehen, und am Tage der Vorstellung, 2 Stunden vor derselben, revidirt werden, ob alles da sei.\n\n\u00a7 26.\nJedes spielende Mitglied ist verbunden, seine Requisiten bei der ersten Probe in das dazu bestimmte Buch zu notiren. So auch, wenn um eine Gruppe oder sonstige au\u00dferordentliche Scene die Dekoration l\u00e4nger, k\u00fcrzer, oder etwas vor oder zur\u00fcck fallen mu\u00df, oder eine besondere Einrichtung erfordert, eine Anzeige davon zu machen.\n\n\u00a7 27.\nSollte es Jemanden von der Gesellschaft, der sich nicht zu dem spielenden Personale z\u00e4hlt, etwa belieben, eine Vorstellung zu geben, vorausgesetzt, da\u00df die Direktion davon wissen mu\u00df, so liegt das Arrangement demselben allein ob, und das spielende Personale ist von allen hierin gemachten Verbindlichkeiten frei gesprochen.\n\n\u00a7. 28.\nDer Herr, der das Soufliren \u00fcbernommen, verpflichtet sich ebenfalls, keine Probe zu vers\u00e4umen, oder zu sp\u00e4t \/\/ zu kommen, schickt deselbe keinen an seine Stelle, so verf\u00e4llt er bei den ersten Proben in 6 Gr., bei der letzten aber in 8 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 29.\nEs wird auch bei einer Strafe von 4 Gr. untersagt, nicht an den Lampen zu drhen, sondern nur die, welche Kenntnisse davon haben, an eine Verbesserung zu erinnern.\n\n\u00a7 30.\nNiemand darf sich unschicklicher Zus\u00e4tze, Extemporationen, unanst\u00e4ndige und nicht zweckm\u00e4\u00dfige Reden, bedienen, bei einer Strafe von 2 bis 4 und 8 Gr.\n\n\u00a7 31.\nZu dem im \u00a7 16 ausgef\u00fchrten Satze geh\u00f6rt besonders, da\u00df Niemand von eines Andern Nagel oder Namen etwas nehme oder herunter werfe, bei einer Strafe von 6 Gr.\n\n\u00a7 32.\nJeder, der ein Amt oder Gesch\u00e4ft, laut dieses Reglements, \u00fcbernimmt, und sich einer Vernachl\u00e4\u00dfigung zu Schulden kommen l\u00e4\u00dft, zahlt 4 bis 6 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 33.\nDie eingegangenen Strafgelder werden von einem der Mitglieder in einer Kasse aufbewahrt, und von einem Andern controllirt.\n\nB e r l i n ,   d e n   1 s t e n   J a n u a r   1 8 1 1 .\nD i e    D i r e k t o r e n\nu n d   d i e   M i t g l i e d e r   d e s   T h e a t e r s . \/\/\n\n(Bl 54)\nC.\nGesetze f\u00fcr das Orchester-Personale. \/\/\n\n\u00a7 1.\nJedes Mitglied der Resource kann, wenn es Beruf dazu in sich f\u00fchlt, und das n\u00f6thige Talent besitzt, als Orchester-Mitglied eintreten, weshalb es sich an den jedesmaligen Direktor des Orchesters, der zugleich Vorsteher ist, zu wenden, ihm seinen Wunsch zu er\u00f6ffnen, und das Instrument, welches er spielen m\u00f6chte, zu nennen hat. Der Direktor macht solches alsdann in der Vorsteher-Conferenz zur weiteren Verf\u00fcgung bekannt.\n\n\u00a7 2.\nJedes Orchester-Mitglied ist Mitglied der Resource, genie\u00dft als solches gleiche Vorrechte, und ist zur Aufrechthaltung und eigener p\u00fcnktlicher Befolgung der bestehenden Gesetze der Resource verbunden.\n\n\u00a7 3.\nAn den Vorstellungstagen mu\u00df jedes Orchester-Mitglied sich zu rechter Zeit auf seinem Platze einfinden, und zwar sp\u00e4testens eine viertel Stunde vor Anfang der Anfangs-Ouvert\u00fcre, damit alle Mitglieder des Orchesters zeitig genug zusammen sind, um gemeinschaftlich einstimmen zu k\u00f6nnen.\n\n\u00a7 4.\nSollte ein Orchester-Mitglied wegen h\u00f6chst n\u00f6thiger Gesch\u00e4fte, Reisen, Krankheit, oder sonst wichtiger Angelegenheiten an dem bestimmten Vorstellungstage nicht er-\/\/ scheinen k\u00f6nnen, so ist es dessen Pflicht, einen zum Orchester brauchbaren und zugleich anst\u00e4ndigen Mann in seine Stelle, und zwar mit dem ihm obliegenden Instrumente zu stellen. Sollte dieses ihm aber nicht m\u00f6glich sein, so ist er schuldig, dem jedesmaligen Direktor des Orchesters, wenigstens drei Tage vorher, davon Anzeige zu machen, damit derselbe seine Ma\u00dfregeln darnach nehmen, und dessen ledige Stelle nach M\u00f6glichkeit ersetzen kann. Es kann aber kein Orchester-Mitglied in einem solchen Falle Anspr\u00fcche auf seine Billets machen, weil h\u00f6chst wahrscheinlich seine Pl\u00e4tze durch die Familie desjenigen Geh\u00fclfen, der von dem Direktor besorgt ist, besetzt werden m\u00fc\u00dfen.\n\n\u00a7 5.\nSollte ein Orchester-Mitglied zu sp\u00e4t kommen, und das Schauspiel schon angegangen sein, so zahlt es eine, von dem jedesmaligen Direktor zu bestimmende Strafe. Hatte derselbe es aber vorher schon ungewi\u00df gemacht, so da\u00df seine Stelle bereits besetzt w\u00e4re, so f\u00e4llt zwar die Strafe weg; aber auf seinen Platz kann er, falls er noch erschiene, keine Anspr\u00fcche machen, nicht zu gedenken, da\u00df die jedem Fremden schuldige Achtung und Bescheidenheit es durchaus nicht gestattet, solchen von seinem Platz zu verweisen, wodurch au\u00dferdem noch St\u00f6hrung entstehen k\u00f6nnte.\n\n\u00a7 6.\nZur Anschaffung der dem Orchester, nach dem Urtheile des jedesmaligen Direktors, n\u00f6thige Musikalien, tragen s\u00e4mtliche Orchester-Mitglieder gleichm\u00e4\u00dfig ihren Antheil bei. \/\/\n\n\u00a7 7.\nWenn Schauspiele mit Singe-Ch\u00f6re gegeben werden, so verpflichtet sich ein jedes Orchester-Mitglied, in den dazu bestimmten Musik-Proben sich zur rechter Zeit (!) einzufinden. Hier gelten dieselben Gesetze, wie bei den Theaterproben.\n\nB e r l i n   d e n   1 s t e n   J a n u a r   1 8 1 1 .\nD e r   D i r e k t o r\nu n d   d i e   M i t g l i e d e r   d e s   O r c h e s t e r s .\nDas Theater-Personale der Resource zur Concordia verpflichtet sich nachstehende Gesetze so lange auf das genaueste zu befolgen, bis, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden werden sollte. Zu einer solchen Ab\u00e4nderung geh\u00f6ren inde\u00dfen nicht weniger als zwei Drittel der stimmf\u00e4higen Mitglieder des Theaters.\n\n\u00a7 1.\nDas Theater-Personale w\u00e4hlt unter jedesmaliger Leitung eines dazu bevollm\u00e4chtigten Vorstehers, aus ihrer Mitte drei Direktoren, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Ordnung durchaus Sorge tragen, und eine Art von Direktion \u00fcber das Ganze f\u00fchren, sich dar\u00fcber besprechen, und wechselseitig unterst\u00fctzen.\n\nDiese Direktoren werden halbj\u00e4hrig ernannt, und haben w\u00e4hrend ihres Amtes unumschr\u00e4nkte Macht unter Leitung der Gesellschafts-Vorsteher. Einer der Direktoren mu\u00df zugleich Vorsteher der Gesellschaft sein. \/\/\n\n\u00a7 2.\nIhre Pflicht ist zuv\u00f6rderst die Besetzung und Vertheilung der Rollen. Dies geschiehet also: Sie besprechen sich unter einander \u00fcber die Besetzung eines St\u00fckkes, tragen das Resultat in der Conferenz der Vorsteher vor, und vertheilen demn\u00e4chst nach dem Beschlu\u00dfe der Vorsteher-Conferenz, die Rollen in der \u00f6ffentlichen Conferenz des Theater-Personals.\n\nSie m\u00fcssen besonders dahin sehen, da\u00df jeder Spieler so viel als m\u00f6glich in seinem Fache bleibe, und wechselseitig zum Spiele gelange. Zu dem Ende sollen die Rollenf\u00e4cher in alle nur m\u00f6gliche Klassen getheilt, das Personale aber wieder in diese Klassen und F\u00e4cher vertheilt werden. Jedoch erlaubt der Mangel an Personale, oder eine bessere Besetzung, Ausnahmen, die lediglich von der Direktion abh\u00e4ngen, mit jedesmaliger Genehmigung des Vorstehers.\n\n\n\nS\u00e4mtliche Gesetze sind gelesen und genehmigt von allen Mitgliedern der Resource zur Concordia.\nD e r   C u r a t o r .\nD i e   z e i t i g e n   V o r s t e h e r .\nS \u00e4 m t l i c h e    M i t g l i e d e r.\n[Ende]\n\n___________________________________________________________________________\n\n[Bl. 56-71]\nG e s e t z e\nf \u00fc r   d i e\nF a m i l i e n - R e s s o u r c e .\nNeu aufgelegt\ni m   J u n i u s   1 8 1 5 .\nB e r l i n.\nGedruckt, bei A. Obst, Adlerstrasse No. 14. [Druck] \/\/\n\n[Bl 56 Rs]\nEinleitung.\n\nZweck der Familien-Ressource.\n\nDie zur Gesellschaft geh\u00f6renden Familien versammeln sich, um theils in den polizeylich gestatteten theatralischen Vorstellungen, theils in Musik, Tanz, Spiel, Lekt\u00fcre, und in unterhaltenden Gespr\u00e4chen eine Erholung zu finden.\n\nAnstand und W\u00fcrde, mu\u00df \u00fcberall sichtbar, und jede Unsittlichkeit fern seyn. Achtung gegen den Souverain und Unterwerfung gegen die Obrigkeit darf nicht vergessen werden.\nAlle Hazard-Spiele sind strenge verboten, so wie hohe Eins\u00e4tze in erlaubten Spielen wegfallen m\u00fcssen, damit die Gesellschaft nicht in den \u00fcbeln Ruf der Spielsucht gerathe, und es mu\u00df \u00fcberhaupt die Zeit so eingetheilt werden, da\u00df nicht die Nacht das Vergn\u00fcgen theile, welches nur bis an den sp\u00e4ten Abend gestattet ist. \/\/\n\n[Bl. 57]\nA.\nA l l g e m e i n e   G e s e t z e.\n\nDie Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genaueste zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden worden. Eine solche Ab\u00e4nderung kann jedoch nur, mit Einstimmung des Drittheils der s\u00e4mmtlicher Mitglieder Statt finden.\n\n\nV o r s t e h e r ,   i h r e   G e s c h \u00e4 f t e   u n d    P f l i c h t e n .\n\u00a7 1.\nF\u00fcr die p\u00fcnktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die, von der ganzen Gesellschaft gew\u00e4hlten sechs Vorsteher, und   d e n e n   z u n \u00e4 c h s t   die Direktoren des Theaters und Orchesters; welchen die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftliche Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder: vor der ganzen Gesellschaft zur Sprache zu bringen. Au\u00dfer dem sind auch die Vorsteher verpflichtet, den Direktoren des Theaters und Orchesters in Aus\u00fcbung ihrer Gesetze, den von ihnen zu fordernden Beistand zu leisten. \/\/\n\nW a h l   d e r   Vo r s t e h e r .\n\u00a7 2.\nViertelj\u00e4hrlich werden drei Vorsteher gew\u00e4hlt, und zwar auf folgende Weise: Die Vorsteher schlagen der Gesellschaft aus ihrer Mitte sechs Candidaten zu den neu zu w\u00e4hlenden Vorstehern vor, \u00fcber welche alsdann ballotirt wird, und diejenigen drei Glieder von den sechs Candidaten welche die mehresten Stimmen haben, werden zu Vorstehern ernannt.\n\n\u00a7 3.\nDie Wahl, und die Antretung der Amtsverwaltung der neu gew\u00e4hlten Vorsteher findet den 1sten Januar, 1sten April, 1sten Julius und den 1sten October Statt. Auch wird an vorgenannten Tagen jedes Mal die Kassen-Rechnung abgelegt, und \u00fcber die Einnahme und Ausgabe im verwichenen Quartal, Auskunft gegeben.\n\n\u00a7 4.\nSollte, w\u00e4hrend des Laufs des Viertel jahrs, ein Vorsteher mit Tode abgehen, durch Krankheit oder Reise abgehalten werden sein Amt auszu\u00fcben; so w\u00e4hlen die Vorsteher ein Mitglied, welches die Gesch\u00e4fte interimistisch versieht.   K e i n   V o r s t e h e r   a b e r   d a r f    w i l l k \u00fc h r l i c h ,    e s   s e y  a u s   w e l c h e m    G r u n d e    e s   w o l l e ,   s e i n   A m t n n i e d e r l e g e n .\n\n\u00a7 5.\nDurch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hindurch zu verwalten, und es nicht anders nieder zu legen, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende, Hindernisse dazu veranla\u00dft. \/\/\n\n\u00a7 6.\nEin gleiches Verh\u00e4ltni\u00df findet mit den Direktoren des Theaters und Orchesters Statt, nur mit der Ausnahme, da\u00df dieselben zur Billet-Abnahme nicht verpflichtet sind, sondern ganz denen, \u00fcber Theater und Orchester bestehenden Gesetzen nur nachzukommen haben.\n\n\u00a7 7.\nEs wird Niemand gezwungen das Amt eines Vorstehers zu \u00fcbernehmen. Ereignet sich der Fall da\u00df der Gew\u00e4hlte den Antrag aus Gr\u00fcnden verbittet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage der Wahl-Verhandlungen, zun\u00e4chst auf denjenigen folgte, welcher als Candidat durch die Ballottage die Stimmenmehrheit hatte.\n\n\u00a7 8.\nDer   Policei Commissarius des Reviers wird als Ehren-Mitglied betrachtet, und erh\u00e4lt gleich den \u00fcbrigen Mitgliedern 4 Billets. Er hat das Recht, die strengste Controlle zu f\u00fchren, und jede Abweichung der Gesetze dem hohen Policei-Pr\u00e4sidium anzuzeigen,falls er in Verbindung mit der Gesellschaft die Sache nicht  ab\u00e4ndern, oder beilegen kann.\n\nE i n t h e i l u n g   d e r   V o r  s t e h e r - G e s c h \u00e4 f t e .\n\n\u00a7 9.\nDie Vorsteher vertheilen die vorfallende Gesch\u00e4fte unter sich in der Art, da\u00df einer die Kassen-Verwaltung und Sekretariats-Gesch\u00e4fte, einer die \u00f6konomischen Einrichtungen, einer die Direktion des Theaters, einer die des Orchesters, und die \u00fcbrigen die Annahme der Billets beym Eingang \u00fcbernehmen, ferner das Zuschlie\u00dfen der Th\u00fcren, \/\/ sobald durch Klingeln auf dem Theater das Zeichen dazu gegeben worden. W\u00e4hrend des Akts kann niemanden der Zutritt gestattet werden, und mu\u00df der zu sp\u00e4t gekommene es sich gefallen lassen, die Beendigung desselbn abzuwarten.\n\nC o n f e r e n z e n  .\n\n\u00a7 10.\nZu den Berathschlagungen \u00fcber Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Donnerstag eines jeden Monats an welchem keine Theater-Probe ist, als die gesetzm\u00e4\u00dfiger General-Conferenz-Tag bestimmt.\nVorf\u00e4lle, welche sich nicht f\u00fcr das Allgemeine eignen, oder welche bis dahin nicht verschoben werden k\u00f6nnen, werden in der w\u00f6chentlichen, jedes Mal alle 14 Tage an dem Donnerstag Abend, an welchem keine Probe Statt findet, zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht, von welcher kein Vorsteher, ohne sehr dringende Entschuldigung, bei einer Strafe von zwei Groschen, ausbleiben darf.\n\n\u00a7 11.\nDie Berathschlagungen der Vorsteher werden in einem abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber im Saale gehalten. Die alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft oder bei g\u00e4nzlicher Abwesenheit beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme \u00fcbertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen.\n\n\u00a7 12.\nDie Conferenzen nehmen beide jederzeit im Winter um 7 Uhr und im Sommer um 8 Uhr ihren Anfang. \/\/\n\n\u00a7 13.\nIn der Vorsteher-Conferenz werden die neu hinzutretenden Glieder aufgenommen, mit Contract und Statuten bekannt gemacht und dieselben zur Unterschrift vorgelegt. Ferner wird \u00fcber die im vergangenen Monate vorgefallenen Gegenst\u00e4nde berathschlagt, die obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterst\u00fctzung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt. Hat ein jeder seine Meinung ge\u00e4u\u00dfert, und zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschlu\u00df in das Protokoll-Buch eingetragen, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen wegen des zu fassenden Beschlusses nicht geeiniget, so wird die Sache bis zur General-Conferenz verschoben, von der ganzen Gesellshaft dar\u00fcber abgestimmt, und die streitige Frage in der Art geordnet, oder zergliedert, da\u00df sie durch   J a   oder   N e i n   beangtwortet, und durch die wei\u00dfe oder schwarze Kugel, die wei\u00dfe ist f\u00fcr, und die schwarze wider die Sache.\n\n\u00a7 14.\nDie General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin Tag und Stunde bemerkt wird, wann die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen s\u00e4mmtliche Mitglieder Theil; Ihnen werden die im Laufe des Monat vorgefallene Gegenst\u00e4nde getreulich er\u00f6ffnet, und in schwierigen F\u00e4llen wird zur Abstimmung geschritten, damit wie in \u00a7 13 verfahren, und das Resultat der Sache in das Protokoll-Buch geschrieben. \/\/\n\n\u00a7 15.\nAuf die Anzeige da\u00df Jemand, aus Versehen, seine wirkliche Meinung, aus der Ursache, weil er seine Kugel falsch eingeworfen, nicht angedeutet habe, kann nur vor der Abstimmung, nicht aber   n a c h   erfolgter Oeffnung der Stimm-K\u00e4stchen geachtet werden.\n\n\u00a7 16.\nWider einen, nach gesetzm\u00e4\u00dfigem Ballottiren, durch Mehrheit der Stimmen gefa\u00dften Beschlu\u00df, wird keine Einwendung gestattet.\n\nA n n a h m e   d e r   G l i e d e r .\n\n\u00a7 17.\nWer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, ersucht einen der Vorsteher oder ein Mitglied, diesen Antrag zu er\u00f6ffnen. Die Namen er Vorgeschlagenen werden 14 Tage lang \u00f6ffentlich ausgeh\u00e4ngt.\n\n\u00a7 18.\nDerjenige an welchen sich der Proponent gewendet, mu\u00df \u00fcber den Charakter und Stand des in Vorschlag gebrachten genaue Erkundigung einziehen; und wenn sich ergeben sollte, da\u00df der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der St\u00e4nde geh\u00f6rt, welche an der Gesellschaft bisher Theil genommen haben, oder, wenn der Fall auch nicht ist, und der in Vorschlag gebrachte in einem Rufe steht, der Nachtheil f\u00fcr die Gesellschaft bringen k\u00f6nnte, und dieses mit Gr\u00fcnden unterst\u00fctzt weden kann, so wird demselbsen bekannt gemacht, da\u00df aus erheblichen Gr\u00fcnden das Gesuch um Aufnahme nicht Statt finden k\u00f6nne, und \u00fcber diesen Vorfall ein unverb\u00fcchliches Stillschweigen beobachtet werden solle. \/\/\n\n\u00a7 19.\nIst aber w\u00e4hrend der Zeit, da\u00df der Name des Vorgeschlagenen ausgehangen war, von keinem der Mitglieder ein Einwand gegen die Aufnahme erfolgt, so wird derselbe zur n\u00e4chsten Conferenz eingeladen und vorgestellt, wobei ihm ein Exemplar der Gesetze \u00fcberreicht, und die genaue Befolgung derselben empfohlen wird; dabei macht er sich zugleich, durch Unterzeichnung der Gesetze und des ihm vorgelegten Contrakts, verbindlich, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugeh\u00f6ren.\n\nB e i t r \u00e4 g e .\n\u00a7 20.\n\u00a7 20.\nDas Eintritts Geld  ist auf  2 Thaler, 8 Groschen Courant festgesetzt, welches so bald sich jemand zur Aufnahme meldet, gezahlt wird. Acht Groschen Courant fallen der kleinen Kasse zu.\n\n\u00a7 21.\nDer monatliche Beitrag ist f\u00fcr jetzt auf einen Thaler, wie der Contrakt besagt, bestimmt, wovon dann die kleine Kasse vier Groschen erh\u00e4lt, und mu\u00df den ersten Montag voraus bezahlt werden; geschiehet solches nicht, so erh\u00e4lt der Ausbleibende die Quittung  durch den Billet-Austr\u00e4ger in seine Wohnung geschickt; und hat, durch geziemendes Ersuchen, der Beitrag nicht erhalten werden k\u00f6nnen, so ist das in R\u00fcckstand gebliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat sp\u00e4ter erfolgt, auf drei Groschen, zwei Monat auf sechs Groschen, und drei Monate sp\u00e4ter auf zw\u00f6lf Groschen bestimmt ist. Ist \/\/ auch diese Frist verstrichen, so wird ein solches Mitglied daf\u00fcr gehalten, als ob es die Gesellschaft verlassen wolle, dessen ungeachtet mu\u00df es seinen Contrakt halten, und wird wegen etwa nicht geleisteter Zahlung bei seiner Obrigkeit belangt.\n\nZ a h l   d e r   G l i e d e r .\n\n\u00a7 22.\nDie Zahl der Glieder wird f\u00fcr jetzt auf 125 Familien bestimme, und  k\u00f6nnen wenn diese Zahl nicht vollst\u00e4ndig ist, neue Mitglieder aufgenommen werden.\n\nE x p e c t a n t e n .\n\u00a7 23.\n\nWenn die Zahl der 125 Glieder voll ist, so k\u00f6nnen die neu gemeldeten nur als Expectanten zur Gesellschaft treten, bis eine Stelle durch Abgang erledigt wird.\n\n\u00a7 24.\nDie zu Expectanten aufgezeichneten Mitglieder k\u00f6nnen daher an den Vorstellungstagen niemanden von ihrer Familie einf\u00fchren, indem sie nur einen Stehplatz erhalten, es bleibt ihnen aber unbenommen von andern Mitgliedern sich Billets zu erbitten.\n\nB i l l e t s .\n\u00a7 25.\nDa das Lokale der Ressource von der Beschaffenheit ist, da\u00df an Tagen wo Vorstellungen und Conzerte gegeben werden, nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihren Platz haben kann, so  d\u00fcrfen von jeder Familie an gedachten Tagen nur   V i e r  Personen eingef\u00fchrt weden; wer mehr einf\u00fchren will, hat die Abweisung der Uebrigen zu erwarten, we\u00dfhalb auch jede Familie 4 Billets empf\u00e4ngt. Ohne Billet kann niemandem der Zutritt gestattet werden; Kinder \u00fcber 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden an solchen Tagen der St\u00f6rung wegen nicht zugelassen.\n\n\u00a7 26.\nJedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets \u00fcberlassen, wenn er selbst verhindert werden sollte, davon Gebrauch zu machen","quellen":"1. Preu\u00df. Geheimes Staatsarchiv\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin, Bl. 28-55:\nGesetze f\u00fcr die Familien-Ressource zur Concordia.\nNeu entworfen im Jahre 1811.\nBerlin. [Druck]\n\nBriefwechsel des Polizeidirektoriums\n\n2. 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Literatur;\nw\u00e4hrend Solgers Aufenthalt in Berlin (ab 1803) hier wieder neu eingerichtet","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"7":{"id":21,"name":"(Geheime) Mittwochsgesellschaft","sitz1":"wechselnd bei einem der Mitglieder","sitz2":null,"gegruendet":"10.1783","aufgeloest":"11.1798","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:30.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Die Gesellschaft wurde im Herbst 1783 gegr\u00fcndet.\nDie Zusammenk\u00fcnfte fanden wechselnd bei einem der Mitglieder; sommers am 1., winters am 1. und 3. 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Berlin, gedruckt bei Dieterici 1792.\n\nEinleitung.\nFolgender Plan ist von einigen jungen M\u00e4nnern j\u00fcdischer Nation entworfen, und enth\u00e4lt eine Reihe von ganz einfachen Mitteln zur Erreichung eines nicht minder einfachen Zweckes. Nach dem vorgefa\u00dften Willen der Verfasser sollte er ohne weitere Einleitung dem Publikum zur Pr\u00fcfung vorgelegt werden, und dies w\u00fcrde auch, in der Voraussetzung da\u00df die G\u00fcte des Zweckes aus der Sache selbst gar bald hervorleuchtet und keiner weitern Empfehlung bedarf, geschehen seyn, wenn nicht die Idee zu dieser Gesellschaft ihrer Realisierung schon so nahe w\u00e4re. Denn, kaum verlautete es nur im Publikum, da\u00df man sich mit solchen Ideen besch\u00e4ftige, als sich schon eine ansehnliche Menge f\u00fcrtreflicher Subjecte zu Mitgliedern einfanden, und sich mit dem r\u00fchmensw\u00fcrdigsten Eifer f\u00fcr die guten Sache, allen n\u00f6thigen Vorschriften (obgleich sie ihnen nur problematisch vorgetragen wurden) unterzogen.\nAllein eben dieser schnelle Zuflu\u00df von Mitgliedern, eben dieser fast allgemeine Beyfall, setzt die Verfasser dieses Entwurfs in die Nothwendigkeit, vorl\u00e4ufig etwas Bestimmteres \u00fcber den Zweck zu sagen. Denn wer steht daf\u00fcr, da\u00df nicht Aberwitz und leider ! heut zu Tage so gemein gewordene Kritikersucht, die nie gerne das Gute selbst f\u00fcr Motif genug, gut zu handeln ansehen, sich die gutm\u00fcthige Einwilligung so vieler Mitglieder zum Grunde des Tadels und der Verleumdung bediene ? wie leicht k\u00f6nnten sie nicht manchen Unbefangenen bereden: die Gesellschaft habe im Geheim etwas Lockendes und Anziehendes, wodurch sie die jugendliche Neugierde zur Aufnahme reitzt ?\nUm nun diesen Verdacht ein f\u00fcr allemal von sich abzuw\u00e4lzen, erkl\u00e4ren die Herausgeber dieses Plans hiermit \u00f6ffentlich und feyerlichst:\nda\u00df der alleinige Grundsatz dieser Gesellschaft nichts anders sey, als:\nGutes wollen und das Beste thun !\nund sie nur dahin strebe, nach ihren besten Verm\u00f6gen die menschliche Th\u00e4tigkeit und durch unschuldige Umst\u00e4nde schwachgewordene Kr\u00e4fte, gemeinschaftlich zu unterst\u00fctzen und ihnen aufzuhelfen.     Diese Gesellschaft kann und soll sich nie vermessen, mit irgend einer nach Weisheit forschenden oder Weisheit besitzenden Gesellschaft in irgend einem Parallele stehen zu wollen, weil Spekulationen dieser Art wohl das Gesch\u00e4ft ihrer einzelnen Mitglieder seyn m\u00f6gen, nie aber in das Wesentliche einer blo\u00df nach Th\u00e4tigkeit strebenden Gesellschaft gemischt werden d\u00fcrfen; sie entlehnt h\u00f6chstens von andern Gesellschaften Beyspiele von edlen Handlungen und guter Ordnung.     Sie hat gar keine geheime Zusammenk\u00fcnfte, und ihre \u00f6ffentliche Sitzungen dienen blos zur Ablegung der Rechenschaft, wie die milden Gaben der Mitglieder verwendet worden sind, und zur Berathschlagung f\u00fcr die bessere Einrichtung und Vervollkommnung in der Zukunft. Diese Sitzungen werden mit einer freundschaftlichen frugalen Abendmahlzeit beschlossen, in welcher s\u00e4mtliche Mitglieder sich freundschaftlich in gegenseitiger Unterhaltung ihres guten Werkes und des mehr und mehr auflebenden Gemeingeistes unter ihnen freuen m\u00f6gen. Die Gesellschaft hat keine andere Mysterien aufzubewahren, als h\u00f6chstens die Namen schamhafter Armen, die ihrer Wohlthat genie\u00dfen, ohne da\u00df man \u00f6ffentlich von ihrem Zustande erfahren soll, und stillschweigend lehren, stillschweigend Gutes zu thun; sie schlie\u00dft keinen andern aus, als nur vorl\u00e4ufig solche, deren Bed\u00fcrfnisse die Kr\u00e4fte ihrer gemeinschaftlichen Kasse \u00fcbersteigen k\u00f6nnten, und solche, die sich durch ihren Wandel selbst aus einer jeden guten Gesellschaft ausschlie\u00dfen; sie legt ihren Mitgliedern keinen Eid auf, weil Niemand weder was anzugeloben noch abzuschw\u00f6ren hat; die Namensunterschrift sicher die Erlegung der Beytr\u00e4ge, und das Ehrgef\u00fchl, Mitglied einer solchen Gesellschaft zu bleiben, b\u00fcrgt f\u00fcr gute Auff\u00fchrung. Ihr einfacher, keiner geheimen Auslegung f\u00e4higen Name, Gesellschaft der Freunde, fa\u00dft sowohl das Andenken ihrer Entstehung als ihrer k\u00fcnftigen Bestimmung in sich. Sie hat einen Zirkel von Freunden, die sich in einer traulichen Abendgesellschaft \u00fcber D\u00fcrftigkeit und die Mittel  ihr bey gewissen St\u00e4nden abzuhelfen unterhielten, ihre Entstehung zu verdanken, und soll auch in der Folge diesen Zirkel mehr und mehr zu vergr\u00f6\u00dfern suchen, und jeden, der in ihn eintritt, ohne Ausnahme, als Freund und mit freundschaftlichem Interesse ansehen und behandeln.\nOb wohl nun der Zweck im Allgemeinen eine jede Wohlthat in sich involvirt, so sehen sich die Verfasser dieses Plans dennoch gen\u00f6thigt, vorjetzt blos auf die zun\u00e4chst liegende Uebel und die Mittel ihnen abzuhelfen, ihr Augenmerk zu richten.\nKrankheit und D\u00fcrftigkeit sind diese beyden Uebel, die oft Hand in Hand gehen, oft  eins dem andern auf den Fu\u00df folgt, und einen Menschen vom besten Willen und F\u00e4higkeit zu Grunde richten. Auf welche Weise man diesem Uebeln entgegen gearbeitet hat, zeigt der Plan selbst, und es ist hier genug, wenn nur die Aussicht er\u00f6ffnet wird, wie ein unbemittelter Mensch sich beruhigen kann, wenn ihn der traurige Gedanke aufst\u00f6\u00dft: was wird aus mir werden, wenn Krankheit mich \u00fcberf\u00e4llt, oder ein unvorhergesehener Umstand mich auf eine Zeitlang brotlos macht ? \u2013 Er sieht nun eine ganze Gesellschaft sich um seine Genesung bestreben, sieht sich verpflegt, versorgt, und genest ohne die dr\u00fcckende Sorge, was er nun anfange; er wird von seinen Freunden besucht, sie sind bem\u00fchet ihn zu zerstreuen, ihm Trost zuzusprechen, und alle Mittel anzuwenden, ihm sein Leiden ertr\u00e4glich zu machen. Setzt ihn ein Zufall au\u00dfer Brod, so findet er eine Zeitlang seinen Unterhalt, ohne an seine Ehre gekr\u00e4nkt zu werden, und hundert Freunde bem\u00fchen sich, ihm die Gelegenheit zu verschaffen sich wieder selbst zu ern\u00e4hren, und ihn als Freund zu empfehlen.\nAber auch der bemittelte Mann, der keiner Unterst\u00fctzung aus der Gesellschaftskasse bedarf, findet hier au\u00dfer der Freude durch seinen geringen Beytrag so manchen Nothleidenden unterst\u00fctzen zu helfen, auch Trost und Beruhigung f\u00fcr sich selbst. Wer die mannigfaltigen Unannehmlichkeiten der gr\u00f6\u00dftentheils isolirten Lebensart einer Unverheyratheten, besonders bey vorfallender Unp\u00e4\u00dflichkeit u. d. gl. recht kennt, wird sicherlich zugeben, da\u00df ihm der Besuch, die F\u00fcrsorge, die M\u00fchwaltung und (wenn ers verlangt) die Besorgung seiner Gesch\u00e4fte und Bewahrung seiner Effekten, von einer Gesellschaft uneigenn\u00fctziger Freunde und fast in gleichem Verh\u00e4ltni\u00df stehender Menschen sehr willkommen und angenehm seyn m\u00fcsse. Doch mag lieber der Plan selber hier\u00fcber das N\u00e4here sagen. Er ist reiflich durchdacht und mit Sorgfalt ausgearbeitet, dennoch halten ihn die Verfasser gewi\u00df nicht f\u00fcr vollkommen. Sie sind mit Vergn\u00fcgen bereit, nach dem Urtheil einsichtsvoller M\u00e4nner jede Ver\u00e4nderung damit vorzunehmen, die der guten Sache n\u00fctzt, und werden es einem jeden danken, der die M\u00fche \u00fcbernimmt, ihnen die M\u00e4ngel ihrer Arbeit, und die Art wie sie solche verbesseren k\u00f6nnen, anzuzeigen.\nBey dieser Gelegenheit werden die Kraftgenies, we\u00df Standes und Geschlechts sie seyn m\u00f6gen, ergebenst ersucht, die Verfasser, die in einigen Punkten dieses Plans etwas zu sehr in Detail gegangen zu seyn scheinen m\u00f6gen, nicht als Kleinigkeitsgeister und ihre Arbeit als ein blo\u00dfes Spiel wieder die liebe Langeweile zu betrachten; sondern sie belieben g\u00fctigst zu bemerken, da\u00df die Entwerfer des Plans keinesweges darauf dachten, f\u00fcr die Stifter der Gesellschaft erkannt zu seyn, viel weniger sich selbst zu Vorgesetzten derselben aufwerfen zu wollen; mithin hielten sie es f\u00fcr ihre Pflicht, den Plan so vollst\u00e4ndig, wie nach ihrer Einsicht m\u00f6glich war, auszuarbeiten, da\u00df ein jeder, dem die Gesellschaft ihre Verwaltung anvertrauet, das Gesch\u00e4ft ohne fernere M\u00fche \u00fcbernehmen k\u00f6nne.\nEs ist diesem nach nicht zu zweifeln, da\u00df diese gute Anstalt von jedem Edelgesinnten beherziget und kr\u00e4ftig unterst\u00fctzt werden wird, und es ist der einige Wunsch derjenigen, die aus reinem, von allen Nebenabsichten freyem, Eifer f\u00fcr die Errichtung bem\u00fchet waren:\nda\u00df diese wohlth\u00e4tige Anstalt in der Folge Mittel besitzen m\u00f6ge, ihren edlen Zweck mehr und mehr auszudehnen, und auch Nichtmitglieder der Gesellschaft des Genusses ihrer Wohlthaten theilhaftig machen zu k\u00f6nnen; da\u00df sie auch in andern Orten Nachahmer finden m\u00f6ge, die \u00e4hnliche Institute errichten, und da\u00df diese Institute sich gegen einander wie edelgesinnte Schwestern verhalten m\u00f6gen, denen die F\u00fcrsorge, Pflege und Bildung ihrer Kinder gegenseitig am Herzen liegt.\nMit dieser Vorstellung von unserm gegenw\u00e4rtigen Vorhaben, bitten wir den Leser, zum Plane selbst zu schreiten.\nBerlin, im Januar 1792.\n\nDie Verfasser.\n\nErster Abschnitt.\nVon der Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der Mitglieder; von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird; von der innern Oekonomie der Gesellschaft.\n\nArtikel I. Von der Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der Mitglieder.\n\u00a7. 1. Der Zutritt zu dieser Gesellschaft bleibt auf immer einem jeden, der einen unbescholtenen Ruf hat, frey und offen, wenn er nur sich allen Pflichten unterwirft, die einem jeden Mitgliede dieser Gesellschaft auferlegt sind; an eine bestimmte Anzahl der Mitglieder darf die Gesellschaft sich niemals binden.\n\u00a7. 2. Selbst unm\u00fcndige Kinder k\u00f6nnen von ihren Eltern in diese Gesellschaft eingekauft werden, wenn nehmlich die Eltern f\u00fcr ihre Kinder dasjenige Geld erlegen, was ein jedes Mitglied erlegen mu\u00df. Jedoch m\u00fcssen diese Kinder, bevor sie das 14te Jahr erreicht haben, nie zu einer Zusammenkunft, vielweniger zu einer Amtsverwaltung in dieser Gesellschaft gelassen werden; sobald solche aber das 14te Jahr erreicht haben, genie\u00dfen sie mit allen \u00fcbrigen Mitgliedern in allen St\u00fccken gleiche Rechte.\n\u00a7. 3. Hingegen ist folgenden Personen der Eintritt in die Gesellschaft versagt, als:\na) Verheyratheten Personen, wie auch Wittwern, die Kinder haben.\nJedoch soll diese Einrichtung wegen der Verheyratheten und der Wittwer nur auf einen Zeitraum von vier Jahren (von dem Tage der Stiftung dieser Gesellschaft angerechnet) g\u00fcltig seyn und unver\u00e4ndert bleiben, weil binnen dieser Zeit die Fonds der Gesellschaft wahrscheinlich nicht hinreichend seyn werden, um diese Personen, bey denen man doch auf ihre Frau und Kinder R\u00fccksicht nehmen m\u00fc\u00dfte, hinl\u00e4nglich zu unterst\u00fctzen. Nach Verlauf dieser 4 Jahre aber soll es blos auf die Mehrheit der Stimmen der s\u00e4mmtlichen Mitglieder ankommen, in wiefern diese Verordnung wegen der Verheyratheten und der Wittwer eine Ab\u00e4nderung leiden soll.\nb) Personen vom weiblichen Geschlechte, ohne Ausnahme; diesen bleibt der Zutritt auf immer verschlossen.\nc) Personen, die ihren Unterhalt nicht durch ihre eigene Arbeit und Mittel erwerben, sondern blos durch Unterst\u00fctzung und von Stipendiis leben. Und endlich\nd) schlie\u00dfen sich von selbst aus, diejenigen welche einen allgemeinen Ruf als Verletzer der menschlichen und b\u00fcrgerlichen Pflichten haben; ferner diejenigen, welche gegen Landes- und Staats-Gesetze handeln, diese Personen m\u00fcssen immer von der Verbindung mit der Gesellschaft ausgeschlossen seyn, und k\u00f6nnen nie Anspruch auf Eintritt in dieselbe machen.\n\u00a7. 4. Personen, die erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft sich verheyrathen, bleiben nach ihrer Verheyrathung unver\u00e4ndert Mitglieder der Gesellschaft.\n\u00a7. 5. Br\u00e4utigame sind als unverheyrathete Personen anzusehen, und haben freyen Zutritt zu dieser Gesellschaft, ohne Ausnahme.\n\u00a7. 6. Ausw\u00e4rtige Personen k\u00f6nnen sowohl in diese Gesellschaft aufgenommen werden, als diejenige, die hier in Loco sind und bleiben.\n\nArtikel II. Von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird.\n\u00a7. 1. Zur Verwaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten m\u00fcssen jedes Jahr aus der ganzen Gesellschaft durch die Mehrheit der Stimmen 13 Personen gew\u00e4hlt werden, welche dreyzehn alsdenn folgende 9 Subjecte, zu Stellvertretern der s\u00e4mmtlichen Mitglieder w\u00e4hlen, als: einen Vorsteher, einen Pflegevater, einen Ka\u00dfier, zwey Oekonomen, zwey Beysitzer und zwey Secretaire, welche 9 zusammen, den engern Ausschu\u00df der Gesellschaft ausmachen.\n\u00a7. 2. Kein Mitglied des engern Ausschusses kann sein Amt l\u00e4nger als ein Jahr f\u00fchren, wenn nicht die neue Wahl am Ende des Jahres ihn wieder darinn best\u00e4tiget.\n\u00a7. 3. Der engere Ausschu\u00df kann und darf niemals aus weniger als den obgenannten 9 Subjecten bestehen. Wenn also einer von ihnen krank oder abwesend ist; so mu\u00df sogleich von den \u00fcbrigen Gliedern des engern Ausschusses ein Anderer, aus den s\u00e4mmtlichen Mitgliedern der Gesellschaft, an die Stelle des Kranken oder Abwesenden ernannt werden, der so lange dessen Amt in allen St\u00fccken verwaltet, bis der Erstere solchem wieder vorstehen kann.\n\u00a7. 4. Da in gewissen F\u00e4llen, die weiter unter bestimmt werden, der engere Ausschu\u00df allein nicht entscheiden darf, so w\u00e4hlt dieser alsdenn aus den s\u00e4mmtlichen Mitgliedern sechs Personen, die mit dem engern Ausschu\u00df zusammen den Gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df ausmachen.\n\u00a7. 5. Bey einem jeden Fall, der einen gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df erfordert, m\u00fcssen die sechs Personen durch eine neue Wahl von dem engern Ausschu\u00df bestimmt werden.\n\nArtikel III. Von der innern Oekonomie der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Die Gesellschaft hei\u00dft: Gesellschaft der Freunde. Diese Name darf nie abge\u00e4ndert werden.\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied erh\u00e4lt bei seiner Aufnahme, von dem Vorsteher ein gedrucktes Diplom, welches von dem Vorsteher und dem ersten Secretair unterschrieben, und mit dem Pettschaft der Gesellschaft besiegelt wird.\n\u00a7. 3. Dahingegen mu\u00df jedes Mitglied bei seiner Aufnahme einen Schein ausstellen, worinn es sich verpflichtet, alle Gesetze der Gesellschaft genau zu beobachten; sich allen festgesetzten Strafen bereitwillig zu unterwerfen, und die Forderungen, welche die Gesellschaft, zufolge ihren Statuten, an ihn haben wird, ohne die geringste Einwendung als v\u00f6llig g\u00fcltig anzuerkennen.\n\u00a7. 4. Keine Unterschrift, im Namen der ganzen Gesellschaft, ist g\u00fcltig, so lange sie nicht mit dem Siegel der Gesellschaft begleitet ist. Ausgenommen sind: freundschaftliche Briefe der Gesellschaft und Empfehlungsschreiben f\u00fcr eines ihrer Mitglieder, welche das Siegel nicht bed\u00fcrfen.\n\u00a7. 5. Alle B\u00fccher der Gesellschaft, so wie ihre Quittungen, Protokolle, Dokumente u. s. w. m\u00fcssen in deutscher Schrift und Sprache abgefa\u00dft werden.\n\u00a7. 6. Die Gesellschaft soll ihr eigenes Zimmer haben, worin ihre Zusammenk\u00fcnfte gehalten, und ihre Papiere aufbewahrt werden.\n\u00a7. 7. Viermal in jedem Jahr, nehmlich im Monath January, Aprill, July und Oktober, mu\u00df die Gesellschaft eine allgemeine Zusammenkunft halten. In dieser Zusammenkunft steht es jedem Mitgliede frei, der ganzen Versammlung etwas vorzutragen, das auf ihren Nutzen und auf ihre Vervollkommnung abzweckt. Es h\u00e4ngt von einem jeden ab, ob er seinen Vortrag selbst halten, oder durch einen Andern halten lassen will. In jedem Fall mu\u00df das Mitglied dem Vorsteher vor der Session anzeigen, da\u00df es einen Vortrag halten wolle und der Vorsteher ruft es w\u00e4hrend der Session zur gelegenen Zeit zum Vortrage auf. Nach dieser viertelj\u00e4hrigen Session speisen s\u00e4mmtliche Mitglieder ein Abendbrodt zusammen, wof\u00fcr jedes Mitglied, das daran Antheil nehmen will 8 gr. zahlt.\n\u00a7. 8. Alle viertelj\u00e4hrigen Zusammenk\u00fcnfte der Gesellschaft m\u00fcssen an einem Sonntag seyn und Nachmittags um 5 Uhr sich anfangen. Sie werden immer zwei Tage vorher einem jeden Mitgliede durch ein schriftliches Zirkular von dem Vorsteher angek\u00fcndigt.\n\u00a7. 9. Au\u00dfer dieser viertelj\u00e4hrigen Zusammenkunft, findet keine nothwendige allgemeine Zusammenkunft statt.\n\u00a7. 10. In der Oktober-Zusammenkunft werden jedesmal die 13 Personen erw\u00e4hlt, die den engern Ausschu\u00df ernennen.\n\u00a7. 11. In den Zimmern worin die Gesellschaft ihre viertelj\u00e4hrigen Zusammenk\u00fcnfte hat, m\u00fcssen die Sitze s\u00e4mmtlicher Mitglieder (au\u00dfer die des engern Ausschusses) nummeriret seyn. Jedes Mitglied erh\u00e4lt durchs Loos eine Nummer, und es darf w\u00e4hrend den Zusammenk\u00fcnften keinen andern Platz als den mit seiner Nummer bezeichneten, einnehmen. Ist jemand von den Mitgliedern abwesen, so bleibt sein Platz unbesetzt.\n\u00a7. 12. Der engere Ausschu\u00df sitzt an einem besondern Tisch, und zwar obenan der Vorsteher, ihm zur Rechten der Pflegevater und zur Linken der Ka\u00dfier, nach dem Pflegevater folgen die beiden Oekonomen und nach dem Ka\u00dfier die beyden Beysitzer, nach den Oekonomen folgt der erste Sekretair und nach den Beysitzern der zweyte Sekretair. In eben dieser Ordnung geschehen auch ihre Unterschriften.\n\u00a7. 13. Jedes neue Mitglied bek\u00f6mmt die Nummer, die auf des letzten Mitglieds Nummer folget, und in den B\u00fcchern der Gesellschaft d\u00fcrfen niemals die Namen der Mitglieder, sondern nur ihre Nummern erw\u00e4hnt werden. Dieses gilt besonders bey den Unterst\u00fctzungen, die die Gesellschaft einem Mitgliede reicht; jedoch ist die Gesellschaft bereit, auf Verlangen dem hochl\u00f6blichen General-Direktorio zu allen Zeiten die Liste ihrer s\u00e4mmtlichen Mitglieder zu \u00fcberreichen.\n\u00a7. 14. Alle Jahre und zwar in der Oktober-Session werden die Nummern der Mitglieder aufs neue ausgelooset.\n\u00a7. 15. Die Nummern allein bestimmen die Folge und Ordnung der Mitglieder. Stand und Ansehen haben auf die Gesellschaft gar keinen Bezug, und k\u00f6nnen ihren Besitzer w\u00e4hrend der Sessionen vor andern Mitgliedern nicht auszeichnen, noch weniger ihm Vorrechte geben. Der allgemeine Name, den eine Mitglied dem Andern w\u00e4hrend der Session giebt ist: Freund. Ein jeder der w\u00e4hrend der Session eine Anrede an die Gesellschaft h\u00e4lt, nennt sie Freunde.\n\u00a7. 16. W\u00e4hrend der Sessionen m\u00fcssen s\u00e4mmtliche Mitglieder sich ruhig, sittsam und stille betragen, und d\u00fcrfen sich dem Tische des engern Ausschusses nie n\u00e4hern, wenn sie nicht dazu vom Vorsteher aufgefordert worden. Im Uebertretungsfall hat das Mitglied es sich selbst zuzuschreiben, wenn die \u00fcbrigen Mitglieder als sittliche Menschen ihn aus der Gesellschaft sto\u00dfen.\n\u00a7. 17. Das Stimmen wegen der Wahl der 13 Personen, die den engern Ausschu\u00df ernennen, geschieht folgenderma\u00dfen: jeder schreibt 13 Nummern der Mitglieder auf einen Zettel, wirft solchen in ein verschlossenes Beh\u00e4ltni\u00df, und wenn dies von allen Mitgliedern nach der Folge der Nummern geschehen, \u00f6ffnet der Vorsteher die B\u00fcchse, lieset die Nummern von dem Zettel ab, die beiden Sekretaire schreiben solche sogleich nieder, und diejenigen 13, die die meisten Stimmen f\u00fcr sich haben, sind erw\u00e4hlt.\n\u00a7. 18. Alles \u00fcbrige Stimmen in den Sessionen der Gesellschaft geschiehet durch das allgemein bekannte Ballotiren. Ist aber die Zahl der Mitglieder gerade, so hat der Vorsteher zwei Stimmen.\n\u00a7. 19. Bey jedem Stimmensammeln, es sey nach \u00a7. 17. oder \u00a7. 18. stimmt erst der engere Ausschu\u00df nach seiner vorgeschriebenen Ordnung, und sodann die Mitglieder nach Ordnung der Nummern.\n\u00a7. 20. Der engere Ausschu\u00df mu\u00df alle Monathe einmal zusammenkommen. L\u00e4nger als den 15ten eines jeden Monaths darf die Zusammenkunft nicht aufgeschoben werden.\n\u00a7. 21. Dem gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df allein k\u00f6mmt es zu, neue Mitglieder aufzunehmen, und zwar nach denen im ersten Artikel hier\u00fcber festgesetzten Punkten. Wer also zu dieser Gesellschaft beytragen will, hat sich dieserhalb an den Vorsteher zu wenden, der alsdenn das Weitere besorgen mu\u00df.\n\u00a7. 22. Alle Bezahlung sowohl an die Gesellschaft als von derselben, m\u00fcssen von dem Empf\u00e4nger quittirt werden, und jede Schuldforderung der Gesellschaft an eines ihrer Mitglieder sowohl, als die eines Mitgliedes an die Gesellschaft werden solange f\u00fcr unbezahlt angesehen, bis der schuldige Theil die Quittung des fordernden Theils produziren kann.\n\u00a7. 23. Die Statuten der Gesellschaft werden von allen anwesenden Mitgliedern eigenh\u00e4ndig unterzeichnet, und es kann kein Zusatz oder Ab\u00e4nderung, von welcher Art es auch sey, darin gemacht werden, ohne da\u00df die absolute Mehrheit der Mitglieder es billige.\na) Haus-V\u00e4ter, die ihre Kinder, ehe sie das vierzehnte Jahr erreicht haben, aufnehmen lassen, m\u00fcssen die Statuten im Namen ihrer Kinder unterschreiben.\n\nZweyter Abschnitt.\nVon den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder \u00fcberhaupt; von den determinirten und indeterminirten Pflichten ins besondere; von den Pflichten gegen ausw\u00e4rtige Mitglieder, und von der Art, die Unterst\u00fctzungen zu reichen.\n\nArtikel I. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder \u00fcberhaupt.\n\u00a7. 1. Zum Wohl eines jeden Mitglieds ohne Ansehung der Person und des Standes so viel als nur in den Kr\u00e4ften der Gesellschaft stehet, beyzutragen, ist ihre erste Pflicht und ihre Grundlage.\n\u00a7. 2. Die Gesellschaft ist daher \u00fcberhaupt verpflichtet, einem jeden Mitgliede zu einem rechtlichen Vortheile, den er sich durch ihre Unterst\u00fctzung, Empfehlung, Verwendung bey andern u. s. w. versprechen kann, zu verhelfen, insbesondere aber jedes Mitglied, das ohne sein Verschulden; sondern ungl\u00fccklicherweise in seiner Th\u00e4tigkeit gest\u00f6rt worden, auf alle Art zu unterst\u00fctzen, und ihm die Mittel zu reichen, sich aufs Neue in Th\u00e4tigkeit zu setzen.\n\u00a7. 3. Dem zufolge ist die Unterst\u00fctzung, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern reichen mu\u00df, zwiefacher Art. Nehmlich 1) Unterst\u00fctzung durch F\u00fcrsprache, Verwendung bey andern u. s. w. und 2) Unterst\u00fctzung durch Geld.\n\u00a7. 4. Die Unterst\u00fctzung durch Geld zerf\u00e4llt nach Beschaffenheit des Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen in 3 Classen.\na) Unterst\u00fctzung eines Nothleidenden, der zwar Kraft genug hat, sich seinen Unterhalt zu verschaffen, dem es aber f\u00fcr jetzt an Gelegenheit dazu mangelt.\nb) Unterst\u00fctzung eines Mitgliedes, welches ungl\u00fccklicherweise aus phisischen Ursachen in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzt worden, und sich seinen Unterhalt nicht erwerben kann.\nc) Unterst\u00fctzung der kranken Mitglieder.\n\u00a7. 5. Die Unterst\u00fctzungen sub a. et b. haben bestimmte Gr\u00e4nzen, und sind also determinirt, die Unterst\u00fctzungen aber durch Empfehlungen, F\u00fcrsprache, Verwendungen bey andern u. s. w. sowohl, als die Unterst\u00fctzungen sub c. haben keine bestimmte Gr\u00e4nze, und sind also indeterminirt.\n\nArtikel II. Von den determinirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder.\n\u00a7. 1. Bey den Unterst\u00fctzungen sub a. Art. I. \u00a7. 4. mu\u00df die Gesellschaft vor allem R\u00fccksicht nehmen auf die Art, wie das jetzt d\u00fcrftige Mitglied sich vorher seinen Unterhalt verschaffet hat, ob dies nehmlich durch Handel oder durch Kunstflei\u00df als z. B. durch Unterricht in jeder Art, durch Dienen als Schreiber, Buchhalter u. d. g. geschehen ist. Im erstern Fall hei\u00dft das Mitglied kaufm\u00e4nnisch, im letztern nicht kaufm\u00e4nnisch.\n\u00a7. 2. Nichtkaufm\u00e4nnische Mitglieder \u2013 da diese sich immer durch ihre Talente unterhalten haben und sich wahrscheinlich auch k\u00fcnftig dadurch erhalten werden, wenn sie nur Gelegenheit finden, solche aus\u00fcben zu k\u00f6nnen; so ist die Gesellschaft verpflichtet, einem solchen Mitgliede, wenn es d\u00fcrftig ist, ein halbes Jahr hindurch, w\u00f6chentlich zwei Thaler zu geben, und sich w\u00e4hrend dieser Zeit mit allen ihren Kr\u00e4ften zu bestreben, diesem Mitglied zu verhelfen, da\u00df es seinen Unterhalt wieder wie zuvor erwerben k\u00f6nne. Jedoch m\u00fcssen die w\u00f6chentlichen zwei Reichsthaler diesem Mitgliede auf sein Verlangen ein halbes Jahre hindurch bezahlt werden, wenn es unterdessen in den Stand gesetzt worden, sich selbst zu ern\u00e4hren.\na)\tDiese D\u00fcrftigen sind auch ein ganzes Jahr hindurch (von der ersten w\u00f6chentlichen Gabe an gerechnet) von den monathlichen Beytr\u00e4gen befreyet, ohne an ihrem Rechte als Mitglied das mindeste zu verliehren. Nach Verlauf dieses Jahres m\u00fcssen sie ihren Beytrag, wie gew\u00f6hnlich entrichten, widrigenfalls werden sie von der Gesellschaft ausgeschlossen und verlieren allen Anspruch auf dieselbe.\nb)\tAuch m\u00fcssen diese D\u00fcrftigen, wenn sie einmahl die ihnen bestimmte Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genossen haben, auf fernere Geldunterst\u00fctzung binnen 4 Jahren (von der ersten w\u00f6chentlichen Gabe an gerechnet) Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft als D\u00fcrftige gereicht werden; nachher aber genie\u00dfen sie wieder alle Rechte eines jeden Mitgliedes.\n\u00a7. 3. Kaufm\u00e4nnische Mitglieder \u2013 da diese haupts\u00e4chlich durch ein kleines Kapital unterst\u00fctzt werden m\u00fcssen, so sollen sie, wenn sie den Beystand der Gesellschaft fordern, nicht w\u00f6chentlich, sondern auf einmal ihre Geldunterst\u00fctzung erhalten. Bey diesen Mitgliedern mu\u00df haupts\u00e4chlich R\u00fccksicht genommen werden. 1) auf ihre jetzige Lage. 2) auf ihren vorher gehabten Handel. 3) auf ihr k\u00fcnftiges Unternehmen; 4) auf ihre Th\u00e4tigkeit und Geschicklichkeit.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df mu\u00df alle diese Punkte reiflich erwegen, und darnach die Geldunterst\u00fctzung f\u00fcr diesen D\u00fcrftigen bestimmen. Jedoch darf die ihnen zu zahlende Summe nicht unter Funfzig Reichsthaler und nicht \u00fcber Hundert und Funfzig Reichsthaler seyn.\na)\tVon den kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern gilt alles was im vorigen \u00a7 bey a von den nicht kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern gesagt worden.\nb)\tHingegen m\u00fcssen diese kaufm\u00e4nnischen Mitglieder, wenn sie einmal die ihnen bestimmte Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft genossen haben, auf 6 Jahre, von dem Tage an, wo sie diese Unterst\u00fctzung erhalten haben, gerechnet, auf alle Geldunterst\u00fctzung der Gesellschaft Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterst\u00fctzung als D\u00fcrftiger gereicht werden.\n\u00a7. 4. Beyde Arten der Unterst\u00fctzung aber, sowohl des kaufm\u00e4nnischen als des nichtkaufm\u00e4nnischen Mitgliedes, finden nur alsdenn statt, wenn das Mitglied ohne sein Verschulden in D\u00fcrftigkeit gerathen. Ist es aber gewi\u00df, da\u00df das Mitglied sich diese D\u00fcrftigkeit selbst beyzumessen und durch schlechtes Betragen, Liederlichkeit, Verschwendung u. s. w. zugezogen hat, so darf ihm keine Unterst\u00fctzung gereicht werden. Dies genau zu untersuchen und nach Recht dar\u00fcber zu entscheiden, ist bey nicht kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern aber, dem gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df einzig und allein \u00fcberlassen.\n\u00a7. 5. Ein Mitlied, welches physische Ursachen, als Blindheit, hohes Alter u. s. w. in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzen, ohne sich selbst ern\u00e4hren zu k\u00f6nnen, und es den Beystand der Gesellschaft verlangt, erh\u00e4lt von derselben w\u00f6chentlich zwey Thaler, so lange diese Unth\u00e4tigkeit und das Unverm\u00f6gen sich selbst zu ern\u00e4hren dauert. Der engere Ausschu\u00df mu\u00df sich dieserhalb bey den Aerzten erkundigen.\n\u00a7. 6. Das Recht eines jeden Mitglieds auf die \u00a7. 2. 3. und \u00a7. 5. erw\u00e4hnten Unterst\u00fctzungen, f\u00e4ngt sich erst nach Verlauf zweyer Jahre von seinem Eintritt in die Gesellschaft an, fr\u00fcher d\u00fcrfen sie ihm nicht gereicht werden.\n\nArtikel III. Von den indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder.\n\u00a7. 1. Die Gesellschaft ist verpflichtet ein jedes ihrer Mitglieder, auf sein Verlangen sowohl m\u00fcndlich als schriftlich zu empfehlen, und sich mit allen ihren Kr\u00e4ften zu seinem Besten bey einem jeden zu verwenden. Jedoch m\u00fcssen die Empfehlungen allemal der Wahrheit und Aufrichtigkeit gem\u00e4\u00df seyn. Die Gesellschaft darf unter keinem Vorwande von den Talenten, Eigenschaften und Umst\u00e4nden eines Mitgliedes mehr sagen, als ihr wirklich davon bekannt ist.\n\u00a7. 2. Wird ein Mitglied krank, so ist die Gesellschaft verpflichtet, ihm alles zu reichen, was zu seiner Pflege und Genesung erfordert wird, ohne da\u00df sie auf die darauf zu verwendenden Kosten R\u00fccksicht nehmen darf. Sie mu\u00df den Arzt des Kranken besolden, alle seine Arzneyen und sonstige Bed\u00fcrfnisse bezahlen, ihm wenn es n\u00f6thig ist Krankenw\u00e4rter miethen, ihn in ein ander Zimmer bringen lassen, wenn das seinige nicht dienlich befunden wird, kurz ihn nach allen ihren Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen.\na) Nur der Arzt bestimmt ob der Kranke ein ander Zimmer, und ob er W\u00e4rter haben mu\u00df.\nb) Die Gesellschaft wird einige studierende Mediziner besolden, welche bei dem Kranken wachen sollen; weil vorauszusetzen ist, da\u00df diese einen Kranken am besten zu behandeln wissen. Will der Kranke aber die gew\u00f6hnlichen Krankenw\u00e4rter bey sich haben, so mu\u00df die Gesellschaft ihm diese miethen.\nc) Da nicht alle Menschen zu einem und demselben Arzte Zutrauen haben, so kann jedes kranke Mitglied verlangen, da\u00df der Arzt von der Gesellschaft f\u00fcr ihn besoldet werde, den er gew\u00f6hnlich konsultirt.\n\u00a7. 3. Da indessen ein Kranker noch au\u00dfer den Medikamenten der Wartung u.s.w. mehrer unbestimmte Bed\u00fcrfnisse in seinem Hauswesen hat, deren Befriedigung die Gesellschaft nicht immer \u00fcbernehmen kann; so wird dem Kranken noch besonders w\u00f6chentlich ein Thaler gezahlt.\n\u00a7. 4. Der Kranke ist von der Zeit an, da der Arzt ihn besucht, bis da\u00df derselbe ihn verl\u00e4\u00dft, und als v\u00f6llig hergestellt erkl\u00e4rt, von dem monathlichen Beytrage befreyet.\n\u00a7. 5. Es versteht sich indessen, da\u00df alle diese Unterst\u00fctzungen eines Kranken nur alsdenn statt finden, wenn derselbe sie ausdr\u00fccklich verlangt. Es h\u00e4ngt von ihm ab, ob die Gesellschaft ganz oder zum Theil von ihren Pflichten gegen ihn befreit seyn soll, oder nicht.\n\u00a7. 6. Die Unterst\u00fctzung eines kranken Mitgliedes ist uneingeschr\u00e4nkt, sie hat auf die Unterst\u00fctzung wegen D\u00fcrftigkeit gar keinen Bezug, und leidet alle die Einschr\u00e4nkungen der letztern nicht. Wird daher ein kaufm\u00e4nnisches Mitglied selbst w\u00e4hrend den 6 Jahren und ein nicht kaufm\u00e4nnisches Mitglied w\u00e4hrend den 4 Jahren nach einer von der Gesellschaft erhaltenen Unterst\u00fctzung krank, so m\u00fcssen ihn alle in \u00a7. 2. 3. und 4. bestimmt H\u00fclfsleistungen gereicht werden. Eben so, wenn ein Mitglied, das w\u00e4hrend seiner Krankheit die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genossen hat, nach seiner Genesung noch d\u00fcrftig ist oder wird; so kann auf die in der Krankheit ihm gew\u00e4hrte Unterst\u00fctzung gar keinen Bezug genommen werden, sondern er wird v\u00f6llig so wie alle D\u00fcrftige Mitglieder nach denen im Artikel II. dar\u00fcber festgesetzten Punkten, behandelt.\n\u00a7. 7. Die indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder nehmen ihren Anfang sogleich mit dem Eintritt des Mitgliedes in die Gesellschaft.\n\nArtikel IV. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ausw\u00e4rtige Mitglieder.\n\u00a7. 1. Ausw\u00e4rtige Mitglieder, das hei\u00dft, solche die nicht in Berlin sich befinden, es sey nun da\u00df sie w\u00fcrklich au\u00dferhalb etablirt sind, oder da\u00df sie hier etablirt sind, und sich nur au\u00dferhalb aufhalten, haben an allen Unterst\u00fctzungen der Gesellschaft, so wie solche in Art. II und III festgesetzt worden, mit allen anwesenden Mitgliedern gleiche Rechte. Da jedoch in dem Fall, da\u00df ein solches Mitglied krank wird, die Gesellschaft nicht selbst f\u00fcr Arzt, Arzney, Wartung u. s. w. sorgen kann; so mu\u00df die Gesellschaft ihm, so lange die Krankheit dauert, wenn es solches verlangt, w\u00f6chentlich 3 Rthlr. \u00fcbermachen. Ein Mehreres darf ihm nicht gezahlt werden.\n\u00a7. 2. Ein ausw\u00e4rtiges Mitglied, das eine Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft verlangt, es sey nach (Abschnitt Zwey, Artikel II. \u00a7. 2) oder (ibid. \u00a7. 3) oder nach (ibid. \u00a7. 5) mu\u00df es von einem bekannten redlichen Manne in dem Orte, wo es sich aufh\u00e4lt, Attestate beybringen, da\u00df es ohne sein Verschulden in diese D\u00fcrftigkeit gerathen ist, ebenso wie bey den anwesenden Mitgliedern (ibid. \u00a7. 4) das N\u00e4here hier\u00fcber bestimmt worden. Ausw\u00e4rtige kranke Mitglieder aber, die nach dem vorhergegangenen \u00a7. die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft verlangen, m\u00fcssen monathlich das Attestat eines Arztes einsenden, das ihre Krankheit bescheinigt, ohne dieses darf ihnen nichts gezahlt werden.\n\u00a7. 3. Ein Mitglied hei\u00dft nur so lange ausw\u00e4rtig, als es sich wirklich au\u00dfer Berlin befindet, so bald es aber in Berlin ist, so wird es v\u00f6llig als ein anwesendes Mitglied betrachtet, ohne R\u00fccksicht ob es bey seiner Aufnahme in Berlin etablirt war, oder nicht.\n\nArtikel V. Von der Art, die Unterst\u00fctzung zu reichen.\n\u00a7. 1. Jedes Mitglied, das eine Empfehlung, F\u00fcrsprache u. s. w. bedarf, wendet sich deshalb an den Vorsteher, der das weitere besorgen mu\u00df. Soll die Empfehlung schriftlich seyn, so mu\u00df der erste Sekretair solche ausfertigen. Er und der Vorsteher unterschreiben sie im Namen der Gesellschaft. Findet der Vorsteher die zu ertheilende Empfehlung einigerma\u00dfen bedenklich, so mu\u00df er den engeren Ausschu\u00df deshalb zu Rathe ziehen. Verlangt das Mitglied ein Attestat zum ausw\u00e4rtigen Gebrauch; so wird solches dem engern Ausschusse zur Deliberation von dem Vorsteher vorgetragen, und wenn dieser das Gesuch billig findet, so verfertigt der erste Sekretair das Attestat nach Angabe des engern Ausschusses, der selbiges auch unterschreibt.\n\u00a7. 2. Kaufm\u00e4nnische Mitglieder sowohl, als nicht kaufm\u00e4nnische Mitglieder und solche, die in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzt worden, melden sich, wenn sie Unterst\u00fctzung verlangen, bey dem Pflegevater. Bey den nicht kaufm\u00e4nnischen oder in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzten Mitgliedern tr\u00e4gt der Pflegevater das Gesuch dem engern Ausschu\u00df vor. Findet dieser solches den (Abschnitt Zwey, Artikel II. \u00a7. 4) festgesetzten Punkten gem\u00e4\u00df, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, dem Pflegevater, f\u00fcr ein nicht kaufm\u00e4nnisches Mitglied w\u00e4hrend eines halben Jahres, (Abschnitt 2, Artikel II. \u00a7. 2) f\u00fcr ein in Unth\u00e4tigkeit gesetztes Mitglied aber w\u00e4hrend einer unbestimmten Zeit (ibid. \u00a7. 5) und bis zur Wiederrufung der Order, w\u00f6chentlich zwey Thaler gegen seine Quittung zu zahlen. Der Pflegevater giebt alsdenn dem d\u00fcrftigen Mitgliede die Gabe ebenfalls gegen Quittung. Bey einem kaufm\u00e4nnischen Mitgliede tr\u00e4gt der Pflegevater das Gesuch ebenfalls dem engeren Ausschusse vor, dieser mu\u00df aber zur Entscheidung, einen gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df ernennen, und nachdem letzterer nach reiflicher Erw\u00e4gung der (ibid. \u00a7. 3) dar\u00fcber festgesetzten Punkte das Gesuch gerecht findet, und die eigentliche Summe der Unterst\u00fctzung bestimmt hat, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, die bestimmte Summe dem Pflegevater gegen Quittung zu zahlen, der sie alsdenn dem d\u00fcrftigen Mitgliede gegen Quittung auszahlt.\n\u00a7. 3. Wird ein Mitglied der Gesellschaft krank, so l\u00e4\u00dft es solches dem Pflegevater melden. Dieser eilt sogleich zu ihm, um zu erfahren, ob er sich der Unterst\u00fctzung der Gesellschaft bedienen wolle, oder nicht. Im erstern Falle mu\u00df der Pflegevater sorgen, da\u00df der Arzt, der der Kranke verlangt, gerufen werde, so wie f\u00fcr alle \u00fcbrige Bed\u00fcrfnisse und n\u00f6thige Bequemlichkeiten des Patienten (Abschn. Zwey, Artikel III. \u00a7. 2).\na)\tZur w\u00f6chentlichen Gabe von einem Thaler an den Patienten (ibid. \u00a7. 3.) l\u00e4\u00dft der Pflegevater sie eine Ordre von dem engern Ausschu\u00df an den Cassier geben, so wie auch zur Bestreitung der Bezahlung an den Arzt, den Krankenw\u00e4chtern u. a. m. Ueber jede Ausgabe, die einen Thaler \u00fcbersteigt, mu\u00df der Pflegevater Quittung von dem Empf\u00e4nger produciren.\nb)\tDie Recepte, die die Gesellschaft bezahlt, m\u00fcssen vom Pflegevater unterschrieben werden.\nc)\tDa die Ausgaben, die bey der Pflege und Wartung eines kranken Mitgliedes vorfallen, zu sehr ins kleine gehen, als da\u00df der Pflegevater sich bey jedem derselben eine besondere Order geben lassen kann, so ist es ihm erlaubt, sogleich, wenn ihm die Krankheit eines Mitgliedes gemeldet wird, und dasselbe sich erkl\u00e4rt hat, da\u00df es die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft annehmen wolle; sich von dem Vorsteher eine Order an den Kassier \u00fcber 10 Thlr. geben zu lassen, die er f\u00fcr die kleinern Ausgaben bestimmt, und wor\u00fcber er dem engern Ausschu\u00df Rechnung ablegen mu\u00df. Sind diese 10 Thlr. zu Ende, und der Patient ist noch nicht genesen, so k\u00f6nnen ihm abermals 10 Thlr. auf Order des Vorstehers gezahlt werden, und dies so lange, bis der Patient genesen ist; jedoch d\u00fcrfen ihm nie aufs neue 10 Thlr. ausgezahlt werden, bevor er nicht \u00fcber die Vorige, Rechnung abgelegt hat.\n\u00a7. 4. Der Pflegevater mu\u00df mit seinem Besuch bey dem Kranken t\u00e4glich continuiren; halten ihn einmahl dringende Gesch\u00e4fte ab: so mu\u00df er wenigstens den Bothen der Gesellschaft zu ihm schicken, und sich nach seinem Befinden erkundigen.\n\u00a7. 5. Nimmt die Krankheit so sehr zu, da\u00df der Arzt den Tod des Patienten nahe glaubt, so mu\u00df der Pflegevater dies dem Vorsteher melden, und dieser l\u00e4\u00dft es 8 Personen von der Gesellschaft ansagen, damit sie wechselweise je 2 und 2 alle Stunde in der Stube oder doch wenigstens in der Behausung des Kranken Wache halten. Stirbt der Patient; so m\u00fcssen 10 von der Gesellschaft seiner Leiche folgen.\na)\tdie acht Personen, welche bey dem Patienten Wache halten m\u00fcssen sowohl, als die 10, die zum Leichenbeg\u00e4ngni\u00df folgen, werden nicht durchs Loos gew\u00e4hlt, sondern sie folgen der Reihe der Nummern nach, so da\u00df zum erstenmal Nr. 1 bis 9, das zweitemal Nr. 9 bis 16 die Wache hat. Eben so werden diejenigen 10 ausgeschrieben, die der Leiche nachgehen m\u00fcssen.\n\u00a7. 6. Geneset der Patient oder ist seine Krankheit nicht von Bedeutung, so da\u00df der Arzt ihm Gesellschaft erlaubt, und der Patient verlangt solche, so legt der Pflegevater ihm die Liste aller anwesenden Mitglieder vor, er erw\u00e4hlt die, deren Gesellschaft er w\u00fcnscht, und diese sind verbunden, ihn wechselsweise zu besuchen, und jedesmal wenigstens eine Stunde lang Gesellschaft zu leisten. Der Pflegevater mu\u00df jedoch es diesen Personen immer einen Tag vorher ank\u00fcndigen, damit sie ihre Gesch\u00e4fte darnach einrichten k\u00f6nnen.\na)\tDa Wohlth\u00e4tigkeit im ausgebreiteten Sinne des Worts der Hauptzweck der Gesellschaft ist, so hofft sie mit Recht, da\u00df ihre Mitglieder diese Krankenbesuche nicht f\u00fcr zu gering achten, und hintansetzen werden; denn gewi\u00df verdienen diese Besuche den Nahmen der Wohlth\u00e4tigkeit weit mehr, und sind weit verdienstlicher, als alle Geldgaben.\n\nArtikel VI. Von den speciellen Pflichten der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Alle Mitglieder m\u00fcssen von der Gesellschaft gleich geachtet und gesch\u00e4tzt werden, und sie darf keinem mehr Vorz\u00fcge, keinem mehr Rechte als dem andern angedeihen lassen.\n\u00a7. 2. Die Gesellschaft mu\u00df am Ende eines jeden Jahres, und zwar in der Oktobersitzung, die Rechnungen der Ausgabe und Einnahme, der Gesellschaft gedruckt vorlegen, und auf Verlangen die B\u00fccher selbst produciren und zur Einsicht \u00fcbergeben.\n\u00a7. 3. Die Gesellschaft mu\u00df einem jeden Mitgliede erlauben, in den viertelj\u00e4hrigen Sitzungen seine Gedanken \u00fcber Gesellschaftliche Angelegenheiten laut vorzutragen, jedoch mu\u00df dieses ohne die mindeste Anz\u00fcglichkeit und nach der (Abschnitt Eins, Artikel III \u00a7. 7.) vorgeschriebenen Ordnung geschehen.\n\u00a7. 4. Auch auf die Moralit\u00e4t der Mitglieder mu\u00df die Gesellschaft aufmerksam seyn. Wenn sie daher genau und gewi\u00df \u00fcberzeugt ist, da\u00df ein Mitglied sich eines derjenigen Vergehen hat zu Schulden kommen lassen, die (Abschn. Eins, Artikel I. \u00a7. 3. d.) den Zutritt zu dieser Gesellschaft verschlie\u00dfen, so ist sie verpflichtet, diese Mitglied auszusto\u00dfen, und nie wieder aufzunehmen.\n\n\nDritter Abschnitt.\nVon den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft und gegen ihre Nebenmitglieder.\n\nArtikel I. Von den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey seinem Eintritt in die Gesellschaft Drey Thaler Courant, ferner monathlich Acht Groschen, und endlich am Ende eines jeden Jahres Einen Thaler zur Bestreitung der Miethe, des Botenlohns u. s. w. zu bezahlen.\na)\tF\u00fcr obgedachte Beytr\u00e4ge erh\u00e4lt das Mitglied eine Quittung des Kassiers. Die monathlichen 8 Gr. werden durch den Boten den 1sten eines jeden Monaths einkassiert.\nb)\tWer nach Verlauf von einem Jahre in diese Gesellschaft eintreten will, zahlt Vier Thaler Eintrittsgeld, und so steigt es mit jedem Jahr um einen Thaler. Jedoch h\u00e4ngt es allemal von dem gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df, der das Mitglied recipirt, ab, ob er solches von dieser Augmentation des Eintrittsgeldes befreyen will, oder nicht, von den ursp\u00fcnglichen drey Thalern aber kann er es nicht befreyen. Die \u00fcbrigen Beytr\u00e4ge bleiben unver\u00e4ndert.\nc)\tAusw\u00e4rtige Mitglieder m\u00fcssen ihren monathlichen Beytrag wenigstens halbj\u00e4hrlich einsenden.\nd)\tDiese Beytr\u00e4ge d\u00fcrfen unter keinem Vorwande vergr\u00f6\u00dfert oder durch neue vermehrt werden, es sey denn, da\u00df die absolute Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft solches beschlie\u00dft. (Abschnitt Eins, Art. III. \u00a7. 23.)\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey den viertelj\u00e4hrigen Sessionen der Gesellschaft, wenn sie ihm vorher vom Vorsteher (nach Abschnitt Eins, Art. III. \u00a7. 8.) angek\u00fcndigt worden, zu erscheinen, sich einzufinden, wenn er als ein Mitglied des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses erw\u00e4hlt worden, und der Leiche eines gestorbenen Mitgliedes zu folgen, wenn (Abschn. Zey, Art. IV, \u00a7. 5) die Reihe an ihn ist. Im Uebertretungsfall sind folgende Strafen festgesetzt:\na.\tF\u00fcr das Ausbleiben bey den viertelj\u00e4hrigen Sessionen: 2 Rthlr., 0 Gr.\nb.\tF\u00fcr das Ausbleiben als Glied des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses: 3 Rthlr., 0 Gr.\nc.\tF\u00fcr das Ausbleiben bey dem Leichenbeg\u00e4ngnisse: 1 Rthlr., 12 Gr.\nJedoch finden diese Strafen nur alsdenn statt, wenn das Mitglied sein Ausbleiben nicht durch nothwendige Abhaltungen, als Krankheit, Abwesenheit, unausgesetzte Gesch\u00e4fte entschuldigen kann. Die Entscheidung hier\u00fcber ist dem engern Ausschu\u00df \u00fcberlassen.\na)\tEs versteht sich von selbst da\u00df die Pflichten dieses \u00a7 nur die anwesenden Mitglieder betreffen.\n\u00a7. 4. Wenn ein Mitglied von Berlin abreiset oder allhier ankommen, wird es dem Vorsteher angezeigt.\n\u00a7. 5. Will ein Mitglied aus der Gesellschaft treten; so mu\u00df es f\u00fcr seine Entlassung zehn Thlr. Courant zahlen, sein Diplom zur\u00fcck geben, und um seine Entlassung in der Oktobersitzung der Gesellschaft \u00f6ffentlich anhalten. Alsdenn empf\u00e4ngt es seinen Revers zur\u00fcck und ist au\u00dfer aller Verbindung mit der Gesellschaft.\na)\tMitten im Jahr kann kein Mitglied seine Entlassung fordern, sondern nur in der Oktobersitzung, als dem Jahresabschlu\u00df der Gesellschaft.\nb)\tEin solcher Vorfall wird vom 2ten Secretair protokollirt, und die Unterschrift des entlassenen Mitglieds aus den Statuten der Gesellschaft gestrichen.\nc)\tWill das entlassene Mitglied nach der Zeit wieder aufgenommen seyn; so mu\u00df es\n1)\tden engern Ausschu\u00df \u00fcberzeugen, da\u00df es gerechte Gr\u00fcnde gehabt hat, aus der Gesellschaft zu treten, die aber jetzt nicht mehr statt finden.\n2)\tneues Eintrittsgeld geben und zwar nach (Abschnitt drei Art. I. \u00a7. 1. b.)\n3)\tden monathlichen Beytrag von der Zeit seiner Entlassung bis zu seiner Wiederaufnahme nachzahlen.\nd)\tEin solches wiederaufgenommenes Mitglied wird nicht als ein Neues, sondern als ein bereits aufgenommenes und vom Tage seiner ersten Reception inscribirtes Mitglied in allen St\u00fccken betrachtet.\n\u00a7. 6. Wird ein Mitglied von dem engern Ausschu\u00df wegen unanst\u00e4ndiger Auff\u00fchrung in der Session nach (Abschn. eins, Art. III., \u00a7. 16.) aus der Gesellschaft gesto\u00dfen, so gilt von ihm eben das, was von einem die Entlassung fordernden Mitgliede nach \u00a7. 5. gilt.\n\nArtikel II. Von den Pflichten der Mitglieder gegen einander.\n\u00a7. 1. Freundschaftliches und br\u00fcderliches Betragen ist die Hauptpflicht eines Mitgliedes gegen das andere. Unter ihnen mu\u00df Eintracht und Harmonie herrschen. Jedes mu\u00df sich bestreben, durch seinen Rath, Beystand, Einflu\u00df, Empfehlungen bey Andern u. s. w. so n\u00fctzlich als m\u00f6glich zu werden, und sich so zu betragen, wie der Endzweck der Gesellschaft es mit sich bringt.\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet das kranke oder reconvalescirende Mitglied das seine Gesellschaft verlangt zu besuchen (ibid. Art. VI. \u00a7. 6.) und nur ganz un\u00fcbersteigliche Hindernisse k\u00f6nnen ihn davon dispensiren.\n\nVierter Abschnitt.\nVon dem Fond der Gesellschaft; n\u00e4here Bestimmung der Erw\u00e4hlung der Dreyzehn und des engern sowohl als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses; von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und gr\u00f6\u00dfern Ausschusses; von den Pflichten der einzelnen Glieder des engern Ausschusses.\n\nArtikel I. Von dem Fond der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Der Ca\u00dfier darf nie weniger als zwanzig und mehr als hundert Thaler in der Casse der Gesellschaft haben.\n\u00a7. 2. Sobald der Bestand seiner Casse hundert Thaler und dar\u00fcber wird, so mu\u00df er es bey der n\u00e4chsten Sitzung dem entern Ausschu\u00df anzeigen. Dieser beordert sodann den Vorsteher, den Pflegevater und einen der Oekonomen, am folgenden Tage, alles was der Ka\u00dfier \u00fcber 50 Thlr. in der Casse hat, von ihm in Empfang zu nehmen, und bey der k\u00f6nigl. Banque auf ihren Namen zu belegen, den dar\u00fcber zu erhaltenen Schein aber dem Ka\u00dfier einzuh\u00e4ndigen.\n\u00a7. 3. Bey der n\u00e4chst darauf folgenden Sitzung produciert der Ka\u00dfier die Obligation der Banque. Sie wird in einen Umschlag gethan, dieser mit dem Siegel der Gesellschaft und den Privatsiegel aller 9 Glieder des engern Ausschusses versiegelt, und so bey einem allgemein als reich und solid bekannten Manne deponirt, mit dem Bedeuten, dieses Depot niemals ohne Order aller 9 Glieder zu extradiren.\na)\tDem engern Ausschu\u00df allein ist es \u00fcberlassen, wen er zum Depositario w\u00e4hlen will.\n\u00a7. 4. In einem solchen Umschlage darf nie mehr als der Werth von 300 Thlr. enthalten seyn. Sobald mehr Geld da ist, wird ein zweites Depot gemacht, welches abermals nur 300 Thlr. enthalten darf, und wenn wieder mehr da ist, ein drittes und so weiter.\na)\tDie Depots werden nummerirt, und der 2te Sekretair f\u00fchrt ein besonderes Buch \u00fcber ihren Inhalt.\n\u00a7. 5. Au\u00dfer den Bank-Obligationen darf der Fond der Gesellschaft einzig und allein auf Landschaftliche Pfandbriefe einer unter der Regierung des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen stehenden Provinz verwandt werden, der Ankauf derselben ist blos dem engern Ausschu\u00df \u00fcberlassen, jedoch m\u00fcssen die Oekonomen daf\u00fcr sorgen, da\u00df solche aufs wohlfeilste angeschaft werden, und deshalb Vorschl\u00e4ge machen. Auch diese werden nach \u00a7. 3. und \u00a7. 4. deponirt.\na)\tAuch bei dem Ankauf dieser Pfandbriefe mu\u00df darauf gesehen werden, da\u00df die \u00a7. 4. bestimmte Summe eines Depots beobachtet werden kann. Solte es aber nicht m\u00f6glich seyn, die Pfandbriefe in diesem Summen anzuschaffen, so ist es zwar erlaubt ein gr\u00f6\u00dferes Depot zu machen, ein solches darf aber nur allen 9 Gliedern des engern Ausschusses pers\u00f6nlich extradirt werden. Dieses mu\u00df dem Depositario bekannt gemacht, und auf dem Umschlage des Depots angemerkt werden.\nb)\tBey dem Ankauf der Pfandbriefe mu\u00df darauf gesehen werden, da\u00df Zins-Recognications-Scheine sich dabey befinden, die alsdenn nicht in dem Depot, sondern bey dem Ka\u00dfier liegen k\u00f6nnen, damit das Depot nicht jedesmal bey Erhebung der Zinsen, ge\u00f6fnet werden darf.\n\u00a7. 6. In einem jeden Falle, da die Dokumente des Fonds entweder zur Eintreibung der Zinsen, oder des Kapitals oder zu einer sonstigen Absicht gebracht werden, giebt der engere Ausschu\u00df dem Depositario eine Order, das Depot, worinn die verlangten Dokumente sich befinden, dem Ka\u00dfier auszuliefern. Dieser mu\u00df bey der n\u00e4chsten Sitzung des engern Ausschusses die Dokumente, im Fall er sie nicht ganz zu Geld gemacht hat, dem engern Ausschu\u00df zur\u00fcckliefern, und von dem gemachten Gebrauch derselben Rechenschaft ablegen.\na)\tSind diese Dokumente Obligationen der Banque, die nach \u00a7. 2. auf die Namen des Vorstehers, des Pflegevaters und eines Oekonomen ausgestellt sind; so beordert diese der engere Ausschu\u00df, die n\u00f6thigen Quittungen zur Erhebung der Zinsen oder des etwa zu erhebenden Capitals zu ertheilen.\nb)\tDer Ka\u00dfier darf nie mehr als ein Depot von 300 Thlr. in H\u00e4nden haben. Werden mehrere zugleich oder ein gr\u00f6\u00dferes Depot erfordert, so kann niemand als der engere Ausschu\u00df in corpore disponiren.\n\u00a7. 7. Sobald der Ka\u00dfier weniger als zwanzig Thlr. Kassenbestand hat; meldet er es dem engern Ausschu\u00df in der n\u00e4chsten Sitzung, der ihm alsdann zur Erhebung von 50 Thalern aus dem Fond der Gesellschaft nach \u00a7. 6. beordert.\n\nArtikel II. N\u00e4here Bestimmung der Erw\u00e4hlung der 13, und des engern sowohl als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses.\n\u00a7. 1. In der Oktobersitzung der Gesellschaft w\u00e4hlen sich alle einzufindende Mitglieder 13 Personen aus ihrer Mitte, (nach Abschnitt eins Art. IV. \u00a7 9.) die den neuen engern Ausschu\u00df ernennen sollen. Die Mitglieder, die nicht w\u00fcrklich bey der Se\u00dfion anwesend sind, k\u00f6nnen unter diesen 13 nicht gew\u00e4hlt werden, und haben auch zur Erw\u00e4hlung derselben keine Stimme. Die Mitglieder des engern Ausschusses aber geben ihre Stimme mit zur Wahl, und k\u00f6nnen auch unter den 13 erw\u00e4hlt werden.\na)\tWenn einer oder mehrere unter den 13 Erw\u00e4hlten diese Verrichtung nicht \u00fcbernehmen wollen, so erw\u00e4hlen die \u00fcbrigen der 13 andere aus den bei der Session anwesenden Mitgliedern an die Stelle der zur\u00fcckgetretenen.\n\u00a7. 2. Die dreizehn Erw\u00e4hlten treten in ein besonderes Zimmer, und ernennen jedes Glied des engern Ausschusses besonders nach der (Abschnitt viere, Art. IV. \u00a7. 4.) vorgeschriebenen Ordnung, und zwar auf folgende Weise. Ein jeder der 13 kann zu jedem Gliede des engern Ausschusses einen aus der Gesellschaft vorschlagen und einen kurzen Vortrag halten, um die F\u00e4higkeit des Vorgeschlagenen zu dem Amte, das er verwalten soll, darzuthun. Alle Vorgeschlagenen werden auf ein Blatt geschrieben, und wird \u00fcber einen jeden ballotirt. Sobald einer die Mehrheit der Stimmen f\u00fcr sich hat; so ist er erw\u00e4hlt, und \u00fcber die \u00fcbrigen Vorgeschlagenen braucht nicht mehr ballotirt zu werden.\nOhne ballotiren darf kein Glied des engern Ausschusses erw\u00e4hlt werden. Obgedachten 13 k\u00f6nnen und d\u00fcrfen den engeren Ausschu\u00df sowohl aus sich als aus der ganzen Gesellschaft w\u00e4hlen.\na)\tDie Ordnung, nach welcher \u00fcber die Vorgeschlagenen ballotirt werden soll, braucht nicht bestimmt zu werden, und ist der Willk\u00fchr \u00fcberlassen, indem ein jeder alle Vorgeschlagenen auf dem Blatte vor sich siehet, und dem seine Stimme versagen kann, den er nicht w\u00e4hlen will.\nb)\tWird ein Mitglied erw\u00e4hlt, das nicht in Berlin sich befindet; so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses ad interim die Stelle des Abwesenden. Ist der Abwesende bis zur ersten Monaths-Session des engern Ausschusses, (wenn solche wenigstens 14 Tage nach der allgemeinen Oktobersession eintrift) oder (wenn solche nehmlich fr\u00fcher eintrift) bis zur zweiten Monaths-Session, nicht hier angekommen; so hat er keine Rechte mehr an das ihm ertheilte Amt; sondern der engere Ausschu\u00df ernennt sodann (nach Abschnitt Eins Art. I \u00a7. 5.) einen gr\u00f6sseren Ausschu\u00df, der auf eben die den 13 W\u00e4hlern vorgeschriebene Art, einen anderen an die Stelle des Abwesenden erw\u00e4hlt.\nc)\tWill ein Mitglied das Amt, das ihm von den 13 zuerkannt ist, nicht annehmen, so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses seine Stelle bis zur n\u00e4chsten Sitzung des engeren Ausschusses, allwo durch den gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df wie bey b, ein neues Glied ernannt wird.\nd)\tJedoch kann diese Lossagung von einem Amte bey einem in Berlin anwesenden Mitgliede nur binnen drey Tage nach der Oktobersitzung, bey einem nicht in Berlin seyenden Mitgliede aber, wenn dasselbe in der bey b) bestimmten Zeit zur\u00fcckk\u00f6mmt, nur einen Tag nach seiner Zur\u00fcckkunft geschehen. Wer dies ihm \u00fcbertragene Amt einmal angenommen hat, mu\u00df es bis am Ende des Jahres, da. h. bis zur n\u00e4chsten Oktoberse\u00dfion verwalten.\ne)\tWenn der Vorsteher, der Pflegevater, oder der Ca\u00dfier mitten im Jahre verreiset, krank wird, oder auf eine sonstige Art von der Verwaltung seines Amts nothwendig abgehalten wird; so mu\u00df er solches dem engern Ausschu\u00df melden, der alsdenn zusammen k\u00f6mmt, nach (Abschnitt Eins Art. I \u00a7. 4.) einen andern zu ernennen, der dieses erledigte Amt so lange verwaltet, bis das vorige Glied die Verwaltung wieder \u00fcbernehmen kann. Trift dieser Fall aber bey einem der \u00fcbrigen Glieder des engeren Ausschusses ein, so mu\u00df zwar auf eben die Art ein Stellvertreter ernannt werden, jedoch braucht der engere Ausschu\u00df deshalb nicht besonders zusammen zu kommen, sondern es kann bis zur n\u00e4chsten Session desselben beruhen. Ein auf diese Art ernannter Stellvertreter hat alle Pflichten und Rechte des Vertretenen ohne Ausnahme.\nf)\tVon einem solchen Stellvertreter oder von der Erw\u00e4hlung eines andern nach c) m\u00fcssen alle anwesenden Mitglieder durch den Bothen benachrichtigt werden. Von der Letztern auch die ausw\u00e4rtigen Mitglieder.\n\u00a7. 3. Die 6 Mitglieder, welche mit dem engern Ausschu\u00df den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df ausmachen, werden von den Letztern ebenfalls durchs Ballottiren erw\u00e4hlt. Erscheinen bey der f\u00fcr den gro\u00dferen Ausschu\u00df anberaumten Session weniger als 4 von den erw\u00e4hlten 6 Mitgliedern, so hat die Sitzung nicht Statt, der engere Ausschu\u00df mu\u00df sodann andere an die Stelle der Fehlenden ernennen.\n\nArtikel III. Von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und gr\u00f6\u00dfern Ausschusses.\n\u00a7. 1. Der engere und der gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df sind die Stellvertreter der Gesellschaft. Sie haben von allen Mitgliedern die Vollmacht, nach dem Inhalte dieser Statuten, neue Mitglieder aufzunehmen, D\u00fcrftige und Kranke zu unterst\u00fctzen, jemand Empfehlungen zu geben oder abzuschlagen, jedes Mitglied das seine Pflichten verletzet hat, zu bestrafen, \u00fcber den Fond zu disponiren u. s. w. Dieses alles geschiehet in dem Namen der Gesellschaft der auch auf alles was dar\u00fcber niedergeschrieben wird, sich befinden mu\u00df. Unter diesem Namen unterschreibt der beschlie\u00dfende Ausschu\u00df, und zwar wenn dies der gr\u00f6\u00dfere ist, zuerst der engere Ausschu\u00df und dann die \u00fcbrigen Glieder nach Ordnung ihrer Nummer.\n\u00a7. 2. Au\u00dfer den monathlichen Sitzungen des engern Ausschusses mu\u00df dieser zusammen kommen:\n1)\twenn eine Unterst\u00fctzung verlangt wird, die nach dem Urtheile des Vorstehers schleunig gerecht werden mu\u00df; und\n2)\twenn (nach Abschnitt viere Art. II. \u00a7. 2.) der Vorsteher, der Pflegevater oder der Ka\u00dfier verreiset, krank wird u. d. g.\nWird ein Attestat schleunig verlangt, so kann dieses nur bey den Gliedern des engeren Ausschusses zur Unterschrift zirkuliren. Bey jedem sonstigen Vorfall, wo der Vorsteher eine au\u00dferordentliche Sitzung des engern Ausschusses n\u00f6thig glaubt, mu\u00df er ein schriftliches Zirkular deshalb an die Glieder desselben ergehen lassen, die ihre Meinung \u00fcber die Nothwendigkeit einer solchen au\u00dferordentlichen Sitzung dabey schreiben. Wenn die Mehrheit der Stimmen daf\u00fcr ist: so kann der Vorsteher eine solche Sitzung ausschreiben.\n\u00a7. 3. Der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, tr\u00e4gt bey den Sitzungen des Ausschusses alle Vorfallenheiten, die die Verwaltung der Gesellschaft betreffen vor. Geh\u00f6ren diese nach den Statuten f\u00fcr den engern Ausschu\u00df, so deliberirt solcher sogleich dar\u00fcber, und verf\u00fcgt das N\u00f6thige nach seinen Beschl\u00fcssen. Geh\u00f6ren sie aber f\u00fcr den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df, so ernennt der engere Ausschu\u00df die 6 Mitglieder, die mit ihm den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df formieren sollen, und beraumt seine Sitzung an, welche jedoch sp\u00e4testens 4 Wochen darnach gehalten werden mu\u00df. Ist dies geschehen, so legt der Pflegevater dem engern Ausschu\u00df eine getreue Liste aller derer vor, die gegenw\u00e4rtig eine Geldunterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dfen, damit genau darauf gesehen werde, da\u00df niemand mehr oder l\u00e4nger Unterst\u00fctzung genie\u00dft, als die Statuten ihm zugestehen. Unterde\u00df revidiren die beyden Beysitzer das Kassenbuch auf die ihnen im folgenden Artikel zu bestimmende Art, und zuletzt liquidiren die Oekonomen ihre etwas f\u00fcr die Gesellschaft gehabte Ausgaben, und die Ausgaben, die f\u00fcr den k\u00fcnftigen Monath zu bestreiten seyn werden, um sich nach der Genehmigung des engern Ausschusses eine Order an den Ka\u00dfier zur Bezahlung ausfertigen zu lassen.\na)\tObschon der Vortrag dem Vorsteher und in seiner Abwesenheit dem Pflegevater haupts\u00e4chlich zuk\u00f6mmt, so hat doch jedes Glied das Recht, was ihm n\u00f6thig d\u00fcnkt, dem Ausschu\u00df ad deliberandum vorzutragen.\n\u00a7. 4. K\u00f6nnen sich die Glieder des gr\u00f6\u00dfern oder des engern Ausschusses \u00fcber einen vorgetragenen Punkt nicht vereinigen; so mu\u00df einzig und allein die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Das Stimmen geschieht nach Maasgabe des Gegenstandes, wor\u00fcber deliberirt worden, entweder durch Zettel, worauf die Glieder ihre Meynung schreiben, oder durchs Ballotiren.\na) Ist durch Abwesenheit eines Gliedes die Zahl der Glieder des engern oder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses gerade geworden; so hat der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, zwey Stimmen.\n\u00a7. 5. Alle Verhandlungen, Beschl\u00fcsse, zuerkannte Unterst\u00fctzungen u. s. w. sowohl des engern als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses, m\u00fcssen ad Protocollum genommen werden, welches von dem beschlie\u00dfenden Ausschu\u00df am Ende der Sitzung unterschrieben wird.\na)\tAuch bey der viertelj\u00e4hrigen allgemeinen Se\u00dfion mu\u00df ein solches Protocoll gef\u00fchrt und vom engern Ausschu\u00df unterschrieben werden. In der Octobersitzung ist dies die letzte Verrichtung des engern Ausschusses.\n\u00a7. 6. Alle Beschl\u00fcsse des engern oder des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses \u00fcber die ihnen, zufolge dieser Statuten, \u00fcberlassenen Punkte m\u00fcssen von jedem Mitgliede der Gesellschaft ohne Einwendung befolgt werden. Der ganze engere oder gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df ist den einzelnen Mitgliedern f\u00fcr die Verwaltung der ihnen \u00fcberlassenen Punkte keine Rechenschaft schuldig.\n\u00a7. 7. Der engere Ausschu\u00df bleibt in dieser Qualit\u00e4t, bis der neue in der Octoberse\u00dfion gew\u00e4hlt ist. Alsdenn liefert derselbe den Gliedern des neuen Ausschusses alle B\u00fccher, Documente, das Petschaft, die Casse, das Archiv u. s. w. ab. Alle etwanige vorhandene Obligationen, die auf den Namen des Vorstehers, Pflegevaters und eines Oekonomen stehen, werden von diesen den neuen Verwaltern dieser Aemter cedirt. Der abgehende Ausschu\u00df zeigt die neu erfolgte Wahl allen ausw\u00e4rtigen Gliedern an, und tritt in die v\u00f6llige Pflichten und Rechte eines jeden andern Mitgliedes.\n\nArtikel IV. Von den einzelnen Gliedern des engern Ausschusses.\n\u00a7. 1. Der Vorsteher ist die erste Person in der Gesellschaft, unter seiner Verwahrung liegen die von allen Mitgliedern unterschriebenen Statuten und das Gesellschaftssiegel, ihm k\u00f6mmt es zu, die allgemeinen Sessionen sowol als die des engern und des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses, jedesmal nach der vorgeschriebenen Ordnung auszuschreiben und ank\u00fcndigen zu lassen, bey den Sessionen alle Gegenst\u00e4nde der Deliberation vorzutragen, und ein jedes Mitglied, das in einer allgemeinen Session die Gesellschaft anreden will (Abschn. eins, Art. III. \u00a7. 5.) nach der Ordnung aufzurufen, und endlich dem Pflegevater f\u00fcr jedes kranke Mitglied, das die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dft, zur Bestreibung der kleinen Kosten 10 Thlr. (Abschn. eins Art. VI. \u00a7. 3.) auszahlen zu lassen. An ihm wenden sich alle, die in die Gesellschaft aufgenommen, oder von der Gesellschaft empfohlen seyn wollen. Der Pflegevater stattet ihm Bericht von allen ab, die eine Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft fordern, von ihm erhalten die Mitglieder ihre Diplome, bey jeder Stimmensammlung hat er zwei Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade ist. Da er die wichtigste Person bey den Deliberationen ist, so mu\u00df er, wenn er bey einer allgemeinen Session sowohl als bey der Session des engren oder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses nicht erscheint, f\u00fcnf Thlr. Strafe erlegen.\n\u00a7. 2. Der Vorsteher f\u00fchrt drei B\u00fccher, 1) ein Registraturbuch, worin alle die Nahmen der Mitglieder nach der Reihe ihrer Nummern verzeichnet sind. Er bemerkt dabey den Tag ihrer Reception. 2) ein Memorial, worin alle Ausgaben der Gesellschaft, sowohl an die Oekonomen, als an den Pflegevater u. s. w. spezifizirt sind. 3) ein Hauptbuch von der s\u00e4mmtlichen Einnahme und Ausgabe und dem Fond der Gesellschaft.\n\u00a7. 3. Der Pflegevater reicht unmittelbar jedem Nothleidenden die ihm bestimmte Unterst\u00fctzung, ihm ist die Pflege der Kranken haupts\u00e4chlich \u00fcberlassen. Er mu\u00df den Arzt, die Arznei, die Krankenw\u00e4chter, und alles was zur Wartung des Kranken n\u00f6thig ist, besorgen, und ihn t\u00e4glich besuchen. Ein so heiliges Amt mu\u00df unverdrossen, mit Sanftmuth und Geduld verwaltet werden. Der Nothleidende darf nie hart begegnet, oder seine Unterst\u00fctzung verz\u00f6gert werden. Bey den monatlichen Sessionen \u00fcberreicht der Pflegevater die Liste derer, die von der Gesellschaft unterst\u00fctzt werden und in Abwesenheit des Vorstehers tr\u00e4gt er bey den Se\u00dfionen vor, und hat zwey Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade istz. An ihn wenden sich alle, die gegen den Vorsteher eine Klage anzubringen haben. Zur Strafe f\u00fcr das Nichterscheinen bey einer Se\u00dfion ohne Ausnahme zahlt er drey Thaler.\n\u00a7. 4. Der Pflegevater f\u00fchrt ein Registraturbuch und ein Memorial, die zur Controlle der B\u00fccher des Vorstehers dienen.\n\u00a7. 5. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft gehen durch den Ca\u00dfier und \u00fcber erstre quittirt er im Namen der Gesellschaft. F\u00fcr den richtigen Eingang des monathlichen Beytrags mu\u00df er sorgen, und wenn ein Mitglied solchen nicht entrichtet, es dem engern Ausschu\u00df bey seiner n\u00e4chsten Sitzung anzeigen, widrigenfalls er daf\u00fcr haften mu\u00df. Seine Casse darf nicht \u00fcber 100 und nicht unter 20 Thaler betragen. (Abschnitt Eins, Art. I. \u00a7. 1.) Er darf dem Pflegevater 10 Thlr. f\u00fcr jeden Kranken, der die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dft, blo\u00df auf Ordre des Vorstehers zahlen, und zwar nach (Abschnitt Zwey, Artikel VI. \u00a7. 3. c.) Au\u00dferdem mu\u00df er bey allen Zahlungen von 2 Rthlr. w\u00f6chentlich an den Pflegevater zur Unterst\u00fctzung eines d\u00fcrftigen, nicht kaufm\u00e4nnischen (Abschn. Zwey, Art. II \u00a7. 3.) oder eines in Unth\u00e4tigkeit gesetzten Mitgliedes (ibid. \u00a7. 5.), ferner bey den w\u00f6chentlichen Zahlungen von 1 Thlr. f\u00fcr einen Kranken sowohl, als bey der Zahlung f\u00fcr Arzt, Arzney, W\u00e4rter etc. die Ordre des engern Ausschusses, bey einer Zahlung an den Pflegevater, als Unterst\u00fctzung f\u00fcr ein kaufm\u00e4nnisches Mitglied aber, die Ordre des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses haben. In der Ordre mu\u00df jedesmal die Nr. des Mitgliedes, welches die Unterst\u00fctzung erh\u00e4lt, und unter welcher Classe es nach (Abschnitt Zwey, Art. II.) geh\u00f6rt, angemerkt seyn. Der Ca\u00dfier mu\u00df sich von dem Pflegevater f\u00fcr die an ihm geleistete Zahlungen und f\u00fcr die Zahlungebn an einen Oekonomen, von beyden Oekonomen, von beyden Oekonomen quittiren lassen. Jede Zahlung, die er nicht geh\u00f6rig mit Quittungen und Ordern, so wie es ihm hier vorgeschrieben ist, belegen kann, wird nicht in Rechnung angenommen, sondern er mu\u00df sie wieder erlegen. Bey den monathlichen Sessionen produzirt er das Kassa-Buch nebst allen Ordern und Quittungen die als Bel\u00e4ge zu den Ausgaben des vorigen Monaths geh\u00f6ren, um solche geh\u00f6rig revidiren zu lassen. Seine Strafe f\u00fcr das Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen ist 6 Thaler. Wenn er die folgende Monathssitzung wieder nicht erscheint, so wird er seines Amtes entsetzt, ihm die Kasse abgenommen, und nach der Wahl des engern Ausschuses ein anderer gew\u00e4hlt. F\u00fcr das Nichterscheinen bey einer andern Sitzung au\u00dfer der monathlichen zahlt er 2 Thlr.\na)\tZur Besoldung des Bothen wird der Ka\u00dfier ein f\u00fcr allemal beordert.\n\u00a7. 6. Die Oekonomen m\u00fcssen f\u00fcr Logis, Meubel, Heitzung und Beleuchtung, Schreibmaterialien u. s. w. sorgen, und zwar m\u00fcssen sie dies auf die wohlfeilste Art zu verschaffen suchen. Auch liegt ihnen die Sorge f\u00fcr die gute Verwendung des Fonds in Pfandbriefen ob, (Abschn. viere, Art. I. \u00a7. 5.) Sie besorgen die nach den viertelj\u00e4hrigen Sitzungen f\u00fcr so viele Mitglieder als in Berlin anwesend bestimmte Abendmahlzeit auf Kosten der Gesellschaft, und lassen sich von jedem den Tag darauf durch den Bothen 8 Gr. daf\u00fcr zahlen. Das eingekommene Geld stellen sie dem Ka\u00dfier zu. Sie f\u00fchren \u00fcber alle ihre Ausgaben ein spezielles Memorial, und da einem Oekonomen ohne den andern nach \u00a7. 5. nichts gezahlt werden darf, so sind sie beyde f\u00fcr die gute und richtige Verwendung des Geldes gleich verantwortlich. F\u00fcr ihre Nichterscheinung bey einer Session ohne Ausnahme, m\u00fcssen sie jeder drey Thlr. zahlen.\n\u00a7. 7. Die beiden Beysitzer revidiren bey der monathlichen Session alle Rechnungen des Pflegevaters f\u00fcr die Auslagen bey einem Kranken, alle Rechnungen der Oekonomen und das Kassabuch des Ka\u00dfier. Sie m\u00fcssen genau darauf Acht haben, da\u00df ein jeder seine Ausgaben mit Quittung, der Ka\u00dfier aber auch noch mit den erforderlichen Orders belegen kann. Hierin d\u00fcrfen sie niemand schonen, sondern sie sind verbunden, jedes Falsum, Defekt oder jeden nicht geh\u00f6rig belegten Posten sogleich dem engern Ausschu\u00df anzuzeigen. Sie m\u00fcssen darauf Acht haben, da\u00df alle Beytr\u00e4ge der Mitglieder und sonstigen Reven\u00fcen der Gesellschaft geh\u00f6rig eingehen, da\u00df niemand l\u00e4nger, als in den Statuten bestimmt, Unterst\u00fctzung genie\u00dfe, und da\u00df ein Depot, das der Ka\u00dfier etwa (Abs. eins Art. I. \u00a7. 6.) empfangen hat, geh\u00f6rig zugeliefert und berechnet werde. In der Oktober-Session m\u00fcssen sie die j\u00e4hrliche Hauptbilanz der Einnahme und Ausgabe des verflossenen Jahres gedruckt vorlegen. Sie f\u00fchren jeder einen Schl\u00fcssel zum Archiv. F\u00fcr ihr Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen zahlen sie jeder f\u00fcnf Thlr., bey einer andern Session zwei Thaler.\n\u00a7. 8. Der erste Sekretair fertiget alle Attestate, Empfehlungen, Briefe an ausw\u00e4rtige Mitglieder oder an fremde Personen u. s. w. aus und kopirt sie in ein besonderes Buch. Unter alle diese Akta setzt er den Namen der Gesellschaft und weiter unten seinen Namen; jedoch darf er nichts dergleichen ohne Genehmigung des Vorstehers ausfertigen, der selbiges auch mit unterschreiben mu\u00df. Auch die Diplomen f\u00fcr die Mitglieder fertigt er aus, und unterschreibt sie mit dem Vorsteher (Abs. eins, Art. IV, \u00a7. 1). F\u00fcr sein Nichterscheinen bey einer Session zahlt er zwey Thaler.\na)\tAttestate zum ausw\u00e4rtigen Gebrauch m\u00fcssen von dem ganzen engern Ausschu\u00df unterzeichnet seyn (Abs. zwei, Art. VI. \u00a7. 1.)\nb)\tIn der Abwesenheit des 2ten Sekretairs f\u00fchrt der erste Sekretair das Protokoll.\n\u00a7. 9. Der zweite Sekretair f\u00fchrt bey jeder Session ein Protokoll \u00fcber die verhandelten Punkte und die dar\u00fcber gefa\u00dften Beschl\u00fcsse. Auch mu\u00df er \u00fcber den Fond der Gesellschaft ein besonderes Buch f\u00fchren, worin alle Depots mit ihren Nummern spezifizirt sind. Er bemerkt dabey, wenn ein solches Depot dem Ka\u00dfier ausgeh\u00e4ndigt worden, und mu\u00df es bey der n\u00e4chsten monathlichen Sitzung den beyden Beisitzern anzeigen. F\u00fcr das Nichterscheinen bey einer Session zahlt er drey Thaler.\n\u00a7. 10. Von allen festgesetzten Strafen f\u00fcr das Nichterscheinen bey den Sessionen, gilt jedoch vollkommen das, was oben (Absch. drei, Art. I. \u00a7.) bey den Geldstrafen gesagt worden.\n\u00a7. 11. Jedes einzelne Glied des engern Ausschusses ist dem ganzen engern Ausschu\u00df verantwortlich, und es stehet einem jeden Mitgliede frey, ein jedes Glied des engern Ausschusses wegen Verletzung seiner Pflicht anzuklagen. Man wendet sich dieserhalb an den Vorsteher, dessen Pflicht es ist, eine solche Anklage dem engern Ausschu\u00df vorzulegen, damit dieser dar\u00fcber erkenne, und den Schuldigen zur Strafe ziehe. 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Die Humanitaets-Gesellschaft ist eine Verbindung von gebildeten M\u00e4nnern aus allen St\u00e4nden, welche den Zweck hat, unter ihren Mitgliedern eine wissenschaftlich beg\u00fcndete Freundschaft zu stiften, und durch wechselseitigen Austausch ihrer Gedanken, Kenntnisse und Erfahrungen innere Fortbildung und aufheiternde Erholung zu veranlassen.\n\nII  Form derselben\n\n\u00a7 2. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und Ehren-Mitgliedern. Die Anzahl der erstern ist auf Siebenzig beschr\u00e4nkt. Die allgemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen die Beamten; n\u00e4mlich der Director, Vicedirector, Secretaire, Vicesecretaire, Rendant und der aus diesen f\u00fcnfen zusammen gebildete Beamten-Verein.\n\nIII  Versammlungen und Gesch\u00e4fte.\n\n\u00a7 3. Die Mitglieder versammeln sich auf schriftliche Einladung an jedem Sonnabend gegen sechs Uhr Abends. Sie unterhalten sich bis sieben Uhr nach eigner Wahl; doch ist jedes Spiel ausgeschlossen. Genau um Sieben Uhr er\u00f6ffnet der Director eine Sitzung, woran s\u00e4mmtliche Anwesende Theil nehmen. Nach acht Uhr schliesst der Director die Sitzung. Es folgt eine durch Frohsinn und freye Mittheilung gew\u00fcrzte, sonst einfache, Mahlzeit.\n\n\u00a7 4. Die Sitzungen der Gesellschaft sind entweder gew\u00f6hnliche oder zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmte. Den letztern d\u00fcrfen nur ordentliche Mitglieder beiwohnen. Sie fallen in der Regel auf den letzten Sonnabend der M\u00e4rz-, Junius-, September- und December-Monats.\n\n\u00a7 5. In der gew\u00f6hnlichen Sitzung h\u00e4lt eines der Mitglieder eine Vorlesung oder einen Vortrag in Deutscher Sprache. Die Wahl des Gegenstandes bleibt dem Vortragenden um so mehr \u00fcberlassen, da man in die Beurtheilungskraft der Mitglieder das Vertrauen setzen darf, dass sie nicht nur Gegenst\u00e4nde w\u00e4hlen werden, welche eine allgemeine Theilnahme der Gesellschaft verdienen, sondern dass sie sich auch in der Behandlung derselben einer m\u00f6glichst allgemein verst\u00e4ndlichen Sprache, bedienen werden, nicht einer Kunstsprache, welche nur wenigen Eingeweihten gel\u00e4ufig ist.\n\n\u00a7 6. Der Vortrag leidet keine Unterbrechung. Nach dessen Beendigung wird es gern gesehen, wenn die Zuh\u00f6rer die in ihnen dadurch veranlassten Gedanken frey einander mittheilen. Der Director sieht dabey auf Ordnung und Anstand.\n\n\u00a7 7. In einer zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmten Sitzung werden die Vorschl\u00e4ge gew\u00fcnschter neuer Gesetze oder Ab\u00e4nderungen der schon bestehenden angeh\u00f6rt und berathschlagt; die viertelj\u00e4hrlichen Rechnungen des Rendanten abgenommen; \u00fcber die zur Aufnahme in die Gesellschaft vorgeschlagenen Bewerber wird in dergleichen Sitzungen abgestimmt, und die Wahl der Beamten vollzogen. \u00dcberhaupt geh\u00f6rt jeder Vortrag, welcher die Gesellschaft als solche angeht, in diese Sitzungen, und Vortr\u00e4ge anderer Art sind in der Regel davon ausgeschlossen.\n\n\u00a7 8. Halbj\u00e4hrlich und zwar im Januar und im Julius feyert die Gesellschaft die im December und Junius erfolgte Beamtenwahl in zwey ausserordentlichen festlichen Versammlungen. Mit der erstern im Januar verbindet sich zugleich das Andenken der Stiftung der Gesellschaft. Daher diese Feyer, wo m\u00f6glich, an dem Sonnabend, welcher dem 10ten Januar, als dem Stiftungstage der Gesellschaft der n\u00e4chste folgt, veranstaltet wird.\n\n\nIV. Wahl der ordentlichen Mitglieder.\n\n\u00a7 9. Zur Aufnahme in die Gesellschaft sind nur gebildete und von sich selbst abh\u00e4ngige M\u00e4nner geeignet, welche entweder einen \u00f6ffentlichen vortheilhaften Ruf haben, oder der Gesellschaft durch Mitglieder empfohlen, und durch vorg\u00e4ngige Einf\u00fchrung als G\u00e4ste pers\u00f6nlich bekannt geworden sind.\n\n\u00a7 10. Der Vorschlag zur Aufnahme kann nur von einem ordentlichen Mitgliede, und nicht sp\u00e4ter als vierzehn Tage vor der n\u00e4chsten viertelj\u00e4hrlichen oeconomischen Sitzung geschehen. Er erfolgt in einer schriftlich oder m\u00fcndlich dem Director zu \u00fcbergebenden Anzeige.\n\n\u00a7 11. Derselbe macht ihn in der n\u00e4chsten Sitzung der Gesellschaft mit Verschweigung des Namens des Proponenten der Sitzung, mit Hinweisung auf die Candidatenliste bekannt. Dass dies geschehen sey, wird in dem Protokoll der Sitzung bemerkt. Jedem ordentlichen Mitgliede steht alsdann frey, unter dem Siegel der Verschwiegenheit seine Kenntnisse von den Eigenschaften des Kandidaten der Gesellschaft mitzutheilen.\n\n\u00a7 12. In dem Circular, wodurch die Mitglieder zur n\u00e4chsten oeconomischen Sitzung eingeladen werden, ist ausdr\u00fccklich zu bemerken, dass \u00fcber Kandidaten werde gestimmt werden, (ohne indessen diese im Circular namentlich aufzuf\u00fchren,) wobey sich von selbst versteht, dass wer in der Sitzung nicht erscheint, seine Stimme \u00fcber die Wahl des Candidaten gesetzlich verliert.\n\n\u00a7 13. Soll nun aber in der Sitzung eine g\u00fcltige Wahl vorgenommen weden, so muss wenigstens ein Drittheil der ganzen Gesellschaft, und so lange dieselbe aus mehr als Sechzig Mitgliedern besteht, so m\u00fcssen zum allermindesten Zwanzig derselben dabey gegenw\u00e4rtig seyn. Die Kugeln bejahen, die W\u00fcrfel verneinen. Ist der vierte Theil  der anwesenden Stimmen verneinend, so wird der Kandidat f\u00fcr nicht aufgenommen erachtet. Ist die Summe durch vier nicht theilbar, so wird der verbleibende Rest nicht mitgez\u00e4hlt.\n\n\u00a7 14. Ein nicht aufgenommener Kandidat kann erst nach einem Jahre wieder in Vorschlag gebracht werden.\n\n\u00a7 15. Die erfolgte Wahl eines Kandidaten wird in dem n\u00e4chsten Einladungs Circular den Mitgliedern der Gesellschaft bekannt gemacht. Der Proponent f\u00fchrt hierauf den Gew\u00e4hlten in die Gesellschaft ein, und der Director stellt ihn den gegenw\u00e4rtigen Mitgliedern vor. Von dem Tage der Wahl an, wird er als ordentliches Mitglied betrachtet.\n\n\nV  Rechte und Verbindlichkeiten der ordentlichen Mitglieder\n\n\u00a7 16. Die ordentlichen Mitglieder sind allein befugt, Kandidaten nach \u00a7 10 in Vorschlag zu bringen, und bey denen und neuer Beamten Wahl eine Stimme abzugeben.\n\n\u00a7 17. Sie bringen ihnen n\u00fctzlich scheinende Gesetze oder Ab\u00e4nderungen der bestehenden in Vorschlag.\n\n\u00a7 18. Ein Antrag dieser Art muss Sp\u00e4testens vierzehn Tage vor der zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmten Sitzung in einer dem Director schriftlich zu \u00fcbergebenden Anzeige geschehen. Der Director macht ihn in der n\u00e4chsten Sitzung der Gesellschaft bekannt, und dass dies geschehen sey, wird im Protokoll bemerkt. Die Berathung dar\u00fcber bleibt bis zur n\u00e4chsten oeconomischen Sitzung ausgesetzt. In dem Circular, wodurch die Mitglieder zu dieser eingeladen werden, ist der Inhalt des Vorschlags und dass dar\u00fcber gestimmt werden wird, zu bemerken.\n\n\u00a7 19. Nur ein Drittheil der ganzen Gesellschaft oder so lange sie mehr als sechzig Mitglieder z\u00e4hlt, mindestens zwanzig derselben, k\u00f6nnen \u00fcber einen solchen Vorschlag einen g\u00fcltigen Beschluss fassen.\n\n\u00a7 20. Der Director leitet die Berathung dar\u00fcber, und wenn die Mitglieder sich nicht einigen, so stellt der Director die Frage, wor\u00fcber gestimmt werden soll, so auf, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Alsdann entscheidet die StimmenMehrheit.\n\n\u00a7 21. Die ordentlichen Mitglieder bestimmen die S\u00e4tze der j\u00e4hrlichen Einnahme und Ausgabe-Etats der Gesellschaft, den ihnen der Rendant in der oeconomischen Sitzung am letzten Sonnabend des Monats M\u00e4rz jeden Jahres vorlegt. Hiebey leitet der Director die Berathung und falls sich die Mitglieder dar\u00fcber nicht vereinigen, die Abstimmung mit Ja und Nein. Soll in dergleichen Bestimmungen vom Herkommen abgewichen werden, so muss wenigstens ein Drittheil der Gesellschaft versammelt seyn, um dar\u00fcber einen g\u00fcltigen Beschluss abzufassen.\n\n\u00a7 22. Endlich sind es die ordentlichen Mitglieder, welche die besondern Anordnungen zur Feier der beiden Feste der Gesellschaft unter den \u00a7\u00a7 19 und 20 angef\u00fchrten Bestimmungen beschliessen, und jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, daran Theil zu nehmen.\n\n\u00a7 23. Die Beitr\u00e4ge der ordentlichen Mitglieder unterhalten deren Fonds. Wenn sich aus den Rechnungen ergiebt, dass ein Mitglied wiederholter Aufforderung des Rendanten ungeachtet mit diesen Beitr\u00e4gen ein ganzes Jahr im R\u00fcckstande blieb, dessen Stelle wird nach geschehenem Vortrage des Beamtenvereins durch einen Beschluss der Gesellschaft f\u00fcr vacant erkl\u00e4rt. Dieser Beschluss wird ihm schriftlich bekannt gemacht, und damit verliert er alle weitere Theilnahme an der Gesellschaft.\n\n\u00a7 24. Die ordentlichen Mitglieder sind verbunden, die ihnen durch die Wahl der Gesellschaft \u00fcbertragenen Aemter anzunehmen, und nach den Gesetzen zu verwalten. Wer dessen sich weigert, ohne solche Entschuldigungsursachen anzuf\u00fchren, welche die Gesellschaft f\u00fcr g\u00fcltig anerkennt, erkl\u00e4rt damit, dass er auf die fernere Theilnahme der Gesellschaft Verzicht leiste.\n\n\u00a7 25. Sie sind ferner verbunden, den Sitzungen der Gesellschaft so oft beizuwohnen, als es ihre anderweitigen Verh\u00e4ltnisse erlauben, besonders den zu den oeconomischen Angelegenheiten bestimmten, welche, da sie die \u00e4ussern auf die Fortdauer der Gesellschaft sich beziehenden Verh\u00e4ltnisse derselben angehen, kein ordentliches Mitglied ohne sehr erhebliche Hinderungsursachen vers\u00e4umen darf. Wer l\u00e4nger als ein Vierteljahr, ohne von Berlin entfernt zu seyn, den Sitzungen nicht beywohnt,  dessen Stelle wird nach geschehenem Antrage des Secretairs, welchen derselbe durch eine Anwesenheitsliste begr\u00fcndet, wenn nicht von den Mitgliedern selbst, erhebliche Entschuldigungsgr\u00fcnde f\u00fcr ihn angef\u00fchrt werden, durch einen Beschluss der Gesellschaft f\u00fcr vacant erkl\u00e4rt.\n\n\u00a7 26. Vornehmlich ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, wenigstens einmal des Jahres in einer der gew\u00f6hnlichen Sitzungen einen Vortrag oder eine Vorlesung nach \u00a7 5 zu halten. Wiewohl diese Verpflichtung einer allj\u00e4hrlich zu haltenden Vorlesung nicht als ein allgemeines und strenges Gesetz ausgesprochen wird, welches s\u00e4mmtliche Mitglieder der Gesellschaft bindet, so soll es doch bey den neuaufzunehmenden Mitgliedern in so fern Anwendung finden, dass Niemand w\u00e4hlbar sey, welcher nicht durch Vorlesungen oder Vortr\u00e4ge zur wissenschaftlichen Unterhaltung der Gesellschaft beyzutragen verm\u00f6ge.\n\n\u00a7 27. Um die gew\u00f6hnlichen Sitzungen mit Vorlesungen zu besetzen, l\u00e4sst der Rendant gegen die Mitte  Novembers und gegen die Mitte May\u2019s ein Verzeichnis der in dem n\u00e4chsten halben Jahre vom 11ten Januar bis zum letzten Junius, und vom 1sten Julius bis zum letzten December enthaltenen Sitzungstage der Gesellschaft anfertigen. Neben diesen schreiben die ordentlichen Mitglieder ihre Namen auf, und verpflichten sich hierdurch, an dem von ihnen gew\u00e4hlten Tage einen Vortrag oder eine Vorlesung zu halten. Dies Verzeichnis wird daher nicht nur in jeder Sitzung den gegenw\u00e4rtigen ordentlichen Mitgliedern zur Ausf\u00fcllung vorgelegt, sondern es circulirt ach unter s\u00e4mmtlichen, bis es ausgef\u00fcllt ist. Der Director sieht besonders darauf, dass kein Tag unbesetzt bleibt. Er oder auch allenfalls der Beamtenverein bem\u00fchen sich auf eine schickliche Weise, diejenigen Mitglider, welche l\u00e4nger als ein Jahr nichts vorgetragen haben, zur Erf\u00fcllung dieser Gesellschaftspflicht zu verm\u00f6gen.\n\n\u00a7 28. Wer sich zu einem Vortrage anheischig gemacht hat, ist auch verbunden, ihn an dem bestimmten Tage zu halten, oder ein anderes Mitglied der Gesellschaft zu bewegen, dass es seine Stelle ersetzt. In diesem Falle aber wird der Vortrag nicht dem angerechnet, welcher ihn h\u00e4lt, sondern nur dem, f\u00fcr welchen er gehalten wird.\n\n \u00a7 29. Die ordentlichen Mitglieder sind befugt, in die gew\u00f6hnlichen Sitzungen G\u00e4ste einzuf\u00fchren und bei der darauf folgenden Mahlzeit zu bewirthen. Der Einf\u00fchrende stellt den Gast dem Director vor. Sein Name wird in das Verzeichnis der die Gesellschaft besuchenden Fremden und in das Protocoll der Sitzung eingetragen. Der Einf\u00fchrende ist f\u00fcr das gute Betragen des Gast\u2019s verantwortlich. Auch ein Gast hat das Recht der Gesellschaft einen Vortrag zu halten, wenn dies die gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fte erlauben; wenn es zuvor dem Director angezeigt ist, und wenn der Einf\u00fchrende f\u00fcr die Schicklichkeit des Vortrages steht.\n\n\u00a7 30.  Um die Stelle eines ordentlichen Mitgliedes f\u00fcr vacant zu erkl\u00e4ren, ist jedes Mal ein in einer f\u00f6rmlichen Sitzung nach Stimmenmehrheit genommener Beschluss der Gesellschaft erforderlich. Zur G\u00fcltigkeit eines solchen Beschlusses aber ist die Gegenwart von einem Drittheil der s\u00e4mmtlichen Mitglieder und so lange die Gesellschaft aus mehr als Sechzig besteht, von wenigstens Zwanzig nothwendig. Ein solcher Beschluss kann auch genommen werden, wenn ein Mitglied sich durch einen erheblichen Verstoss gegen Sittlichkeit und Humanitaet in oder ausserhalb der Gesellschaft eine R\u00fcge zugezogen haben sollte.\n\n\nVI. Ehrenmitglieder.\n\n\u00a7 31. Entfernt sich ein ordentliches Mitglied auf l\u00e4ngere Zeit als die eines halben Jahres von Berlin, so scheidet es dadurch von selbst aus der Zahl der ordentlichen, und tritt in die der Ehrenmitglieder ein. Es bedarf hiezu blos einer von dem Rendanten der Gesellschaft zu machenden Anzeige.\n\n\u00a7 32. Ehrenmitglieder haben bei ihrer Anwesenheit zu Berlin das Recht, den gew\u00f6hnlichen Sitzungen der Gesellschaft beizuwohnen, und an der Abendmahlzeit Theil zu nehmen, ohne deshalb einer besondern Einladung oder Einf\u00fchrung zu bed\u00fcrfen. Dieses letzere Vorrecht theilen sie mit den Mitgliedern der grossen Loge Royal-Yorck, welche von der Gesellschaft als besuchende G\u00e4ste angesehen werden, und keiner n\u00e4hern Einf\u00fchrung bed\u00fcrfen, wiewohl sie auf das Recht keinen Anspruch haben, Fremde in die Gesellschaft einf\u00fchren zu d\u00fcrfen. An den Festtagen der Gesellschaft werden die Ehren Mitglieder als G\u00e4ste der Gesellschaft betrachtet.\n\n\u00a7 33. Ehrenmitglieder sobald sie wieder ihren Wohnsitz in Berlin nehmen, haben die Verbindlichkeit, in vacant gewordene Stellen der ordentlichen Mitglieder einzutreten, sobald deshalb eine Aufforderung der Gesellschaft an Sie ergeht. Es bedarf alsdann ihrentwegen keine weitere Wahl. Wer eine solche Aufforderung nicht gen\u00fcgen wollte, w\u00fcrde dadurch seinen Vorsatz zu erkennen geben, nicht l\u00e4nger Ehrenmitglied bleiben zu wollen.\n\n\nVII. Amt des Directors\n\n\u00a7 34. Der Director hat in allen Dingen auf die genaue Beobachtung der Gesetze zu sehen. Die Sitzungen sind von ihm zur bestimmten Zeit zu er\u00f6ffnen. Er bem\u00fcht sich das gute Einverst\u00e4ndnis der Mitglieder zu erhalten und allen Str\u00f6mungen derselben vorzubeugen. Er hat den Vorsitz bei den Sitzungen und Berathschlagungen sowohl der Gesellschaft als auch des Beamtenvereins. Die Feyerlichkeiten der beyden Festtage werden von ihm mit einem passenden Vortrage eingeleitet.\n\n\nVIII. Amt des Secretaire.\n\n\u00a7 35. Der Secretaire besorgt die Correspondenz der Gesellschaft. Er sieht besonders dahin, dass an jeder gew\u00f6hnlichen Sitzung ein Vortrag gehalten werde. Er f\u00fchrt das Protocoll der in jeder Sitzung gehaltenen Vortr\u00e4ge und \u00fcbrigen Verhandlungen. Ueber erstere h\u00e4ndigt ihm der Vortragende einen Zettel ein, worauf das Thema des Vortragenden vermerkt ist, und er tr\u00e4gt dieses w\u00f6rtlich in das Protocoll. Ueber die jedes Mal anwesenden Mitglieder h\u00e4lt er eine Liste, worin jedes derselben eigenh\u00e4ndig seinen Namen aufzeichnet. Er sorgt ferner daf\u00fcr, dass die eingef\u00fchrten Fremden in das dazu bestimmte Fremdenbuch eingetragen werden. Endlich entwirft er \u00fcber alle in dem Laufe des Jahres von einem Stiftungstage zum andern vorgefallenen merkw\u00fcrdigen Ereignisse der Gesellschaft und \u00fcber die in ihren Sitzungen gehaltenen Vortr\u00e4ge eine historische Darstellung, in welcher er zugleich die ihr durch den Tod entrissenen Mitglieder bezeichnet. Diese Darstellung wird von ihm am Stiftungsfeste vorgelesen.\n\n\nIX. Amt des Rendanten.\n\n\u00a7 36. Der Rendant entwirft am Schlusse jedes mit Ende M\u00e4rz ablaufenden Etatsjahres einen Etat der Einnahme und Ausgabe f\u00fcr das folgende Jahr, und bewirkt nach \u00a7 21. dessen Best\u00e4ttigung. Auf den Grund dieses Etats erhebt er die darin bestimmten Einnahmen und bestreitet die darin festgesetzten Ausgaben. Am Schlusse jedes Vierteljahrs legt er der Gesellschaft eine mit Bel\u00e4gen unterst\u00fctzte Rechnung ab, und erh\u00e4lt dar\u00fcber, wenn sie keinen Erinnerungen unterliegt, eine Decharge, welche der Director ertheilt, und die zugleich im Protocoll der Sitzung bemerkt wird. In seinem Gewahrsam befindet sich der Bestand der Casse; so wie alle der Gesellschaft geh\u00f6renden B\u00fccher und Papiere. Bei ihm werden die \u00a7 35 erw\u00e4hnten historischen Darstellungen niedergelegt. Unter seiner Aufsicht und Verwaltung steht alles, was zum Eigenthum der Gesellschaft geh\u00f6rt.\n\nX. Vicebeamten.\n\n\u00a7 37. Wenn einer der Beamten in der zur Er\u00f6ffnung der Sitzung bestimmten Zeit nicht gegenw\u00e4rtig ist, so vertritt seine Stelle der Vicebeamte, und in dessen Ermangelung dasjenige Mitglied der Gesellschaft, welches unter den gegenw\u00e4rtigen nach der Zeit, dass er der Gesellschaft angeh\u00f6rt, das \u00e4lteste ist. Eben diess geschieht, wenn ein Beamter durch Krankheit, Reisen oder eine andere Veranlassung an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert wird.\n\n\nXI. Beamtenverein.\n\n\u00a7 38. Die Beamten insgesamt bilden nach \u00a7 2. unter dem Vorsitz des Directors einen Beamtenverein. Dieser hat das Recht, in ungew\u00f6hnlichen F\u00e4llen, wo eine Anordnung fr\u00fcher nothwendig wird, als der Beschluss der Gesellschaft dar\u00fcber erfolgen kann, einen vorl\u00e4ufigen Beschluss zu fassen und zur Ausf\u00fchrung zu bringen. Dies muss jedoch in der n\u00e4chsten oeconomischen Sitzung der Gesellschaft ausf\u00fchrlich angezeigt und ihr das weitere dar\u00fcber anzuordnen \u00fcberlassen werden. Er hat ferner das Recht, \u00fcber den zu ausserordentlichen Ausgaben in dem Etat angewiesenen Fonds zum Besten der Gesellschaft zu vef\u00fcgen.\n\n\nXII. Wahl der Beamten.\n\n\u00a7 39. Ueber jeden Beamten und Vicebeamten wird nach der Reihe einzeln und schriftlich gestimmt. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Mit jedem halben Jahre zu Ende des Decembers und Junius endet ein so \u00fcbertragenes Amt. Doch kann jeder  Beamte zu seiner Stelle oder zu einer andern wieder gew\u00e4hlt werden. Wer aber zwey Jahre hinter einander ein Amt bekleidet hat, darf (mit Ausschluss des Rendanten) vor Ablauf eines Jahres nicht wieder gew\u00e4hlt werden. Nur der Rendant kann ohne f\u00f6rmliche Wahl durch allgemeine Beistimmung in seinem Amte erhalten werden. Trift es sich, dass der Director oder Secretaire zu Ende des Decembers aus ihren Aemtern scheiden und neuen Beamten Platz machen, so haben dennoch die ausscheidenden, nicht die neuen Beamten, die verfassungsm\u00e4ssigen Vorlesungen am Stiftungsfeste im Januar zu halten.\n\nXIII. Schluss.\n\n\u00a7 40. Jedem Mitgliede der Gesellschaft steht es frey, nach seinem Gefallen, jedoch nicht ohne geh\u00f6rige Anzeige die Gesellschaft zu verlassen. Bis indessen diese Anzeige erfolgt, ist es durch die verzeichneten Gesetze gebunden, und verpflichtet sich daher bei seinem Eintritt in die Gesellschaft zur Beobachtung derselben durch die Unterschrift seines Namens.\n\nVorstehende Gesetze sind den 26sten Junius 1813 in \u00f6ffentlicher Sitzung der Humanit\u00e4ts-Gesellschaft von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben.\n\nDRA Rudolphi  \/ p.t. Director\n\nPoselacs (Poselaes?)  \/ p.t. Vice-Director\n\nKlein  \/ z.Z. Secret.\n\nZaehr  \/ p.t. Rendant\n\nK. Levezow, p.t. Vize-Sekret\u00e4r\n\nS\u00fcvern.\nBremer.\nOppenheimer.\n Ritsch.\nWulffen.\n Klipfel.\n Hummel.\n H Staberoh.\n May.\n L Catel.\n Staben (?).\n Glasewald\nJochmus.\nB\u00fclow\nNachtigal.\nIdeler.\nKlaproth.\nBode.\nJ.J. Freidhof.\nFG Weilroh\nSchrader.\nG Schadow.\nG K\u00f6pke\nKrause\nFriderici\nWilkens (?)\nReich.\nBarby\nCatims (?)\nWaloh.\nSpolleke.\nButtmann\nNicolai\nThaer (?)\nBellermann.\nBoeckh.\nBrunnemann.\nLangner.\nNaumann.\nGiesebrecht.\nPfund.\nSolger.\nWoltmann.\nE Jungins (?).\nHermbstaedt.\nBernhardy\nFeilner.\nSchneider.\nFourte (Tourte?)\nStroschel.\nSchmidt.\n\n\nUnterschriften im roten Buch (wo auch sp\u00e4tere \u00c4nderungen eingetragen sind):\n\nDRA Rudolphi \/ p.t. Director\nPoselacs \/ p.t. Vicedirector\nKlein \/ z.Z. Sect.\nK. Levezow \/p.t. VizeSecret.              Professor\nZaehr \/ p.t. Rend.\n\nNicolai\nBellermann.                        Consistorial-Rath \/ ein zweiter Bellermann: Professor\nMay.                                   Commissions-Rath\nKabs. (?)\nL. Catel.\nPfund.\nNaumann.                          Director und Professor\nSchrader.\nBremer\nG K\u00f6pke                                 Gymnasial-Director\nG. Schadow                           Director der Akademie der K\u00fcnste\nBrunnemann                          Prediger und Professor\nE. Hummel\nBode\nSolger\nOppenheimer\nIdeler                                         Doctor der Medizin\nWoltmann.\nHermbstaedt\nKlaproth\nJachmus                                     Hofrat\nFreidhof\nRitsch\nD\u00fcvern (?)\nSchulz\nW Spiker\nMoschel (?)\nGlasewald\nFeilner\nHartig                                    Ober-Landforstmeister\nKrauts\nFriderici\nH Staberoh                            Medizinal-Rath\nKlipfel\nFG? Pietsch\nK. Chr. Fr. Krause\nK. Schneider\nA B\u00f6ckh\nButtmann\nWilkens                                  Wilckens: Geheimer Ober-Finanzrath\nReich                                       Professor\nHirt\nTurte                                          Major und Professor\nvon  Mann\nW. Jungius\nK Giesebrecht\nG. L. Waloh\nBarby                                          Professor\nBernhardy\nGM Bergemann\nB\u00fclow                                         Obrist-Lieutenant\nL Gentz\nD Osann                                     Professor\nRochius (?)\nLichtenstein\nZiemanns (?)\nBucher\nDelbr\u00fcck\nUhrnenthal\nErbkam                                       Geheimer Regierungs-Rath\nLudwig v Voss                           von Vo\u00df: General-Lazareth-Director\nLink\nFr Mann\nStolldickein (? Nandichein)\nNatorp                                          Doctor der Medizin und Stadt-Physicus\nChrist\nFr W\u00fcfs\nFr Heyne\nK. K\u00f6pke                                      C. K\u00f6pke: Professor\nRosenstiel\nV Harlem                                      Geheimer Ober-Regierungs-Rath\nEG Fischer\nKrusius (?)                           Brescius: General-Superintendent\nXxxx Baek (?)\nPurgold\nWei\u00df\nMertzdorff\nToelken                                 Professor\nC. G. Zumpt                          Professor\nThilo\nD Marheinecke\nF. W. V. Schmidt\nC. K. Caplick\nC. H Stobwasser                             Stobwasser: Kaufmann und Fabrikinhaber\nK G Neumann\nW. E. Abeken\nRibbeck Ferd. August                   Ribbeck: Gymnasial-Director\nGrasshoff\nPorkhammer\nSteil\nVRheinleben\nEnno H Dirksen\nC. Ritter\nHeinrich Rose                                  H. Rose: Professor\nMartens\nSeyppel (?)\nBonn\nDieterici                                        Geheimer Ober-Regierungs-Rath\nBellermann                                     Professor\nHr Valentini                                   Professor\nHoffmann                                       wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath \/ ein zweiter Hoffmann: Professor\nJ.F. Encke\nRitter                                             C. Ritter: Professor\nKlaatsch\nGustav Rose                                    Professor\nF. W\u00f6hler\nNeumer (? Neumann)\nS. R\u00f6sel                                           Professor\nCasius (?Cochius)\n W J M\u00fcnz (?)\nEhrenberg                                        Professor\nStreckfu\u00df                                   Geheimer Ober-Regierungs-Rath\nJ. O. Doggendorff                     Poggendorf: Professor\nFriccius                                      General-Auditeur\nKr\u00fcger                                        Professor\nv Ende\nH M\u00fcller (? M\u00fcllerz)\nKoehler                                       Doctor\nF. Hoerschelmann                       Doctor und Oberlehrer\nH. Wendt\nKeibel                                           Stadtrat und Kaufmann\nIdeler                                            Professor \/ ein anderer Ideler: Doctor der Medizin\nWigand                                         Professor\nUhlemann                                     Professor\nMayerhoff                                     Doctor und Licentiat\nBr\u00f6mel                                         Ober-Berg-Rath\nBonnell                                         Professor\nMagnus                                      Doctor medicinae\nErdmann                                   Apotheker und Lehrer\nOlfers\nDove                                               Professor\nTrenspolde\nSchubarth\n Walter\nBeneke\nv Ascherson (? Aronssohn)\nFeierlaenster (? Friedl\u00e4nder)\nR\u00f6stell\nSeverin\nGerhard\nPreuss\nSchulze\nLeman\nGottschick\nSchnallenberg\nAscherson\nW. Rose\nAmosten (Aronssohn?)\nD. C. Splitgerber\nFranz Graf Schaffgotsch\n? Schultz   (Aug. Wilh. Ferd. Schultz)                                        Schulrath\nvon Sydow\nDr Rammelsberg\nPetermann\nB. Hagen                                          Hagen: Ober-Baurath\nE. Dann\nDr. Martini (? Menu v. Minutoli)\nDieffenbach\nZumpt\nB\u00f6cking\nVettin (Rettin)\nv B\u00fclow\n\n\nNachtr\u00e4ge zur Sammlung der Gesetze der Humanit\u00e4ts-Gesellschaft\n\nZum \u00a7 2.  Es sollen die Bildnisse gewesener und gegenw\u00e4rtiger Mitglieder gesammelt und aufbewahrt werden.\nBeschlu\u00df vom 28sten September. 1816.\n\nZum \u00a7 2.  Die Zahl der Mitglieder soll auf \u201eachtzig\u201e festgesetzt sein und nicht \u00fcberschritten werden.\nBeschlu\u00df vom 7ten Juli. 1821.\n\nZum \u00a7 4.  Die Berathungen \u00fcber die \u00f6konomischen Angelegenheiten der Gesellschaft sollen nur halbj\u00e4hrlich zu ende des Junius und Dezembers Statt finden. Wenn sich am Schlusse der beiden andern Quartale Gegenst\u00e4nde zur Berathung finden sollten, so werden diese in einer gew\u00f6hnlichen Versammlung, nach gehaltener Vorlesung berathen und 8 Tage vorher deswegen der Gesellschaft Anzeige gemacht, auch das Mitbringen von G\u00e4sten erbeten.\nBeschlu\u00df vom 30sten Juni. 1827.\n\n\nZum \u00a7 7.  Die Zahl der zur Abstimmung in einer \u00f6konomischen Versammlung befugten Mitglieder wird auf \u201eZw\u00f6lf\u201e festgesetzt und wenn diese in einer solchen Versammlung nicht anwesend sein sollten, soll in der n\u00e4chsten gew\u00f6hnlichen Versammlung dieselbe Zahl von Mitgliedern zur Entscheidung befugt sein.\nBeschlu\u00df vom 22sten December. 1821.\n\nZum \u00a7 25.  Wenn ein Mitglied in den Praesenten-Listen eines ganzen Jahres von der letzten December-Versammlung f\u00fcr \u00f6konomische Angelegenheiten bis wieder zur letzten gerechnet, auch nicht einmal als anwesend aufgef\u00fchrt ist, ohne dass sich ein solches Mitglied bei der Gesellschaft mit erheblichen G\u00fcnen schriftlich entschuldigt hat \u2013 soll dasselbe als de Facto ausgeschieden angesehen und ihm dies sofort von dem Secretar angezeigt werden.\nBeschlu\u00df vom 30sten December. 1826.\n\nDie Verzeichnung der Gesetze der Gesellschaft durch Hinzuf\u00fcgung der sp\u00e4ter gefassten modifizierenden Beschl\u00fcsse soll fortdauernd vervollst\u00e4ndigt werden.\nBeschlu\u00df vom 30sten December. 1826.\n\nZum \u00a7 2.  Die Zahl der Mitglieder wird auf \u201eNeunzig\u201e festgesetzt.\nBeschlu\u00df vom 19ten December 1835.\n\nZum \u00a7 7.  Zu \u00f6konomischen Versammlungen, in welchen keine Wahlen neuer Mitglieder stattfinden, sollen Zw\u00f6lf anwesende Mitglieder zur Fassung eines g\u00fcltigen Beschlusses hinreichen.\nWenn dagegen es sich um die Wahl eines neuen Mitgliedes handelt, so sollen, nach \u00a7 13, Zwanzig Mitglieder vorhanden sein, um eine g\u00fcltige Wahl zu treffen. Sind diese nicht vorhanden, so soll, sobald Zwanzig Mitglieder in der n\u00e4chsten ordentlichen Versammlung gegenw\u00e4rtig sind, die Wahl stattfinden.\nBeschlu\u00df vom 29sten Juni 1844.\n\nZum \u00a7 39.  Wenn bei Beamten-Wahlen sich Stimmen-Gleichheit ergiebt, so soll die Entscheidung durch das Loos getroffen werden, in der Art: dass Zettel mit den Namen derer, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, in eine Urne gethan werden, und von dem j\u00fcngsten anwesenden Mitgliede einer derselben herausgenommen wird. Derjenige, dessen Name dieser Zettel enth\u00e4lt, wird dann als gew\u00e4hlt betrachtet.\nBeschlu\u00df vom 28sten Juni 1845.\n\n\n\nAuf lose beigelegtem Zettel u.a.:\n\nDer zweite Paragraph der Gesetze beschr\u00e4nkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder auf siebenzig, die Gesellschaft hat jedoch in ihrer Versammlung am 27sten Junius 1818 den Beschlu\u00df gefasst:\n\u201edas diese Zahl bis auf achtzig vermehrt werden k\u00f6nne\u201e.\n","quellen":"Landesarchiv Berlin\nA Rep. 060-40\tNr. 1\tGesetze der Humanit\u00e4ts-Gesellschaft\t1813\n\t\t\t\tvom 26. Juni 1813\n\n\t\t\tNr. 2\tGesetze der Humanit\u00e4ts-Gesellschaft,\t1816-1854\n\t\t\t\tundatiert, mit Nachtr\u00e4gen\n\n\t\t\tNr. 3\tMitgliederverzeichnis\t\t\t\t1816-1840\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt: Mitglieder bis Nr. 204\n\n\t\t\tNr. 4\tMitgliederverzeichnis\t\t\t\t1798-1845\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt: Mitglieder bis Nr. 308,\n\t\t\t\tchronologisch und alphanumerisch\n\t\t\t\taufgelistet. \u2013 Verzeichnis der Direktoren,\n\t\t\t\tSekret\u00e4re und Rendanten der Gesellschaft\n\n\t\t\tNr. 5\tMitgliederlisten, teilweise undatiert\t\t1850-1853\n\n\t\t\tNr. 6\tDenkschriften und Jahresberichte\t\t1797-1821\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt u. a.: Eine fortgesetzte Geschichte\n\t\t\t\tder Gesellschaft von 1802, 1809 und 1810\n\n\t\t\tNr. 7\tDenkschriften und Jahresberichte\t\t1821-1844\n\n\t\t\tNr. 8\tDenkschriften und Jahresberichte\t\t1822-1837\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt nur: Jahresberichte\n\n\t\t\tNr. 9\tDenkschriften und Jahresberichte \t\t1844-1847\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt u. a.: Eine Geschichte der\n\t\t\t\tGesellschaft von 1847\n\n\t\t\tNr. 10\tDenkschriften und Jahresberichte\t\t1847-1855\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt: Protokolle von Stiftungsfesten\n\t\t\t\tund Jahresberichte\n\n\t\t\tNr. 11\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1797-1798\n\n\t\t\tNr. 12\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1798-1799\n\n\t\t\tNr. 13\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1800-1801\n\n\t\t\tNr. 14\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1802-1806\n\n\t\t\tNr. 15\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1806-1813\n\n\t\t\tNr. 16\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1814-1823\n\n\t\t\tNr. 17\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1824-1833\n\n\t\t\tNr. 18\tVerhandlungen und Protokolle\t\t1833-1855\n\n\t\t\tNr. 19\tG\u00e4stebuch \u201eHospites\u201c\t\t\t1804-1861\n\n\t\t\tNr. 20\tBriefwechsel der Gesellschaft\t\t1821-1840\n\t\t\t\tEnth\u00e4lt u. a.: Briefwechsel mit der\n\t\t\t\tHumanit\u00e4ts-Gesellschaft in Posen\n\n\t\t\tNr. 21\tKassenbuch der Gesellschaft\t\t\t1797-1806\n\n\t\t\tNr. 22\tKassenabschl\u00fcsse und Rechnungsbelege\t1837, 1848-1854\n\n\t\t\tNr. 23\tInventarium\n\n\nStiftung Stadtmuseum Berlin, Dokumentensammlung, Br\u00fcderstra\u00dfe 10\n8 Akteneinheiten:\n\n1) Mitglieder und Beamte betreffend\n    Briefwechsel 1803-1833\n2) Entw\u00fcrfe zu den Gesetzen der Humanit\u00e4ts-Gesellschaft\na) Verfassung und Gesetze der am 10ten Januar 1797 in Berlin gestifteten Gesellschaft der Freunde der Humanit\u00e4t. Entworfen von Zaehr\u201c (o. D.)\nb) Ab\u00e4nderungen zu einzelnen Paragraphen\n3) Entw\u00fcrfe zu den Gesetzen der Humanit\u00e4ts Gesellschaft\n a)  Entwurf des Herrn Stadtraths Poselger (o. D., 1812?)\n b) Gesetze der Humanit\u00e4tsgesellschaft (o. D.)\n c) Beschlu\u00df der Gesetze (26. Juni 1813, mit Unterschriften)\n4) Die Stiftungs Feiern und die bei Gelegenheit derselben aufgegebenen Preisfragen\n    Betreffend [1801-1817]\n\n5) Verschiedenes [Bittbriefe; Adressumschl\u00e4ge; Zeichnungen ]\n\n6-8) Pr\u00e4senzb\u00fccher:\nJanuar 1818 - Dezember 1830        Signatur: IV 83\/325 Q a\nJanuar 1831 - Dezember 1842\t\t         IV 83\/325 Q b\nAugust 1845 - Oktober 1861\t\t\t   IV 83\/325 Q c\n","abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":1,"kommentar":"Gegr\u00fcndet als \"Litterarische Gesellschaft\", ein Jahr sp\u00e4ter umbenannt in \"Gesellschaft der Freunde der Humanit\u00e4t)","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"18":{"id":32,"name":"Gesellschaft deutscher Nation zur Versorgung wahrer Hausarmen in Berlin mit Brennholz","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"13.11.1779","aufgeloest":"1920","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Aufgel\u00f6st nach 1920.","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"54":{"id":68,"name":"Gesellschaft f\u00fcr Natur- und Heilkunde (Gesell. f\u00fcr Erd-, Heil- und Naturkunde)","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"06.02.1810","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"existiert bis heute","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"14":{"id":28,"name":"Gesellschaft naturforschender Freunde zu Berlin","sitz1":"Franz\u00f6sische Stra\u00dfe Nr. 29","sitz2":null,"gegruendet":"09.07.1773","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:30.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Anfangs traf man sich w\u00f6chentlich reihum bei einem der Mitglieder. Die Sammlung von Naturalien und B\u00fcchern wurde ab 1788 in einem eigenen Haus aufbewahrt.\n1786 residierte die Gesellschaft im D\u00f6llenschen Hause, Ecke J\u00fcden- und Stralauer Stra\u00dfe.","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"98":{"id":115,"name":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Evangelischen Missionen unter den Heiden","sitz1":"Berlin","sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":7,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"55":{"id":69,"name":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"06.1812","aufgeloest":"1917","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Gesetze f\u00fcr die Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie von 1812\n\n\u00a7 1.\nDer Zweck der Gesellschaft ist: Handwerke und Ackerbau unter den j\u00fcdischen Einwohnern im Preu\u00dfischen Staate zu bef\u00f6rdern. Sie wird den Namen annehmen: Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie.\n\n\u00a7 2.\nDie Gesellschaft wird unverm\u00f6gende junge Leute j\u00fcdischer Religion die Lust und F\u00e4higkeit bezeigen, ein Handwerk zu erlernen, auf ihre Kosten bey guten Meistern in die Lehre bringen, und auf ihre Fortschritte sowohl, als auf ihr gutes und sittliches Betragen wachen.\n\n\u00a7 3.\nSie wird ferner, sobald es ihre Kr\u00e4fte erlauben, diese Lehrlinge, wenn sie ausgelernt haben, und Zeugnisse ihres guten Verhaltens und ihrer Capacitaet bekommen, mit Geld und Empfehlungen unterst\u00fctzen, damit sie sich als Meister etabliren k\u00f6nnen. Diese Unterst\u00fctzung zum Etablissement kann auch solchen j\u00fcdischen Arbeitern zum Theil werden, welche die Gesellschaft nicht hat auslernen lassen, die sich aber durch vorz\u00fcgliche Atteste dazu besonders qualificiren, und denen es an Mitteln zur ersten Einrichtung fehlt.\n\n\u00a7 4.\nDie Gesellschaft wird ferner durch Pr\u00e4mien und durch Aufmunterungen aller Art, sobald es n\u00f6thig und zweckm\u00e4\u00dfig befunden wird, den Gewerbe-Flei\u00df im Allgemeinen unter den Juden zu bef\u00f6rdern suchen.\n\n\u00a7 5.\nBey den jungen Leuten, deren die Gesellschaft sich annimmt, um sie in die Lehre zu bringen, ist zu beobachten:\na.)\tsie d\u00fcrfen nicht unter 12 und nicht \u00fcber 20 Jahr alt seyn. Wenn sie unter 18 Jahr als sind, so m\u00fcssen sie die Einwilligung ihrer Aeltern oder Vorm\u00fcnder produciren.\nb.)\tihrem k\u00fcnftigen Etablissement in den K\u00f6niglichen Staaten mu\u00df nach den bestehenden Verfassungen nichts im Wege seyn.\nc.)\tsie m\u00fcssen nachweisen, da\u00df f\u00fcr ihren nothd\u00fcrftigen Lebensunterhalt gesorgt ist, indem die Gesellschaft diese Sorge in der Regel nicht \u00fcbernehmen kann.\n\n\u00a7 6.\nWenn ein Lehrling, welcher f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft bey einem Meister untergebracht ist, w\u00e4rend seiner Lehrjahre krank wird; so ist die Gesellschaft verpflichtet, ihn im j\u00fcdischen Latzarethe auf ihre Kosten verpflegen zu lassen.\n\n\u00a7 7.\nDie Bef\u00f6rderung des Ackerbaues unter den Juden im Preu\u00dfischen Staate geh\u00f6rt zwar auch zum Zwecke der Gesellschaft. Da jedoch dieser Zweck weit besser durch Filial-Gesellschaften in kleinen Provinzst\u00e4dten, als durch die Gesellschaft unmittelbar von der [S. 8] Residenz aus erreicht werden kann; so sollen die n\u00f6thigen Maa\u00dfregeln zur Verbreitung des Ackerbaus solange ausgesetzt bleiben, bis jene Anstalten zur Verbreitung der Handwerke v\u00f6llig in Th\u00e4tigkeit sind.\n\n\u00a7 8.\nEin Mitglied der Gesellschaft ist jeder, der sich zu einem j\u00e4hrlichen Beytrag von wenigstens f\u00fcnf Thalern auf wenigstens zwey Jahre verpflichtet, und es bleibt es solange, als er dieses Beytrag fortsetzet.\n\n\u00a7 9.\nDie Gesellschaft ernennt aus ihrer Mitte durch Mehrheit der Stimmen ein Comit\u00e9 von f\u00fcnf Personen, denen sie die Verwaltung uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertr\u00e4gt. J\u00e4hrlich treten zwey Mitglieder des Comit\u00e9s durchs Loos aus, und werden durch neugew\u00e4hlte ersetzet.\n\n\u00a7 10.\nDer Comit\u00e9 vertheilt unter sich, nach seiner Couvenienz, die Cassenf\u00fchrung, die Registratur, die Correspondenz und die Protokoll-F\u00fchrung.\n\n\u00a7 11.\nJ\u00e4hrlich w\u00e4hlt der Comit\u00e9 zwey Inspectoren, an welche diejenigen sich wenden, welche die Wohlthaten der Gesellschaft genie\u00dfen wollen. Sind es Lehrlinge, so werden die Inspectoren sich nach dem Inhalte des \u00a7 3. pr\u00fcfen, sie werden sich bem\u00fchen, gute Meister zu finden, die diese Lehrlinge annehmen wollen, sie werden ferner die erforderlichen Bedingungen mit den Meistern verabreden, die dar\u00fcber n\u00f6thigen Contracte vollziehen, und von ihrem ganzen Verfahren dem Comit\u00e9 Bericht abstatten.\n\n\u00a7 12.\nEs liegt den Inspectoren ob, eine vollst\u00e4ndige Liste zu f\u00fchren von dem Namen, Alter, Geburtsort und Wohnung der Lehrlinge, mit Beyf\u00fcgung des Handwerks, dem sie sich gewidmet haben, wie auch das Datum des Tages, an welchem sie in die Lehre gegeben worden sind, die Zeit der bestimmten Lehrjahre, die Pr\u00e4mie, welche f\u00fcr sie bewilligt worden ist, den Namen und Wohnung des Meisters bey dem sie als Lehrlinge arbeiten; ferner stets mit Aufmerksamkeit darauf zu wachen, ob die Lehrlinge sowohl, als die Meister mit welchen die Gesellschaft contrahirt hat, ihrer Schuldigkeit nachkommen, und monathlich eine Conduiten-Liste der Lehrlinge dem Comit\u00e9 vorzulegen.\n\n\u00a7 13.\nDie beyden Inspectoren haben bey allen Deliberationen des Comit\u00e9s Sitz und Stimme.\n\n\u00a7 14.\nVon den f\u00fcnf Gliedern des Comit\u00e9s ist Einer abwechselnd nach der Anciennitaet Pr\u00e4ses. Er beruft den Comit\u00e9 zu einer Sitzung, wenn er solche n\u00f6thig findet, und wenn bey einer Deliberation die Stimmen gleich getheilt sind; so giebt seine Stimme den Ausschlag. Jedoch kann in keiner Sitzung etwas beschlassen werden, wenn nicht wenigstens drey Mitglieder des Comit\u00e9 und ein Inspector anwesend sind.\n\n\u00a7 15.\nDer Comit\u00e9 beruft j\u00e4hrlich die Gesellschaft zu einer Generalversammlung, in welcher er Rechenschaft von seiner Verwaltung ablegt, und die Bilanz der Gesellschaft producirt. In dieser Versammlung w\u00e4hlt die Gesellschaft die zwey neue Glieder des Comit\u00e9s f\u00fcrs n\u00e4chste Jahr, und zwar nur aus den anwesenden Gliedern, damit die gew\u00e4hlten sogleich gefragt werden k\u00f6nnen, ob sie das Amt \u00fcbernehmen wollen.\n\n\u00a7 16.\nAlles, was der Comit\u00e9 im Namen der Gesellschaft thut, und besonders jede Order, wodurch der Cassier authorisiret werden soll, Geld f\u00fcr die Gesellschaft zu bezahlen, mu\u00df in einer Sitzung des Comit\u00e9s mit Zuziehung der Inspectoren durch Mehrheit der Stimmen beschlossen worden seyn.\n\n\u00a7 17.\nWenn die Gesellschaft mehr Fond hat, als ihre laufenden Aufgaben erfordern; so kann der Comit\u00e9, wenn er es gut findet, das \u00fcberfl\u00fcssige Geld auf die ihm am sichersten und convenablesten d\u00fcnkende Weise zinsbar unterbringen, ohne verantwortlich daf\u00fcr zu seyn.\n\n\u00a7 18.\nDie Gesellschaft besoldet einen Boten, dieser stehet unmittelbar unter dem Comit\u00e9, welcher sowohl seine Pflichten und Dienstleistungen, als sein j\u00e4hrliches Gehalt zu bestimmen hat.\n\n\u00a7 19.\nNeue Gesetze zu machen, oder schon bestehende aufzuheben, bleibt ausschlie\u00dfend ein Vorrecht der Gesellschaft. Zu dem Ende werden die Gesetze in einer jeden General-Versammlung der Gesellschaft vorgelesen, und die n\u00f6thigen Ab\u00e4nderungen oder Zus\u00e4tze durch ihre Stimmenmehrheit bestimmt und festgesetzt.\n\n\u00a7 20.\nWenn ein Mitglied der Gesellschaft Vorschl\u00e4ge zur Verbesserung der innern Einrichtung zu machen hat; so kann es solche dem Comit\u00e9 schriftlich einreichen. Dieses ist verbunden, die in Vorschlag gebrachten Verbesserungen genau zu pr\u00fcfen, und wenn es solche zweckm\u00e4\u00dfig findet, sie in der n\u00e4chsten General-Versammlung der Gesellschaft zur Entscheidung vorzulegen.\n\n\u00a7 21.\nAlle Mitglieder der Gesellschaft sind verbunden, die Gesetze zu unterzeichnen.","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"56":{"id":70,"name":"Gesellschaft zur Cultur des vaterl\u00e4ndischen Styles Berlin","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1791","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"57":{"id":71,"name":"Gesellschaft zur \u00f6konomischen Feuerung","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"gegr\u00fcndet in den 90er Jahren des 18. 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zust\u00e4ndig.","struktur_organisation":null,"statuten":"Statuten der Gesellschaft Hachnassath-Kallah\nzur Ausstattung von Br\u00e4uten\nin Berlin\n\nVerabschiedet am 28.10.1857\n\n\nJeder Verein, in Gottgef\u00e4lliger Absicht gestiftet ist von Bestand. (Aboth  4,14)\nDie Anstalt Hachnassath Kallah zur Ausstattung der Br\u00e4ute ist gegr\u00fcndet am 28. des Monats Isar 5481 (23. Mai 1720).\n\nAuf Grund statutenm\u00e4\u00dfiger Betrechtigung (\u00a7. 32.) verwaltet der Gesellschafts-Vorstand im Interesse der Anstalt, unter mehreren anderen Legaten, seit dem Jahre 5544 (1784) mit h\u00f6herer Genehmigung noch eine bedeutende Familienstiftung der Salomon Aron Cohn\u2019schen Eheleute f\u00fcr ewige Zeiten.\n\nA. Allgemeine Bestimmungen.\n\u00a7. 1.\nDie Gesellschaft Hachnassath-Kallah oderzur Ausstattung von Br\u00e4uten ist eine Wohlth\u00e4tigkeits-Gesellschaft in der j\u00fcdischen Gemeinde zu Berlin mit der Tendenz:\nnach Maa\u00dfgabe ihrer Eink\u00fcnfte unbemittelten israelitischen Jungfrauen bei ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung in baarem Gelde zu gew\u00e4hren.\n\u00a7. 2.\nDer Eintritt in die Gesellschaft stet allen Personen offen, welche beitragende Mitglieder der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde sind.\n\u00a7. 3.\nDie Gesellschaft wird durch eine aus ihrer Mitte gebildete Direction verwaltet. Sie besteht:\na) aus einem engeren Ausschu\u00df von f\u00fcnf Mitgliedern (Vorstand);\nb) aus einem gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df von drei und zwanzig Mitgliedern (\u00a7. 39).\n\nB. Von den Leistungen der Gesellschaft.\n\u00a7. 4.\nJungfrauen, welche Behufs ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung Seitens der Gesellschhft ansprechen wollen, haben sich dieserhalb durch ihren gesetzlichen Vertreter, und resp. wenn sie gro\u00dfj\u00e4hrig und selbst\u00e4ndig sind, unter eigenem Namen schriftlich an den Vorstand zu wenden, und ihrem Gesuche das rechtsg\u00fcltige abgeschlossene Ehegel\u00f6bnis und ein glaubhaftes Attest \u00fcber ihren unbescholtenen Lebenswandel beizuf\u00fcgen.\n\u00a7. 5.\nUeber jedes eingehende Gesuch hat der Vorstand binnen l\u00e4ngstens vier Wochen Beschlu\u00df zu fassen und dem Antragssteller unter R\u00fcckgabe des Ehegel\u00f6bnisses Bescheid zu ertheilen.\n\u00a7. 6.\nUnterst\u00fctzungs-Gesuche f\u00fcr Wittwen, geschiedene Frauen und solche Personen, welche den Nachweis eines unbescholtenen Lebenswandels nicht zu f\u00fchren verm\u00f6gen, werden nicht ber\u00fccksichtigt.\n\u00a7. 7.\nEben so wird eine Unterst\u00fctzung nicht bewilligt, wenn in dem Ehegel\u00f6bni\u00df eine Mitgift von mehr als zw\u00f6lfhundert Thalern versprochen ist, oder anderweitig eine diese Summe \u00fcbersteigende Mitgift ausgemittelt wird.\n\u00a7. 8.\nF\u00fcr mehrere Schwestern kann zu gleicher Zeit eine Unterst\u00fctzung nicht nachgesucht werden. Erst nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit Auszahlung der f\u00fcr die eine bewilligte Unterst\u00fctzungssumme kann ein Gesuch f\u00fcr eine andere Schwester ber\u00fccksichtigt werden.\n\u00a7. 9.\nSoll nach dem Beschlusse des Vorstandes eine Unterst\u00fctzung gew\u00e4hrt werden, so wird zugleich die H\u00f6he derselben und die Zeit, zu welcher die Auszahlung erfolgen soll, festgesetzt und dem Petenten bekannt gemacht.\n\u00a7. 10.\nDen ehelichen T\u00f6chtern eines hier ans\u00e4ssigen Mitgliedes der Gesellschaft, welches zw\u00f6lf Jahre lang den statutenm\u00e4\u00dfigen Beitrag entrichtet hat und zur Zeit der Anbringung des Gesuchs noch zur Gesellschaft geh\u00f6rt oder welches seit acht Jahren perpetuelles Mitglied ist (\u00a7. 29), kann Behufs ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung bis zur H\u00f6he von 250 Thalern gew\u00e4hrt werden.\n\u00a7. 11.\nEine gleich h\u00f6re Unterst\u00fctzung kann den T\u00f6chtern eines solchen Mitgliedes (\u00a7. 10) auch nach seinem Tode bewilligt werden:\na) wenn die Beitr\u00e4ge nach seinem Tode ununterbrochen fortgezahlt worden sind, oder\nb) wenn das Mitglied binnen drei Monaten nach der Verlobung seiner Tochter oder erst nach Einreichung des Unterst\u00fctzungs-Gesuches gestorben ist.\nIn beiden F\u00e4llen wird jedoch vorausgesetzt, da\u00df zu der Zeit, wo das Gesuch eingeht (ad a.) und resp. zur Zeit des Todes (ad b.) die Beitr\u00e4ge von vier Quartalen nicht im R\u00fcckstande geblieben sind (\u00a7. 33).\n\u00a7 12.\nDie Unterst\u00fctzungs-Summe kann nur bis auf die H\u00f6he von Hundert Thalern festgelegt werden:\na) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter verstorbener, mit ihrem Tode ausgeschiedener Mitglieder, welche zw\u00f6lf Jahre zur Gesellschaft beigetragen haben, es w\u00e4re denn, da\u00df der Fall der \u00a7\u00a7. 10. 11. vorl\u00e4ge;\nb) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter solcher Mitglieder, welche seit wenigstens f\u00fcnf Jahren in der Gesellschaft sind;\nc) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter des Boten der Gesellschaft, wenn dieser mindestens f\u00fcnf Jahre im Dienste der Gesellschaft steht.\n\u00a7. 13.\nDen ehelichen T\u00f6chtern von Nicht-Mitgliedern, welche seit f\u00fcnf Jahren hier ans\u00e4ssig sind und in dem Register der j\u00fcdischen Gemeinde eingetragen sind, kann zu ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung bis auf H\u00f6he von F\u00fcnfzig Thalern gew\u00e4hrt werden. Der vor Ablauf der obengedachten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist erfolgte Tod des Vaters soll der Petentin unnachtheilig sein, wenn dieselbe ihr hiesiges Domicil nicht ver\u00e4ndert hat.\n\u00a7. 14.\nZu den in den \u00a7\u00a7. 12 und 13 gedachten Unterst\u00fctzungen von 100 und resp. 50 Thalern sollen j\u00e4hrlich in der Regel nicht mehr als 250 Thaler, und \u00fcberhaupt erst dann verwendet werden, wenn der Vorstand sich die Ueberzeugung verschafft hat, da\u00df die den T\u00f6chtern von Gesellschafts-Mitgliedern etwas zugedachten Unterst\u00fctzungssummen (\u00a7\u00a7. 10. 11.) im Laufe desselben Jahres werden berichtigt werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 15.\nUnter der am Schlusse des vorigen \u00a7. gedachten Voraussetzung soll auch anderen, als den in den \u00a7\u00a7. 10 bis 13. bezeichneten Personen bei Verheirathungen eine Unterst\u00fctzung jedoch nur bis zum Betrage von F\u00fcnf und zwanzig Thalern gew\u00e4hrt werden, und sollen alle derartige Unterst\u00fctzungen zusammen j\u00e4hrlich in der Regel die Summe von 150 Thalern nicht \u00fcbersteigen.\nDer Vorstand hat bei gleicher W\u00fcrdigkeit der Petenten, die hier wohnenden vor den ausw\u00e4rtigen zu ber\u00fccksichtigen.\nUnterst\u00fctzungen bis zu zehn Thalern kann der Vorsitzende ohne R\u00fcckfrage an die \u00fcbrigen Vorstands-Mitglieder bewilligen.\n\u00a7. 16.\nDie Auszahlung der versprochenen Unterst\u00fctzungs-Summe darf in keinem Falle fr\u00fcher, als einen Tag nach erfolgter Trauung geschehen.\nDie Ehe mu\u00df neben den nach den Landesgesetzen zu beobachtenden Formalit\u00e4ten nach j\u00fcdischem Ritus vollzogen sein, und hier\u00fcber ein glaubw\u00fcrdiges Zaugni\u00df beigebracht werden, widrigenfalls die Auszahlung unterbleibt.\n\u00a7. 17.\nKann die Hochzeit innerhalb zweier Jahre von der im Ehegel\u00f6bni\u00df bestimmten Zeit ab nicht stattfinden, so ist, wenn nicht triftige Gr\u00fcnde diese Verz\u00f6gerung rechtfertigen, die Zusicherung der Unterst\u00fctzung als annullirt zu betrachten. Der Vorstand hat die in diesem und dem vorhergehenden \u00a7. festgesetzten Bestimmungen den Antragstellern bekannt zu machen.\n\u00a7. 18.\nIst die Hochzeit vor der im Ehegel\u00f6bni\u00df bestimmten Zeit vollzogen worden, so kann die Auszahlung der bewilligten Unterst\u00fctzungs-Summe, wenn disponible Mittel vorhanden sind, auch vor dem in dem Bewilligungsschreiben bestimmten Termine erfolgen.\n\u00a7. 19.\nDie Antr\u00e4ge auf Unterst\u00fctzung werden mit der aus dem \u00a7. 14. sich ergebenden Modification nach dem Datum ihres Einganges bei dem Vorstande ber\u00fccksichtigt und solche, denen im Laufe desselben Jahres nicht deferirt  werden kann, auf das n\u00e4chstfolgende verwiesen. Unter solchen Antr\u00e4gen, welche an einem und demselben Tage eingehen, entscheidet das Loos.\n\u00a7. 20.\nSollten in einem Jahre so viele Antr\u00e4ge eingehen, da\u00df durch deren Gew\u00e4hrung voraussichtlich die Eink\u00fcnfte des laufenden und n\u00e4chstfolgenden Jahres consumirt werden, so wird auf ferner eingehende Gesucht nur dann R\u00fccksicht genommen, wenn sie durch die \u00a7\u00a7. 10 und 11 gerechtfertigt sind und im dritten Jahres wiederholt werden. \u2013 Die inzwischen erfolgte Verheirathung steht jedoch in diesem Falle der Unterst\u00fctzung nicht entgegen.\n\nC. Von den Mitgliedern.\n\u00a7. 21.\nWer in diese Gesellschaft als Mitglied aufgenommen werden will, hat sich unter Beibringung  des Nachweises, da\u00df er beitragendes Mitglied der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde ist, schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu wenden. Auf m\u00fcndliche Antr\u00e4ge kann keine R\u00fccksicht genommen werden.\n\u00a7. 22.\nVon der eingegangenen Meldung setzt der Vorsitzende die \u00fcbrigen Vorstands-Mitglieder mittelst Circulairs in Kenntni\u00df und ordnet eine Sitzung an, welche nicht \u00fcber vier Wochen hinausgeschoben werden darf. In der Zwischenzeit haben die Vorstands-Mitglieder \u00fcber die Person des Aufzunehmenden die n\u00f6thigen Erkundigungen einzuziehen.\n\u00a7. 23.\nEignet sich derselbe zur Aufnahme, so wird \u00fcber ihn ballotirt. F\u00e4llt die Stimmenmehrheit zu seinen Gunsten aus, so wird ihm solches, unter Beif\u00fcgung eines Exemplars der Statuten, durch den Secretair angezeigt. Acht Tage nach erfolgter Aufnahme wird demselben ein mit dem Siegel der Gesellschaft bedrucktes und von den Vorstands-Mitgliedern unterzeichnetes Diplom zugestellt. Die Mitgliedschaft datirt von dem Tage der Insinuation  dieses Diploms.\n\u00a7. 24.\nErfolgt die Aufnahme des Angemeldeten nicht, so wird ihm solches vom Secretair ebenfalls schriftlich angezeigt. Gr\u00fcnde der nicht erfolgten Aufnahme sollen weder im Protokoll vermerkt, noch \u00fcberhaupt kund gemacht werden.\n\u00a7. 25.\nVor Ablauf von sechs Monaten kann eine wiederholte Meldung nicht ber\u00fccksichtigt, und die Aufnahme \u00fcberhaupt nicht mehr als dreimal beantragt werden.\n\u00a7. 26.\nDas aufgenommene Mitglied wird nach einer auch im Diplom zu vermerkenden Nummer in die Gesellschaftsb\u00fccher eingetragen. Die durch den Abgang von Mitgliedern erledigten Nummern werden durch die neu eintretenden ersetzt und mit a. b. c. und so weiter bezeichnet.\n\u00a7. 27\nJedes Mitglied zahlt beim Empfang des Diploms zwei Thaler Eintrittsgeld und sieben und einen halben Silbergroschen f\u00fcr das Exemplar der Statuten.\n\u00a7. 28.\nDer in Quartals-Raten pr\u00e4numerando zu entrichtende Beitrag betr\u00e4gt f\u00fcr jedes Mitglied mindestens zwei Thaler pro Jahr, und ist auch f\u00fcr das Quartal, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, zu bezahlen.\n\u00a7. 29.\nWer an Stelle des j\u00e4hrlichen Beitrages ein Kapital, dessen Zinsen jenem gleichkommen, an die Kasse der Gesellschaft entrichtet oder derselben durch letztwillige Verf\u00fcgung zuwendet, wird als perpetuelles Mitglied in dem Register bezeichnet. \u2013 In dem zuletzt gedachten Falle wird der Tag der Auszahlung des Legats als der des Eintrittes in die Gesellschaft angesehen. Ist das Legat der Stempelsteuer unterworfen, so wird diese von der Gesellschaft nur dann entrichtet, wenn die Zinsen desselben nach Abzug der Steuer wenigstens zwei Thaler j\u00e4hrlich betragen\n\u00a7. 30.\nWenn ein perpetuelles Mitglied der Gesellschafts-Kasse eine Summe mit dem Wunsche \u00fcberweist, da\u00df allj\u00e4hrlich an seinem Sterbetage ein Licht in der Synagoge gebrannt oder das Kadisch-Gebet oder eine \u00e4hnliche religi\u00f6se Handlung verrichtet werde, und die desfallsigen Kosten durch die Zinsen des Kapitals bestritten werden k\u00f6nnen, so mu\u00df der Vorstand dasselbe annehmen und f\u00fcr die Erf\u00fcllung der \u00fcbernommenen Pflichten Sorge tragen.\n\u00a7. 31.\nEin Verm\u00e4chtni\u00df dieser Art soll von nicht perpetuellen Mitgliedern nur dann angenommen werden, wenn au\u00dfer dem zur Deckung der entstehenden Kosten erforderlichen Kapitale f\u00fcnfzig, und von einem Nicht-Mitgliede nru dann, wenn au\u00dfer jenem Kapitale hundert Thaler an die Kasse der Gesellschaft gezahlt werden. Der Testator soll jedoch hierdurch in die Reihe der perpetuellen Mitglieder aufgenommen werden.\n\u00a7. 32.\nUeberhaupt ist der Vorstand berechtigt, die Verwaltung jedweder wohlth\u00e4tigen Stiftung gegen eine zur Gesellschaftskasse flie\u00dfende Remuneration von 50 Thalern, und wenn das Stiftungs-Capital 10,000 Thlr. oder mehr betr\u00e4gt, von 100 Thalern zu \u00fcbernehmen.\n\u00a7. 33.\nWer mit seinem Beitrage vier Quartale r\u00fcckst\u00e4ndig geblieben ist, h\u00f6rt auf Mitglied zu sein und wird in dem Register gestrichen. Will ein solches Mitglied sp\u00e4ter wieder aufgenommen sein, so ist es von Neuem dem Ballotement unterworfen, und mu\u00df im Falle der Aufnahme das Eintrittsgeld noch einmal bezahlen.\n\u00a7. 34.\nEin Mitglied tritt aus der Gesellschaft, sobald es aufh\u00f6rt zum Verbande j\u00fcdischer Gemeinden zu geh\u00f6ren.\n\u00a7. 35.\nEin Mitglied, welche wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens rechtskr\u00e4ftig verurtheilt worden, wird von der Gesellschaft ausgeschlossen. Seinen ehelichen T\u00f6chtern k\u00f6nnen jedoch diejenigen Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hrt werden, welche nach den \u00a7\u00a7. 11 und 12 den ehelichen T\u00f6chtern eines verstorbenen Mitgliedes bewilligt werden d\u00fcrfen.\n\u00a7. 36.\nWeder ein austretendes noch ein ausgeschlossenes Mitglied kann die an die Kasse der Gesellschaft geleisteten Beitr\u00e4ge und sonstigen Zahlungen zur\u00fcckfordern.\n\u00a7. 37.\nDie Bestimmungen der \u00a7\u00a7. 34 bis 36 finden auch auf perpetuelle Mitglieder Anwendung.\n\u00a7. 38.\nDas austretende oder ausgeschlossene Mitglied mu\u00df binnen zwei Monaten nach seinem Ausscheiden sein Diplom an den Vorstand zur\u00fcckgeben, widrigenfalls solches \u00f6ffentlich als ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird.\n\nD. Von der Verwaltung.\na. Von der Wahl und Th\u00e4tigkeit des Vorstandes und des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses.\n\u00a7. 39.\nDer engere Ausschu\u00df (Vorstand), welcher alle drei Jahre neu gew\u00e4hlt wird, besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern, und zwar:\neinem Vorsitzenden,\neinem Sekret\u00e4r,\neinem Kassirer,\neinem Kontrolleur und\neinem Beisitzer.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df besteht aus drei und zwanzig Mitgliedern, und zwar den vorgedachten f\u00fcnf Vorstands-Mitgliedern und achtzehn der nach der Zeit ihrer Aufnahme \u00e4ltesten Mitgliedern der Gesellschaft.\nDie Mitglieder des engeren Ausschusses d\u00fcrfen weder in grader noch in Seitenlinie bis einschlie\u00dflich zum dritten Grade mit einander verwandt sein.\n\u00a7. 40.\nAlle drei Jahre in der ersten H\u00e4lfte des Monats ????  findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.\nDer fungirende Vorstand ladet zu diesem Behufe die Mitglieder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses und die diesen nach dem Zeitpunkte ihrer Aufnahme n\u00e4chstfolgenden neun Gesellschafts-Mitglieder zu einer Versammlung ein.\nDie Einladung erfolgt durch einmalige Einr\u00fcckung in die Vossische und Spenersche Zeitung mindestens vierzehn Tage vor dem Termine. Der Vorstand hat die zur Wahl Berufenen zwar noch besonders durch Circular-Schreiben einzuladen; der Nachweis der Beh\u00e4ndigung desselben ist jedoch f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Wahl nicht erforderlich.\nJeder der Erschienenen schreibt f\u00fcnf Kandidaten auf einen Zettel; unter den vorgeschlagenen bilden diejenigen f\u00fcnf, welche die relative Stimmenmehrheit haben, den Vorstand f\u00fcr die n\u00e4chsten drei Jahre. Ganz in derselben Weise werden sodann f\u00fcnf Stellvertreter gew\u00e4hlt, die nach der Zahl der erhaltenen Stimmen an die Stelle der w\u00e4hrend des vorgedachten Zeitraumes etwa verhinderten oder abgehenden Vorstands-Mitglieder einberufen werden. F\u00fcr den fall der Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos. Die ausscheidenden Vorstands-Mitglieder sind wieder w\u00e4hlbar. Das Wahlprotokoll mu\u00df von mindestens zw\u00f6lf W\u00e4hlern unterzeichnet werden. \u2013 Die Gew\u00e4hlten vertheilen die einzelnen Aemter unter sich nach eigenem Ermessen.\n\u00a7. 41.\nZur G\u00fcltigkeit der Wahl m\u00fcssen von den Vorstands-Mitgliedern wenigstens drei, von den \u00fcbrigen achtzehn Mitgliedern des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses zw\u00f6lf und von den \u00fcbrigen wenigstens sechs anwesend sein.\n\u00a7. 42.\nDen neugew\u00e4hlten Vorstands-Mitgliedern und resp. den Stellvertretern derselben wird die auf sie gefallene Wahl binnen drei Tagen nach deren Vollziehung schriftlich angezeigt. Die betreffenden Schreiben mu\u00df der Gesellschafts-Bote den Adressaten in Person beh\u00e4ndigen, welche ihrerseits den Empfang zu bescheinigen haben. Erfolgt binnen drei Tagen nach der Beh\u00e4ndigung von Einem oder dem Anderen keine Antwort, oder wird die Annahme des Amtes ausdr\u00fccklich verweigert, so werden die Stellvertreter in der in \u00a7. 40 angegebenen Reihenfolge einberufen.\n\u00a7. 43.\nDie Legitimation des Gesellschaft-Vorstandes wird durch ein von dem Vorstande der j\u00fcdischen Gemeinde zu Berlin auf Grund des Namensverzeichnisses (\u00a7. 53d), der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung und des Wahlprotokolls (\u00a7. 40) auszustellendes Attest gef\u00fchrt.\n\u00a7. 44.\nIn den auf die Neuwahl folgenden vier Wochen revidiren die neuen Vorstands-Mitglieder in Gemeinschaft mit den abgehenden die bisherige Verwaltung und dechargiren die letzteren zu Protokoll. Beschl\u00fcsse \u00fcber eingehende Antr\u00e4ge, welcher Art sie auch sein m\u00f6gen, k\u00f6nnen w\u00e4hrend dieser Zeit nicht gefa\u00dft werden. Scheiden jedoch nur zwei der fr\u00fcheren Vorsteher durch die Neuwahl aus, so leidet der Gang der Gesch\u00e4fte keine St\u00f6rung. \u2013 Werden s\u00e4mmtliche Vorsteher oder der gr\u00f6\u00dfere Theil dersleben wieder gew\u00e4hlt, so wird die Decharge von f\u00fcnf Mitgliedern des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses, welche dieser aus seiner Mitte hierzu w\u00e4hlt, ertheilt.\n\u00a7. 45.\nScheidet ein Mitglied des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses aus, so tritt das n\u00e4chst\u00e4ltere Gesellschafts-Mitglied an seine Stelle. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses in den Vorstand gew\u00e4hlt wird.\n\u00a7. 46.\nDie Mitglieder beider Aussch\u00fcsse verwalten ihre Aemter als Ehren\u00e4mter unentgeltlich, und sind zur Verschwiegenheit \u00fcber amtlich ihnen bekannt gewordene Thatsachen verpflichtet.\n\u00a7. 47.\nDer Vorstand leitet alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, fa\u00dft die Beschl\u00fcsse, f\u00fchrt sie aus und verwaltet insbesondere die Fonds und das Eigenthum der Gesellschaft.\n\u00a7. 48.\nZu den Sitzungen des Vorstandes ladet der Vorsitzende mittelst Circulairs drei Tage vorher ein. Zu den Sitzungen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses (\u00a7. 49b) geschieht die Einladung von dem Vorsteher f\u00fcnf Tage vorher. Der Gegenstand der Berathung soll jedesmal im Circulair angegeben sein.\n\u00a7. 49.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df versammelt sich:\na) behufs der Neuwahl der Vorstands-Mitglieder;\nb) wenn einzelne Bestimmungen der Statuten einer Auslegung oder Ab\u00e4nderung bed\u00fcrfen, so wie wenn \u00fcber einen in den Statuten nicht vorhergesehenen Fall eine Bestimmung getroffen werden soll.\n\u00a7. 50.\nBei allen Sitzungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. In den Sitzungen des Vorstandes m\u00fcssen wenigstens drei, bei den Verhandlungen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses wenigstens siebzehn Mitglieder gegenw\u00e4rtig sein. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Ansicht des Vorsitzenden.\n\u00a7. 51.\nBetrifft der Gegenstand der Verhandlung einen nahmen Verwandten (\u00a7. 39) eines anwesenden Mitgliedes oder ein solches selbst, so darf dieses an der Berathung und Beschlu\u00dfnahme keinen Theil nehmen.\n\u00a7. 52.\nDie Gesellschaft f\u00fchrt ein Siegel und einen Stempel; jenes hat die Inschrift:\nGesellschaft zur Ausstattung der Br\u00e4ute in Berlin),\ndieser enth\u00e4lt die Anfangs-Buchstaben der Siegel-Inschrift. Das Siegel hat der Secretair, den Stempel der Beisitzer in Verwahrung. Briefe, Vertr\u00e4ge und deren Ausfertigungen m\u00fcssen gesiegelt, die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge gestempelt werden.\n\u00a7. 53.\nDie B\u00fccher, welche die Verwaltung der Gesellschaft betreffen, sind folgende:\na) ein Vortrags-Buch, in welches die eingehenden Schreiben, Antr\u00e4ge u. s. w. nach Nummern und nach dem Hauptinhalte mit den dieselben betreffenden Beschl\u00fcssen eingetragen werden; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden;\nb) ein Protokoll-Buch, in welches der Secretair in den Sitzungen die von den Theilnehmenden zu unterzeichnenden Verhandlungen eintr\u00e4gt;\nc) ein Kassa-Buch, in welches die Einnahmen und Ausgaben, letztere mit den Nummern der Bel\u00e4ge, eingetragen werden; gef\u00fchrt vom Kassirer;\nd) ein Namens-Verzeichni\u00df, in welchem s\u00e4mmtliche Mitglieder mit Angabe ihrer Nummer, des Tages ihrer Aufnahme, der H\u00f6he ihres Beitrags und mit einer Notiz dar\u00fcber, ob sie perpetuell sind, aufgef\u00fchrt werden; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden. Dieses Namens-Verzeichni\u00df liefert den vollen Beweis f\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft;\ne) ein Donations-Buch zur Verzeichnung der eingehenden Geschenke, der Namen der Geschenkgeber, und mit einer Rubrik, ob die Geschenke zum Grundkapital oder zu den laufenden Ausgaben bestimmt sind. Die aus Sammlungen eingehenden Gelder werden summarisch notirt; gef\u00fchrt vom Controlleur;\nf) ein Ausstattungs-Buch, in welches die Namen der Unterst\u00fctzungs-Empf\u00e4nger unter Angabe der bewilligten Summe eingeschrieben werden; gef\u00fchrt vom Secretair;\ng) ein Documenten-Buch, zur Verzeichnung der der Gesellschaft geh\u00f6rigen Activ-Forderungen; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden;\nh) ein Journal- und ein Hauptbuch, in welche halbj\u00e4hrlich \u00fcbertragen wird und die alle Jahre abgeschlossen werden. Die Ausgaben und Einnahmen werden in dem Hauptbuche nach ihren verschiedenen Benennungen summarisch notiert; gef\u00fchrt von einem n\u00f6thigenfalls hierzu bestellten Buchhalter.\n\u00a7. 54.\nDie Functionen der einzelnen Beamten des Vorstandes sind folgende:\na) des Vorsitzenden: er nimmt die eingehenden Schreiben an, notirt auf denselben die laufende Nummer und den Tag des Einganges und f\u00fchrt das Vortrags-Buch, das Namens-Verzeichni\u00df und das Documenten-Buch. Er ordnet die Sitzungen an und f\u00fchrt in denselben den Vorsitz oder ernennt hierf\u00fcr einen Stellvertreter. Er \u00fcberliefert die bei ihm eingehenden Gelder dem Cassirer. Ihm liegt es ob, die Ordnung in dem Gange der Verwaltung aufrecht zu erhalten;\nb) des Secretairs: er f\u00fchrt das Protokoll in den Sitzungen, fertigt die Erlasse und Bescheide an, besorgt die Reinschriften und bef\u00f6rdert sie; er sorgt f\u00fcr den Druck der Statuten, Namens-Verzeichnisse, Diplome, Bilanzen, Circulare u. s. w., stattet den bericht in den General-Versammlungen ab und hat das Siegel der Gesellschaft in Verwahrung;\nc) des Cassirers: er nimmt die an ihm kommenden Gelder an und quittirt dar\u00fcber; er fertigt die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge aus und l\u00e4\u00dft dieselben vom Beisitzer mit unterschreiben und stempeln. Er \u00fcbergiebt dem Vorsitzenden den Kassenbestand, so weit er die Sumem von 150 Thalern \u00fcbersteigt, schreibt die Mahnbriefe an die s\u00e4umigen Zahler, und macht in den Sitzungen diejenigen Mitglieder namhaft, welche seit vier Quartalen mit ihrem Beitrage im R\u00fcckstande geblieben sind. Er leistet die vorkommenden Zahlungen gegen Quittung, f\u00fchrt das Kassa-Buch, l\u00e4\u00dft dieses vom Controlleur revidiren und schlie\u00dft es ab;\nd) des Controlleurs: er revidirt halbj\u00e4hrlich das Kassa-Buch. Etwaige Monita l\u00e4\u00dft er vom Cassirer berichtigen. Er sieht den Abschlu\u00df des Hauptbuches nach und bescheinigt die Richtigkeit der ihm vorgelegten Bilanz. Er f\u00fchrt das Donantions-Buch;\ne) des Beisitzers: er unterzeichnet mit dem Cassirer die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge und stempelt sie. Er hat die Registratur unter seiner Aufsicht und f\u00fchrt ein Register dar\u00fcber. Er hat den Stempel der Gesellschaft in Verwahrung.\nDer Vorstand ist erm\u00e4chtigt, zur Ausf\u00fchrung der ihm obliegenden Arbeiten sich in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen der H\u00fclfe eines besonderen Beamten zu bedienen und denselben zu remuneriren.\n\u00a7. 55.\nDie Gesellschaft besoldet einen Boten. Er wird vom Vorstande angestellt und mu\u00df eine Caution oder einen sicheren B\u00fcrgen auf H\u00f6he von mindestens hundert Thalern stellen.\n\nb. Verm\u00f6gens-Verwaltung.\n\u00a7. 56.\nDas der Gesellschaft geh\u00f6rige Grund-Kapital ist feststehend, die Verwendung desselben zu laufenden Ausgaben bleibt dem Beschlusse der General-Versammlung vorbehalten.\n\u00a7. 57.\nDie zu dem Grund-Kapitale flie\u00dfenden Einnahmen sind:\na.\tdie von dem perpetuellen Mitgliedern zur Abl\u00f6sung ihrer Beitr\u00e4ge einzuzahlenden Kapitalien;\nb.\tsolche Schenkungen und Legate, welche nach der Bestimmung des Gebers dem Grundkapitale einverleibt werden sollen. Fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung, so sollen dergleichen Geschenke und Legate unter 25 Thaler zu den laufenden Ausgaben verwendet werden.\n\u00a7. 58.\nDas Grund-Kapital mu\u00df pupillarisch sicher belegt werden. Die dasselbe bildenden Staatspapiere und Documente, ingleichen diejenigen Documente, welche die Verfassung der Gesellschaft betreffen, m\u00fcssen mit einem Verzeichni\u00dfe ihres Inhalts, in einem eisernen Kasten aufbewahrt werden. Derselbe mu\u00df mit drei verschiedenen Schl\u00f6ssern versehen sein, zu welchen der Vorsitzende, der Kassirer und der Kontrolleur je einen Schl\u00fcssel f\u00fchren, so da\u00df beim Oeffnen des Kastens diese drei Beamten gegenw\u00e4rtig sein m\u00fcssen. Ein Duplikat des Verzeichnisses \u00fcber den Inhalt des eisernen Kastens verbleibt in den H\u00e4nden des Vorsitzenden.\n\u00a7. 59.\nIst einer der Beamten verhindert, beim Oeffnen des Kastens gegenw\u00e4rtig zu sein, so kann dieser an seiner Stelle den Secretair oder den Beisitzer damit beauftragen.\n\u00a7. 60.\nDer eiserne Kasten wird entweder bei der K\u00f6niglichen Hauptbank oder bei dem Vorstande der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde deponirt. \u2013 Den Ort, wo die sonstigen, der Gesellschaft geh\u00f6rigen Mobilien aufbewahrt werden sollen, bestimmt der Vorstand. Ein Verzeichni\u00df der letzteren wird gleichfalls in den eisernen Kasten gelegt.\nUeber jede Ver\u00e4nderung seines Inhalts wird ein Protokoll aufgenommen und nach Maa\u00dfgabe desselben das Verzeichni\u00df und das Duplikat berichtigt.\n\u00a7. 61.\nDie zu den Staats-Papieren geh\u00f6rigen, im Laufe eines Jahres zahlbaren Coupons und Zinsscheine k\u00f6nnen dem Cassirer gegen Empfangsschein, der in den eisernen Kasten gelegt werden mu\u00df, in Verwahrung gegeben werden.\n\u00a7. 62.\nDie Eink\u00fcnfte der Gesellschaft, welche f\u00fcr die Zwecke derselben verwendet werden, sind:\na.\tdie Zinsen des Grund-Capitals;\nb.\tdie Eintrittsgelder neuer Mitglieder;\nc.\tdie j\u00e4hrlichen Beitr\u00e4ge derselben;\nd.\tdie eingehenden Geschenke, so weit sie nach \u00a7 57b nicht zum Grundkapital flie\u00dfen;\ne.\tdie bei den Vorlesungen aus der Thora in der hiesigen j\u00fcdischen Synagoge und in sonstigen Gebets-Versammlungen oder bei Hochzeiten gespendeten milden Gaben;\nf.\tdiejenigen Gaben, welche bei Beerdigungen f\u00fcr die ??? ????? (sieben Wohlth\u00e4tigkeits-Anstalten, zu welchen auch diese Gesellschaft geh\u00f6rt) gespendet werden.\n\u00a7. 63.\nDer Kassen-Vorrath soll, mit Ausnahme von 150 Thalern, welche in den H\u00e4nden des Cassirers baar verbleiben, in der Art zinstragend angelegt werden, da\u00df die vorkommenden Ausgaben zur geh\u00f6rigen Zeit bestritten werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 64.\nZahlungen die mehr als zehn Thaler betragen, darf der Cassirer nur auf schriftliche Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern leisten.\n\u00a7. 65.\nMit dem Ablaufe eines jeden Jahres werden die B\u00fccher der Gesellschaft abgeschlossen, und der Rechnungs-Abschlu\u00df dem Vorstande der j\u00fcdischen Gemeinde (\u00a7. 70.) mitgetheilt, wobei demselben freisteht die B\u00fccher und Bel\u00e4ge durch einen Commissarius einsehen zu lassen.\nDie bei dem Abschlu\u00df sich etwa ergebenden Uebersch\u00fcsse sollen nicht zum Grund-Capital gethan, sondern zu den laufenden Ausgaben des n\u00e4chsten Jarhes verwendet werden.\n\u00a7. 66.\nAlle drei Jahre soll eine Bilanz \u00fcber die dreij\u00e4hrigen Einnahme und Ausgabe angefertigt und den Mitgliedern gedruckt zugestellt werden.\nIn derselben werden die Empf\u00e4nger der Ausstattungsgelder nicht namentlich, sondern nach folgenden Rubriken:\nUnterst\u00fctzung zur Aussteuer:\nKlasse I.   (Zahl und Summe)\nKlasse II.  (Zahl und Summe)\nKlasse III. (Zahl und Summe)\naufgef\u00fchrt.\n\nc. Von der Generalversammlung\n\u00a7. 67.\nNach geschehener Vertheilung der Bilanz, wo m\u00f6glich am Stiftungs-Tage der Gesellschaft (???? ???), am 28. des Monats Ijar, soll eine General-Versammlung stattfinden, zu welcher die Mitglieder der Gesellschaft vier Wochen vorher durch einmalige Bekanntmachung in der Vossischen und Spenerschen Zeitung und mittelst besonderer Schreiben \u00fcberall unter Angabe der vom gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00dfe etwa vorzulegenden Antr\u00e4ge eingeladen werden. Die Beschl\u00fcsse der Majorit\u00e4t der erscheinenden Mitglieder sind, bei Beobachtung der angegebenen F\u00f6rmlichkeiten, auch f\u00fcr die Ausbleibenden bindend. \u2013 Der Nachweis der Beh\u00e4ndigung der Einladungsschreiben ist indessen nicht erforderlich.\n\u00a7. 68.\nIn der General-Versammlung soll ein specieller Bericht \u00fcber die Wirksamkeit der Gesellschaft in den verflossenen drei Jahren erstattet werden. Antr\u00e4ge der Mitglieder, welche eine Aenderung der Statuten (\u00a7. 70.) bezwecken, k\u00f6nnen in der General-Versammlung nur dann zur Sprache gebracht werden, wenn diese Antr\u00e4ge dem Gesellschafts-Vorstande derzeitig fr\u00fch mitgetheilt werden, da\u00df sie den Mitgliedern zugleich mit der Einladung bekannt gemacht werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 69.\nWird am Tage der General-Versammlung ein geselliges Mahl veranstaltet, so k\u00f6nnen die Kosten des Lokals, der Beleuchtung und Bedienung aus der Kasse der Gesellschaft bestritten werden.\n\nd. Aufsichtsbeh\u00f6rde\n\u00a7. 70.\nDie unmittelbare Aufsichts-Beh\u00f6rde der Gesellschaft ist der Vorstand der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde. Demselben ist au\u00dfer dem allj\u00e4hrlichen Rechnungsabschlusse (\u00a7. 65) auch die jedesmalige Bilanz \u00fcber die dreij\u00e4hrigen Einnahmen und Ausgaben (\u00a7. 66) eine Abschrift des Protokolls \u00fcber jede General-Versammlung mitzutheilen, sowie auch \u00fcber die jedesmalige Wahl der Vorstands-Mitglieder und \u00fcber die Personen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses Anzeige zu machen. \u2013 Eine Ab\u00e4nderung des gegenw\u00e4rtigen Statuts kann nur mit Zustimmung des gedachten Gemeinde-Vorstands geschehen.\n\nBerlin, den 28. October 1857\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":21,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":"Der Verein existierte mindestens bis 1932.","andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"58":{"id":72,"name":"Haupt-Verein f\u00fcr christliche Erbauungsschriften","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1811","aufgeloest":"1846","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"44":{"id":58,"name":"Hufelandische Gesellschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1813","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"siehe Medicinisch-chirurgische Gesellschaft","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"92":{"id":108,"name":"Illuminatenorden","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"93":{"id":110,"name":"K\u00f6nigl.-Preu\u00df. 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III]\nDie Gesellschaft Magine-R\u00e8im ward am 1sten des Monats Kislew 5565 (den 4ten November 1804) gestiftet. Der Zweck derselben war, wie ihn die damals in hebr\u00e4ischer Schrift abgefa\u00dften Statuten aussprachen: \u201ediejenigen Armen der israelitischen Gemeinde unverheiratheten Standes, welche entweder durch Alter, oder durch kr\u00e4nkliche Zuf\u00e4lle unf\u00e4hig werden, sich Lebensunterhalt durch eignen Erwerb zu verschaffen, auf die bestm\u00f6glichste Weise zu unterst\u00fctzen.\u201d\nDiesen Zweck suchte man durch Wahl und Anwendung angemessener Mittel zu erreichen, und die Erfahrung einer Reihe von Jahren \u00fcberzeugte die Gesellschaft, da\u00df ihr wohlth\u00e4tiges Streben nicht vergeblich und ihre Bem\u00fchungen nicht unbelohnt geblieben. Zugleich aber f\u00fchrte die zunehmende Anzahl der Mitglieder und die daraus erwachsende Kraft der Anstalt auf den Gedanken, die Erfolge derselben zu erweitern, und dem Ganzen eine ausgedehntere und gemeinn\u00fctzigere Wirksamkeit zu geben. Man hatte sich bei der Begr\u00fcndung der Gesellschaft in Hinsicht auf die zu ertheilenden Wohlthaten nur auf unverheirathete Mitglieder beschr\u00e4nkt, indem man annehmen mu\u00dfte, da\u00df es besonders diesen in Zeiten der Unf\u00e4lle, als, der Krankheit, der Verarmung, des h\u00fclflosen Alters, verm\u00f6ge ihres Lebensverh\u00e4ltnisses, an Pflege und Unterst\u00fctzung vorz\u00fcglich gebreche; und man verwendete die Eink\u00fcnfte der Anstalt auf dieses, f\u00fcr den Augenblick allerdings dringendste Bed\u00fcrfni\u00df. Mit der wachsenden Zahl der Gesellschaft und ihrer Mittel f\u00fchlte man die Nothwendigkeit, die Wohlthaten dieses Vereins auch auf verheira- [S. IV] thete Mitglieder auszudehnen, \u00fcberzeugt, da\u00df die Anspr\u00fcche dieser Klasse von H\u00fclfebed\u00fcrfenden, wenn auch fr\u00fcher durch die Beschr\u00e4nktheit der Mittel begrenzt, jetzt bei ihrer Vermehrung eben so gegr\u00fcndet als gerecht seien; und man beschlo\u00df daher, ohne den bei der Gr\u00fcndung der Gesellschaft festgestellten Zweck aus den Augen zu verlieren, und die eigentliche Bestimmung der Wohlthaten zu ver\u00e4ndern, nur die Anzahl der Theilnehmer durch verheirathete Mitglieder zu vermehren.\nMan hatte indessen bei dieser Ver\u00e4nderung keinesweges die Absicht, die Anspr\u00fcche der bisher unterst\u00fctzten Mitglieder im Geringsten zu beeintr\u00e4chtigen; man erweiterte vielmehr dieselben, und sicherte den unverheiratheten Mitgliedern bedeutendere und zahlreichere Unterst\u00fctzungen zu, bestimmte aber einen Theil der ansehnlich vermehrten Eink\u00fcnfte zu einer au\u00dferordentlichen Beih\u00fclfte der verheiratheten Mitglieder.\nDiese Ver\u00e4nderung machte eine Ab\u00e4nderung anderer Gesetze nothwendig, damit durch Aufhebung mehrerer alter, der jetzigen Gestalt nicht mehr angemessener, und durch Hinzuf\u00fcgung neuer Bestimmungen, dem Ganzen eine solche Form und Wirksamkeit gegeben werde, wie sie dem Zwecke der Stiftung am angemessensten und f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsverwaltung wohlth\u00e4tig und bequem erscheinen mu\u00df. Auf diese Weise entstanden an der Stelle der alten Statuten die vorliegenden Grundgesetze; deren erh\u00f6hete Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der unbefangene Beurtheiler auch darin erkennen wird, da\u00df sie in deutscher Schrift abgefa\u00dft und so auch in der \u00e4u\u00dfern Form mit dem b\u00fcrgerlichen Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft \u00fcbereinstimmend gemacht wird.\nBerlin, den 7ten Dezember 1818.\n\n[S. 5]\nErster Abschnitt. Zweck, Name und Mitglieder der Gesellschaft\nA. Zweck und Name der Gesellschaft\n\u00a7. 1.\nEs ist ein heiliger Trieb und ein s\u00fc\u00dfes Bed\u00fcrfni\u00df des f\u00fchlenden Menschen, dem ungl\u00fccklichen Bruder zu helfen, den Gebeugten aufzurichten, den Verzagenden zu tr\u00f6sten, und den Verzweifelnden mit frommer Liebe dem Leben und der Welt wiederzugeben. In diesem Sinne und zu dieser Bestimmung soll der Einzelne sich zu dem Einzelnen gesellen, und mit vereintem Willen, mit vereinter Kraft das sch\u00f6ne Werk der Menschlichkeit beschlie\u00dfen, und weise ausf\u00fchren und durch die Ausf\u00fchrung segnen. - Ein solcher Zweck gab auch diesem Vereine das Dasein; nur ein rein menschlicher Sinn, ein lauterer Wille f\u00fchrte seine Mitglieder zusammen. Sie f\u00fchlten lebhaft und innig das Bed\u00fcrfni\u00df eines solchen Bundes in einer drangsalsvollen Zeit, wo des Einzelnen Kraft dem zunehmenden Elende seiner zahlreichen Br\u00fcder nicht gewachsen ist, und wo das bittere Gef\u00fchl der Unm\u00f6glichkeit dem frommen Zuge seines Herzens Schranken setzt. Darum wollten sie, vereint im guten Geist zur guten Sache, im Bunde ausf\u00fchren, was dem Einzelnen schwer und unm\u00f6glich wird; sie wollten dem Verlassenen eine dauernde kr\u00e4ftige St\u00fctze sein, sie wollten dem Kranken Labsal und Erquickung bringen, sie wollten jedem ihrer ungl\u00fccklichen Br\u00fcder mit freundlicher Liebe entgegen kommen, [S. 6] damit der unverdienten Leiden, der ungeh\u00f6rten Seufzer weniger w\u00fcrden um sie her; sie wollten das Gute thun im anspruchslosen Gewande treuer Freundesliebe; und darum gaben sie ihrem Verein den Namen Magine-R\u00e8im, Schutzwehren der Freunde, um dem leidenden Freunde damit anzudeuten, er k\u00f6nne mit freudigem Vertrauen und fester Zuversicht in ihrem Arme Schutz suchen vor den Schl\u00e4gen eines unerbittlich widerw\u00e4rtigen Geschickes. Zu dieser Bestimmung gaben sie ihrer Verbr\u00fcderung eine unwandelbar gesetzliche Gestalt, und gelobten sich, diesem deutlich erkannten und bestimmt ausgesprochenen Zwecke mit treuer Gewissenhaftigkeit nachzukommen, und, eingedenk der gegenseitig \u00fcbernommenen Verpflichtungen, dem Berufe und dem Namen ihres Vereins w\u00fcrdevoll zu entsprechen; sie setzten zu diesem Behufe fest, da\u00df diese Anstalt, als in sich selbst bestehend, und nur auf sich selbst beruhend, keiner fremden Autorit\u00e4t je untergeordnet sein, sondern lediglich von der, aus ihrer Mitte gew\u00e4hlten Direktion, verwaltet werden sollte.\n\n\u00a7. 2.\nDiese gegenseitig \u00fcbernommenen Verpflichtungen betreffen \u00fcberhaupt:\n1) die Sorge f\u00fcr D\u00fcrftige, und zwar:\na. Wiederaufhelfung eines durch Mangel an Mitteln in seiner Th\u00e4tigkeit gehemmten, und\nb. Erhaltung des verarmten, oder durch physische Uebel ganz au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gerathenen Mitgliedes;\n2) die Sorge f\u00fcr Kranke, und zwar:\na. Versorgung des unbemittelten Kranken mit den, ihm zu seiner Genesung n\u00f6thigen Bed\u00fcrfnissen, und\nb. sonstige Theilnahme an der Person, dem Schicksale und Verh\u00e4ltnisse des kranken Mitgliedes.\n\nB. Eigenschaften der Mitglieder\n\u00a7. 3\nDie Gesellschaft beschr\u00e4nkt sich auf keine bestimmte Anzahl von Mitgliedern; sie gestattet vielmehr jedem ihrer Glaubensgenossen m\u00e4nnlichen Geschlechts den Eintritt, der sich ihren Gesetzen unterwirft, und der, entweder in der hiesigen Ge- [S. 7] meinde ehelich geboren und wohnhaft ist, oder, wenn auch nicht in ihr geboren, sich wenigstens 3 Jahre hindurch in derselben aufgehalten hat, oder, zwar au\u00dferhalb Berlins geboren und wohnhaft ist, sich dagegen die im \u00a7. 57 enthaltene Einschr\u00e4nkung gefallen lassen will; und welcher\na. einen unbescholtenen Ruf hat, und allen Verpflichtungen, die aus vorstehenden Gesetzen hervorgehen, gewissenhaft vorzustehen im Stande ist,\nb. einen bestimmten Erwerbszweig hat, und\nc. wenn er noch minderj\u00e4hrig w\u00e4re, von seinen Aeltern oder Vorm\u00fcndern eine schriftliche Einwilligung zu seinem Beitritte vorzuzeigen im Stande ist; wenigstens mu\u00df derselbe das 13te Jahr zur\u00fcckgelegt haben.\n\n\u00a7. 4.\nObwohl die Wahl der aufzunehmenden Subjekte in R\u00fccksicht der vorerw\u00e4hnten und aller noch sonst zu erw\u00e4genden Umst\u00e4nde und Verh\u00e4ltnisse der Gewissenhaftigkeit der Direktion anheim gestellt ist, so wird nichts desto weniger hiemit festgesetzt, da\u00df, wenn nach geschehener Aufnahme eines Mitgliedes, der Mangel der in vorstehendem \u00a7. 3 ausgesprochenen Bestimmungen sich entdecken sollte, die Direktion gehalten sein solle, dem aufgenommenen Mitgliede unverz\u00fcglich die fernere Theilnahme zu versagen, ohne da\u00df dieses seinen bis dahin geleisteten Beitrag zur\u00fcckzufordern berechtigt w\u00e4re. Die Mitglieder dieser Gesellschaft - im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der von ihnen selbst gew\u00e4hlten Verwaltungsbeh\u00f6rde - begeben sich daher hiedurch des Rechts, gegen die Ausspr\u00fcche dieser Beh\u00f6rde protestiren zu k\u00f6nnen. [S. 8]\n\nZweiter Abschnitt. Anspr\u00fcche der Mitglieder auf Unterst\u00fctzungen.\nI. Unterst\u00fctzungen \u00fcberhaupt.\n\u00a7. 5.\nS\u00e4mmtliche Mitglieder haben Anspr\u00fcche auf die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft, sobald sie in den Fall gerathen, solcher zu bed\u00fcrfen. Es ist aber der Wunsch der Gesellschaft, diese Anspr\u00fcche fest zu begr\u00fcnden und vor jedem Eingriffe von Willk\u00fchr und Partheilichkeit zu sch\u00fctzen. Man hat daher die Unterst\u00fctzungen in besondere Klassen und Grade getheilt, und durch die n\u00e4here Bestimmung derselben das Verh\u00e4ltni\u00df festgesetzt, nach welchem die Anspr\u00fcche des einen Grades oder der einen Klasse, aus den Anspr\u00fcchen der andern hervorgehen, wie solches aus den folgenden \u00a7.\u00a7. n\u00e4her zu ersehen ist.\n\nII. Unterst\u00fctzungen insbesondere.\nA. Unterst\u00fctzung der Kranken.\n\u00a7. 6.\nWenn ein Mitglied krank wird, und den Beistand der Gesellschaft verlangt, auch wenn es verm\u00f6gend genug ist, seine Wartung und Verpflegung aus eigenen Mittel bestreiten zu k\u00f6nnen, so soll der Direktor nebst dem Sekretair und einem der Pflegev\u00e4ter (welche letztere \u00fcberhaupt jeden Kranken ohne Ausnahme besuchen m\u00fcssen,) sich zu demselben begeben, sich nach allen, seine Wiederherstellung betreffenden Umst\u00e4nden und Verh\u00e4ltnissen erkundigen, auf seine Effekten, und was ihm geh\u00f6rt, ein wachsames Auge haben, und, im Fall der Kranke mehrere seiner Sachen der Gesellschaft zur Aufbewahrung \u00fcbergeben wollte, dieselben unter dem [S. 9] Beistand einer Gerichtsperson, selbst in Empfang nehmen, oder durch eine von dem Kranken gew\u00e4hlte Deputation der Mitglieder, entgegen nehmen lassen.\n\u00a7. 7.\nIst das krank gewordene Mitglied unverm\u00f6gend, sich die n\u00f6thige Verpflegung aus eigenen Mitteln zu verschaffen, so sollen die Pflegev\u00e4ter, oder einer derselben sich unverz\u00fcglich zu dem Kranken begeben, und besonders von dessen h\u00e4uslichen und \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnissen sich genau unterrichten. Erfordern diese die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft, so sollen die Pflegev\u00e4ter erm\u00e4chtigt sein, sie ihm angedeihen zu lassen, m\u00fcssen jedoch unverz\u00fcglich den \u00fcbrigen Vorstehern davon Anzeige machen, damit in einer deshalb zu veranstaltenden Sitzung die dem Kranken zu reichende Unterst\u00fctzung festgesetzt werden k\u00f6nne. Solche besteht f\u00fcr die ersten Monate (S. \u00a7. 9.) aus dem maximum von 18 Rthlr. und dem minimum von 9 Rthlr. monatlich.\n\u00a7. 8.\nErkl\u00e4rt der Arzt die Krankheit f\u00fcr kronisch, so h\u00f6rt mit Ablauf desselben Monats die bis dahin geleistete Unterst\u00fctzung in so weit auf, als der Kranke von nun an in die zweite Klasse oder der Erwerbsunf\u00e4higen tritt; vorausgesetzt, da\u00df die Krankheit ihn nicht zwingt, das Bett zu h\u00fcten, da er sonst fortw\u00e4hrend als akuter Kranker betrachtet und behandelt werden mu\u00df.\n\u00a7. 9.\nEs ist festgesetzt, da\u00df jeder Kranke 4 Wochen nach geschehener Anzeige als akut betrachtet, sodann aber nur auf Erkl\u00e4rung des Arztes noch andere 4 Wochen als solcher angesehen und unterst\u00fctzt werden solle. Dauerte die Krankheit jedoch l\u00e4nger, so soll sie als kronisch angesehen; und nach Maa\u00dfgabe der zweiten Klasse behandelt werden, wie solches unter B. \u00a7. 14. n\u00e4her bestimmt ist.\n\u00a7. 10.\nDer Kranke ist w\u00e4hrend seiner Krankheit nur in dem Falle von allen Beitr\u00e4gen frei, wenn er ausdr\u00fccklich um die Erlassung derselben angetragen hat.\n\u00a7. 11.\nEben so wenig kann der Kranke w\u00e4hrend der Zeit auf anderweitige Unterst\u00fctzung der Gesellschaft Anspr\u00fcche machen, auch wenn er fr\u00fcher solche seiner D\u00fcrftigkeit wegen genossen h\u00e4tte. [S. 10]\n\u00a7. 12.\nDie Pflegev\u00e4ter haben Sorge zu tragen, da\u00df der Kranke nie ohne Besuch sei. Sie haben zu dem Ende dem Kranken eine Namensliste der Mitglieder vorzulegen, damit derselbe sich beliebige Besuche ausw\u00e4hlen k\u00f6nne; sobald aber der Arzt die Krankheit f\u00fcr bedenklich erkl\u00e4rt, so m\u00fcssen sie selbst 2 Mitglieder zum Krankenbesuche bescheiden lassen, welche auf die Verschlimmerung der Krankheit genau Acht haben, und im Fall der Noth augenblickliche H\u00fclfe leisten werden. Die Besuchenden werden alle Stunden von 2 anderen abgel\u00f6st, vorausgesetzt, da\u00df die Krankheit nicht ansteckend ist. Eben so werden die Pflegev\u00e4ter nach so eben vorgeschriebener Art f\u00fcr Krankenbesuche sorgen, wenn der Kranke sich bessert, und mehr Unterhaltung als Pflege bedarf.\n\u00a7. 13.\nIst der Kranke so arm, da\u00df es ihm an den n\u00f6thigen Utensilien fehlt, so ist die Gesellschaft verpflichtet, solche ihm unentgeltlich w\u00e4hrend der Krankheit zu leihen; dies ist jedoch nur dann n\u00f6thig, wenn der Kranke solches von seinen Verwandten nicht erlangen k\u00f6nnte, so wie \u00fcberhaupt eine reichliche Unterst\u00fctzung nur in diesem Falle Statt finden kann. Die Pflegev\u00e4ter sind verbunden, hier\u00fcber die n\u00f6thige Erkundigung einzuziehen.\nAnmerkung. Die Gesellschaft hat zu noch vollkommnerer Verpflegung ihrer Kranken, mit der hier bestehenden Krankengesellschaft ???? ????? (Bickur-Cholim) die Uebereinkunft getroffen, ihre Kranken (im Fall diese damit zufrieden sind) gegen eine monatliche Entsch\u00e4digung in das Lazareth der genannten Gesellschaft bringen zu lassen. Dem unbemittelten, unverheiratheten Kranken wird diese Einrichtung sehr wohlth\u00e4tig sein, da er dort nicht allein alles, was zu seiner Herstellung nothwendig ist, erh\u00e4lt, sondern auch einer ununterbrochenen Aufsicht und Pflege genie\u00dft. Jedoch h\u00e4ngt es lediglich von dem Willen des Kranken ab, von dieser Verf\u00fcgung Gebrauch zu machen, oder nicht. Im erstern Falle kann ihm jedoch von der ihm festgesetzten monatlichen Unterst\u00fctzung nur das gereicht werden, was nach Abzug der an das Lazareth f\u00fcr seine Verpflegung zu zahlenden Entsch\u00e4digung \u00fcbrig bleibt.\n\nB. Unterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen.\n\u00a7. 14.\nWenn ein Mitglied durch physische Uebel, als: Blindheit, Altersschw\u00e4che, [S. 11] L\u00e4hmung u. dg. dergestalt au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gesetzt wird, da\u00df es nunmehr g\u00e4nzlich unf\u00e4hig ist, sich seine Nahrung selbst zu erwerben, so wird ihm auf seine Anzeige, und nach vorhergegangener Untersuchung von Seiten der Vorsteher, eine monatliche Unterst\u00fctzung von 6 bis 12 Rthlr. so lange gereicht, als die Umst\u00e4nde es erfordern. Es ist jedoch w\u00e4hrend dieser Zeit keinesweges von seinen monatlichen Beitr\u00e4gen frei, es sei denn, da\u00df es besonders darum ansuchen sollte. (S. \u00a7. 10.)\n\nC. Unterst\u00fctzung der Verarmten.\n\u00a7. 15.\nWenn ein Mitglied, nach dem es sein 45stes Lebensjahr erreicht hat, unverschuldeter Weise verarmt, und au\u00dfer Stand gesetzt ist, sein Brod zu erwerben, so soll ihm auf seine Anzeige, und nach vorhergegangener Erw\u00e4gung der n\u00e4heren Umst\u00e4nde, eine monatliche Unterst\u00fctzung von 4 bis 8 Rthlr. zu Theil werden. Mit der fortw\u00e4hrenden Entrichtung der Beitr\u00e4ge hat es in diesem Falle dieselbe Bewandni\u00df wie \u00a7. 10 und 14 angegeben worden.\n\u00a7. 16.\nDie in den \u00a7. \u00a7. 14 und 15 gedachten Unterst\u00fctzungen k\u00f6nnen nur einem Mitgliede zu Theil werden, das wenigstens 3 hintereinander folgende Jahre zur Gesellschaft beigetragen hat; bei Krankheiten hingegen, so lange sie akut sind, soll jedes Mitglied auf die deshalbige Unterst\u00fctzung nach \u00a7. 7 Anspruch machen k\u00f6nnen.\n\u00a7. 17.\nAlle bisher genannten und weiter unten erw\u00e4hnten Unterst\u00fctzungen (\u00a7.5-20.) schlie\u00dfen keinesweges ein verheirathetes Mitglied aus, vielmehr hat ein solches ebenfalls gerechte Anspr\u00fcche an den Beistand der Gesellschaft. Da jedoch anzunehmen ist, da\u00df das verheirathete Mitglied auf anderweitige Unterst\u00fctzung von Verwandten und aus anderen hiesigen wohlth\u00e4tigen Gesellschaften rechnen k\u00f6nne, so ist, in Hinsicht auf die f\u00fcr jede der 2 ersten Klassen, nemlich der Kranken und Erwerbsunf\u00e4higen, festgesetzte Unterst\u00fctzung, das Verh\u00e4ltni\u00df bestimmt worden, da\u00df der Verheirathete jedesmal 2\/3 des dem Unverheiratheten zu reichenden Betrages erh\u00e4lt, also in der ersten Klasse (\u00a7. 7.) das maximum von 12 Rthlr. und das minimum von 6 Rthlr., in der zweiten (\u00a7. 14.) das maximum von 8 [S. 12] Rthlr. und das minimum von 4 Rthlr. Jedoch sollen bei jeder der 2 ersten Klassen in dem jedesmaligen monatlichen Etat die Unverheiratheten zuerst ber\u00fccksichtigt werden; dergestalt, da\u00df der unverheirathete Kranke dem verheiratheten Kranken, und eben so bei der zweiten Klasse, vorangehe, nicht aber der Unverheirathete zweiter Klasse dem Verheiratheten erster Klasse vorgezogen werde. Es wird also in dem jedesmaligen monatlichen Etat darauf gesehn werden, da\u00df bei Kollisionsf\u00e4llen verheiratheter und unverheiratheter Mitglieder gleicher Klassen, den Letzteren auf jeden Fall wenigstens das Minimum der festgesetzten Unterst\u00fctzung gesichert sei. Eben so findet die in \u00a7. 6 n\u00e4her bezeichnete F\u00fcrsorge und Theilnahme an dem Schicksal des Kranken auch bei den verheiratheten Mitgliedern ihre Anwendung, jedoch mit der Modifikation, da\u00df die daselbst vorgeschriebene Aufbewahrung der Effekten wegf\u00e4llt, weil sich voraussetzen l\u00e4\u00dft, da\u00df der verheirathete Kranke von seiner Familie, seinen Verwandten und sonstigen Freunden zuverl\u00e4ssiger und ununterbrochener umgeben ist. Was hingegen die 3te Klasse von Unterst\u00fctzungen, nemlich die der Verarmten betrifft, so wird jedes Jahr, und zwar am Schlusse desselben, eine Summe, welche jedoch nicht 180 Rthlr. \u00fcbersteigen darf, unter diejenigen Verheiratheten vertheilt werden, welche sich dazu bis zum 1sten Dezember gemeldet haben; vorausgesetzt, da\u00df sie das 45ste Lebensjahr erreicht haben. Die Vertheilung soll in der Art geschehen, da\u00df jeder Bed\u00fcrftige nach Maa\u00dfgabe der Umst\u00e4nde bis zu 36 Rthlr. erhalten k\u00f6nne.\n\u00a7. 18.\nIn den letzten Tagen eines jeden Vierteljahres wird von den Vorstehern ein Etat der im Laufe des n\u00e4chsten Vierteljahres zu erwartenden bestimmten Einnahmen, so wie der zu bestreitenden Unterst\u00fctzungen angefertigt, wonach man das minimum oder maximum f\u00fcr jede der 3 Klassen auf die n\u00e4chsten 3 Monate festsetzt. F\u00e4nde es sich, da\u00df im Laufe des Vierteljahres noch Unterst\u00fctzungsf\u00e4hige sich meldeten, so soll diesen bis zu dem n\u00e4chsten Etat nach eben demselben Verh\u00e4ltnisse aus dem Reservefond die Unterst\u00fctzung gereicht werden, wo sie sodann in die Reihe der Uebrigen kommen.\nAnmerkung. Obgleich bei der gegenw\u00e4rtigen Einrichtung, die Mittel und Kr\u00e4fte der Gesellschaft auf das genaueste erwogen worden sind, so mu\u00df dennoch, da alle menschlichen Einrichtungen dem Einflusse des Schicksals und des Zufalls ausgesetzt sind, die Bestimmung hinzugef\u00fcgt werden, da\u00df, wenn besondere Un- [S. 13] gl\u00fccksf\u00e4lle eintreten sollten, welche die Mittel der Gesellschaft dergestalt zu schw\u00e4chen drohten, da\u00df der Reservefond zur Deckung der desfalsigen Ausf\u00e4lle nicht hinreichte, und entweder das minimum der zu reichenden Wohlthat heruntergesetzt, oder eine Klasse von Unterst\u00fctzungen ganz aufgehoben werden m\u00fc\u00dfte \u2013 die Vorsteher, mit vorzugsweiser Ber\u00fccksichtigung der Unverheiratheten, neue, den Umst\u00e4nden angemessene Maa\u00dfregeln und Vorschl\u00e4ge der Gesellschaft vorzulegen befugt seien.\n\nD. Unterst\u00fctzung durch Vorsch\u00fcsse.\n\u00a7. 19.\nWenn ein Mitglied um eine Geldunterst\u00fctzung zur Wiederbelebung seiner durch Verluste geschw\u00e4chten Th\u00e4tigkeit anh\u00e4lt, so soll ihm nach Maa\u00dfgabe der Umst\u00e4nde, ein Vorschu\u00df bis zu 100 Rthlr. Courant verwilligt werden. (In keinem Falle k\u00f6nnen mehr als 4 solcher Gesuche im Laufe eines Jahres ber\u00fccksichtigt werden. Der Vorzug dieser 4 Betheiligten vor den \u00fcbrigen Konkurrenten wird entweder durch das Dringende der Umst\u00e4nde, oder, bei ganz gleichen Verh\u00e4ltnissen, durch das Loos entschieden, wobei jedoch die Unverheiratheten den Verheiratheten vorgehen m\u00fcssen.) Der Empf\u00e4nger stellt dar\u00fcber einen Wechsel aus, in welchem monatliche Zahlungstermine von wenigstens 3 Rthlr. auf eine Anleihe von 100 Rthlr. angesetzt sind. Die R\u00fcckzahlung f\u00e4ngt erst 6 Monate nach Empfang des Darlehns an.\n\u00a7. 20.\nSobald die Schuld v\u00f6llig abgetragen sein wird, soll das Mitglied auf ein neues Anlehn, wenn es dessen bed\u00fcrfte, Anspruch machen k\u00f6nnen. Eben so kann dasselbe, wenn es seine in dem Wechsel angesetzten Zahlungstermine prompt gehalten und bei Ablauf des letzten seine Schuld v\u00f6llig getilgt hat, sogleich eine monatliche Unterst\u00fctzung erhalten, im Fall es deren bed\u00fcrfte.\n\u00a7. 21.\nDasjenige Mitglied hingegen, welches seine Verbindlichkeit nicht so prompt erf\u00fcllt, und seine Schuld in der versprochenen Zeit nicht v\u00f6llig getilgt hat, kann erst 6 Monate nach Ablauf der in dem Wechsel angezeigten Zahlungsfrist, auf eine monatliche Unterst\u00fctzung Anspruch machen, von welcher jedoch die Vorsteher \u00bc des Betrages zur Tilgung der noch r\u00fcckst\u00e4ndigen Schuld in Abzug bringen werden. \u2013 In au\u00dferordentlichen F\u00e4llen sollen die Vorsteher jedoch erm\u00e4chtigt [S. 14] sein, dem Schuldner auch w\u00e4hrend der Wechselfrist, eine monatliche Unterst\u00fctzung, jedoch ebenfalls mit \u00bc des Betrages als Abzug f\u00fcr die Schuld, angedeihen lassen.\nAnmerkung. Die hier genannten Vorsch\u00fcsse k\u00f6nnen von den Vorstehern nur alsdann bewilligt werden, wenn sie \u00fcberzeugt sind, da\u00df die Kasse durch dieselben nicht zu sehr geschw\u00e4cht, und die dringenderen und die nothwendigeren Unterst\u00fctzungen nur im geringsten geschm\u00e4lert werden. Ueberhaupt gilt bei Ertheilung aller hier aufgef\u00fchrten Unterst\u00fctzungen die Reihefolge, in welche sie gestellt sind, in so fern sie das minimum der einzelnen Klassen betrifft. [S. 15]\n\nDritter Abschnitt.\nEink\u00fcnfte der Gesellschaft.\n\n\u00a7. 22.\nDiejenigen Mitglieder, welche am 21sten September 1815 vorhanden waren, zahlen auch ferner den anf\u00e4nglich bestimmten monatlichen Beitrag von mindestens Vier Groschen Courant, dahingegen alle seit dieser Zeit hinzugekommenen, so wie die noch k\u00fcnftig hinzukommenden monatlich wenigstens Acht Groschen Courant zahlen m\u00fcssen.\nDieser Beitrag mu\u00df auf einen Monat pr\u00e4numerando entrichtet werden, wiewohl es jedoch einem Jeden frei steht, auf ein Vierteljahr oder auf l\u00e4ngere Zeit vorauszubezahlen.\n\u00a7. 23.\nJedes eintretende Mitglied bezahlt bei seiner Aufnahme ein Eintrittsgeld von 8 Rthlr. Preu\u00df. Courant.\n\u00a7. 24.\nWer bei seinem Eintritt in die Gesellschaft die Summe von 100 Rthlr. zahlt, wird best\u00e4ndiges Mitglied der Gesellschaft, und ist von allen fernern Beitr\u00e4gen f\u00fcr immer frei.\n\u00a7. 25.\nDiese 100 Rthlr. so wie auch alle testamentarisch oder sonst geschenkten Summen werden zum Fond gelegt, und nur die Zinsen davon k\u00f6nnen, der ihnen gegebenen Bestimmung gem\u00e4\u00df, verausgabt werden.\n\u00a7. 26.\nDie Zinsen des vorhandenen, und, nach \u00a7. 25 vergr\u00f6\u00dferten Fonds \u2013 welcher selbst, ohne Zustimmung der ganzen Gesellschaft, niemals und unter keinem Vorwande angegriffen werden darf \u2013 sind g\u00e4nzlich zur Bestreitung der Ausgaben bestimmt. Sollte der Ertrag derselben, so wie \u00fcberhaupt die j\u00e4hrliche Einnahme die Ausgabe, wenn auch bedeutend \u00fcbersteigen, so soll der Ueberschu\u00df nicht [S. 16] zum Fond gelegt, sondern zur Reserve auf das kommende Jahr aufbewahrt werden.\n\nReserve-Fond.\n\u00a7. 27.\nDie Reservekasse ist und wird gebildet:\n1) Aus dem Ueberschusse, welcher seit dem 1sten Januar 1815 bis jezt entstanden ist, indem das an diesem Tage vorhanden gewesene Kapital feststehender Fond geworden ist und bleibt.\n2) Aus den fernern Uebersch\u00fcssen, welche nach dem j\u00e4hrlichen Abschlusse sich ergeben d\u00fcrften.\n3) Aus den Eintritts- und Strafgeldern.\nSie soll besonders dazu dienen:\nUm theils unvorhergesehene Ausgaben zu bestreiten; theils um den viertelj\u00e4hrlichen Etat, wenn solcher auch zu dem minimum nicht hinreichen sollte, zu erg\u00e4nzen; theils zu baaren Vorsch\u00fcssen; theils auch bei au\u00dferordentlichen F\u00e4llen, wie z.B. in Jahren des Miswachses eine Summe bis zu 200 Rthlr. Courant unter die Bed\u00fcrftigen zu vertheilen.\n\u00a7. 28.\nDiese Gelder der Reserve-Kasse werden von dem Direktor auf das beste und auf m\u00f6glichst kurze Fristen diskontiert, damit Kapital und Zinsen zur Disposition der Kasse bereit sind.\n\u00a7. 29.\nEben so wird, so oft aus den bestimmten laufenden Einnahmen eine Summe von 120 Rthlr. zusammen ist, diese von dem Kassirer dem Direktro \u00fcbergeben. Dieser soll sie bestens diskontiren. Die Diskonto-Briefe m\u00fcssen mit wenigstens 3 guten Giranten versehen sein, und ebenfalls auf m\u00f6glichst kurze Fristen laufen. Die Zinsen dieser Gelder werden jedoch nicht zu den laufenden Ausgaben verwendet, sondern zu der Reserve-Kasse gelegt.\n\nVom Fond.\n\u00a7. 30.\nDie zum feststehenden Fond geh\u00f6rigen Kapitalien sollen dergestalt in 3 gleiche Theile getheilt werden, da\u00df der eine Theil in solche Staatspapiere verwandelt [S. 17] werde, welche zur Zeit allgemeines Zutrauen haben, der andere Theil auf sichere Diskonto-Briefe, mit wenigstens 3 guten Giranten versehen, ausgegeben, der Dritte hingegen in kleinen Portionen an sehr sichere Handlungsh\u00e4user gegen wenigstens 4 Prozent Zinsen ausgeliehen werden soll. Es kann jedoch, wenn die zur Ausf\u00fchrung dieses Gesch\u00e4fts bestellt Kommission es f\u00fcr gut befinden sollte, auch bei den beiden zuletzt genannten Maa\u00dfregeln sein Bewenden haben.\n\u00a7. 31.\nDie Ausf\u00fchrung dieser Maa\u00dfregeln, sowohl in R\u00fccksicht des Fonds, als auch der auf kurze Zeit zu belegenden Zinsen, soll von dem jedesmaligen Direktor, Kassirer und Kontrolleur geschehen, und kann weder der Ankauf von Staatspapieren und Diskontobriefen, noch das Ausleihen an Handlungsh\u00e4user einseitig, sondern nur mit Wissen und Uebereinstimmung der 3 genannten Personen erfolgen. Sollte jedoch keine von den 3 erw\u00e4hnten Maa\u00dfregeln nach vorgeschriebener Weise auszuf\u00fchren m\u00f6glich sein, so sollen die 3 genannten Personen, mit Zuziehung der \u00fcbrigen Vorsteher das Recht haben, ein anderes, ihnen gut d\u00fcnkendes Arrangement zu treffen, indem sie das Zutrauen der Gesellschaft besitzen, deren Bestes sie stets vor Augen haben sollen.\n\u00a7. 32.\nWas die Aufbewahrung der Dokumente der Gesellschaft betrifft, so ist folgendes festgesetzt worden: Es sollen solche bei dem jedesmaligen Direktor, oder wer sonst dazu von der Gesellschaft ausdr\u00fccklich bestellt werden sollte, in einem mit 3 verschiedenen Schl\u00f6ssern versehen Kasten aufbewahrt werden. Zu einem dieser Schl\u00f6sser soll der Direktor, zum andern der Kassirer und zum dritten der Kontrolleur einen Schl\u00fcssel haben, so, da\u00df bei Er\u00f6ffnung dieses Kastens die 3 gedachten Personen gegenw\u00e4rtig sein m\u00fcssen. Im Fall der Abwesenheit der einen oder der andern, soll der Abwesende zwei andere Vorsteher an seiner Stelle vorschlagen, um, wenn einer derselben verhindert w\u00fcrde, das vorhabende Gesch\u00e4ft dadurch nicht gehindert werde. Dieser zu machende Vorschlag der Stellvertreter mu\u00df schriftlich geschehen, vom Direktor zu den Akten gegeben und bei der n\u00e4chsten Sitzung im Protokoll erw\u00e4hnt werden. [S. 18]\n\nVierter Abschnitt.\nGesch\u00e4ftsverwaltung.\n\nA. Verwaltungspersonal.\n\u00a7. 33.\nDer verwaltende Ausschu\u00df soll bestehen aus:\nEinem Direktor,\nEinem General-Sekretair,\nEinem Kassirer,\nEinem Kontrolleur und Buchhalter,\nZweien Pflegev\u00e4tern,\nEinem Registrator, und\nZweien best\u00e4ndigen Assessoren.\n\u00a7. 34.\nDieser verwaltende Ausschu\u00df soll immer auf 3 Jahre gew\u00e4hlt werden. Au\u00dferdem aber sollen einer jeden Session noch 2 Mitglieder, und zwar das eine verheiratheten und das andere unverheiratheten Standes beiwohnen. Die Zuziehung dieser Mitglieder geschieht nach der Nummer. Man beabsichtigt damit, da\u00df die Gesellschaft gleichm\u00e4\u00dfig an den Gesch\u00e4ften Theil nehme, und von denselben ununterbrochen unterrichtet sei; indem man voraussetzt, da\u00df ein Jeder die nothwendige Verschwiegenheit beobachten werde.\n\nB. F\u00fchrung der B\u00fccher.\n\u00a7. 35.\nDie B\u00fccher, welche die Verwaltung der Gesch\u00e4fte erfordert, sind folgende:\n1) Ein Vortragsbuch, worin der Sekretair alle ein- und ausgehende Briefe, Zirkul\u00e4re etc. nach Nummern aufzeichnet. [S. 19]\n2) Ein Protokollbuch, worin alle Verhandlungen niedergeschrieben werden, und welches vom Sekretair gef\u00fchrt wird.\n3) Ein Kassebuch, gef\u00fchrt vom Kassirer.\n4) Ein Namens-Register, und\n5) Ein Hauptbuch, gef\u00fchrt vom Kontrolleur und Buchhalter.\n6) Ein Verpflegungs- und Unterst\u00fctzungsbuch f\u00fcr den Pflegevater.\n7) Ein Depositenbuch, in den H\u00e4nden des Sekretairs und von ihm gef\u00fchrt.\n8) Ein Donationsbuch, gef\u00fchrt vom Direktor.\n9) Ein alphabetisches-, und\n10) Ein Nummern-Register, \u00fcber s\u00e4mmtliche Akten, gef\u00fchrt vom Registrator.\nDie n\u00e4here Beschaffenheit dieser B\u00fccher ist weiter unten, in \u00a7. 36 angegeben, und wird hier nur bemerkt, da\u00df sie s\u00e4mmtlich deutsch gef\u00fchrt werden und alles zu Bemerkende deutlich enthalten m\u00fcssen.\n\nC. Pflichten der Beamten.\n\u00a7. 36.\nDie Amtsverrichtungen der Vorsteher sind vorz\u00fcglich folgende:\na. Des Direktors.\nEr hat auf die Aufrechthaltung der ganzen Gesellschaft und auf die Pflichterf\u00fcllung aller \u00fcbrigen Vorsteher genau zu achten, und mu\u00df jeden Monat die B\u00fccher der Vorsteher revidiren. Er f\u00fchrt auch das Donationsbuch, worin alle freiwilligen Geschenke, sie m\u00f6gen baares Geld oder Meublen und Utensilien betreffen, aufgezeichnet werden. Er bleibt der Gesellschaft f\u00fcr jeden, aus der Unterlassung dieser Aufsicht entstandenen Nachtheil verantwortlich. Er ordnet die Sitzungen, mittelst schriftlicher Einladung an, und sorgt daf\u00fcr, da\u00df die Verhandlungen in den Sitzungen mit Anstand betrieben werden, weshalb er befugt sein solle, das Mitglied, das dem zuwider handeln sollte, mit einer namhaften Strafe zu belegen; er veranstaltet die Ballottements zur Aufnahme neuer Mitglieder, er\u00f6ffnet jedes an die Gesellschaft gerichtetes Schreiben, bemerkt auf dasselbe den Tag, an welchem es bei ihm angelangt ist, und bef\u00f6rdert solches un- [S. 20] verz\u00fcglich an den Sekretair. Er unterschreibt die in den Sitzungen aufgenommenen Protokolle, so wie alle von den Vorstehern ausgehenden Briefe und Anordnungen, welche von dem Sekretair kontrasignirt werden.\n\nb. Des Sekretairs.\nDerselbe f\u00fchrt ein Vortragsbuch \u00fcber alle ein- und ausgehenden Schreiben, welches die Nummer, den Tag des Eingangs, den Inhalt, Beschlu\u00df, Tag des Beschlusses und den Tag der Ausfertigung und des Abgangs jedes Schreibens enth\u00e4lt. In einer besondern Rubrik l\u00e4\u00dft er vom Registrator, die demselben abgelieferten Aktenst\u00fccke, welche mit Nummer und Bemerkung des darauf gefa\u00dften Beschlusses versehen sein m\u00fcssen, eigenh\u00e4ndig bescheinigen. Er tr\u00e4gt den Inhalt der angekommenen, vom Direktor ihm \u00fcbergebenen Schreiben in den Sitzungen vor, zu welchem Behufe er sowohl das Vortragsbuch, als auch die n\u00f6thigen Aktenst\u00fccke mit zur Sitzung bringt. Er f\u00fchrt das Protokollbuch, in welches er alle Beschl\u00fcsse dem Inhalte nach eintr\u00e4gt, auch die Namen der anwesenden Mitglieder deutlich bemerkt; fertigt alle Erlasse an, und l\u00e4\u00dft den Entwurf in derselben, oder in der n\u00e4chsten Sitzung von dem Direktor unterschreiben. Er unterschreibt mit dem Direktor alle Erlasse, welche von den Vorstehern ausgehen, sorgt daf\u00fcr, da\u00df die Umlaufschreiben von allen Vorstehern unterschrieben werden, und hat darauf zu sehen, da\u00df das Absenden der Briefe so viel als m\u00f6glich beschleunigt werde. Er erstattet der Gesellschaft in der Generalversammlung Bericht von der bisherigen Verwaltung und dem Zustande der Gesellschaft, besorgt den korrekten Druck der Namensverzeichnisse, Diplome [??] und der Statuten. \u2013 Der Kassirer, Kontrolleur und Registrator m\u00fcssen ihm hiezu die n\u00f6thigen Nachweisungen geben. \u2013 Er f\u00fchrt das Depositenbuch, worin die ausgethanen Gelder und alle diesen Gegenstand betreffende Punkte aufgezeichnet sind. Er hat endlich das Siegel der Gesellschaft in Verwahrung, womit die Briefe, Diplome und Dokumente besiegelt werden m\u00fcssen. In Abwesenheit des Direktors vertritt er bei den Sitzungen seine Stelle.\n\nc. Des Kassirers.\nDerselbe sorgt f\u00fcr den richtigen Eingang der Gelder gegen die mit seinem Namen unterschriebenen, vom Kontrolleur gestempelten Quittungen, und berichtigt die ihm aufgegebenen Zahlungen, sowohl die, welche zur Unterst\u00fctzung bestimmt [S. 21] sind, als auch die Besoldung des Boten, und die s\u00e4mmtlichen B\u00fcreaukosten; er schreibt selbst die n\u00f6thigen Mahnbriefe aus, und \u00fcberreicht nach Ablauf von 3 Monaten ein spezielles, vom Kontrolleur revidirtes Verzeichni\u00df der im vorigen Vierteljahr statt gehabten Einnahmen und Ausgaben, nebst einem Verzeichni\u00df der zur\u00fcckgebliebenen Zahlungspflichtigen. Er fertigt am Ende jeden Jahres eine vollst\u00e4ndige Bilanz an, l\u00e4\u00dft sie kontrolliren, und \u00fcbergiebt sie mit den Belegen dem Direktor. Er bewahrt die eingehenden Gelder bis zu der Summe von 120 Rthlr. Courant bei sich auf, liefert solche jedesmal an den Direktor ab und beh\u00e4lt den Mehrbetrag bei sich.\n\nd. Des Kontrolleurs und Buchhalters.\nDerselbe revidirt die Rechnungen des Kassirers nach den ihm von diesem zugestellten Belegen und bescheinigt deren Richtigkeit, oder bemerkt auf ein besonderes Blatt die etwaigen monita. Er f\u00fchrt ein Register, worin s\u00e4mmtliche Mitglieder mit ihren Namen, Vornamen, Nummern, Stra\u00dfe, Alter, Tag der Aufnahme oder Ausscheidung verzeichnet sind; wobei alle die, dem Mitgliede etwa zu Theil gewordene Unterst\u00fctzungen, so wie auch die von ihm der Gesellschaft etwa gemachten Geschenke und alle andere dahin geh\u00f6renden Umst\u00e4nde bemerkt sind. Au\u00dferdem f\u00fchrt er ein Hauptbuch \u00fcber alle Gegenst\u00e4nde der Kasse, in welchem sowohl der Direktor und Kassirer, r\u00fccksichtlich der bei ihnen aufbewahrten Gelder und Dokumente, als auch s\u00e4mmtliche Kontribuenten in der Form von Debit und Kredit aufgef\u00fchrt sind. Er fertigt allj\u00e4hrlich die weiter unten (\u00a7. 40) erw\u00e4hnte Bilanz an, und legt sie zur Genehmigung in der Schlu\u00df-Session vor. Er \u00fcbergiebt endlich jeden Monat dem Kassirer die Quittungen.\n\ne. Der Pflegev\u00e4ter.\nDieselben haben in abwechselnden Monaten dahin Sorge zu tragen, da\u00df dem Kranken die ihm geb\u00fchrende Pflege und Unterst\u00fctzung zu Theil werde, so wie, da\u00df das dem Kranken zu reichende monatliche Geld, aufs zweckm\u00e4\u00dfigste zu dessen Bestem verwendet werde. Sie m\u00fcssen die Krankenbesuche den Mitgliedern ank\u00fcndigen lassen, und dem wiedergenesenden Kranken die Liste der Mitglieder vorlegen, damit er sich Besuche w\u00e4hlen k\u00f6nne. Sie haben bei eintretenden Todesf\u00e4llen die Einladungen zur Leichenbegleitung zu besorgen; bei letzterer m\u00fcssen sie selbst [S. 22] jedesmal zugegen sein. Sie sollen alle 3 Monate einen schriftlichen Bericht an die Direktion einschicken. Dieser mu\u00df die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Kranken, so wie die Art der ihm angediehenen Unterst\u00fctzung ausf\u00fchrlich enthalten, zugleich aber diejenigen Mitglieder nennen, die wegen Nichtbeobachtung der Krankenbesuche etc. in Strafe verfallen. Das hiezu erforderliche Buch, worin zugleich die vom Kassirer erhaltenen Gelder zur Ausgabe, und wie letztere geschehen ist, bemerkt wird, f\u00fchren die Pflegev\u00e4ter in abwechselnden Monaten. Sie haben die ihrer Disposition \u00fcberlassenen Gelder jedesmal gegen Quittung vom Kassirer einzufordern, welcher die deshalbige Erlaubni\u00df von der Direktion erhalten wird. Sie reichen dem D\u00fcrftigen die ihm zugestandene Unterst\u00fctzung; dieser mu\u00df ihnen eine Quittung \u00fcber das Empfangene zustellen, welche sie der Rechnungseingabe als Beleg beif\u00fcgen. Sie haben ferner die der Gesellschaft zugeh\u00f6rigen Utensilien in Verwahrung, und sind erm\u00e4chtiget, ein Beh\u00e4ltni\u00df dazu zu miethen, zu welchem sie 2 Schl\u00fcssel haben sollen.\n\nf. Des Registrators.\nDieser bewahrt alle Akten der Gesellschaft geh\u00f6rig auf, f\u00fchrt dar\u00fcber ein doppeltes Register, wovon das eine nach den Gegenst\u00e4nden alphabetisch, das andere hingegen nach Nummern, die auf ersteres hinweisen, geordnet sein mu\u00df. Er empf\u00e4ngt daher vom Sekretair alle berichtigten Aktenst\u00fccke, und bescheinigt solche im Vortragsbuch. Er \u00fcberliefert die von ihm geforderten Aktenst\u00fccke zum Behufe der zu machenden Relationen, und l\u00e4\u00dft dar\u00fcber Bescheinigung geben.\n\ng. Der best\u00e4ndigen Assessoren.\nSie m\u00fcssen bei jeder Sitzung gegenw\u00e4rtig sein, um den Gang und die Ordnung der Gesch\u00e4fte wahrzunehmen, \u00fcber die vorkommenden Gegenst\u00e4nde mit zu deliberiren und zu stimmen. Sie vertreten in Abwesenheit eines der \u00fcbrigen Mitglieder des Ausschusses dessen Stelle in R\u00fccksicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, und m\u00fcssen bei h\u00e4ufiger Arbeit dem Sekretair und Kassirer beistehen.\n\u00a7. 37.\nDie Pflichten des Boten der Gesellschaft, welcher besoldet wird, sind folgende:\n1) T\u00e4glich Vormittags beim Direktor, beim Sekretair und beim Pflegevater [S. 23] anzufragen, ob keine Gesch\u00e4fte f\u00fcr ihn sind, und im Fall solche ihm aufgetragen werden, sie sogleich p\u00fcnktlich zu besorgen.\n2) Die ihm vom Direktor und vom Pflegevater \u00fcbergebenen Einladungskarten mu\u00df er sp\u00e4testens den andern Tag, mit dem Vidi des Eingeladenen bezeichnet, zur\u00fcckbringen. Trifft er ein Mitglied zweimal nicht, so mu\u00df er solches an die betreffende Beh\u00f6rde anzeigen, um ein anderes an die Stelle ernennen zu lassen.\n3) Alle Beitr\u00e4ge und Gelder f\u00fcr die Gesellschaft einzukassiren, und dem Kassirer im Laufe des Monats abzuliefern. Weiset ihn ein Mitglied 3 mal ab, so braucht er deshalb nicht weiter zu ihm zu gehen, sondern giebt die Quittung dem Kassirer zur\u00fcck.\n4) Er mu\u00df bei allen Sitzungen im Vorzimmer sein, und f\u00fcr die Ordnung in dem Lokale sorgen, \u00fcberhaupt keinem Gesch\u00e4fte sich entziehen, das ihm von den Vorstehern aufgetragen wird.\nDa derselbe oft ansehnlichen Summen in H\u00e4nden hat, so mu\u00df er entweder baare Caution oder einen sichern B\u00fcrgen \u00fcber die Summe von wenigstens 100 Rthlr. Courant stellen k\u00f6nnen. Er empf\u00e4ngt bei seiner Anstellung eine schriftliche Instruktion, die er unterschreiben mu\u00df.\nEr wird von den Vorstehern ernannt, mu\u00df unverheirathet und aus hiesiger Stadt sein, und keine Bedienung in irgend einer andern Gesellschaft haben. Wenn er sein Amt 6 Jahre hindurch treu und redlich versehen hat, so sind die Vorsteher befugt, ihm die Rechte eines Mitgliedes in R\u00fccksicht auf Krankenpflege und Unterst\u00fctzung bei etwaiger Eintretung physischer Uebel (S. \u00a7. 6 \u2013 14.) angedeihen zu lassen. [S. 24]\n\nF\u00fcnfter Abschnitt.\nBestimmung der Sessionen, Wahl der Vorsteher und Aufnahme der Mitglieder.\n\nA. Versammlung der Vorsteher.\n\u00a7. 38.\nAm Schlusse eines jeden Monats versammeln sich die Vorsteher, um \u00fcber die Gesch\u00e4fte des verwichenen sowohl, als des kommenden Monats zu deliberiren. Wenn jedoch die Umst\u00e4nde es erfordern, oder auch neue Mitglieder sich zur Aufnahme melden, so soll der Direktor in der Zwischenzeit Sessionen veranstalten. Diese geschehen mittelst schriftlicher Einladung, in welcher Ort, Tag und Stunde der Sitzung angezeigt sein mu\u00df, durch den Boten an s\u00e4mmtliche Vorsteher und 2 andere Mitglieder, 3 Tage vor der Sitzung. Die Eingeladenen unterschreiben sich auf dem Einladungszettel, und geben dadurch zu erkennen, da\u00df sie kommen werden. Ist ein Mitglied abgehalten zu erscheinen, so mu\u00df es solches entweder auf dem Zettel bemerken, oder doch einen Tag vor der Sitzung dem Direktor Anzeige davon machen, damit derselbe ein anderes Mitglied an seiner Stelle w\u00e4hle. Sind die s\u00e4mmtlichen Eingeladenen nicht alle gegenw\u00e4rtig, so kann dies die Gesch\u00e4fte nicht hindern, wenn nur au\u00dfer dem Direktor zwei Drittheile der \u00fcbrigen eingeladenen Mitglieder gegenw\u00e4rtig sind.\n\u00a7. 39.\nAlle Beschl\u00fcsse werden durch Mehrheit der Stimmen gefa\u00dft. Trifft es sich, da\u00df solche gleich sind, so soll der Direktor 2 Stimmen haben. Eben so soll es bei Aufnahme der Mitglieder gehalten werden, welches mittelst Ballottement geschieht, da\u00df nemlich bei einer graden Zahl ballottirender Mitglieder der Direktor 2 Kugeln in die Urne legen soll.\n\u00a7. 40.\nBeim Schlusse eines jeden Jahres soll eine Bilanz angefertigt, in der [S. 25] Schlu\u00dfsession vorgelegt und genehmigt werden. Zu dem Ende soll allj\u00e4hrlich eine Versammlung s\u00e4mmtlicher Mitglieder veranstaltet werden, in welcher die erw\u00e4hnte Bilanz, in der alle Statt gehabten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch angegeben sind, zur Ansicht vorgelegt, und eine gedruckte Namensliste der Gesellschaft den einzelnen Mitgliedern mitgetheilt wird.\n\u00a7. 41.\nAlle 3 Jahre und zwar im Monat November, wo m\u00f6glich am Stiftungstage der Gesellschaft, zwischen der Frankfurter und Leipziger Messe, soll eine Generalsession gehalten werden. Diese Session hat die Wahl neuer Vorsteher zum Zweck, kann jedoch mit der im vorigen \u00a7. genannten j\u00e4hrlichen Versammlung zusammen treffen. Zu allen diesen Versammlungen sollen s\u00e4mmtliche Mitglieder 14 Tage vorher durch eine Karte eingeladen werden.\n\u00a7. 42.\nDie Pflegev\u00e4ter sollen nach Abhaltung der Generalsession sowohl, als auch bei Gelegenheit der j\u00e4hrlichen Versammlung der Gesellschaft, jedesmal eine Mahlzeit veranstalten, die zwar nicht auf Kosten der Kasse, sondern der einzelnen Mitglieder gegeben werden soll; bei welcher jedoch die Kosten des Lokals und der Beleuchtung aus der Kasse der Gesellschaft bestritten werden sollen. Es stehe daher jedem Mitgliede frei, bei der Einladung zu erkl\u00e4ren, ob es Theil daran nehmen wolle, oder nicht. Im ersteren Falle bezahlt der Eingeladene sogleich dem Boten den festgesetzten Betrag. Man beabsichtigt durch diese j\u00e4hrlichen Mahlzeiten nichts, als eine recht innige Vereinigung der Gesellschaft, damit die Mitgliedre sich gegenseitig immer genauer kennen lernen, und Gelegenheit haben, sich gemeinschaftlich \u00fcber das Beste ihrer Anstalt zu berathen und mitzutheilen.\n\u00a7. 43.\nDer Direktor oder der Sekretair er\u00f6ffnet die j\u00e4hrliche Session mit einer Rede, worin er Bericht \u00fcber den Zustand der Gesellschaft giebt. Den Mitgliedern steht es frei, Verbesserungen vorzuschlagen, (die jedoch die Tendenz nicht ver\u00e4ndern d\u00fcrfen,) welche sogleich zu Protokoll gebracht und in der n\u00e4chsten Vorsteher-Session, zu welcher dieselben Mitglieder, von denen jene Vorschl\u00e4ge herr\u00fchren, eingeladen werden sollen, zur Deliberation kommen. Die alsdann beschlossenen Verbesserungen sollen in einem Umlaufschreiben der ganzen Gesellschaft bekannt gemacht werden. [S. 26]\n\u00a7. 44.\nDie Vorsteher werden ein eignes Lokal mieten, in welchem ihre Zusammenk\u00fcnfte gehalten, so wie \u00fcberhaupt alle Gesch\u00e4fte der Gesellschaft besorgt und die Papiere und Akten derselben aufbewahrt werden. Sollte der Raum dieses Lokals f\u00fcr die General-Sessionen nicht hinreichen, so soll f\u00fcr letztere jedesmal ein besonderes gemietet werden.\n\nB. Wahl der Vorsteher.\n\u00a7. 45.\nAlle Glieder der verwaltenden Beh\u00f6rde bleiben eine Zeit von 3 Jahren in ihrem Amte. Sie werden am Tage der Generalsession entweder alle, oder zum Theil in ihrem Amte best\u00e4tigt, oder neu gew\u00e4hlt.\n\u00a7. 46.\nDie zu w\u00e4hlenden Vorsteher d\u00fcrfen weder nahe Verwandte (nach israelitischem Rechte) noch Handlungsgesellschafter sein. Der Direktor mu\u00df ein geborner Berliner und unverheirathet sein. In dem Falle aber, da\u00df ein mit den n\u00f6thigen Qualit\u00e4ten unverheirathetes Subjekt nicht zu finden w\u00e4re, so soll ein Ausschu\u00df von 35 durchs Loos gew\u00e4hlter Mitglieder, von denen 24 unverheirathet und 11 verheirathet sein m\u00fcssen, durch die Stimmenmehrheit \u00fcber die Wahl eines verheiratheten Direktors entscheiden. Von den \u00fcbrigen 8 Vorstehern d\u00fcrfen in keinem Falle mehr als Vier und weniger als Zwei verheirathet sein. Sollte ein gew\u00e4hltes unverheirathetes Mitglied sich w\u00e4hrend der Verwaltung seines Amtes verheirathen, so bleibt es bis zur n\u00e4chsten Wahl in seinem Amte. Das nemliche gilt, wenn zwei Vorsteher w\u00e4hrend der drei Jahre in Verwandtschaft oder in Handelsverbindung gerathen sollten.\n\u00a7. 47.\nDie Wahl selbst geschieht auf folgende Weise:\nJedes Mitglied schreibt 9 Nummern auf einen ihm 14 Tage vor der Sitzung von den Vorstehern zugeschickten Stimmzettel aus der neuesten Namensliste der Mitglieder, wobei ein Jeder der W\u00e4hlenden wohl darauf zu sehen hat, da\u00df (nach \u00a7. 46) nicht mehr als 4 und nicht weniger als 2 verheirathete unter den 9 auf dem Wahlzettel Vorgeschlagenen sich befinden. S\u00e4mmtliche Zet- [S. 27] tel werden von den Mitgliedern in der Hauptsession, nachdem vom Sekretair die Namen der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder protokollirt worden, in verschlossene Stimmkasten gelegt, sodann von dem Direktor und 2 dazu zu w\u00e4hlenden Mitgliedern aus der Gesellschaft er\u00f6ffnet und von dem Sekretair protokollirt. Diejenigen 9 Nummern, welche die Mehrzahl der Stimmen f\u00fcr sich haben, sind die gew\u00e4hlten Vorsteher. Sollte sich der Fall ereignen, da\u00df unter den gew\u00e4hlten Vorstehern die Zahl der Verheiratheten gr\u00f6\u00dfer w\u00e4re, als das Gesetz vorschreibt, so soll unter diese letzteren gelooset werden, damit das gesetzliche Verh\u00e4ltni\u00df herauskommt.\n\u00a7. 48.\nSobald die Namen der gew\u00e4hlten Vorsteher vom Direktor laut ausgerufen sind, erkl\u00e4ren diese, ob sie das Amt annehmen wollen oder nicht; im letztern Falle werden die auf der Stimmenliste zun\u00e4chst folgenden gew\u00e4hlt. Auf abwesende kann nur dann R\u00fccksicht genommen werden, wenn sie ihr Ausbleiben vorher angezeigt und geh\u00f6rig entschuldigt haben, in welchem Falle ihr Entschlu\u00df, ein Amt nicht annehmen zu wollen, wenn es ihnen vielleicht angetragen w\u00fcrde, der Anzeige beigef\u00fcgt werden mu\u00df.\n\u00a7. 49.\nSind alle 9 Vorsteher vollst\u00e4ndig, so vertheilen die abgehenden mit Zuziehung von, ihrer Bestimmung zu \u00fcberlassender, 4 Mitglieder, wovon jedoch 2 unverheirathet sein m\u00fcssen, die Aemter unter die neuen Vorsteher nach Mehrheit der Stimmen. Bei getheilten Meinungen entscheidet das Ballottement. Die abgegangenen Vorsteher sind jedesmal wieder wahlf\u00e4hig.\n\u00a7. 50.\nDie abgegangenen Vorsteher \u00fcbergeben ihr Amt und alle darauf Bezug habenden Papiere und Gelder sp\u00e4testens 14 Tage nach der Generalsession in einer au\u00dferordentlichen Sitzung den neuen Vorstehern. Jeder Beamte l\u00e4\u00dft die von ihm geschehene Ablieferung zu Protokoll bringen. Scheidet ein Vorsteher w\u00e4hrend der drei Jahre aus, so tritt das auf der Stimmenliste zun\u00e4chst folgende, welches also nach dem ausgeschiedenen die meisten Stimmen hat, an seine Stelle, die es bis zur n\u00e4chsten Wahl verwalten mu\u00df. [S. 28]\n\nC. Aufnahme der Mitglieder.\n\u00a7. 51.\nWer in die Gesellschaft einzutreten w\u00fcnscht, mu\u00df sich bei dem Direktor schriftlich melden. Derselbe zeigt solches unverz\u00fcglich mittelst versiegelten Schreibens den \u00fcbrigen Vorstehern an, welche in der n\u00e4chsten Session mit Zuziehung zweier Mitglieder aus der Gesellschaft, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit sich berathschlagen. F\u00e4llt die Stimmenmehrheit, welche durch das Ballottement entschieden wird, zu dessen Gunsten aus, so giebt ihm der Sekretair davon schriftlich Anzeige; der Kassirer sendet ihm hingegen durch den Boten die gedruckten Gesetze, nebst einer Quittung \u00fcber das zu bezahlende Eintritts- und Monatsgeld, so wie \u00fcber die f\u00fcr das Exemplar der Gesetze zu entrichtende Geb\u00fchren von 8 Groschen Courant.\n\u00a7. 52.\nWird dem zu w\u00e4hlenden neuen Mitgliede in der ersten Session die Aufnahme verweigert, so steht es ihm frei, sich nach 6 Monaten, und auf den Fall der wieder versagten Aufnahme nach abermals 6 Monaten vorschlagen zu lassen. Wird ihm die Aufnahme alsdann versagt, so bleibt es f\u00fcr immer ausgeschlossen.\n\u00a7. 53.\nDem aufgenommenen Mitgliede wird sp\u00e4testens 8 Tage nach erfolgter Aufnahme ein, mit dem Siegel der Gesellschaft bedrucktes Diplom, kraft dessen es auf alle Rechte, welche die Gesetze ihm zugestehen, Anspruch machen kann, zugestellt, wobei demselben zugleich von dem Boten ein zu unterzeichnender Revers eingeh\u00e4ndigt wird, in welchem es sich verpflichtet, alle in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften genau zu beobachten, und im Fall eine Aenderung nothwendig w\u00e4re, sich dem Willen der festgesetzten Majorit\u00e4t zu unterwerfen. Auch die gegenw\u00e4rtig vorhandenen Mitglieder sollen mit einem Diplom versehen werden, wogegen sie den genannten Revers unterzeichnen. Im Fall ein Mitglied aus der Gesellschaft scheidet, oder durch einen Beschlu\u00df der Vorsteher ausgeschlossen wird, so mu\u00df es binnen 3 Monaten sein Diplom zur\u00fcckgeben, widrigenfalls dasselbe als annulirt \u00f6ffentlich angezeigt wird.\n\u00a7. 54.\nDer Monat, in welchem die Aufnahme geschieht, wird in jedem Falle f\u00fcr voll gerechnet, und der Beitrag f\u00fcr denselben bezahlt. [S. 29]\n\u00a7. 55.\nJedes Mitglied erh\u00e4lt bei seiner Aufnahme eine Nummer, nach welcher es in den B\u00fcchern aufgef\u00fchrt wird. Die Reihe der Nummern wird zwar fortgesetzt, jedoch ist darauf zu sehen, da\u00df die schon vorhandenen Nummern besetzt bleiben, so da\u00df die durch Abgang eines Mitgliedes erledigte Nummer dem zun\u00e4chst eintretenden Mitgliede zu Theil werde.\n\u00a7. 56.\nWenn ein Mitglied Berlin verl\u00e4\u00dft, seine Beitr\u00e4ge aber geh\u00f6rig durch andere entrichten l\u00e4\u00dft, so beh\u00e4lt es, sobald es wieder herkommt, alle Rechte eines Mitgliedes. Au\u00dferhalb Berlins k\u00f6nnen hingegen keine Unterst\u00fctzungen gereicht werden.\n\u00a7. 57.\nDer Eintritt in die Gesellschaft ist auch Ausw\u00e4rtigen, nicht in Berlin Wohnhaften verstattet. Da jedoch die von der Anstalt ausgehenden Unterst\u00fctzungen sich nicht nach au\u00dferhalb erstrecken k\u00f6nnen, so haben dergleichen ausw\u00e4rtige Mitglieder, wenn sie der Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfen, auf dieselbe nur in dem Fall die Anspr\u00fcche eines hiesigen Mitgliedes, wenn sie sich grade zu der Zeit in Berlin aufhalten.\n\u00a7. 58.\nIst ein Mitglied aus freiwilligem Entschlu\u00df aus der Gesellschaft ausgetreten, oder ist es, wegen Nichtbezahlung seiner Beitr\u00e4ge von derselben ausgeschlossen worden, so bedarf es, wenn ein solches ehemaliges Mitglied wieder aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, dazu keines neuen Ballottements; nur mu\u00df dasselbe die von dem Tage seiner Ausscheidung an r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge nachzahlen, so wie auch das Eintrittsgeld noch Einmal entrichten. Bei einer nochmaligen Ausscheidung und Wiederaufnahme, mu\u00df, Behufs der letzteren, von Neuem ballottirt werden. Tritt jedoch dieser Fall zum drittenmale ein, so wird die Wiederaufnahme unter keiner Bedingung gestattet.\n\nSechster Abschnitt.\nGegenseitige besondere Pflichten der Mitglieder.\n\n\u00a7. 59.\nSo wie die s\u00e4mmtlichen Mitglieder die Verpflichtung \u00fcbernommen haben, sich gegenseitig in ihrem Leben und Wirken zu helfen und zu unterst\u00fctzen, so ist es auch billig, da\u00df, wenn der Tod einen von ihnen abfordern sollte, er von den zur\u00fcckgebliebenen Freunden den letzten Beweis der Achtung und Anh\u00e4nglichkeit erhalte. Es ist zu dem Ende festgesetzt worden, da\u00df bei dem Todesfalle eines Mitgliedes, die Pflegev\u00e4ter 20 Mitglieder der Gesellschaft zum Leichenbeg\u00e4ngnis bestellen lassen. Dieselben begleiten die Leiche bis zum Begr\u00e4bnisort, und steht es ihnen frei, sich sogleich wieder zu entfernen, oder bis zur Beendigung des Begr\u00e4bnisses zu verweilen. Ist einer der Vorsteher verstorben, oder ein Mitglied, das einst Vorsteher gewesen, so m\u00fcssen, au\u00dfer den s\u00e4mmtlichen anwesenden Vorstehern noch 30 Mitglieder der Leiche folgen.\n\u00a7. 60.\nJedes Mitglied ist verpflichtet, so viel in seinen Kr\u00e4ften steht, alles anzuwenden, um die Gesellschaft aufrecht zu erhalten, den guten Ruf derselben als seinen eignen zu betrachten, und alle Mitglieder wie seine Freunde anzusehen, und sich f\u00fcr deren Fortkommen zu interessieren, alle Zwietracht zu vermeiden, und auf keinen anderen Vorzug, als wozu ihn sein etwaiges Amt bei der Gesellschaft berechtigt, Anspr\u00fcche zu machen. Es darf hingegen ohne erhebliche Gr\u00fcnde ein ihm angetragenes Amt nicht ablehnen, auch w\u00e4hrend der Dauer seines Amtes, dasselbe nicht niederlegen, ohne der Verwaltungsbeh\u00f6rde seine Gr\u00fcnde vorzulegen, welcher die Entscheidung \u00fcberlassen bleibt.\n\u00a7. 61.\nEin jedes Mitglied ist verbunden, die Krankenbesuche, welche in der Reihefolge ihm zufallen, sobald es vom Pflegevater dazu aufgefordert wird, geh\u00f6rig abzuhalten, wobei es sich von selbst versteht, da\u00df die Krankheit nicht ansteckend sein [S. 31] d\u00fcrfe, oder auch die Besuchenden von Natur sich vor dem Krankenlager nicht scheuen. Bei denen Wiedergenesenden, die blo\u00df der Zeitverk\u00fcrzung wegen Besuche w\u00fcnschen, k\u00f6nnen nur Krankheit und Abwesenheit ein Mitglied wegen Nichterf\u00fcllung dieser Pflicht entschuldigen. Eben so ist jedes Mitglied verbunden der Einladung zum Leichenbeg\u00e4ngni\u00df (\u00a7. 59.) zu folgen.\n\nSiebenter Abschnitt.\nDisziplinarische Bestimmungen zur Aufrechthaltung und Beobachtung der Gesetze.\n\u00a7. 62.\nWenn gleich sich voraussetzen l\u00e4\u00dft, da\u00df s\u00e4mmtliche Mitglieder diesen freiwillig \u00fcbernommenen Verpflichtungen zu jeder Zeit und in ihrem ganzen Umfange nachkommen werden, so ist man dennoch, da eine jede menschliche Einrichtung und Verbindung auch einer \u00e4u\u00dfern, nicht auszuweichenden Nothwendigkeit, und also gleichsam eines \u00e4u\u00dfern Zwanges zu ihrer vollkommenen Unverletzbarkeit bedarf, \u00fcber folgende Disziplinar-Verf\u00fcgungen \u00fcbereingekommen:\n1) Ein Mitglied, welches die Einladung zur Session angenommen hat, mu\u00df, wenn es dieselbe vers\u00e4umt, 1 Rthlr. Courant bezahlen.\n2) Wer einen Krankenbesuch oder die Einladung zur Leichenbegleitung angenommen, und nicht erscheint, entrichtet in jedem dieser F\u00e4lle 16 Gr. Cour.\n3) Wenn ein Mitglied seine monatlichen Beitr\u00e4ge 3 hintereinander folgende Monate nicht bezahlt, oder wenn ein quartaliter bezahlendes Mitglied 2 Quartale vorbeigehen l\u00e4\u00dft, ohne zu bezahlen, so wird es, wenn nicht trif- [S. 32] tige Gr\u00fcnde f\u00fcr dies Vers\u00e4umni\u00df vorhanden sind, von der Gesellschaft ausgeschlossen. Ein Gleiches soll Statt finden, wenn die bestimmten Strafgelder binnen 3 Monaten, von dem Tage an, da solche von der Verwaltungsbeh\u00f6rde dem straff\u00e4lligen Mitgliede angezeigt worden, unentrichtet geblieben sind.\n4) Jeder Vorsteher, der eine Sitzung vers\u00e4umt, verf\u00e4llt, wenn keine entschuldigenden Gr\u00fcnde vorhanden sind, in eine Strafe von 3 Rthlr. Courant.\n5) Ein Vorsteher, der seine Pflichten vernachl\u00e4\u00dfigt, so, da\u00df der Gang der Gesch\u00e4fte durch ihn gehemmt wird, soll nach vorangegangener, zweimaliger schriftlicher Zurechtweisung durch die Stimmenmehrheit s\u00e4mmtlicher Mitglieder seines Amtes entsetzt werden.\n6) Wer von den Sitzungen und Verhandlungen etwas aussagt, oder erz\u00e4hlt, welches entweder der Gesellschaft oder einzelnen Mitgliedern derselben Nachtheil und Kr\u00e4nkung zuziehen k\u00f6nnte, verf\u00e4llt f\u00fcr das erste Mal in eine Strafe von 3 Rthlr. nebst einem Verweise von Seiten der Vorsteher; im Wiederholungsfalle aber wird der Schuldige, sobald er ein Vorsteher ist, seines Amtes entsetzt, oder, wenn es nur ein blo\u00dfes Mitglied ist, von jeder fernern Sitzung ausgeschlossen.\n\n\u00a7. 63.\nMitglieder, die aus freiem edlen Triebe zum Guten durch au\u00dferordentliche Geldbeitr\u00e4ge, durch p\u00fcnktliche Erf\u00fcllung ihrer Pflichten, oder durch Uebernehmung von m\u00fchsamen Gesch\u00e4ften f\u00fcr die Gesellschaft, sich um diese verdient machen, zu belohnen, steht zwar nicht in der Macht der Gesellschaft; sie werden diesen Lohn in ihrem eignen Bewu\u00dftsein finden; allein, damit auch ein \u00e4u\u00dferes Zeichen der Anerkennung und Aufmunterung eines solchen Verdienstes vorhanden sei, soll denselben nicht nur durch ein Belohnungsschreiben der Vorsteher, und ehrenvolle \u00f6ffentliche Erw\u00e4hnung in der General-Versammlung, sondern auch durch Aufzeichnung ihrer Namen auf eine Ehrentafel in dem Sitzungszimmer, zum best\u00e4ndigen Andenken an ihre Verdienste, die Erkenntlichkeit der Gesellschaft bezeigt werden.\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"61":{"id":76,"name":"Maik\u00e4ferei (Maik\u00e4ferkr\u00e4nzchen)","sitz1":"Lokal an der Schlo\u00dffreiheit (Wirt namens \"Mai\"); sp\u00e4ter in der Weinstube des Hoftraiteurs Jagor Unter den Linden 23 (nachmalige Passage) und im Cafehaus Bony im Tiergarten","sitz2":null,"gegruendet":"1815","aufgeloest":"1819","geschichte_programm":"Seit (Ende?) 1815 kommt in Berlin bei dem Wirt Mai (daher der Name \"Maik\u00e4fer\") an der Schlo\u00dffreiheit ein Kreis von jungen Leuten, Offizieren, Verwaltungsbeamten zu einem Wochenkr\u00e4nzchen zusammen, der vorerst aus den Freunden des bei Ligny gefallenen jungen Grafen Christian Stolberg, eines der S\u00f6hne des Konvertiten Friedrich Leopold Stolberg, besteht; vor allem die drei Br\u00fcder Wilhelm, Leopold und Ludwig von Gerlach, der Referendar August Wilhelm G\u00f6tze, Karl von Rappard, Karl von Vo\u00df-Buch, Graf Cajus Stolberg, Clemens Brentano, Friedrich von B\u00fclow, Poyde und Adolf von Thadden.\n(Hans-Joachim Schoeps nennt als Gr\u00fcndungsdatum des \"Sonnabendklubs\", sp\u00e4ter \"Maik\u00e4ferklub\" den Dezember 1814 - Schoeps: Clemens Brentano. Nach Ludwig von Gerlachs Tageb\u00fcchern und Briefwechsel. In: Jahrbuch des Freien Deutschen Hochstifts 1970, S. 281)\nBei wechselnder Zusammensetzung umfa\u00dfte das Kr\u00e4nzchen in der Regel nicht mehr als 12 Mitglieder.\nMan las Shakespeare und Goethe, Tieck und Arnim; man turnte bei Jahn, musizierte und besch\u00e4ftigte sich mit wissenschaftlichen Problemen. Karl Ludwig v. Hallers \"Restauration der Staatswissenschaften\" gab den Anla\u00df zu lebhaften Auseinandersetzungen.\nDazu trafen sich die meisten Mitglieder in der Spittelkirche bei Prediger Hermes.\nDas religi\u00f6se Element, das anfangs in der Gesellschaft kaum hervorgetreten war, kam im Jahre 1816 aus dem katholischen Bayern durch Vermittlung von Clemens Brentano, nach Berlin. Martin Boos hatte seit Anfang des Jahrhunderts in der Di\u00f6zese Augsburg den Ansto\u00df zu einer christlichen Erweckungsbewegung gegeben, die auch die Mitglieder der \"Maik\u00e4ferei\" ergriff. Bereits Ende August reisten zwei aus dem Kreis, Thadden und Lancizolle, nach Bayern, um durch die dort Erweckten in ihrem eigenen Glauben gest\u00e4rkt zu werden. Ab Sp\u00e4therbst 1816 kann auch in Berlin von einer Erweckungsbewegung gesprochen werden. Aus dem Freundschaftsbund wird eine f\u00f6rmliche Ecclesiola. Seit 1817 gibt es in Berlin einen geschlossenen Kreis bewu\u00dfter, pietistisch gerichteter Christen, der dicht um Hermes und die kleine Spittelkirche geschart war. Man trifft sich nicht mehr im Lokal, sondern in der Kirche oder zu privaten Versammlungen reihum bei den Mitgliedern, um zu lesen, zu singen und frei zu beten. An den \u00e4sthetisch-genialischen Kreis war ein Bund religi\u00f6ser Interessen getreten. Clemens Brentano legte 1817 seine Generalbeichte ab. Im September 1818 reist er zu der stigmatisierten Nonne Katharina Emmerich nach D\u00fclmen, l\u00f6st sich von den Berliner Freunden und besch\u00e4ftigt sich f\u00fcnf Jahre lang mit dem Niederschreiben von Katharina Emmerichs \"Eingebungen\".\nNach dem Tod des Predigers Hermes Ende 1818 trifft sich ein religi\u00f6ser Kreis bei dessen Nachfolger L\u00f6ffler. Dazu geh\u00f6ren die verwitwete pommersche Landr\u00e4tin v. \u00d6rtzen mit ihren drei T\u00f6chtern Henriette, Auguste und Ida, weiterhin Bertha von Sydow, deren Mutter und Br\u00fcder Albrecht und Rudolf v. Sydow, Luise v. L'Estocq, Leopold v. L\u00fccken, Hugo v. Sollen, Fritz Focke, Carl v. Rappard und Herr v. H\u00f6vel. Der \u00d6rtzensche Freundeskreis kommt mit Gliedern der alten Maik\u00e4ferei, mit Senfft und Thadden, in Verbindung. Henriette von \u00d6rtzen verlobt sich mit Thadden, Auguste mit Ludwig von Gerlach und Ida mit Ernst v. Senfft. Zwei urspr\u00fcnglich getrennten Kreise treten miteinander in Verbindung. Man strebt an, ein Leben in Gott zu f\u00fchren und treibt ein immer eifrigeres Bibelstudium. Man besucht nicht mehr das Theater, geht m\u00f6glichst auch nicht mehr zum Tanz.\nAls L\u00f6ffler der Heuchelei \u00fcberf\u00fchrt und sein Doppelleben offensichtlich wird und sich dieser nach Pommern zur\u00fcckzieht, geht der Kreis bald auseinander. Mit dem Jahr 1819 l\u00f6st sich die Maik\u00e4ferei endg\u00fcltig auf.\n(Quelle: Friedrich Wiegand: Der Verein der Maik\u00e4fer in Berlin. 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Zweck der Gesellschaft\nDer Zweck der Gesellschaft ist: durch wechselseitige Mittheilung in allen Zweigen der Kriegskunst auf eine Art zu belehren; welche, indem sie zur Erforschung der Wahrheit ermuntert, die Schwierigkeiten, so wie die leichtm\u00f6gliche Einseitigkeit des Privat-Studiums vermeiden l\u00e4\u00dft, und am besten geeignet zu seyn scheint, Theorie und Praxis in das richtige Verh\u00e4ltnis zu setzen.\n\n\u00a7 2. Mitglieder der Gesellschaft\nDie Mitglieder der Gesellschaft bestehen aus K\u00f6niglich-Preu\u00dfischen Officieren und solchen Civilpersonen, welche entweder eine milit\u00e4rische Lehrstelle bekleiden, oder bey den  \u00fcbrigen mit der Armee in unmittelbarer Verbindung stehenden Civil-Collegiis arbeiten, oder im ausw\u00e4rtigen Departement angstellt sind. Auch abwesende Officiere und zur Aufnahme geeignete Civilpersonen k\u00f6nnen als Mitglieder Theil an der Gesellschaft nehmen. Fremde Officiere und Civilpersonen sind dagegen von der Gesellschaft ausgeschlossen.\n\n\u00a7 3. Organisation der Gesellschaft\nDie Gesellschaft hat einen Pr\u00e4ses; dieser best\u00e4tigt ihre Gesetze, und ohne seine Genehmigung k\u00f6nnen keine Aufs\u00e4tze gedruckt werden. Der Pr\u00e4ses f\u00fchrt die Oberaufsicht \u00fcber den Geist, der in der Gesellschaft herrscht. Die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse, die Leitung der Sitzungen, und aller \u00fcbrigen Gesch\u00e4fte, sind einem Mitgliede als Directeur der Gesellschaft aufgetragen. Ein Secretair f\u00fchrt das Protocoll der Sitzungen, so wie die Correspondenz, und hat die Bekanntmachung der Propositionen, und aller an die Gesellschaft eingegangenen Aufs\u00e4tze zu besorgen. Zur Verwaltung der \u00f6konomischen Gesch\u00e4fte hat die Gesellschaft unter ihren Mitgliedern einen Regisseur, und zur Aufsicht auf die B\u00fccher und Charten einen Bibliothekar ernannt. F\u00fcr diejenigen Deliberationen, welche weder wissenschaftliche Gegenst\u00e4nde an sich, noch die innere Verfasssung der Gesellschaft betreffen, sondern Bezug auf die Ausf\u00fchrung der Gesetze haben, ist eine Committ\u00e9e von einzelnen Mitgliedern erw\u00e4hlt; zu derselben geh\u00f6rt noch ein jeder abgegangener Directeur w\u00e4hrend des n\u00e4chstfolgenden Jahres. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben unter sich, und mit dem Pr\u00e4ses, Directeur, der Committ\u00e9e etc. in allen \u00fcbrigen Punkten gleiche Rechte. Die Wahl des Directeurs, des Regisseurs und Bibliothekars geschieht bei dem Anfange eines jeden Jahres. Der Directeur, Regisseur und Bibliothekar k\u00f6nnen f\u00fcr das folgende Jahr nicht wiedergew\u00e4hlt werden; doch besorgen sie die Functionen der Neugew\u00e4hlten, wenn diese etwa eine Zeitlang abwesend seyn sollten. Aus der Committ\u00e9e treten alle vier Monate zwey durchs Loos bestimmte Mitlgieder, welche durch zwey neu gew\u00e4hlte ersetzt werden.\n\n\u00a7 4. Mittel zur Ausf\u00fchrung des Zwecks, welchen die Gesellschaft sich vor gesetzt hat\nDiese Mittel sind freundschaftliche Unterhaltungen \u00fcber milit\u00e4rische Gegenst\u00e4nde der Kriegskunst, welche in unserer Zeit eine besondere Aufmerksamkeit verdienen, und Beziehung auf die Verrichtung des Officiers im Kriege haben. Die anwesenden Mitglieder der Gesellschaft kommen in dieser Absicht w\u00f6chentlich einmal zusammen. Es wird in jeder Sitzung bestimmt, womit man sich in der n\u00e4chstfolgenden unterhalten und besch\u00e4ftigen will, damit man im voraus \u00fcber den bestimmten Gegenstand seine Gedanken sammeln kann. Ohne Vorlesung \u00fcber einen milit\u00e4rischen Gegenstand, an welchen die Discussionen und freundschaftlichen Unterhaltungen sich ankn\u00fcpfen k\u00f6nnen, findet keine Zusammenkunft statt.\n\n\u00a7 5. Fortsetzung\nDie Gesellschaft hat sich ihre Arbeiten und die Art und Weise, wie die gegenseitige Belehrung der Mitglieder geschehen soll, ganz bestimmt vorgeschrieben:\n1) Die Arbeiten bestehen in Verfertigung von milit\u00e4rischen Aufs\u00e4tzen, welche zur Belehrung und zur Veranlassung freundschaftlicher Auswechselungen von Ideen und Meinungen in der Gesellschaft abgelesen werden. Ein jedes Mitglied, welches die Gesellschaft mit einem Aufsatze unterhalten will, zeigt dieses vorher dem Directeur oder Secretair an, und \u00fcbergiebt ihn dem erstern einige Tage vor der Vorlesung; der letztere teilt diese Anzeige der Gesellschaft mit, und nach Folge dieser Anzeigen werden die Aufs\u00e4tze vorgelesen.\n2) Eine andere Unterhaltung der Gesellschaft besteht in der Vorlesung von Beantwortungen, Aufl\u00f6sungen und Ausarbeitungen milit\u00e4rischer Anfragen, welche sich die Mitglieder selbst unter einander vorlegen. Dies geschieht auf nachstehende Weise. Ein jedes Mitglied, welches glaubt, dass die Er\u00f6rterung irgend eines Gegenstandes der Gesellschaft von einigem Interesse seyn k\u00f6nnte, proponirt, ohne sich zu nennen, denselben zur Bearbeitung, indem es seine Propositionen auf einen Zettel schreibt, und in den Ballotier-Kasten wirft. Auch ganz kurze Anfragen und Beantwortungen geh\u00f6ren hierher, wenn sie nur einen Gegenstand von einigem Interesse betreffen. Die Committ\u00e9e ist ausdr\u00fccklich verpflichtet, auf passende Gegenst\u00e4nde dieser Art aufmerksam zu machen. Es ist festgesetzt, dass eine jede Anfrage oder Aufgabe sobald als m\u00f6glich beantwortet wird. Da es \u00fcbrigens sehr willkommen seyn mu\u00df, wenn mehrere Mitglieder zugleich einen und denselben Gegenstand bearbeiten, so wird nicht angezeigt, ob jemand die Beantwortung schon \u00fcbernommen habe, um die Mittheilung verschiedener Ansichten nicht zu hindern.\n3) Ferner findet die Gesellschaft Stoff zu ihrer Unterhaltung und Belehrung in den Anzeigen und Recensionen neuer milit\u00e4rischer Werke; denn es ist ein Gesetz, dass \u00fcber alle neuen milit\u00e4rischen Werke von einigem Werthe in der Gesellschaft Nachricht erteilt wird. Der Directeur hat die Verpflichtung, dahin zu sehen, da\u00df man keines \u00fcbergeht. Die Anzeigen und Recensionen dieser Werke \u00fcbernehmen die Mitglieder. Der Directeur beredet sich mit ihnen hier\u00fcber, sobald irgend ein milit\u00e4risches Werk von einigem Werthe erschienen ist. Es werden hierbei mehrere Stellen aus dem neuen Buche vorgelesen, wenn der Recensent glaubt, da\u00df sie der Gesellschaft zur Unterhaltung und Belehrung dienen m\u00f6chten, und es sonst an Aufs\u00e4tzen fehlt. Die Anzeige und Recension eines Werkes von einem Alphabet darf nicht \u00fcber \u00bd gedruckten Bogen und bey einem sehr interessanten Buche, wo Ausz\u00fcge statt finden k\u00f6nnen, nicht \u00fcber \u00bd Bogen betragen. Bey ausl\u00e4ndischen, seltenen und sehr kostbaren Werken wird auf den Vorschlag der Committ\u00e9e ein Auszug von bestimmter Gr\u00f6\u00dfe gemacht. Giebt ein Buch Veranlassung zu weitl\u00e4ufigeren Betrachtungen, als hier der Raum gestattet, so werden diese abgesondert, als Abhandlung, der Gesellschaft vorgelesen. Bey den Recensionen aller Werke, und vorz\u00fcglich bey solchen, welche preu\u00dfische Officiere zu Verfassern haben, wird die gr\u00f6\u00dfte Delicatesse beobachtet.\n4) Noch sucht die Gesellschaft eine n\u00fctzliche und zu ihrem Plan abzweckende Unterhaltung durch die Bearbeitung der Geschichte eines interessanten Feldzuges herbey zu f\u00fchren, und hierzu sind die Wintermonate, vom December an, bestimmt. Sie w\u00e4hlt dazu einen solchen, welcher durch Charten, Plane, und durch umst\u00e4ndliche Nachrichten eine genaue Beleuchtung verstattet. Einige Mitglieder liefern die topographischen Uebersichten und Details; anderer \u00fcbernehmen die Erl\u00e4uterung des Operations-Plans und der Beweggr\u00fcnde bey den verschiedenen Operationen; und noch andere die Auseinandersetzung und Er\u00f6rterung einzelner Vorf\u00e4lle in demselben. Der Directeur und Bibliothekar sorgen f\u00fcr alle hierzu erforderlichen H\u00fclfsmittel von Charten, Planen etc. Umst\u00e4ndliche Betrachtungen \u00fcber die Operationen eines Feldzuges oder die in demselben vorgefallenen Schlachten u. s. w. werden schriftlich verlesen, und, so wie die \u00fcbrigen einzelnen Aufs\u00e4tze, vorher angezeigt. Damit die Mitglieder sich zu dieser Unterhaltung vorbereiten k\u00f6nnen, so bestimmt die Gesellschaft zu Anfange des Novembers in jedem Jahre, welcher Feldzug gew\u00e4hlt werden soll, wer die vorerw\u00e4hnten Rubriken bearbeitet, in welcher Sitzung sie vorkommen u. s. w., und giebt hier\u00fcber gedruckte Avertissements, wie es im November 1802 geschehen ist.\n5) Endlich findet noch zur Aufmunterung f\u00fcr Arbeiten bey der Gesellschaft eine Art Preisschreiben statt, welcher aber, dem Character gem\u00e4\u00df, der die Gesellschaft beherrscht, nur durch eine gesetzliche Preisformel ausgezeichnet werden d\u00fcrfen.\n\n\u00a7 6. Fortsetzung\nDamit die Aufs\u00e4tze und Ausarbeitungen, Aufl\u00f6sungen und Beantwortungen der Aufgaben jedem Mitgliede recht n\u00fctzlich, und den Abwesenden mitgetheilt werden k\u00f6nnen, so l\u00e4\u00dft sie die Gesellschaft drucken.\nSie hat aber sich hierbei folgende Gesetze gemacht:\n1) Da\u00df ein jedes Mitglied durch den Eintritt in die Gesellschaft sich auf Ehre verpflichtet, diese Aufs\u00e4tze keinem andern mitzutheilen; und um diesen Zweck desto sicherer zu erreichen wird vor jedem Hefte der Denkw\u00fcrdigkeiten dieses Gesetz von neuem abgedruckt.\n2) Da\u00df nur solche Aufs\u00e4tze gedruckt werden, welche nicht unmittelbar die Vertheidigung und den Angriff der Preu\u00dfischen Staaten betreffen, oder sonst etwas enthalten, welches die Gr\u00e4nzen des Wirkungskreises, den die Gesellschaft sich vorgesetzt hat, \u00fcberschreiten w\u00fcrde. Die Committ\u00e9e der Gesellschaft hat die Verpflichtung, die zu druckenden Aufs\u00e4tze in dieser Hinsicht zu untersuchen, und diejenigen zum Druck auszuw\u00e4hlen, welche ein allgemeines Interesse haben.\n3) Es h\u00e4ngt von dem Verfasser eines jeden Aufsatzes ab, ob er ihn der Gesellschaft zum Drucke \u00fcbergeben will. Hat er ihn einmal hierzu bestimmt, so darf er ihn weder anderswo drucken lassen, noch zur Mittheilung an Fremde sich eines gedruckten Exemplars der Denkw\u00fcrdigkeiten bedienen.\n4) Der Directeur besorgt des Druck, welcher von drei zu drei Monaten geschieht, und trifft die Veranstaltung, da\u00df keine Exemplare in andere H\u00e4nde, als die der Mitglieder der Gesellschaft, kommen. Die Gesellschaft hat \u00fcberdies unter den Mitgliedern noch zwei Redacteurs, welche f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Form der Aufs\u00e4tze und f\u00fcr die Richtigkeit des Drucks sorgen.\n5) Der Secretair schickt jedem Mitgliede ein Exemplar, sobald der Druck eines Heftes vollendet ist, versiegelt zu.\n6) Diejenigen Mitglieder, welche nach Erscheinung mehrerer Hefte der Denkw\u00fcrdigkeiten in die Gesellschaft treten, m\u00fcssen, wenn sie die vor ihrem Eintritt erschienenen besitzen wollen, das St\u00fcck mit acht Groschen bezahlen.\n\n\u00a7 7. Fortsetzung\nAu\u00dfer den Aufs\u00e4tzen, kleinen Ausarbeitungen und Beantwortungen von Anfragen, und den Anzeigen und Recensionen neuer B\u00fccher, wird ein Auszug aus dem Protocoll der w\u00f6chentlichen Sitzungen gedruckt. Dieser Auszug wird Nachricht geben von dem, was in der  Sitzung abgehandelt ist, und die vorz\u00fcglichsten Bemerkungen enthalten, welche \u00fcber diesen oder jenen Gegenstand gemacht sind, ohne jedoch dabei ein Mitglied zu nennen.\n\n\u00a7 8. Verh\u00e4ltnis der abwesenden Mitglieder, in R\u00fccksicht der Arbeiten f\u00fcr die Gesellschaft und der gegenseitigen Belehrung\nDie abwesenden Mitglieder nehmen auf folgende Weise an der Gesellschaft Antheil:\n1) Sie erhalten alle Anfragen und Aufgaben, welche die Gesellschaft sich giebt; sie schicken selbst dergleichen, es sey unter ihrem Namen, oder anonymisch, an den Secretair ein, welcher sie der Gesellschaft mittheilt.\n2) Sie geben Beantwortungen und Aufl\u00f6sungen  auf die gegebenen Anfragen und Aufgaben, wenn sie es f\u00fcr gut finden, und diese werden entweder anonymisch oder unter ihrem Namen in der Gesellschaft verlesen, und wann sie es bewilligt haben, so wie die der anwesenden Mitglieder nachher gedruckt.\n3) Jedes abwesende Mitglied erh\u00e4lt, so wie die anwesenden, ein Exemplar der Denkw\u00fcrdigkeiten, und was sonst die Gesellschaft drucken l\u00e4\u00dft.\n4) Wenn die abwesenden Mitglieder der Gesellschaft Aufs\u00e4tze \u00fcbergeben, so werden diese in derselben vorgelesen, und auf den Fu\u00df gedruckt, wie es bei den Aufs\u00e4tzen der anwesenden Mitglieder geschieht.\n5) Wenn abwesende Mitglieder eine kurze Zeit in Berlin sind, so nehmen sie Antheil an der Gesellschaft; sie haben aber nicht das Stimmrecht. Dauert ihr Aufenthalt l\u00e4nger als ein Monat, so treten sie f\u00fcr diese Zeit in die Rechte der anwesenden, unterwerfen sich auch den Obligationen derselben.\n\n\u00a7 9. Das Formale der Sitzung\nDie Gesellschaft versammelt sich w\u00f6chentlich einmal (alle Mittwoche) um 5 Uhr Nachmittags, und um 6 Uhr geht die Sitzung unter Leitung des Directeurs an. Zuerst wird das Protocoll der letzten Sitzung von dem Secretair verlesen, um es zu berichtigen, wenn dies erforderlich seyn sollte; darauf zeigt dieser die eingegebenen Propositionen an. Haben Mitglieder selbst etwas vorzutragen, oder wollen sie \u00fcber gethane Vorschl\u00e4ge ihre Meinung sagen, so geschieht es jetzt. Hierauf wird zu der Verlesung der Aufs\u00e4tze oder Beantwortung der Aufgaben und Anfragen geschritten.\nDerjenige, welcher die Vorlesung h\u00e4lt, theilt sie so viel als m\u00f6glich in Ruhepunkte, und h\u00e4lt hier einen Augenblick im Lesen an, um den Mitgliedern Veranlassung zu geben, ihre Meinung \u00fcber den vorgekommenen Gegenstand zu \u00e4u\u00dfern, und dadurch ihn noch mehr zu erl\u00e4utern und aufzukl\u00e4ren. So oft es angeht, giebt der Vorlesende durch beil\u00e4ufige Bemerkungen hierzu Gelegenheit. Hierbnei ist aber festgesetzt, da\u00df niemand anders reden kann, als zu ganzen Gesellschaft. Redet jemand zu seinem Nachbar, so fordert der Secretair den Redner mit einer Klingel zur Fortsetzung der Vorlesung auf. Jeder, der einen Aufsatz vorliest, mu\u00df ihn so einrichten, da\u00df um 8 Uhr die Sitzung geendigt seyn kann. Ein Aufsatz, der nicht in einer Stunde, ununterbrochen vorgelesen, geendigt ist, f\u00fcllt mehrere mehrere Sitzungen aus, und mu\u00df dazu zweckm\u00e4\u00dfige Abtheilungen haben. Bei kleineren Aufs\u00e4tzen werden noch Anzeigen und Recensionen vorgelesen.\nDamit bei der Vorlesung ein jedes Mitglied die etwa ben\u00f6tigten Plane und Charten nachsehen kann, so vertheilt der Bibliothekar dieselben vor der Sitzung auf den Tischen. Fehlt es an mehreren Exemplaren, so wird eine Skizze derselben auf die Tafel verzeichnet, dies besorgt der Directeur.\n\n\u00a7 10. Aufnahme der anwesenden Mitglieder\nDie Anzahl der anwesenden Mitglieder ist vorl\u00e4ufig auf funfzig bestimmt. Die Committ\u00e9e macht der Gesellschaft bemerklich, auf welche Branche der milit\u00e4rischen Wissenschaften man bey der Wahl neuer Mitglieder zu sehen habe.\nOhne Einschickung eines milit\u00e4rischen Aufsatzes kann Niemand in die Gesellschaft treten. Ein solcher Aufsatz wird anonym mit dem Namen in einem versiegelten Zettel an den Secretair geschickt. Findet die Gesellschaft den Aufsatz gut, so wird der Zettel ge\u00f6ffnet; sonst aber in Gegenwart des Directeurs und zweier Mitglieder der Committ\u00e9e verbrannt. Im ersteren Fall wird acht Tage nachher \u00fcber seine Aufnahme ballotirt. Bei Prinzen vom Hause, Regiments-Chefs und General-Adjutanten Sr. Majest\u00e4t des K\u00f6nigs findet inde\u00df keine Wahl statt, ihr Wunsch entscheidet.\n\n\u00a7 11. Aufnahme der abwesenden Mitglieder\nJeder Officier, welcher sich mit den Kriegswissenschaften besch\u00e4ftigt, und darin einige Fortschritte gemacht hat, eignet sich zu dieser Klasse der Mitglieder der Gesellschaft. Die Aufnahme geschieht hier eben so, wie bei den anwesenden Mitgliedern, und es wird also die Einschickung eines Aufsatzes erfordert. Bei Stabs-Officieren findet jedoch keine Wahl statt; ein jeder, der an der Gesellschaft Theil zu nehmen w\u00fcnscht, ist Mitglied derselben.\n\n\u00a7 12. Allgemeine Verpflichtungen in der Gesellschaft\nEin jedes Mitglied unterschreibt beim Eintritt in die Gesellschaft die Verpflichtungen, welche es gegen die Gesellschaft zu beobachten hat, und erh\u00e4lt von dieser eine gegenseitige Ausstellung.\n\n\u00a7 13. Oekonomische Verfassung\nBei dem Eintritt in die Gesellschaft zahlt jedes Mitglied einen Friedrichsd\u2019or, zum Fonds der Gesellschaft; in der Folge tr\u00e4gt jedes abwesende Mitglied monatlich einen Thaler, und jedes abwesende Mitglied einen halben Thaler, zur Bestreitung der Ausgaben der Gesellschaft bei. Diese bestehen in folgenden:\n1) in der Miethe f\u00fcr einige Zimmer, in denen die anwesenden Mitglieder w\u00f6chentlich einmal zusammenkommen;\n2) in der Anschaffung solcher neuen B\u00fccher, in franz\u00f6sischer oder englischer Sprache, von welchen die Gesellschaft glaubt, da\u00df sie f\u00fcr sie ein besonderes Interesse haben m\u00f6chten;\n3) in den Kosten, welche der Druck der in der Gesellschaft verlesenen Aufs\u00e4tze erfordert.\nSollte ein Mitglied in der Bezahlung dieser Beitr\u00e4ge zur\u00fcckbleiben, so wird es dreimal daran erinnert; das drittemal wird ihm zugleich  angezeigt, da\u00df es fernerhin nicht mehr die Denkw\u00fcrdigkeiten erhalten werde, wofern er nicht in vier Wochen alles  berichtige.\nGeschieht dies dennoch nicht, so wird, wenn nicht Unverm\u00f6genheit ihn entschuldigt, angenommen, da\u00df er aus der Gesellschaft treten wollte, und es finden alsdann die im folgenden \u00a7 bemerkten Verh\u00e4ltnisse statt.\nVon dem Antrittsgelde und den Beitr\u00e4gen sind diejenigen Mitglieder befreit, welche wegen ihrer \u00e4u\u00dferen Verh\u00e4ltnisse nur wenigen Anteil an der Gesellschaft nehmen k\u00f6nnen.\nBeim Schlusse des Jahres legt der Regisseur die Rechnung des verflossenen Jahres im Detail der Committ\u00e9e vor. Sie wird zugleich von dem Directeur unterschrieben. Ein Auszug derselben wird gedruckt.\n\n\u00a7 14. Austritt aus der Gesellschaft\nWenn ein Mitglied den preu\u00dfischen Milit\u00e4r-Dienst verl\u00e4\u00dft, so kann es dennoch ferner zu Gesellschaft geh\u00f6ren, wenn es in den Preu\u00dfischen Staaten wohnt, und die Gesellschaft seine fernere Theilnahme w\u00fcnscht. Tritt es aber in fremde Dienste, so h\u00f6rt es auf, mi9t der Gesellschaft in Verbindung zu stehen, und liefert die ihm als Mitglied zugeschickten Papiere und Denkw\u00fcrdigkeiten ab. Auch geschieht dies, wenn ein Mitglied sonst aus der Gesellschaft zu treten f\u00fcr gut befindet. Von einem verstorbenen Mitgliede werden die Denkw\u00fcrdigkeiten folglich zur\u00fcckgefordert; denn es ist ein Grundsatz der Gesellschaft, da\u00df die Denkw\u00fcrdigkeiten f\u00fcr kein Eigentum des Einzelnen angesehen werden k\u00f6nnen, sondern den Mitgliedern nur zum Gebrauch geliehen sind.\n\nQ.: Nachdruck der Denkw\u00fcrdigkeiten von 1985. Der Herausgeber wiederum hat die Statuten folgender Publikation entnommen:\nG. H. Kippel: Das Leben des Generals von Scharnhorst, 3 Theile, Leipzig 1869-1871, Teil 3, S. 255-262.\n\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"65":{"id":80,"name":"Minerva","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1797","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Theaterverein\nKattunwebergesellen und -lehrlinge","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"66":{"id":81,"name":"Mittwochgesellschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1783","aufgeloest":"1798","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"nicht zu verwechseln mit:\n1. 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Ihre Arbeit wurde durch die Aufnahme des Lehrbetriebs der Bauakademie (1799) institutionalisiert.","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"74":{"id":89,"name":"Ressource der Gesellschaft der Freunde","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1795","aufgeloest":"04.02.1933","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":"ab 1815: Geselliger Verein der Gesellschaft der Freunde","bis_heute":null},"75":{"id":90,"name":"Ressource der j\u00fcdischen Kaufmannschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1794","aufgeloest":"16.04.1934","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"76":{"id":91,"name":"Ressource zur Harmonie","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1800","aufgeloest":"1828","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Theater- und Geselligkeitsverein","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"28":{"id":42,"name":"Ressource zur Unterhaltung (Therbusch'sche Ressource)","sitz1":"seit 1792: Oranienburger Str. 18, am Monbijouplatz","sitz2":"Wohnhaus mit Saalbau und Garten des Kriegsrats Therbusch","gegruendet":"10.10.1784","aufgeloest":"1892","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"86":{"id":102,"name":"Rosenkreuzer s. 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Fundamental-Gesetz.\nDer Zweck der Mitglieder des Schach-Clubs ist einzig und allein: Schach zu spielen oder diesem Spiele zuzusehen; es darf daher durchaus kein anderes Spiel, als dieses, es habe Namen wie es wolle, zugelassen und gespielt werden. Um diesen Zweck desto leichter zu erreichen, d\u00fcrfen nur Liebhaber des Schach-Spiels zu Mitgliedern der Gesellschaft in Vorschlag gebracht, und angenommen werden, wobei noch ausdr\u00fccklich festgesetzt wird, da\u00df \u00fcber dieses Fundamental-Gesetz, zu keiner Zeit, und in keinem Fall ein Vorschlag zur Ab\u00e4nderung gemacht, angeh\u00f6rt, noch weniger von der Direction des Clubs der Gesellschaft zum Vortrag gebracht werden soll, noch darf, und macht eben daher dieses Fundamental-Gesetz von den \u00fcbrigen Gesetzen dadurch eine Ausnahme, da\u00df es nie durch die Majoritaet abge\u00e4ndert werden kann, noch soll.\n\n\u00a7 3. Gleichheit der Mitglieder des Schach-Clubs.\nDie Mitglieder dieses Schach-Clubs haben alle gleiche Rechte und Verpflichtungen, diejenigen F\u00e4lle ausgenommen, welche noch n\u00e4her bestimmt werden.\n\n\u00a7 4. Anzahl der Mitglieder und ihre Vermehrung.\nDie Anzahl der Mitglieder ist f\u00fcr jetzt auf Achtzig eingeschr\u00e4nkt und die Namen derselben sollen nach der Ordnung der Zeitfolge, wie sie zur Gesellschaft getreten sind, in das zu diesem Behuf vorhandene Buch eingetragen werden. Ist dieser Numerus vorhanden, so wird die Gesellschaft als geschlossen angesehen, und kann demn\u00e4chst keine Aufnahme eher statt finden, als bis eine Vacantz eingetreten ist.\nDoch kann ihre Anzahl dereinst nach dem Beschlu\u00df der Gesellschaft vermehret werden.\n\n\u00a7 5. Eintheilung der Gesellschaft.\nDie Gesellschaft soll aus Mitgliedern auf bestimmte Zeit und aus Mitgliedern auf unbestimmte Zeit bestehen. Jene machen die Erste Classe der Gesellschaft, diese die Zweyte Classe derselben aus.\n\n\u00a7 6. Mitglieder Erster-Classe.\nMitglieder Erster-Classe sind solche, die entweder f\u00fcr best\u00e4ndig in Berlin sich aufhalten, oder deren Aufenthalt allhier zwar nicht fixirt ist, die aber doch, zu welcher Zeit es sey, an den Vortheilen und Rechten des Schach-Clubs Theil nehmen wollen, und welche daher insgesammt in R\u00fccksicht der \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten zur Erhaltung und Fortdauer des Schach-Clubs als best\u00e4ndige Mitglieder anzusehen sind.\n\n\u00a7 7. Deren Rechte und Befugnisse.\nIhnen steht das gemeinschaftliche Eigenthums-Recht an den, der Gesellschaft geh\u00f6rigen Sachen, zu; - sie allein k\u00f6nnen Gesetz-Vorschl\u00e4ge machen; - neue Mitglieder vorschlagen; - sind berechtigt, bei Wahlen neue Mitglieder und andern Angelegenheiten des Clubs ihre Stimmen abzugeben, und aus ihnen werden die Directoren der Gesellschaft genommen.\n\n\u00a7 8. Mitglieder Zweiter-Classe.\nMitglieder Zweiter-Classe dagegen sind diejenigen, deren Aufenhalt in Berlin zwar nicht bestimmt, jedoch wenigstens auf ein halbes Jahr eingeschr\u00e4nkt ist. Ihre Anzahl kann wegen des \u00f6ftern Wechsels derselben nicht auf einen festgesetzten Numerus eingeschr\u00e4nkt werden, und ist, und bleibt daher unbestimmt.\n\n\u00a7 9. Deren Rechte und Befugnisse.\nDie Zeit ihres Bleibens in dieser Classe ist der Regel nach auf Sechs Monate bestimmt. W\u00e4hrend dieses Zeitraums genie\u00dfen sie die allgemeinen Rechte der Mitglieder Erster-Classe, und sind daher befugt, die Anstalten und Sachen der Gesellschaft zu ihrer Unterhaltung und zu ihrem Vergn\u00fcgen zu benutzen, auch den allgemeinen Versammlungen derselben beizuwohnen, nur erlangen dieselben kein Eigenthums- und Stimm-Recht. Ein solches Mitglied Zweiter-Classe kann auch die ihm erzeigte Gastfreundschaft nicht dahin ausdehnen, da\u00df es G\u00e4ste mitbringt, sondern es hat sich dasselbe, wenn es jemand mit der Gesellschaft bekannt machen will, an eins der Mitglieder Erster-Classe zu wenden, welches gewi\u00df nicht unterlassen wird, den Gast des Mitgliedes Zweiter-Classe einzuf\u00fchren und auf dessen Kosten, nach genauerer R\u00fccksprache, zu bewirthen.\n\n\u00a7 10. Fortsetzung.\nSollte sich der Aufenthalt eines solchen temporellen Mitgliedes allhier verz\u00f6gern, so kann auch sein Aufenthalt im Schach-Club auf ein anderweitiges halbes Jahr verl\u00e4ngert werden; wobei es alsdenn von dem jedesmaligen Ermessen der Direction abh\u00e4ngen soll, ob sie \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Aufenthalts eines solchen Mitglieds 2ter Classe nach Ablauf des halben Jahres eine zweite Ballotage veranstalten wolle, oder ob sein Verbleiben in der Gesellschaft, ohne alle Ballotage verstattet werden k\u00f6nne.\nWird jedoch dessen Aufenthalt hierselbst auf immer fixirt, so mu\u00df es sich zur Aufnahme in die Erste-Classe melden, in welchem Fall es solange Mitglied 2ter Classe bleibt, bis seine Aufnahme auf eben die Art erfolgt ist, wie die weiter unten n\u00e4her zu bestimmende Aufnahme eines Mitgliedes Erster-Classe.\n\n\u00a7 11. Direction des Schach-Clubs.\nDie Direction s\u00e4mmtlicher Angelegenheiten und Gesch\u00e4fte, wlche den Schach-Club betreffen, wird einem Ausschu\u00df von drei Mitgliedern \u00fcbertragen, welche alle Jahr im Monat April aus den Mitgliedern Erster-Classe gew\u00e4hlt, und zu Directoren des Schach-Clubs bestellt, und angenommen werden.\n\n\u00a7 12. Deren Rechte und Verbindlichkeiten.\nDie Direction hat die Verpflichtung auf sich , s\u00e4mtliche den Schach-Club betreffende Gesch\u00e4fte und Angelegenheiten zu leiten und zu besorgen; mithin solche Verf\u00fcgungen und Anordnungen zu treffen, wodurch der Zweck der Gesellschaft und die Einrichtung des Ganzen, nicht nur erhalten, sondern auch Verbesserung und Vollkommenheit in der Folge bew\u00fcrkt werden k\u00f6nnen. Diese Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen fassen sie jedesmal, nach der unter ihnen obwaltenden Mehrheit ab, so da\u00df Einer von ihnen, von den \u00fcbigen beiden \u00fcberstimmt werden kann.\n\n\u00a7 13. Fortsetzung.\nDiesem zufolge liegt der Direction ganz besonders und vorz\u00fcglich ob:\na.) alles dasjenige, was der Gesellschaft als Eigenthum geh\u00f6rt, es habe Namen, wie es wolle, in genaue R\u00fccksicht zu nehmen, und dar\u00fcber ein besonderes Verzeichni\u00df zu f\u00fchren;\nb.) Die von den Mitgliedern beider Classen eingegangenen Beitr\u00e4ge, und sonstigen Eink\u00fcnfte der Gesellschaft geh\u00f6rig zu verrechnen und aufs zweckm\u00e4\u00dfigste zu verwenden.\nc.) f\u00fcr die Aufrechthaltung der gesellschaftlichen Gesetze zu sorgen, und eine jede Abweichung davon bestm\u00f6glich zu verhindern; weshalb sie berechtigt ist, wenn jemand den Gesetzen zuwider handelt, oder sich wohl gar einer Beleidigung der Gesellschaft schuldig macht, m\u00fcndlich, oder schriftlich ein vorschriftsm\u00e4\u00dfiges Betragen zu verlangen, und ein solches Mitglied, im Fall die Bem\u00fchungen der Direction fruchtlos ausfallen sollten, zur Kenntni\u00df der Gesellschaft zu bringen, damit diese entscheide, was nun zu thun sey.\nd.) Die jedesmahlige Wohnung f\u00fcr die Gesellschaft auszumitteln, den Mieths-Contract dar\u00fcber in deren Namen zu entwerfen, und denselbe, nach zuvor eingeholter Genehmigung, und Zustimmung der Gesellschaft, zu vollziehen;\ne.) Den Etat des Schach-Clubs zu entwerfen, s\u00e4mmtliche Zahlungen anzuweisen, die j\u00e4hrliche Rechnung des Rendanten zu revidiren, und deren Decharge, im Namen der Gesellschaft zu ertheilen;\nf.) Die General-Versammlungen, in sofern sie in dringenden F\u00e4llen nothwendig erachtet werden sollten, zusammen zu berufen, auch unter sich Conferenzen zu veranla\u00dfen, die in s\u00e4mmtlichen Versammlungen deliberirten Gegenst\u00e4nde zu Protocoll zu bringen und diese im Archiv der Gesellschaft niederzulegen;\ng.) Die Wahl und Aufnahme eines Mitgliedes, und eines neuen Directors vorschriftm\u00e4\u00dfig zu veranla\u00dfen, und zu betreiben;\nh.) Die Ordnung der Oeconomie jederzeit zu erhalten, dar\u00fcber den n\u00f6thigen Contract mit dem Oeconomen zu entwerfen, und zu vollziehen; f\u00fcr denselben die Taxe der gew\u00f6hnlichen Bed\u00fcrfnisse anzufertigen, und solche nach den Zeit-Umst\u00e4nden abzu\u00e4ndern; auch auf das Betragen des Oeconomen und der zur Bedienung der Gesellschaft bestimmten Dienst-Bothen aufmerksam zu seyn, und alles was bei diesen den Regeln der Anst\u00e4ndigkeit und Sittlichkeit entgegen seyn k\u00f6nnte, zu verhindern.\n\n\n[...]\n\n\u00a7 23. Fortsetzung [Secretariats-Gesch\u00e4fte]\nUnter ihrer besondern Aufsicht befinden sich s\u00e4mmtliche Zeitschriften und B\u00fccher, welche dem Schach-Club angeh\u00f6ren, und liegt ihnen ganz vorz\u00fcglich ob, dahin zu sehen, da\u00df erstere zur rechten Zeit eingehen, im Lese-Zimmer ausgelegt, und mit den \u00fcbrigen B\u00fcchern ebenfalls sorgf\u00e4ltig gesammlet und aufbewahrt werden.\n\n[...]\n\n\u00a7 35. Wahl der Mitglieder Erster-Classe.\nZu Mitgliedern sowohl Erster als Zweiter Classe k\u00f6nnen nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche zum Civil, Adelichen, B\u00fcrgerlichen, Geistlichen, oder gelehrten Stande geh\u00f6ren, nach der Art, wie es bisher schon Norm gewesen ist. Doch versteht es sich von selbst, da\u00df dieses keine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Stand der G\u00e4ste nach sich zieht, die jemand mitbringen will.\n\n[...]\n\u00a7 48. Beitrag der Mitglieder Erster-Classe\nZur Bestreitung s\u00e4mmtlicher Ausgaben des Schach-Clubs ist jedes Mitglied Erster-Classe verpflichtet: alle Jahr den Beitrag von Sechs Rthaler in courant zu erlegen, und denselben in halbj\u00e4hrigen Ratis mit Drei Rthaler und zwar den 1ten April, und den 1ten October jedes Jahres praenumerando, dem Rendanen, gegen dessen Quittung einzuh\u00e4ndigen; wobei jedoch einem jeden Mitgliede frei steht, auch f\u00fcr das ganze laufende Jahr den Beitrag zu entrichten.\n\n\u00a7 49. Eintrittsgeld des Neuen Mitgliedes.\nDa jedes neu aufgenommene Mitglied Erster Classe den Vortheil genie\u00dft, da\u00df es in eine bereits organisirte Gesellschaft tritt, ein angekauftes Inventarium vorfindet, und seine Antheil daran erworben hat, so hat es die Verbindlichkeit auf sich, au\u00dfer dem gew\u00f6hnlichen Beitrag, noch F\u00fcnf Rthl 12 gr. courant an Eintrittsgeld an den jedesmaligen Rendanten der Gesellschaft zu entrichten.\n\n\u00a7 50. Beitrag der Mitglieder Zweiter Classe.\nDie Mitglieder Zweiter Classe bezahlen eben den Beitrag, welchen Mitglieder Erster Classe entrichten, jedoch sind sie, da sie kein Eigenthums Recht an dem Mobiliare des Clubs erhalten von Erlegung des Eintrittsgeldes frei. Tritt der Fall ein, da\u00df ein Mitglied Zweiter Classe die Mitgliedschaft der Ersten Classe erhalten hat, so mu\u00df dasselbe, wie sich von selbst versteht, gleich nach seiner Aufnahme das gesetzm\u00e4\u00dfig Eintrittsgeld von F\u00fcnf Rthl 12 gr. entrichten.\n\n\u00a7 51. Befugnisse der Mitglieder gegen den Wirth.\nEin jedes Mitglied ist berechtigt von dem Wirth an \u00fcblichen Speisen und Getr\u00e4nken, was und so viel ihm beliebt, zu fordern. Der Oeconome ist verpflichtet, das geforderte so bald als m\u00f6glich, und von geh\u00f6riger G\u00fcte, f\u00fcr die gew\u00f6hnlichen und \u00fcblichen Preise, und nach der von der Direction erhaltenen Taxe, durch seine Leute verabreichen zu lassen.\n\n[...]\n\n\u00a7 53. Schach-Spiel-Gelder\nDie bei Lichte spielenden Personen erhalten f\u00fcr jeden Spieltisch, zwei brennende Lichter von dem Oeconomen, wof\u00fcr jede bei Licht spielende Person f\u00fcr den ganzen Abend Ein gl. 6 d. zu entrichten hat.\n\n[...]\n\n\u00a7 55. Zulassung der G\u00e4ste \u00fcberhaupt.\nEin Mitglied Erster Classe hat das Recht einen Fremden ohne Unterschied des Standes, und der Religion, als Gast in die Gesellschaft einzuf\u00fchren, aber auch die Verpflichtung auf sich, denselben bei seinem Ersten Besuch, wenigstens einem der anwesenden Directoren vorzustellen, wobei es sich von selbst versteht, da\u00df, da der Schach-Club eine geschlossene Gesellschaft, und kein Ort ist, wo ein jeder f\u00fcr sein Geld alles erhalten kann, jedes Mitglied, welches einen Gast einf\u00fchrt, f\u00fcr denselben auch alles bezahlen m\u00fcsse, was dieser verzehret hat, und da\u00df daher von dem Gaste durchaus keine Bezahlung angenommen werden darf, als wornach auch der Oeconome angewiesen ist.\n\n\u00a7 56. Zulassung der einheimischen G\u00e4ste.\nIst der eingef\u00fchrte Fremde einheimisch, so darf er nur Dreimal mitgebracht werden; jedoch wird sochen Personen eine Ausnahme gestattet, von deren anerkannten guten Schach-Spiele, die Gesellschaft sich Nutzen und Vergn\u00fcgen zu versprechen hat.\n\n\u00a7 57. Zulassung der ausw\u00e4rtigen G\u00e4ste\nIst es hingegen ein ausw\u00e4rtiger Fremde, so hat die Direction zu erforschen:\n1.) ob dessen Aufenthalt allhier nicht l\u00e4nger als Ein Monat dauert, oder\n2.) ob er auch l\u00e4nger allhier verweilen wird, oder endlich,\n3.) ob er von Zeit zu Zeit anhero kommt?\nIm Ersten Fall, wenn sein Aufenthalt nicht \u00fcber Vier Wochen dauert, findet keine Einschr\u00e4nkung bei ihm statt; ein solcher ausw\u00e4rtiger Fremde kann t\u00e4glich die Gesellschaft besuchen, und nach dem ersten Mal, f\u00fcr seine eigene Rechnung im Schach-Club zehren, nur mu\u00df er zuvor, von einem Mitgliede Erster Classe geh\u00f6rig eingef\u00fchrt, und den Directoren vorgestellt, auch sein Name und Charakter etc. in dem, im Lesezimmer t\u00e4glich ausliegenden, ausw\u00e4rtigen Fremden-Buche eigenh\u00e4ndig von ihm eingetragen worden seyn.\nIm zweiten und dritten Fall aber mu\u00df ein ausw\u00e4rtiger Fremde, wenn er l\u00e4ngere Zeit hier verweilt, oder von Zeit zu Zeit anhero kommt, und den Schach-Club besuchen will, sich zur Aufnahme Zweiter Classe anmelden.\n\n\u00a7 58. Bibliothek des Schach-Clubs.\nDie \u00fcber das Schach-Spiel herausgekommene B\u00fccher und sonstige Schriften, welche der Schach-Club besitzt, oder in der Folge noch acqueriren m\u00f6chte, sind zwar der freien Disposition der Mitglieder \u00fcberlassen, jedoch m\u00fcssen selbige f\u00fcr immer im Lese-Zimmer aufbewahret bleiben, und d\u00fcrfen solche unter keinerlei Vorwand, von einem Mitgliede, weg und mit nach Hause genommen werden. Bereits asservirte Zeitschriften als Journale, und Zeitungen k\u00f6nnen einem Mitgliede ohne Anstand, auf einige Tage \u00fcberla\u00dfen werden. Will daher ein Mitglied eine solche Zeitschrift, welche nicht mehr im Lese-Zimmer \u00f6ffentlich ausliegt, mit nach Hause nehmen, so hat dasselbe seinen Wunsch einem der Directoren zu er\u00f6ffnen, welcher ihm das verlangte, gegen einen Empfang-Schein aush\u00e4ndigen wird.\n\n\u00a7 59. Verkauf der Zeitschriften.\nS\u00e4mmtliche Zeitschriften, als Journale und Zeitungen solle alle Drei Jahre im Monat Februar, im Lesezimmer \u00f6ffentlich an den Meistbietenden versteigert werden.\nDas daraus gel\u00f6ste Geld \u00fcbergiebt die Direction, welche \u00fcberhaupt dieses Gesch\u00e4ft zu f\u00fchren hat, der gesellschaftlichen Casse, welche Summe demn\u00e4chst der Rendant in der Rechnung aufzunehmen hat.\n\n\u00a7 60. Besondere Speise-Tage.\nVon Zeit zu Zeit wird die Direction ein gemeinschaftliches m\u00e4\u00dfiges Mittags- oder Abend-Essen veranstalten, und die Mitglieder dazu mittelst einer Anzeige einladen. Die Zeit des Speisens wird in der Regel Mittags um halb Zwei Uhr und Abends sp\u00e4tens um halb Neun Uhr festgesetzt.\nDa an einer solchen gemeinschaftlichen Tafel nicht Portionsweise, wie es ausserdem jeden Abend gebr\u00e4uchlich ist, gespeist werden darf, so ist es auch nicht erlaubt, mehrere, oder andere Spiesen, als der allgemeine Tisch liefert, oder ein besonderes Dessert, sich geben zu lassen, um sich und seine G\u00e4ste damit zu bewirthen.\n\n\u00a7 61. Feier des Stiftungs Tags.\nAuch wird der Stiftungs-Tag des Schach-Clubs den 16ten October jedes Jahres gefeiert, und zu dem Ende, ein Mittags-Essen an diesem Tage von der Direction veranstaltet werden, deren Ermessen die Festsetzung des Preises sowohl dieses, als auch aller \u00fcbrigen Mittags- und Abend-Essen \u00fcberlassen bleibgt.\n\n\u00a7 62. Unzul\u00e4ssigkeit des Collectirens.\nDie Mitglieder machen sich anheischig in dem Schach-Club f\u00fcr niemanden eine Collectezu sammlen, weil die Erfahrung es gelehret hat, da\u00df manches Mitglied, so edel gesinnt es auch ist, doch gerade andere Ausgaben dieser Art zu bestreiten hat, und eben daher es unangenehm finden k\u00f6nnte, gleichsam gezwungen beitragen zu m\u00fcssen.\n\n[...] Insgesamt 70 \u00a7\n\nUrkundlich unter s\u00e4mmtlicher Mitglieder eigenh\u00e4ndiger Unterschrift und beigedruckten Schach-Clubs Siegel\nGegeben Berlin den 30ten May im Jahre 1805.\n\n1. Litzmann\n2.  Berger\n3.  L Bendavid\n4.  Hirt\n5. Klaatsch\n6. Tiemann\n7. Nicolai\n8. Wendt\n9. M\u00fcller\n10. Peguilhen\n11. Schmiedlich\n12. Kienitz\n13. Bocquet\n14. Grosse\n15. B\u00fcndellen\n16. H Meyer\n17. Jachtmann\n18. Bury\n19. Schleuen\n20. Hecht\n21. Pintschker\n22. Brune (Brunn?)\n23. Behrendt\n24. Hummel senior\n25. J\u00fcgel\n26. H d\u2019Anieres\n27. P Sannier (?)\n28. Simon\n29. Herklots\n30. Wohlbr\u00fcck\n31. Lowe\n32. Genelli\n33. Barandon\n34. Fr. Schulz\n35. Bernard\n36. Zierlein\n37. Gr\u00f6ben\n38. Gogel (?)\n39. Hainchelin\n40. Becherer\n41. Hetzel sen.\n42. Geist  sonst Beeren genannt\n43. G Schadow\n44. Schmidt\n45. Michalski\n46. Hummel junior\n47. Meyr\n48. Joller (?)\n49. JG Walch\n50. Gravenstein\n51. Kienitz senior\n52. Z\u00e4pelit...\n53. Hempel\n54. ..immlik\n55. Louis Catel\n56. H Concialini\n57. \u2026 du Titre\n58. C Moritz\n59. Fr D\u00fcrre\n60. Donner\n61. Richter\n62. Balan\n63. Gw...\n64. Poselger\n65. Krahmer\n66. Huschke\n67. Schl\u00fcter\n68. Eberhardi\n69. Wilmanns\n70. K....b\u00e4cher\n71. Scholtz\n72. G Beckedorff\n73. Vethaike\n74. Gentz\n75. Rowe\n76. Ebeling\n77. Wolf\n78. Steinmeyer jun.\n79. Detroit\n80. Rehberg\n81. Himly\n82. Erhard\n83. Nac...dihen\n84. von Gaged\n85. v ...schler\n86. F.L.Bouvier\n87. Ideler\n88. Krezzert\n89. Wittich\n90. Gordeler\n91. ....dt\n92. Erbkam\n93. Bucholz\n94. Ru(a)ppenth...\n95. Eichhorn\n96. Fr..\n97. Clermons\n98. Rillerbach\n99. Mila\n100. Heims (?)\n101. Serviere\n102. Busch\n103. Friccius\n104. Seyppel\n105. K....\n106. May\n107. Dirksen\n108. Pochhammer\n109. Naud\u00e9\n110. Wohlers\n111. Link\n112. Deych\n113. Heckstadt\n114. DKA Rudolphi\n115. Zeihe\n116. J. Schlesinger\n117. Troschel\n118. Nauck\n119. Schiller\n120. Sibrand\n121. Bandy\n122. Streckfu\u00df\n123. A. Gerstacker\n124. I J Encke\n125. T. Biehler\n126. v Tscheischky\n127. Schlau\n128. T. W Ziegler\n129.  v Canisien\n130. Dr. v. Kayserlingk\n131. OttoCrelinger\n132. vSranen\n133. Pelkma..\n134. Biener\n135. K. Levezow\n136. Engelhardt\n137. Barby\n138. Berg\n139. Ludol...\n\n\n\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"T\u00e4gliche Zusammenk\u00fcnfte\nBesa\u00df ein Lesezimmer mit eigener Bibliothek","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"41":{"id":55,"name":"Sing-Academie","sitz1":"zuerst im Haus des Geh. Rats Millow, dann im Haus des Generalchirurgus Voitus,\nab Ende 1792 in einem der S\u00e4le im Akademie-Geb\u00e4ude Unter den Linden (Marstall);\nseit 1827  eigenes Geb\u00e4ude Am Festungsgraben","sitz2":"Unter den Linden","gegruendet":"24.05.1791","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"91":{"id":107,"name":"Spanische Gesellschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:29.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"77":{"id":92,"name":"Thalia","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1796","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Theaterverein","andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"89":{"id":105,"name":"Toleranzloge s. 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Kein Mitglied kann, wenn es aus Liebe zur Ordnung gegen ein Anderes auftreten, und sprechen mu\u00df, deshalb befeindet werden.\n\u00a7. 4. Das Gesetz ist f\u00fcr alle: Sicherstellung des einzelnen Rechts! es sey nun, da\u00df es vertheidige oder bestrafe.\n\u00a7. 5. Eigenm\u00e4chtige Handlungen, ohne von dem Gesetz dazu autorisirt zu seyn, sind strafbar.\n\u00a7. 6. Niemand kann ohne vorhergegangene Wahl durch Stimmenmehrheit, ein Amt bekleiden oder verwalten.\n[Bl. 25 R\u00fcckseite] \u00a7. 7. Zur Bildung der Gesetze, so wie zur Ernennung der Aemter, hat jedes Mitglied gleiches Recht.\n\u00a7. 8. Ueberzeugt von der Amtsf\u00fchrer Nachl\u00e4\u00dfigkeit, kann jedes Mitglied dieselben an ihre Pflichten erinnern.\n\u00a7. 9. Alle Mitglieder sind gegenseitig verbunden, Einer f\u00fcr den Andern zu stehen, in so ferne es das allgemeine Interesse betrift, weil das Interesse Aller, das Interesse des Einzelnen, und so umgekehrt, ist.\n\u00a7. 10. Im nothwendigen Fall darf sich kein Mitglied str\u00e4uben, mechanische Arbeiten zu \u00fcbernehmen; Unschickliche sind hierunter nicht verstanden.\n\u00a7. 11. Jedes Mitglied ist verbunden die j\u00e4hrliche Miethe im Monat Julii, und seinen monatlichen Kassenbeytrag noch in dem laufenden Monat zu bezahlen; das Ende des zweyten Monats, k\u00fcndigt ihn im Ermangelungsfall als abgegangen der Gesellschaft an.\n\u00a7. 12. Demohngeachtet mu\u00df er seinen durch den Revers gesicherten Miethsbeytrag zahlen, oder gerichtliche Eintreibung desselben gew\u00e4rtigen.\n\u00a7. 13. Von dem Conferenztage an, wo er sein Eintrittsgeld zahlt, ist er diesen Gesetzen unterworfen, und wer sie verletzt, durch List oder Feinheit denselben auszuweichen sucht, verletzt das Interesse Aller, und macht sich des Wohlwollens und Achtung der ganzen Gesellschaft unw\u00fcrdig, sie r\u00fcget dies Verbrechen und bestimmt die Strafe.\n\u00a7. 14. Von diesen Gesetzen, und den gesetzm\u00e4\u00dfigen Ausspruch der Stimmenmehrheit von der Gesellschaft bey zweifelhaften F\u00e4llen, findet keine Appellation an irgend einen Gerichtshof statt, er sey welcher er wolle.\n\u00a7. 15. Chikane, Unordnung, unsittliches Betragen und Faktionensucht, bestraft die Gesellschaft nach Verh\u00e4ltnissen aufs h\u00e4rteste.\n\u00a7. 16. Daher kann keine Parthey unter sich verhandeln, noch den Beschlu\u00df von der Gesellschaft erzwingen wollen.\n\u00a7. 17. Auch ist jedes Mitglied verbunden, seine Billets an Personen von Erziehung und gutem Ton zu vertheilen, weil er f\u00fcr alles aus dem Gegentheil entspringende Unheil haften mu\u00df; auch die Personen vom entgegengesetzten Betragen der Zur\u00fcckweisung ausgesetzt werden.\n[Bl. 26] \u00a7. 18. Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse zweyer oder mehrerer Mitglieder, welche den Zweck, der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigen, geh\u00f6ren f\u00fcr das Forum derselben, und werden durch sie geschlichtet, von Privatstreitigkeiten verbittet sie sich aber jede Erw\u00e4hnung in ihrem Domicilio.\n\u00a7. 19. Jedes unsittliche Lautwerden, jede Veranlassung zum L\u00e4rmen, im Schauspiel oder in den Proben, werden im Erstern mit 16 Gr. und im Letztern mit 4 Gr. Strafe ger\u00fcgt.\n\u00a7. 20. Das Einbringen fremder Personen in den Proben, wird ohne Erlaubni\u00df von der Gesellschaft dazu zu haben, mit 8 Gr. Strafe belegt.\n\u00a7. 21. Ohne Einla\u00dfbillet wird keinem Zuschauer, unter welchem Vorwand es wolle, der Eingang verstattet.\n\nAnnahme der Mitglieder.\n\u00a7. 22. Jedes Individuum, welches zur Gesellschaft treten will, mu\u00df schriftlich einkommen, und Beweise seiner Unabh\u00e4ngigkeit beyf\u00fcgen.\n\nConferenz.\n\u00a7. 23. Die Conferenz wird w\u00f6chentlich einmal, an einem dazu festgesetzten Tage, Abends 2 Stunden, als so lange die Zeit der Verhandlungen hiedurch bestimmt wird, gehalten, um \u00fcber den zu erreichenden Zweck der Gesellschaft, gegenseitige Verh\u00e4ltnisse, und allgemeine Bed\u00fcrfnisse derselben gesellschaftlich \u00fcbereinzukommen.\n\u00a7. 24. Mit dem Schlage 8 Uhr hebt die Verhandlung an, die Vortr\u00e4ge geschehen in folgender Ordnung: 1) der Rendant, 2) der Vorsteher, 3) der Justizverwalter, und 4) der Regisseur.\n\u00a7. 25. Keiner der Mitglieder darf den Vortrag eines dieser genannten Einzelnen unterbrechen; ist derselbe geendigt, so hat ein jedes Mitglied Fug und Recht seine Meinung glimpflich und bescheiden zu sagen.\n\u00a7. 26. Der vortragende Amtsf\u00fchrer hat das Recht Ruhe zu gebieten, erfolgt dieselbe nach dem dritten Rufe nicht, so verf\u00e4llt der Tumultuant in eine Strafe von 4 Gr.\n[Bl. 26 R\u00fcckseite] \u00a7. 27. Wird hingegen der Tumult zu stark, und kann durch kein Mittel gestillt werden, so hat der gst\u00f6rte Amtsf\u00fchrer das Recht sein Bureau zu schlie\u00dfen, ihm folgt das ganze Comit\u00e9, und die Conferenz ist aufgehoben, denn au\u00dfer der Comit\u00e9 findet keine Conferenz, statt.\n\u00a7. 28. Eben so darf sich kein Mitglied Pers\u00f6nlichkeiten und Herabw\u00fcrdigungen der Vorsteher erlauben, bey einer Strafe von 8 gr.\n\u00a7. 29. Alle abwesende Mitglieder geben stillschweigend ihr Votum, zu den verhandelten Angelegenheiten und gefa\u00dften Beschl\u00fc\u00dfen.\n\u00a7. 30. Ohne zwey Amtsf\u00fchrer und vier Mitglieder kann gar keine Conferenz statt haben.\n\u00a7. 31. Fremden, nicht zur Gesellschaft geh\u00f6renden Personen ist der Zutritt zu derselben durchaus versagt.\n\u00a7. 32. Alle Verhandlungen und Beschl\u00fc\u00dfe werden vom Justizverwalter, als best\u00e4ndigem Secretair der Gesellschaft, protokollirt.\n\u00a7. 33. L\u00e4cherliche Anmerkungen, Witzeleyen \u00fcber ernsthafte Gegenst\u00e4nde der Verhandlung, Einmischung fremder Dinge weden durchaus untersagt.\n\u00a7. 34. Nach geendigtem Vortrag der Amtsf\u00fchrer, und dar\u00fcber gefa\u00dften Beschl\u00fc\u00dfen, steht es jedem Mitglied frey ein Gleiches zu thun.\n\nTheaterpolizey.\n\u00a7. 35. Alle zur Vorstellung eines St\u00fccks mitw\u00fcrkende Aemter, als Decorateur, Maschinenmeister, Soufleur, Illuminateur u.s.w. werden s\u00e4mmtlich dahin angewiesen, ihre Einrichtungen so zu treffen, da\u00df durch ihre Saumseligkeit kein Aufschub des St\u00fccks veranla\u00dft werde. Mu\u00df um eines Schuldigen willen, der Anfang desselben nur um eine Viertelstunde verschoben werden, so verliert er f\u00fcr das n\u00e4chste Spiel zwey seiner Billets.\n\u00a7. 36. Der Anfang des Schauspiels wird hierdurch auf 5 1\/2 Uhr festgesetzt.\n\u00a7. 37. Ein gleiches, wie in \u00a7. 35. gesagt, gilt von den Schauspielern, wer mit seinem Anzug z\u00f6gert, so da\u00df vorhergehender Fall eintritt, erlegt daf\u00fcr 16 Gr. Strafe.\n\u00a7. 38. Das nehmliche gilt auch den erst in den folgenden Akten des Schau- [Bl. 27] spiels vorkommenden Spielern, wer die Musikintermezzo's durch seinen Anzug verl\u00e4ngert, erlegt eben so viel Srafe.\n\u00a7. 39. Wer sich von den Schauspielern im Saal oder im Proscenio mit der Theaterkleidung den Zuschauern zeigt, erlegt 8 Gr. Strafe.\n\u00a7. 40. An \u00f6ffentlichen Oertern sich damit zeigen, kostet 16 Gr. Strafe.\n\u00a7. 41. Alles Tabakrauchen, Schwatzen und Fl\u00fcstern auf dem Theater w\u00e4hrend des Spiels, wird bey der Auff\u00fchrung mit 4 gr. und in den Proben mit 2 gr. Strafe ger\u00fcgt.\n\u00a7. 42. Jedes verh\u00f6rte oder vers\u00e4umte Schlagwort, so wie jede vergessene Requisite, werden mit 16 Gr., ersteres in der Generalprobe mit 4 Gr. Strafe geb\u00fc\u00dft.\n\u00a7. 43. Die Schauspieler m\u00fcssen sich besonders am Spieltage, gegenseitig durchaus alles Tadels des Spiels bey einer Strafe von 8 Gr. enthalten, sanfte Zurechtweisung bessert, aber Vorw\u00fcrfe bringen den ohnehin Fassungslosen noch mehr ausser Fassung.\n\u00a7. 44. Die Proben jedes St\u00fccks bestimmt der Regisseur. Kein in dem St\u00fcck spielendes Mitglied, darf ohne Krankheit oder die vollg\u00fcltigsten Abhaltungen darthun zu k\u00f6nnen, bey einer Strafe von 8 Gr. in denselben fehlen.\n\u00a7. 45. Ausbleiben von der Generalprobe wird ohne obbemeldete Ursachen mit 12 Gr. Strafe belegt.\n\u00a7. 46. Zu sp\u00e4t kommen, wird in der ordinairen Probe mit 2 Gr., in der Generalprobe mit 8 Gr. Strafe geb\u00fc\u00dft.\n\u00a7. 47. Wer aber am Spieltage ganz ausbleibt, zahlt, wenn die Rolle ohne L\u00e4cherlichkeit vor dem Zuschauer noch besetzt werden kann, 1 Rthlr. Strafe; auf eine Hauptrolle aber, wodurch das ganze Spiel vereitelt wird, und im Fall sein Ausbleiben nicht die un\u00fcbersteiglichsten Hindernisse zur Ursach hat, steht: Verweisung von und aus der Gesellschaft.\n\u00a7. 48. Alle Vorf\u00e4lle, welche Aufschub des Spiels veranla\u00dfen k\u00f6nnten, m\u00fcssen dem Regisseur ohne Verzug gemeldet werden.\n\u00a7. 49. Jeder Spieler bekommt sowohl seinen Kleiderplatz als auch Schubkasten in der Garderobe, es darf daher auf keinerley Art, es sey nun Theater- oder andere Kleidung, Jemand die seinige auf einen andern Platz h\u00e4ngen, bey einer Strafe von 2 Gr.\n[Bl. 27 R\u00fcckseite] \u00a7. 50. Rollen und Requisiten werden dem Regisseur am Conferenztage nach dem Spiel wieder eingeh\u00e4ndigt, geht dem Spieler die Rolle verloren, so mu\u00df er dieselbe in Natura einliefern, und sie zu dem Ende, durch den Parthienschreiber von neuem gegen ein Abkommen mit demselben, abschreiben lassen.\n\u00a7. 51. Spott und unreifes Urtheil der Mitglieder unter den Zuschauern, \u00fcber das Spiel einzelner Personen, wird mit einer Strafe von 16 Gr. belegt.\n\u00a7. 52. Jedes Mitglied, das ohne Erlaubni\u00df der Gesellschaft auf fremden Theatern spielt, erlegt 3 Rthlr. Strafe. Zu Gastrollen fremder Liebhaber und Schauspieler mu\u00df die Einwilligung der Gesellschaft erst ausgewirkt werden.\n\u00a7. 53. F\u00fcr sein Cost\u00fcm mu\u00df jedes Mitglied so viel m\u00f6glich selbst sorgen, und nur bey unvermeidlichen F\u00e4llen \u00fcbernimmt die Theaterkasse die Ausgabe, dies mu\u00df aber am Conferenztage vor dem Spiel verhandelt und bewilligt werden.\n\u00a7. 54. Da\u00df die Schauspieler sich unter einander, so weit es m\u00f6glich ist, selbst damit aushelfen, braucht kaum einer Erw\u00e4hnung, Gef\u00e4lligkeit dieser Art und in dieser Verbindung schlagen sich Freunde nicht ab.\n\nUrkundlich ist dieser Auszug von der Comit\u00e9 des Privattheaters Urania unterzeichnet.\nThieme.\tWagler.\tMenz. Chabot.\n\n____________________________________________________________________\n","quellen":"1.Institut f\u00fcr Theaterwissenschaft der Freien Universit\u00e4t Berlin, Theaterhistorische Sammlung Walter Unruh:\nTeile des Archivs der \"Urania\", bestehend aus 28 K\u00e4sten Konferenzakten (Sitzungsprotokolle, Mitgliederverzeichnisse, Spielpl\u00e4ne, Inventarlisten) (bis ca. 1906\/08), unkatalogisiert\n\n2. Landesarchiv Berlin\nLAB, A Rep. 232-19, Nr. 1-4: Conferenz-Acten 1794, 1795\/96, 1801\/02, 1803\/04\n\n3. Geheimes Preu\u00dfisches Staatsarchiv PK\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16, Bd 1:\nAkten betreffend die Privat-Theater in Berlin\nBl. 24-27: Auszug der Gesetze des Privat-Theaters Urania zur Richtschnur der Mitglieder desselben. Berlin 1797 (Druck)\n\n4. Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam\nPolizeiakten\n\n5. Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT) e.V., Heidenheim","abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":"Gesellschaftstheater Urania","bis_heute":null},"23":{"id":37,"name":"Vaterl\u00e4ndischer Verein zur Verpflegung der in den Feldz\u00fcgen von 1813\/15 h\u00fclflos gewordenen Krieger der Berliner Garnison","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1815","aufgeloest":"1846","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"78":{"id":93,"name":"Verein f\u00fcr Cultur und Wissenschaft der Juden","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":null},"19":{"id":33,"name":"Verein zur Verpflegung der D\u00fcrftigen mit wohlfeilerem Brote","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"12.1816","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":"Verein zur wohlfeileren Brotverteilung","bis_heute":null},"84":{"id":100,"name":"Zanduko (auch: Zandekim)","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1770","aufgeloest":null,"geschichte_programm":"Zweck dieses Vereins waren Unterst\u00fctzung und Verpflegung nothleidender W\u00f6chnerinnen bei Geburt, Beschneidung und Wochenlager.","struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":21,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":"Der Verein ist noch 1820 nachgewiesen.","andere_namensformen":null,"bis_heute":1},"43":{"id":57,"name":"Zeltersche Liedertafel","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1808","aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":null,"quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:31.000000Z","created_user":10,"updated_user":7,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"Gesangsverein","andere_namensformen":null,"bis_heute":null}}}