
{"meta":{"meta-title":"Magine R\u00e8im < Geselligkeit","meta-description":"Magine R\u00e8im < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/75","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/75","zitat":{"titel":"Magine R\u00e8im","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/75","text":"Magine R\u00e8im"}]},"data":{"id":75,"name":"Magine R\u00e8im","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"04.11.1804","aufgeloest":"05.08.1937","geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Grundgesetze und Verfassung der Gesellschaft Magine-R\u00e8im zu Berlin.\nNeu entworfen im Jahr 5579. 1818.\n\nZwillings-Schwestern sind den Menschenleiden\nSch\u00fctzend als Gef\u00e4hrten mitgeboren:\nHolde Menschenlieb und edle Freundschaft.\nM\u00f6ge unser B\u00fcndni\u00df ewig dauren!\n\n[S. III]\nDie Gesellschaft Magine-R\u00e8im ward am 1sten des Monats Kislew 5565 (den 4ten November 1804) gestiftet. Der Zweck derselben war, wie ihn die damals in hebr\u00e4ischer Schrift abgefa\u00dften Statuten aussprachen: \u201ediejenigen Armen der israelitischen Gemeinde unverheiratheten Standes, welche entweder durch Alter, oder durch kr\u00e4nkliche Zuf\u00e4lle unf\u00e4hig werden, sich Lebensunterhalt durch eignen Erwerb zu verschaffen, auf die bestm\u00f6glichste Weise zu unterst\u00fctzen.\u201d\nDiesen Zweck suchte man durch Wahl und Anwendung angemessener Mittel zu erreichen, und die Erfahrung einer Reihe von Jahren \u00fcberzeugte die Gesellschaft, da\u00df ihr wohlth\u00e4tiges Streben nicht vergeblich und ihre Bem\u00fchungen nicht unbelohnt geblieben. Zugleich aber f\u00fchrte die zunehmende Anzahl der Mitglieder und die daraus erwachsende Kraft der Anstalt auf den Gedanken, die Erfolge derselben zu erweitern, und dem Ganzen eine ausgedehntere und gemeinn\u00fctzigere Wirksamkeit zu geben. Man hatte sich bei der Begr\u00fcndung der Gesellschaft in Hinsicht auf die zu ertheilenden Wohlthaten nur auf unverheirathete Mitglieder beschr\u00e4nkt, indem man annehmen mu\u00dfte, da\u00df es besonders diesen in Zeiten der Unf\u00e4lle, als, der Krankheit, der Verarmung, des h\u00fclflosen Alters, verm\u00f6ge ihres Lebensverh\u00e4ltnisses, an Pflege und Unterst\u00fctzung vorz\u00fcglich gebreche; und man verwendete die Eink\u00fcnfte der Anstalt auf dieses, f\u00fcr den Augenblick allerdings dringendste Bed\u00fcrfni\u00df. Mit der wachsenden Zahl der Gesellschaft und ihrer Mittel f\u00fchlte man die Nothwendigkeit, die Wohlthaten dieses Vereins auch auf verheira- [S. IV] thete Mitglieder auszudehnen, \u00fcberzeugt, da\u00df die Anspr\u00fcche dieser Klasse von H\u00fclfebed\u00fcrfenden, wenn auch fr\u00fcher durch die Beschr\u00e4nktheit der Mittel begrenzt, jetzt bei ihrer Vermehrung eben so gegr\u00fcndet als gerecht seien; und man beschlo\u00df daher, ohne den bei der Gr\u00fcndung der Gesellschaft festgestellten Zweck aus den Augen zu verlieren, und die eigentliche Bestimmung der Wohlthaten zu ver\u00e4ndern, nur die Anzahl der Theilnehmer durch verheirathete Mitglieder zu vermehren.\nMan hatte indessen bei dieser Ver\u00e4nderung keinesweges die Absicht, die Anspr\u00fcche der bisher unterst\u00fctzten Mitglieder im Geringsten zu beeintr\u00e4chtigen; man erweiterte vielmehr dieselben, und sicherte den unverheiratheten Mitgliedern bedeutendere und zahlreichere Unterst\u00fctzungen zu, bestimmte aber einen Theil der ansehnlich vermehrten Eink\u00fcnfte zu einer au\u00dferordentlichen Beih\u00fclfte der verheiratheten Mitglieder.\nDiese Ver\u00e4nderung machte eine Ab\u00e4nderung anderer Gesetze nothwendig, damit durch Aufhebung mehrerer alter, der jetzigen Gestalt nicht mehr angemessener, und durch Hinzuf\u00fcgung neuer Bestimmungen, dem Ganzen eine solche Form und Wirksamkeit gegeben werde, wie sie dem Zwecke der Stiftung am angemessensten und f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsverwaltung wohlth\u00e4tig und bequem erscheinen mu\u00df. Auf diese Weise entstanden an der Stelle der alten Statuten die vorliegenden Grundgesetze; deren erh\u00f6hete Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der unbefangene Beurtheiler auch darin erkennen wird, da\u00df sie in deutscher Schrift abgefa\u00dft und so auch in der \u00e4u\u00dfern Form mit dem b\u00fcrgerlichen Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft \u00fcbereinstimmend gemacht wird.\nBerlin, den 7ten Dezember 1818.\n\n[S. 5]\nErster Abschnitt. Zweck, Name und Mitglieder der Gesellschaft\nA. Zweck und Name der Gesellschaft\n\u00a7. 1.\nEs ist ein heiliger Trieb und ein s\u00fc\u00dfes Bed\u00fcrfni\u00df des f\u00fchlenden Menschen, dem ungl\u00fccklichen Bruder zu helfen, den Gebeugten aufzurichten, den Verzagenden zu tr\u00f6sten, und den Verzweifelnden mit frommer Liebe dem Leben und der Welt wiederzugeben. In diesem Sinne und zu dieser Bestimmung soll der Einzelne sich zu dem Einzelnen gesellen, und mit vereintem Willen, mit vereinter Kraft das sch\u00f6ne Werk der Menschlichkeit beschlie\u00dfen, und weise ausf\u00fchren und durch die Ausf\u00fchrung segnen. - Ein solcher Zweck gab auch diesem Vereine das Dasein; nur ein rein menschlicher Sinn, ein lauterer Wille f\u00fchrte seine Mitglieder zusammen. Sie f\u00fchlten lebhaft und innig das Bed\u00fcrfni\u00df eines solchen Bundes in einer drangsalsvollen Zeit, wo des Einzelnen Kraft dem zunehmenden Elende seiner zahlreichen Br\u00fcder nicht gewachsen ist, und wo das bittere Gef\u00fchl der Unm\u00f6glichkeit dem frommen Zuge seines Herzens Schranken setzt. Darum wollten sie, vereint im guten Geist zur guten Sache, im Bunde ausf\u00fchren, was dem Einzelnen schwer und unm\u00f6glich wird; sie wollten dem Verlassenen eine dauernde kr\u00e4ftige St\u00fctze sein, sie wollten dem Kranken Labsal und Erquickung bringen, sie wollten jedem ihrer ungl\u00fccklichen Br\u00fcder mit freundlicher Liebe entgegen kommen, [S. 6] damit der unverdienten Leiden, der ungeh\u00f6rten Seufzer weniger w\u00fcrden um sie her; sie wollten das Gute thun im anspruchslosen Gewande treuer Freundesliebe; und darum gaben sie ihrem Verein den Namen Magine-R\u00e8im, Schutzwehren der Freunde, um dem leidenden Freunde damit anzudeuten, er k\u00f6nne mit freudigem Vertrauen und fester Zuversicht in ihrem Arme Schutz suchen vor den Schl\u00e4gen eines unerbittlich widerw\u00e4rtigen Geschickes. Zu dieser Bestimmung gaben sie ihrer Verbr\u00fcderung eine unwandelbar gesetzliche Gestalt, und gelobten sich, diesem deutlich erkannten und bestimmt ausgesprochenen Zwecke mit treuer Gewissenhaftigkeit nachzukommen, und, eingedenk der gegenseitig \u00fcbernommenen Verpflichtungen, dem Berufe und dem Namen ihres Vereins w\u00fcrdevoll zu entsprechen; sie setzten zu diesem Behufe fest, da\u00df diese Anstalt, als in sich selbst bestehend, und nur auf sich selbst beruhend, keiner fremden Autorit\u00e4t je untergeordnet sein, sondern lediglich von der, aus ihrer Mitte gew\u00e4hlten Direktion, verwaltet werden sollte.\n\n\u00a7. 2.\nDiese gegenseitig \u00fcbernommenen Verpflichtungen betreffen \u00fcberhaupt:\n1) die Sorge f\u00fcr D\u00fcrftige, und zwar:\na. Wiederaufhelfung eines durch Mangel an Mitteln in seiner Th\u00e4tigkeit gehemmten, und\nb. Erhaltung des verarmten, oder durch physische Uebel ganz au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gerathenen Mitgliedes;\n2) die Sorge f\u00fcr Kranke, und zwar:\na. Versorgung des unbemittelten Kranken mit den, ihm zu seiner Genesung n\u00f6thigen Bed\u00fcrfnissen, und\nb. sonstige Theilnahme an der Person, dem Schicksale und Verh\u00e4ltnisse des kranken Mitgliedes.\n\nB. Eigenschaften der Mitglieder\n\u00a7. 3\nDie Gesellschaft beschr\u00e4nkt sich auf keine bestimmte Anzahl von Mitgliedern; sie gestattet vielmehr jedem ihrer Glaubensgenossen m\u00e4nnlichen Geschlechts den Eintritt, der sich ihren Gesetzen unterwirft, und der, entweder in der hiesigen Ge- [S. 7] meinde ehelich geboren und wohnhaft ist, oder, wenn auch nicht in ihr geboren, sich wenigstens 3 Jahre hindurch in derselben aufgehalten hat, oder, zwar au\u00dferhalb Berlins geboren und wohnhaft ist, sich dagegen die im \u00a7. 57 enthaltene Einschr\u00e4nkung gefallen lassen will; und welcher\na. einen unbescholtenen Ruf hat, und allen Verpflichtungen, die aus vorstehenden Gesetzen hervorgehen, gewissenhaft vorzustehen im Stande ist,\nb. einen bestimmten Erwerbszweig hat, und\nc. wenn er noch minderj\u00e4hrig w\u00e4re, von seinen Aeltern oder Vorm\u00fcndern eine schriftliche Einwilligung zu seinem Beitritte vorzuzeigen im Stande ist; wenigstens mu\u00df derselbe das 13te Jahr zur\u00fcckgelegt haben.\n\n\u00a7. 4.\nObwohl die Wahl der aufzunehmenden Subjekte in R\u00fccksicht der vorerw\u00e4hnten und aller noch sonst zu erw\u00e4genden Umst\u00e4nde und Verh\u00e4ltnisse der Gewissenhaftigkeit der Direktion anheim gestellt ist, so wird nichts desto weniger hiemit festgesetzt, da\u00df, wenn nach geschehener Aufnahme eines Mitgliedes, der Mangel der in vorstehendem \u00a7. 3 ausgesprochenen Bestimmungen sich entdecken sollte, die Direktion gehalten sein solle, dem aufgenommenen Mitgliede unverz\u00fcglich die fernere Theilnahme zu versagen, ohne da\u00df dieses seinen bis dahin geleisteten Beitrag zur\u00fcckzufordern berechtigt w\u00e4re. Die Mitglieder dieser Gesellschaft - im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der von ihnen selbst gew\u00e4hlten Verwaltungsbeh\u00f6rde - begeben sich daher hiedurch des Rechts, gegen die Ausspr\u00fcche dieser Beh\u00f6rde protestiren zu k\u00f6nnen. [S. 8]\n\nZweiter Abschnitt. Anspr\u00fcche der Mitglieder auf Unterst\u00fctzungen.\nI. Unterst\u00fctzungen \u00fcberhaupt.\n\u00a7. 5.\nS\u00e4mmtliche Mitglieder haben Anspr\u00fcche auf die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft, sobald sie in den Fall gerathen, solcher zu bed\u00fcrfen. Es ist aber der Wunsch der Gesellschaft, diese Anspr\u00fcche fest zu begr\u00fcnden und vor jedem Eingriffe von Willk\u00fchr und Partheilichkeit zu sch\u00fctzen. Man hat daher die Unterst\u00fctzungen in besondere Klassen und Grade getheilt, und durch die n\u00e4here Bestimmung derselben das Verh\u00e4ltni\u00df festgesetzt, nach welchem die Anspr\u00fcche des einen Grades oder der einen Klasse, aus den Anspr\u00fcchen der andern hervorgehen, wie solches aus den folgenden \u00a7.\u00a7. n\u00e4her zu ersehen ist.\n\nII. Unterst\u00fctzungen insbesondere.\nA. Unterst\u00fctzung der Kranken.\n\u00a7. 6.\nWenn ein Mitglied krank wird, und den Beistand der Gesellschaft verlangt, auch wenn es verm\u00f6gend genug ist, seine Wartung und Verpflegung aus eigenen Mittel bestreiten zu k\u00f6nnen, so soll der Direktor nebst dem Sekretair und einem der Pflegev\u00e4ter (welche letztere \u00fcberhaupt jeden Kranken ohne Ausnahme besuchen m\u00fcssen,) sich zu demselben begeben, sich nach allen, seine Wiederherstellung betreffenden Umst\u00e4nden und Verh\u00e4ltnissen erkundigen, auf seine Effekten, und was ihm geh\u00f6rt, ein wachsames Auge haben, und, im Fall der Kranke mehrere seiner Sachen der Gesellschaft zur Aufbewahrung \u00fcbergeben wollte, dieselben unter dem [S. 9] Beistand einer Gerichtsperson, selbst in Empfang nehmen, oder durch eine von dem Kranken gew\u00e4hlte Deputation der Mitglieder, entgegen nehmen lassen.\n\u00a7. 7.\nIst das krank gewordene Mitglied unverm\u00f6gend, sich die n\u00f6thige Verpflegung aus eigenen Mitteln zu verschaffen, so sollen die Pflegev\u00e4ter, oder einer derselben sich unverz\u00fcglich zu dem Kranken begeben, und besonders von dessen h\u00e4uslichen und \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnissen sich genau unterrichten. Erfordern diese die Unterst\u00fctzung der Gesellschaft, so sollen die Pflegev\u00e4ter erm\u00e4chtigt sein, sie ihm angedeihen zu lassen, m\u00fcssen jedoch unverz\u00fcglich den \u00fcbrigen Vorstehern davon Anzeige machen, damit in einer deshalb zu veranstaltenden Sitzung die dem Kranken zu reichende Unterst\u00fctzung festgesetzt werden k\u00f6nne. Solche besteht f\u00fcr die ersten Monate (S. \u00a7. 9.) aus dem maximum von 18 Rthlr. und dem minimum von 9 Rthlr. monatlich.\n\u00a7. 8.\nErkl\u00e4rt der Arzt die Krankheit f\u00fcr kronisch, so h\u00f6rt mit Ablauf desselben Monats die bis dahin geleistete Unterst\u00fctzung in so weit auf, als der Kranke von nun an in die zweite Klasse oder der Erwerbsunf\u00e4higen tritt; vorausgesetzt, da\u00df die Krankheit ihn nicht zwingt, das Bett zu h\u00fcten, da er sonst fortw\u00e4hrend als akuter Kranker betrachtet und behandelt werden mu\u00df.\n\u00a7. 9.\nEs ist festgesetzt, da\u00df jeder Kranke 4 Wochen nach geschehener Anzeige als akut betrachtet, sodann aber nur auf Erkl\u00e4rung des Arztes noch andere 4 Wochen als solcher angesehen und unterst\u00fctzt werden solle. Dauerte die Krankheit jedoch l\u00e4nger, so soll sie als kronisch angesehen; und nach Maa\u00dfgabe der zweiten Klasse behandelt werden, wie solches unter B. \u00a7. 14. n\u00e4her bestimmt ist.\n\u00a7. 10.\nDer Kranke ist w\u00e4hrend seiner Krankheit nur in dem Falle von allen Beitr\u00e4gen frei, wenn er ausdr\u00fccklich um die Erlassung derselben angetragen hat.\n\u00a7. 11.\nEben so wenig kann der Kranke w\u00e4hrend der Zeit auf anderweitige Unterst\u00fctzung der Gesellschaft Anspr\u00fcche machen, auch wenn er fr\u00fcher solche seiner D\u00fcrftigkeit wegen genossen h\u00e4tte. [S. 10]\n\u00a7. 12.\nDie Pflegev\u00e4ter haben Sorge zu tragen, da\u00df der Kranke nie ohne Besuch sei. Sie haben zu dem Ende dem Kranken eine Namensliste der Mitglieder vorzulegen, damit derselbe sich beliebige Besuche ausw\u00e4hlen k\u00f6nne; sobald aber der Arzt die Krankheit f\u00fcr bedenklich erkl\u00e4rt, so m\u00fcssen sie selbst 2 Mitglieder zum Krankenbesuche bescheiden lassen, welche auf die Verschlimmerung der Krankheit genau Acht haben, und im Fall der Noth augenblickliche H\u00fclfe leisten werden. Die Besuchenden werden alle Stunden von 2 anderen abgel\u00f6st, vorausgesetzt, da\u00df die Krankheit nicht ansteckend ist. Eben so werden die Pflegev\u00e4ter nach so eben vorgeschriebener Art f\u00fcr Krankenbesuche sorgen, wenn der Kranke sich bessert, und mehr Unterhaltung als Pflege bedarf.\n\u00a7. 13.\nIst der Kranke so arm, da\u00df es ihm an den n\u00f6thigen Utensilien fehlt, so ist die Gesellschaft verpflichtet, solche ihm unentgeltlich w\u00e4hrend der Krankheit zu leihen; dies ist jedoch nur dann n\u00f6thig, wenn der Kranke solches von seinen Verwandten nicht erlangen k\u00f6nnte, so wie \u00fcberhaupt eine reichliche Unterst\u00fctzung nur in diesem Falle Statt finden kann. Die Pflegev\u00e4ter sind verbunden, hier\u00fcber die n\u00f6thige Erkundigung einzuziehen.\nAnmerkung. Die Gesellschaft hat zu noch vollkommnerer Verpflegung ihrer Kranken, mit der hier bestehenden Krankengesellschaft ???? ????? (Bickur-Cholim) die Uebereinkunft getroffen, ihre Kranken (im Fall diese damit zufrieden sind) gegen eine monatliche Entsch\u00e4digung in das Lazareth der genannten Gesellschaft bringen zu lassen. Dem unbemittelten, unverheiratheten Kranken wird diese Einrichtung sehr wohlth\u00e4tig sein, da er dort nicht allein alles, was zu seiner Herstellung nothwendig ist, erh\u00e4lt, sondern auch einer ununterbrochenen Aufsicht und Pflege genie\u00dft. Jedoch h\u00e4ngt es lediglich von dem Willen des Kranken ab, von dieser Verf\u00fcgung Gebrauch zu machen, oder nicht. Im erstern Falle kann ihm jedoch von der ihm festgesetzten monatlichen Unterst\u00fctzung nur das gereicht werden, was nach Abzug der an das Lazareth f\u00fcr seine Verpflegung zu zahlenden Entsch\u00e4digung \u00fcbrig bleibt.\n\nB. Unterst\u00fctzung der Erwerbsunf\u00e4higen.\n\u00a7. 14.\nWenn ein Mitglied durch physische Uebel, als: Blindheit, Altersschw\u00e4che, [S. 11] L\u00e4hmung u. dg. dergestalt au\u00dfer Th\u00e4tigkeit gesetzt wird, da\u00df es nunmehr g\u00e4nzlich unf\u00e4hig ist, sich seine Nahrung selbst zu erwerben, so wird ihm auf seine Anzeige, und nach vorhergegangener Untersuchung von Seiten der Vorsteher, eine monatliche Unterst\u00fctzung von 6 bis 12 Rthlr. so lange gereicht, als die Umst\u00e4nde es erfordern. Es ist jedoch w\u00e4hrend dieser Zeit keinesweges von seinen monatlichen Beitr\u00e4gen frei, es sei denn, da\u00df es besonders darum ansuchen sollte. (S. \u00a7. 10.)\n\nC. Unterst\u00fctzung der Verarmten.\n\u00a7. 15.\nWenn ein Mitglied, nach dem es sein 45stes Lebensjahr erreicht hat, unverschuldeter Weise verarmt, und au\u00dfer Stand gesetzt ist, sein Brod zu erwerben, so soll ihm auf seine Anzeige, und nach vorhergegangener Erw\u00e4gung der n\u00e4heren Umst\u00e4nde, eine monatliche Unterst\u00fctzung von 4 bis 8 Rthlr. zu Theil werden. Mit der fortw\u00e4hrenden Entrichtung der Beitr\u00e4ge hat es in diesem Falle dieselbe Bewandni\u00df wie \u00a7. 10 und 14 angegeben worden.\n\u00a7. 16.\nDie in den \u00a7. \u00a7. 14 und 15 gedachten Unterst\u00fctzungen k\u00f6nnen nur einem Mitgliede zu Theil werden, das wenigstens 3 hintereinander folgende Jahre zur Gesellschaft beigetragen hat; bei Krankheiten hingegen, so lange sie akut sind, soll jedes Mitglied auf die deshalbige Unterst\u00fctzung nach \u00a7. 7 Anspruch machen k\u00f6nnen.\n\u00a7. 17.\nAlle bisher genannten und weiter unten erw\u00e4hnten Unterst\u00fctzungen (\u00a7.5-20.) schlie\u00dfen keinesweges ein verheirathetes Mitglied aus, vielmehr hat ein solches ebenfalls gerechte Anspr\u00fcche an den Beistand der Gesellschaft. Da jedoch anzunehmen ist, da\u00df das verheirathete Mitglied auf anderweitige Unterst\u00fctzung von Verwandten und aus anderen hiesigen wohlth\u00e4tigen Gesellschaften rechnen k\u00f6nne, so ist, in Hinsicht auf die f\u00fcr jede der 2 ersten Klassen, nemlich der Kranken und Erwerbsunf\u00e4higen, festgesetzte Unterst\u00fctzung, das Verh\u00e4ltni\u00df bestimmt worden, da\u00df der Verheirathete jedesmal 2\/3 des dem Unverheiratheten zu reichenden Betrages erh\u00e4lt, also in der ersten Klasse (\u00a7. 7.) das maximum von 12 Rthlr. und das minimum von 6 Rthlr., in der zweiten (\u00a7. 14.) das maximum von 8 [S. 12] Rthlr. und das minimum von 4 Rthlr. Jedoch sollen bei jeder der 2 ersten Klassen in dem jedesmaligen monatlichen Etat die Unverheiratheten zuerst ber\u00fccksichtigt werden; dergestalt, da\u00df der unverheirathete Kranke dem verheiratheten Kranken, und eben so bei der zweiten Klasse, vorangehe, nicht aber der Unverheirathete zweiter Klasse dem Verheiratheten erster Klasse vorgezogen werde. Es wird also in dem jedesmaligen monatlichen Etat darauf gesehn werden, da\u00df bei Kollisionsf\u00e4llen verheiratheter und unverheiratheter Mitglieder gleicher Klassen, den Letzteren auf jeden Fall wenigstens das Minimum der festgesetzten Unterst\u00fctzung gesichert sei. Eben so findet die in \u00a7. 6 n\u00e4her bezeichnete F\u00fcrsorge und Theilnahme an dem Schicksal des Kranken auch bei den verheiratheten Mitgliedern ihre Anwendung, jedoch mit der Modifikation, da\u00df die daselbst vorgeschriebene Aufbewahrung der Effekten wegf\u00e4llt, weil sich voraussetzen l\u00e4\u00dft, da\u00df der verheirathete Kranke von seiner Familie, seinen Verwandten und sonstigen Freunden zuverl\u00e4ssiger und ununterbrochener umgeben ist. Was hingegen die 3te Klasse von Unterst\u00fctzungen, nemlich die der Verarmten betrifft, so wird jedes Jahr, und zwar am Schlusse desselben, eine Summe, welche jedoch nicht 180 Rthlr. \u00fcbersteigen darf, unter diejenigen Verheiratheten vertheilt werden, welche sich dazu bis zum 1sten Dezember gemeldet haben; vorausgesetzt, da\u00df sie das 45ste Lebensjahr erreicht haben. Die Vertheilung soll in der Art geschehen, da\u00df jeder Bed\u00fcrftige nach Maa\u00dfgabe der Umst\u00e4nde bis zu 36 Rthlr. erhalten k\u00f6nne.\n\u00a7. 18.\nIn den letzten Tagen eines jeden Vierteljahres wird von den Vorstehern ein Etat der im Laufe des n\u00e4chsten Vierteljahres zu erwartenden bestimmten Einnahmen, so wie der zu bestreitenden Unterst\u00fctzungen angefertigt, wonach man das minimum oder maximum f\u00fcr jede der 3 Klassen auf die n\u00e4chsten 3 Monate festsetzt. F\u00e4nde es sich, da\u00df im Laufe des Vierteljahres noch Unterst\u00fctzungsf\u00e4hige sich meldeten, so soll diesen bis zu dem n\u00e4chsten Etat nach eben demselben Verh\u00e4ltnisse aus dem Reservefond die Unterst\u00fctzung gereicht werden, wo sie sodann in die Reihe der Uebrigen kommen.\nAnmerkung. Obgleich bei der gegenw\u00e4rtigen Einrichtung, die Mittel und Kr\u00e4fte der Gesellschaft auf das genaueste erwogen worden sind, so mu\u00df dennoch, da alle menschlichen Einrichtungen dem Einflusse des Schicksals und des Zufalls ausgesetzt sind, die Bestimmung hinzugef\u00fcgt werden, da\u00df, wenn besondere Un- [S. 13] gl\u00fccksf\u00e4lle eintreten sollten, welche die Mittel der Gesellschaft dergestalt zu schw\u00e4chen drohten, da\u00df der Reservefond zur Deckung der desfalsigen Ausf\u00e4lle nicht hinreichte, und entweder das minimum der zu reichenden Wohlthat heruntergesetzt, oder eine Klasse von Unterst\u00fctzungen ganz aufgehoben werden m\u00fc\u00dfte \u2013 die Vorsteher, mit vorzugsweiser Ber\u00fccksichtigung der Unverheiratheten, neue, den Umst\u00e4nden angemessene Maa\u00dfregeln und Vorschl\u00e4ge der Gesellschaft vorzulegen befugt seien.\n\nD. Unterst\u00fctzung durch Vorsch\u00fcsse.\n\u00a7. 19.\nWenn ein Mitglied um eine Geldunterst\u00fctzung zur Wiederbelebung seiner durch Verluste geschw\u00e4chten Th\u00e4tigkeit anh\u00e4lt, so soll ihm nach Maa\u00dfgabe der Umst\u00e4nde, ein Vorschu\u00df bis zu 100 Rthlr. Courant verwilligt werden. (In keinem Falle k\u00f6nnen mehr als 4 solcher Gesuche im Laufe eines Jahres ber\u00fccksichtigt werden. Der Vorzug dieser 4 Betheiligten vor den \u00fcbrigen Konkurrenten wird entweder durch das Dringende der Umst\u00e4nde, oder, bei ganz gleichen Verh\u00e4ltnissen, durch das Loos entschieden, wobei jedoch die Unverheiratheten den Verheiratheten vorgehen m\u00fcssen.) Der Empf\u00e4nger stellt dar\u00fcber einen Wechsel aus, in welchem monatliche Zahlungstermine von wenigstens 3 Rthlr. auf eine Anleihe von 100 Rthlr. angesetzt sind. Die R\u00fcckzahlung f\u00e4ngt erst 6 Monate nach Empfang des Darlehns an.\n\u00a7. 20.\nSobald die Schuld v\u00f6llig abgetragen sein wird, soll das Mitglied auf ein neues Anlehn, wenn es dessen bed\u00fcrfte, Anspruch machen k\u00f6nnen. Eben so kann dasselbe, wenn es seine in dem Wechsel angesetzten Zahlungstermine prompt gehalten und bei Ablauf des letzten seine Schuld v\u00f6llig getilgt hat, sogleich eine monatliche Unterst\u00fctzung erhalten, im Fall es deren bed\u00fcrfte.\n\u00a7. 21.\nDasjenige Mitglied hingegen, welches seine Verbindlichkeit nicht so prompt erf\u00fcllt, und seine Schuld in der versprochenen Zeit nicht v\u00f6llig getilgt hat, kann erst 6 Monate nach Ablauf der in dem Wechsel angezeigten Zahlungsfrist, auf eine monatliche Unterst\u00fctzung Anspruch machen, von welcher jedoch die Vorsteher \u00bc des Betrages zur Tilgung der noch r\u00fcckst\u00e4ndigen Schuld in Abzug bringen werden. \u2013 In au\u00dferordentlichen F\u00e4llen sollen die Vorsteher jedoch erm\u00e4chtigt [S. 14] sein, dem Schuldner auch w\u00e4hrend der Wechselfrist, eine monatliche Unterst\u00fctzung, jedoch ebenfalls mit \u00bc des Betrages als Abzug f\u00fcr die Schuld, angedeihen lassen.\nAnmerkung. Die hier genannten Vorsch\u00fcsse k\u00f6nnen von den Vorstehern nur alsdann bewilligt werden, wenn sie \u00fcberzeugt sind, da\u00df die Kasse durch dieselben nicht zu sehr geschw\u00e4cht, und die dringenderen und die nothwendigeren Unterst\u00fctzungen nur im geringsten geschm\u00e4lert werden. Ueberhaupt gilt bei Ertheilung aller hier aufgef\u00fchrten Unterst\u00fctzungen die Reihefolge, in welche sie gestellt sind, in so fern sie das minimum der einzelnen Klassen betrifft. [S. 15]\n\nDritter Abschnitt.\nEink\u00fcnfte der Gesellschaft.\n\n\u00a7. 22.\nDiejenigen Mitglieder, welche am 21sten September 1815 vorhanden waren, zahlen auch ferner den anf\u00e4nglich bestimmten monatlichen Beitrag von mindestens Vier Groschen Courant, dahingegen alle seit dieser Zeit hinzugekommenen, so wie die noch k\u00fcnftig hinzukommenden monatlich wenigstens Acht Groschen Courant zahlen m\u00fcssen.\nDieser Beitrag mu\u00df auf einen Monat pr\u00e4numerando entrichtet werden, wiewohl es jedoch einem Jeden frei steht, auf ein Vierteljahr oder auf l\u00e4ngere Zeit vorauszubezahlen.\n\u00a7. 23.\nJedes eintretende Mitglied bezahlt bei seiner Aufnahme ein Eintrittsgeld von 8 Rthlr. Preu\u00df. Courant.\n\u00a7. 24.\nWer bei seinem Eintritt in die Gesellschaft die Summe von 100 Rthlr. zahlt, wird best\u00e4ndiges Mitglied der Gesellschaft, und ist von allen fernern Beitr\u00e4gen f\u00fcr immer frei.\n\u00a7. 25.\nDiese 100 Rthlr. so wie auch alle testamentarisch oder sonst geschenkten Summen werden zum Fond gelegt, und nur die Zinsen davon k\u00f6nnen, der ihnen gegebenen Bestimmung gem\u00e4\u00df, verausgabt werden.\n\u00a7. 26.\nDie Zinsen des vorhandenen, und, nach \u00a7. 25 vergr\u00f6\u00dferten Fonds \u2013 welcher selbst, ohne Zustimmung der ganzen Gesellschaft, niemals und unter keinem Vorwande angegriffen werden darf \u2013 sind g\u00e4nzlich zur Bestreitung der Ausgaben bestimmt. Sollte der Ertrag derselben, so wie \u00fcberhaupt die j\u00e4hrliche Einnahme die Ausgabe, wenn auch bedeutend \u00fcbersteigen, so soll der Ueberschu\u00df nicht [S. 16] zum Fond gelegt, sondern zur Reserve auf das kommende Jahr aufbewahrt werden.\n\nReserve-Fond.\n\u00a7. 27.\nDie Reservekasse ist und wird gebildet:\n1) Aus dem Ueberschusse, welcher seit dem 1sten Januar 1815 bis jezt entstanden ist, indem das an diesem Tage vorhanden gewesene Kapital feststehender Fond geworden ist und bleibt.\n2) Aus den fernern Uebersch\u00fcssen, welche nach dem j\u00e4hrlichen Abschlusse sich ergeben d\u00fcrften.\n3) Aus den Eintritts- und Strafgeldern.\nSie soll besonders dazu dienen:\nUm theils unvorhergesehene Ausgaben zu bestreiten; theils um den viertelj\u00e4hrlichen Etat, wenn solcher auch zu dem minimum nicht hinreichen sollte, zu erg\u00e4nzen; theils zu baaren Vorsch\u00fcssen; theils auch bei au\u00dferordentlichen F\u00e4llen, wie z.B. in Jahren des Miswachses eine Summe bis zu 200 Rthlr. Courant unter die Bed\u00fcrftigen zu vertheilen.\n\u00a7. 28.\nDiese Gelder der Reserve-Kasse werden von dem Direktor auf das beste und auf m\u00f6glichst kurze Fristen diskontiert, damit Kapital und Zinsen zur Disposition der Kasse bereit sind.\n\u00a7. 29.\nEben so wird, so oft aus den bestimmten laufenden Einnahmen eine Summe von 120 Rthlr. zusammen ist, diese von dem Kassirer dem Direktro \u00fcbergeben. Dieser soll sie bestens diskontiren. Die Diskonto-Briefe m\u00fcssen mit wenigstens 3 guten Giranten versehen sein, und ebenfalls auf m\u00f6glichst kurze Fristen laufen. Die Zinsen dieser Gelder werden jedoch nicht zu den laufenden Ausgaben verwendet, sondern zu der Reserve-Kasse gelegt.\n\nVom Fond.\n\u00a7. 30.\nDie zum feststehenden Fond geh\u00f6rigen Kapitalien sollen dergestalt in 3 gleiche Theile getheilt werden, da\u00df der eine Theil in solche Staatspapiere verwandelt [S. 17] werde, welche zur Zeit allgemeines Zutrauen haben, der andere Theil auf sichere Diskonto-Briefe, mit wenigstens 3 guten Giranten versehen, ausgegeben, der Dritte hingegen in kleinen Portionen an sehr sichere Handlungsh\u00e4user gegen wenigstens 4 Prozent Zinsen ausgeliehen werden soll. Es kann jedoch, wenn die zur Ausf\u00fchrung dieses Gesch\u00e4fts bestellt Kommission es f\u00fcr gut befinden sollte, auch bei den beiden zuletzt genannten Maa\u00dfregeln sein Bewenden haben.\n\u00a7. 31.\nDie Ausf\u00fchrung dieser Maa\u00dfregeln, sowohl in R\u00fccksicht des Fonds, als auch der auf kurze Zeit zu belegenden Zinsen, soll von dem jedesmaligen Direktor, Kassirer und Kontrolleur geschehen, und kann weder der Ankauf von Staatspapieren und Diskontobriefen, noch das Ausleihen an Handlungsh\u00e4user einseitig, sondern nur mit Wissen und Uebereinstimmung der 3 genannten Personen erfolgen. Sollte jedoch keine von den 3 erw\u00e4hnten Maa\u00dfregeln nach vorgeschriebener Weise auszuf\u00fchren m\u00f6glich sein, so sollen die 3 genannten Personen, mit Zuziehung der \u00fcbrigen Vorsteher das Recht haben, ein anderes, ihnen gut d\u00fcnkendes Arrangement zu treffen, indem sie das Zutrauen der Gesellschaft besitzen, deren Bestes sie stets vor Augen haben sollen.\n\u00a7. 32.\nWas die Aufbewahrung der Dokumente der Gesellschaft betrifft, so ist folgendes festgesetzt worden: Es sollen solche bei dem jedesmaligen Direktor, oder wer sonst dazu von der Gesellschaft ausdr\u00fccklich bestellt werden sollte, in einem mit 3 verschiedenen Schl\u00f6ssern versehen Kasten aufbewahrt werden. Zu einem dieser Schl\u00f6sser soll der Direktor, zum andern der Kassirer und zum dritten der Kontrolleur einen Schl\u00fcssel haben, so, da\u00df bei Er\u00f6ffnung dieses Kastens die 3 gedachten Personen gegenw\u00e4rtig sein m\u00fcssen. Im Fall der Abwesenheit der einen oder der andern, soll der Abwesende zwei andere Vorsteher an seiner Stelle vorschlagen, um, wenn einer derselben verhindert w\u00fcrde, das vorhabende Gesch\u00e4ft dadurch nicht gehindert werde. Dieser zu machende Vorschlag der Stellvertreter mu\u00df schriftlich geschehen, vom Direktor zu den Akten gegeben und bei der n\u00e4chsten Sitzung im Protokoll erw\u00e4hnt werden. [S. 18]\n\nVierter Abschnitt.\nGesch\u00e4ftsverwaltung.\n\nA. Verwaltungspersonal.\n\u00a7. 33.\nDer verwaltende Ausschu\u00df soll bestehen aus:\nEinem Direktor,\nEinem General-Sekretair,\nEinem Kassirer,\nEinem Kontrolleur und Buchhalter,\nZweien Pflegev\u00e4tern,\nEinem Registrator, und\nZweien best\u00e4ndigen Assessoren.\n\u00a7. 34.\nDieser verwaltende Ausschu\u00df soll immer auf 3 Jahre gew\u00e4hlt werden. Au\u00dferdem aber sollen einer jeden Session noch 2 Mitglieder, und zwar das eine verheiratheten und das andere unverheiratheten Standes beiwohnen. Die Zuziehung dieser Mitglieder geschieht nach der Nummer. Man beabsichtigt damit, da\u00df die Gesellschaft gleichm\u00e4\u00dfig an den Gesch\u00e4ften Theil nehme, und von denselben ununterbrochen unterrichtet sei; indem man voraussetzt, da\u00df ein Jeder die nothwendige Verschwiegenheit beobachten werde.\n\nB. F\u00fchrung der B\u00fccher.\n\u00a7. 35.\nDie B\u00fccher, welche die Verwaltung der Gesch\u00e4fte erfordert, sind folgende:\n1) Ein Vortragsbuch, worin der Sekretair alle ein- und ausgehende Briefe, Zirkul\u00e4re etc. nach Nummern aufzeichnet. [S. 19]\n2) Ein Protokollbuch, worin alle Verhandlungen niedergeschrieben werden, und welches vom Sekretair gef\u00fchrt wird.\n3) Ein Kassebuch, gef\u00fchrt vom Kassirer.\n4) Ein Namens-Register, und\n5) Ein Hauptbuch, gef\u00fchrt vom Kontrolleur und Buchhalter.\n6) Ein Verpflegungs- und Unterst\u00fctzungsbuch f\u00fcr den Pflegevater.\n7) Ein Depositenbuch, in den H\u00e4nden des Sekretairs und von ihm gef\u00fchrt.\n8) Ein Donationsbuch, gef\u00fchrt vom Direktor.\n9) Ein alphabetisches-, und\n10) Ein Nummern-Register, \u00fcber s\u00e4mmtliche Akten, gef\u00fchrt vom Registrator.\nDie n\u00e4here Beschaffenheit dieser B\u00fccher ist weiter unten, in \u00a7. 36 angegeben, und wird hier nur bemerkt, da\u00df sie s\u00e4mmtlich deutsch gef\u00fchrt werden und alles zu Bemerkende deutlich enthalten m\u00fcssen.\n\nC. Pflichten der Beamten.\n\u00a7. 36.\nDie Amtsverrichtungen der Vorsteher sind vorz\u00fcglich folgende:\na. Des Direktors.\nEr hat auf die Aufrechthaltung der ganzen Gesellschaft und auf die Pflichterf\u00fcllung aller \u00fcbrigen Vorsteher genau zu achten, und mu\u00df jeden Monat die B\u00fccher der Vorsteher revidiren. Er f\u00fchrt auch das Donationsbuch, worin alle freiwilligen Geschenke, sie m\u00f6gen baares Geld oder Meublen und Utensilien betreffen, aufgezeichnet werden. Er bleibt der Gesellschaft f\u00fcr jeden, aus der Unterlassung dieser Aufsicht entstandenen Nachtheil verantwortlich. Er ordnet die Sitzungen, mittelst schriftlicher Einladung an, und sorgt daf\u00fcr, da\u00df die Verhandlungen in den Sitzungen mit Anstand betrieben werden, weshalb er befugt sein solle, das Mitglied, das dem zuwider handeln sollte, mit einer namhaften Strafe zu belegen; er veranstaltet die Ballottements zur Aufnahme neuer Mitglieder, er\u00f6ffnet jedes an die Gesellschaft gerichtetes Schreiben, bemerkt auf dasselbe den Tag, an welchem es bei ihm angelangt ist, und bef\u00f6rdert solches un- [S. 20] verz\u00fcglich an den Sekretair. Er unterschreibt die in den Sitzungen aufgenommenen Protokolle, so wie alle von den Vorstehern ausgehenden Briefe und Anordnungen, welche von dem Sekretair kontrasignirt werden.\n\nb. Des Sekretairs.\nDerselbe f\u00fchrt ein Vortragsbuch \u00fcber alle ein- und ausgehenden Schreiben, welches die Nummer, den Tag des Eingangs, den Inhalt, Beschlu\u00df, Tag des Beschlusses und den Tag der Ausfertigung und des Abgangs jedes Schreibens enth\u00e4lt. In einer besondern Rubrik l\u00e4\u00dft er vom Registrator, die demselben abgelieferten Aktenst\u00fccke, welche mit Nummer und Bemerkung des darauf gefa\u00dften Beschlusses versehen sein m\u00fcssen, eigenh\u00e4ndig bescheinigen. Er tr\u00e4gt den Inhalt der angekommenen, vom Direktor ihm \u00fcbergebenen Schreiben in den Sitzungen vor, zu welchem Behufe er sowohl das Vortragsbuch, als auch die n\u00f6thigen Aktenst\u00fccke mit zur Sitzung bringt. Er f\u00fchrt das Protokollbuch, in welches er alle Beschl\u00fcsse dem Inhalte nach eintr\u00e4gt, auch die Namen der anwesenden Mitglieder deutlich bemerkt; fertigt alle Erlasse an, und l\u00e4\u00dft den Entwurf in derselben, oder in der n\u00e4chsten Sitzung von dem Direktor unterschreiben. Er unterschreibt mit dem Direktor alle Erlasse, welche von den Vorstehern ausgehen, sorgt daf\u00fcr, da\u00df die Umlaufschreiben von allen Vorstehern unterschrieben werden, und hat darauf zu sehen, da\u00df das Absenden der Briefe so viel als m\u00f6glich beschleunigt werde. Er erstattet der Gesellschaft in der Generalversammlung Bericht von der bisherigen Verwaltung und dem Zustande der Gesellschaft, besorgt den korrekten Druck der Namensverzeichnisse, Diplome [??] und der Statuten. \u2013 Der Kassirer, Kontrolleur und Registrator m\u00fcssen ihm hiezu die n\u00f6thigen Nachweisungen geben. \u2013 Er f\u00fchrt das Depositenbuch, worin die ausgethanen Gelder und alle diesen Gegenstand betreffende Punkte aufgezeichnet sind. Er hat endlich das Siegel der Gesellschaft in Verwahrung, womit die Briefe, Diplome und Dokumente besiegelt werden m\u00fcssen. In Abwesenheit des Direktors vertritt er bei den Sitzungen seine Stelle.\n\nc. Des Kassirers.\nDerselbe sorgt f\u00fcr den richtigen Eingang der Gelder gegen die mit seinem Namen unterschriebenen, vom Kontrolleur gestempelten Quittungen, und berichtigt die ihm aufgegebenen Zahlungen, sowohl die, welche zur Unterst\u00fctzung bestimmt [S. 21] sind, als auch die Besoldung des Boten, und die s\u00e4mmtlichen B\u00fcreaukosten; er schreibt selbst die n\u00f6thigen Mahnbriefe aus, und \u00fcberreicht nach Ablauf von 3 Monaten ein spezielles, vom Kontrolleur revidirtes Verzeichni\u00df der im vorigen Vierteljahr statt gehabten Einnahmen und Ausgaben, nebst einem Verzeichni\u00df der zur\u00fcckgebliebenen Zahlungspflichtigen. Er fertigt am Ende jeden Jahres eine vollst\u00e4ndige Bilanz an, l\u00e4\u00dft sie kontrolliren, und \u00fcbergiebt sie mit den Belegen dem Direktor. Er bewahrt die eingehenden Gelder bis zu der Summe von 120 Rthlr. Courant bei sich auf, liefert solche jedesmal an den Direktor ab und beh\u00e4lt den Mehrbetrag bei sich.\n\nd. Des Kontrolleurs und Buchhalters.\nDerselbe revidirt die Rechnungen des Kassirers nach den ihm von diesem zugestellten Belegen und bescheinigt deren Richtigkeit, oder bemerkt auf ein besonderes Blatt die etwaigen monita. Er f\u00fchrt ein Register, worin s\u00e4mmtliche Mitglieder mit ihren Namen, Vornamen, Nummern, Stra\u00dfe, Alter, Tag der Aufnahme oder Ausscheidung verzeichnet sind; wobei alle die, dem Mitgliede etwa zu Theil gewordene Unterst\u00fctzungen, so wie auch die von ihm der Gesellschaft etwa gemachten Geschenke und alle andere dahin geh\u00f6renden Umst\u00e4nde bemerkt sind. Au\u00dferdem f\u00fchrt er ein Hauptbuch \u00fcber alle Gegenst\u00e4nde der Kasse, in welchem sowohl der Direktor und Kassirer, r\u00fccksichtlich der bei ihnen aufbewahrten Gelder und Dokumente, als auch s\u00e4mmtliche Kontribuenten in der Form von Debit und Kredit aufgef\u00fchrt sind. Er fertigt allj\u00e4hrlich die weiter unten (\u00a7. 40) erw\u00e4hnte Bilanz an, und legt sie zur Genehmigung in der Schlu\u00df-Session vor. Er \u00fcbergiebt endlich jeden Monat dem Kassirer die Quittungen.\n\ne. Der Pflegev\u00e4ter.\nDieselben haben in abwechselnden Monaten dahin Sorge zu tragen, da\u00df dem Kranken die ihm geb\u00fchrende Pflege und Unterst\u00fctzung zu Theil werde, so wie, da\u00df das dem Kranken zu reichende monatliche Geld, aufs zweckm\u00e4\u00dfigste zu dessen Bestem verwendet werde. Sie m\u00fcssen die Krankenbesuche den Mitgliedern ank\u00fcndigen lassen, und dem wiedergenesenden Kranken die Liste der Mitglieder vorlegen, damit er sich Besuche w\u00e4hlen k\u00f6nne. Sie haben bei eintretenden Todesf\u00e4llen die Einladungen zur Leichenbegleitung zu besorgen; bei letzterer m\u00fcssen sie selbst [S. 22] jedesmal zugegen sein. Sie sollen alle 3 Monate einen schriftlichen Bericht an die Direktion einschicken. Dieser mu\u00df die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Kranken, so wie die Art der ihm angediehenen Unterst\u00fctzung ausf\u00fchrlich enthalten, zugleich aber diejenigen Mitglieder nennen, die wegen Nichtbeobachtung der Krankenbesuche etc. in Strafe verfallen. Das hiezu erforderliche Buch, worin zugleich die vom Kassirer erhaltenen Gelder zur Ausgabe, und wie letztere geschehen ist, bemerkt wird, f\u00fchren die Pflegev\u00e4ter in abwechselnden Monaten. Sie haben die ihrer Disposition \u00fcberlassenen Gelder jedesmal gegen Quittung vom Kassirer einzufordern, welcher die deshalbige Erlaubni\u00df von der Direktion erhalten wird. Sie reichen dem D\u00fcrftigen die ihm zugestandene Unterst\u00fctzung; dieser mu\u00df ihnen eine Quittung \u00fcber das Empfangene zustellen, welche sie der Rechnungseingabe als Beleg beif\u00fcgen. Sie haben ferner die der Gesellschaft zugeh\u00f6rigen Utensilien in Verwahrung, und sind erm\u00e4chtiget, ein Beh\u00e4ltni\u00df dazu zu miethen, zu welchem sie 2 Schl\u00fcssel haben sollen.\n\nf. Des Registrators.\nDieser bewahrt alle Akten der Gesellschaft geh\u00f6rig auf, f\u00fchrt dar\u00fcber ein doppeltes Register, wovon das eine nach den Gegenst\u00e4nden alphabetisch, das andere hingegen nach Nummern, die auf ersteres hinweisen, geordnet sein mu\u00df. Er empf\u00e4ngt daher vom Sekretair alle berichtigten Aktenst\u00fccke, und bescheinigt solche im Vortragsbuch. Er \u00fcberliefert die von ihm geforderten Aktenst\u00fccke zum Behufe der zu machenden Relationen, und l\u00e4\u00dft dar\u00fcber Bescheinigung geben.\n\ng. Der best\u00e4ndigen Assessoren.\nSie m\u00fcssen bei jeder Sitzung gegenw\u00e4rtig sein, um den Gang und die Ordnung der Gesch\u00e4fte wahrzunehmen, \u00fcber die vorkommenden Gegenst\u00e4nde mit zu deliberiren und zu stimmen. Sie vertreten in Abwesenheit eines der \u00fcbrigen Mitglieder des Ausschusses dessen Stelle in R\u00fccksicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, und m\u00fcssen bei h\u00e4ufiger Arbeit dem Sekretair und Kassirer beistehen.\n\u00a7. 37.\nDie Pflichten des Boten der Gesellschaft, welcher besoldet wird, sind folgende:\n1) T\u00e4glich Vormittags beim Direktor, beim Sekretair und beim Pflegevater [S. 23] anzufragen, ob keine Gesch\u00e4fte f\u00fcr ihn sind, und im Fall solche ihm aufgetragen werden, sie sogleich p\u00fcnktlich zu besorgen.\n2) Die ihm vom Direktor und vom Pflegevater \u00fcbergebenen Einladungskarten mu\u00df er sp\u00e4testens den andern Tag, mit dem Vidi des Eingeladenen bezeichnet, zur\u00fcckbringen. Trifft er ein Mitglied zweimal nicht, so mu\u00df er solches an die betreffende Beh\u00f6rde anzeigen, um ein anderes an die Stelle ernennen zu lassen.\n3) Alle Beitr\u00e4ge und Gelder f\u00fcr die Gesellschaft einzukassiren, und dem Kassirer im Laufe des Monats abzuliefern. Weiset ihn ein Mitglied 3 mal ab, so braucht er deshalb nicht weiter zu ihm zu gehen, sondern giebt die Quittung dem Kassirer zur\u00fcck.\n4) Er mu\u00df bei allen Sitzungen im Vorzimmer sein, und f\u00fcr die Ordnung in dem Lokale sorgen, \u00fcberhaupt keinem Gesch\u00e4fte sich entziehen, das ihm von den Vorstehern aufgetragen wird.\nDa derselbe oft ansehnlichen Summen in H\u00e4nden hat, so mu\u00df er entweder baare Caution oder einen sichern B\u00fcrgen \u00fcber die Summe von wenigstens 100 Rthlr. Courant stellen k\u00f6nnen. Er empf\u00e4ngt bei seiner Anstellung eine schriftliche Instruktion, die er unterschreiben mu\u00df.\nEr wird von den Vorstehern ernannt, mu\u00df unverheirathet und aus hiesiger Stadt sein, und keine Bedienung in irgend einer andern Gesellschaft haben. Wenn er sein Amt 6 Jahre hindurch treu und redlich versehen hat, so sind die Vorsteher befugt, ihm die Rechte eines Mitgliedes in R\u00fccksicht auf Krankenpflege und Unterst\u00fctzung bei etwaiger Eintretung physischer Uebel (S. \u00a7. 6 \u2013 14.) angedeihen zu lassen. [S. 24]\n\nF\u00fcnfter Abschnitt.\nBestimmung der Sessionen, Wahl der Vorsteher und Aufnahme der Mitglieder.\n\nA. Versammlung der Vorsteher.\n\u00a7. 38.\nAm Schlusse eines jeden Monats versammeln sich die Vorsteher, um \u00fcber die Gesch\u00e4fte des verwichenen sowohl, als des kommenden Monats zu deliberiren. Wenn jedoch die Umst\u00e4nde es erfordern, oder auch neue Mitglieder sich zur Aufnahme melden, so soll der Direktor in der Zwischenzeit Sessionen veranstalten. Diese geschehen mittelst schriftlicher Einladung, in welcher Ort, Tag und Stunde der Sitzung angezeigt sein mu\u00df, durch den Boten an s\u00e4mmtliche Vorsteher und 2 andere Mitglieder, 3 Tage vor der Sitzung. Die Eingeladenen unterschreiben sich auf dem Einladungszettel, und geben dadurch zu erkennen, da\u00df sie kommen werden. Ist ein Mitglied abgehalten zu erscheinen, so mu\u00df es solches entweder auf dem Zettel bemerken, oder doch einen Tag vor der Sitzung dem Direktor Anzeige davon machen, damit derselbe ein anderes Mitglied an seiner Stelle w\u00e4hle. Sind die s\u00e4mmtlichen Eingeladenen nicht alle gegenw\u00e4rtig, so kann dies die Gesch\u00e4fte nicht hindern, wenn nur au\u00dfer dem Direktor zwei Drittheile der \u00fcbrigen eingeladenen Mitglieder gegenw\u00e4rtig sind.\n\u00a7. 39.\nAlle Beschl\u00fcsse werden durch Mehrheit der Stimmen gefa\u00dft. Trifft es sich, da\u00df solche gleich sind, so soll der Direktor 2 Stimmen haben. Eben so soll es bei Aufnahme der Mitglieder gehalten werden, welches mittelst Ballottement geschieht, da\u00df nemlich bei einer graden Zahl ballottirender Mitglieder der Direktor 2 Kugeln in die Urne legen soll.\n\u00a7. 40.\nBeim Schlusse eines jeden Jahres soll eine Bilanz angefertigt, in der [S. 25] Schlu\u00dfsession vorgelegt und genehmigt werden. Zu dem Ende soll allj\u00e4hrlich eine Versammlung s\u00e4mmtlicher Mitglieder veranstaltet werden, in welcher die erw\u00e4hnte Bilanz, in der alle Statt gehabten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch angegeben sind, zur Ansicht vorgelegt, und eine gedruckte Namensliste der Gesellschaft den einzelnen Mitgliedern mitgetheilt wird.\n\u00a7. 41.\nAlle 3 Jahre und zwar im Monat November, wo m\u00f6glich am Stiftungstage der Gesellschaft, zwischen der Frankfurter und Leipziger Messe, soll eine Generalsession gehalten werden. Diese Session hat die Wahl neuer Vorsteher zum Zweck, kann jedoch mit der im vorigen \u00a7. genannten j\u00e4hrlichen Versammlung zusammen treffen. Zu allen diesen Versammlungen sollen s\u00e4mmtliche Mitglieder 14 Tage vorher durch eine Karte eingeladen werden.\n\u00a7. 42.\nDie Pflegev\u00e4ter sollen nach Abhaltung der Generalsession sowohl, als auch bei Gelegenheit der j\u00e4hrlichen Versammlung der Gesellschaft, jedesmal eine Mahlzeit veranstalten, die zwar nicht auf Kosten der Kasse, sondern der einzelnen Mitglieder gegeben werden soll; bei welcher jedoch die Kosten des Lokals und der Beleuchtung aus der Kasse der Gesellschaft bestritten werden sollen. Es stehe daher jedem Mitgliede frei, bei der Einladung zu erkl\u00e4ren, ob es Theil daran nehmen wolle, oder nicht. Im ersteren Falle bezahlt der Eingeladene sogleich dem Boten den festgesetzten Betrag. Man beabsichtigt durch diese j\u00e4hrlichen Mahlzeiten nichts, als eine recht innige Vereinigung der Gesellschaft, damit die Mitgliedre sich gegenseitig immer genauer kennen lernen, und Gelegenheit haben, sich gemeinschaftlich \u00fcber das Beste ihrer Anstalt zu berathen und mitzutheilen.\n\u00a7. 43.\nDer Direktor oder der Sekretair er\u00f6ffnet die j\u00e4hrliche Session mit einer Rede, worin er Bericht \u00fcber den Zustand der Gesellschaft giebt. Den Mitgliedern steht es frei, Verbesserungen vorzuschlagen, (die jedoch die Tendenz nicht ver\u00e4ndern d\u00fcrfen,) welche sogleich zu Protokoll gebracht und in der n\u00e4chsten Vorsteher-Session, zu welcher dieselben Mitglieder, von denen jene Vorschl\u00e4ge herr\u00fchren, eingeladen werden sollen, zur Deliberation kommen. Die alsdann beschlossenen Verbesserungen sollen in einem Umlaufschreiben der ganzen Gesellschaft bekannt gemacht werden. [S. 26]\n\u00a7. 44.\nDie Vorsteher werden ein eignes Lokal mieten, in welchem ihre Zusammenk\u00fcnfte gehalten, so wie \u00fcberhaupt alle Gesch\u00e4fte der Gesellschaft besorgt und die Papiere und Akten derselben aufbewahrt werden. Sollte der Raum dieses Lokals f\u00fcr die General-Sessionen nicht hinreichen, so soll f\u00fcr letztere jedesmal ein besonderes gemietet werden.\n\nB. Wahl der Vorsteher.\n\u00a7. 45.\nAlle Glieder der verwaltenden Beh\u00f6rde bleiben eine Zeit von 3 Jahren in ihrem Amte. Sie werden am Tage der Generalsession entweder alle, oder zum Theil in ihrem Amte best\u00e4tigt, oder neu gew\u00e4hlt.\n\u00a7. 46.\nDie zu w\u00e4hlenden Vorsteher d\u00fcrfen weder nahe Verwandte (nach israelitischem Rechte) noch Handlungsgesellschafter sein. Der Direktor mu\u00df ein geborner Berliner und unverheirathet sein. In dem Falle aber, da\u00df ein mit den n\u00f6thigen Qualit\u00e4ten unverheirathetes Subjekt nicht zu finden w\u00e4re, so soll ein Ausschu\u00df von 35 durchs Loos gew\u00e4hlter Mitglieder, von denen 24 unverheirathet und 11 verheirathet sein m\u00fcssen, durch die Stimmenmehrheit \u00fcber die Wahl eines verheiratheten Direktors entscheiden. Von den \u00fcbrigen 8 Vorstehern d\u00fcrfen in keinem Falle mehr als Vier und weniger als Zwei verheirathet sein. Sollte ein gew\u00e4hltes unverheirathetes Mitglied sich w\u00e4hrend der Verwaltung seines Amtes verheirathen, so bleibt es bis zur n\u00e4chsten Wahl in seinem Amte. Das nemliche gilt, wenn zwei Vorsteher w\u00e4hrend der drei Jahre in Verwandtschaft oder in Handelsverbindung gerathen sollten.\n\u00a7. 47.\nDie Wahl selbst geschieht auf folgende Weise:\nJedes Mitglied schreibt 9 Nummern auf einen ihm 14 Tage vor der Sitzung von den Vorstehern zugeschickten Stimmzettel aus der neuesten Namensliste der Mitglieder, wobei ein Jeder der W\u00e4hlenden wohl darauf zu sehen hat, da\u00df (nach \u00a7. 46) nicht mehr als 4 und nicht weniger als 2 verheirathete unter den 9 auf dem Wahlzettel Vorgeschlagenen sich befinden. S\u00e4mmtliche Zet- [S. 27] tel werden von den Mitgliedern in der Hauptsession, nachdem vom Sekretair die Namen der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder protokollirt worden, in verschlossene Stimmkasten gelegt, sodann von dem Direktor und 2 dazu zu w\u00e4hlenden Mitgliedern aus der Gesellschaft er\u00f6ffnet und von dem Sekretair protokollirt. Diejenigen 9 Nummern, welche die Mehrzahl der Stimmen f\u00fcr sich haben, sind die gew\u00e4hlten Vorsteher. Sollte sich der Fall ereignen, da\u00df unter den gew\u00e4hlten Vorstehern die Zahl der Verheiratheten gr\u00f6\u00dfer w\u00e4re, als das Gesetz vorschreibt, so soll unter diese letzteren gelooset werden, damit das gesetzliche Verh\u00e4ltni\u00df herauskommt.\n\u00a7. 48.\nSobald die Namen der gew\u00e4hlten Vorsteher vom Direktor laut ausgerufen sind, erkl\u00e4ren diese, ob sie das Amt annehmen wollen oder nicht; im letztern Falle werden die auf der Stimmenliste zun\u00e4chst folgenden gew\u00e4hlt. Auf abwesende kann nur dann R\u00fccksicht genommen werden, wenn sie ihr Ausbleiben vorher angezeigt und geh\u00f6rig entschuldigt haben, in welchem Falle ihr Entschlu\u00df, ein Amt nicht annehmen zu wollen, wenn es ihnen vielleicht angetragen w\u00fcrde, der Anzeige beigef\u00fcgt werden mu\u00df.\n\u00a7. 49.\nSind alle 9 Vorsteher vollst\u00e4ndig, so vertheilen die abgehenden mit Zuziehung von, ihrer Bestimmung zu \u00fcberlassender, 4 Mitglieder, wovon jedoch 2 unverheirathet sein m\u00fcssen, die Aemter unter die neuen Vorsteher nach Mehrheit der Stimmen. Bei getheilten Meinungen entscheidet das Ballottement. Die abgegangenen Vorsteher sind jedesmal wieder wahlf\u00e4hig.\n\u00a7. 50.\nDie abgegangenen Vorsteher \u00fcbergeben ihr Amt und alle darauf Bezug habenden Papiere und Gelder sp\u00e4testens 14 Tage nach der Generalsession in einer au\u00dferordentlichen Sitzung den neuen Vorstehern. Jeder Beamte l\u00e4\u00dft die von ihm geschehene Ablieferung zu Protokoll bringen. Scheidet ein Vorsteher w\u00e4hrend der drei Jahre aus, so tritt das auf der Stimmenliste zun\u00e4chst folgende, welches also nach dem ausgeschiedenen die meisten Stimmen hat, an seine Stelle, die es bis zur n\u00e4chsten Wahl verwalten mu\u00df. [S. 28]\n\nC. Aufnahme der Mitglieder.\n\u00a7. 51.\nWer in die Gesellschaft einzutreten w\u00fcnscht, mu\u00df sich bei dem Direktor schriftlich melden. Derselbe zeigt solches unverz\u00fcglich mittelst versiegelten Schreibens den \u00fcbrigen Vorstehern an, welche in der n\u00e4chsten Session mit Zuziehung zweier Mitglieder aus der Gesellschaft, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit sich berathschlagen. F\u00e4llt die Stimmenmehrheit, welche durch das Ballottement entschieden wird, zu dessen Gunsten aus, so giebt ihm der Sekretair davon schriftlich Anzeige; der Kassirer sendet ihm hingegen durch den Boten die gedruckten Gesetze, nebst einer Quittung \u00fcber das zu bezahlende Eintritts- und Monatsgeld, so wie \u00fcber die f\u00fcr das Exemplar der Gesetze zu entrichtende Geb\u00fchren von 8 Groschen Courant.\n\u00a7. 52.\nWird dem zu w\u00e4hlenden neuen Mitgliede in der ersten Session die Aufnahme verweigert, so steht es ihm frei, sich nach 6 Monaten, und auf den Fall der wieder versagten Aufnahme nach abermals 6 Monaten vorschlagen zu lassen. Wird ihm die Aufnahme alsdann versagt, so bleibt es f\u00fcr immer ausgeschlossen.\n\u00a7. 53.\nDem aufgenommenen Mitgliede wird sp\u00e4testens 8 Tage nach erfolgter Aufnahme ein, mit dem Siegel der Gesellschaft bedrucktes Diplom, kraft dessen es auf alle Rechte, welche die Gesetze ihm zugestehen, Anspruch machen kann, zugestellt, wobei demselben zugleich von dem Boten ein zu unterzeichnender Revers eingeh\u00e4ndigt wird, in welchem es sich verpflichtet, alle in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften genau zu beobachten, und im Fall eine Aenderung nothwendig w\u00e4re, sich dem Willen der festgesetzten Majorit\u00e4t zu unterwerfen. Auch die gegenw\u00e4rtig vorhandenen Mitglieder sollen mit einem Diplom versehen werden, wogegen sie den genannten Revers unterzeichnen. Im Fall ein Mitglied aus der Gesellschaft scheidet, oder durch einen Beschlu\u00df der Vorsteher ausgeschlossen wird, so mu\u00df es binnen 3 Monaten sein Diplom zur\u00fcckgeben, widrigenfalls dasselbe als annulirt \u00f6ffentlich angezeigt wird.\n\u00a7. 54.\nDer Monat, in welchem die Aufnahme geschieht, wird in jedem Falle f\u00fcr voll gerechnet, und der Beitrag f\u00fcr denselben bezahlt. [S. 29]\n\u00a7. 55.\nJedes Mitglied erh\u00e4lt bei seiner Aufnahme eine Nummer, nach welcher es in den B\u00fcchern aufgef\u00fchrt wird. Die Reihe der Nummern wird zwar fortgesetzt, jedoch ist darauf zu sehen, da\u00df die schon vorhandenen Nummern besetzt bleiben, so da\u00df die durch Abgang eines Mitgliedes erledigte Nummer dem zun\u00e4chst eintretenden Mitgliede zu Theil werde.\n\u00a7. 56.\nWenn ein Mitglied Berlin verl\u00e4\u00dft, seine Beitr\u00e4ge aber geh\u00f6rig durch andere entrichten l\u00e4\u00dft, so beh\u00e4lt es, sobald es wieder herkommt, alle Rechte eines Mitgliedes. Au\u00dferhalb Berlins k\u00f6nnen hingegen keine Unterst\u00fctzungen gereicht werden.\n\u00a7. 57.\nDer Eintritt in die Gesellschaft ist auch Ausw\u00e4rtigen, nicht in Berlin Wohnhaften verstattet. Da jedoch die von der Anstalt ausgehenden Unterst\u00fctzungen sich nicht nach au\u00dferhalb erstrecken k\u00f6nnen, so haben dergleichen ausw\u00e4rtige Mitglieder, wenn sie der Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfen, auf dieselbe nur in dem Fall die Anspr\u00fcche eines hiesigen Mitgliedes, wenn sie sich grade zu der Zeit in Berlin aufhalten.\n\u00a7. 58.\nIst ein Mitglied aus freiwilligem Entschlu\u00df aus der Gesellschaft ausgetreten, oder ist es, wegen Nichtbezahlung seiner Beitr\u00e4ge von derselben ausgeschlossen worden, so bedarf es, wenn ein solches ehemaliges Mitglied wieder aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, dazu keines neuen Ballottements; nur mu\u00df dasselbe die von dem Tage seiner Ausscheidung an r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge nachzahlen, so wie auch das Eintrittsgeld noch Einmal entrichten. Bei einer nochmaligen Ausscheidung und Wiederaufnahme, mu\u00df, Behufs der letzteren, von Neuem ballottirt werden. Tritt jedoch dieser Fall zum drittenmale ein, so wird die Wiederaufnahme unter keiner Bedingung gestattet.\n\nSechster Abschnitt.\nGegenseitige besondere Pflichten der Mitglieder.\n\n\u00a7. 59.\nSo wie die s\u00e4mmtlichen Mitglieder die Verpflichtung \u00fcbernommen haben, sich gegenseitig in ihrem Leben und Wirken zu helfen und zu unterst\u00fctzen, so ist es auch billig, da\u00df, wenn der Tod einen von ihnen abfordern sollte, er von den zur\u00fcckgebliebenen Freunden den letzten Beweis der Achtung und Anh\u00e4nglichkeit erhalte. Es ist zu dem Ende festgesetzt worden, da\u00df bei dem Todesfalle eines Mitgliedes, die Pflegev\u00e4ter 20 Mitglieder der Gesellschaft zum Leichenbeg\u00e4ngnis bestellen lassen. Dieselben begleiten die Leiche bis zum Begr\u00e4bnisort, und steht es ihnen frei, sich sogleich wieder zu entfernen, oder bis zur Beendigung des Begr\u00e4bnisses zu verweilen. Ist einer der Vorsteher verstorben, oder ein Mitglied, das einst Vorsteher gewesen, so m\u00fcssen, au\u00dfer den s\u00e4mmtlichen anwesenden Vorstehern noch 30 Mitglieder der Leiche folgen.\n\u00a7. 60.\nJedes Mitglied ist verpflichtet, so viel in seinen Kr\u00e4ften steht, alles anzuwenden, um die Gesellschaft aufrecht zu erhalten, den guten Ruf derselben als seinen eignen zu betrachten, und alle Mitglieder wie seine Freunde anzusehen, und sich f\u00fcr deren Fortkommen zu interessieren, alle Zwietracht zu vermeiden, und auf keinen anderen Vorzug, als wozu ihn sein etwaiges Amt bei der Gesellschaft berechtigt, Anspr\u00fcche zu machen. Es darf hingegen ohne erhebliche Gr\u00fcnde ein ihm angetragenes Amt nicht ablehnen, auch w\u00e4hrend der Dauer seines Amtes, dasselbe nicht niederlegen, ohne der Verwaltungsbeh\u00f6rde seine Gr\u00fcnde vorzulegen, welcher die Entscheidung \u00fcberlassen bleibt.\n\u00a7. 61.\nEin jedes Mitglied ist verbunden, die Krankenbesuche, welche in der Reihefolge ihm zufallen, sobald es vom Pflegevater dazu aufgefordert wird, geh\u00f6rig abzuhalten, wobei es sich von selbst versteht, da\u00df die Krankheit nicht ansteckend sein [S. 31] d\u00fcrfe, oder auch die Besuchenden von Natur sich vor dem Krankenlager nicht scheuen. Bei denen Wiedergenesenden, die blo\u00df der Zeitverk\u00fcrzung wegen Besuche w\u00fcnschen, k\u00f6nnen nur Krankheit und Abwesenheit ein Mitglied wegen Nichterf\u00fcllung dieser Pflicht entschuldigen. Eben so ist jedes Mitglied verbunden der Einladung zum Leichenbeg\u00e4ngni\u00df (\u00a7. 59.) zu folgen.\n\nSiebenter Abschnitt.\nDisziplinarische Bestimmungen zur Aufrechthaltung und Beobachtung der Gesetze.\n\u00a7. 62.\nWenn gleich sich voraussetzen l\u00e4\u00dft, da\u00df s\u00e4mmtliche Mitglieder diesen freiwillig \u00fcbernommenen Verpflichtungen zu jeder Zeit und in ihrem ganzen Umfange nachkommen werden, so ist man dennoch, da eine jede menschliche Einrichtung und Verbindung auch einer \u00e4u\u00dfern, nicht auszuweichenden Nothwendigkeit, und also gleichsam eines \u00e4u\u00dfern Zwanges zu ihrer vollkommenen Unverletzbarkeit bedarf, \u00fcber folgende Disziplinar-Verf\u00fcgungen \u00fcbereingekommen:\n1) Ein Mitglied, welches die Einladung zur Session angenommen hat, mu\u00df, wenn es dieselbe vers\u00e4umt, 1 Rthlr. Courant bezahlen.\n2) Wer einen Krankenbesuch oder die Einladung zur Leichenbegleitung angenommen, und nicht erscheint, entrichtet in jedem dieser F\u00e4lle 16 Gr. Cour.\n3) Wenn ein Mitglied seine monatlichen Beitr\u00e4ge 3 hintereinander folgende Monate nicht bezahlt, oder wenn ein quartaliter bezahlendes Mitglied 2 Quartale vorbeigehen l\u00e4\u00dft, ohne zu bezahlen, so wird es, wenn nicht trif- [S. 32] tige Gr\u00fcnde f\u00fcr dies Vers\u00e4umni\u00df vorhanden sind, von der Gesellschaft ausgeschlossen. Ein Gleiches soll Statt finden, wenn die bestimmten Strafgelder binnen 3 Monaten, von dem Tage an, da solche von der Verwaltungsbeh\u00f6rde dem straff\u00e4lligen Mitgliede angezeigt worden, unentrichtet geblieben sind.\n4) Jeder Vorsteher, der eine Sitzung vers\u00e4umt, verf\u00e4llt, wenn keine entschuldigenden Gr\u00fcnde vorhanden sind, in eine Strafe von 3 Rthlr. Courant.\n5) Ein Vorsteher, der seine Pflichten vernachl\u00e4\u00dfigt, so, da\u00df der Gang der Gesch\u00e4fte durch ihn gehemmt wird, soll nach vorangegangener, zweimaliger schriftlicher Zurechtweisung durch die Stimmenmehrheit s\u00e4mmtlicher Mitglieder seines Amtes entsetzt werden.\n6) Wer von den Sitzungen und Verhandlungen etwas aussagt, oder erz\u00e4hlt, welches entweder der Gesellschaft oder einzelnen Mitgliedern derselben Nachtheil und Kr\u00e4nkung zuziehen k\u00f6nnte, verf\u00e4llt f\u00fcr das erste Mal in eine Strafe von 3 Rthlr. nebst einem Verweise von Seiten der Vorsteher; im Wiederholungsfalle aber wird der Schuldige, sobald er ein Vorsteher ist, seines Amtes entsetzt, oder, wenn es nur ein blo\u00dfes Mitglied ist, von jeder fernern Sitzung ausgeschlossen.\n\n\u00a7. 63.\nMitglieder, die aus freiem edlen Triebe zum Guten durch au\u00dferordentliche Geldbeitr\u00e4ge, durch p\u00fcnktliche Erf\u00fcllung ihrer Pflichten, oder durch Uebernehmung von m\u00fchsamen Gesch\u00e4ften f\u00fcr die Gesellschaft, sich um diese verdient machen, zu belohnen, steht zwar nicht in der Macht der Gesellschaft; sie werden diesen Lohn in ihrem eignen Bewu\u00dftsein finden; allein, damit auch ein \u00e4u\u00dferes Zeichen der Anerkennung und Aufmunterung eines solchen Verdienstes vorhanden sei, soll denselben nicht nur durch ein Belohnungsschreiben der Vorsteher, und ehrenvolle \u00f6ffentliche Erw\u00e4hnung in der General-Versammlung, sondern auch durch Aufzeichnung ihrer Namen auf eine Ehrentafel in dem Sitzungszimmer, zum best\u00e4ndigen Andenken an ihre Verdienste, die Erkenntlichkeit der Gesellschaft bezeigt werden.\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:25.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":null,"freigeschaltet":null,"kommentar":"j\u00fcdisch","andere_namensformen":null,"bis_heute":null,"mitglieder":[{"id":997,"bkperson_id":5712,"eingetreten_datum":null,"ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":null,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":75,"personmitgliedsdaten_id":997},"person":{"id":5712,"bknachname":"Heinemann","bkvorname":"Jeremias","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[{"id":364,"von_datum":"1818","bis_datum":"1852","funktion":"Sekretair","pivot":{"personmitgliedsdaten_id":997,"funktion_id":364}}],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":1004,"bkperson_id":5759,"eingetreten_datum":"1804","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":75,"personmitgliedsdaten_id":1004},"person":{"id":5759,"bknachname":"Simonsohn","bkvorname":"Abraham","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[{"id":376,"von_datum":"1808","bis_datum":"1808","funktion":"Assessor","pivot":{"personmitgliedsdaten_id":1004,"funktion_id":376}},{"id":377,"von_datum":"1809","bis_datum":"1809","funktion":"Pflegevater","pivot":{"personmitgliedsdaten_id":1004,"funktion_id":377}}],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":1022,"bkperson_id":530,"eingetreten_datum":"04.11.1804","ausgetreten_datum":"12.06.1807","umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":75,"personmitgliedsdaten_id":1022},"person":{"id":530,"bknachname":"Aronsohn","bkvorname":"Jakob Ezechiel","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":"000063","lexname":null},"funktionen":[{"id":385,"von_datum":"1804","bis_datum":"1807","funktion":"Protokollf\u00fchrer","pivot":{"personmitgliedsdaten_id":1022,"funktion_id":385}}],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]}],"namens_aenderungen":[],"adressen_aenderungen":[]}}