
{"meta":{"meta-title":"Br\u00fcderverein < Geselligkeit","meta-description":"Br\u00fcderverein < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/54","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/54","zitat":{"titel":"Br\u00fcderverein","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/54","text":"Br\u00fcderverein"}]},"data":{"id":54,"name":"Br\u00fcderverein","sitz1":"Neue Friedrichstra\u00dfe 21 (1855)","sitz2":null,"gegruendet":"01.01.1815","aufgeloest":"16.10.1939","geschichte_programm":"Der Br\u00fcderverein zur gegenseitigen Unterst\u00fctzung gr\u00fcndete sich 1815, um \"n\u00e4chst der Belebung und Erhaltung des Gemeingeistes und des gegenseitigen Interesses ihrer Mitglieder, auch den Armen und D\u00fcrftigen derselben, durch Unterst\u00fctzung jeglicher Art, h\u00fclfreichen Beistand zu leisten, um sie so viel als m\u00f6glich vor Noth und Besch\u00e4mung zu sichern.\" Seine Mitgliedschaft rekrutierte er anfangs vor allem unter erst seit kurzem in Berlin ans\u00e4ssigen Juden. In der Mitte des 19. Jahrhunderts traf sich der Verein im Haus der \"Gesellschaft der Freunde\", Neue Friedrichstra\u00dfe 35, sp\u00e4ter kaufte er ein eigenes Haus in der Kurf\u00fcrstenstra\u00dfe 115\/116. In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts konnte der Br\u00fcderverein \u00fcber eintausend Mitglieder in seinen Reihen z\u00e4hlen, die vor allem dem Mittelstand j\u00fcdischer Abstammung zuzurechnen waren.\n1938 wurde der Verein durch die Nationalsozialisten verboten, die sein Verm\u00f6gen beschlagnahmten. Das Vereinshaus wurde Sitz des Referats IV D 4 (Referat \"Auswanderung und R\u00e4umung\") des Reichssicherheitshauptamtes, seit Dezember 1939 geleitet von Adolph Eichmann.\n\n(Sebastian Panwitz: http:\/\/www.gesellschaftderfreunde.de\/)","struktur_organisation":null,"statuten":"Statuten des Br\u00fcder-Vereins\n1815\n\nErster Abschnitt.\nVon dem Wesentlichen des Vereins. Zweck und Name desselben.\n\n\u00a7. 1. Die innigste Ann\u00e4herung, die herzlichste Theilnahme und ein br\u00fcderliches Interesse unter seinen Mitgliedern zu bewirken, ist der Hauptzweck des Vereins. Aus diesem Grunde nennt er sich Br\u00fcder-Verein und macht sich n\u00e4chstdem zur Pflicht:\n\u00a7. 2. den ohne eigene Schuld unth\u00e4tig oder nahrungslos gewordenen Mitgliedern, so wohl durch Geldunterst\u00fctzungen zur Wiederbelebung ihrer Th\u00e4tigkeit als durch Empfehlungen und F\u00fcrsprache, so wie dem Kranken durch Theilnahme und F\u00fcrsorge jeder Art, aus allen Kr\u00e4ften zu H\u00fclfe zu kommen.\n\u00a7. 3. Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich auf alle seine Mitglieder, so sie die eingegangenen Pflichten, gegen ihn sowohl, als auch gegen ihre Nebenmitglieder treulich erf\u00fcllen; sie m\u00f6gen \u00fcbrigens in Berlin oder au\u00dferhalb geboren sein; jedoch m\u00fcssen sie sich in Berlin aufhalten.\nAnmerkung 1. Der Verein bindet sich an keine Anzahl von Mitgliedern, und stehet jedem gut renomirten J\u00fcngling nach zur\u00fcckgelegtem achtzehnten Jahre, wenn er einen bestimmten Nahrungszweig ergriffen, oder ein Sohn wohlbemittelter Eltern ist, der Eingang in dieselbe offen.\nAnmerkung 2. Um aller Rangstreitigkeit zwischen den Mitgliedern vorzubeugen, wird jedes Mitglied sich eine Nummer ziehen, nach welcher dasselbe in den Versammlungen aufgerufen, und seinen Platz einnehmen wird. Die Reihe der Nummern wird mit jedem Eintretenden fortgesetzt so wie die durch Abgang erledigten durch neue Mitglieder ersetzt werden.\n\nMittel des Vereins\n\u00a7. 4. Der Verein bedient sich folgender Mittel um seine sich vorgesetzten Zwecke zu erreichen:\na. Gesetze, die durch die gutwillige Annahme s\u00e4mtlicher Mitglieder sanctionirt worden, und denen gem\u00e4\u00df zu handeln jedes Mitglied mit dem Eintritt in den Verein sich verbindet.\nb. Einer gemeinschaftlichen Kasse zu welcher s\u00e4mmtliche Mitglieder monatlich ein Bestimmtes beitragen.\nc. Der Interessen der ausgethanen Gelder.\n\u00a7. 5. Ein jedes Mitglied zahlt bei seinem Eintritt in den Verein sechs Thaler Courant zum Fond und monatlich einen Beitrag von acht Groschen.\nAnmerkung. Wenn ein Mitglied bei seinem Eintritt ein hundert Thaler zum Fond des Vereins zahlet, so ist dasselbe dadurch ein perpetuelles Mitglied und von den ordinairen Beitr\u00e4gen f\u00fcr immer befreiet.\n\u00a7. 6. Sind die Umst\u00e4nde von der Art, da\u00df nach der Einsicht der Vorsteher, die gew\u00f6hnliche j\u00e4hrliche Einnahme zur Bestreitung der Bed\u00fcrfnisse des Vereins nicht ausreicht, so haben dieselben eine General-Versammlung zu veranstalten und die Mitglieder mit dem, was bereits geschehen, dem Kassenbestande und mit den Bed\u00fcrfnissen des Vereins bekannt zu machen, und auf eine extraordinaire Beisteuer anzutragen. Wird dieser Antrag von der Mehrheit gebilligt und angenommen, so kann sich kein Mitglied von demselben lossagen, und ist der gr\u00f6\u00dfte Beitrag alsdenn, den die Vorsteher von einem Mitgliede fordern k\u00f6nnen, ohne jedoch der Wohlth\u00e4tigkeit hiermit Grenzen setzen zu wollen, ein Thaler Courant. Ein solcher Antrag darf aber j\u00e4hrlich nur einmal Statt finden.\n\nVon der Verwaltung und der Direktion.\n\u00a7. 7. Zur Aufrechterhaltung der Gesetze des Vereins erw\u00e4hlt derselbe aus seiner Mitte einen Ausschu\u00df, dem er die Besorgung der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fte, und die Aufsicht \u00fcber die Aus\u00fcbung der Gesetze und Statuten \u00fcbertr\u00e4gt. Der Ausschu\u00df fungiert unter dem Namen Vorsteher des Br\u00fcder-Vereins und bestehet aus folgenden Mitgliedern\nnemlich aus einem Direktor\neinem Pflegevater\neinem Kassierer\neinem Controlleur und Revidenten\neinem Sekretair und\nzwei Assessoren.\nDie Funktionen derselben werden unten n\u00e4her angegeben.\nAnmerkung 1. Zum Behufe seiner Amtsf\u00fchrung wird diesem Ausschusse ein besoldeter Bote untergeordnet.\nAnmerkung 2. Alle Vorsteher haben in den Sitzungen gleiche Rechte und Stimmen, und die Mehrheit entscheidet. In dem Falle, wenn die versammelten Mitglieder von grader Zahl sind, hat der Direktor, um den Ausschlag geben zu k\u00f6nnen, zwei Stimmen. Genie\u00dft jedoch einer der Vorsteher eine Unterst\u00fctzung, ist derselbe \u00fcber Geldangelegenheiten nicht stimmf\u00e4hig.\n\nVon den Versammlungen.\n\u00a7. 8. Die Vorsteher werden monatlich eine Session halten, und au\u00dfer dem, mit Zuziehung von noch vier Mitgliedern, so oft die Umst\u00e4nde es erfordern.\n\u00a7. 9. Der ganze Verein wird sich wenigstens j\u00e4hrlich einmal versammeln. Die n\u00e4hern Bestimmungen der Versammlungen weiter unten.\n\nPflichten der Mitglieder gegen den Verein.\n\u00a7. 10. Ein jedes Mitglied ist verpflichtet alles beizutragen wodurch das Beste des Vereins bef\u00f6rdert, so wie\n\u00a7. 11. Alles das zu vermeiden, wodurch so wohl der moralische als finanzielle Zustand des Vereins gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Der Verein fordert demnach von jedem Mitgliede\n\u00a7. 12. Da\u00df es sich bei dem Eintritt mit den Gesetzen und den Statuten desselben genau bekannt mache, um dadurch im Stande zusein ihnen gem\u00e4\u00df zu handeln.\nAnmerkung Zu diesem Behuf wird immer bei den Vorstehern eine Anzahl gedruckter Exemplare dieser Statuten vorr\u00e4thig sein, wovon jedem Eintretenden ein Exemplar f\u00fcr ein geringes Honorarium \u00fcberlassen werden soll.\n\u00a7. 13. Ferner, da\u00df jedes Mitglied, die durch den Eintritt \u00fcbernommene Verbindlichkeiten p\u00fcnktlich erf\u00fclle, und da\u00df ihm \u00fcberhaupt die Ehre des Vereins als seine eigene am Herzen liege.\n\u00a7. 14. Jedes Mitglied verpflichtet sich seine Beitr\u00e4ge prompt und immer ein viertel Jahr pr\u00e4numerando zu bezahlen, auch niemals mit denselben l\u00e4nger als drei Monate r\u00fcckst\u00e4ndig zu bleiben. Es mu\u00df daher wenn es verreist daf\u00fcr sorgen, da\u00df seine Beitr\u00e4ge durch einen andern, den er dem Kassierer anzeigt, berichtigt werden. Wer die Zahlung seiner Beitr\u00e4ge sechs Monate verabs\u00e4umt, und keine tr\u00fcftige Gr\u00fcnde dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, auch die glimpflichen Ermahnungen des Kassierers unber\u00fccksichtigt l\u00e4\u00dft, erkl\u00e4rt hiermit stillschweigend, da\u00df er aus dem Verein tritt, und ist das (im II. Abschn. \u00a7. 17.) festgesagte gegen ihn anwendbar.\n\u00a7. 15. Jedes Mitglied verpflichtet sich ferner die Krankenbesuche, so oft es dazu vom Patienten selbst, oder vom Pflegevater aufgefordert, so wie die Leichenbeg\u00e4ngnisse, zu denen er von dem Direktor eingeladen wird, nicht zu vers\u00e4umen; und soll jede Vernachl\u00e4ssigung dieser Art, wenn sie nicht durch hinreichende Gr\u00fcnde entschuldigt werden kann, als ein Vergehen gegen die Humanit\u00e4t mit der (im II. Abschn. \u00a7. 17.) festgesetzten Bu\u00dfe belegt werden.\n\u00a7. 16. Ferner keine General- oder andere Versammlungen zu welchen dasselbe von dem Direktor nach festgesetzter Form und Bestimmung eingeladen wird, zu vers\u00e4umen.\n\u00a7. 17. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied ganze drei Jahre vom Tage der Aufnahme an in demselben zu verbleiben, und haben alle Verbindlichkeiten diese drei Jahre hindurch volle Kraft. Vier Wochen vor Ablauf dieser Zeit mu\u00df, wenn ein Mitglied den Verein verlassen will, die K\u00fcndigung schriftlich geschehen, und derselben jeder r\u00fcckst\u00e4ndige Beitrag wie auch das Diplom beigef\u00fcgt werden. Vers\u00e4umt es diese K\u00fcndigung, so hat es sich stillschweigend wiederum auf drei Jahre verbunden.\n\u00a7. 18. Endlich verpflichtet sich jedes Mitglied, die vom Verein genossenen Unterst\u00fctzungen, sowohl die ihm vorschu\u00dfweise in seiner Krankheit, als auch die ihm als einem D\u00fcrftigen gereicht worden sind, so bald seine Umst\u00e4nde es gestatten, dem Verein zur\u00fcck zuzahlen.\nAnmerkung Unter Unterst\u00fctzungen werden hier jedoch nur solche verstanden, die entweder einem bemittelten Kranken auf sein Verlangen vorschu\u00dfweise, oder solche, die einem Mitgliede zur Fortsetzung seines Gesch\u00e4fts gereicht worden sind. Keinesweges aber hat der Verein das Recht die einem Mitgliede wegen g\u00e4nzlichen Unverm\u00f6gens, in seiner Krankheit oder wegen verlohrener Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00f6chentlich angediehenen Unterst\u00fctzungen je, selbst bei notorisch verbesserten Umst\u00e4nden desselben zur\u00fcck zufordern. Es wird dieses lediglich der Gewissenhaftigkeit eines in diesem Falle sich befindenden Mitgliedes \u00fcberlassen, sich deshalb mit dem Verein abzufinden.\n\u00a7. 19. Um den Statuten gr\u00f6\u00dfere Kraft zu geben, so wird ein Exemplar derselben bei den Vorstehern liegen, welchem ein Schein folgendes Inhalts, angeh\u00e4ngt ist.\nIch Endesunterschriebener bescheinige hiermit, da\u00df ich die vorstehenden Gesetze und Statuten genau durchgelesen und gepr\u00fcft. Ich verpflichte mich auf Ehre und Gewissen diesen von mir freiwillig \u00fcbernommenen Pflichten, so lange ich zum Verein geh\u00f6re, treulich nachzukommen, so wie ich alles, kraft dieser Gesetze und Statuten, von Seiten des Vereins an mich zu machenden Geldforderungen das Wechselrecht zu erkennen.\nDieser Schein wird von jedem Mitglied eigenh\u00e4ndig oder von seinem Bevollm\u00e4chtigten unterschrieben.\n\nPflichten der Mitglieder gegen einander.\n\u00a7. 20. Mit dem Eintritt in den Verein tritt jedes Mitglied mit allen seinen Nebenmitgliedern in ein engeres Verh\u00e4ltni\u00df; diesem gem\u00e4\u00df zu handeln wird von ihm gefordert, so wie es eine diesem Verh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00dfe Behandlung von jedem Nebenmitglied zu erwarten berechtigt ist.\n\u00a7. 21. Die erste Pflicht eines jeden Mitgliedes ist also, sich f\u00fcr das Wohl seiner Nebenmitglieder auf\u2019s Beste zu interessieren, und seine Theilnahme an der Ehre, dem Ruf und dem besseren Fortkommen desselben aus allen Kr\u00e4ften zu besth\u00e4tigen. Hieraus entspringen die Verpflichtungen, da\u00df\n\u00a7. 22. Wenn ein konditionierendes Mitglied seine Stelle ohne eigenes Verschulden verliert, ein jedes seiner Nebenmitglieder verbunden sei, ihm so viel in seiner Kraft steht, durch Empfehlung und F\u00fcrsprache zu Erlangung einer anderen Stelle, so wie jedem ohne Verschulden wohnungslos gewordenen Mitgliede zur Erlangung eines neuen Erwerbszweiges beh\u00fclflich zu werden. Ferner\n\u00a7. 23. Wenn ein Mitglied durch Krankheit oder einen sonstigen widerw\u00e4rtigen Zufall in der Fortsetzung seines Gesch\u00e4fts gehindert wird, demselben durch die gutwillige unentgeltliche Uebernahme und der gewissenhaften Betreibung seines Gesch\u00e4fts, so wie durch die F\u00fcrsorge zur Sicherstellung seiner Handlungsb\u00fccher und wichtigen Scripturen, br\u00fcderlichen Beistand zu leisten.\nAnmerkung 1. Es h\u00e4ngt von jedem in dieser Lage sich befindenden Mitgliede ab, sich einen oder mehrere solcher Prokuratoren selber zu w\u00e4hlen und sie den Vorstehern anzuzeigen, oder sich solche von denselben vorschlagen zu la\u00dfen. Zu einem wie in dem andern Falle aber mu\u00df ganz vorz\u00fcglich darauf gesehen werden, da\u00df die Gew\u00e4hlten durch die Aus\u00fcbung dieser Pflicht in der Betreibung ihrer eigenen Gesch\u00e4fte nicht zu sehr gest\u00f6rt werden.\nAnmerkung 2. Dieses Gesetz verpflichtet nur in Betracht der eigenen Gesch\u00e4fte der Mitglieder; keinesweges aber soll dieses auf die Dienstgesch\u00e4fte derselben extendiert werden k\u00f6nnen.\n\nPflichten des Vereins gegen seine Mitglieder.\n\u00a7. 24. Der Verein verpflichtet sich, f\u00fcr alle Mitglieder, die den Statuten gem\u00e4\u00df handeln, ein stets reges Interesse zu haben, f\u00fcr ihr moralisches und physisches Wohl die bestm\u00f6glichste Sorge zu pflegen, und ihnen n\u00f6thigenfalls, nach den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, Geldunterst\u00fctzung angedeihen zu lassen.\n\u00a7. 25. Ferner verpflichtet sich derselbe, ein stets wachsames Auge auf die Sitten seiner Mitglieder zu haben, es sich angelegen sein zu lassen, die Reinheit derselben unter ihnen zu erhalten, und ihre Veredelung bestm\u00f6glich zu bef\u00f6rdern. Ein Mitglied, das nach einem \u00f6ffentlichen Erkentnisse menschliche und b\u00fcrgerliche Pflichten verlezt hat, verwirkt dadurch sein Recht bei dem Verein, und mu\u00df sofort ausgesto\u00dfen werden.\n\u00a7. 26. Die Unterst\u00fctzungen des Vereins sind von dreierlei Art,\na, Unterst\u00fctzung der Verarmten\nb, Unterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen\nc, Verpflegung der Kranken.\n\nUnterst\u00fctzung der Verarmten.\n\u00a7. 27. Wenn ein eigenes gesch\u00e4fttreibendes Mitglied ohne Verschuldung dergestallt verarmt, da\u00df ihm die Mittel mangeln, sein Gesch\u00e4ft fortzusetzen, so kann dasselbe auf eine Unterst\u00fctzung zur Wiederherstellung seines Gewerbes anfragen, und welche ihm nach genauer Untersuchung der Umst\u00e4nde und nach den unten noch n\u00e4her anzugebenden Leistungen gereicht werden kann.\n\u00a7. 28. Kann dem Verarmten mit einer Summe von f\u00fcnfzig Thalern oder weniger geholfen werden, so sind die jedesmaligen Vorsteher autorisiert, nach ihrem Gutbefinden ihm eine solche Summe auf die Kasse des Vereins anzureichen.\n\u00a7. 29. Finden aber die Vorsteher diese Summe zu dem beabsichtigten Zweck nicht hinl\u00e4nglich, so haben dieselben noch vier Mitglieder zuzuziehen und ihnen das Gesuch vorzulegen. Dieser gro\u00dfere Ausschu\u00df hat alsdann das Recht zu entscheiden, ob diese Unterst\u00fctzung erh\u00f6het werden kann. Jedoch darf solche niemals \u00fcber hundert Thaler betragen.\nAnmerkung. Das Mitglied, welches eine solche Unterst\u00fctzung genie\u00dft, ist das erste Jahr von allen Beitr\u00e4gen frei. Wenn dasselbe nach Verlauf dieses Jahres seine Beitr\u00e4ge wiederzahlt, so kann es nach einer erhaltenen Unterst\u00fctzung von f\u00fcnfzig Thalern, nach drei Jahren, und nach einer Unterst\u00fctzung von hundert Thalern, nach sechs Jahren, wiederum auf eine Unterst\u00fctzung als Verarmter Anspruch machen. Bleibt aber dasselbe nach Verlauf des ersten Jahres drei Monate mit seinen Beitr\u00e4gen r\u00fcckst\u00e4ndig, so wird es ausgeschlossen.\n\nUnterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen.\n\u00a7. 30. Wird ein Mitglied durch physische \u00dcbel so unth\u00e4tig, da\u00df es zu jedem Gesch\u00e4fte unf\u00e4hig wird, und auf Unterst\u00fctzung Anspruch macht, so kann ihm, wenn die Umst\u00e4nde nach genauer Untersuchung wahr befunden werden, ein Stipendium bis einem Thaler und zw\u00f6lf Groschen Courant w\u00f6chentlich gereicht werden. Dieses Stipendium genie\u00dft es bis zur j\u00e4hrlichen General-Versammlung, bei welcher alsdann die neu gew\u00e4hlten Vorsteher \u00fcber die Fortsetzung dieser Unterst\u00fctzung bestimmen, aber auch nur auf ein Jahr, als f\u00fcr die Dauer ihrer Aemter. Ein gleiches Recht haben die ihnen folgenden Vorsteher. Jedes halbe Jahr mu\u00df der Zustand des D\u00fcrftigen von den Vorstehern untersucht werden, ob nicht die Unterst\u00fctzung entbehrlich geworden.\nAnmerkung 1. So lange ein Erwerbsunf\u00e4higer diese Unterst\u00fctzung genie\u00dft, ist er von jedem Beitrage befreiet.\nAnmerkung 2. Die Nachsuchungen dieser und der vorhergenannten Unterst\u00fctzung m\u00fcssen von den Bewerbern schriftlich geschehen. Der Direktor, an den die Eingabe geschiehet, mu\u00df wenn die Umst\u00e4nde bis zur monatlichen Session keinen Aufschub gestatten, sogleich eine Versammlung s\u00e4mtlicher Vorsteher veranstalten.\n\nVerpflegung der Kranken.\n\u00a7. 31. Der Verein ist verbunden, jedem Mitgliede, das in eine Krankheit verf\u00e4llt, alle m\u00f6gliche Unterst\u00fctzungen angedeihen zu lassen, zu denen er Mittel in H\u00e4nden hat.\n\u00a7. 32. Sobald die Vorsteher von der Krankheit eines Mitgliedes Nachricht haben, so verf\u00fcgt sich der Pflegevater zu dem Patienten und untersucht dessen Umst\u00e4nde. Ist das Mitglied d\u00fcrftig, so wird ihm alles was zu seiner Herstellung erforderlich ist, als: ein Arzt, Arzneimittel, Krankenw\u00e4rter, Nahrung aller Art, selbst Wohnung n\u00f6thigenfalls vom Verein hergegeben, und f\u00fcr die Sicherstellung der Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, Papiere und Effekten des Patienten, wenn er es verlangt oder wenn er sich in einem Zustande der Bewu\u00dftlosigkeit befindet, Sorge getragen. Auch mu\u00df die im \u00a7. 20. enthaltene Verpflichtung in Aus\u00fcbung gebracht werden.\nAnmerkung. Finden es die Vorsteher rathsam, so kann ein Kranker, dem es an Local, oder zu Hause an Pflege fehlt, in das Lazareth der Gemeinde untergebracht, und soll wegen Erstattung der Unkosten mit den Herrn Vorstehern des Lazareths eine \u00dcbereinkunft getroffen werden. Der Patient mu\u00df in diesem Falle eine Stube besonders, so wie au\u00dfer der im Lazarethe genie\u00dfenden Pflege alle m\u00f6gliche und zutr\u00e4gliche Unterst\u00fctzung, St\u00e4rkung und Labsale von Seiten des Vereins bekommen; und \u00fcberhaupt unter Mitaufsicht der Vorsteher sein.\n\u00a7. 33. Wenn die Krankheit l\u00e4nger als drei Wochen dauert, so erkl\u00e4rt der Arzt, ob sie zu den akuten oder chronischen geh\u00f6re. Im ersten Falle mu\u00df mit der Verpflegung fortgefahren werden; im andern Falle aber kann der Verein dem Patienten nur gleich jedem andern au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gekommenen Mitgliede eine Unterst\u00fctzung bis zu einem Thaler und zw\u00f6lf Groschen w\u00f6chentlich zukommen lassen.\nAnmerkung 1. Ist der Patient in einer Brodstelle, so m\u00fc\u00dfen die Vorsteher vorher versuchen, wie weit sie den Brodherrn bewegen k\u00f6nnen, dessen Verpflegung zu \u00fcbernehmen, und dann das noch n\u00f6thige aus der Kasse des Vereins zu zuf\u00fcgen.\nAnmerkung 2. Trifft der Fall, da\u00df ein solches Mitglied auch ein Mitglied einer andern wohlth\u00e4tigen Gesellschaft ist, bei welcher es ebenfalls auf Verpflegung Anspruch machen kann, so liegt es den Vorstehern ob, sich hier\u00fcber mit den Vorstehern jener Gesellschaft zu verst\u00e4ndigen und die Verpflegung gemeinschaftlich zu \u00fcbernehmen.\n\u00a7. 34. Auch bemittelte Mitglieder k\u00f6nnen in einem Krankheitsvorfalle auf Vorschu\u00df oder Kostenauslage vom Verein Anspruch machen. Diese Auslagen m\u00fcssen aber, so bald die Gesundheitsumst\u00e4nde des Unterst\u00fczten es erlauben, dem Verein gegen die Belege und Quittungen der Vorsteher zur\u00fcckgezahlt werden.\n\u00a7. 35. Eine Hauptpflicht des Vereins ist, den Patienten nie ohne Aufsicht zu lassen. Findet also der Pflegevater die Krankheit einiger Maa\u00dfen bedenklich, so l\u00e4\u00dft er zwei Mitglieder zum Krankenbesuch bescheiden, und diese werden alle zwei Stunden von zwei anderen abgel\u00f6st. Ist die Krankheit ansteckend, oder ist sie von der Art, da\u00df ihr die Besuche nicht ersprie\u00dflich sind, so findet dies Gesetz nicht statt. Hingegen ist bei Reconvalescenten, denen es um Zeitverk\u00fcrzung zu thun ist, diese Pflicht ganz unerl\u00e4\u00dflich. Leztere k\u00f6nnen sich auch die Besuchenden selber w\u00e4hlen.\nAnmerkung 1. Es ist von der Humanit\u00e4t der Mitglieder zu erwarten, da\u00df sie diese Pflicht gerne \u00fcbernehmen und aus \u00fcben werden, da die meisten Mitglieder au\u00dferhalb geboren und der th\u00e4tigen Theilnahme ihrer Verwandten entzogen sind.\nAnmerkung 2. Der Pflegevater mu\u00df bei der Wahl der Besuchenden besonders darauf R\u00fccksicht nehmen, da\u00df er die in Dienst stehenden Mitglieder zu solchen Stunden bescheide, in welchen sie am Wenigsten in den Gesch\u00e4ften ihrer Principale gest\u00f6rt werden.\n\u00a7. 36. Ein d\u00fcrftiges Mitglied kann w\u00e4hrend seiner Krankheit, in welcher es vom Verein verpflegt wird, auf keine andere Unterst\u00fctzung Anspruch machen. Genie\u00dft also der Patient seiner D\u00fcrftigkeit wegen schon eine Unterst\u00fctzung so kann ihm diese w\u00e4hrend seiner Krankheit nicht ausgezahlt werden.\nAnmerkung. Kein Mitglied kann auf irgend eine Geldunterst\u00fctzung vom Verein Anspruch machen, bevor es nicht drei Jahre zu demselben beigetragen. Die vorhergenannten dreierlei Unterst\u00fctzungen nehmen demnach f\u00fcr die zeitigen Contribuenten, erst mit dem ersten January 1818 ihren Anfang. Sp\u00e4ter eintretende Mitglieder z\u00e4hlen die drei Jahre von dem Tage ihrer Aufnahme.\n\u00a7. 37. Bei der ersten General-Versammlung haben sich s\u00e4mtliche Mitglieder einstimmig erboten, und als Gesetz festgestellt, da\u00df so oft ein d\u00fcrftiges Mitglied erkrankt, das noch keine drei Jahre zum Verein beigetragen, und also noch auf keine Unterst\u00fctzung an denselben Anspruch machen kann, die Verpflegung desselben aus ihren eigenen Mitteln zu \u00fcbernehmen, und bei einem solchen Falle au\u00dfer ihren monatlichen Beitr\u00e4gen, noch eine au\u00dferordentliche Beisteuer, nach der von Seiten der Vorsteher nach Erfordernis der Umst\u00e4nde, zu veranstaltenden gleichm\u00e4\u00dfigen Repartition herzugeben.\nAnmerkung. Es wird daher den jedesmaligen Vorstehern besonders zur Pflicht gemacht, bei der Aufnahme neuer Mitglieder genau darauf zu sehen, da\u00df nicht durch die Annahme ganz unbemittelter Subjekte der Verein gen\u00f6thigt werde, die G\u00fcte seiner Mitglieder zu oft in Anspruch zu nehmen.\n\u00a7. 38. Gehet ein Mitglied mit Tode ab, so w\u00e4hlt der Direktor mit Zuziehung des Pflegevaters zehn Mitglieder, die sich an die Beerdigungsgesellschaft der hiesigen Gemeinde anschlie\u00dfen, die Leiche bis auf den Begr\u00e4bnisort begleiten und dort so lange verweilen bis die Gruft bedeckt ist, und bezeigen auf diese Weise ihrem verstorbenen Bruder die lezte Ehre.\nAnmerkung. Au\u00dfer diesen zehn Mitgliedern m\u00fcssen bei jeder Leichenbestattung eines Mitgliedes der Direktor oder der Pflegevater zu gegen sein; nur bei dringenden Gesch\u00e4ften k\u00f6nnen sie sich durch andere Vorsteher vertreten lassen.\n\u00a7. 39. Verl\u00e4\u00dft ein Mitglied Berlin, berichtigt aber seine Beitr\u00e4ge, so beh\u00e4lt dasselbe sein Recht beim Verein und kann so bald es wieder zur\u00fcckkommt auf alle Unterst\u00fctzungen, gleich jedem andern hier Anwesenden Mitgliede Anspruch machen. Das Beste des Vereins erfordert es, da\u00df vorl\u00e4ufig keine Unterst\u00fctzungen au\u00dferhalb Berlin gereicht werden.\n\nZweiter Abschnitt\n\nVon dem Formellen des Vereins.\nVon der Aufnahme der Mitglieder.\n\n\u00a7. 1. Wenn jemand in den Verein einzutreten w\u00fcnscht, so meldet sich derselbe schriftlich bei dem Direktor, in welchem Schreiben er n\u00e4chst seinem Wunsch zur Aufnahme auch sein Gesch\u00e4ft und seine Wohnung angiebt. Der Direktor l\u00e4\u00dft alsdann bei der n\u00e4chsten monatlichen Session noch vier Mitglieder des Vereins einladen. Diese eilf Personen stimmen, nach genauer eingeholter Erkundigung \u00fcber den moralischen Karaktum und die Verm\u00f6gensumst\u00e4nde des Meldenden, und entscheiden \u00fcber die Aufnahme. Die Aufnahme wird dem Mitgliede schriftlich angezeigt, wie auch die Nummer, die es bei dem Verein erhalten und nachdem dasselbe die Statuten unterschrieben, das Eintrittsgeld und die monatlichen Beitr\u00e4ge auf ein viertel Jahr pr\u00e4numerando entrichtet, empf\u00e4ngt es das Diplom.\nAnmerkung 1. Die Mitglieder dieses gr\u00f6\u00dfern Ausschusses m\u00fcssen wenigstens drei Tage vor der Session den Namen des Gemeldeten erfahren, und zur Sitzung eingeladen werden.\nAnmerkung 2. Es kann niemand zum Mitglied aufgenommen werden, wenn er nicht bei diesem gr\u00f6\u00dfern Ausschusse eine Pluralit\u00e4t von acht Stimmen f\u00fcr sich hat.\nAnmerkung 3. Der Bote erh\u00e4lt von jedem Eintretenden zw\u00f6lf Groschen Courant.\n\u00a7. 2. Wird dem Gemeldeten die Aufnahme verweigert, so steht es demselben frei nach drei Monaten, und im Falle einer abermaligen Verweigerung, bei der General-Versammlung sich wiederum vorschlagen zu lassen. Eine \u00f6ftere Meldung mu\u00df unber\u00fccksichtigt bleiben.\n\nVon der Wahl der Vorsteher.\n\u00a7. 3. Bei der j\u00e4hrlichen General-Versammlung werden die Vorsteher neu gew\u00e4hlt. Die Wahl geschiehet auf folgende Weise: acht Tage vor der Versammlung wird von Seiten der alten Vorsteher jedem Mitglied durch den Boten ein Zettel \u00fcberreicht, auf welchem die Amtsbenennungen der Vorsteher stehen, zu welchen nun ein jedes die Namen der Mitglieder hinzuf\u00fcgt, von denen es diese Aemter bekleidet zu sehen w\u00fcnscht. Diese Zettel werden bei dem Eintritt in die Versammlung in einen dazu bestimmten verschlo\u00dfenen Kasten geworfen; und nachdem derselbe vom Direktor er\u00f6ffnet worden, vom Sekretair in Gegenwart aller anwesenden Mitglieder protokollirt. Da aber ein Mitglied viele Stimmen zu verschiedenen Aemtern haben kann, so soll im Protokoll jedesmal genau angegeben werden wie viele Stimmen ein Mitglied zu jedem Amte hat. Diejenigen sieben Mitglieder welche die meisten Stimmen f\u00fcr sich haben, bilden die neuen Vorsteher und die abgehenden vertheilen unter sie mit Zuziehung von noch vier Mitgliedern, die Aemter.\nAnmerkung 1. Die neuen Vorsteher verwalten ihre Aemter ein Jahr hindurch, und k\u00f6nnen sich nur durch die triftigsten Gr\u00fcnde vor Verlauf dieser Zeit von ihrer Pflicht lossagen.\nAnmerkung 2. Die abgehenden Vorsteher k\u00f6nnen bei jedermaliger Wahl w\u00e4hlen und auch gew\u00e4hlt werden.\n\u00a7. 4. Nimmt einer der Gew\u00e4hlten sein Amt nicht an, so mu\u00df er die Gr\u00fcnde seiner Weigerung angeben; sind diese befriedigend, so wird das ihm an der Stimmenzahl zu n\u00e4chst folgende Mitglied an seiner Stelle gew\u00e4hlt.\n\u00a7. 5. Ist die Wahl beendigt, so unterschreiben die abgehenden Vorsteher die Stimmlisten, und diese nebst dem Protokoll \u00fcber das Gesch\u00e4ft des Tages werden zu den Papieren des Vereins gelegt.\nAnmerkung. Jeder an diesem Tage sonst zu verhandelnde Gegenstand gehet der Wahl voran, so da\u00df immer mit Beendigung derselben auch das Gesch\u00e4ft des Tages endigt.\n\nVom Fond und der Verwaltung der Kasse.\n\u00a7. 6. Um dem Verein eine dauerhafte Wirksamkeit zu sichern, mu\u00df f\u00fcr einen Fond gesorgt werden und ist Behufs dessen folgendes bestimmt und festgelegt worden.\n\u00a7. 7. Alle Gelder, die der Kasse des Vereins in den ersten drei Jahren, als bis zum ersten January 1818 zu flie\u00dfen; die Eintrittsgelder sowohl als die monatlichen Contingente [Bl. 13] und freiwilligen Geschenke, sollen bis auf Abzug der geringen unentbehrlichen Ausgaben, als: des Botenlohns, der Druckkosten u. s. w. zum Fond geschlagen werden, und ist folgender Weise dabei zu verfahren.\n\u00a7. 8. So bald sich in den H\u00e4nden des Kassierers eine Summe von mehr als hundert und zehn Thalern befindet, zeigt es derselbe in der n\u00e4chsten monatlichen Sitzung den anderen Vorstehern an. Diese w\u00e4hlen aus ihrer Mitte zwei Glieder, welche alles was \u00fcber zehn Thaler vorr\u00e4thig ist bei einem hiesigen sichern und soliden Handlungshause f\u00fcr Rechnung des Vereins belegen; oder wenn sich f\u00fcr eine solche Summe kein Handlungshaus finden sollte, f\u00fcr diese Pfandbriefe einer K\u00f6niglichen Provinz anschaffen. Die Wechsel als die Pfandbriefe werden in einen Umschlag gethan, mit dem gro\u00dfen Siegel des Vereins und den Privatsiegeln aller Vorsteher versiegelt und bei einem reichen und redlichen Manne, wenn er auch kein Mitglied des Vereins ist, gegen einen Depositenschein deponirt. Auf dem Umschlage wird n\u00e4chstdem, da\u00df der Inhalt ein Eigenthum des Br\u00fcder-Vereins ist, auch bemerkt, da\u00df ein solches Depot nicht anders ausgeliefert werden soll, als bis \u00fcber den Depositenschein wenigstens von dem Direktor, dem Kassierer, dem Residenten und einem der Assessores quittirt worden.\n\u00a7. 9. Die Interessen dieser Gelder werden in den ersten drei Jahren zum Fond geschlagen; in der Folge aber werden sie vom Kassierer viertel oder halbj\u00e4hrig f\u00fcr den Verbrauch des Vereins zur Kasse gezogen.\nAnmerkung. Mehr als drei hundert Thaler sollen nicht bei einem Handlungshause ausgethan, auch die Papiere \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Summe nicht bei einem Mann deponiert werden. Sind Pfandbriefe f\u00fcr das Geld angeschaft worden, so k\u00f6nnen sie die Vorsteher, nach ihrem Gutbefinden, auch au\u00dfer Cours setzen lassen.\n\u00a7. 10. Da die Beitr\u00e4ge der Mitglieder viertelj\u00e4hrig einkassirt werden, so soll nach Verlauf der ersten drei Jahre zur Bestreitung der Bed\u00fcrfni\u00dfe des Vereins, immer wenigstens ein Bestand von drei\u00dfig Thalern in den H\u00e4nden des Kassierers verbleiben; und findet die Belegung der Gelder erst dann Statt, wenn der Kassenbestand \u00fcber hundert und drei\u00dfig Thaler ist.\n\u00a7. 11. Die Eintrittsgelder der vom Jahre 1818 an eintretenden Mitglieder, so wie die besondern Geschenke, wenn nicht der Geber die baldige Verwendung derselben ausdr\u00fccklich bestimmt hat, k\u00f6nnen nicht zum gew\u00f6hnlichen Jahresbedarf des Vereins verwendet, sondern m\u00fcssen in einer besondern Kasse bleiben, und auf obige Weise zum Fond geschlagen werden.\n\nF\u00fchrung der B\u00fccher.\n\u00a7. 12. Der Verein bedient sich folgender B\u00fccher\na. eines Protokollbuches, in welchem die Verhandlungen in den monatlichen Sitzungen, in den au\u00dferordentlichen und in den General-Versammlungen niedergeschrieben werden. Dieses Buch f\u00fchrt der Sekretair.\nb. eines Registers vom Direktor gef\u00fchrt, worin jedes Mitglied ein folio hat, auf welchem dessen Nummer, Geburts- und Aufenthalts-Ort, Gewerbe, Tag der Aufnahme, ob es ein Amt beim Verein bekleidet, ob es etwa Unterst\u00fctzung genie\u00dft, und alle mit demselben vorgegangenen Ver\u00e4nderungen bemerkt werden.\nc. eines Registers f\u00fcr den Pflegevater, in welchem derselbe alles, was die Patienten und D\u00fcrftigen betrifft, aufnimmt.\nd. eines Kassebuches f\u00fcr den Kassierer.\ne. einer Controlle, um die Kasse zu kontrolliren, welche vom Controlleur gef\u00fchrt wird.\n\nFunktionen der Vorsteher.\n\u00a7. 13. Die Vorsteher \u00fcbernehmen auf ihren Aemtern bestimmte Pflichten und Funktionen von deren gewissenhafter Aus\u00fcbung, die Ordnung und die best\u00e4ndige Wirksamkeit des Vereins abh\u00e4ngen.\nA. Der Direktor.\nDieser hat, als die erste Person der Vereins, folgende Pflichten zu erf\u00fcllen, und namentlich darauf zu sehen:\na. Da\u00df der Verein immer aufrecht gehalten, dessen Bestes m\u00f6glichst bef\u00f6rdert werde, die Gesch\u00e4fte guten Fortgang haben, und da\u00df die \u00fcbrigen Vorsteher ihre Funktionen p\u00fcnktlich verrichten; ihm werden daher alle eingehenden Gesuche \u00fcbergeben, von ihm erbrochen und bef\u00f6rdert und wor\u00fcber er auch Journal f\u00fchren mu\u00df. Ueberhaupt wird von ihm \u00fcber alles was den Verein betrifft, Rechenschaft gefordert.\nb. Da\u00df die Sessionen und General-Versammlungen geh\u00f6riger Zeit, und nach den unten noch n\u00e4her zuzugebenden Bestimmungen und Formen veranstaltet, und da\u00df sie mit Anstand und Th\u00e4tigkeit den Statuten gem\u00e4\u00df gehalten werden.\nc. Da\u00df der Kassenbestand wenigstens vier mal j\u00e4hrlich revidirt, und da\u00df hierauf nach obiger Bestimmung (II Abschn. \u00a7. 6.) verfahren werde.\nd. Da\u00df jedem Mitgliede, das sich mit einem Anliegen an ihn wendet ohne unn\u00f6thigen Zeitverlust geholfen werde; auch, da\u00df jeder, der sich zur Aufnahme meldet, nicht l\u00e4nger als vier Wochen auf die Entscheidung warte.\ne. F\u00fchrt er das oben (II Abschn. \u00a7. 12.) genannte Buch, und bewahrt die wichtigen Dokumente und die Siegel des Vereins.\n\nB. Der Pflegevater.\nUebernimmt mit seinem Posten folgende Pflichten:\na. Sobald ein Mitglied erkrankt und er davon benachrichtigt wird, mu\u00df er sich zum Patienten begeben, sich nach dessen Umst\u00e4nden genau erkundigen, und ihn befragen, welche Art von F\u00fcrsorge er vom Verein verlangt, und verf\u00e4hrt in jedem Falle nach den (im I. Abschn. \u00a7. 32. und w.) gegebenen Vorschriften. Ferner\nb. Besorgt derselbe den Kranken und Reconvalescenten, nach obiger Vorschrift, die Krankenbesuche oder \u00fcbergiebt leztern eine Liste, damit sie sich die Besuchenden selber w\u00e4hlen; schl\u00e4gt ihnen, nach genommener R\u00fccksprache mit dem Direktor, die Gesch\u00e4ftsprokuratoren vor, sorgt n\u00f6thigenfalls, oder wenn es verlangt wird, f\u00fcr die Sicherstellung der Effekten und Handlungsb\u00fccher derselben; siehet darauf, da\u00df der Krankenw\u00e4rter seine Pflichten erf\u00fclle, und da\u00df dem Kranken \u00fcberhaupt keine Pflege abgehe, und besucht ihn t\u00e4glich.\nc. Findet der Pflegevater den Kranken d\u00fcrftig, so berichtet er es dem Direktor, und l\u00e4\u00dft sich von ihm eine Ordre an den Kassierer geben, um die verlangte Summe in Empfang zu nehmen. Diese Summe darf aber nicht zwanzig Thaler \u00fcbersteigen; Erfordern die Umst\u00e4nde eine gr\u00f6\u00dfere Summe, so mu\u00df diese zwar, nach obiger Bestimmung, vom Verein hergegeben, doch m\u00fcssen vorher alle Vorsteher davon benachrichtigt, und um ihre Einwilligung befragt werden.\nd. In diesem Falle besorgt der Pflegevater auch die Bezahlung des Arztes, des Krankenw\u00e4rters und aller sonstigen Ausgaben, und legt in der monatlichen Sitzung, von der Verwendung des Geldes, Rechnung ab.\ne. Endlich reicht er den D\u00fcrftigen die ihnen zugestandenen Unterst\u00fctzungen, f\u00fchrt das (im II. Abschn. \u00a7. 12.) genannte Register, und besorgt bei einem Sterbefalle, gemeinschaftlich mit dem Direktor, die Wahl der Leichenbegleiter.\n\nC. Der Kassierer.\na. Dieser fertigt viertelj\u00e4hrig die Quittungen der Contribuenten aus, unterschreibt sie und l\u00e4\u00dft sie vom Controlleur stempeln; l\u00e4\u00dft alsdann von Boten das Geld einkassiren, und erstattet in der n\u00e4chsten Sitzung \u00fcber den Kassenbestand seinen Bericht.\nb. Darf er niemandem Geld ohne Ordre auszahlen und zwar mu\u00df solche wenigstens von vier Vorstehern unterschrieben sein; au\u00dfer dem Pflegevater, dem er eine Summe von zwanzig Thalern, auf Ordre des Direktors allein, auszahlen kann.\nc. Ist er verbunden, sein Kassebuch stets in bester Ordnung zu erhalten; so wie dem Direktor immer nach Verlauf von vier Wochen die Namen der etwaigen Restanten anzuzeigen; und mu\u00df f\u00fcr jeden Schaden, den er durch Unordnung, oder durch die Verschweigung eines Restanten, dem Verein zuf\u00fcgt, so wie f\u00fcr jeden sonstigen Kassendefekt, der ihm zur Last gelegt werden kann, mit seinem eigenen Verm\u00f6gen haften.\n\nD. Der Controlleur und Resident.\nEr kontrollirt die Kasse, besorgt viermal j\u00e4hrlich die Revision, stempelt die Quittungen und verfertigt die j\u00e4hrliche Billanz mit Verschweigung der Namen der Unterst\u00fczten.\n\nE. Der Sekretair.\nF\u00fchrt das Protokoll in den Versammlungen, contrasignirt alle vom Direktor unterschriebenen Dokumente und Diplome, und besorgt den Druck der Quittungen und anderer n\u00f6thiger Gegenst\u00e4nde.\n\nF. Die Assessores.\nRichten ihre Aufmerksamkeit auf den geh\u00f6rigen Gang der Gesch\u00e4fte, sind bei jeder Session zu gegen um ihre Stimmen und Meinungen zu geben, und vertreten in Abwesenheit des Pflegevaters, des Kontrolleurs und des Sekretairs ihre Stellung.\nAnmerkung. Alle Vorsteher aber haben genau darauf zu sehen, da\u00df der moralische Zustand und der gute Ruf des Vereins nicht durch die Aufnahme unw\u00fcrdiger Subjekte gef\u00e4hrdet, so wie die Kasse nicht durch unn\u00f6thige Ausgaben und Unterst\u00fctzungen an solche, die sich nach den Statuten zu keiner Unterst\u00fctzung qualifizieren, unn\u00fctzer Weise geschw\u00e4cht werde. In einem wie in dem andern Falle m\u00fcssen die Gemeldeten einer strengen Untersuchung unterworfen werden.\n\nDer Bote.\n\u00a7. 14. Diesen ernennen die Vorsteher; jedoch darf er kein Mitglied des Vereines sein. Die Vorsteher schlie\u00dfen mit ihm, Namens des Vereins, einen Contrakt, in welchem sie ihm seine Instruktion und die Strafen \u00fcber die Nichterf\u00fcllen derselben angeben. Auch mu\u00df er Caution von wenigstens f\u00fcnfzig Thaler stellen.\n\nVon den Versammlungen.\n\u00a7. 15. Der Direktor mu\u00df alle Veranstaltungen zu den monatlichen-, General- und au\u00dferordentlichen Versammlungen treffen. Er mu\u00df die monatlichen Sessionen wenigstens drei, die General-Versammlungen acht Tage vorher ausschreiben, und dem Boten zur Einladung \u00fcbergeben.\nAnmerkung 1. In der Einladung m\u00fcssen Ort, Tag und Stunde der Sitzung angegeben werden.\nAnmerkung 2. Da der Verein vorl\u00e4ufig kein bestimmtes Local hat, so sollen die monatlichen Sitzungen bei einem der Vorsteher gehalten; zu den General-Versammlungen aber, wenn kein ger\u00e4umiges Zimmer unentgeltlich zu haben ist, ein solches auf Kosten des Vereins gemiethet werden.\n\u00a7. 16. In den monatlichen Sessionen soll \u00fcber alles, so die Umst\u00e4nde erfordern, als: \u00fcber die Aufnahme neuer Mitglieder, \u00fcber die zu entscheidenden Unterst\u00fctzungen, die Belegung der entbehrlichen Gelder, und \u00fcber alles was, ohne gegen die bestehende Gesetze zu streiten, zur Bef\u00f6rderung des Besten des Vereins beitragen kann, genau deliberirt werden. In den General-Versammlungen k\u00f6nnen die Mitglieder auch neue Gesetze vorschlagen, und in der j\u00e4hrlichen Versammlung endlich soll die Wahl der neuen Vorsteher Statt finden und die Billanz der Kasse zur Kenntni\u00df aller Mitglieder gebracht werden.\nAnmerkung. Die j\u00e4hrliche General-Versammlung soll immer an einem Sontage, und zwar gegen Ende des Monats December, oder wenn um diese Zeit eine Messe einf\u00e4llt, drei Wochen sp\u00e4ter Statt finden.\n\nVon den Strafen und Belohnungen.\n\u00a7. 17. Wenn der Verein das gerechte Zutrauen zu den humanen und edeln Gesinnungen seiner Mitglieder hat, da\u00df sie diese nur ihr gegenseitiges Interessende bezweckenden und von ihnen freiwillig \u00fcbernommenen Pflichten gerne aus\u00fcben werden; so h\u00e4lt er es doch f\u00fcr n\u00f6thig auch f\u00fcr den Uebertretungsfall gewisse Strafen, so wie Belohnungen f\u00fcr die, welche das Beste des Vereins mit besonderm Eifer bef\u00f6rdern, festsetzen.\n\nStrafen.\na. Wenn ein Mitglied b\u00fcrgerliche Pflichten verlezt, oder sonst eine ehrenwidrige Handlung begehet; Zugleichen\nb. Wenn ein Mitglied mit seinen Beitr\u00e4gen l\u00e4nger als sechs Monate r\u00fcckst\u00e4ndig bleibt, und keine gegr\u00fcndete Ursache dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, so wird solches vom Verein ausgesto\u00dfen.\nAnmerkung. Jedes Mitglied, welches wegen R\u00fcckstand ausgeschlo\u00dfen wird, mu\u00df seine Beitr\u00e4ge bis zu Ende seiner drei Jahre an den Verein berichtigen; und soll im Fall einer Weigerung kraft des am Ende der Statuten angeh\u00e4ngten und von ihm unterschriebenen Scheins dar\u00fcber von den Vorstehern gerichtlich belangt werden.\nc. Wer einen angenommenen Krankenbesuch vers\u00e4umt, verf\u00e4llt in eine Strafe von zw\u00f6lf Groschen; und wer eine Leichenbegleitung vers\u00e4umt, in eine Strafe von einem Thaler.\nd. Wenn einer der Vorsteher eine Sitzung vers\u00e4umt, ohne es vorher seinen Nebenmitgliedern anzuzeigen, auch sonst keinen hinreichenden Grund dieser Vers\u00e4umni\u00df angeben kann, so verf\u00e4llt derselbe in eine Strafe von zwei Thalern. Bei der General-Versammlung kann nur Krankheit oder Abwesenheit entschuldigen.\n\nBelohnung.\nUm diejenigen Mitglieder zu belohnen, die sich mit ganz vorz\u00fcglicher Th\u00e4tigkeit um den Verein verdient gemacht, sollen die jedes maligen Vorsteher das Recht haben Ein Mitglied, als Verdientes Mitglied des Vereins ernennen zu k\u00f6nnen; und soll dasselbe au\u00dfer diesem Ehrentitel besonders zu den gr\u00f6\u00dfern Aussch\u00fcssen zugezogen werden. Au\u00dferdem soll der Ausschu\u00df durch Belobungsschreiben und ehrenvolle Erw\u00e4hnung in den General-Versammlungen, denjenigen, die sich in Aus\u00fcbung ihrer Pflichten ausgezeichnet, die Anerkennung ihrer Verdienste zu bezeigen suchen.\nAnmerkung. Die Vorsteher haben niemals das Recht mehr als Ein Verdientes Mitglied zu ernennen. Im Fall sich noch ein Mitglied dieses Titels w\u00fcrdig gemacht, k\u00f6nnen sie es den neuen Vorstehern f\u00fcr das kommende Jahr empfehlen.\n\nQuelle: GStA PK, I. 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