
{"meta":{"meta-title":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft < Geselligkeit","meta-description":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/95","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/95","zitat":{"titel":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/95","text":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft"}]},"data":{"id":95,"name":"Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":null,"aufgeloest":null,"geschichte_programm":null,"struktur_organisation":null,"statuten":"Preu\u00df. Geheimes Staatsarchiv\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin:\n\nBl. 28-55\nGesetze f\u00fcr die Familien-Ressource zur Concordia.\nNeu entworfen im Jahre 1811.\nBerlin. [Druck]\n\nEinleitung.\n\nZweck der Resource zur Concordia.\n\nDie zu der Gesellschaft geh\u00f6renden Familien versammeln sich, um theils an den policeilich gestatteten Theatralischen Vorstellungen, theils an Musik, Tanz, Spiel, Leckt\u00fcre von Journalen, und in unterhaltenden Gespr\u00e4chen eine angenehme Erhohlung zu finden.\n\nZu den Theatralischen Vorstellungen hat kein Fremder, nicht unmittelbar zur Familie der Mitglieder geh\u00f6render, Zutritt.\nAnstand und W\u00fcrde, mu\u00df \u00fcberall hervor gl\u00e4nzen, und jede Unsittlichkeit fern sein. Achtung gegen den Souverain und die Landesverfassung, p\u00fcnktliche Unterwerfung gegen die Obrigkeit m\u00fcssen \u00fcberall sichtbar werden. Beleidigung der ganzen Gesellschaft wird jede \u00f6ffentliche anst\u00f6\u00dfige Aeu\u00dferung, jede Ver\u00e4chtlichmachung guter Sitten. - Alle Hazardspiele sind eben so strenge unter-\/\/sagt, als hohe Eins\u00e4tze in den erlaubten Spielen wegfallen m\u00fcssen, damit die Gesellschaft nicht in den \u00fcbeln Ruf der Spielsucht gerathe, und mu\u00df \u00fcberhaupt die Zeit so sparsam eingetheilt werden, da\u00df nicht die Nacht das Vergn\u00fcgen theile, was nur bis an den sp\u00e4ten Abend gestattet ist.\nDie folgenden Gesetze, denen jedes Individuum unterworfen ist, bestimmen die n\u00e4heren Verh\u00e4ltnisse.\n\n[Bl. 30]\nA.\nAllgemeine Gesetze. \/\/\n\n[Bl. 31]\nDie Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genauest zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden worden. Eine solche Ab\u00e4nderung kann jedoch nur, mit Einstimmung von mehr als zwey Drittel s\u00e4mtlicher Mitglieder, statt finden.\n\nI.\nVorsteher\tIhre Gesch\u00e4fte und Pflichten.\n\u00a7 1.\nF\u00fcr die p\u00fcnktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die von der ganzen Gesellschaft gew\u00e4hlten  z w \u00f6 l f   Vorsteher, welchen durch die Wahl die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftlichen Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder dieselben, wenn sie es n\u00f6thig finden sollten, dem Curator vorzutragen, oder zur Sprache vor die ganze Gesellschaft zu bringen. \/\/\n\u00a7 2.\nUnter diesen Vorstehern wird die Rangordnung durch das Loos bestimmt, und in Ansehung der zu \u00fcbernehmenden Direction monatlich abgewechselt. W\u00fcnscht einer der Vorsteher von F\u00fchrung dieser Direction dispensirt zu sein, so stehet ihm frei, einen der \u00fcbrigen Vorsteher zu ersuchen, dieses Gesch\u00e4ft statt seiner zu \u00fcbernehmen.\n\na) Wahl der Vorsteher.\n\u00a7 3.\nViertelj\u00e4hrlich werden   s e c h s   Vorsteher gew\u00e4hlt. Diese Wahl geschiehet am ersten Montage des Quartals, durch Ballotirung \u00fcber die von einem jedem Mitgliede dazu vorgeschlagenen Mitglieder, und zwar so, da\u00df jedes Mitglied den Namen desjenigen auf ein dazu vorliegendes Bl\u00e4ttchen mit seiner Unterschrift bemerkt, die alsdann gesammelt und durch Mehrheit der Stimmen, vermittelst einer Ballotirung zu Vorstehern erkohren werden.\n\nNothwendig ist es, da\u00df jedes Mal nur 6 neue Vorsteher gew\u00e4hlt werden, damit diese von den 6 \u00e4ltern bleibenden Vorstehern die Gesch\u00e4fte kennen lernen. Einer der Vorsteher aber mu\u00df aus dem Theater-Personale, und Einer aus den Orchester-Mitgliedern erw\u00e4hlet werden. Die Amts-Verwaltung der neu gew\u00e4hlten Vorsteher nimmt mit dem 1. October, 1. Januar, 1. April und 1. Juli ihren Anfang. Durch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hin- \/\/durch zu verwalten, und es nicht anders, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende Hindernisse nieder zu legen.\n\n\u00a7 4.\nEs wird Niemand gezwungen, das amt eines Vorstehers zu \u00fcbernehmen. Ereignet sich der Fall, da\u00df der Gew\u00e4hlte den Antrag mit Gr\u00fcnden verbitet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage des Wahl-Protokolls, zun\u00e4chst auf diejenigen folgte, welche zu Vorstehern wirklich gew\u00e4hlt worden.\n\nSollten die Stimmen so getheilt sein, da\u00df f\u00fcr den Vorgeschlagenen nicht wenigstens ein F\u00fcnftheil derjenigen gestimmt h\u00e4tte, welche an dem Wahl-Gesch\u00e4ft Theil genommen haben; so wird zu einer neuen Wahl geschritten. Zum Beispiel: Wenn f\u00fcnfzig Mitglieder gestimmt, so k\u00f6nnen nur diejenigen f\u00fcr gew\u00e4hlt geachtet werden, welche zehn oder mehrere Stimmen erhalten haben.\n\n\u00a7 5.\nSollte, w\u00e4hrend des Laufs des viertel Jahres, ein Vorsteher mit Tode abgehen, oder sich von der Gesellschaft trennen, oder durch Krankheit, oder Reisen eine geraume Zeit hindurch, an Aus\u00fcbung seines Amtes verhindert werden, so m\u00fcssen die \u00fcbrigen Vorsteher aus der Gesellschaft einen Stellvertreter w\u00e4hlen, der die Gesch\u00e4fte des Abgegangenen \u00fcbernimmt. \/\/\nKein Vorsteher aber darf  w i l l k \u00fc h r l i c h   sein Amt nieder legen, es sei aus wlchem Grunde es wolle; er ist verpflichtet in die Vorsteher-Conferenz, wozu alsdann der Curator einzuladen ist, seine Absicht anzuzeigen, die Gr\u00fcnde bekannt zu machen, und dann dem Beschlu\u00dfe des Curators, in Verbindung mit den Vorstehern, abzuwarten, und diesem zu folgen.\n\nb) Curator.\n\n\u00a7 6.\nDa nun h\u00e4ufige, nicht vorher einzusehende F\u00e4lle eintreten k\u00f6nnen, wor\u00fcber die bestehenden Gesetze nicht mit Bestimmtheit entscheiden, und in streitigen F\u00e4llen, welche jedesmal in G\u00fcte m\u00f6glichst beigelegt werden m\u00fcssen, um die obrigkeitliche Entscheidung nicht grade zu jedes Mal einholen zu d\u00fcrfen; so w\u00e4hlen die Vorsteher aus der Gesellschaft sich einen   C u r a to r ,   ein Mitglied, zu dem man allgemein das feste Vertrauen hegt, da\u00df das Wohl der Gesellschaft ihm am Herzen liege, und davon bereits Beweise gegeben hat.\nSeiner Entscheidung mu\u00df sich ein jeder dann   u n b e d i n g t   unterwerfen.\n\n\u00a7 7.\nDer   P o l i c e i - C o m m i s s a r i u s   des Reviers wird als einziges Ehren-Mitglied betrachtet. Er erh\u00e4lt zu dem Ende, gleich den \u00fcbrigen Mitgliedern, 4 Billets, die er jedoch an Niemand, als an seine Familie vertheilen \/\/ darf. Er f\u00fchrt die strengste Controlle, und bemerkt alle Abweichungen von den Gesetzen, und zeigt solche dem hochl\u00f6blichen Policei-Pr\u00e4sidio zur weiteren Verf\u00fcgung an, falls er in Verbindung mit dem Curator die Sache nicht abmachen, ab\u00e4ndern oder beilegen kann.\n\nc) Gesch\u00e4fte der Vorsteher.\n\n\u00a7 8.\nDie Vorsteher vertheilen die vorfallenden Gesch\u00e4fte unter sich in der Art, da\u00df einer die Cassen-Verwaltung, einer die Oeconomischen Einrichtungen, einer die Secretariats-gesch\u00e4fte, einer die Angelegenheiten des Theaters, einer die des Orchesters, und zwei die Annahme der Billets beym Entr\u00e9e \u00fcbernehmen. Sollte sich bei der Uebernehmung des einen oder andern Gesch\u00e4ftes zu viel Arbeit finden, so m\u00fc\u00dfen die Vorsteher ein Gesellschafts-Mitglied ersuchen, sich diese M\u00fchwaltung mit zu unterziehen, oder Assistenz zu leisten.\n\nII.\nConferenzen.\na) Zeit und Ort der Conferenzen.\n\n\u00a7 9.\nZu den Berathschlagungen \u00fcber Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Montag eines jeden Monats, als die gesetzm\u00e4\u00dfigen General-Conferenz-Tagen, bestimmt. \/\/\nVorf\u00e4lle, welche sich nicht f\u00fcr das Allgemeine eignen, oder welche nicht bis dahin verschoben weden k\u00f6nnen, werden in der w\u00f6chentlichen, jedes Mal den Mittewoch Abend zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht.\n\n\u00a7 10.\nDie Berathschlagungen der Vorsteher werden in einme abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber in dem Saale gehalten, und nehmen beide jederzeit, im Winter um 6 Uhr, und im Sommer um 8 Uhr Abends ihren Anfang.\n\nDie alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme zu \u00fcbertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen.\n\nb) Art und Weise die Conferenz abzuhalten.\n1) Die Vorsteher-Conferenz.\n\n\u00a7 11.\nBei jeder Berathschlagung in der Vorsteher-Conferenz er\u00f6ffnet der, in dem laufenden Monate den Vorsitz f\u00fchrende, Vorsteher, den Anwesenden die Ursache der Zusammenkunft, die ihm bekannten, \u00fcber diesen Gegenstand obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterst\u00fctzung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde. Hiern\u00e4chst ersucht er die Anwesenden, dasjenige anzuzeigen, was einem jeden \/\/ von der Willensmeinung der Gesellschaft bekannt geworden.\n\nDieses geschiehet in der Ordnung, wie die Vorsteher jedes Mal Platz genommen haben, dergestalt, da\u00df der, den Vorsitz f\u00fchrende Vorsteher, mit Er\u00f6ffnung seiner Meinung den Beschlu\u00df macht.\n\nSollte, wider Verhoffen, einer den andern unterbrechen, oder bei Verschiedenheit der Meinungen, sich pers\u00f6nliche Anz\u00fcglichkeiten erlauben, so wird dieses als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen, und der dirigirende Vorsteher mu\u00df an die Befolgung der Gesetze erinnern.\n\nHat ein jeder seine Meinung gesagt, und es zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschlu\u00df in das Protocollbuch niedergeschrieben, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen, wegen des zufassenden Entschlusses, nicht geeinigt, so fr\u00e4gt der den Vorsitz f\u00fchrende Vorsteher, ob noch Jemand etwas zu mehrerer Erl\u00e4uterung oder Wiederlegung seines Vorschlages, f\u00fcr die entgegen gesetzte Meinung anzuf\u00fchren gemeinet sei.\n\nWird dieses n\u00f6thig befunden, so beobachtet man wiederum die vorgeschriebene Ordnung, und in dieser Art wird so lange fortgefahren, bis nach dem Ermessen des den Vorsitz f\u00fchrenden Vorstehers eine hinl\u00e4ngliche Er\u00f6rterung der Streitfrage erfolgt ist. Alsdann wird zur Einsammlung der Stimmen geschritten, und wenn der die Direction f\u00fchrende Vorsteher es n\u00f6thig findet, eine \/\/  Ballotirung zu veranla\u00dfen, die streitige Frage in der Art geordnet oder zergliedert, da\u00df sie durch Ja oder Nein beantwortet und durch die wei\u00dfen und schwarzen Kugeln entschieden werden kann.\n\nIst dieses geschehen, so wirft Jeder, der die Frage bejahen will, eine   w e i \u00df e ,   und derjenige, der sie verneinen will, eine   s c h w ar z e   Kugel in den Ballotier-Kasten.\n\n\u00a7 12.\nSollte sich der Fall ereignen, da\u00df die Stimmen gleich w\u00e4ren, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und dieser Vorfall dem   C u r a to r   der Gesellschaft er\u00f6ffnet, um dessen gutachtliche Entscheidung einzuholen, oder, nach seinem Daf\u00fcrhalten, denselben der ganzen Gesellschaft vorzutragen.\n\n2) Die General-Conferenz.\n\n\u00a7 13.\nDie General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin nicht allein der zu entscheidende Punkt, sondern auch Tag und Stunde bemerkt wird, wenn die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen s\u00e4mtliche, alsdann anwesende, Mitglieder Theil; ihnen werden die obwaltenden Meinungen von dem die Direction f\u00fchrenden Vorsteher getreulich er\u00f6ffnet, und, wenn dieses geschehen ist, wird unverz\u00fcglich zur Ballotirung geschritten. \/\/\nAuf eine solchergestalt der Gesellschaft, in bedenklichen F\u00e4llen, zu \u00fcberla\u00dfende Entscheidung, ist jeder Vorsteher vor der Ballotirung anzutragen berechtiget.\n\nWenn ein solcher Antrag durch Mehrheit der Stimmen entschieden ist, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und in der oben vorgeschriebenen Art verfahren (\u00a7 11 und 12.)\n\nAuf die Anzeige, da\u00df Jemand aus Versehen eine seine wirkliche Meinung nicht andeutende Kugel eingeworfen habe, kann nur vor der Ballotage, nicht aber nach erfolgter Oeffnung des Ballotier-Kastens geachtet werden.\n\n\u00a7 14.\nWider einen, nach gesetzm\u00e4\u00dfigem Ballotiren, durch Mehrheit der Stimmen, bestimmten Entschlu\u00df, wird keine Einwendung gestattet, und dieselbe Frage kann erst im folgenden Vierteljahre anderweitig zur Berathschlagung aufgestellet werden.\n\nIII.\nZahl der Mitglieder.\n\n\u00a7 15.\nDie Zahl s\u00e4mtlicher Mitglieder wird f\u00fcr jetzt auf   E i n h un d e r t   u n d   D r ei \u00df i g   Familien bestimmet, und nur, wenn diese Anzahl nicht vollst\u00e4ndig ist, k\u00f6nnen neue Mitglieder aufgenommen werden. \/\/\n\nAnnahme und Wahl neuer Mitglieder.\na) In der Vorsteher-Conferenz.\n\n\u00a7 16.\nWer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, ersucht ein Mitglied, einem der Vorsteher diesen Antrag zu er\u00f6ffnen.\n\nDerjenige Vorsteher, an wlchen sich der Proponent gewendet, mu\u00df \u00fcber den Stand und Charakter des in Vorschlag gebrachten, von dem Proponenten genaue Erkundigung einziehen, und wenn sich ergeben sollte, da\u00df der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der St\u00e4nde geh\u00f6rt, welche an der Gesellschaft bis dahin Theil genommen haben, dem Proponenten bekannt machen, da\u00df das Gesuch nicht Statt finden k\u00f6nne. Sollte der Proponent sich bei einer solchen abschl\u00e4glichen Antwort nicht beruhigen wollen, oder f\u00e4nde sich, in Ansehung des Standes des in Vorschlag gebrachten, kein Bedenken, so wird \u00fcber dessen Annahme zum Expectanten, und Anschlagung seines Namens an die Anmeldetafel, in der n\u00e4chsten Zusammenkunft, von den Vorstehern gestimmt.\n\nSollte einer der Vorsteher Bedenken tragen, das vorgeschlagene Mitglied an die Anmeldetafel zu bringen, und ihm die Rechte eines Expectanten genie\u00dfen zu la\u00dfen, und dieses Bedenken mit Gr\u00fcnden unterst\u00fctzen, so wird dem Proponent bekannt gemacht, da\u00df aus erheblichen Gr\u00fcnden das Gesuch nicht statt finden k\u00f6nne, und da\u00df \u00fcber diesen \/\/ Vofall ein unverbr\u00fcchliches Stillschweigen beobachtet werden solle.\n\nZu mehrerer Schonung des Proponenten kann derselbe von dem Vorsteher, an den er sich gewendet, verlangen, da\u00df sein, des Proponenten-Name auch nicht einmal den \u00fcbrigen Vorstehern bekannt werde.\n\n\u00a7 17.\nDie Namen der zur Aufnahme vorgeschlagenen Expectanten werden 14 Tage lang \u00f6ffentlich ausgehangen, so wie \u00fcberhaupt 14 Tage vor der Wahl auf einem anzuheftenden Aushange vermerkt, wie viel neue Mitglieder an dem zu bestimmenden Wahltage erw\u00e4hlt werden sollen.\n\nb) In der General-Conferenz.\n\u00a7 18.\nBei der Wahl in der General-Conferenz wird der, von den Vorstehern verschlossene, Stimmkasten bei jedem Mitgliede herum gereicht; der W\u00e4hler erh\u00e4lt zuvor 2 Kugeln, eine   s c h w a rz e   und eine   w e i \u00df e .   Jede   s c h  w a r z e   Kugel ist   v e r w e r f e n d ,   und jede   w e i \u00df e   b e j a h e n d .\n\nKennt ein Mitglied den zum Mitglied aufzunehmenden Expectanten nicht, so steht es ihm frei, entweder eine bejahende, oder gar keine Kugel in den Stimmkasten zu wefen.   D r e i   schwarze Kugeln verwerfen das vorgeschlagenen Mitglied. \/\/\nJeder aber, der eine schwarze Kugel geworfen hat, ist es seiner eigenen Achtung und Ehre, so wie der des Proponenten und der ganzen Gesellschaft schuldig, sich bei einem der Vorsteher zu melden, und die Gr\u00fcnde anzugeben, warum er eine schwarze Kugel zu werfen sich gendrungen gef\u00fchlt. Der Vorsteher kann auf Verlangen den Namen des sich Meldenden verschweigen, tr\u00e4gt die Bedenklichkeiten den Vorstehern vor, die dar\u00fcber mit R\u00fccksprache des Einwenders nach Pflicht und Gewissen sogleich entscheiden. Hat sich nach einer Stund aber Niemand zu den schwarzen Kugeln gemeldet, so k\u00f6nnen die Vorsteher solche in wei\u00dfe verwandeln, und den Vorgeschlagenen als Mitglied unbedenklich aufnehmen.\n\n\u00a7 19.\nDie durch die Wahl zu Mitgliedern angenommen, m\u00fc\u00dfen zur n\u00e4chsten Conferenz eingeladen und vorgestellt werden, wobei ihnen ein Exemplar der Gesetze \u00fcberreicht und sie zur genauen Befolgung derselben aufgefordert werden. Bei diese Gelegenheit zahlt ein Jeder derselben sofort f\u00fcr den Eintritt   D r e y   T  h al e r   Courant, wenn solche n\u00e4mlich als Expectant noch nicht gezahlt worden, pr\u00e4numerirt den monatlichen Beitrag, und verpflichtet sich durch eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung der Gesetze zu deren genauen Befolgung, so wie er auch, durch die Unterzeichnung eines ihm vorgelegten Contracts sich verbindet, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugeh\u00f6ren. \/\/\n\nIV. Beitr\u00e4ge.\n\n\u00a7 20.\nDer monatliche Beitrag ist auf  E i n   T h a l e r   Courant festgesetzt, und mu\u00df den ersten Montag eines jeden Monates berichtiget werden.\n\n\u00a7 21.\nDieser Beitrag wird jedesmal pr\u00e4numerando dem Herrn Rendanten gegen seine Quittung eingeh\u00e4ndiget. Geschiehet solches nicht den ersten Montag eines jeden Monates, so erh\u00e4lt der Ausbleibende, der seinen Auftrag durch kein anderes Mitglied ausrichten l\u00e4\u00dft, die Beitrags-Quittung durch den Billetsaustr\u00e4ger zur Bezahlung in seine Wohnung geschickt. Ist ein Mitglied verreiset oder gef\u00e4hrlich krank, so wird die Zeit der Zur\u00fcckkunft oder der Genesung, r\u00fccksichtlich der Einziehung der Beitr\u00e4ge, abgewartet.\n\nIst ein solches Hinderni\u00df nicht vorhanden, und hat durch geziemendes Ersuchen der Beitrag nicht erhalten werden k\u00f6nnen, so ist das in R\u00fcckstand verbliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat sp\u00e4ter erfolgt, auf 3 Groschen, zwei Monat auf 6 Groschen, und drei Monate sp\u00e4ter auf 12 Groschen bestimmt ist.\n\nHat ein Mitglied, auf welches die oben gedachten Ausnahmen, wegen Krankheit oder Abwesenheit, nicht Anwendung finden, die n\u00e4chsten drei Montage des r\u00fcckst\u00e4ndigen Monates verstreichen lassen, ohne den Beitrag nebst den festgesetzten Zulagen zu entrichten, so wird dem-\/\/selben von den Vorstehern schriftlich bekannt gemacht, da\u00df wenn die Zahlung nicht binnen vier Tagen erfolgt, daf\u00fcr gehalten werden solle, da\u00df er die Gesellschaft zu verla\u00dfen gesonnen ist, und wenn auch diese Frist verstrichen ist, wird dessen Platz f\u00fcr erledigt geachtet, auch da\u00df solches geschehen sei, dem Ausgeschlossenen schriftlich von den Vorstehern bekannt gemacht. Dessen ungeachtet aber mu\u00df er seinem Contrackte v\u00f6llig gerecht werden, und wird das Mitglied, wegen nicht geleisteter Zahlung, bei seiner Obrigkeit belangt.\n\nV.\nBestimmung derjenigen Personen, welche an den Theatralischen Vorstellungen Theil nehmen d\u00fcrfen.\n\n\u00a7 22.\nDa die gesellschaft nur unter der einzigen Bedingung die Erlaubni\u00df erhalten hat, Theatralische Vorstellungen, zu ihrem Vergn\u00fcgen, geben zu d\u00fcrfen, da\u00df nur die   n \u00e4 c h s t e n   V e r w a n d t e n   der Mitglieder daran Theil nehmen, so darf an diesem Tage, unter welchem Vorwande es auch sei, kein Fremder, d. h., nicht zur Familie unmittelbar geh\u00f6riger, eingef\u00fchret werden, und wird daher von den Vorstehern genau darauf gesehen werden, da\u00df kein Fremder eintrete.\n\nEin Mitglied welches sich dessen schuldig machen sollte, hat es sich allein zuzuschreiben, wen eine nicht in die \/\/ Gesellschaft geh\u00f6rige Person h\u00f6flichst abgewiesen, und nach der Strenge der Gesetze gegenden Uebertreter verfahren wird.\n\nZur Familie werden gerechnet: die Ehefrauen, imgleichen Eltern, Kinder, Geschwister, in so fern sie nicht etwa zu einem Stande geh\u00f6ren, welcher an der Gesellschaft keinen Theil nehmen darf.\n\nTheil nehmen an den Theatralischen Vergn\u00fcgungen k\u00f6nnen au\u00dfer den Mitgliedern:   U n a b h \u00e4 n g i g e ,   zur Classe der Gewerbe treibenden, zu den K\u00fcnstlern und K\u00f6nigl. Officianten Geh\u00f6renden und deren Wittwen. M\u00e4nnliche und weibliche Domestiquen, die als solche bekannt sind, k\u00f6nnen deshalb nicht zugelassen werden.\n\nMilitairpersonen ist der Zutritt nur vom Feldwebel aufw\u00e4rts, und zwar unter den bekannten policeilichen Gesetzen, n\u00e4mlich mit Ablegung der Waffen, gestattet.\n\nEinf\u00fchrung der Fremden.\n\n\u00a7 23.\nF\u00fcr die Einf\u00fchrung   f r e m d e r   P e r s o n e n   mu\u00df die Erlaubni\u00df jedes Mal mit Angebung des Namens und Standes derselben bei den Vorstehern nachgesucht werden. Wird das Gesuch gestattet, so erh\u00e4lt der Nachsuchende die n\u00f6thigen Billets dazu mit der Aufschrift:\nFremden-Billet.\nEinheimische k\u00f6nnen nur 3 mal eingef\u00fchrt werden; Ausw\u00e4rtige aber so oft, als ihnen der Aufenthalt hierselbst solches gestattet. \/\/\nwer einheimische Fremden einf\u00fchrt, mu\u00df seine Familien-Billets gegen Fremden-Billets umtauschen. Bei Einf\u00fchrung ausw\u00e4rtiger Personen f\u00e4llt dieses weg.\n\nDa der Fall eintreten kann, da\u00df ein Mitglied mit denen, welchen er das Eintritts-Billet gegeben, nicht zugleich eintritt, hier aber eine strenge Controlle eben so n\u00f6thig als schwierig ist, so ist ein jedes Mitglied verbunden, einem jeden, nicht mit ihm zugleich eintretenden unbekannen fremden Anverwandten, ein versiegeltes Billet an die Vorsteher und aufsehenden Mitglieder zu geben, worin des Ueberbringers Name und Character angemerkt, und von dem Aussteller unterschrieben sein mu\u00df. Ohne dieses kann einem nicht Gekannten der Zutritt nicht gestattet werden.\n\n\u00a7 24.\nDa das Locale der Resource von der Beschaffenheit ist, da\u00df am Tage der Vorstellungen nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihre Bequemlichkeit haben k\u00f6nnen, so k\u00f6nnen und d\u00fcrfen nur 3 Familienmitglieder von einem Mitgliede eingef\u00fchrt werden, wer mehr einf\u00fchren will, hat die Abweisung der \u00fcbrigen durchaus zu erwarten. Weshalb jedes Mitglied auch 4 Billets empf\u00e4ngt. Kinder \u00fcber 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden nicht zugelassen.\n\nJedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets \u00fcberlassen, wenn er selbst verhindert werden sollt, davon Gebrauch zu machen, oder einem andern Mitgliede eine Gef\u00e4lligkeit damit erwiese. Doch mu\u00df dies den Vorstehern angezeigt werden. \/\/\n\nVI.\nBestimmung der Pl\u00e4tze.\n\n\u00a7 25.\nDie Pl\u00e4tze im Theater werden den Mitgliedern, nach der Zeit ihres Beitrites, von den zeitigen Vorstehern angewiesen.\n\nFestgesetzt ist, da\u00df die ersten 50 Mitglieder der Gesellschaft drei Sitz- und einen Stehplatz, sowohl oben als unten Parterre, die folgenden aber nur zwei Sitz- und zwei Steh-Pl\u00e4tze besitzen. Das Fortr\u00fccken in den Pl\u00e4tzen, nach etwanigem Abgange der Mitglieder, findet durchg\u00e4ngig statt, und darf sich kein Mitglied weigern, seinen Platz verla\u00dfen zu wollen.\n\nWill ein Mitglied seinem einmal erhaltenen Platz aber dennoch behalten, so kann dies geschehen, es mu\u00df sich denn aber auch gefallen la\u00dfen, da\u00df ein anderes Mitglied ihm vorgezogen wird, weshalb ein jedes Mitglied von einer vorzunehmenden Platzver\u00e4nderung benachrichtiget werden wird.\n\nDie Billets weden jedem Mitgliede durch einen besonders dazu gew\u00e4hlten Mann in die Wohnung geschickt, um Ordnung zu erhalten, und allen zeitherigen Mi\u00dfbrauch zu verh\u00fcten.\n\nJedes Mitglied ist dabei verpflichtet, f\u00fcr die Erhaltung seiner Billets Sorge zu tragen. Gehen sie durch eine Schuld verloren, so werden sie nur auf sein Verlangen und sein Kosten angeschafft. \/\/\n\n\u00a7 26.\nKein Mitglied, mit Ausnahme der Theater- und Orchester-Mitglieder, kann und darf sich, wenn es von den Vorstehern, nach der Zeit seines Beitrittes, zum Beistand an den Vorstellungstagen aufgefordert wird, davon ausschlie\u00dfen; sollten aber Umst\u00e4nde vorhaben sein, da\u00df es f\u00fcr ihn unm\u00f6glich w\u00e4re, grade an diesem Tage zu erscheinen, so bleib es demselben unbenommen, ein anderes Miglied an seine Stelle darum zu ersuchen. Doch sollte dieses auch nicht erscheinen, so wird das Mitglied, welches von den Vorstehern darum ersucht wurde, daf\u00fcr in eine Strafe von   S e c h s   Groschen genommen, die sofort zur Casse an den Herrn Rendaten, ohne Widerrede, zu entrichten sind.\n\nVII.\nExspectanten.\n\n\u00a7 27.\nDie zu Exspectanten notirten Mitglieder k\u00f6nnen an den Vorstellungstagen Niemand von ihrer Familie einf\u00fchren, da sie nur einen Stehplatz erhalten k\u00f6nnen.\n\nEs steht ihnen frei, als solcher das Theater alle 14 Tage zu besuchen, um so die Gesellschaft kennen zu lernen, und sich kennen zu lehren. Jeder Exspectant mu\u00df, so bald er als solcher notirt worden, das Eintrittsgeld von   D r e i   thaler Courant an den Rendanten der Casse gegen Quittung zahlen. Diese   d r ei   Thaler fallen der Gesellschaft anheim, wenn der Exspectant vor der erfolgten \/\/ Aufnahme, aus welchem Grunde es auch sei, zur\u00fcck gehen sollte.\n\n\nUebrigens k\u00f6nnen em Exspectanten von den Mitgliedern Billets auf ihre Pl\u00e4tze gegeben werden, wenn sie solche entbehren wollen oder k\u00f6nnen, da ein Exspectant aufgeh\u00f6rt hat, Fremder zu sein.\n\nVIII.\nVorrechte der wirklichen Mitglieder.\n\n\u00a7 28.\nJedes Mitglied hat das Recht:\na) sich des, der Gesellschaft geh\u00f6rigen, Locals zu bedienen, und an allen, daselbst vorfallenden Vergn\u00fcgungen Theil zu nehmen; sollte es sich jedoch ein separat Vergn\u00fcgen w\u00fcnschen, so kann solches nur mit Zustimmung der Vorsteher geschehen.\n\nb) das Recht bei der Vorsteher Wahl seine Stimme zu geben.\n\nc) das Recht, einen seiner Freunde oder Bekannten, der in die Gesellschaft aufgenommen zu weden w\u00fcnscht, schriftlich vorzuschlagen, oder solches Gesuch an einen der Vorsteher zur Er\u00f6ffnung in der Vorsteher-Conferenz, oder an s\u00e4mtliche Vorsteher ergehen zu la\u00dfen.\n\nd) das Recht, Vorschl\u00e4ge zu Aenderungen, Verbesserungen etc. den Vorstehern schriftlich oder m\u00fcndlich privatim, oder in der Vorsteher-Conferenz zu machen. \/\/\n\ne) Jedes Mitglied kann, wenn es Beruf in sich f\u00fchlt, an den Theatralischen Vorstellungen unmittalbar Theil zu nehmen, sich irgend eine Proberolle erbitten, welche ihm, so bald das St\u00fcck, worin er aufzutreten w\u00fcnscht, der \u00fcbrigen Verh\u00e4ltnisse unbeschadet, gegeben werden kann, \u00fcbertragen werden soll; nachdem es denn von demselben abh\u00e4ngt, obes sich zu den Mitgliedern des Theaters rechnen, und ferner spielen will. Die bestehenden Gesetze werden ihm alsdann zur Unterschrift und genauen Befolgung vorlegt (sic).\n\nf) Derselbe Fall gilt von den Orchester-Bestimmungen.\n\nIX.\nNebenvergn\u00fcgungen.\na) Gastm\u00e4hler.\n\n\u00a7 29.\nEinen jeden Mitgliede ist es erlaubt, eine geschlossene Gesellschaft von Mitgliedern oder Fremden, Mittags oder Abends, in den dazu bestimmten Zimmern der Resource zu bewirthen. W\u00e4hlen mehrere Mitglieder denselben tag, so hat derjenige den Vorzug, welcher zuerst bei den Oeconomen mit Benennung des Tages die Bestellung gemacht hat.\n\nZu Abendmahlzeiten an Vorstellungstagen, darf der Oeconom keine Bestellungen auf Fremde annehmen. - Sollte Jemand zu dieser Abendtafel einen Fremden einf\u00fchren, so wird zwar nicht, der allgemeinen Ruhe und \/\/ des Anstandes wegen, auf unvorz\u00fcgliche Entfernung gedrungen, jedoch dem Vorschriftwidrig handelnden Mitgliede von den anwesnden Vorstehern bekannt gemacht, da\u00df die Wiederholung eines solchen Mi\u00dfbrauches als eine Beleidigung der Gesellschaft angesehen werden.\n\n\u00a7 30.\nWenn bei feierlichen Gelegenheiten ein gesellschaftliches Gastmahl, mit Einwilligung der Vorsteher, verabredet wird, so k\u00f6nnen Fremde daran, nicht aber an den damit vielleicht verbundenen Theatralischen Vorstellungen, Theil nehmen.\n\nb) Tanz.\n\n\u00a7 31.\nWird eine Tanz-Gesellschaft beliebt, so \u00fcbernimmt ein Vorsteher die erforderliche Einrichtung. Bei diesen m\u00fc\u00dfen sich alle, welche allein, oder mit ihren Familien, oder mit Fremden, an einer solchen Festlichkeit Theil nehmen wollen, schriftlich mit Benennung derjenigen Personen melden, welche sie mit bringen wollen,\n\nIn jedem solchen Falle, mu\u00df dahin gesehen weden, da\u00df keine gr\u00f6\u00dfere Anzahl angenommen wede, als es der vorhandene Raum erlaubt, und vorz\u00fcglich, da\u00df nicht Mitglieder und ihre Familien, deshalb zur\u00fcck gesetzt werden, weil das eine oder andere Mitglied Fremde einzuf\u00fchren gedenkt. \/\/\nDerjenige Vorsteher, der die Einrichtung \u00fcbernommen, mu\u00df dieserhalb die n\u00f6thigen Vorkehrungen treffen, und Fremde nur unter obigen Einschr\u00e4nkungen zu lassen.\n\nEr w\u00e4hlt jedesmal die T\u00e4nze, die getanzt werden sollen; die Anzahl mu\u00df m\u00e4\u00dfig sein, damit die Nacht nicht das Vergn\u00fcgen theile.\n\nJeder M\u00e4nnliche T\u00e4nzer zahlt pr\u00e4numerando f\u00fcr die Musik an den Vorsteher, welcher die Besorgung \u00fcbernommen hat, die zu bestimmenden Beitr\u00e4ge.\n\nSollte ein Mitglied sich die solchergestalt zu treffenden Anordnungen nicht gefallen lassen wollen, und besonders wider Willen des die Einrichtung besorgenden Vorstehers handeln; so w\u00fcrde solches als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen werden.\n\nDamen k\u00f6nnen nur dann mit Damen tanzen, wenn der Raum dadurch nicht beengt wird; \u00fcbrigens versteht es sich, da\u00df alle Damen von den Musikbeitr\u00e4gen befreiet sind.\n\nX.\nGeselliges, sittliches Betragen.\n\n\u00a7 32.\nEin gesittetes, dem Zweck der Gesellschaft gem\u00e4\u00dfes Betragen, wird von jedem Mitgliede mit Recht erwartet. \/\/  Sollte Jemand sich so weit vergessen, ein anderes Mitglied, bei den gesellschaftlichen Vergn\u00fcgen und Zusammenk\u00fcnften durch Anz\u00fcglichkeiten zu beleidigen, oder Streitigkeiten zu erregen, so werden die anwesenden Vorsteher unvorz\u00fcglich die Wiederherstellung der Ruhe und Eintracht zu bewirken suchn, und ist jedes Mitglied in solchem Falle verpflichtet, ihren Anweisungen nachzukommen, und den ihm darum ersuchenden Vorsteher, unverz\u00fcglich in ein anderes Zimmer zu begleiten. Sollten, wider Verhoffen, harte Beleidigungen oder wohl gar Th\u00e4tlichkeiten vorfallen, und eine augenblickliche Auss\u00f6hnung nicht bewirkt werden k\u00f6nnen, so mu\u00df, wenn der beleidigte Theil Genugthuung verlangt, am n\u00e4chstfolgenden Tage, eine au\u00dferordentliche Zusammenkunft der Vorsteher veranstaltet weden, zu welchen auch diejenigen Mitglieder einzuladen sind, welche bei dem Streite gegenw\u00e4rtig gewesen.\n\nWenn Letztere \u00fcber den eigentlichen Hergang der Sache hinl\u00e4ngliche Auskunft gegeben haben, so berathschlagen die Vorsteher, in einem abgesonderten Zimmer, welche Maasregeln zu treffen sein d\u00fcrften, um Vers\u00f6hnung zu stiften.\n\nWenn dieserhalb eine Verschiedenheit der Meinungen obwaltet, entscheidet die Ballotage nach Mehrheit der Stimmen. Der Entschlu\u00df wird den im Streit befangenen Mitgliedern, mit dem Beif\u00fcgen bekannt gemacht, da\u00df, in so fern nicht sonst iunter ihnen eine Bereinigung bewirkt werden k\u00f6nnte, ein jeder dem getroffenen Beschlu\u00df binnen einer bestimmten Frist nachkommen, oder gew\u00e4rtigen m\u00fcsse, da\u00df daf\u00fcr gehalten werde, der Widerspenstige wolle die Gesellschaft verla\u00dfen. Diese Drohung mu\u00df auf \/\/ Verlangen des beleidigten Mitgliedes, nach Verlauf der angeordneten Frist in Erf\u00fcllung gebracht, und zur Wahl eines neuen Mitglieds geschritten werden. - Der deshalb zu veranla\u00dfende Conferenz-Beschlu\u00df wird den betreffenden Mitgliedern bekannt gemacht, und an die Anmeldetafel die Anzeige befestigt, da\u00df das Mitglied N. N. die Gesellschaft nicht wieder besuchen werde.\n\n\u00a7 33.\nSollte Jemand in der Gesellschaft in seinen Aeu\u00dferungen die dem Souverain schuldige Achtung aus den Augen setzen, oder sich Reden erlauben, welche auf Ver\u00e4nderung der Landesverfassung oder St\u00f6rung der allgemeinen Ruhe abzweckten, und auf die Warnung der Vorsteher oder \u00fcbrigen Mitglieder, sich nicht binnen 24 Stunden zum Widerruf bequemen wollen, so wird ihm, ohne da\u00df es deshalb einer Ballotage bed\u00fcrfe, der Eintritt in die Gesellschaft nicht weiter gestattet.\n\nAu\u00dferdem wird eine jede \u00f6ffentliche Aeu\u00dferung, gottesl\u00e4sterlicher oder solcher Gesinnungen, welche gute Sitten ver\u00e4chtlich machen, oder so beschaffen sind, da\u00df die anwesenden Frauenzimmer, sich zu entfernen gezwungen werden, als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen.\n\n\u00a7 34.\nDiejenigen, welche Billard spielen wollen, und solches bei ihrer Ankunft besetzt finden, verzeichnen ihren Namen an die Tafel. \/\/\n\nSind so viel Spiellustige vorhanden, da\u00df ein allgemeines Spiel, als a la guerre, a la ronde, al la chasse etc., statt finden kann, so sind die Spielenden verbunden, einen solchen Vorschlag, nach geendigter Partie, statt finden zu la\u00dfen, und m\u00fc\u00dfen sich begn\u00fcgen, an dieser Art von Spiel mit Theil zu nehmen.\n\nW\u00fcnschen die an der tafel verzeichneten Personen, nur Partieen zu spielen, so k\u00f6nnen diejenigen, welche im  Spiel begriffen sind, nur so lange den Vorzug verlangen, bis sie drei Partieen gespielt haben.\n\nIst au\u00dfer ihnen nur ein Spiellustiger vorhanden, so tritt derselbe in die Stelle desjenigen, der die letzte Partie verloren hat.\n\nMehrere Spiellustige folgen, in der Befugni\u00df, drei Partieen zu spielen, in der Ordnung, wie sie ihre Namen an die Tafel verzeichnet haben.\n\n\u00a7 35.\nBei der Kegelbahne k\u00f6nnen, nach Beendigung eines jeden Standes, so wohl die inzwischen ankommenden Mitglieder, als die, von ihnen mitgebrachten Fremden, den Eintritt verlangen.\n\n\u00a7 36.\nDie in dem Lesezimmer befindlichen Zeitungen, Journale, B\u00fccher und Karten, wird ein Jeder nach gemachtem Gebrauche an den dazu bestimmten Ort legen, oder dem Oekonomen einh\u00e4ndigen. St\u00fccke dieser Art mit nach Hause nehmen, ist eine Beleidigung der Gesellschaft. \/\/\n\n\u00a7 37.\nDas Tabackrauchen in dem Theater-Saale, es mag gespielt oder getanzt werden, ist unten so wohl, als obn strenge untersagt, und wird jeder Betretungsfall mit   z w \u00f6 l f   Groschen bestraft, die sofort an den Rendanten zu zahlen sind.\n\nEin gleiches geschiehet in Ansehung des Speisesaals, so lange die speisende Gesellschaft sich bei Tische befindet.\n\n\u00a7 38.\nWohlerzogenen Kindern, doch nicht unter 6 Jahr, wird unter Begleitung ihrer Vorgesetzten der Eintritt verstattet. Sie k\u00f6nnen an den T\u00e4nzen Theil nehmen, wenn sie nicht den Hauptpaaren hinderlich sind.\n\nSollte aber ein Kind in dem Garten oder an den Effekten, Meubles, etwas muthwillig besch\u00e4digen, sich bei den Spieltischen, dem Billard oder der Kegelbahn, auf eine, die Spieler hindernde Art eindr\u00e4ngen, oder wohl gar w\u00e4hrend des Schauspiels zu Beschwerden Anla\u00df geben, so sind die anwesenden Vorsteher berechtigt, die Eltern des Kindes zu ersuchen, die Gesellschaft so lange mit dessen Gegenwart zu verschonen, bis sie einer gesitteteren Auff\u00fchrung versichert sein k\u00f6nnen.\n\nWenn es an hinl\u00e4nglichen Raume ermangelt, m\u00fc\u00dfen Kinder, unter zehn Jahr, sich gefallen la\u00dfen, an einem abgesonderten Tische Platz zu nehmen. \/\/\n\n\u00a7 39.\nDomestiquen bei tische zur Aufwartung zu bestellen, ist zwar erlaubt, sollte aber einer derselben einem Mitgliede, oder dem Oeconomen und dessen Geh\u00fclfen zu gegr\u00fcndeten Beschwerden Veranlassung geben; so k\u00f6nnen die anwesenden Vorsteher die Entfernung eines solchen Domestiquen verlangen, so wie es solchen nie erlaubt ist, sich in den Saal zu dr\u00e4ngen.\n\n\u00a7 40.\nHunde in die Gesellschaftlichen Zimmer oder in den Garten mit zu bringen, ist nicht erlaubt.\n\nSollte in Hund seinem Herrn nach gelaufen sein, so mu\u00df einer der Dienstleute des Oeconomen, solchen so lange in sicherer Gewahrsam bringen, bis dessen Herr den R\u00fcckweg antritt.\n\nXI.\nAustritt aus der Gesellschaft.\n\n\u00a7 41.\nEinem jeden Mitgliede steht es frei, zu jeder Zeit, wenn es ihm gef\u00e4llig ist, aus der Gesellschaft zu scheiden, und es wird als eine H\u00f6flichkeit angesehen werden, wenn von diesem Entschlu\u00dfe den Vorstehern schriftliche Anzeige geschiehet, damit die erledigte Stelle so bald als m\u00f6glich besetzt werden kann. \/\/\n\nWer aus der Gesellschaft scheidet, begiebt sich alles Rechtes an dem Eigenthum derselben, und mu\u00df die gesetzm\u00e4\u00dfigen Beitr\u00e4ge so lange regelm\u00e4\u00dfig entrichten, bis sein Contrakt beendet ist.\n\nSollte er in der Folge wieder einzutrten w\u00fcnschn, so mu\u00df er sich als Exspectant anmelden la\u00dfen. Nur in dem Fall, wenn Jemand seinen Wohnsitz ver\u00e4ndert, oder in eine langwierige Krankheit verf\u00e4llt, und darum von der Gesellschaft Abschie genommen hat, kann er, bei seiner Zur\u00fcckkehr oder Genesung, den Vorzug vor allen Exspectanten verlangen, wird mit Entrichtung des Eintrittsgeldes verschont, und zahlt den Beitrag nur von der Zeit an, da er wieder in die Gesellschaft aufgenommen worden.\n\n\u00a7 42.\nWenn ein Mitglied wegen Ver\u00e4nderung des Wohnortes von der Gesellschaft Abschied genommen hat, und sich hiern\u00e4chst wieder eine kurze Zeit hierselbst aufh\u00e4lt, so wird ihm, ohne da\u00df er einer besondern Einf\u00fchrung bed\u00fcrfe, der Eintritt gestattet.\n\nKein ausgetretenes Mitglied aber, welches aus, ihm hinl\u00e4nglichen, Gr\u00fcnden die Gesellschaft verlassen hat, ohne da\u00df jene Ausnahmen statt finden, kann von einem Verwandten, als zur Familie geh\u00f6rend, eingef\u00fchrt werden. Der Ruf und das Bestehen der Gesellschaft gestatten solches nicht. \/\/\n\nXII.\nCassenbesorgung.\n\n\u00a7 43.\nDer Rendant erh\u00e4lt zu Anfang des Cassen-Jahres, einen von den \u00fcbrigen Vorstehern unterschriebenen Etat der fixirten Einnahmen und Ausgaben, und, bei jeder nicht Etatsm\u00e4\u00dfigen Auszahlung, eine von den Vorstehern unterzeichnete besondere Anweisung.\n\nEr f\u00fchrt, unterst\u00fctzt von einem der Vorsteher, oder auch von einem, durch ihn selbst gew\u00e4hlten Mitgliede, \u00fcber s\u00e4mtliche Einnahmen und Ausgaben ein genaues Journal, welches der, die Direction f\u00fchrende, Vorsteher, von Zeit zu Zeit nachzusehen berechtigt ist.\n\nIm October und April jedes Jahres wird der Rendant, den, nach Abzug der Erfordernisse des ersten Cassen-Quartals, und eines verh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfigen Vorschusses, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, verbleibenden Bestand sicher mit dem Beif\u00fcgen belegen, da\u00df solches in der Qualit\u00e4t als Rendant der Resource Concordia geschehen sei.\n\nDie etwanigen Documente werden den \u00fcbrigen Vorstehern vorgezeigt, und verbleiben hiern\u00e4chst im Gewahrsam des Rendanten, um nach und nach, wenn der baare Cassenbestand ersch\u00f6pft ist, das Erforderliche abschl\u00e4glich einzuziehen.\n\nInzwischen wird das Eigenthum der Gesellschaft, durch einen, von dem Rendanten auszustellenden und von den \u00fcbrigen Vorstehern aufzubewahrenden Revers, auf den Todesfall, gesichert. \/\/\n\nBei einer gef\u00e4hrlichen Krankheit des Rendanten, oder wenn Derselbe verreisen sollte, oder wenn sonst eine hinl\u00e4ngliche Veranlassung vorhanden, sind die \u00fcbrigen Vorsteher berchtiget, die Documente oder den Cassen-Bestand in gemeinschaftlichen Gewahrsam zu nehmen.\n\nAm ersten Montage des Monats October und April wird die Rechnung des verflossenen Cassen-Jahres mit Zuziehung s\u00e4mtlicher anwesenden Mitglieder, durch die neuerw\u00e4hlten Vorsteher abgenommen, und jedem Mitgliede die Einsicht der Rechnung und Bel\u00e4ge verstattet.\n\n\u00a7 44.\nIn allen, die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft gegen den Oeconomen betreffenden Punkten, dienet die demselben ertheilte, von der Gesellschaft genehmigte, Instruktion, \u00fcberall zur Richtschnur, und enthalten sich die Mitglieder aller Anmuthungen, welche diesen Vorschriften zu widerlaufen.\n\nGleichergestalt ist ein Jeder verbunden, die wegen der Speisen, Getr\u00e4nke, Spiel-, Partie- und Bahngelder bestimmten Taxen zu beobachten.\n\nUeberhaupt darf ein einzelnes Mitglied sich keiner Anordnung in Gesellschaftlichen Angelegenheiten anma\u00dfen, und wenn der Oeconom oder dessen Diener zu gegr\u00fcndeten Beschwerden Anla\u00df geben, wird dieses den anwesenden Vorstehern, oder in deren Ermangelung, bei der n\u00e4chsten Vorsteher-Conferenz angezeigt, welche alsdann das Erforderliche verf\u00fcgen. \/\/\n\n\u00a7 45.\nVon diesen Gesetzen wird jedem Mitgliede ein Abdruck ertheilt, und erwartet die Gesellschaft, da\u00df ein Jeder sich beeifern werde, alles m\u00f6gliche dazu beizutragen, da\u00df diese Resource sich durch gute Ordnung und zweckm\u00e4\u00dfige Einrichtung vorz\u00fcglich auszeichne, und ihrem Namen   C o n c o r d i a   v\u00f6llig entspreche.\n\nHierzu verpflichtet sich jedes Mitglied durch eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung dieser Gesetze.\n\nBerlin, den 1sten Januar 1811.\n\nCurator\nund Vorsteher der Resource zur Concordia. \/\/\n\n\nB.\nGesetze f\u00fcr das Theater-Personale. \/\/\nSollten indessen Krankheiten, Abhaltungen etc. Aufschub verursachen, oder wohl gar die Auff\u00fchrung eines St\u00fcckes hindern, so hat der Theater-Direktor, der in der Vorsteher-Conferenz Sitz und Stimme hat, die Befugni\u00df, die Rolle nach seinem besten Daf\u00fcrhalten einem andern Mitgliede zu ertheilen.\n\nSollte aber durch ein Hinderni\u00df ein St\u00fcck gar nicht gegeben werden k\u00f6nnen, so kann der Direktor, nach vorheriger Anzeige an die Vorsteher, den vielleicht schon versammelten Mitgliedern anzeigen: \"da\u00df aus besondern Ursachen die heutige Vorstellung ausfallen m\u00fcsse\" etc., ohne da\u00df es \/\/ n\u00f6thig w\u00e4re, in aller Eile noch ein anderes St\u00fcck auszusuchen, um den versammelten Mitgliedern wenigstens etwas aufzutischen. Dieses schadet der Kunst, und ist dem Sinne eines Familientheaters, wo jeder Spieler dies Gesch\u00e4ft blos aus Liebe zur Kunst, und Freundschaft gegen die Gesellschaft \u00fcbernimmt, durchaus entgegen.\n\n\u00a7 3.\nWa die Direktoren in Ansehung der Besetzung besprochen, darf von keinem derselben fr\u00fcher als bei der Vertheilung zum Gespr\u00e4ch oder in Umlauf gebracht werden, widrigenfalls derjenige zu der fundirten Kasse eine Strafe von 8 Gr. zahlen mu\u00df.\n\n\u00a7 4.\nEs stehet Jedem frei, seinen Wunsch gegen ein einzelnes Glied der Direktion zu \u00e4u\u00dfern, diese oder jene Rolle spielen zu wollen, welches dann bei der Berathung und Wahl der St\u00fccke von der ganzen Direktion in Erw\u00e4hnung gezogen werden soll.\n\n\u00a7 5.\nDie 3 Direktoren schlagen 3 St\u00fccke zum n\u00e4chsten Vorstellungstage vor, aus denen die Mitglieder des Theaterpersonals eins w\u00e4hlen m\u00fcssen.\n\nSoll ein neues St\u00fcck aufgef\u00fchrt werden, so mu\u00df dieses in der Vorsteher-Conferenz 6 Wochen zuvor bekannt gemacht weden, damit die Vorsteher das deshalb N\u00f6thige einleiten k\u00f6nnen. \/\/\n\n\u00a7 6.\nAnspr\u00fcche von \u00e4ltern Zeien auf gespielte Rollen finden durchaus nicht statt; der beste Spieler ist der Gesellschaft der   B e s t e ,   der   L i e b s t e .\n\nSollte aber Jemand wegen Krankheit, oder sonst dringender Abhaltung seine Rolle nicht spielen k\u00f6nnen, und solche ein anderer zu \u00fcbernehmen zu bereit finden; so bleibt diese Rolle jedoch dem \u00e4ltern Mitgliede, wlches solche schon gehabt, vorbehalten, und kann diese interimistische Uebernahme keinen fortw\u00e4hrenden Anspruch machen.\n\n\u00a7 7.\nJeden Montag Abend ist Conferenz, alle 14 Tage aber, an dem Montage, da keine Probe ist, Haupt-Conferenz.\n\nIn denselben weden f\u00fcr 2 Vorstellungen die Rollen vertheilt, und f\u00fcr die n\u00e4chstfolgenden Vorstellungstage, zwei andere St\u00fckke gew\u00e4hlt, deren Rollen aber erst in der n\u00e4chsten Haupt-Conferenz vertheilt werden.\n\n\u00a7 8.\nWer eine Rolle \u00fcbernommen hat, ist verbunden sie zu spielen, nur Krankheit k\u00f6nnen ihn davon frei sprechen, und dann ist er verbunden, dieselbe 8, sp\u00e4testens 5 Tage vor der Auff\u00fchrung des St\u00fckkes, an den dazu bestimmten Direktor, zur\u00fcck zu schicken; es sei denn, da\u00df die Krankheit in k\u00fcrzerer Zeit vor dem Spiele erfolgte, wo aldenn eine Ausnahme zu machen ist. Wer aber sein Rolle nicht zur bestimmten Zeit zur\u00fcck schickt, verf\u00e4llt in eine, \/\/ von den Mitgliedern des Theaters zu ernennende, Strafe; im zweiten Falle wird es angesehen, als ob ein solches Mitglied das Spiel zu hindern suche, und wird sogleich aus der Gesellschaft gestrichen.\n\n\u00a7 9.\nSollte ein zugebendes St\u00fcck nicht gegeben werden k\u00f6nnen, und die Mitgliedere des Theaters werden zu einer au\u00dferordentlichen Conferenz zusammen berufen, so ist ein jedes Mitglied verbunden, zu erscheinen.\n\nSollte es aber dringender Gesch\u00e4fte wegen nicht kommen k\u00f6nnen, so mu\u00df es einem andern spielenden Mitgliede den Auftrag geben, f\u00fcr ihn zu sprechen, widrigenfalls es die ihm zugetheilte Rolle spielen mu\u00df, und dieselbe unter keinem Vorwande zur\u00fcck geben kann.\n\nSollte es sie aber doch zur\u00fcck schicken, so verf\u00e4llt es in dieselbe Strafe des vorigen Paragraphs.\n\nWas von den Vorstellungen gilt, gilt auch von den Probn.\n\n\u00a7 10.\nDie Proben nehmen, Sommer und Winter, um 7 Uhr ihren Anfang. Wer nach Verlauf einer Viertelstunde nicht gegenw\u00e4rtig ist, zahlt f\u00fcr jede Viertelstunde, die er alsdann sp\u00e4ter kommt, 1 Gr.\n\n\u00a7 11.\nAm Tage der Vorstellung mu\u00df jedes mitspielende Glied bei dem ersten Klingeln, im Sommer um 3 Viertel \/\/  auf 6 Uhr, und im Winter um 1 Viertel auf 6 Uhr, komplett angezogen und geh\u00f6rig kost\u00fcmirt sein, bei einer Strafe von 2 Gr., und nach Verh\u00e4ltni\u00df, wenn der Anfang des St\u00fckkes dadurch aufgehalten werden sollte, bei einer verdoppelten Strafe.\n\nNur diejenigen, die im zweiten Akte zu thun haben, k\u00f6nnen auf eine halbe Stunde, und die im dritten Akte, auf eine Stunde Nachsicht Anspruch machen.\n\n\u00a7 12.\nWer eine Rolle \u00fcbernommen, oder schon gespielet hat, darf dieselbe, ohne Ausnahme der Person, weder aus Freundschaft, noch auf Bitten eines Andern, abgeben; Will Jemand solche nicht mehr spielen, so giebt er sie der Direktion zur\u00fcck.\n\n\u00a7 13.\nJedes Mitglied zeigt in der ersten Probe auf einem dazu bereit liegenden Buche schriftlich an, was es f\u00fcr Kost\u00fcm und Requisiten aus der Garderobe gebraucht, im entgegen gesetzten Falle hat sich ein solches es selbst beizumessen, wenn es deshalb in eine ansehnliche Strafe genommen wird, so bald nachtheilige Folgen seines Kost\u00fcms die Rolle verunstalten sollte.\n\n\u00a7 14.\nDie an seiner Stelle h\u00e4ngende Garderobe mu\u00df jeder nach Beendigung seiner Parthie, wieder auf denselben Ort anh\u00e4ngen, und die etwa gebrauchte Per\u00fcke etc. indas dazu vorhandene Spinde legen, nicht etwa auf Tisch und \/\/ St\u00fchle etc. werfen, bei Strafe von 2 Gr., welche dem jedesmaligen Innhaber zur Schadloshaltung anheim fallen.\n\n\u00a7 15.\nJeder Spielende, der etwas aus der Garderobe erh\u00e4lt, ist verpflichtet, dasselbe in demselben brauchbaren Zustande, demjenigen namentlich, der von dem Innhaber dazu beauftragt ist, zu \u00fcberliefern, und verpflichtet sich zugleich, jeden Schaden auf seine Kosten ersetzen zu la\u00dfen, widrigenfalls die Gesellschaft solches auf seine Kosten bewirken wird.\n\n\u00a7 16.\nSo auch wird, um alle Streitigkeiten zu vermeiden, jeder ersucht, nichts unter eines anern Namen anzuh\u00e4ngen, bei Strafe von 2 Gr.\n\n\u00a7 17.\nEs mu\u00df Jeder seine Rolle, nach Beendigung derselben, dem dazu bestimmten Abnehmer, reinlich und im guten Zustande zur\u00fcck liefern, bei einer Strafe von 2 bis 4 Gr. Fehlt die Parthie ganz, so mu\u00df solche von dem ersetzt werden, durch dessen Schuld sie verloren ging.\n\n\u00a7 18.\nUnrichtiges Abgehen, oder zu Sp\u00e4tkommen, wird mit 1 bis 6 Gr. bestraft.\n\n\u00a7 19.\nTabackrauchen, w\u00e4hrend der Probung einer Scene, wird durchaus nicht geduldet; und an den Vorstellungs-\/\/tagen wird auch hinter dem Theater solches nicht gestattet, bei Strafe von 4 Gr.\n\n\u00a7 20.\nW\u00e4hrend der Probung eines St\u00fcckes darf Niemand mehr seinen Stand oder Sitz au\u00dfer den Coulissen nehmen, noch weniger sich neben dem Souffleur placiren, weil dadurch das Theater vereengt, und der Spieler in der Uebung seiner Rollen gest\u00f6rt wird; eben so wird auch auf dem Theater alle laute Unterhaltung und jedes Ger\u00e4usch w\u00e4hrend der Proben und Vorstellungn, selbst in der Garderobe, bei 2 bis 4 Gr Strafe untersagt.\n\n\u00a7 21.\nWer durch schlechtes Memoriren und Executiren seiner Rolle, dem Mitspieler in seinem Spiele Nachtheil bringt, so, da\u00df des Andern Rolle dadurch verliert, oder das ganze St\u00fcck darunter leidet, und man \u00fcberzeugt ist, es h\u00e4tte besser sein k\u00f6nnen, zahlt 4 Gr. Strafe. Daher ist Niemand, dem es nicht m\u00f6glich ist, seine Rolle bis zu der angesetzten Zeit zu studiren, verpflichtet, dieselbe anzunehmen.\n\n\u00a7 22.\nWer betrunken auf das Theater kommt, zahlet 6 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 23.\nDiejenigen Herren und Damen, welche keine Rollen im St\u00fcck haben, sind verbunden, wenn es die Noth erlfordert, mit zu figuriren. \/\/\n\n\u00a7. 24.\nEs bedarf wohl keiner Erw\u00e4hnung bei einem gebildeten Zirkel, da\u00df alle unanst\u00e4ndige Reden, Sticheleien, Schimpfw\u00f6rter und dergleichen, auf das sorgf\u00e4ltigste vermieden werden m\u00fcssen. Ebenfalls geh\u00f6ret auch dahin, wenn etwa Zwist oder Uneinigkeit entstehen sollte.\n\nDergleichen darf durchaus nicht laut werden, sondern ein Jeder ist im Gegentheil gehalten, seine Beschwerde dem Direktor vorzubringen, der die Lage der Sache untersuchen, und in der Vorsteher-Conferenz zur Berathung bringen wird. Wer dagegen handelt, wird in eine Strafe von 8 Gr. genommen.\n\nSollten sich aber Kabalen finden, so tritt das, in dem \u00a7 9. dar\u00fcber Bestimmte so fort ein. Ein solches Mitglied wird sofort aus der Liste gestrichen, und ihm auf immer der Zutritt versagt.\n\n\u00a7 25.\nJeder von den Herren, ohne Ausnahme, wird noch die unten genannten Neben\u00e4mter \u00fcbernehmen, und damit abwechseln; auf solche Art wird die kleine Beschwerde in 3 bis 4 Monate herumkommen. Derjenige, der an einem Vorstellungstage die Aemter \u00fcbernommen, hat folgende Besch\u00e4ftigung:\n1) Da\u00df die Glocke zum Anfange des St\u00fcckes zu rechter Zeit gezogen wird.\n2) Keine \u00fcberfl\u00fc\u00dfige und neugierige Personen, \u00fcberhaupt Niemand, der nicht auf dem Theater geh\u00f6rt, zu dulden. \/\/\n3) Die Rollen von dem Personale, welches spielt, nach deren Beendigung einzufordern, und die fehlenden zu notiren.\n4) Die Notirung s\u00e4mtlicher Theaterrequisiten, die das Personale selbst, oder die auf dem Theater sich befinden, haben m\u00fcssen, und zur weiteren Bef\u00f6rderung dem jedesmaligen Eigenth\u00fcmer derselben zu \u00fcberreichen; jedoch mu\u00df dieses 3 Tage vor der Vorstellung geschehen, und am Tage der Vorstellung, 2 Stunden vor derselben, revidirt werden, ob alles da sei.\n\n\u00a7 26.\nJedes spielende Mitglied ist verbunden, seine Requisiten bei der ersten Probe in das dazu bestimmte Buch zu notiren. So auch, wenn um eine Gruppe oder sonstige au\u00dferordentliche Scene die Dekoration l\u00e4nger, k\u00fcrzer, oder etwas vor oder zur\u00fcck fallen mu\u00df, oder eine besondere Einrichtung erfordert, eine Anzeige davon zu machen.\n\n\u00a7 27.\nSollte es Jemanden von der Gesellschaft, der sich nicht zu dem spielenden Personale z\u00e4hlt, etwa belieben, eine Vorstellung zu geben, vorausgesetzt, da\u00df die Direktion davon wissen mu\u00df, so liegt das Arrangement demselben allein ob, und das spielende Personale ist von allen hierin gemachten Verbindlichkeiten frei gesprochen.\n\n\u00a7. 28.\nDer Herr, der das Soufliren \u00fcbernommen, verpflichtet sich ebenfalls, keine Probe zu vers\u00e4umen, oder zu sp\u00e4t \/\/ zu kommen, schickt deselbe keinen an seine Stelle, so verf\u00e4llt er bei den ersten Proben in 6 Gr., bei der letzten aber in 8 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 29.\nEs wird auch bei einer Strafe von 4 Gr. untersagt, nicht an den Lampen zu drhen, sondern nur die, welche Kenntnisse davon haben, an eine Verbesserung zu erinnern.\n\n\u00a7 30.\nNiemand darf sich unschicklicher Zus\u00e4tze, Extemporationen, unanst\u00e4ndige und nicht zweckm\u00e4\u00dfige Reden, bedienen, bei einer Strafe von 2 bis 4 und 8 Gr.\n\n\u00a7 31.\nZu dem im \u00a7 16 ausgef\u00fchrten Satze geh\u00f6rt besonders, da\u00df Niemand von eines Andern Nagel oder Namen etwas nehme oder herunter werfe, bei einer Strafe von 6 Gr.\n\n\u00a7 32.\nJeder, der ein Amt oder Gesch\u00e4ft, laut dieses Reglements, \u00fcbernimmt, und sich einer Vernachl\u00e4\u00dfigung zu Schulden kommen l\u00e4\u00dft, zahlt 4 bis 6 Gr. Strafe.\n\n\u00a7 33.\nDie eingegangenen Strafgelder werden von einem der Mitglieder in einer Kasse aufbewahrt, und von einem Andern controllirt.\n\nB e r l i n ,   d e n   1 s t e n   J a n u a r   1 8 1 1 .\nD i e    D i r e k t o r e n\nu n d   d i e   M i t g l i e d e r   d e s   T h e a t e r s . \/\/\n\n(Bl 54)\nC.\nGesetze f\u00fcr das Orchester-Personale. \/\/\n\n\u00a7 1.\nJedes Mitglied der Resource kann, wenn es Beruf dazu in sich f\u00fchlt, und das n\u00f6thige Talent besitzt, als Orchester-Mitglied eintreten, weshalb es sich an den jedesmaligen Direktor des Orchesters, der zugleich Vorsteher ist, zu wenden, ihm seinen Wunsch zu er\u00f6ffnen, und das Instrument, welches er spielen m\u00f6chte, zu nennen hat. Der Direktor macht solches alsdann in der Vorsteher-Conferenz zur weiteren Verf\u00fcgung bekannt.\n\n\u00a7 2.\nJedes Orchester-Mitglied ist Mitglied der Resource, genie\u00dft als solches gleiche Vorrechte, und ist zur Aufrechthaltung und eigener p\u00fcnktlicher Befolgung der bestehenden Gesetze der Resource verbunden.\n\n\u00a7 3.\nAn den Vorstellungstagen mu\u00df jedes Orchester-Mitglied sich zu rechter Zeit auf seinem Platze einfinden, und zwar sp\u00e4testens eine viertel Stunde vor Anfang der Anfangs-Ouvert\u00fcre, damit alle Mitglieder des Orchesters zeitig genug zusammen sind, um gemeinschaftlich einstimmen zu k\u00f6nnen.\n\n\u00a7 4.\nSollte ein Orchester-Mitglied wegen h\u00f6chst n\u00f6thiger Gesch\u00e4fte, Reisen, Krankheit, oder sonst wichtiger Angelegenheiten an dem bestimmten Vorstellungstage nicht er-\/\/ scheinen k\u00f6nnen, so ist es dessen Pflicht, einen zum Orchester brauchbaren und zugleich anst\u00e4ndigen Mann in seine Stelle, und zwar mit dem ihm obliegenden Instrumente zu stellen. Sollte dieses ihm aber nicht m\u00f6glich sein, so ist er schuldig, dem jedesmaligen Direktor des Orchesters, wenigstens drei Tage vorher, davon Anzeige zu machen, damit derselbe seine Ma\u00dfregeln darnach nehmen, und dessen ledige Stelle nach M\u00f6glichkeit ersetzen kann. Es kann aber kein Orchester-Mitglied in einem solchen Falle Anspr\u00fcche auf seine Billets machen, weil h\u00f6chst wahrscheinlich seine Pl\u00e4tze durch die Familie desjenigen Geh\u00fclfen, der von dem Direktor besorgt ist, besetzt werden m\u00fc\u00dfen.\n\n\u00a7 5.\nSollte ein Orchester-Mitglied zu sp\u00e4t kommen, und das Schauspiel schon angegangen sein, so zahlt es eine, von dem jedesmaligen Direktor zu bestimmende Strafe. Hatte derselbe es aber vorher schon ungewi\u00df gemacht, so da\u00df seine Stelle bereits besetzt w\u00e4re, so f\u00e4llt zwar die Strafe weg; aber auf seinen Platz kann er, falls er noch erschiene, keine Anspr\u00fcche machen, nicht zu gedenken, da\u00df die jedem Fremden schuldige Achtung und Bescheidenheit es durchaus nicht gestattet, solchen von seinem Platz zu verweisen, wodurch au\u00dferdem noch St\u00f6hrung entstehen k\u00f6nnte.\n\n\u00a7 6.\nZur Anschaffung der dem Orchester, nach dem Urtheile des jedesmaligen Direktors, n\u00f6thige Musikalien, tragen s\u00e4mtliche Orchester-Mitglieder gleichm\u00e4\u00dfig ihren Antheil bei. \/\/\n\n\u00a7 7.\nWenn Schauspiele mit Singe-Ch\u00f6re gegeben werden, so verpflichtet sich ein jedes Orchester-Mitglied, in den dazu bestimmten Musik-Proben sich zur rechter Zeit (!) einzufinden. Hier gelten dieselben Gesetze, wie bei den Theaterproben.\n\nB e r l i n   d e n   1 s t e n   J a n u a r   1 8 1 1 .\nD e r   D i r e k t o r\nu n d   d i e   M i t g l i e d e r   d e s   O r c h e s t e r s .\nDas Theater-Personale der Resource zur Concordia verpflichtet sich nachstehende Gesetze so lange auf das genaueste zu befolgen, bis, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden werden sollte. Zu einer solchen Ab\u00e4nderung geh\u00f6ren inde\u00dfen nicht weniger als zwei Drittel der stimmf\u00e4higen Mitglieder des Theaters.\n\n\u00a7 1.\nDas Theater-Personale w\u00e4hlt unter jedesmaliger Leitung eines dazu bevollm\u00e4chtigten Vorstehers, aus ihrer Mitte drei Direktoren, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Ordnung durchaus Sorge tragen, und eine Art von Direktion \u00fcber das Ganze f\u00fchren, sich dar\u00fcber besprechen, und wechselseitig unterst\u00fctzen.\n\nDiese Direktoren werden halbj\u00e4hrig ernannt, und haben w\u00e4hrend ihres Amtes unumschr\u00e4nkte Macht unter Leitung der Gesellschafts-Vorsteher. Einer der Direktoren mu\u00df zugleich Vorsteher der Gesellschaft sein. \/\/\n\n\u00a7 2.\nIhre Pflicht ist zuv\u00f6rderst die Besetzung und Vertheilung der Rollen. Dies geschiehet also: Sie besprechen sich unter einander \u00fcber die Besetzung eines St\u00fckkes, tragen das Resultat in der Conferenz der Vorsteher vor, und vertheilen demn\u00e4chst nach dem Beschlu\u00dfe der Vorsteher-Conferenz, die Rollen in der \u00f6ffentlichen Conferenz des Theater-Personals.\n\nSie m\u00fcssen besonders dahin sehen, da\u00df jeder Spieler so viel als m\u00f6glich in seinem Fache bleibe, und wechselseitig zum Spiele gelange. Zu dem Ende sollen die Rollenf\u00e4cher in alle nur m\u00f6gliche Klassen getheilt, das Personale aber wieder in diese Klassen und F\u00e4cher vertheilt werden. Jedoch erlaubt der Mangel an Personale, oder eine bessere Besetzung, Ausnahmen, die lediglich von der Direktion abh\u00e4ngen, mit jedesmaliger Genehmigung des Vorstehers.\n\n\n\nS\u00e4mtliche Gesetze sind gelesen und genehmigt von allen Mitgliedern der Resource zur Concordia.\nD e r   C u r a t o r .\nD i e   z e i t i g e n   V o r s t e h e r .\nS \u00e4 m t l i c h e    M i t g l i e d e r.\n[Ende]\n\n___________________________________________________________________________\n\n[Bl. 56-71]\nG e s e t z e\nf \u00fc r   d i e\nF a m i l i e n - R e s s o u r c e .\nNeu aufgelegt\ni m   J u n i u s   1 8 1 5 .\nB e r l i n.\nGedruckt, bei A. Obst, Adlerstrasse No. 14. [Druck] \/\/\n\n[Bl 56 Rs]\nEinleitung.\n\nZweck der Familien-Ressource.\n\nDie zur Gesellschaft geh\u00f6renden Familien versammeln sich, um theils in den polizeylich gestatteten theatralischen Vorstellungen, theils in Musik, Tanz, Spiel, Lekt\u00fcre, und in unterhaltenden Gespr\u00e4chen eine Erholung zu finden.\n\nAnstand und W\u00fcrde, mu\u00df \u00fcberall sichtbar, und jede Unsittlichkeit fern seyn. Achtung gegen den Souverain und Unterwerfung gegen die Obrigkeit darf nicht vergessen werden.\nAlle Hazard-Spiele sind strenge verboten, so wie hohe Eins\u00e4tze in erlaubten Spielen wegfallen m\u00fcssen, damit die Gesellschaft nicht in den \u00fcbeln Ruf der Spielsucht gerathe, und es mu\u00df \u00fcberhaupt die Zeit so eingetheilt werden, da\u00df nicht die Nacht das Vergn\u00fcgen theile, welches nur bis an den sp\u00e4ten Abend gestattet ist. \/\/\n\n[Bl. 57]\nA.\nA l l g e m e i n e   G e s e t z e.\n\nDie Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genaueste zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Ab\u00e4nderung n\u00f6thig befunden worden. Eine solche Ab\u00e4nderung kann jedoch nur, mit Einstimmung des Drittheils der s\u00e4mmtlicher Mitglieder Statt finden.\n\n\nV o r s t e h e r ,   i h r e   G e s c h \u00e4 f t e   u n d    P f l i c h t e n .\n\u00a7 1.\nF\u00fcr die p\u00fcnktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die, von der ganzen Gesellschaft gew\u00e4hlten sechs Vorsteher, und   d e n e n   z u n \u00e4 c h s t   die Direktoren des Theaters und Orchesters; welchen die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftliche Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder: vor der ganzen Gesellschaft zur Sprache zu bringen. Au\u00dfer dem sind auch die Vorsteher verpflichtet, den Direktoren des Theaters und Orchesters in Aus\u00fcbung ihrer Gesetze, den von ihnen zu fordernden Beistand zu leisten. \/\/\n\nW a h l   d e r   Vo r s t e h e r .\n\u00a7 2.\nViertelj\u00e4hrlich werden drei Vorsteher gew\u00e4hlt, und zwar auf folgende Weise: Die Vorsteher schlagen der Gesellschaft aus ihrer Mitte sechs Candidaten zu den neu zu w\u00e4hlenden Vorstehern vor, \u00fcber welche alsdann ballotirt wird, und diejenigen drei Glieder von den sechs Candidaten welche die mehresten Stimmen haben, werden zu Vorstehern ernannt.\n\n\u00a7 3.\nDie Wahl, und die Antretung der Amtsverwaltung der neu gew\u00e4hlten Vorsteher findet den 1sten Januar, 1sten April, 1sten Julius und den 1sten October Statt. Auch wird an vorgenannten Tagen jedes Mal die Kassen-Rechnung abgelegt, und \u00fcber die Einnahme und Ausgabe im verwichenen Quartal, Auskunft gegeben.\n\n\u00a7 4.\nSollte, w\u00e4hrend des Laufs des Viertel jahrs, ein Vorsteher mit Tode abgehen, durch Krankheit oder Reise abgehalten werden sein Amt auszu\u00fcben; so w\u00e4hlen die Vorsteher ein Mitglied, welches die Gesch\u00e4fte interimistisch versieht.   K e i n   V o r s t e h e r   a b e r   d a r f    w i l l k \u00fc h r l i c h ,    e s   s e y  a u s   w e l c h e m    G r u n d e    e s   w o l l e ,   s e i n   A m t n n i e d e r l e g e n .\n\n\u00a7 5.\nDurch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hindurch zu verwalten, und es nicht anders nieder zu legen, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende, Hindernisse dazu veranla\u00dft. \/\/\n\n\u00a7 6.\nEin gleiches Verh\u00e4ltni\u00df findet mit den Direktoren des Theaters und Orchesters Statt, nur mit der Ausnahme, da\u00df dieselben zur Billet-Abnahme nicht verpflichtet sind, sondern ganz denen, \u00fcber Theater und Orchester bestehenden Gesetzen nur nachzukommen haben.\n\n\u00a7 7.\nEs wird Niemand gezwungen das Amt eines Vorstehers zu \u00fcbernehmen. Ereignet sich der Fall da\u00df der Gew\u00e4hlte den Antrag aus Gr\u00fcnden verbittet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage der Wahl-Verhandlungen, zun\u00e4chst auf denjenigen folgte, welcher als Candidat durch die Ballottage die Stimmenmehrheit hatte.\n\n\u00a7 8.\nDer   Policei Commissarius des Reviers wird als Ehren-Mitglied betrachtet, und erh\u00e4lt gleich den \u00fcbrigen Mitgliedern 4 Billets. Er hat das Recht, die strengste Controlle zu f\u00fchren, und jede Abweichung der Gesetze dem hohen Policei-Pr\u00e4sidium anzuzeigen,falls er in Verbindung mit der Gesellschaft die Sache nicht  ab\u00e4ndern, oder beilegen kann.\n\nE i n t h e i l u n g   d e r   V o r  s t e h e r - G e s c h \u00e4 f t e .\n\n\u00a7 9.\nDie Vorsteher vertheilen die vorfallende Gesch\u00e4fte unter sich in der Art, da\u00df einer die Kassen-Verwaltung und Sekretariats-Gesch\u00e4fte, einer die \u00f6konomischen Einrichtungen, einer die Direktion des Theaters, einer die des Orchesters, und die \u00fcbrigen die Annahme der Billets beym Eingang \u00fcbernehmen, ferner das Zuschlie\u00dfen der Th\u00fcren, \/\/ sobald durch Klingeln auf dem Theater das Zeichen dazu gegeben worden. W\u00e4hrend des Akts kann niemanden der Zutritt gestattet werden, und mu\u00df der zu sp\u00e4t gekommene es sich gefallen lassen, die Beendigung desselbn abzuwarten.\n\nC o n f e r e n z e n  .\n\n\u00a7 10.\nZu den Berathschlagungen \u00fcber Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Donnerstag eines jeden Monats an welchem keine Theater-Probe ist, als die gesetzm\u00e4\u00dfiger General-Conferenz-Tag bestimmt.\nVorf\u00e4lle, welche sich nicht f\u00fcr das Allgemeine eignen, oder welche bis dahin nicht verschoben werden k\u00f6nnen, werden in der w\u00f6chentlichen, jedes Mal alle 14 Tage an dem Donnerstag Abend, an welchem keine Probe Statt findet, zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht, von welcher kein Vorsteher, ohne sehr dringende Entschuldigung, bei einer Strafe von zwei Groschen, ausbleiben darf.\n\n\u00a7 11.\nDie Berathschlagungen der Vorsteher werden in einem abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber im Saale gehalten. Die alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft oder bei g\u00e4nzlicher Abwesenheit beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme \u00fcbertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen.\n\n\u00a7 12.\nDie Conferenzen nehmen beide jederzeit im Winter um 7 Uhr und im Sommer um 8 Uhr ihren Anfang. \/\/\n\n\u00a7 13.\nIn der Vorsteher-Conferenz werden die neu hinzutretenden Glieder aufgenommen, mit Contract und Statuten bekannt gemacht und dieselben zur Unterschrift vorgelegt. Ferner wird \u00fcber die im vergangenen Monate vorgefallenen Gegenst\u00e4nde berathschlagt, die obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterst\u00fctzung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt. Hat ein jeder seine Meinung ge\u00e4u\u00dfert, und zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschlu\u00df in das Protokoll-Buch eingetragen, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen wegen des zu fassenden Beschlusses nicht geeiniget, so wird die Sache bis zur General-Conferenz verschoben, von der ganzen Gesellshaft dar\u00fcber abgestimmt, und die streitige Frage in der Art geordnet, oder zergliedert, da\u00df sie durch   J a   oder   N e i n   beangtwortet, und durch die wei\u00dfe oder schwarze Kugel, die wei\u00dfe ist f\u00fcr, und die schwarze wider die Sache.\n\n\u00a7 14.\nDie General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin Tag und Stunde bemerkt wird, wann die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen s\u00e4mmtliche Mitglieder Theil; Ihnen werden die im Laufe des Monat vorgefallene Gegenst\u00e4nde getreulich er\u00f6ffnet, und in schwierigen F\u00e4llen wird zur Abstimmung geschritten, damit wie in \u00a7 13 verfahren, und das Resultat der Sache in das Protokoll-Buch geschrieben. \/\/\n\n\u00a7 15.\nAuf die Anzeige da\u00df Jemand, aus Versehen, seine wirkliche Meinung, aus der Ursache, weil er seine Kugel falsch eingeworfen, nicht angedeutet habe, kann nur vor der Abstimmung, nicht aber   n a c h   erfolgter Oeffnung der Stimm-K\u00e4stchen geachtet werden.\n\n\u00a7 16.\nWider einen, nach gesetzm\u00e4\u00dfigem Ballottiren, durch Mehrheit der Stimmen gefa\u00dften Beschlu\u00df, wird keine Einwendung gestattet.\n\nA n n a h m e   d e r   G l i e d e r .\n\n\u00a7 17.\nWer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden w\u00fcnscht, ersucht einen der Vorsteher oder ein Mitglied, diesen Antrag zu er\u00f6ffnen. Die Namen er Vorgeschlagenen werden 14 Tage lang \u00f6ffentlich ausgeh\u00e4ngt.\n\n\u00a7 18.\nDerjenige an welchen sich der Proponent gewendet, mu\u00df \u00fcber den Charakter und Stand des in Vorschlag gebrachten genaue Erkundigung einziehen; und wenn sich ergeben sollte, da\u00df der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der St\u00e4nde geh\u00f6rt, welche an der Gesellschaft bisher Theil genommen haben, oder, wenn der Fall auch nicht ist, und der in Vorschlag gebrachte in einem Rufe steht, der Nachtheil f\u00fcr die Gesellschaft bringen k\u00f6nnte, und dieses mit Gr\u00fcnden unterst\u00fctzt weden kann, so wird demselbsen bekannt gemacht, da\u00df aus erheblichen Gr\u00fcnden das Gesuch um Aufnahme nicht Statt finden k\u00f6nne, und \u00fcber diesen Vorfall ein unverb\u00fcchliches Stillschweigen beobachtet werden solle. \/\/\n\n\u00a7 19.\nIst aber w\u00e4hrend der Zeit, da\u00df der Name des Vorgeschlagenen ausgehangen war, von keinem der Mitglieder ein Einwand gegen die Aufnahme erfolgt, so wird derselbe zur n\u00e4chsten Conferenz eingeladen und vorgestellt, wobei ihm ein Exemplar der Gesetze \u00fcberreicht, und die genaue Befolgung derselben empfohlen wird; dabei macht er sich zugleich, durch Unterzeichnung der Gesetze und des ihm vorgelegten Contrakts, verbindlich, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugeh\u00f6ren.\n\nB e i t r \u00e4 g e .\n\u00a7 20.\n\u00a7 20.\nDas Eintritts Geld  ist auf  2 Thaler, 8 Groschen Courant festgesetzt, welches so bald sich jemand zur Aufnahme meldet, gezahlt wird. Acht Groschen Courant fallen der kleinen Kasse zu.\n\n\u00a7 21.\nDer monatliche Beitrag ist f\u00fcr jetzt auf einen Thaler, wie der Contrakt besagt, bestimmt, wovon dann die kleine Kasse vier Groschen erh\u00e4lt, und mu\u00df den ersten Montag voraus bezahlt werden; geschiehet solches nicht, so erh\u00e4lt der Ausbleibende die Quittung  durch den Billet-Austr\u00e4ger in seine Wohnung geschickt; und hat, durch geziemendes Ersuchen, der Beitrag nicht erhalten werden k\u00f6nnen, so ist das in R\u00fcckstand gebliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat sp\u00e4ter erfolgt, auf drei Groschen, zwei Monat auf sechs Groschen, und drei Monate sp\u00e4ter auf zw\u00f6lf Groschen bestimmt ist. Ist \/\/ auch diese Frist verstrichen, so wird ein solches Mitglied daf\u00fcr gehalten, als ob es die Gesellschaft verlassen wolle, dessen ungeachtet mu\u00df es seinen Contrakt halten, und wird wegen etwa nicht geleisteter Zahlung bei seiner Obrigkeit belangt.\n\nZ a h l   d e r   G l i e d e r .\n\n\u00a7 22.\nDie Zahl der Glieder wird f\u00fcr jetzt auf 125 Familien bestimme, und  k\u00f6nnen wenn diese Zahl nicht vollst\u00e4ndig ist, neue Mitglieder aufgenommen werden.\n\nE x p e c t a n t e n .\n\u00a7 23.\n\nWenn die Zahl der 125 Glieder voll ist, so k\u00f6nnen die neu gemeldeten nur als Expectanten zur Gesellschaft treten, bis eine Stelle durch Abgang erledigt wird.\n\n\u00a7 24.\nDie zu Expectanten aufgezeichneten Mitglieder k\u00f6nnen daher an den Vorstellungstagen niemanden von ihrer Familie einf\u00fchren, indem sie nur einen Stehplatz erhalten, es bleibt ihnen aber unbenommen von andern Mitgliedern sich Billets zu erbitten.\n\nB i l l e t s .\n\u00a7 25.\nDa das Lokale der Ressource von der Beschaffenheit ist, da\u00df an Tagen wo Vorstellungen und Conzerte gegeben werden, nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihren Platz haben kann, so  d\u00fcrfen von jeder Familie an gedachten Tagen nur   V i e r  Personen eingef\u00fchrt weden; wer mehr einf\u00fchren will, hat die Abweisung der Uebrigen zu erwarten, we\u00dfhalb auch jede Familie 4 Billets empf\u00e4ngt. Ohne Billet kann niemandem der Zutritt gestattet werden; Kinder \u00fcber 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden an solchen Tagen der St\u00f6rung wegen nicht zugelassen.\n\n\u00a7 26.\nJedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets \u00fcberlassen, wenn er selbst verhindert werden sollte, davon Gebrauch zu machen","quellen":"1. Preu\u00df. Geheimes Staatsarchiv\nI. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin, Bl. 28-55:\nGesetze f\u00fcr die Familien-Ressource zur Concordia.\nNeu entworfen im Jahre 1811.\nBerlin. [Druck]\n\nBriefwechsel des Polizeidirektoriums\n\n2. Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam\nPolizeiakten","abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":10,"updated_user":10,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":null,"andere_namensformen":null,"bis_heute":1,"mitglieder":[],"namens_aenderungen":[],"adressen_aenderungen":[]}}