
{"meta":{"meta-title":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten < Geselligkeit","meta-description":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/69","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/69","zitat":{"titel":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/69","text":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten"}]},"data":{"id":69,"name":"Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie unter den Juden in den Preu\u00dfischen Staaten","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"06.1812","aufgeloest":"1917","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Gesetze f\u00fcr die Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie von 1812\n\n\u00a7 1.\nDer Zweck der Gesellschaft ist: Handwerke und Ackerbau unter den j\u00fcdischen Einwohnern im Preu\u00dfischen Staate zu bef\u00f6rdern. Sie wird den Namen annehmen: Gesellschaft zur Bef\u00f6rderung der Industrie.\n\n\u00a7 2.\nDie Gesellschaft wird unverm\u00f6gende junge Leute j\u00fcdischer Religion die Lust und F\u00e4higkeit bezeigen, ein Handwerk zu erlernen, auf ihre Kosten bey guten Meistern in die Lehre bringen, und auf ihre Fortschritte sowohl, als auf ihr gutes und sittliches Betragen wachen.\n\n\u00a7 3.\nSie wird ferner, sobald es ihre Kr\u00e4fte erlauben, diese Lehrlinge, wenn sie ausgelernt haben, und Zeugnisse ihres guten Verhaltens und ihrer Capacitaet bekommen, mit Geld und Empfehlungen unterst\u00fctzen, damit sie sich als Meister etabliren k\u00f6nnen. Diese Unterst\u00fctzung zum Etablissement kann auch solchen j\u00fcdischen Arbeitern zum Theil werden, welche die Gesellschaft nicht hat auslernen lassen, die sich aber durch vorz\u00fcgliche Atteste dazu besonders qualificiren, und denen es an Mitteln zur ersten Einrichtung fehlt.\n\n\u00a7 4.\nDie Gesellschaft wird ferner durch Pr\u00e4mien und durch Aufmunterungen aller Art, sobald es n\u00f6thig und zweckm\u00e4\u00dfig befunden wird, den Gewerbe-Flei\u00df im Allgemeinen unter den Juden zu bef\u00f6rdern suchen.\n\n\u00a7 5.\nBey den jungen Leuten, deren die Gesellschaft sich annimmt, um sie in die Lehre zu bringen, ist zu beobachten:\na.)\tsie d\u00fcrfen nicht unter 12 und nicht \u00fcber 20 Jahr alt seyn. Wenn sie unter 18 Jahr als sind, so m\u00fcssen sie die Einwilligung ihrer Aeltern oder Vorm\u00fcnder produciren.\nb.)\tihrem k\u00fcnftigen Etablissement in den K\u00f6niglichen Staaten mu\u00df nach den bestehenden Verfassungen nichts im Wege seyn.\nc.)\tsie m\u00fcssen nachweisen, da\u00df f\u00fcr ihren nothd\u00fcrftigen Lebensunterhalt gesorgt ist, indem die Gesellschaft diese Sorge in der Regel nicht \u00fcbernehmen kann.\n\n\u00a7 6.\nWenn ein Lehrling, welcher f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft bey einem Meister untergebracht ist, w\u00e4rend seiner Lehrjahre krank wird; so ist die Gesellschaft verpflichtet, ihn im j\u00fcdischen Latzarethe auf ihre Kosten verpflegen zu lassen.\n\n\u00a7 7.\nDie Bef\u00f6rderung des Ackerbaues unter den Juden im Preu\u00dfischen Staate geh\u00f6rt zwar auch zum Zwecke der Gesellschaft. Da jedoch dieser Zweck weit besser durch Filial-Gesellschaften in kleinen Provinzst\u00e4dten, als durch die Gesellschaft unmittelbar von der [S. 8] Residenz aus erreicht werden kann; so sollen die n\u00f6thigen Maa\u00dfregeln zur Verbreitung des Ackerbaus solange ausgesetzt bleiben, bis jene Anstalten zur Verbreitung der Handwerke v\u00f6llig in Th\u00e4tigkeit sind.\n\n\u00a7 8.\nEin Mitglied der Gesellschaft ist jeder, der sich zu einem j\u00e4hrlichen Beytrag von wenigstens f\u00fcnf Thalern auf wenigstens zwey Jahre verpflichtet, und es bleibt es solange, als er dieses Beytrag fortsetzet.\n\n\u00a7 9.\nDie Gesellschaft ernennt aus ihrer Mitte durch Mehrheit der Stimmen ein Comit\u00e9 von f\u00fcnf Personen, denen sie die Verwaltung uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertr\u00e4gt. J\u00e4hrlich treten zwey Mitglieder des Comit\u00e9s durchs Loos aus, und werden durch neugew\u00e4hlte ersetzet.\n\n\u00a7 10.\nDer Comit\u00e9 vertheilt unter sich, nach seiner Couvenienz, die Cassenf\u00fchrung, die Registratur, die Correspondenz und die Protokoll-F\u00fchrung.\n\n\u00a7 11.\nJ\u00e4hrlich w\u00e4hlt der Comit\u00e9 zwey Inspectoren, an welche diejenigen sich wenden, welche die Wohlthaten der Gesellschaft genie\u00dfen wollen. Sind es Lehrlinge, so werden die Inspectoren sich nach dem Inhalte des \u00a7 3. pr\u00fcfen, sie werden sich bem\u00fchen, gute Meister zu finden, die diese Lehrlinge annehmen wollen, sie werden ferner die erforderlichen Bedingungen mit den Meistern verabreden, die dar\u00fcber n\u00f6thigen Contracte vollziehen, und von ihrem ganzen Verfahren dem Comit\u00e9 Bericht abstatten.\n\n\u00a7 12.\nEs liegt den Inspectoren ob, eine vollst\u00e4ndige Liste zu f\u00fchren von dem Namen, Alter, Geburtsort und Wohnung der Lehrlinge, mit Beyf\u00fcgung des Handwerks, dem sie sich gewidmet haben, wie auch das Datum des Tages, an welchem sie in die Lehre gegeben worden sind, die Zeit der bestimmten Lehrjahre, die Pr\u00e4mie, welche f\u00fcr sie bewilligt worden ist, den Namen und Wohnung des Meisters bey dem sie als Lehrlinge arbeiten; ferner stets mit Aufmerksamkeit darauf zu wachen, ob die Lehrlinge sowohl, als die Meister mit welchen die Gesellschaft contrahirt hat, ihrer Schuldigkeit nachkommen, und monathlich eine Conduiten-Liste der Lehrlinge dem Comit\u00e9 vorzulegen.\n\n\u00a7 13.\nDie beyden Inspectoren haben bey allen Deliberationen des Comit\u00e9s Sitz und Stimme.\n\n\u00a7 14.\nVon den f\u00fcnf Gliedern des Comit\u00e9s ist Einer abwechselnd nach der Anciennitaet Pr\u00e4ses. Er beruft den Comit\u00e9 zu einer Sitzung, wenn er solche n\u00f6thig findet, und wenn bey einer Deliberation die Stimmen gleich getheilt sind; so giebt seine Stimme den Ausschlag. Jedoch kann in keiner Sitzung etwas beschlassen werden, wenn nicht wenigstens drey Mitglieder des Comit\u00e9 und ein Inspector anwesend sind.\n\n\u00a7 15.\nDer Comit\u00e9 beruft j\u00e4hrlich die Gesellschaft zu einer Generalversammlung, in welcher er Rechenschaft von seiner Verwaltung ablegt, und die Bilanz der Gesellschaft producirt. In dieser Versammlung w\u00e4hlt die Gesellschaft die zwey neue Glieder des Comit\u00e9s f\u00fcrs n\u00e4chste Jahr, und zwar nur aus den anwesenden Gliedern, damit die gew\u00e4hlten sogleich gefragt werden k\u00f6nnen, ob sie das Amt \u00fcbernehmen wollen.\n\n\u00a7 16.\nAlles, was der Comit\u00e9 im Namen der Gesellschaft thut, und besonders jede Order, wodurch der Cassier authorisiret werden soll, Geld f\u00fcr die Gesellschaft zu bezahlen, mu\u00df in einer Sitzung des Comit\u00e9s mit Zuziehung der Inspectoren durch Mehrheit der Stimmen beschlossen worden seyn.\n\n\u00a7 17.\nWenn die Gesellschaft mehr Fond hat, als ihre laufenden Aufgaben erfordern; so kann der Comit\u00e9, wenn er es gut findet, das \u00fcberfl\u00fcssige Geld auf die ihm am sichersten und convenablesten d\u00fcnkende Weise zinsbar unterbringen, ohne verantwortlich daf\u00fcr zu seyn.\n\n\u00a7 18.\nDie Gesellschaft besoldet einen Boten, dieser stehet unmittelbar unter dem Comit\u00e9, welcher sowohl seine Pflichten und Dienstleistungen, als sein j\u00e4hrliches Gehalt zu bestimmen hat.\n\n\u00a7 19.\nNeue Gesetze zu machen, oder schon bestehende aufzuheben, bleibt ausschlie\u00dfend ein Vorrecht der Gesellschaft. Zu dem Ende werden die Gesetze in einer jeden General-Versammlung der Gesellschaft vorgelesen, und die n\u00f6thigen Ab\u00e4nderungen oder Zus\u00e4tze durch ihre Stimmenmehrheit bestimmt und festgesetzt.\n\n\u00a7 20.\nWenn ein Mitglied der Gesellschaft Vorschl\u00e4ge zur Verbesserung der innern Einrichtung zu machen hat; so kann es solche dem Comit\u00e9 schriftlich einreichen. Dieses ist verbunden, die in Vorschlag gebrachten Verbesserungen genau zu pr\u00fcfen, und wenn es solche zweckm\u00e4\u00dfig findet, sie in der n\u00e4chsten General-Versammlung der Gesellschaft zur Entscheidung vorzulegen.\n\n\u00a7 21.\nAlle Mitglieder der Gesellschaft sind verbunden, die Gesetze zu unterzeichnen.","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":null,"bis_heute":null,"mitglieder":[{"id":935,"bkperson_id":607,"eingetreten_datum":"","ausgetreten_datum":"","umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":null,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":69,"personmitgliedsdaten_id":935},"person":{"id":607,"bknachname":"Mendelssohn","bkvorname":"Joseph","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":"000160","lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":937,"bkperson_id":5598,"eingetreten_datum":"1812","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":69,"personmitgliedsdaten_id":937},"person":{"id":5598,"bknachname":"Bendix","bkvorname":"Samuel","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":941,"bkperson_id":5599,"eingetreten_datum":"","ausgetreten_datum":"","umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":null,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":69,"personmitgliedsdaten_id":941},"person":{"id":5599,"bknachname":"Schlesinger","bkvorname":"Liebermann","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":943,"bkperson_id":5600,"eingetreten_datum":"1812","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":69,"personmitgliedsdaten_id":943},"person":{"id":5600,"bknachname":"Bendix","bkvorname":"Abraham Hirsch","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":1009,"bkperson_id":5777,"eingetreten_datum":"1812","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":69,"personmitgliedsdaten_id":1009},"person":{"id":5777,"bknachname":"Jacoby","bkvorname":"Heimann","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[{"id":380,"von_datum":"1812","bis_datum":"1813","funktion":"Vorstandsmitglied","pivot":{"personmitgliedsdaten_id":1009,"funktion_id":380}}],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]}],"namens_aenderungen":[{"id":15,"datum":"1845\/00\/00","name":"Gesellschaft zur Verbreitung der Handwerke und des Ackerbaues unter den Juden im Preu\u00dfischen Staate","pivot":{"geselligkeit_id":69,"namensaenderung_id":15}}],"adressen_aenderungen":[]}}