
{"meta":{"meta-title":"Hachnassath Kallah < Geselligkeit","meta-description":"Hachnassath Kallah < Geselligkeit","canonical-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/99","api-url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/api\/geselligkeit\/99","zitat":{"titel":"Hachnassath Kallah","bereich":"Geselligkeit","bearbeitet":""},"breadcrumb":[{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit","text":"Geselligkeit"},{"url":"https:\/\/berlinerklassik.bbaw.de\/geselligkeit\/99","text":"Hachnassath Kallah"}]},"data":{"id":99,"name":"Hachnassath Kallah","sitz1":null,"sitz2":null,"gegruendet":"1720","aufgeloest":null,"geschichte_programm":"Die Gesellschaft Hachnassath Kallah war f\u00fcr die Ausstattung armer Br\u00e4ute zust\u00e4ndig.","struktur_organisation":null,"statuten":"Statuten der Gesellschaft Hachnassath-Kallah\nzur Ausstattung von Br\u00e4uten\nin Berlin\n\nVerabschiedet am 28.10.1857\n\n\nJeder Verein, in Gottgef\u00e4lliger Absicht gestiftet ist von Bestand. (Aboth  4,14)\nDie Anstalt Hachnassath Kallah zur Ausstattung der Br\u00e4ute ist gegr\u00fcndet am 28. des Monats Isar 5481 (23. Mai 1720).\n\nAuf Grund statutenm\u00e4\u00dfiger Betrechtigung (\u00a7. 32.) verwaltet der Gesellschafts-Vorstand im Interesse der Anstalt, unter mehreren anderen Legaten, seit dem Jahre 5544 (1784) mit h\u00f6herer Genehmigung noch eine bedeutende Familienstiftung der Salomon Aron Cohn\u2019schen Eheleute f\u00fcr ewige Zeiten.\n\nA. Allgemeine Bestimmungen.\n\u00a7. 1.\nDie Gesellschaft Hachnassath-Kallah oderzur Ausstattung von Br\u00e4uten ist eine Wohlth\u00e4tigkeits-Gesellschaft in der j\u00fcdischen Gemeinde zu Berlin mit der Tendenz:\nnach Maa\u00dfgabe ihrer Eink\u00fcnfte unbemittelten israelitischen Jungfrauen bei ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung in baarem Gelde zu gew\u00e4hren.\n\u00a7. 2.\nDer Eintritt in die Gesellschaft stet allen Personen offen, welche beitragende Mitglieder der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde sind.\n\u00a7. 3.\nDie Gesellschaft wird durch eine aus ihrer Mitte gebildete Direction verwaltet. Sie besteht:\na) aus einem engeren Ausschu\u00df von f\u00fcnf Mitgliedern (Vorstand);\nb) aus einem gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00df von drei und zwanzig Mitgliedern (\u00a7. 39).\n\nB. Von den Leistungen der Gesellschaft.\n\u00a7. 4.\nJungfrauen, welche Behufs ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung Seitens der Gesellschhft ansprechen wollen, haben sich dieserhalb durch ihren gesetzlichen Vertreter, und resp. wenn sie gro\u00dfj\u00e4hrig und selbst\u00e4ndig sind, unter eigenem Namen schriftlich an den Vorstand zu wenden, und ihrem Gesuche das rechtsg\u00fcltige abgeschlossene Ehegel\u00f6bnis und ein glaubhaftes Attest \u00fcber ihren unbescholtenen Lebenswandel beizuf\u00fcgen.\n\u00a7. 5.\nUeber jedes eingehende Gesuch hat der Vorstand binnen l\u00e4ngstens vier Wochen Beschlu\u00df zu fassen und dem Antragssteller unter R\u00fcckgabe des Ehegel\u00f6bnisses Bescheid zu ertheilen.\n\u00a7. 6.\nUnterst\u00fctzungs-Gesuche f\u00fcr Wittwen, geschiedene Frauen und solche Personen, welche den Nachweis eines unbescholtenen Lebenswandels nicht zu f\u00fchren verm\u00f6gen, werden nicht ber\u00fccksichtigt.\n\u00a7. 7.\nEben so wird eine Unterst\u00fctzung nicht bewilligt, wenn in dem Ehegel\u00f6bni\u00df eine Mitgift von mehr als zw\u00f6lfhundert Thalern versprochen ist, oder anderweitig eine diese Summe \u00fcbersteigende Mitgift ausgemittelt wird.\n\u00a7. 8.\nF\u00fcr mehrere Schwestern kann zu gleicher Zeit eine Unterst\u00fctzung nicht nachgesucht werden. Erst nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit Auszahlung der f\u00fcr die eine bewilligte Unterst\u00fctzungssumme kann ein Gesuch f\u00fcr eine andere Schwester ber\u00fccksichtigt werden.\n\u00a7. 9.\nSoll nach dem Beschlusse des Vorstandes eine Unterst\u00fctzung gew\u00e4hrt werden, so wird zugleich die H\u00f6he derselben und die Zeit, zu welcher die Auszahlung erfolgen soll, festgesetzt und dem Petenten bekannt gemacht.\n\u00a7. 10.\nDen ehelichen T\u00f6chtern eines hier ans\u00e4ssigen Mitgliedes der Gesellschaft, welches zw\u00f6lf Jahre lang den statutenm\u00e4\u00dfigen Beitrag entrichtet hat und zur Zeit der Anbringung des Gesuchs noch zur Gesellschaft geh\u00f6rt oder welches seit acht Jahren perpetuelles Mitglied ist (\u00a7. 29), kann Behufs ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung bis zur H\u00f6he von 250 Thalern gew\u00e4hrt werden.\n\u00a7. 11.\nEine gleich h\u00f6re Unterst\u00fctzung kann den T\u00f6chtern eines solchen Mitgliedes (\u00a7. 10) auch nach seinem Tode bewilligt werden:\na) wenn die Beitr\u00e4ge nach seinem Tode ununterbrochen fortgezahlt worden sind, oder\nb) wenn das Mitglied binnen drei Monaten nach der Verlobung seiner Tochter oder erst nach Einreichung des Unterst\u00fctzungs-Gesuches gestorben ist.\nIn beiden F\u00e4llen wird jedoch vorausgesetzt, da\u00df zu der Zeit, wo das Gesuch eingeht (ad a.) und resp. zur Zeit des Todes (ad b.) die Beitr\u00e4ge von vier Quartalen nicht im R\u00fcckstande geblieben sind (\u00a7. 33).\n\u00a7 12.\nDie Unterst\u00fctzungs-Summe kann nur bis auf die H\u00f6he von Hundert Thalern festgelegt werden:\na) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter verstorbener, mit ihrem Tode ausgeschiedener Mitglieder, welche zw\u00f6lf Jahre zur Gesellschaft beigetragen haben, es w\u00e4re denn, da\u00df der Fall der \u00a7\u00a7. 10. 11. vorl\u00e4ge;\nb) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter solcher Mitglieder, welche seit wenigstens f\u00fcnf Jahren in der Gesellschaft sind;\nc) f\u00fcr die ehelichen T\u00f6chter des Boten der Gesellschaft, wenn dieser mindestens f\u00fcnf Jahre im Dienste der Gesellschaft steht.\n\u00a7. 13.\nDen ehelichen T\u00f6chtern von Nicht-Mitgliedern, welche seit f\u00fcnf Jahren hier ans\u00e4ssig sind und in dem Register der j\u00fcdischen Gemeinde eingetragen sind, kann zu ihrer Verheirathung eine Unterst\u00fctzung bis auf H\u00f6he von F\u00fcnfzig Thalern gew\u00e4hrt werden. Der vor Ablauf der obengedachten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist erfolgte Tod des Vaters soll der Petentin unnachtheilig sein, wenn dieselbe ihr hiesiges Domicil nicht ver\u00e4ndert hat.\n\u00a7. 14.\nZu den in den \u00a7\u00a7. 12 und 13 gedachten Unterst\u00fctzungen von 100 und resp. 50 Thalern sollen j\u00e4hrlich in der Regel nicht mehr als 250 Thaler, und \u00fcberhaupt erst dann verwendet werden, wenn der Vorstand sich die Ueberzeugung verschafft hat, da\u00df die den T\u00f6chtern von Gesellschafts-Mitgliedern etwas zugedachten Unterst\u00fctzungssummen (\u00a7\u00a7. 10. 11.) im Laufe desselben Jahres werden berichtigt werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 15.\nUnter der am Schlusse des vorigen \u00a7. gedachten Voraussetzung soll auch anderen, als den in den \u00a7\u00a7. 10 bis 13. bezeichneten Personen bei Verheirathungen eine Unterst\u00fctzung jedoch nur bis zum Betrage von F\u00fcnf und zwanzig Thalern gew\u00e4hrt werden, und sollen alle derartige Unterst\u00fctzungen zusammen j\u00e4hrlich in der Regel die Summe von 150 Thalern nicht \u00fcbersteigen.\nDer Vorstand hat bei gleicher W\u00fcrdigkeit der Petenten, die hier wohnenden vor den ausw\u00e4rtigen zu ber\u00fccksichtigen.\nUnterst\u00fctzungen bis zu zehn Thalern kann der Vorsitzende ohne R\u00fcckfrage an die \u00fcbrigen Vorstands-Mitglieder bewilligen.\n\u00a7. 16.\nDie Auszahlung der versprochenen Unterst\u00fctzungs-Summe darf in keinem Falle fr\u00fcher, als einen Tag nach erfolgter Trauung geschehen.\nDie Ehe mu\u00df neben den nach den Landesgesetzen zu beobachtenden Formalit\u00e4ten nach j\u00fcdischem Ritus vollzogen sein, und hier\u00fcber ein glaubw\u00fcrdiges Zaugni\u00df beigebracht werden, widrigenfalls die Auszahlung unterbleibt.\n\u00a7. 17.\nKann die Hochzeit innerhalb zweier Jahre von der im Ehegel\u00f6bni\u00df bestimmten Zeit ab nicht stattfinden, so ist, wenn nicht triftige Gr\u00fcnde diese Verz\u00f6gerung rechtfertigen, die Zusicherung der Unterst\u00fctzung als annullirt zu betrachten. Der Vorstand hat die in diesem und dem vorhergehenden \u00a7. festgesetzten Bestimmungen den Antragstellern bekannt zu machen.\n\u00a7. 18.\nIst die Hochzeit vor der im Ehegel\u00f6bni\u00df bestimmten Zeit vollzogen worden, so kann die Auszahlung der bewilligten Unterst\u00fctzungs-Summe, wenn disponible Mittel vorhanden sind, auch vor dem in dem Bewilligungsschreiben bestimmten Termine erfolgen.\n\u00a7. 19.\nDie Antr\u00e4ge auf Unterst\u00fctzung werden mit der aus dem \u00a7. 14. sich ergebenden Modification nach dem Datum ihres Einganges bei dem Vorstande ber\u00fccksichtigt und solche, denen im Laufe desselben Jahres nicht deferirt  werden kann, auf das n\u00e4chstfolgende verwiesen. Unter solchen Antr\u00e4gen, welche an einem und demselben Tage eingehen, entscheidet das Loos.\n\u00a7. 20.\nSollten in einem Jahre so viele Antr\u00e4ge eingehen, da\u00df durch deren Gew\u00e4hrung voraussichtlich die Eink\u00fcnfte des laufenden und n\u00e4chstfolgenden Jahres consumirt werden, so wird auf ferner eingehende Gesucht nur dann R\u00fccksicht genommen, wenn sie durch die \u00a7\u00a7. 10 und 11 gerechtfertigt sind und im dritten Jahres wiederholt werden. \u2013 Die inzwischen erfolgte Verheirathung steht jedoch in diesem Falle der Unterst\u00fctzung nicht entgegen.\n\nC. Von den Mitgliedern.\n\u00a7. 21.\nWer in diese Gesellschaft als Mitglied aufgenommen werden will, hat sich unter Beibringung  des Nachweises, da\u00df er beitragendes Mitglied der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde ist, schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu wenden. Auf m\u00fcndliche Antr\u00e4ge kann keine R\u00fccksicht genommen werden.\n\u00a7. 22.\nVon der eingegangenen Meldung setzt der Vorsitzende die \u00fcbrigen Vorstands-Mitglieder mittelst Circulairs in Kenntni\u00df und ordnet eine Sitzung an, welche nicht \u00fcber vier Wochen hinausgeschoben werden darf. In der Zwischenzeit haben die Vorstands-Mitglieder \u00fcber die Person des Aufzunehmenden die n\u00f6thigen Erkundigungen einzuziehen.\n\u00a7. 23.\nEignet sich derselbe zur Aufnahme, so wird \u00fcber ihn ballotirt. F\u00e4llt die Stimmenmehrheit zu seinen Gunsten aus, so wird ihm solches, unter Beif\u00fcgung eines Exemplars der Statuten, durch den Secretair angezeigt. Acht Tage nach erfolgter Aufnahme wird demselben ein mit dem Siegel der Gesellschaft bedrucktes und von den Vorstands-Mitgliedern unterzeichnetes Diplom zugestellt. Die Mitgliedschaft datirt von dem Tage der Insinuation  dieses Diploms.\n\u00a7. 24.\nErfolgt die Aufnahme des Angemeldeten nicht, so wird ihm solches vom Secretair ebenfalls schriftlich angezeigt. Gr\u00fcnde der nicht erfolgten Aufnahme sollen weder im Protokoll vermerkt, noch \u00fcberhaupt kund gemacht werden.\n\u00a7. 25.\nVor Ablauf von sechs Monaten kann eine wiederholte Meldung nicht ber\u00fccksichtigt, und die Aufnahme \u00fcberhaupt nicht mehr als dreimal beantragt werden.\n\u00a7. 26.\nDas aufgenommene Mitglied wird nach einer auch im Diplom zu vermerkenden Nummer in die Gesellschaftsb\u00fccher eingetragen. Die durch den Abgang von Mitgliedern erledigten Nummern werden durch die neu eintretenden ersetzt und mit a. b. c. und so weiter bezeichnet.\n\u00a7. 27\nJedes Mitglied zahlt beim Empfang des Diploms zwei Thaler Eintrittsgeld und sieben und einen halben Silbergroschen f\u00fcr das Exemplar der Statuten.\n\u00a7. 28.\nDer in Quartals-Raten pr\u00e4numerando zu entrichtende Beitrag betr\u00e4gt f\u00fcr jedes Mitglied mindestens zwei Thaler pro Jahr, und ist auch f\u00fcr das Quartal, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, zu bezahlen.\n\u00a7. 29.\nWer an Stelle des j\u00e4hrlichen Beitrages ein Kapital, dessen Zinsen jenem gleichkommen, an die Kasse der Gesellschaft entrichtet oder derselben durch letztwillige Verf\u00fcgung zuwendet, wird als perpetuelles Mitglied in dem Register bezeichnet. \u2013 In dem zuletzt gedachten Falle wird der Tag der Auszahlung des Legats als der des Eintrittes in die Gesellschaft angesehen. Ist das Legat der Stempelsteuer unterworfen, so wird diese von der Gesellschaft nur dann entrichtet, wenn die Zinsen desselben nach Abzug der Steuer wenigstens zwei Thaler j\u00e4hrlich betragen\n\u00a7. 30.\nWenn ein perpetuelles Mitglied der Gesellschafts-Kasse eine Summe mit dem Wunsche \u00fcberweist, da\u00df allj\u00e4hrlich an seinem Sterbetage ein Licht in der Synagoge gebrannt oder das Kadisch-Gebet oder eine \u00e4hnliche religi\u00f6se Handlung verrichtet werde, und die desfallsigen Kosten durch die Zinsen des Kapitals bestritten werden k\u00f6nnen, so mu\u00df der Vorstand dasselbe annehmen und f\u00fcr die Erf\u00fcllung der \u00fcbernommenen Pflichten Sorge tragen.\n\u00a7. 31.\nEin Verm\u00e4chtni\u00df dieser Art soll von nicht perpetuellen Mitgliedern nur dann angenommen werden, wenn au\u00dfer dem zur Deckung der entstehenden Kosten erforderlichen Kapitale f\u00fcnfzig, und von einem Nicht-Mitgliede nru dann, wenn au\u00dfer jenem Kapitale hundert Thaler an die Kasse der Gesellschaft gezahlt werden. Der Testator soll jedoch hierdurch in die Reihe der perpetuellen Mitglieder aufgenommen werden.\n\u00a7. 32.\nUeberhaupt ist der Vorstand berechtigt, die Verwaltung jedweder wohlth\u00e4tigen Stiftung gegen eine zur Gesellschaftskasse flie\u00dfende Remuneration von 50 Thalern, und wenn das Stiftungs-Capital 10,000 Thlr. oder mehr betr\u00e4gt, von 100 Thalern zu \u00fcbernehmen.\n\u00a7. 33.\nWer mit seinem Beitrage vier Quartale r\u00fcckst\u00e4ndig geblieben ist, h\u00f6rt auf Mitglied zu sein und wird in dem Register gestrichen. Will ein solches Mitglied sp\u00e4ter wieder aufgenommen sein, so ist es von Neuem dem Ballotement unterworfen, und mu\u00df im Falle der Aufnahme das Eintrittsgeld noch einmal bezahlen.\n\u00a7. 34.\nEin Mitglied tritt aus der Gesellschaft, sobald es aufh\u00f6rt zum Verbande j\u00fcdischer Gemeinden zu geh\u00f6ren.\n\u00a7. 35.\nEin Mitglied, welche wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens rechtskr\u00e4ftig verurtheilt worden, wird von der Gesellschaft ausgeschlossen. Seinen ehelichen T\u00f6chtern k\u00f6nnen jedoch diejenigen Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hrt werden, welche nach den \u00a7\u00a7. 11 und 12 den ehelichen T\u00f6chtern eines verstorbenen Mitgliedes bewilligt werden d\u00fcrfen.\n\u00a7. 36.\nWeder ein austretendes noch ein ausgeschlossenes Mitglied kann die an die Kasse der Gesellschaft geleisteten Beitr\u00e4ge und sonstigen Zahlungen zur\u00fcckfordern.\n\u00a7. 37.\nDie Bestimmungen der \u00a7\u00a7. 34 bis 36 finden auch auf perpetuelle Mitglieder Anwendung.\n\u00a7. 38.\nDas austretende oder ausgeschlossene Mitglied mu\u00df binnen zwei Monaten nach seinem Ausscheiden sein Diplom an den Vorstand zur\u00fcckgeben, widrigenfalls solches \u00f6ffentlich als ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird.\n\nD. Von der Verwaltung.\na. Von der Wahl und Th\u00e4tigkeit des Vorstandes und des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses.\n\u00a7. 39.\nDer engere Ausschu\u00df (Vorstand), welcher alle drei Jahre neu gew\u00e4hlt wird, besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern, und zwar:\neinem Vorsitzenden,\neinem Sekret\u00e4r,\neinem Kassirer,\neinem Kontrolleur und\neinem Beisitzer.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df besteht aus drei und zwanzig Mitgliedern, und zwar den vorgedachten f\u00fcnf Vorstands-Mitgliedern und achtzehn der nach der Zeit ihrer Aufnahme \u00e4ltesten Mitgliedern der Gesellschaft.\nDie Mitglieder des engeren Ausschusses d\u00fcrfen weder in grader noch in Seitenlinie bis einschlie\u00dflich zum dritten Grade mit einander verwandt sein.\n\u00a7. 40.\nAlle drei Jahre in der ersten H\u00e4lfte des Monats ????  findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.\nDer fungirende Vorstand ladet zu diesem Behufe die Mitglieder des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses und die diesen nach dem Zeitpunkte ihrer Aufnahme n\u00e4chstfolgenden neun Gesellschafts-Mitglieder zu einer Versammlung ein.\nDie Einladung erfolgt durch einmalige Einr\u00fcckung in die Vossische und Spenersche Zeitung mindestens vierzehn Tage vor dem Termine. Der Vorstand hat die zur Wahl Berufenen zwar noch besonders durch Circular-Schreiben einzuladen; der Nachweis der Beh\u00e4ndigung desselben ist jedoch f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Wahl nicht erforderlich.\nJeder der Erschienenen schreibt f\u00fcnf Kandidaten auf einen Zettel; unter den vorgeschlagenen bilden diejenigen f\u00fcnf, welche die relative Stimmenmehrheit haben, den Vorstand f\u00fcr die n\u00e4chsten drei Jahre. Ganz in derselben Weise werden sodann f\u00fcnf Stellvertreter gew\u00e4hlt, die nach der Zahl der erhaltenen Stimmen an die Stelle der w\u00e4hrend des vorgedachten Zeitraumes etwa verhinderten oder abgehenden Vorstands-Mitglieder einberufen werden. F\u00fcr den fall der Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos. Die ausscheidenden Vorstands-Mitglieder sind wieder w\u00e4hlbar. Das Wahlprotokoll mu\u00df von mindestens zw\u00f6lf W\u00e4hlern unterzeichnet werden. \u2013 Die Gew\u00e4hlten vertheilen die einzelnen Aemter unter sich nach eigenem Ermessen.\n\u00a7. 41.\nZur G\u00fcltigkeit der Wahl m\u00fcssen von den Vorstands-Mitgliedern wenigstens drei, von den \u00fcbrigen achtzehn Mitgliedern des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses zw\u00f6lf und von den \u00fcbrigen wenigstens sechs anwesend sein.\n\u00a7. 42.\nDen neugew\u00e4hlten Vorstands-Mitgliedern und resp. den Stellvertretern derselben wird die auf sie gefallene Wahl binnen drei Tagen nach deren Vollziehung schriftlich angezeigt. Die betreffenden Schreiben mu\u00df der Gesellschafts-Bote den Adressaten in Person beh\u00e4ndigen, welche ihrerseits den Empfang zu bescheinigen haben. Erfolgt binnen drei Tagen nach der Beh\u00e4ndigung von Einem oder dem Anderen keine Antwort, oder wird die Annahme des Amtes ausdr\u00fccklich verweigert, so werden die Stellvertreter in der in \u00a7. 40 angegebenen Reihenfolge einberufen.\n\u00a7. 43.\nDie Legitimation des Gesellschaft-Vorstandes wird durch ein von dem Vorstande der j\u00fcdischen Gemeinde zu Berlin auf Grund des Namensverzeichnisses (\u00a7. 53d), der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung und des Wahlprotokolls (\u00a7. 40) auszustellendes Attest gef\u00fchrt.\n\u00a7. 44.\nIn den auf die Neuwahl folgenden vier Wochen revidiren die neuen Vorstands-Mitglieder in Gemeinschaft mit den abgehenden die bisherige Verwaltung und dechargiren die letzteren zu Protokoll. Beschl\u00fcsse \u00fcber eingehende Antr\u00e4ge, welcher Art sie auch sein m\u00f6gen, k\u00f6nnen w\u00e4hrend dieser Zeit nicht gefa\u00dft werden. Scheiden jedoch nur zwei der fr\u00fcheren Vorsteher durch die Neuwahl aus, so leidet der Gang der Gesch\u00e4fte keine St\u00f6rung. \u2013 Werden s\u00e4mmtliche Vorsteher oder der gr\u00f6\u00dfere Theil dersleben wieder gew\u00e4hlt, so wird die Decharge von f\u00fcnf Mitgliedern des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses, welche dieser aus seiner Mitte hierzu w\u00e4hlt, ertheilt.\n\u00a7. 45.\nScheidet ein Mitglied des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses aus, so tritt das n\u00e4chst\u00e4ltere Gesellschafts-Mitglied an seine Stelle. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses in den Vorstand gew\u00e4hlt wird.\n\u00a7. 46.\nDie Mitglieder beider Aussch\u00fcsse verwalten ihre Aemter als Ehren\u00e4mter unentgeltlich, und sind zur Verschwiegenheit \u00fcber amtlich ihnen bekannt gewordene Thatsachen verpflichtet.\n\u00a7. 47.\nDer Vorstand leitet alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, fa\u00dft die Beschl\u00fcsse, f\u00fchrt sie aus und verwaltet insbesondere die Fonds und das Eigenthum der Gesellschaft.\n\u00a7. 48.\nZu den Sitzungen des Vorstandes ladet der Vorsitzende mittelst Circulairs drei Tage vorher ein. Zu den Sitzungen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses (\u00a7. 49b) geschieht die Einladung von dem Vorsteher f\u00fcnf Tage vorher. Der Gegenstand der Berathung soll jedesmal im Circulair angegeben sein.\n\u00a7. 49.\nDer gr\u00f6\u00dfere Ausschu\u00df versammelt sich:\na) behufs der Neuwahl der Vorstands-Mitglieder;\nb) wenn einzelne Bestimmungen der Statuten einer Auslegung oder Ab\u00e4nderung bed\u00fcrfen, so wie wenn \u00fcber einen in den Statuten nicht vorhergesehenen Fall eine Bestimmung getroffen werden soll.\n\u00a7. 50.\nBei allen Sitzungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. In den Sitzungen des Vorstandes m\u00fcssen wenigstens drei, bei den Verhandlungen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses wenigstens siebzehn Mitglieder gegenw\u00e4rtig sein. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Ansicht des Vorsitzenden.\n\u00a7. 51.\nBetrifft der Gegenstand der Verhandlung einen nahmen Verwandten (\u00a7. 39) eines anwesenden Mitgliedes oder ein solches selbst, so darf dieses an der Berathung und Beschlu\u00dfnahme keinen Theil nehmen.\n\u00a7. 52.\nDie Gesellschaft f\u00fchrt ein Siegel und einen Stempel; jenes hat die Inschrift:\nGesellschaft zur Ausstattung der Br\u00e4ute in Berlin),\ndieser enth\u00e4lt die Anfangs-Buchstaben der Siegel-Inschrift. Das Siegel hat der Secretair, den Stempel der Beisitzer in Verwahrung. Briefe, Vertr\u00e4ge und deren Ausfertigungen m\u00fcssen gesiegelt, die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge gestempelt werden.\n\u00a7. 53.\nDie B\u00fccher, welche die Verwaltung der Gesellschaft betreffen, sind folgende:\na) ein Vortrags-Buch, in welches die eingehenden Schreiben, Antr\u00e4ge u. s. w. nach Nummern und nach dem Hauptinhalte mit den dieselben betreffenden Beschl\u00fcssen eingetragen werden; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden;\nb) ein Protokoll-Buch, in welches der Secretair in den Sitzungen die von den Theilnehmenden zu unterzeichnenden Verhandlungen eintr\u00e4gt;\nc) ein Kassa-Buch, in welches die Einnahmen und Ausgaben, letztere mit den Nummern der Bel\u00e4ge, eingetragen werden; gef\u00fchrt vom Kassirer;\nd) ein Namens-Verzeichni\u00df, in welchem s\u00e4mmtliche Mitglieder mit Angabe ihrer Nummer, des Tages ihrer Aufnahme, der H\u00f6he ihres Beitrags und mit einer Notiz dar\u00fcber, ob sie perpetuell sind, aufgef\u00fchrt werden; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden. Dieses Namens-Verzeichni\u00df liefert den vollen Beweis f\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft;\ne) ein Donations-Buch zur Verzeichnung der eingehenden Geschenke, der Namen der Geschenkgeber, und mit einer Rubrik, ob die Geschenke zum Grundkapital oder zu den laufenden Ausgaben bestimmt sind. Die aus Sammlungen eingehenden Gelder werden summarisch notirt; gef\u00fchrt vom Controlleur;\nf) ein Ausstattungs-Buch, in welches die Namen der Unterst\u00fctzungs-Empf\u00e4nger unter Angabe der bewilligten Summe eingeschrieben werden; gef\u00fchrt vom Secretair;\ng) ein Documenten-Buch, zur Verzeichnung der der Gesellschaft geh\u00f6rigen Activ-Forderungen; gef\u00fchrt vom Vorsitzenden;\nh) ein Journal- und ein Hauptbuch, in welche halbj\u00e4hrlich \u00fcbertragen wird und die alle Jahre abgeschlossen werden. Die Ausgaben und Einnahmen werden in dem Hauptbuche nach ihren verschiedenen Benennungen summarisch notiert; gef\u00fchrt von einem n\u00f6thigenfalls hierzu bestellten Buchhalter.\n\u00a7. 54.\nDie Functionen der einzelnen Beamten des Vorstandes sind folgende:\na) des Vorsitzenden: er nimmt die eingehenden Schreiben an, notirt auf denselben die laufende Nummer und den Tag des Einganges und f\u00fchrt das Vortrags-Buch, das Namens-Verzeichni\u00df und das Documenten-Buch. Er ordnet die Sitzungen an und f\u00fchrt in denselben den Vorsitz oder ernennt hierf\u00fcr einen Stellvertreter. Er \u00fcberliefert die bei ihm eingehenden Gelder dem Cassirer. Ihm liegt es ob, die Ordnung in dem Gange der Verwaltung aufrecht zu erhalten;\nb) des Secretairs: er f\u00fchrt das Protokoll in den Sitzungen, fertigt die Erlasse und Bescheide an, besorgt die Reinschriften und bef\u00f6rdert sie; er sorgt f\u00fcr den Druck der Statuten, Namens-Verzeichnisse, Diplome, Bilanzen, Circulare u. s. w., stattet den bericht in den General-Versammlungen ab und hat das Siegel der Gesellschaft in Verwahrung;\nc) des Cassirers: er nimmt die an ihm kommenden Gelder an und quittirt dar\u00fcber; er fertigt die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge aus und l\u00e4\u00dft dieselben vom Beisitzer mit unterschreiben und stempeln. Er \u00fcbergiebt dem Vorsitzenden den Kassenbestand, so weit er die Sumem von 150 Thalern \u00fcbersteigt, schreibt die Mahnbriefe an die s\u00e4umigen Zahler, und macht in den Sitzungen diejenigen Mitglieder namhaft, welche seit vier Quartalen mit ihrem Beitrage im R\u00fcckstande geblieben sind. Er leistet die vorkommenden Zahlungen gegen Quittung, f\u00fchrt das Kassa-Buch, l\u00e4\u00dft dieses vom Controlleur revidiren und schlie\u00dft es ab;\nd) des Controlleurs: er revidirt halbj\u00e4hrlich das Kassa-Buch. Etwaige Monita l\u00e4\u00dft er vom Cassirer berichtigen. Er sieht den Abschlu\u00df des Hauptbuches nach und bescheinigt die Richtigkeit der ihm vorgelegten Bilanz. Er f\u00fchrt das Donantions-Buch;\ne) des Beisitzers: er unterzeichnet mit dem Cassirer die Quittungen \u00fcber die Beitr\u00e4ge und stempelt sie. Er hat die Registratur unter seiner Aufsicht und f\u00fchrt ein Register dar\u00fcber. Er hat den Stempel der Gesellschaft in Verwahrung.\nDer Vorstand ist erm\u00e4chtigt, zur Ausf\u00fchrung der ihm obliegenden Arbeiten sich in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen der H\u00fclfe eines besonderen Beamten zu bedienen und denselben zu remuneriren.\n\u00a7. 55.\nDie Gesellschaft besoldet einen Boten. Er wird vom Vorstande angestellt und mu\u00df eine Caution oder einen sicheren B\u00fcrgen auf H\u00f6he von mindestens hundert Thalern stellen.\n\nb. Verm\u00f6gens-Verwaltung.\n\u00a7. 56.\nDas der Gesellschaft geh\u00f6rige Grund-Kapital ist feststehend, die Verwendung desselben zu laufenden Ausgaben bleibt dem Beschlusse der General-Versammlung vorbehalten.\n\u00a7. 57.\nDie zu dem Grund-Kapitale flie\u00dfenden Einnahmen sind:\na.\tdie von dem perpetuellen Mitgliedern zur Abl\u00f6sung ihrer Beitr\u00e4ge einzuzahlenden Kapitalien;\nb.\tsolche Schenkungen und Legate, welche nach der Bestimmung des Gebers dem Grundkapitale einverleibt werden sollen. Fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung, so sollen dergleichen Geschenke und Legate unter 25 Thaler zu den laufenden Ausgaben verwendet werden.\n\u00a7. 58.\nDas Grund-Kapital mu\u00df pupillarisch sicher belegt werden. Die dasselbe bildenden Staatspapiere und Documente, ingleichen diejenigen Documente, welche die Verfassung der Gesellschaft betreffen, m\u00fcssen mit einem Verzeichni\u00dfe ihres Inhalts, in einem eisernen Kasten aufbewahrt werden. Derselbe mu\u00df mit drei verschiedenen Schl\u00f6ssern versehen sein, zu welchen der Vorsitzende, der Kassirer und der Kontrolleur je einen Schl\u00fcssel f\u00fchren, so da\u00df beim Oeffnen des Kastens diese drei Beamten gegenw\u00e4rtig sein m\u00fcssen. Ein Duplikat des Verzeichnisses \u00fcber den Inhalt des eisernen Kastens verbleibt in den H\u00e4nden des Vorsitzenden.\n\u00a7. 59.\nIst einer der Beamten verhindert, beim Oeffnen des Kastens gegenw\u00e4rtig zu sein, so kann dieser an seiner Stelle den Secretair oder den Beisitzer damit beauftragen.\n\u00a7. 60.\nDer eiserne Kasten wird entweder bei der K\u00f6niglichen Hauptbank oder bei dem Vorstande der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde deponirt. \u2013 Den Ort, wo die sonstigen, der Gesellschaft geh\u00f6rigen Mobilien aufbewahrt werden sollen, bestimmt der Vorstand. Ein Verzeichni\u00df der letzteren wird gleichfalls in den eisernen Kasten gelegt.\nUeber jede Ver\u00e4nderung seines Inhalts wird ein Protokoll aufgenommen und nach Maa\u00dfgabe desselben das Verzeichni\u00df und das Duplikat berichtigt.\n\u00a7. 61.\nDie zu den Staats-Papieren geh\u00f6rigen, im Laufe eines Jahres zahlbaren Coupons und Zinsscheine k\u00f6nnen dem Cassirer gegen Empfangsschein, der in den eisernen Kasten gelegt werden mu\u00df, in Verwahrung gegeben werden.\n\u00a7. 62.\nDie Eink\u00fcnfte der Gesellschaft, welche f\u00fcr die Zwecke derselben verwendet werden, sind:\na.\tdie Zinsen des Grund-Capitals;\nb.\tdie Eintrittsgelder neuer Mitglieder;\nc.\tdie j\u00e4hrlichen Beitr\u00e4ge derselben;\nd.\tdie eingehenden Geschenke, so weit sie nach \u00a7 57b nicht zum Grundkapital flie\u00dfen;\ne.\tdie bei den Vorlesungen aus der Thora in der hiesigen j\u00fcdischen Synagoge und in sonstigen Gebets-Versammlungen oder bei Hochzeiten gespendeten milden Gaben;\nf.\tdiejenigen Gaben, welche bei Beerdigungen f\u00fcr die ??? ????? (sieben Wohlth\u00e4tigkeits-Anstalten, zu welchen auch diese Gesellschaft geh\u00f6rt) gespendet werden.\n\u00a7. 63.\nDer Kassen-Vorrath soll, mit Ausnahme von 150 Thalern, welche in den H\u00e4nden des Cassirers baar verbleiben, in der Art zinstragend angelegt werden, da\u00df die vorkommenden Ausgaben zur geh\u00f6rigen Zeit bestritten werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 64.\nZahlungen die mehr als zehn Thaler betragen, darf der Cassirer nur auf schriftliche Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern leisten.\n\u00a7. 65.\nMit dem Ablaufe eines jeden Jahres werden die B\u00fccher der Gesellschaft abgeschlossen, und der Rechnungs-Abschlu\u00df dem Vorstande der j\u00fcdischen Gemeinde (\u00a7. 70.) mitgetheilt, wobei demselben freisteht die B\u00fccher und Bel\u00e4ge durch einen Commissarius einsehen zu lassen.\nDie bei dem Abschlu\u00df sich etwa ergebenden Uebersch\u00fcsse sollen nicht zum Grund-Capital gethan, sondern zu den laufenden Ausgaben des n\u00e4chsten Jarhes verwendet werden.\n\u00a7. 66.\nAlle drei Jahre soll eine Bilanz \u00fcber die dreij\u00e4hrigen Einnahme und Ausgabe angefertigt und den Mitgliedern gedruckt zugestellt werden.\nIn derselben werden die Empf\u00e4nger der Ausstattungsgelder nicht namentlich, sondern nach folgenden Rubriken:\nUnterst\u00fctzung zur Aussteuer:\nKlasse I.   (Zahl und Summe)\nKlasse II.  (Zahl und Summe)\nKlasse III. (Zahl und Summe)\naufgef\u00fchrt.\n\nc. Von der Generalversammlung\n\u00a7. 67.\nNach geschehener Vertheilung der Bilanz, wo m\u00f6glich am Stiftungs-Tage der Gesellschaft (???? ???), am 28. des Monats Ijar, soll eine General-Versammlung stattfinden, zu welcher die Mitglieder der Gesellschaft vier Wochen vorher durch einmalige Bekanntmachung in der Vossischen und Spenerschen Zeitung und mittelst besonderer Schreiben \u00fcberall unter Angabe der vom gr\u00f6\u00dferen Ausschu\u00dfe etwa vorzulegenden Antr\u00e4ge eingeladen werden. Die Beschl\u00fcsse der Majorit\u00e4t der erscheinenden Mitglieder sind, bei Beobachtung der angegebenen F\u00f6rmlichkeiten, auch f\u00fcr die Ausbleibenden bindend. \u2013 Der Nachweis der Beh\u00e4ndigung der Einladungsschreiben ist indessen nicht erforderlich.\n\u00a7. 68.\nIn der General-Versammlung soll ein specieller Bericht \u00fcber die Wirksamkeit der Gesellschaft in den verflossenen drei Jahren erstattet werden. Antr\u00e4ge der Mitglieder, welche eine Aenderung der Statuten (\u00a7. 70.) bezwecken, k\u00f6nnen in der General-Versammlung nur dann zur Sprache gebracht werden, wenn diese Antr\u00e4ge dem Gesellschafts-Vorstande derzeitig fr\u00fch mitgetheilt werden, da\u00df sie den Mitgliedern zugleich mit der Einladung bekannt gemacht werden k\u00f6nnen.\n\u00a7. 69.\nWird am Tage der General-Versammlung ein geselliges Mahl veranstaltet, so k\u00f6nnen die Kosten des Lokals, der Beleuchtung und Bedienung aus der Kasse der Gesellschaft bestritten werden.\n\nd. Aufsichtsbeh\u00f6rde\n\u00a7. 70.\nDie unmittelbare Aufsichts-Beh\u00f6rde der Gesellschaft ist der Vorstand der hiesigen j\u00fcdischen Gemeinde. Demselben ist au\u00dfer dem allj\u00e4hrlichen Rechnungsabschlusse (\u00a7. 65) auch die jedesmalige Bilanz \u00fcber die dreij\u00e4hrigen Einnahmen und Ausgaben (\u00a7. 66) eine Abschrift des Protokolls \u00fcber jede General-Versammlung mitzutheilen, sowie auch \u00fcber die jedesmalige Wahl der Vorstands-Mitglieder und \u00fcber die Personen des gr\u00f6\u00dferen Ausschusses Anzeige zu machen. \u2013 Eine Ab\u00e4nderung des gegenw\u00e4rtigen Statuts kann nur mit Zustimmung des gedachten Gemeinde-Vorstands geschehen.\n\nBerlin, den 28. October 1857\n","quellen":null,"abbildungen":null,"created_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","updated_at":"1970-01-01T00:33:28.000000Z","created_user":21,"updated_user":21,"wirdbearbeitet":0,"freigeschaltet":0,"kommentar":"Der Verein existierte mindestens bis 1932.","andere_namensformen":null,"bis_heute":1,"mitglieder":[{"id":1006,"bkperson_id":5765,"eingetreten_datum":"1802","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":null,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":99,"personmitgliedsdaten_id":1006},"person":{"id":5765,"bknachname":"K\u00f6nigsberger","bkvorname":"Itzig Abraham","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":1007,"bkperson_id":5610,"eingetreten_datum":"1790","ausgetreten_datum":null,"umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":1,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":99,"personmitgliedsdaten_id":1007},"person":{"id":5610,"bknachname":"Gumpertz","bkvorname":"Ruben Samuel","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]},{"id":1024,"bkperson_id":5782,"eingetreten_datum":"","ausgetreten_datum":"","umfeld":null,"kommentar":null,"mitgliedstyp_id":null,"updated_at":null,"pivot":{"geselligkeit_id":99,"personmitgliedsdaten_id":1024},"person":{"id":5782,"bknachname":"Wulff","bkvorname":"Daniel Israel","bkgeschlecht":"m","fm_personen_id":null,"lexname":null},"funktionen":[],"mitgliedschaften":[],"aktivitaeten":[]}],"namens_aenderungen":[],"adressen_aenderungen":[]}}