
{"meta":{"meta-title":"Gesellschaft der Freunde < Geselligkeit","meta-description":"Gesellschaft der Freunde < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/19","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/19","zitat":{"titel":"Gesellschaft der Freunde","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/19","text":"Gesellschaft der Freunde"}]},"data":{"id":19,"name":"Gesellschaft der Freunde","sitz1":"Spandauer Stra\u00dfe 21","sitz2":"Flie\u00dfsches Haus (Gr\u00fcndungsort)","gegruendet":"29.01.1792","aufgeloest":"25.11.1935","geschichte_programm":"Forschungsprojekt von Sebastian Panwitz: http:\/\/www.gesellschaftderfreunde.de\/","struktur_organisation":null,"statuten":"1792\n\nGesellschaft der Freunde.\nStatuten 1792.\n\n\nPlan zur Errichtung einer wohlth\u00e4tigen Gesellschaft unter dem Namen Gesellschaft der Freunde. Berlin, gedruckt bei Dieterici 1792.\n\nEinleitung.\nFolgender Plan ist von einigen jungen M\u00e4nnern j\u00fcdischer Nation entworfen, und enth\u00e4lt eine Reihe von ganz einfachen Mitteln zur Erreichung eines nicht minder einfachen Zweckes. Nach dem vorgefa\u00dften Willen der Verfasser sollte er ohne weitere Einleitung dem Publikum zur Pr\u00fcfung vorgelegt werden, und dies w\u00fcrde auch, in der Voraussetzung da\u00df die G\u00fcte des Zweckes aus der Sache selbst gar bald hervorleuchtet und keiner weitern Empfehlung bedarf, geschehen seyn, wenn nicht die Idee zu dieser Gesellschaft ihrer Realisierung schon so nahe w\u00e4re. Denn, kaum verlautete es nur im Publikum, da\u00df man sich mit solchen Ideen besch\u00e4ftige, als sich schon eine ansehnliche Menge f\u00fcrtreflicher Subjecte zu Mitgliedern einfanden, und sich mit dem r\u00fchmensw\u00fcrdigsten Eifer f\u00fcr die guten Sache, allen n\u00f6thigen Vorschriften (obgleich sie ihnen nur problematisch vorgetragen wurden) unterzogen.\nAllein eben dieser schnelle Zuflu\u00df von Mitgliedern, eben dieser fast allgemeine Beyfall, setzt die Verfasser dieses Entwurfs in die Nothwendigkeit, vorl\u00e4ufig etwas Bestimmteres \u00fcber den Zweck zu sagen. Denn wer steht daf\u00fcr, da\u00df nicht Aberwitz und leider ! heut zu Tage so gemein gewordene Kritikersucht, die nie gerne das Gute selbst f\u00fcr Motif genug, gut zu handeln ansehen, sich die gutm\u00fcthige Einwilligung so vieler Mitglieder zum Grunde des Tadels und der Verleumdung bediene ? wie leicht k\u00f6nnten sie nicht manchen Unbefangenen bereden: die Gesellschaft habe im Geheim etwas Lockendes und Anziehendes, wodurch sie die jugendliche Neugierde zur Aufnahme reitzt ?\nUm nun diesen Verdacht ein f\u00fcr allemal von sich abzuw\u00e4lzen, erkl\u00e4ren die Herausgeber dieses Plans hiermit \u00f6ffentlich und feyerlichst:\nda\u00df der alleinige Grundsatz dieser Gesellschaft nichts anders sey, als:\nGutes wollen und das Beste thun !\nund sie nur dahin strebe, nach ihren besten Verm\u00f6gen die menschliche Th\u00e4tigkeit und durch unschuldige Umst\u00e4nde schwachgewordene Kr\u00e4fte, gemeinschaftlich zu unterst\u00fctzen und ihnen aufzuhelfen.     Diese Gesellschaft kann und soll sich nie vermessen, mit irgend einer nach Weisheit forschenden oder Weisheit besitzenden Gesellschaft in irgend einem Parallele stehen zu wollen, weil Spekulationen dieser Art wohl das Gesch\u00e4ft ihrer einzelnen Mitglieder seyn m\u00f6gen, nie aber in das Wesentliche einer blo\u00df nach Th\u00e4tigkeit strebenden Gesellschaft gemischt werden d\u00fcrfen; sie entlehnt h\u00f6chstens von andern Gesellschaften Beyspiele von edlen Handlungen und guter Ordnung.     Sie hat gar keine geheime Zusammenk\u00fcnfte, und ihre \u00f6ffentliche Sitzungen dienen blos zur Ablegung der Rechenschaft, wie die milden Gaben der Mitglieder verwendet worden sind, und zur Berathschlagung f\u00fcr die bessere Einrichtung und Vervollkommnung in der Zukunft. Diese Sitzungen werden mit einer freundschaftlichen frugalen Abendmahlzeit beschlossen, in welcher s\u00e4mtliche Mitglieder sich freundschaftlich in gegenseitiger Unterhaltung ihres guten Werkes und des mehr und mehr auflebenden Gemeingeistes unter ihnen freuen m\u00f6gen. Die Gesellschaft hat keine andere Mysterien aufzubewahren, als h\u00f6chstens die Namen schamhafter Armen, die ihrer Wohlthat genie\u00dfen, ohne da\u00df man \u00f6ffentlich von ihrem Zustande erfahren soll, und stillschweigend lehren, stillschweigend Gutes zu thun; sie schlie\u00dft keinen andern aus, als nur vorl\u00e4ufig solche, deren Bed\u00fcrfnisse die Kr\u00e4fte ihrer gemeinschaftlichen Kasse \u00fcbersteigen k\u00f6nnten, und solche, die sich durch ihren Wandel selbst aus einer jeden guten Gesellschaft ausschlie\u00dfen; sie legt ihren Mitgliedern keinen Eid auf, weil Niemand weder was anzugeloben noch abzuschw\u00f6ren hat; die Namensunterschrift sicher die Erlegung der Beytr\u00e4ge, und das Ehrgef\u00fchl, Mitglied einer solchen Gesellschaft zu bleiben, b\u00fcrgt f\u00fcr gute Auff\u00fchrung. Ihr einfacher, keiner geheimen Auslegung f\u00e4higen Name, Gesellschaft der Freunde, fa\u00dft sowohl das Andenken ihrer Entstehung als ihrer k\u00fcnftigen Bestimmung in sich. Sie hat einen Zirkel von Freunden, die sich in einer traulichen Abendgesellschaft \u00fcber D\u00fcrftigkeit und die Mittel  ihr bey gewissen St\u00e4nden abzuhelfen unterhielten, ihre Entstehung zu verdanken, und soll auch in der Folge diesen Zirkel mehr und mehr zu vergr\u00f6\u00dfern suchen, und jeden, der in ihn eintritt, ohne Ausnahme, als Freund und mit freundschaftlichem Interesse ansehen und behandeln.\nOb wohl nun der Zweck im Allgemeinen eine jede Wohlthat in sich involvirt, so sehen sich die Verfasser dieses Plans dennoch gen\u00f6thigt, vorjetzt blos auf die zun\u00e4chst liegende Uebel und die Mittel ihnen abzuhelfen, ihr Augenmerk zu richten.\nKrankheit und D\u00fcrftigkeit sind diese beyden Uebel, die oft Hand in Hand gehen, oft  eins dem andern auf den Fu\u00df folgt, und einen Menschen vom besten Willen und F\u00e4higkeit zu Grunde richten. Auf welche Weise man diesem Uebeln entgegen gearbeitet hat, zeigt der Plan selbst, und es ist hier genug, wenn nur die Aussicht er\u00f6ffnet wird, wie ein unbemittelter Mensch sich beruhigen kann, wenn ihn der traurige Gedanke aufst\u00f6\u00dft: was wird aus mir werden, wenn Krankheit mich \u00fcberf\u00e4llt, oder ein unvorhergesehener Umstand mich auf eine Zeitlang brotlos macht ? \u2013 Er sieht nun eine ganze Gesellschaft sich um seine Genesung bestreben, sieht sich verpflegt, versorgt, und genest ohne die dr\u00fcckende Sorge, was er nun anfange; er wird von seinen Freunden besucht, sie sind bem\u00fchet ihn zu zerstreuen, ihm Trost zuzusprechen, und alle Mittel anzuwenden, ihm sein Leiden ertr\u00e4glich zu machen. Setzt ihn ein Zufall au\u00dfer Brod, so findet er eine Zeitlang seinen Unterhalt, ohne an seine Ehre gekr\u00e4nkt zu werden, und hundert Freunde bem\u00fchen sich, ihm die Gelegenheit zu verschaffen sich wieder selbst zu ern\u00e4hren, und ihn als Freund zu empfehlen.\nAber auch der bemittelte Mann, der keiner Unterst\u00fctzung aus der Gesellschaftskasse bedarf, findet hier au\u00dfer der Freude durch seinen geringen Beytrag so manchen Nothleidenden unterst\u00fctzen zu helfen, auch Trost und Beruhigung f\u00fcr sich selbst. Wer die mannigfaltigen Unannehmlichkeiten der gr\u00f6\u00dftentheils isolirten Lebensart einer Unverheyratheten, besonders bey vorfallender Unp\u00e4\u00dflichkeit u. d. gl. recht kennt, wird sicherlich zugeben, da\u00df ihm der Besuch, die F\u00fcrsorge, die M\u00fchwaltung und (wenn ers verlangt) die Besorgung seiner Gesch\u00e4fte und Bewahrung seiner Effekten, von einer Gesellschaft uneigenn\u00fctziger Freunde und fast in gleichem Verh\u00e4ltni\u00df stehender Menschen sehr willkommen und angenehm seyn m\u00fcsse. Doch mag lieber der Plan selber hier\u00fcber das N\u00e4here sagen. Er ist reiflich durchdacht und mit Sorgfalt ausgearbeitet, dennoch halten ihn die Verfasser gewi\u00df nicht f\u00fcr vollkommen. Sie sind mit Vergn\u00fcgen bereit, nach dem Urtheil einsichtsvoller M\u00e4nner jede Ver\u00e4nderung damit vorzunehmen, die der guten Sache n\u00fctzt, und werden es einem jeden danken, der die M\u00fche \u00fcbernimmt, ihnen die M\u00e4ngel ihrer Arbeit, und die Art wie sie solche verbesseren k\u00f6nnen, anzuzeigen.\nBey dieser Gelegenheit werden die Kraftgenies, we\u00df Standes und Geschlechts sie seyn m\u00f6gen, ergebenst ersucht, die Verfasser, die in einigen Punkten dieses Plans etwas zu sehr in Detail gegangen zu seyn scheinen m\u00f6gen, nicht als Kleinigkeitsgeister und ihre Arbeit als ein blo\u00dfes Spiel wieder die liebe Langeweile zu betrachten; sondern sie belieben g\u00fctigst zu bemerken, da\u00df die Entwerfer des Plans keinesweges darauf dachten, f\u00fcr die Stifter der Gesellschaft erkannt zu seyn, viel weniger sich selbst zu Vorgesetzten derselben aufwerfen zu wollen; mithin hielten sie es f\u00fcr ihre Pflicht, den Plan so vollst\u00e4ndig, wie nach ihrer Einsicht m\u00f6glich war, auszuarbeiten, da\u00df ein jeder, dem die Gesellschaft ihre Verwaltung anvertrauet, das Gesch\u00e4ft ohne fernere M\u00fche \u00fcbernehmen k\u00f6nne.\nEs ist diesem nach nicht zu zweifeln, da\u00df diese gute Anstalt von jedem Edelgesinnten beherziget und kr\u00e4ftig unterst\u00fctzt werden wird, und es ist der einige Wunsch derjenigen, die aus reinem, von allen Nebenabsichten freyem, Eifer f\u00fcr die Errichtung bem\u00fchet waren:\nda\u00df diese wohlth\u00e4tige Anstalt in der Folge Mittel besitzen m\u00f6ge, ihren edlen Zweck mehr und mehr auszudehnen, und auch Nichtmitglieder der Gesellschaft des Genusses ihrer Wohlthaten theilhaftig machen zu k\u00f6nnen; da\u00df sie auch in andern Orten Nachahmer finden m\u00f6ge, die \u00e4hnliche Institute errichten, und da\u00df diese Institute sich gegen einander wie edelgesinnte Schwestern verhalten m\u00f6gen, denen die F\u00fcrsorge, Pflege und Bildung ihrer Kinder gegenseitig am Herzen liegt.\nMit dieser Vorstellung von unserm gegenw\u00e4rtigen Vorhaben, bitten wir den Leser, zum Plane selbst zu schreiten.\nBerlin, im Januar 1792.\n\nDie Verfasser.\n\nErster Abschnitt.\nVon der Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der Mitglieder; von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird; von der innern Oekonomie der Gesellschaft.\n\nArtikel I. Von der Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der Mitglieder.\n\u00a7. 1. Der Zutritt zu dieser Gesellschaft bleibt auf immer einem jeden, der einen unbescholtenen Ruf hat, frey und offen, wenn er nur sich allen Pflichten unterwirft, die einem jeden Mitgliede dieser Gesellschaft auferlegt sind; an eine bestimmte Anzahl der Mitglieder darf die Gesellschaft sich niemals binden.\n\u00a7. 2. Selbst unm\u00fcndige Kinder k\u00f6nnen von ihren Eltern in diese Gesellschaft eingekauft werden, wenn nehmlich die Eltern f\u00fcr ihre Kinder dasjenige Geld erlegen, was ein jedes Mitglied erlegen mu\u00df. Jedoch m\u00fcssen diese Kinder, bevor sie das 14te Jahr erreicht haben, nie zu einer Zusammenkunft, vielweniger zu einer Amtsverwaltung in dieser Gesellschaft gelassen werden; sobald solche aber das 14te Jahr erreicht haben, genie\u00dfen sie mit allen \u00fcbrigen Mitgliedern in allen St\u00fccken gleiche Rechte.\n\u00a7. 3. Hingegen ist folgenden Personen der Eintritt in die Gesellschaft versagt, als:\na) Verheyratheten Personen, wie auch Wittwern, die Kinder haben.\nJedoch soll diese Einrichtung wegen der Verheyratheten und der Wittwer nur auf einen Zeitraum von vier Jahren (von dem Tage der Stiftung dieser Gesellschaft angerechnet) g\u00fcltig seyn und unver\u00e4ndert bleiben, weil binnen dieser Zeit die Fonds der Gesellschaft wahrscheinlich nicht hinreichend seyn werden, um diese Personen, bey denen man doch auf ihre Frau und Kinder R\u00fccksicht nehmen m\u00fc\u00dfte, hinl\u00e4nglich zu unterst\u00fctzen. Nach Verlauf dieser 4 Jahre aber soll es blos auf die Mehrheit der Stimmen der s\u00e4mmtlichen Mitglieder ankommen, in wiefern diese Verordnung wegen der Verheyratheten und der Wittwer eine Ab\u00e4nderung leiden soll.\nb) Personen vom weiblichen Geschlechte, ohne Ausnahme; diesen bleibt der Zutritt auf immer verschlossen.\nc) Personen, die ihren Unterhalt nicht durch ihre eigene Arbeit und Mittel erwerben, sondern blos durch Unterst\u00fctzung und von Stipendiis leben. Und endlich\nd) schlie\u00dfen sich von selbst aus, diejenigen welche einen allgemeinen Ruf als Verletzer der menschlichen und b\u00fcrgerlichen Pflichten haben; ferner diejenigen, welche gegen Landes- und Staats-Gesetze handeln, diese Personen m\u00fcssen immer von der Verbindung mit der Gesellschaft ausgeschlossen seyn, und k\u00f6nnen nie Anspruch auf Eintritt in dieselbe machen.\n\u00a7. 4. Personen, die erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft sich verheyrathen, bleiben nach ihrer Verheyrathung unver\u00e4ndert Mitglieder der Gesellschaft.\n\u00a7. 5. Br\u00e4utigame sind als unverheyrathete Personen anzusehen, und haben freyen Zutritt zu dieser Gesellschaft, ohne Ausnahme.\n\u00a7. 6. Ausw\u00e4rtige Personen k\u00f6nnen sowohl in diese Gesellschaft aufgenommen werden, als diejenige, die hier in Loco sind und bleiben.\n\nArtikel II. Von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird.\n\u00a7. 1. Zur Verwaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten m\u00fcssen jedes Jahr aus der ganzen Gesellschaft durch die Mehrheit der Stimmen 13 Personen gew\u00e4hlt werden, welche dreyzehn alsdenn folgende 9 Subjecte, zu Stellvertretern der s\u00e4mmtlichen Mitglieder w\u00e4hlen, als: einen Vorsteher, einen Pflegevater, einen Ka\u00dfier, zwey Oekonomen, zwey Beysitzer und zwey Secretaire, welche 9 zusammen, den engern Ausschu\u00df der Gesellschaft ausmachen.\n\u00a7. 2. Kein Mitglied des engern Ausschusses kann sein Amt l\u00e4nger als ein Jahr f\u00fchren, wenn nicht die neue Wahl am Ende des Jahres ihn wieder darinn best\u00e4tiget.\n\u00a7. 3. Der engere Ausschu\u00df kann und darf niemals aus weniger als den obgenannten 9 Subjecten bestehen. Wenn also einer von ihnen krank oder abwesend ist; so mu\u00df sogleich von den \u00fcbrigen Gliedern des engern Ausschusses ein Anderer, aus den s\u00e4mmtlichen Mitgliedern der Gesellschaft, an die Stelle des Kranken oder Abwesenden ernannt werden, der so lange dessen Amt in allen St\u00fccken verwaltet, bis der Erstere solchem wieder vorstehen kann.\n\u00a7. 4. Da in gewissen F\u00e4llen, die weiter unter bestimmt werden, der engere Ausschu\u00df allein nicht entscheiden darf, so w\u00e4hlt dieser alsdenn aus den s\u00e4mmtlichen Mitgliedern sechs Personen, die mit dem engern Ausschu\u00df zusammen den Gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df ausmachen.\n\u00a7. 5. Bey einem jeden Fall, der einen gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df erfordert, m\u00fcssen die sechs Personen durch eine neue Wahl von dem engern Ausschu\u00df bestimmt werden.\n\nArtikel III. Von der innern Oekonomie der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Die Gesellschaft hei\u00dft: Gesellschaft der Freunde. Diese Name darf nie abge\u00e4ndert werden.\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied erh\u00e4lt bei seiner Aufnahme, von dem Vorsteher ein gedrucktes Diplom, welches von dem Vorsteher und dem ersten Secretair unterschrieben, und mit dem Pettschaft der Gesellschaft besiegelt wird.\n\u00a7. 3. Dahingegen mu\u00df jedes Mitglied bei seiner Aufnahme einen Schein ausstellen, worinn es sich verpflichtet, alle Gesetze der Gesellschaft genau zu beobachten; sich allen festgesetzten Strafen bereitwillig zu unterwerfen, und die Forderungen, welche die Gesellschaft, zufolge ihren Statuten, an ihn haben wird, ohne die geringste Einwendung als v\u00f6llig g\u00fcltig anzuerkennen.\n\u00a7. 4. Keine Unterschrift, im Namen der ganzen Gesellschaft, ist g\u00fcltig, so lange sie nicht mit dem Siegel der Gesellschaft begleitet ist. Ausgenommen sind: freundschaftliche Briefe der Gesellschaft und Empfehlungsschreiben f\u00fcr eines ihrer Mitglieder, welche das Siegel nicht bed\u00fcrfen.\n\u00a7. 5. Alle B\u00fccher der Gesellschaft, so wie ihre Quittungen, Protokolle, Dokumente u. s. w. m\u00fcssen in deutscher Schrift und Sprache abgefa\u00dft werden.\n\u00a7. 6. Die Gesellschaft soll ihr eigenes Zimmer haben, worin ihre Zusammenk\u00fcnfte gehalten, und ihre Papiere aufbewahrt werden.\n\u00a7. 7. Viermal in jedem Jahr, nehmlich im Monath January, Aprill, July und Oktober, mu\u00df die Gesellschaft eine allgemeine Zusammenkunft halten. In dieser Zusammenkunft steht es jedem Mitgliede frei, der ganzen Versammlung etwas vorzutragen, das auf ihren Nutzen und auf ihre Vervollkommnung abzweckt. Es h\u00e4ngt von einem jeden ab, ob er seinen Vortrag selbst halten, oder durch einen Andern halten lassen will. In jedem Fall mu\u00df das Mitglied dem Vorsteher vor der Session anzeigen, da\u00df es einen Vortrag halten wolle und der Vorsteher ruft es w\u00e4hrend der Session zur gelegenen Zeit zum Vortrage auf. Nach dieser viertelj\u00e4hrigen Session speisen s\u00e4mmtliche Mitglieder ein Abendbrodt zusammen, wof\u00fcr jedes Mitglied, das daran Antheil nehmen will 8 gr. zahlt.\n\u00a7. 8. Alle viertelj\u00e4hrigen Zusammenk\u00fcnfte der Gesellschaft m\u00fcssen an einem Sonntag seyn und Nachmittags um 5 Uhr sich anfangen. Sie werden immer zwei Tage vorher einem jeden Mitgliede durch ein schriftliches Zirkular von dem Vorsteher angek\u00fcndigt.\n\u00a7. 9. Au\u00dfer dieser viertelj\u00e4hrigen Zusammenkunft, findet keine nothwendige allgemeine Zusammenkunft statt.\n\u00a7. 10. In der Oktober-Zusammenkunft werden jedesmal die 13 Personen erw\u00e4hlt, die den engern Ausschu\u00df ernennen.\n\u00a7. 11. In den Zimmern worin die Gesellschaft ihre viertelj\u00e4hrigen Zusammenk\u00fcnfte hat, m\u00fcssen die Sitze s\u00e4mmtlicher Mitglieder (au\u00dfer die des engern Ausschusses) nummeriret seyn. Jedes Mitglied erh\u00e4lt durchs Loos eine Nummer, und es darf w\u00e4hrend den Zusammenk\u00fcnften keinen andern Platz als den mit seiner Nummer bezeichneten, einnehmen. Ist jemand von den Mitgliedern abwesen, so bleibt sein Platz unbesetzt.\n\u00a7. 12. Der engere Ausschu\u00df sitzt an einem besondern Tisch, und zwar obenan der Vorsteher, ihm zur Rechten der Pflegevater und zur Linken der Ka\u00dfier, nach dem Pflegevater folgen die beiden Oekonomen und nach dem Ka\u00dfier die beyden Beysitzer, nach den Oekonomen folgt der erste Sekretair und nach den Beysitzern der zweyte Sekretair. In eben dieser Ordnung geschehen auch ihre Unterschriften.\n\u00a7. 13. Jedes neue Mitglied bek\u00f6mmt die Nummer, die auf des letzten Mitglieds Nummer folget, und in den B\u00fcchern der Gesellschaft d\u00fcrfen niemals die Namen der Mitglieder, sondern nur ihre Nummern erw\u00e4hnt werden. Dieses gilt besonders bey den Unterst\u00fctzungen, die die Gesellschaft einem Mitgliede reicht; jedoch ist die Gesellschaft bereit, auf Verlangen dem hochl\u00f6blichen General-Direktorio zu allen Zeiten die Liste ihrer s\u00e4mmtlichen Mitglieder zu \u00fcberreichen.\n\u00a7. 14. Alle Jahre und zwar in der Oktober-Session werden die Nummern der Mitglieder aufs neue ausgelooset.\n\u00a7. 15. Die Nummern allein bestimmen die Folge und Ordnung der Mitglieder. Stand und Ansehen haben auf die Gesellschaft gar keinen Bezug, und k\u00f6nnen ihren Besitzer w\u00e4hrend der Sessionen vor andern Mitgliedern nicht auszeichnen, noch weniger ihm Vorrechte geben. Der allgemeine Name, den eine Mitglied dem Andern w\u00e4hrend der Session giebt ist: Freund. Ein jeder der w\u00e4hrend der Session eine Anrede an die Gesellschaft h\u00e4lt, nennt sie Freunde.\n\u00a7. 16. W\u00e4hrend der Sessionen m\u00fcssen s\u00e4mmtliche Mitglieder sich ruhig, sittsam und stille betragen, und d\u00fcrfen sich dem Tische des engern Ausschusses nie n\u00e4hern, wenn sie nicht dazu vom Vorsteher aufgefordert worden. Im Uebertretungsfall hat das Mitglied es sich selbst zuzuschreiben, wenn die \u00fcbrigen Mitglieder als sittliche Menschen ihn aus der Gesellschaft sto\u00dfen.\n\u00a7. 17. Das Stimmen wegen der Wahl der 13 Personen, die den engern Ausschu\u00df ernennen, geschieht folgenderma\u00dfen: jeder schreibt 13 Nummern der Mitglieder auf einen Zettel, wirft solchen in ein verschlossenes Beh\u00e4ltni\u00df, und wenn dies von allen Mitgliedern nach der Folge der Nummern geschehen, \u00f6ffnet der Vorsteher die B\u00fcchse, lieset die Nummern von dem Zettel ab, die beiden Sekretaire schreiben solche sogleich nieder, und diejenigen 13, die die meisten Stimmen f\u00fcr sich haben, sind erw\u00e4hlt.\n\u00a7. 18. Alles \u00fcbrige Stimmen in den Sessionen der Gesellschaft geschiehet durch das allgemein bekannte Ballotiren. Ist aber die Zahl der Mitglieder gerade, so hat der Vorsteher zwei Stimmen.\n\u00a7. 19. Bey jedem Stimmensammeln, es sey nach \u00a7. 17. oder \u00a7. 18. stimmt erst der engere Ausschu\u00df nach seiner vorgeschriebenen Ordnung, und sodann die Mitglieder nach Ordnung der Nummern.\n\u00a7. 20. Der engere Ausschu\u00df mu\u00df alle Monathe einmal zusammenkommen. L\u00e4nger als den 15ten eines jeden Monaths darf die Zusammenkunft nicht aufgeschoben werden.\n\u00a7. 21. Dem gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df allein k\u00f6mmt es zu, neue Mitglieder aufzunehmen, und zwar nach denen im ersten Artikel hier\u00fcber festgesetzten Punkten. Wer also zu dieser Gesellschaft beytragen will, hat sich dieserhalb an den Vorsteher zu wenden, der alsdenn das Weitere besorgen mu\u00df.\n\u00a7. 22. Alle Bezahlung sowohl an die Gesellschaft als von derselben, m\u00fcssen von dem Empf\u00e4nger quittirt werden, und jede Schuldforderung der Gesellschaft an eines ihrer Mitglieder sowohl, als die eines Mitgliedes an die Gesellschaft werden solange f\u00fcr unbezahlt angesehen, bis der schuldige Theil die Quittung des fordernden Theils produziren kann.\n\u00a7. 23. Die Statuten der Gesellschaft werden von allen anwesenden Mitgliedern eigenh\u00e4ndig unterzeichnet, und es kann kein Zusatz oder Ab\u00e4nderung, von welcher Art es auch sey, darin gemacht werden, ohne da\u00df die absolute Mehrheit der Mitglieder es billige.\na) Haus-V\u00e4ter, die ihre Kinder, ehe sie das vierzehnte Jahr erreicht haben, aufnehmen lassen, m\u00fcssen die Statuten im Namen ihrer Kinder unterschreiben.\n\nZweyter Abschnitt.\nVon den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder \u00fcberhaupt; von den determinirten und indeterminirten Pflichten ins besondere; von den Pflichten gegen ausw\u00e4rtige Mitglieder, und von der Art, die Unterst\u00fctzungen zu reichen.\n\nArtikel I. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder \u00fcberhaupt.\n\u00a7. 1. Zum Wohl eines jeden Mitglieds ohne Ansehung der Person und des Standes so viel als nur in den Kr\u00e4ften der Gesellschaft stehet, beyzutragen, ist ihre erste Pflicht und ihre Grundlage.\n\u00a7. 2. Die Gesellschaft ist daher \u00fcberhaupt verpflichtet, einem jeden Mitgliede zu einem rechtlichen Vortheile, den er sich durch ihre Unterst\u00fctzung, Empfehlung, Verwendung bey andern u. s. w. versprechen kann, zu verhelfen, insbesondere aber jedes Mitglied, das ohne sein Verschulden; sondern ungl\u00fccklicherweise in seiner Th\u00e4tigkeit gest\u00f6rt worden, auf alle Art zu unterst\u00fctzen, und ihm die Mittel zu reichen, sich aufs Neue in Th\u00e4tigkeit zu setzen.\n\u00a7. 3. Dem zufolge ist die Unterst\u00fctzung, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern reichen mu\u00df, zwiefacher Art. Nehmlich 1) Unterst\u00fctzung durch F\u00fcrsprache, Verwendung bey andern u. s. w. und 2) Unterst\u00fctzung durch Geld.\n\u00a7. 4. Die Unterst\u00fctzung durch Geld zerf\u00e4llt nach Beschaffenheit des Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen in 3 Classen.\na) Unterst\u00fctzung eines Nothleidenden, der zwar Kraft genug hat, sich seinen Unterhalt zu verschaffen, dem es aber f\u00fcr jetzt an Gelegenheit dazu mangelt.\nb) Unterst\u00fctzung eines Mitgliedes, welches ungl\u00fccklicherweise aus phisischen Ursachen in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzt worden, und sich seinen Unterhalt nicht erwerben kann.\nc) Unterst\u00fctzung der kranken Mitglieder.\n\u00a7. 5. Die Unterst\u00fctzungen sub a. et b. haben bestimmte Gr\u00e4nzen, und sind also determinirt, die Unterst\u00fctzungen aber durch Empfehlungen, F\u00fcrsprache, Verwendungen bey andern u. s. w. sowohl, als die Unterst\u00fctzungen sub c. haben keine bestimmte Gr\u00e4nze, und sind also indeterminirt.\n\nArtikel II. Von den determinirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder.\n\u00a7. 1. Bey den Unterst\u00fctzungen sub a. Art. I. \u00a7. 4. mu\u00df die Gesellschaft vor allem R\u00fccksicht nehmen auf die Art, wie das jetzt d\u00fcrftige Mitglied sich vorher seinen Unterhalt verschaffet hat, ob dies nehmlich durch Handel oder durch Kunstflei\u00df als z. B. durch Unterricht in jeder Art, durch Dienen als Schreiber, Buchhalter u. d. g. geschehen ist. Im erstern Fall hei\u00dft das Mitglied kaufm\u00e4nnisch, im letztern nicht kaufm\u00e4nnisch.\n\u00a7. 2. Nichtkaufm\u00e4nnische Mitglieder \u2013 da diese sich immer durch ihre Talente unterhalten haben und sich wahrscheinlich auch k\u00fcnftig dadurch erhalten werden, wenn sie nur Gelegenheit finden, solche aus\u00fcben zu k\u00f6nnen; so ist die Gesellschaft verpflichtet, einem solchen Mitgliede, wenn es d\u00fcrftig ist, ein halbes Jahr hindurch, w\u00f6chentlich zwei Thaler zu geben, und sich w\u00e4hrend dieser Zeit mit allen ihren Kr\u00e4ften zu bestreben, diesem Mitglied zu verhelfen, da\u00df es seinen Unterhalt wieder wie zuvor erwerben k\u00f6nne. Jedoch m\u00fcssen die w\u00f6chentlichen zwei Reichsthaler diesem Mitgliede auf sein Verlangen ein halbes Jahre hindurch bezahlt werden, wenn es unterdessen in den Stand gesetzt worden, sich selbst zu ern\u00e4hren.\na)\tDiese D\u00fcrftigen sind auch ein ganzes Jahr hindurch (von der ersten w\u00f6chentlichen Gabe an gerechnet) von den monathlichen Beytr\u00e4gen befreyet, ohne an ihrem Rechte als Mitglied das mindeste zu verliehren. Nach Verlauf dieses Jahres m\u00fcssen sie ihren Beytrag, wie gew\u00f6hnlich entrichten, widrigenfalls werden sie von der Gesellschaft ausgeschlossen und verlieren allen Anspruch auf dieselbe.\nb)\tAuch m\u00fcssen diese D\u00fcrftigen, wenn sie einmahl die ihnen bestimmte Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genossen haben, auf fernere Geldunterst\u00fctzung binnen 4 Jahren (von der ersten w\u00f6chentlichen Gabe an gerechnet) Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft als D\u00fcrftige gereicht werden; nachher aber genie\u00dfen sie wieder alle Rechte eines jeden Mitgliedes.\n\u00a7. 3. Kaufm\u00e4nnische Mitglieder \u2013 da diese haupts\u00e4chlich durch ein kleines Kapital unterst\u00fctzt werden m\u00fcssen, so sollen sie, wenn sie den Beystand der Gesellschaft fordern, nicht w\u00f6chentlich, sondern auf einmal ihre Geldunterst\u00fctzung erhalten. Bey diesen Mitgliedern mu\u00df haupts\u00e4chlich R\u00fccksicht genommen werden. 1) auf ihre jetzige Lage. 2) auf ihren vorher gehabten Handel. 3) auf ihr k\u00fcnftiges Unternehmen; 4) auf ihre Th\u00e4tigkeit und Geschicklichkeit.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df mu\u00df alle diese Punkte reiflich erwegen, und darnach die Geldunterst\u00fctzung f\u00fcr diesen D\u00fcrftigen bestimmen. Jedoch darf die ihnen zu zahlende Summe nicht unter Funfzig Reichsthaler und nicht \u00fcber Hundert und Funfzig Reichsthaler seyn.\na)\tVon den kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern gilt alles was im vorigen \u00a7 bey a von den nicht kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern gesagt worden.\nb)\tHingegen m\u00fcssen diese kaufm\u00e4nnischen Mitglieder, wenn sie einmal die ihnen bestimmte Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft genossen haben, auf 6 Jahre, von dem Tage an, wo sie diese Unterst\u00fctzung erhalten haben, gerechnet, auf alle Geldunterst\u00fctzung der Gesellschaft Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterst\u00fctzung als D\u00fcrftiger gereicht werden.\n\u00a7. 4. Beyde Arten der Unterst\u00fctzung aber, sowohl des kaufm\u00e4nnischen als des nichtkaufm\u00e4nnischen Mitgliedes, finden nur alsdenn statt, wenn das Mitglied ohne sein Verschulden in D\u00fcrftigkeit gerathen. Ist es aber gewi\u00df, da\u00df das Mitglied sich diese D\u00fcrftigkeit selbst beyzumessen und durch schlechtes Betragen, Liederlichkeit, Verschwendung u. s. w. zugezogen hat, so darf ihm keine Unterst\u00fctzung gereicht werden. Dies genau zu untersuchen und nach Recht dar\u00fcber zu entscheiden, ist bey nicht kaufm\u00e4nnischen Mitgliedern aber, dem gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df einzig und allein \u00fcberlassen.\n\u00a7. 5. Ein Mitlied, welches physische Ursachen, als Blindheit, hohes Alter u. s. w. in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzen, ohne sich selbst ern\u00e4hren zu k\u00f6nnen, und es den Beystand der Gesellschaft verlangt, erh\u00e4lt von derselben w\u00f6chentlich zwey Thaler, so lange diese Unth\u00e4tigkeit und das Unverm\u00f6gen sich selbst zu ern\u00e4hren dauert. Der engere Ausschu\u00df mu\u00df sich dieserhalb bey den Aerzten erkundigen.\n\u00a7. 6. Das Recht eines jeden Mitglieds auf die \u00a7. 2. 3. und \u00a7. 5. erw\u00e4hnten Unterst\u00fctzungen, f\u00e4ngt sich erst nach Verlauf zweyer Jahre von seinem Eintritt in die Gesellschaft an, fr\u00fcher d\u00fcrfen sie ihm nicht gereicht werden.\n\nArtikel III. Von den indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder.\n\u00a7. 1. Die Gesellschaft ist verpflichtet ein jedes ihrer Mitglieder, auf sein Verlangen sowohl m\u00fcndlich als schriftlich zu empfehlen, und sich mit allen ihren Kr\u00e4ften zu seinem Besten bey einem jeden zu verwenden. Jedoch m\u00fcssen die Empfehlungen allemal der Wahrheit und Aufrichtigkeit gem\u00e4\u00df seyn. Die Gesellschaft darf unter keinem Vorwande von den Talenten, Eigenschaften und Umst\u00e4nden eines Mitgliedes mehr sagen, als ihr wirklich davon bekannt ist.\n\u00a7. 2. Wird ein Mitglied krank, so ist die Gesellschaft verpflichtet, ihm alles zu reichen, was zu seiner Pflege und Genesung erfordert wird, ohne da\u00df sie auf die darauf zu verwendenden Kosten R\u00fccksicht nehmen darf. Sie mu\u00df den Arzt des Kranken besolden, alle seine Arzneyen und sonstige Bed\u00fcrfnisse bezahlen, ihm wenn es n\u00f6thig ist Krankenw\u00e4rter miethen, ihn in ein ander Zimmer bringen lassen, wenn das seinige nicht dienlich befunden wird, kurz ihn nach allen ihren Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen.\na) Nur der Arzt bestimmt ob der Kranke ein ander Zimmer, und ob er W\u00e4rter haben mu\u00df.\nb) Die Gesellschaft wird einige studierende Mediziner besolden, welche bei dem Kranken wachen sollen; weil vorauszusetzen ist, da\u00df diese einen Kranken am besten zu behandeln wissen. Will der Kranke aber die gew\u00f6hnlichen Krankenw\u00e4rter bey sich haben, so mu\u00df die Gesellschaft ihm diese miethen.\nc) Da nicht alle Menschen zu einem und demselben Arzte Zutrauen haben, so kann jedes kranke Mitglied verlangen, da\u00df der Arzt von der Gesellschaft f\u00fcr ihn besoldet werde, den er gew\u00f6hnlich konsultirt.\n\u00a7. 3. Da indessen ein Kranker noch au\u00dfer den Medikamenten der Wartung u.s.w. mehrer unbestimmte Bed\u00fcrfnisse in seinem Hauswesen hat, deren Befriedigung die Gesellschaft nicht immer \u00fcbernehmen kann; so wird dem Kranken noch besonders w\u00f6chentlich ein Thaler gezahlt.\n\u00a7. 4. Der Kranke ist von der Zeit an, da der Arzt ihn besucht, bis da\u00df derselbe ihn verl\u00e4\u00dft, und als v\u00f6llig hergestellt erkl\u00e4rt, von dem monathlichen Beytrage befreyet.\n\u00a7. 5. Es versteht sich indessen, da\u00df alle diese Unterst\u00fctzungen eines Kranken nur alsdenn statt finden, wenn derselbe sie ausdr\u00fccklich verlangt. Es h\u00e4ngt von ihm ab, ob die Gesellschaft ganz oder zum Theil von ihren Pflichten gegen ihn befreit seyn soll, oder nicht.\n\u00a7. 6. Die Unterst\u00fctzung eines kranken Mitgliedes ist uneingeschr\u00e4nkt, sie hat auf die Unterst\u00fctzung wegen D\u00fcrftigkeit gar keinen Bezug, und leidet alle die Einschr\u00e4nkungen der letztern nicht. Wird daher ein kaufm\u00e4nnisches Mitglied selbst w\u00e4hrend den 6 Jahren und ein nicht kaufm\u00e4nnisches Mitglied w\u00e4hrend den 4 Jahren nach einer von der Gesellschaft erhaltenen Unterst\u00fctzung krank, so m\u00fcssen ihn alle in \u00a7. 2. 3. und 4. bestimmt H\u00fclfsleistungen gereicht werden. Eben so, wenn ein Mitglied, das w\u00e4hrend seiner Krankheit die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genossen hat, nach seiner Genesung noch d\u00fcrftig ist oder wird; so kann auf die in der Krankheit ihm gew\u00e4hrte Unterst\u00fctzung gar keinen Bezug genommen werden, sondern er wird v\u00f6llig so wie alle D\u00fcrftige Mitglieder nach denen im Artikel II. dar\u00fcber festgesetzten Punkten, behandelt.\n\u00a7. 7. Die indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder nehmen ihren Anfang sogleich mit dem Eintritt des Mitgliedes in die Gesellschaft.\n\nArtikel IV. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ausw\u00e4rtige Mitglieder.\n\u00a7. 1. Ausw\u00e4rtige Mitglieder, das hei\u00dft, solche die nicht in Berlin sich befinden, es sey nun da\u00df sie w\u00fcrklich au\u00dferhalb etablirt sind, oder da\u00df sie hier etablirt sind, und sich nur au\u00dferhalb aufhalten, haben an allen Unterst\u00fctzungen der Gesellschaft, so wie solche in Art. II und III festgesetzt worden, mit allen anwesenden Mitgliedern gleiche Rechte. Da jedoch in dem Fall, da\u00df ein solches Mitglied krank wird, die Gesellschaft nicht selbst f\u00fcr Arzt, Arzney, Wartung u. s. w. sorgen kann; so mu\u00df die Gesellschaft ihm, so lange die Krankheit dauert, wenn es solches verlangt, w\u00f6chentlich 3 Rthlr. \u00fcbermachen. Ein Mehreres darf ihm nicht gezahlt werden.\n\u00a7. 2. Ein ausw\u00e4rtiges Mitglied, das eine Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft verlangt, es sey nach (Abschnitt Zwey, Artikel II. \u00a7. 2) oder (ibid. \u00a7. 3) oder nach (ibid. \u00a7. 5) mu\u00df es von einem bekannten redlichen Manne in dem Orte, wo es sich aufh\u00e4lt, Attestate beybringen, da\u00df es ohne sein Verschulden in diese D\u00fcrftigkeit gerathen ist, ebenso wie bey den anwesenden Mitgliedern (ibid. \u00a7. 4) das N\u00e4here hier\u00fcber bestimmt worden. Ausw\u00e4rtige kranke Mitglieder aber, die nach dem vorhergegangenen \u00a7. die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft verlangen, m\u00fcssen monathlich das Attestat eines Arztes einsenden, das ihre Krankheit bescheinigt, ohne dieses darf ihnen nichts gezahlt werden.\n\u00a7. 3. Ein Mitglied hei\u00dft nur so lange ausw\u00e4rtig, als es sich wirklich au\u00dfer Berlin befindet, so bald es aber in Berlin ist, so wird es v\u00f6llig als ein anwesendes Mitglied betrachtet, ohne R\u00fccksicht ob es bey seiner Aufnahme in Berlin etablirt war, oder nicht.\n\nArtikel V. Von der Art, die Unterst\u00fctzung zu reichen.\n\u00a7. 1. Jedes Mitglied, das eine Empfehlung, F\u00fcrsprache u. s. w. bedarf, wendet sich deshalb an den Vorsteher, der das weitere besorgen mu\u00df. Soll die Empfehlung schriftlich seyn, so mu\u00df der erste Sekretair solche ausfertigen. Er und der Vorsteher unterschreiben sie im Namen der Gesellschaft. Findet der Vorsteher die zu ertheilende Empfehlung einigerma\u00dfen bedenklich, so mu\u00df er den engeren Ausschu\u00df deshalb zu Rathe ziehen. Verlangt das Mitglied ein Attestat zum ausw\u00e4rtigen Gebrauch; so wird solches dem engern Ausschusse zur Deliberation von dem Vorsteher vorgetragen, und wenn dieser das Gesuch billig findet, so verfertigt der erste Sekretair das Attestat nach Angabe des engern Ausschusses, der selbiges auch unterschreibt.\n\u00a7. 2. Kaufm\u00e4nnische Mitglieder sowohl, als nicht kaufm\u00e4nnische Mitglieder und solche, die in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzt worden, melden sich, wenn sie Unterst\u00fctzung verlangen, bey dem Pflegevater. Bey den nicht kaufm\u00e4nnischen oder in v\u00f6llige Unth\u00e4tigkeit versetzten Mitgliedern tr\u00e4gt der Pflegevater das Gesuch dem engern Ausschu\u00df vor. Findet dieser solches den (Abschnitt Zwey, Artikel II. \u00a7. 4) festgesetzten Punkten gem\u00e4\u00df, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, dem Pflegevater, f\u00fcr ein nicht kaufm\u00e4nnisches Mitglied w\u00e4hrend eines halben Jahres, (Abschnitt 2, Artikel II. \u00a7. 2) f\u00fcr ein in Unth\u00e4tigkeit gesetztes Mitglied aber w\u00e4hrend einer unbestimmten Zeit (ibid. \u00a7. 5) und bis zur Wiederrufung der Order, w\u00f6chentlich zwey Thaler gegen seine Quittung zu zahlen. Der Pflegevater giebt alsdenn dem d\u00fcrftigen Mitgliede die Gabe ebenfalls gegen Quittung. Bey einem kaufm\u00e4nnischen Mitgliede tr\u00e4gt der Pflegevater das Gesuch ebenfalls dem engeren Ausschusse vor, dieser mu\u00df aber zur Entscheidung, einen gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df ernennen, und nachdem letzterer nach reiflicher Erw\u00e4gung der (ibid. \u00a7. 3) dar\u00fcber festgesetzten Punkte das Gesuch gerecht findet, und die eigentliche Summe der Unterst\u00fctzung bestimmt hat, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, die bestimmte Summe dem Pflegevater gegen Quittung zu zahlen, der sie alsdenn dem d\u00fcrftigen Mitgliede gegen Quittung auszahlt.\n\u00a7. 3. Wird ein Mitglied der Gesellschaft krank, so l\u00e4\u00dft es solches dem Pflegevater melden. Dieser eilt sogleich zu ihm, um zu erfahren, ob er sich der Unterst\u00fctzung der Gesellschaft bedienen wolle, oder nicht. Im erstern Falle mu\u00df der Pflegevater sorgen, da\u00df der Arzt, der der Kranke verlangt, gerufen werde, so wie f\u00fcr alle \u00fcbrige Bed\u00fcrfnisse und n\u00f6thige Bequemlichkeiten des Patienten (Abschn. Zwey, Artikel III. \u00a7. 2).\na)\tZur w\u00f6chentlichen Gabe von einem Thaler an den Patienten (ibid. \u00a7. 3.) l\u00e4\u00dft der Pflegevater sie eine Ordre von dem engern Ausschu\u00df an den Cassier geben, so wie auch zur Bestreitung der Bezahlung an den Arzt, den Krankenw\u00e4chtern u. a. m. Ueber jede Ausgabe, die einen Thaler \u00fcbersteigt, mu\u00df der Pflegevater Quittung von dem Empf\u00e4nger produciren.\nb)\tDie Recepte, die die Gesellschaft bezahlt, m\u00fcssen vom Pflegevater unterschrieben werden.\nc)\tDa die Ausgaben, die bey der Pflege und Wartung eines kranken Mitgliedes vorfallen, zu sehr ins kleine gehen, als da\u00df der Pflegevater sich bey jedem derselben eine besondere Order geben lassen kann, so ist es ihm erlaubt, sogleich, wenn ihm die Krankheit eines Mitgliedes gemeldet wird, und dasselbe sich erkl\u00e4rt hat, da\u00df es die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft annehmen wolle; sich von dem Vorsteher eine Order an den Kassier \u00fcber 10 Thlr. geben zu lassen, die er f\u00fcr die kleinern Ausgaben bestimmt, und wor\u00fcber er dem engern Ausschu\u00df Rechnung ablegen mu\u00df. Sind diese 10 Thlr. zu Ende, und der Patient ist noch nicht genesen, so k\u00f6nnen ihm abermals 10 Thlr. auf Order des Vorstehers gezahlt werden, und dies so lange, bis der Patient genesen ist; jedoch d\u00fcrfen ihm nie aufs neue 10 Thlr. ausgezahlt werden, bevor er nicht \u00fcber die Vorige, Rechnung abgelegt hat.\n\u00a7. 4. Der Pflegevater mu\u00df mit seinem Besuch bey dem Kranken t\u00e4glich continuiren; halten ihn einmahl dringende Gesch\u00e4fte ab: so mu\u00df er wenigstens den Bothen der Gesellschaft zu ihm schicken, und sich nach seinem Befinden erkundigen.\n\u00a7. 5. Nimmt die Krankheit so sehr zu, da\u00df der Arzt den Tod des Patienten nahe glaubt, so mu\u00df der Pflegevater dies dem Vorsteher melden, und dieser l\u00e4\u00dft es 8 Personen von der Gesellschaft ansagen, damit sie wechselweise je 2 und 2 alle Stunde in der Stube oder doch wenigstens in der Behausung des Kranken Wache halten. Stirbt der Patient; so m\u00fcssen 10 von der Gesellschaft seiner Leiche folgen.\na)\tdie acht Personen, welche bey dem Patienten Wache halten m\u00fcssen sowohl, als die 10, die zum Leichenbeg\u00e4ngni\u00df folgen, werden nicht durchs Loos gew\u00e4hlt, sondern sie folgen der Reihe der Nummern nach, so da\u00df zum erstenmal Nr. 1 bis 9, das zweitemal Nr. 9 bis 16 die Wache hat. Eben so werden diejenigen 10 ausgeschrieben, die der Leiche nachgehen m\u00fcssen.\n\u00a7. 6. Geneset der Patient oder ist seine Krankheit nicht von Bedeutung, so da\u00df der Arzt ihm Gesellschaft erlaubt, und der Patient verlangt solche, so legt der Pflegevater ihm die Liste aller anwesenden Mitglieder vor, er erw\u00e4hlt die, deren Gesellschaft er w\u00fcnscht, und diese sind verbunden, ihn wechselsweise zu besuchen, und jedesmal wenigstens eine Stunde lang Gesellschaft zu leisten. Der Pflegevater mu\u00df jedoch es diesen Personen immer einen Tag vorher ank\u00fcndigen, damit sie ihre Gesch\u00e4fte darnach einrichten k\u00f6nnen.\na)\tDa Wohlth\u00e4tigkeit im ausgebreiteten Sinne des Worts der Hauptzweck der Gesellschaft ist, so hofft sie mit Recht, da\u00df ihre Mitglieder diese Krankenbesuche nicht f\u00fcr zu gering achten, und hintansetzen werden; denn gewi\u00df verdienen diese Besuche den Nahmen der Wohlth\u00e4tigkeit weit mehr, und sind weit verdienstlicher, als alle Geldgaben.\n\nArtikel VI. Von den speciellen Pflichten der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Alle Mitglieder m\u00fcssen von der Gesellschaft gleich geachtet und gesch\u00e4tzt werden, und sie darf keinem mehr Vorz\u00fcge, keinem mehr Rechte als dem andern angedeihen lassen.\n\u00a7. 2. Die Gesellschaft mu\u00df am Ende eines jeden Jahres, und zwar in der Oktobersitzung, die Rechnungen der Ausgabe und Einnahme, der Gesellschaft gedruckt vorlegen, und auf Verlangen die B\u00fccher selbst produciren und zur Einsicht \u00fcbergeben.\n\u00a7. 3. Die Gesellschaft mu\u00df einem jeden Mitgliede erlauben, in den viertelj\u00e4hrigen Sitzungen seine Gedanken \u00fcber Gesellschaftliche Angelegenheiten laut vorzutragen, jedoch mu\u00df dieses ohne die mindeste Anz\u00fcglichkeit und nach der (Abschnitt Eins, Artikel III \u00a7. 7.) vorgeschriebenen Ordnung geschehen.\n\u00a7. 4. Auch auf die Moralit\u00e4t der Mitglieder mu\u00df die Gesellschaft aufmerksam seyn. Wenn sie daher genau und gewi\u00df \u00fcberzeugt ist, da\u00df ein Mitglied sich eines derjenigen Vergehen hat zu Schulden kommen lassen, die (Abschn. Eins, Artikel I. \u00a7. 3. d.) den Zutritt zu dieser Gesellschaft verschlie\u00dfen, so ist sie verpflichtet, diese Mitglied auszusto\u00dfen, und nie wieder aufzunehmen.\n\n\nDritter Abschnitt.\nVon den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft und gegen ihre Nebenmitglieder.\n\nArtikel I. Von den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey seinem Eintritt in die Gesellschaft Drey Thaler Courant, ferner monathlich Acht Groschen, und endlich am Ende eines jeden Jahres Einen Thaler zur Bestreitung der Miethe, des Botenlohns u. s. w. zu bezahlen.\na)\tF\u00fcr obgedachte Beytr\u00e4ge erh\u00e4lt das Mitglied eine Quittung des Kassiers. Die monathlichen 8 Gr. werden durch den Boten den 1sten eines jeden Monaths einkassiert.\nb)\tWer nach Verlauf von einem Jahre in diese Gesellschaft eintreten will, zahlt Vier Thaler Eintrittsgeld, und so steigt es mit jedem Jahr um einen Thaler. Jedoch h\u00e4ngt es allemal von dem gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df, der das Mitglied recipirt, ab, ob er solches von dieser Augmentation des Eintrittsgeldes befreyen will, oder nicht, von den ursp\u00fcnglichen drey Thalern aber kann er es nicht befreyen. Die \u00fcbrigen Beytr\u00e4ge bleiben unver\u00e4ndert.\nc)\tAusw\u00e4rtige Mitglieder m\u00fcssen ihren monathlichen Beytrag wenigstens halbj\u00e4hrlich einsenden.\nd)\tDiese Beytr\u00e4ge d\u00fcrfen unter keinem Vorwande vergr\u00f6\u00dfert oder durch neue vermehrt werden, es sey denn, da\u00df die absolute Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft solches beschlie\u00dft. (Abschnitt Eins, Art. III. \u00a7. 23.)\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey den viertelj\u00e4hrigen Sessionen der Gesellschaft, wenn sie ihm vorher vom Vorsteher (nach Abschnitt Eins, Art. III. \u00a7. 8.) angek\u00fcndigt worden, zu erscheinen, sich einzufinden, wenn er als ein Mitglied des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses erw\u00e4hlt worden, und der Leiche eines gestorbenen Mitgliedes zu folgen, wenn (Abschn. Zey, Art. IV, \u00a7. 5) die Reihe an ihn ist. Im Uebertretungsfall sind folgende Strafen festgesetzt:\na.\tF\u00fcr das Ausbleiben bey den viertelj\u00e4hrigen Sessionen: 2 Rthlr., 0 Gr.\nb.\tF\u00fcr das Ausbleiben als Glied des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses: 3 Rthlr., 0 Gr.\nc.\tF\u00fcr das Ausbleiben bey dem Leichenbeg\u00e4ngnisse: 1 Rthlr., 12 Gr.\nJedoch finden diese Strafen nur alsdenn statt, wenn das Mitglied sein Ausbleiben nicht durch nothwendige Abhaltungen, als Krankheit, Abwesenheit, unausgesetzte Gesch\u00e4fte entschuldigen kann. Die Entscheidung hier\u00fcber ist dem engern Ausschu\u00df \u00fcberlassen.\na)\tEs versteht sich von selbst da\u00df die Pflichten dieses \u00a7 nur die anwesenden Mitglieder betreffen.\n\u00a7. 4. Wenn ein Mitglied von Berlin abreiset oder allhier ankommen, wird es dem Vorsteher angezeigt.\n\u00a7. 5. Will ein Mitglied aus der Gesellschaft treten; so mu\u00df es f\u00fcr seine Entlassung zehn Thlr. Courant zahlen, sein Diplom zur\u00fcck geben, und um seine Entlassung in der Oktobersitzung der Gesellschaft \u00f6ffentlich anhalten. Alsdenn empf\u00e4ngt es seinen Revers zur\u00fcck und ist au\u00dfer aller Verbindung mit der Gesellschaft.\na)\tMitten im Jahr kann kein Mitglied seine Entlassung fordern, sondern nur in der Oktobersitzung, als dem Jahresabschlu\u00df der Gesellschaft.\nb)\tEin solcher Vorfall wird vom 2ten Secretair protokollirt, und die Unterschrift des entlassenen Mitglieds aus den Statuten der Gesellschaft gestrichen.\nc)\tWill das entlassene Mitglied nach der Zeit wieder aufgenommen seyn; so mu\u00df es\n1)\tden engern Ausschu\u00df \u00fcberzeugen, da\u00df es gerechte Gr\u00fcnde gehabt hat, aus der Gesellschaft zu treten, die aber jetzt nicht mehr statt finden.\n2)\tneues Eintrittsgeld geben und zwar nach (Abschnitt drei Art. I. \u00a7. 1. b.)\n3)\tden monathlichen Beytrag von der Zeit seiner Entlassung bis zu seiner Wiederaufnahme nachzahlen.\nd)\tEin solches wiederaufgenommenes Mitglied wird nicht als ein Neues, sondern als ein bereits aufgenommenes und vom Tage seiner ersten Reception inscribirtes Mitglied in allen St\u00fccken betrachtet.\n\u00a7. 6. Wird ein Mitglied von dem engern Ausschu\u00df wegen unanst\u00e4ndiger Auff\u00fchrung in der Session nach (Abschn. eins, Art. III., \u00a7. 16.) aus der Gesellschaft gesto\u00dfen, so gilt von ihm eben das, was von einem die Entlassung fordernden Mitgliede nach \u00a7. 5. gilt.\n\nArtikel II. Von den Pflichten der Mitglieder gegen einander.\n\u00a7. 1. Freundschaftliches und br\u00fcderliches Betragen ist die Hauptpflicht eines Mitgliedes gegen das andere. Unter ihnen mu\u00df Eintracht und Harmonie herrschen. Jedes mu\u00df sich bestreben, durch seinen Rath, Beystand, Einflu\u00df, Empfehlungen bey Andern u. s. w. so n\u00fctzlich als m\u00f6glich zu werden, und sich so zu betragen, wie der Endzweck der Gesellschaft es mit sich bringt.\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet das kranke oder reconvalescirende Mitglied das seine Gesellschaft verlangt zu besuchen (ibid. Art. VI. \u00a7. 6.) und nur ganz un\u00fcbersteigliche Hindernisse k\u00f6nnen ihn davon dispensiren.\n\nVierter Abschnitt.\nVon dem Fond der Gesellschaft; n\u00e4here Bestimmung der Erw\u00e4hlung der Dreyzehn und des engern sowohl als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses; von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und gr\u00f6\u00dfern Ausschusses; von den Pflichten der einzelnen Glieder des engern Ausschusses.\n\nArtikel I. Von dem Fond der Gesellschaft.\n\u00a7. 1. Der Ca\u00dfier darf nie weniger als zwanzig und mehr als hundert Thaler in der Casse der Gesellschaft haben.\n\u00a7. 2. Sobald der Bestand seiner Casse hundert Thaler und dar\u00fcber wird, so mu\u00df er es bey der n\u00e4chsten Sitzung dem entern Ausschu\u00df anzeigen. Dieser beordert sodann den Vorsteher, den Pflegevater und einen der Oekonomen, am folgenden Tage, alles was der Ka\u00dfier \u00fcber 50 Thlr. in der Casse hat, von ihm in Empfang zu nehmen, und bey der k\u00f6nigl. Banque auf ihren Namen zu belegen, den dar\u00fcber zu erhaltenen Schein aber dem Ka\u00dfier einzuh\u00e4ndigen.\n\u00a7. 3. Bey der n\u00e4chst darauf folgenden Sitzung produciert der Ka\u00dfier die Obligation der Banque. Sie wird in einen Umschlag gethan, dieser mit dem Siegel der Gesellschaft und den Privatsiegel aller 9 Glieder des engern Ausschusses versiegelt, und so bey einem allgemein als reich und solid bekannten Manne deponirt, mit dem Bedeuten, dieses Depot niemals ohne Order aller 9 Glieder zu extradiren.\na)\tDem engern Ausschu\u00df allein ist es \u00fcberlassen, wen er zum Depositario w\u00e4hlen will.\n\u00a7. 4. In einem solchen Umschlage darf nie mehr als der Werth von 300 Thlr. enthalten seyn. Sobald mehr Geld da ist, wird ein zweites Depot gemacht, welches abermals nur 300 Thlr. enthalten darf, und wenn wieder mehr da ist, ein drittes und so weiter.\na)\tDie Depots werden nummerirt, und der 2te Sekretair f\u00fchrt ein besonderes Buch \u00fcber ihren Inhalt.\n\u00a7. 5. Au\u00dfer den Bank-Obligationen darf der Fond der Gesellschaft einzig und allein auf Landschaftliche Pfandbriefe einer unter der Regierung des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen stehenden Provinz verwandt werden, der Ankauf derselben ist blos dem engern Ausschu\u00df \u00fcberlassen, jedoch m\u00fcssen die Oekonomen daf\u00fcr sorgen, da\u00df solche aufs wohlfeilste angeschaft werden, und deshalb Vorschl\u00e4ge machen. Auch diese werden nach \u00a7. 3. und \u00a7. 4. deponirt.\na)\tAuch bei dem Ankauf dieser Pfandbriefe mu\u00df darauf gesehen werden, da\u00df die \u00a7. 4. bestimmte Summe eines Depots beobachtet werden kann. Solte es aber nicht m\u00f6glich seyn, die Pfandbriefe in diesem Summen anzuschaffen, so ist es zwar erlaubt ein gr\u00f6\u00dferes Depot zu machen, ein solches darf aber nur allen 9 Gliedern des engern Ausschusses pers\u00f6nlich extradirt werden. Dieses mu\u00df dem Depositario bekannt gemacht, und auf dem Umschlage des Depots angemerkt werden.\nb)\tBey dem Ankauf der Pfandbriefe mu\u00df darauf gesehen werden, da\u00df Zins-Recognications-Scheine sich dabey befinden, die alsdenn nicht in dem Depot, sondern bey dem Ka\u00dfier liegen k\u00f6nnen, damit das Depot nicht jedesmal bey Erhebung der Zinsen, ge\u00f6fnet werden darf.\n\u00a7. 6. In einem jeden Falle, da die Dokumente des Fonds entweder zur Eintreibung der Zinsen, oder des Kapitals oder zu einer sonstigen Absicht gebracht werden, giebt der engere Ausschu\u00df dem Depositario eine Order, das Depot, worinn die verlangten Dokumente sich befinden, dem Ka\u00dfier auszuliefern. Dieser mu\u00df bey der n\u00e4chsten Sitzung des engern Ausschusses die Dokumente, im Fall er sie nicht ganz zu Geld gemacht hat, dem engern Ausschu\u00df zur\u00fcckliefern, und von dem gemachten Gebrauch derselben Rechenschaft ablegen.\na)\tSind diese Dokumente Obligationen der Banque, die nach \u00a7. 2. auf die Namen des Vorstehers, des Pflegevaters und eines Oekonomen ausgestellt sind; so beordert diese der engere Ausschu\u00df, die n\u00f6thigen Quittungen zur Erhebung der Zinsen oder des etwa zu erhebenden Capitals zu ertheilen.\nb)\tDer Ka\u00dfier darf nie mehr als ein Depot von 300 Thlr. in H\u00e4nden haben. Werden mehrere zugleich oder ein gr\u00f6\u00dferes Depot erfordert, so kann niemand als der engere Ausschu\u00df in corpore disponiren.\n\u00a7. 7. Sobald der Ka\u00dfier weniger als zwanzig Thlr. Kassenbestand hat; meldet er es dem engern Ausschu\u00df in der n\u00e4chsten Sitzung, der ihm alsdann zur Erhebung von 50 Thalern aus dem Fond der Gesellschaft nach \u00a7. 6. beordert.\n\nArtikel II. N\u00e4here Bestimmung der Erw\u00e4hlung der 13, und des engern sowohl als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses.\n\u00a7. 1. In der Oktobersitzung der Gesellschaft w\u00e4hlen sich alle einzufindende Mitglieder 13 Personen aus ihrer Mitte, (nach Abschnitt eins Art. IV. \u00a7 9.) die den neuen engern Ausschu\u00df ernennen sollen. Die Mitglieder, die nicht w\u00fcrklich bey der Se\u00dfion anwesend sind, k\u00f6nnen unter diesen 13 nicht gew\u00e4hlt werden, und haben auch zur Erw\u00e4hlung derselben keine Stimme. Die Mitglieder des engern Ausschusses aber geben ihre Stimme mit zur Wahl, und k\u00f6nnen auch unter den 13 erw\u00e4hlt werden.\na)\tWenn einer oder mehrere unter den 13 Erw\u00e4hlten diese Verrichtung nicht \u00fcbernehmen wollen, so erw\u00e4hlen die \u00fcbrigen der 13 andere aus den bei der Session anwesenden Mitgliedern an die Stelle der zur\u00fcckgetretenen.\n\u00a7. 2. Die dreizehn Erw\u00e4hlten treten in ein besonderes Zimmer, und ernennen jedes Glied des engern Ausschusses besonders nach der (Abschnitt viere, Art. IV. \u00a7. 4.) vorgeschriebenen Ordnung, und zwar auf folgende Weise. Ein jeder der 13 kann zu jedem Gliede des engern Ausschusses einen aus der Gesellschaft vorschlagen und einen kurzen Vortrag halten, um die F\u00e4higkeit des Vorgeschlagenen zu dem Amte, das er verwalten soll, darzuthun. Alle Vorgeschlagenen werden auf ein Blatt geschrieben, und wird \u00fcber einen jeden ballotirt. Sobald einer die Mehrheit der Stimmen f\u00fcr sich hat; so ist er erw\u00e4hlt, und \u00fcber die \u00fcbrigen Vorgeschlagenen braucht nicht mehr ballotirt zu werden.\nOhne ballotiren darf kein Glied des engern Ausschusses erw\u00e4hlt werden. Obgedachten 13 k\u00f6nnen und d\u00fcrfen den engeren Ausschu\u00df sowohl aus sich als aus der ganzen Gesellschaft w\u00e4hlen.\na)\tDie Ordnung, nach welcher \u00fcber die Vorgeschlagenen ballotirt werden soll, braucht nicht bestimmt zu werden, und ist der Willk\u00fchr \u00fcberlassen, indem ein jeder alle Vorgeschlagenen auf dem Blatte vor sich siehet, und dem seine Stimme versagen kann, den er nicht w\u00e4hlen will.\nb)\tWird ein Mitglied erw\u00e4hlt, das nicht in Berlin sich befindet; so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses ad interim die Stelle des Abwesenden. Ist der Abwesende bis zur ersten Monaths-Session des engern Ausschusses, (wenn solche wenigstens 14 Tage nach der allgemeinen Oktobersession eintrift) oder (wenn solche nehmlich fr\u00fcher eintrift) bis zur zweiten Monaths-Session, nicht hier angekommen; so hat er keine Rechte mehr an das ihm ertheilte Amt; sondern der engere Ausschu\u00df ernennt sodann (nach Abschnitt Eins Art. I \u00a7. 5.) einen gr\u00f6sseren Ausschu\u00df, der auf eben die den 13 W\u00e4hlern vorgeschriebene Art, einen anderen an die Stelle des Abwesenden erw\u00e4hlt.\nc)\tWill ein Mitglied das Amt, das ihm von den 13 zuerkannt ist, nicht annehmen, so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses seine Stelle bis zur n\u00e4chsten Sitzung des engeren Ausschusses, allwo durch den gr\u00f6\u00dfern Ausschu\u00df wie bey b, ein neues Glied ernannt wird.\nd)\tJedoch kann diese Lossagung von einem Amte bey einem in Berlin anwesenden Mitgliede nur binnen drey Tage nach der Oktobersitzung, bey einem nicht in Berlin seyenden Mitgliede aber, wenn dasselbe in der bey b) bestimmten Zeit zur\u00fcckk\u00f6mmt, nur einen Tag nach seiner Zur\u00fcckkunft geschehen. Wer dies ihm \u00fcbertragene Amt einmal angenommen hat, mu\u00df es bis am Ende des Jahres, da. h. bis zur n\u00e4chsten Oktoberse\u00dfion verwalten.\ne)\tWenn der Vorsteher, der Pflegevater, oder der Ca\u00dfier mitten im Jahre verreiset, krank wird, oder auf eine sonstige Art von der Verwaltung seines Amts nothwendig abgehalten wird; so mu\u00df er solches dem engern Ausschu\u00df melden, der alsdenn zusammen k\u00f6mmt, nach (Abschnitt Eins Art. I \u00a7. 4.) einen andern zu ernennen, der dieses erledigte Amt so lange verwaltet, bis das vorige Glied die Verwaltung wieder \u00fcbernehmen kann. Trift dieser Fall aber bey einem der \u00fcbrigen Glieder des engeren Ausschusses ein, so mu\u00df zwar auf eben die Art ein Stellvertreter ernannt werden, jedoch braucht der engere Ausschu\u00df deshalb nicht besonders zusammen zu kommen, sondern es kann bis zur n\u00e4chsten Session desselben beruhen. Ein auf diese Art ernannter Stellvertreter hat alle Pflichten und Rechte des Vertretenen ohne Ausnahme.\nf)\tVon einem solchen Stellvertreter oder von der Erw\u00e4hlung eines andern nach c) m\u00fcssen alle anwesenden Mitglieder durch den Bothen benachrichtigt werden. Von der Letztern auch die ausw\u00e4rtigen Mitglieder.\n\u00a7. 3. Die 6 Mitglieder, welche mit dem engern Ausschu\u00df den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df ausmachen, werden von den Letztern ebenfalls durchs Ballottiren erw\u00e4hlt. Erscheinen bey der f\u00fcr den gro\u00dferen Ausschu\u00df anberaumten Session weniger als 4 von den erw\u00e4hlten 6 Mitgliedern, so hat die Sitzung nicht Statt, der engere Ausschu\u00df mu\u00df sodann andere an die Stelle der Fehlenden ernennen.\n\nArtikel III. Von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und gr\u00f6\u00dfern Ausschusses.\n\u00a7. 1. Der engere und der gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df sind die Stellvertreter der Gesellschaft. Sie haben von allen Mitgliedern die Vollmacht, nach dem Inhalte dieser Statuten, neue Mitglieder aufzunehmen, D\u00fcrftige und Kranke zu unterst\u00fctzen, jemand Empfehlungen zu geben oder abzuschlagen, jedes Mitglied das seine Pflichten verletzet hat, zu bestrafen, \u00fcber den Fond zu disponiren u. s. w. Dieses alles geschiehet in dem Namen der Gesellschaft der auch auf alles was dar\u00fcber niedergeschrieben wird, sich befinden mu\u00df. Unter diesem Namen unterschreibt der beschlie\u00dfende Ausschu\u00df, und zwar wenn dies der gr\u00f6\u00dfere ist, zuerst der engere Ausschu\u00df und dann die \u00fcbrigen Glieder nach Ordnung ihrer Nummer.\n\u00a7. 2. Au\u00dfer den monathlichen Sitzungen des engern Ausschusses mu\u00df dieser zusammen kommen:\n1)\twenn eine Unterst\u00fctzung verlangt wird, die nach dem Urtheile des Vorstehers schleunig gerecht werden mu\u00df; und\n2)\twenn (nach Abschnitt viere Art. II. \u00a7. 2.) der Vorsteher, der Pflegevater oder der Ka\u00dfier verreiset, krank wird u. d. g.\nWird ein Attestat schleunig verlangt, so kann dieses nur bey den Gliedern des engeren Ausschusses zur Unterschrift zirkuliren. Bey jedem sonstigen Vorfall, wo der Vorsteher eine au\u00dferordentliche Sitzung des engern Ausschusses n\u00f6thig glaubt, mu\u00df er ein schriftliches Zirkular deshalb an die Glieder desselben ergehen lassen, die ihre Meinung \u00fcber die Nothwendigkeit einer solchen au\u00dferordentlichen Sitzung dabey schreiben. Wenn die Mehrheit der Stimmen daf\u00fcr ist: so kann der Vorsteher eine solche Sitzung ausschreiben.\n\u00a7. 3. Der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, tr\u00e4gt bey den Sitzungen des Ausschusses alle Vorfallenheiten, die die Verwaltung der Gesellschaft betreffen vor. Geh\u00f6ren diese nach den Statuten f\u00fcr den engern Ausschu\u00df, so deliberirt solcher sogleich dar\u00fcber, und verf\u00fcgt das N\u00f6thige nach seinen Beschl\u00fcssen. Geh\u00f6ren sie aber f\u00fcr den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df, so ernennt der engere Ausschu\u00df die 6 Mitglieder, die mit ihm den gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df formieren sollen, und beraumt seine Sitzung an, welche jedoch sp\u00e4testens 4 Wochen darnach gehalten werden mu\u00df. Ist dies geschehen, so legt der Pflegevater dem engern Ausschu\u00df eine getreue Liste aller derer vor, die gegenw\u00e4rtig eine Geldunterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dfen, damit genau darauf gesehen werde, da\u00df niemand mehr oder l\u00e4nger Unterst\u00fctzung genie\u00dft, als die Statuten ihm zugestehen. Unterde\u00df revidiren die beyden Beysitzer das Kassenbuch auf die ihnen im folgenden Artikel zu bestimmende Art, und zuletzt liquidiren die Oekonomen ihre etwas f\u00fcr die Gesellschaft gehabte Ausgaben, und die Ausgaben, die f\u00fcr den k\u00fcnftigen Monath zu bestreiten seyn werden, um sich nach der Genehmigung des engern Ausschusses eine Order an den Ka\u00dfier zur Bezahlung ausfertigen zu lassen.\na)\tObschon der Vortrag dem Vorsteher und in seiner Abwesenheit dem Pflegevater haupts\u00e4chlich zuk\u00f6mmt, so hat doch jedes Glied das Recht, was ihm n\u00f6thig d\u00fcnkt, dem Ausschu\u00df ad deliberandum vorzutragen.\n\u00a7. 4. K\u00f6nnen sich die Glieder des gr\u00f6\u00dfern oder des engern Ausschusses \u00fcber einen vorgetragenen Punkt nicht vereinigen; so mu\u00df einzig und allein die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Das Stimmen geschieht nach Maasgabe des Gegenstandes, wor\u00fcber deliberirt worden, entweder durch Zettel, worauf die Glieder ihre Meynung schreiben, oder durchs Ballotiren.\na) Ist durch Abwesenheit eines Gliedes die Zahl der Glieder des engern oder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses gerade geworden; so hat der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, zwey Stimmen.\n\u00a7. 5. Alle Verhandlungen, Beschl\u00fcsse, zuerkannte Unterst\u00fctzungen u. s. w. sowohl des engern als des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses, m\u00fcssen ad Protocollum genommen werden, welches von dem beschlie\u00dfenden Ausschu\u00df am Ende der Sitzung unterschrieben wird.\na)\tAuch bey der viertelj\u00e4hrigen allgemeinen Se\u00dfion mu\u00df ein solches Protocoll gef\u00fchrt und vom engern Ausschu\u00df unterschrieben werden. In der Octobersitzung ist dies die letzte Verrichtung des engern Ausschusses.\n\u00a7. 6. Alle Beschl\u00fcsse des engern oder des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses \u00fcber die ihnen, zufolge dieser Statuten, \u00fcberlassenen Punkte m\u00fcssen von jedem Mitgliede der Gesellschaft ohne Einwendung befolgt werden. Der ganze engere oder gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df ist den einzelnen Mitgliedern f\u00fcr die Verwaltung der ihnen \u00fcberlassenen Punkte keine Rechenschaft schuldig.\n\u00a7. 7. Der engere Ausschu\u00df bleibt in dieser Qualit\u00e4t, bis der neue in der Octoberse\u00dfion gew\u00e4hlt ist. Alsdenn liefert derselbe den Gliedern des neuen Ausschusses alle B\u00fccher, Documente, das Petschaft, die Casse, das Archiv u. s. w. ab. Alle etwanige vorhandene Obligationen, die auf den Namen des Vorstehers, Pflegevaters und eines Oekonomen stehen, werden von diesen den neuen Verwaltern dieser Aemter cedirt. Der abgehende Ausschu\u00df zeigt die neu erfolgte Wahl allen ausw\u00e4rtigen Gliedern an, und tritt in die v\u00f6llige Pflichten und Rechte eines jeden andern Mitgliedes.\n\nArtikel IV. Von den einzelnen Gliedern des engern Ausschusses.\n\u00a7. 1. Der Vorsteher ist die erste Person in der Gesellschaft, unter seiner Verwahrung liegen die von allen Mitgliedern unterschriebenen Statuten und das Gesellschaftssiegel, ihm k\u00f6mmt es zu, die allgemeinen Sessionen sowol als die des engern und des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses, jedesmal nach der vorgeschriebenen Ordnung auszuschreiben und ank\u00fcndigen zu lassen, bey den Sessionen alle Gegenst\u00e4nde der Deliberation vorzutragen, und ein jedes Mitglied, das in einer allgemeinen Session die Gesellschaft anreden will (Abschn. eins, Art. III. \u00a7. 5.) nach der Ordnung aufzurufen, und endlich dem Pflegevater f\u00fcr jedes kranke Mitglied, das die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dft, zur Bestreibung der kleinen Kosten 10 Thlr. (Abschn. eins Art. VI. \u00a7. 3.) auszahlen zu lassen. An ihm wenden sich alle, die in die Gesellschaft aufgenommen, oder von der Gesellschaft empfohlen seyn wollen. Der Pflegevater stattet ihm Bericht von allen ab, die eine Geldunterst\u00fctzung von der Gesellschaft fordern, von ihm erhalten die Mitglieder ihre Diplome, bey jeder Stimmensammlung hat er zwei Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade ist. Da er die wichtigste Person bey den Deliberationen ist, so mu\u00df er, wenn er bey einer allgemeinen Session sowohl als bey der Session des engren oder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses nicht erscheint, f\u00fcnf Thlr. Strafe erlegen.\n\u00a7. 2. Der Vorsteher f\u00fchrt drei B\u00fccher, 1) ein Registraturbuch, worin alle die Nahmen der Mitglieder nach der Reihe ihrer Nummern verzeichnet sind. Er bemerkt dabey den Tag ihrer Reception. 2) ein Memorial, worin alle Ausgaben der Gesellschaft, sowohl an die Oekonomen, als an den Pflegevater u. s. w. spezifizirt sind. 3) ein Hauptbuch von der s\u00e4mmtlichen Einnahme und Ausgabe und dem Fond der Gesellschaft.\n\u00a7. 3. Der Pflegevater reicht unmittelbar jedem Nothleidenden die ihm bestimmte Unterst\u00fctzung, ihm ist die Pflege der Kranken haupts\u00e4chlich \u00fcberlassen. Er mu\u00df den Arzt, die Arznei, die Krankenw\u00e4chter, und alles was zur Wartung des Kranken n\u00f6thig ist, besorgen, und ihn t\u00e4glich besuchen. Ein so heiliges Amt mu\u00df unverdrossen, mit Sanftmuth und Geduld verwaltet werden. Der Nothleidende darf nie hart begegnet, oder seine Unterst\u00fctzung verz\u00f6gert werden. Bey den monatlichen Sessionen \u00fcberreicht der Pflegevater die Liste derer, die von der Gesellschaft unterst\u00fctzt werden und in Abwesenheit des Vorstehers tr\u00e4gt er bey den Se\u00dfionen vor, und hat zwey Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade istz. An ihn wenden sich alle, die gegen den Vorsteher eine Klage anzubringen haben. Zur Strafe f\u00fcr das Nichterscheinen bey einer Se\u00dfion ohne Ausnahme zahlt er drey Thaler.\n\u00a7. 4. Der Pflegevater f\u00fchrt ein Registraturbuch und ein Memorial, die zur Controlle der B\u00fccher des Vorstehers dienen.\n\u00a7. 5. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft gehen durch den Ca\u00dfier und \u00fcber erstre quittirt er im Namen der Gesellschaft. F\u00fcr den richtigen Eingang des monathlichen Beytrags mu\u00df er sorgen, und wenn ein Mitglied solchen nicht entrichtet, es dem engern Ausschu\u00df bey seiner n\u00e4chsten Sitzung anzeigen, widrigenfalls er daf\u00fcr haften mu\u00df. Seine Casse darf nicht \u00fcber 100 und nicht unter 20 Thaler betragen. (Abschnitt Eins, Art. I. \u00a7. 1.) Er darf dem Pflegevater 10 Thlr. f\u00fcr jeden Kranken, der die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft genie\u00dft, blo\u00df auf Ordre des Vorstehers zahlen, und zwar nach (Abschnitt Zwey, Artikel VI. \u00a7. 3. c.) Au\u00dferdem mu\u00df er bey allen Zahlungen von 2 Rthlr. w\u00f6chentlich an den Pflegevater zur Unterst\u00fctzung eines d\u00fcrftigen, nicht kaufm\u00e4nnischen (Abschn. Zwey, Art. II \u00a7. 3.) oder eines in Unth\u00e4tigkeit gesetzten Mitgliedes (ibid. \u00a7. 5.), ferner bey den w\u00f6chentlichen Zahlungen von 1 Thlr. f\u00fcr einen Kranken sowohl, als bey der Zahlung f\u00fcr Arzt, Arzney, W\u00e4rter etc. die Ordre des engern Ausschusses, bey einer Zahlung an den Pflegevater, als Unterst\u00fctzung f\u00fcr ein kaufm\u00e4nnisches Mitglied aber, die Ordre des gr\u00f6\u00dfern Ausschusses haben. In der Ordre mu\u00df jedesmal die Nr. des Mitgliedes, welches die Unterst\u00fctzung erh\u00e4lt, und unter welcher Classe es nach (Abschnitt Zwey, Art. II.) geh\u00f6rt, angemerkt seyn. Der Ca\u00dfier mu\u00df sich von dem Pflegevater f\u00fcr die an ihm geleistete Zahlungen und f\u00fcr die Zahlungebn an einen Oekonomen, von beyden Oekonomen, von beyden Oekonomen quittiren lassen. Jede Zahlung, die er nicht geh\u00f6rig mit Quittungen und Ordern, so wie es ihm hier vorgeschrieben ist, belegen kann, wird nicht in Rechnung angenommen, sondern er mu\u00df sie wieder erlegen. Bey den monathlichen Sessionen produzirt er das Kassa-Buch nebst allen Ordern und Quittungen die als Bel\u00e4ge zu den Ausgaben des vorigen Monaths geh\u00f6ren, um solche geh\u00f6rig revidiren zu lassen. Seine Strafe f\u00fcr das Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen ist 6 Thaler. Wenn er die folgende Monathssitzung wieder nicht erscheint, so wird er seines Amtes entsetzt, ihm die Kasse abgenommen, und nach der Wahl des engern Ausschuses ein anderer gew\u00e4hlt. F\u00fcr das Nichterscheinen bey einer andern Sitzung au\u00dfer der monathlichen zahlt er 2 Thlr.\na)\tZur Besoldung des Bothen wird der Ka\u00dfier ein f\u00fcr allemal beordert.\n\u00a7. 6. Die Oekonomen m\u00fcssen f\u00fcr Logis, Meubel, Heitzung und Beleuchtung, Schreibmaterialien u. s. w. sorgen, und zwar m\u00fcssen sie dies auf die wohlfeilste Art zu verschaffen suchen. Auch liegt ihnen die Sorge f\u00fcr die gute Verwendung des Fonds in Pfandbriefen ob, (Abschn. viere, Art. I. \u00a7. 5.) Sie besorgen die nach den viertelj\u00e4hrigen Sitzungen f\u00fcr so viele Mitglieder als in Berlin anwesend bestimmte Abendmahlzeit auf Kosten der Gesellschaft, und lassen sich von jedem den Tag darauf durch den Bothen 8 Gr. daf\u00fcr zahlen. Das eingekommene Geld stellen sie dem Ka\u00dfier zu. Sie f\u00fchren \u00fcber alle ihre Ausgaben ein spezielles Memorial, und da einem Oekonomen ohne den andern nach \u00a7. 5. nichts gezahlt werden darf, so sind sie beyde f\u00fcr die gute und richtige Verwendung des Geldes gleich verantwortlich. F\u00fcr ihre Nichterscheinung bey einer Session ohne Ausnahme, m\u00fcssen sie jeder drey Thlr. zahlen.\n\u00a7. 7. Die beiden Beysitzer revidiren bey der monathlichen Session alle Rechnungen des Pflegevaters f\u00fcr die Auslagen bey einem Kranken, alle Rechnungen der Oekonomen und das Kassabuch des Ka\u00dfier. Sie m\u00fcssen genau darauf Acht haben, da\u00df ein jeder seine Ausgaben mit Quittung, der Ka\u00dfier aber auch noch mit den erforderlichen Orders belegen kann. Hierin d\u00fcrfen sie niemand schonen, sondern sie sind verbunden, jedes Falsum, Defekt oder jeden nicht geh\u00f6rig belegten Posten sogleich dem engern Ausschu\u00df anzuzeigen. Sie m\u00fcssen darauf Acht haben, da\u00df alle Beytr\u00e4ge der Mitglieder und sonstigen Reven\u00fcen der Gesellschaft geh\u00f6rig eingehen, da\u00df niemand l\u00e4nger, als in den Statuten bestimmt, Unterst\u00fctzung genie\u00dfe, und da\u00df ein Depot, das der Ka\u00dfier etwa (Abs. eins Art. I. \u00a7. 6.) empfangen hat, geh\u00f6rig zugeliefert und berechnet werde. In der Oktober-Session m\u00fcssen sie die j\u00e4hrliche Hauptbilanz der Einnahme und Ausgabe des verflossenen Jahres gedruckt vorlegen. Sie f\u00fchren jeder einen Schl\u00fcssel zum Archiv. F\u00fcr ihr Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen zahlen sie jeder f\u00fcnf Thlr., bey einer andern Session zwei Thaler.\n\u00a7. 8. Der erste Sekretair fertiget alle Attestate, Empfehlungen, Briefe an ausw\u00e4rtige Mitglieder oder an fremde Personen u. s. w. aus und kopirt sie in ein besonderes Buch. Unter alle diese Akta setzt er den Namen der Gesellschaft und weiter unten seinen Namen; jedoch darf er nichts dergleichen ohne Genehmigung des Vorstehers ausfertigen, der selbiges auch mit unterschreiben mu\u00df. Auch die Diplomen f\u00fcr die Mitglieder fertigt er aus, und unterschreibt sie mit dem Vorsteher (Abs. eins, Art. IV, \u00a7. 1). F\u00fcr sein Nichterscheinen bey einer Session zahlt er zwey Thaler.\na)\tAttestate zum ausw\u00e4rtigen Gebrauch m\u00fcssen von dem ganzen engern Ausschu\u00df unterzeichnet seyn (Abs. zwei, Art. VI. \u00a7. 1.)\nb)\tIn der Abwesenheit des 2ten Sekretairs f\u00fchrt der erste Sekretair das Protokoll.\n\u00a7. 9. Der zweite Sekretair f\u00fchrt bey jeder Session ein Protokoll \u00fcber die verhandelten Punkte und die dar\u00fcber gefa\u00dften Beschl\u00fcsse. Auch mu\u00df er \u00fcber den Fond der Gesellschaft ein besonderes Buch f\u00fchren, worin alle Depots mit ihren Nummern spezifizirt sind. Er bemerkt dabey, wenn ein solches Depot dem Ka\u00dfier ausgeh\u00e4ndigt worden, und mu\u00df es bey der n\u00e4chsten monathlichen Sitzung den beyden Beisitzern anzeigen. F\u00fcr das Nichterscheinen bey einer Session zahlt er drey Thaler.\n\u00a7. 10. Von allen festgesetzten Strafen f\u00fcr das Nichterscheinen bey den Sessionen, gilt jedoch vollkommen das, was oben (Absch. drei, Art. I. \u00a7.) bey den Geldstrafen gesagt worden.\n\u00a7. 11. Jedes einzelne Glied des engern Ausschusses ist dem ganzen engern Ausschu\u00df verantwortlich, und es stehet einem jeden Mitgliede frey, ein jedes Glied des engern Ausschusses wegen Verletzung seiner Pflicht anzuklagen. Man wendet sich dieserhalb an den Vorsteher, dessen Pflicht es ist, eine solche Anklage dem engern Ausschu\u00df vorzulegen, damit dieser dar\u00fcber erkenne, und den Schuldigen zur Strafe ziehe. Ist die Klage gegen den Vorsteher selbst gerichtet, so wendet man sich deshalb an den Pflegevater, der solche dem engern Ausschu\u00df vortragen mu\u00df. (Abs. 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