
{"meta":{"meta-title":"Urania, Privattheatergesellschaft < Geselligkeit","meta-description":"Urania, Privattheatergesellschaft < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/40","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/40","zitat":{"titel":"Urania, Privattheatergesellschaft","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/40","text":"Urania, Privattheatergesellschaft"}]},"data":{"id":40,"name":"Urania, Privattheatergesellschaft","sitz1":"Zimmerstra\u00dfe 65","sitz2":"Haus des Musiklehrers Baumann","gegruendet":"28.08.1792","aufgeloest":"1944","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Preu\u00df. Geh. Staatsarchiv\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16 Bd 1\nAkten betreffend die Privat-Theater in Berlin\n\nBl. 24-27: Auszug der Gesetze des Privat-Theaters Urania zur Richtschnur der Mitglieder desselben. Berlin 1797. (Druck)\n\nAllgemeine und besondere Gesetze.\n\u00a7. 1.\nAlle Mitglieder haben gleiche Lasten, also auch gleiche Rechte, und gleiche Stimmen.\n\u00a7. 2. Jedes Mitglied hat das Recht etwas vorzutragen, so wie seine Meinung \u00fcber das Vorgetragene zu sagen.\n\u00a7. 3. Kein Mitglied kann, wenn es aus Liebe zur Ordnung gegen ein Anderes auftreten, und sprechen mu\u00df, deshalb befeindet werden.\n\u00a7. 4. Das Gesetz ist f\u00fcr alle: Sicherstellung des einzelnen Rechts! es sey nun, da\u00df es vertheidige oder bestrafe.\n\u00a7. 5. Eigenm\u00e4chtige Handlungen, ohne von dem Gesetz dazu autorisirt zu seyn, sind strafbar.\n\u00a7. 6. Niemand kann ohne vorhergegangene Wahl durch Stimmenmehrheit, ein Amt bekleiden oder verwalten.\n[Bl. 25 R\u00fcckseite] \u00a7. 7. Zur Bildung der Gesetze, so wie zur Ernennung der Aemter, hat jedes Mitglied gleiches Recht.\n\u00a7. 8. Ueberzeugt von der Amtsf\u00fchrer Nachl\u00e4\u00dfigkeit, kann jedes Mitglied dieselben an ihre Pflichten erinnern.\n\u00a7. 9. Alle Mitglieder sind gegenseitig verbunden, Einer f\u00fcr den Andern zu stehen, in so ferne es das allgemeine Interesse betrift, weil das Interesse Aller, das Interesse des Einzelnen, und so umgekehrt, ist.\n\u00a7. 10. Im nothwendigen Fall darf sich kein Mitglied str\u00e4uben, mechanische Arbeiten zu \u00fcbernehmen; Unschickliche sind hierunter nicht verstanden.\n\u00a7. 11. Jedes Mitglied ist verbunden die j\u00e4hrliche Miethe im Monat Julii, und seinen monatlichen Kassenbeytrag noch in dem laufenden Monat zu bezahlen; das Ende des zweyten Monats, k\u00fcndigt ihn im Ermangelungsfall als abgegangen der Gesellschaft an.\n\u00a7. 12. Demohngeachtet mu\u00df er seinen durch den Revers gesicherten Miethsbeytrag zahlen, oder gerichtliche Eintreibung desselben gew\u00e4rtigen.\n\u00a7. 13. Von dem Conferenztage an, wo er sein Eintrittsgeld zahlt, ist er diesen Gesetzen unterworfen, und wer sie verletzt, durch List oder Feinheit denselben auszuweichen sucht, verletzt das Interesse Aller, und macht sich des Wohlwollens und Achtung der ganzen Gesellschaft unw\u00fcrdig, sie r\u00fcget dies Verbrechen und bestimmt die Strafe.\n\u00a7. 14. Von diesen Gesetzen, und den gesetzm\u00e4\u00dfigen Ausspruch der Stimmenmehrheit von der Gesellschaft bey zweifelhaften F\u00e4llen, findet keine Appellation an irgend einen Gerichtshof statt, er sey welcher er wolle.\n\u00a7. 15. Chikane, Unordnung, unsittliches Betragen und Faktionensucht, bestraft die Gesellschaft nach Verh\u00e4ltnissen aufs h\u00e4rteste.\n\u00a7. 16. Daher kann keine Parthey unter sich verhandeln, noch den Beschlu\u00df von der Gesellschaft erzwingen wollen.\n\u00a7. 17. Auch ist jedes Mitglied verbunden, seine Billets an Personen von Erziehung und gutem Ton zu vertheilen, weil er f\u00fcr alles aus dem Gegentheil entspringende Unheil haften mu\u00df; auch die Personen vom entgegengesetzten Betragen der Zur\u00fcckweisung ausgesetzt werden.\n[Bl. 26] \u00a7. 18. Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse zweyer oder mehrerer Mitglieder, welche den Zweck, der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigen, geh\u00f6ren f\u00fcr das Forum derselben, und werden durch sie geschlichtet, von Privatstreitigkeiten verbittet sie sich aber jede Erw\u00e4hnung in ihrem Domicilio.\n\u00a7. 19. Jedes unsittliche Lautwerden, jede Veranlassung zum L\u00e4rmen, im Schauspiel oder in den Proben, werden im Erstern mit 16 Gr. und im Letztern mit 4 Gr. Strafe ger\u00fcgt.\n\u00a7. 20. Das Einbringen fremder Personen in den Proben, wird ohne Erlaubni\u00df von der Gesellschaft dazu zu haben, mit 8 Gr. Strafe belegt.\n\u00a7. 21. Ohne Einla\u00dfbillet wird keinem Zuschauer, unter welchem Vorwand es wolle, der Eingang verstattet.\n\nAnnahme der Mitglieder.\n\u00a7. 22. Jedes Individuum, welches zur Gesellschaft treten will, mu\u00df schriftlich einkommen, und Beweise seiner Unabh\u00e4ngigkeit beyf\u00fcgen.\n\nConferenz.\n\u00a7. 23. Die Conferenz wird w\u00f6chentlich einmal, an einem dazu festgesetzten Tage, Abends 2 Stunden, als so lange die Zeit der Verhandlungen hiedurch bestimmt wird, gehalten, um \u00fcber den zu erreichenden Zweck der Gesellschaft, gegenseitige Verh\u00e4ltnisse, und allgemeine Bed\u00fcrfnisse derselben gesellschaftlich \u00fcbereinzukommen.\n\u00a7. 24. Mit dem Schlage 8 Uhr hebt die Verhandlung an, die Vortr\u00e4ge geschehen in folgender Ordnung: 1) der Rendant, 2) der Vorsteher, 3) der Justizverwalter, und 4) der Regisseur.\n\u00a7. 25. Keiner der Mitglieder darf den Vortrag eines dieser genannten Einzelnen unterbrechen; ist derselbe geendigt, so hat ein jedes Mitglied Fug und Recht seine Meinung glimpflich und bescheiden zu sagen.\n\u00a7. 26. Der vortragende Amtsf\u00fchrer hat das Recht Ruhe zu gebieten, erfolgt dieselbe nach dem dritten Rufe nicht, so verf\u00e4llt der Tumultuant in eine Strafe von 4 Gr.\n[Bl. 26 R\u00fcckseite] \u00a7. 27. Wird hingegen der Tumult zu stark, und kann durch kein Mittel gestillt werden, so hat der gst\u00f6rte Amtsf\u00fchrer das Recht sein Bureau zu schlie\u00dfen, ihm folgt das ganze Comit\u00e9, und die Conferenz ist aufgehoben, denn au\u00dfer der Comit\u00e9 findet keine Conferenz, statt.\n\u00a7. 28. Eben so darf sich kein Mitglied Pers\u00f6nlichkeiten und Herabw\u00fcrdigungen der Vorsteher erlauben, bey einer Strafe von 8 gr.\n\u00a7. 29. Alle abwesende Mitglieder geben stillschweigend ihr Votum, zu den verhandelten Angelegenheiten und gefa\u00dften Beschl\u00fc\u00dfen.\n\u00a7. 30. Ohne zwey Amtsf\u00fchrer und vier Mitglieder kann gar keine Conferenz statt haben.\n\u00a7. 31. Fremden, nicht zur Gesellschaft geh\u00f6renden Personen ist der Zutritt zu derselben durchaus versagt.\n\u00a7. 32. Alle Verhandlungen und Beschl\u00fc\u00dfe werden vom Justizverwalter, als best\u00e4ndigem Secretair der Gesellschaft, protokollirt.\n\u00a7. 33. L\u00e4cherliche Anmerkungen, Witzeleyen \u00fcber ernsthafte Gegenst\u00e4nde der Verhandlung, Einmischung fremder Dinge weden durchaus untersagt.\n\u00a7. 34. Nach geendigtem Vortrag der Amtsf\u00fchrer, und dar\u00fcber gefa\u00dften Beschl\u00fc\u00dfen, steht es jedem Mitglied frey ein Gleiches zu thun.\n\nTheaterpolizey.\n\u00a7. 35. Alle zur Vorstellung eines St\u00fccks mitw\u00fcrkende Aemter, als Decorateur, Maschinenmeister, Soufleur, Illuminateur u.s.w. werden s\u00e4mmtlich dahin angewiesen, ihre Einrichtungen so zu treffen, da\u00df durch ihre Saumseligkeit kein Aufschub des St\u00fccks veranla\u00dft werde. Mu\u00df um eines Schuldigen willen, der Anfang desselben nur um eine Viertelstunde verschoben werden, so verliert er f\u00fcr das n\u00e4chste Spiel zwey seiner Billets.\n\u00a7. 36. Der Anfang des Schauspiels wird hierdurch auf 5 1\/2 Uhr festgesetzt.\n\u00a7. 37. Ein gleiches, wie in \u00a7. 35. gesagt, gilt von den Schauspielern, wer mit seinem Anzug z\u00f6gert, so da\u00df vorhergehender Fall eintritt, erlegt daf\u00fcr 16 Gr. Strafe.\n\u00a7. 38. Das nehmliche gilt auch den erst in den folgenden Akten des Schau- [Bl. 27] spiels vorkommenden Spielern, wer die Musikintermezzo's durch seinen Anzug verl\u00e4ngert, erlegt eben so viel Srafe.\n\u00a7. 39. Wer sich von den Schauspielern im Saal oder im Proscenio mit der Theaterkleidung den Zuschauern zeigt, erlegt 8 Gr. Strafe.\n\u00a7. 40. An \u00f6ffentlichen Oertern sich damit zeigen, kostet 16 Gr. Strafe.\n\u00a7. 41. Alles Tabakrauchen, Schwatzen und Fl\u00fcstern auf dem Theater w\u00e4hrend des Spiels, wird bey der Auff\u00fchrung mit 4 gr. und in den Proben mit 2 gr. Strafe ger\u00fcgt.\n\u00a7. 42. Jedes verh\u00f6rte oder vers\u00e4umte Schlagwort, so wie jede vergessene Requisite, werden mit 16 Gr., ersteres in der Generalprobe mit 4 Gr. Strafe geb\u00fc\u00dft.\n\u00a7. 43. Die Schauspieler m\u00fcssen sich besonders am Spieltage, gegenseitig durchaus alles Tadels des Spiels bey einer Strafe von 8 Gr. enthalten, sanfte Zurechtweisung bessert, aber Vorw\u00fcrfe bringen den ohnehin Fassungslosen noch mehr ausser Fassung.\n\u00a7. 44. Die Proben jedes St\u00fccks bestimmt der Regisseur. Kein in dem St\u00fcck spielendes Mitglied, darf ohne Krankheit oder die vollg\u00fcltigsten Abhaltungen darthun zu k\u00f6nnen, bey einer Strafe von 8 Gr. in denselben fehlen.\n\u00a7. 45. Ausbleiben von der Generalprobe wird ohne obbemeldete Ursachen mit 12 Gr. Strafe belegt.\n\u00a7. 46. Zu sp\u00e4t kommen, wird in der ordinairen Probe mit 2 Gr., in der Generalprobe mit 8 Gr. Strafe geb\u00fc\u00dft.\n\u00a7. 47. Wer aber am Spieltage ganz ausbleibt, zahlt, wenn die Rolle ohne L\u00e4cherlichkeit vor dem Zuschauer noch besetzt werden kann, 1 Rthlr. Strafe; auf eine Hauptrolle aber, wodurch das ganze Spiel vereitelt wird, und im Fall sein Ausbleiben nicht die un\u00fcbersteiglichsten Hindernisse zur Ursach hat, steht: Verweisung von und aus der Gesellschaft.\n\u00a7. 48. Alle Vorf\u00e4lle, welche Aufschub des Spiels veranla\u00dfen k\u00f6nnten, m\u00fcssen dem Regisseur ohne Verzug gemeldet werden.\n\u00a7. 49. Jeder Spieler bekommt sowohl seinen Kleiderplatz als auch Schubkasten in der Garderobe, es darf daher auf keinerley Art, es sey nun Theater- oder andere Kleidung, Jemand die seinige auf einen andern Platz h\u00e4ngen, bey einer Strafe von 2 Gr.\n[Bl. 27 R\u00fcckseite] \u00a7. 50. Rollen und Requisiten werden dem Regisseur am Conferenztage nach dem Spiel wieder eingeh\u00e4ndigt, geht dem Spieler die Rolle verloren, so mu\u00df er dieselbe in Natura einliefern, und sie zu dem Ende, durch den Parthienschreiber von neuem gegen ein Abkommen mit demselben, abschreiben lassen.\n\u00a7. 51. Spott und unreifes Urtheil der Mitglieder unter den Zuschauern, \u00fcber das Spiel einzelner Personen, wird mit einer Strafe von 16 Gr. belegt.\n\u00a7. 52. Jedes Mitglied, das ohne Erlaubni\u00df der Gesellschaft auf fremden Theatern spielt, erlegt 3 Rthlr. Strafe. Zu Gastrollen fremder Liebhaber und Schauspieler mu\u00df die Einwilligung der Gesellschaft erst ausgewirkt werden.\n\u00a7. 53. F\u00fcr sein Cost\u00fcm mu\u00df jedes Mitglied so viel m\u00f6glich selbst sorgen, und nur bey unvermeidlichen F\u00e4llen \u00fcbernimmt die Theaterkasse die Ausgabe, dies mu\u00df aber am Conferenztage vor dem Spiel verhandelt und bewilligt werden.\n\u00a7. 54. Da\u00df die Schauspieler sich unter einander, so weit es m\u00f6glich ist, selbst damit aushelfen, braucht kaum einer Erw\u00e4hnung, Gef\u00e4lligkeit dieser Art und in dieser Verbindung schlagen sich Freunde nicht ab.\n\nUrkundlich ist dieser Auszug von der Comit\u00e9 des Privattheaters Urania unterzeichnet.\nThieme.\tWagler.\tMenz. Chabot.\n\n____________________________________________________________________\n","quellen":"1.Institut f\u00fcr Theaterwissenschaft der Freien Universit\u00e4t Berlin, Theaterhistorische Sammlung Walter Unruh:\nTeile des Archivs der \"Urania\", bestehend aus 28 K\u00e4sten Konferenzakten (Sitzungsprotokolle, Mitgliederverzeichnisse, Spielpl\u00e4ne, Inventarlisten) (bis ca. 1906\/08), unkatalogisiert\n\n2. Landesarchiv Berlin\nLAB, A Rep. 232-19, Nr. 1-4: Conferenz-Acten 1794, 1795\/96, 1801\/02, 1803\/04\n\n3. Geheimes Preu\u00dfisches Staatsarchiv PK\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16, Bd 1:\nAkten betreffend die Privat-Theater in Berlin\nBl. 24-27: Auszug der Gesetze des Privat-Theaters Urania zur Richtschnur der Mitglieder desselben. Berlin 1797 (Druck)\n\n4. Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam\nPolizeiakten\n\n5. Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT) e.V., Heidenheim","abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":null,"andere_namensformen":"Gesellschaftstheater Urania","bis_heute":null,"mitglieder":[],"namens_aenderungen":[],"adressen_aenderungen":[{"id":6,"datum":"1793","sitz1":"Eigenes Lokal in der Kommandantenstra\u00dfe Nr. 25 (sp\u00e4ter Nr. 72)","sitz2":null,"pivot":{"geselligkeit_id":40,"adressenaenderung_id":6}},{"id":7,"datum":"11.1797","sitz1":"Nach Abri\u00df des alten Geb\u00e4udes Neubau an gleicher Stelle; neuer, gr\u00f6\u00dferer Saal im 2. 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