Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft

Name:
Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft
Daten:
Bis heute
Statuten:
Preuß. Geheimes Staatsarchiv I. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin: Bl. 28-55 Gesetze für die Familien-Ressource zur Concordia. Neu entworfen im Jahre 1811. Berlin. [Druck] Einleitung. Zweck der Resource zur Concordia. Die zu der Gesellschaft gehörenden Familien versammeln sich, um theils an den policeilich gestatteten Theatralischen Vorstellungen, theils an Musik, Tanz, Spiel, Lecktüre von Journalen, und in unterhaltenden Gesprächen eine angenehme Erhohlung zu finden. Zu den Theatralischen Vorstellungen hat kein Fremder, nicht unmittelbar zur Familie der Mitglieder gehörender, Zutritt. Anstand und Würde, muß überall hervor glänzen, und jede Unsittlichkeit fern sein. Achtung gegen den Souverain und die Landesverfassung, pünktliche Unterwerfung gegen die Obrigkeit müssen überall sichtbar werden. Beleidigung der ganzen Gesellschaft wird jede öffentliche anstößige Aeußerung, jede Verächtlichmachung guter Sitten. - Alle Hazardspiele sind eben so strenge unter-//sagt, als hohe Einsätze in den erlaubten Spielen wegfallen müssen, damit die Gesellschaft nicht in den übeln Ruf der Spielsucht gerathe, und muß überhaupt die Zeit so sparsam eingetheilt werden, daß nicht die Nacht das Vergnügen theile, was nur bis an den späten Abend gestattet ist. Die folgenden Gesetze, denen jedes Individuum unterworfen ist, bestimmen die näheren Verhältnisse. [Bl. 30] A. Allgemeine Gesetze. // [Bl. 31] Die Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genauest zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Abänderung nöthig befunden worden. Eine solche Abänderung kann jedoch nur, mit Einstimmung von mehr als zwey Drittel sämtlicher Mitglieder, statt finden. I. Vorsteher Ihre Geschäfte und Pflichten. § 1. Für die pünktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die von der ganzen Gesellschaft gewählten z w ö l f Vorsteher, welchen durch die Wahl die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftlichen Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder dieselben, wenn sie es nöthig finden sollten, dem Curator vorzutragen, oder zur Sprache vor die ganze Gesellschaft zu bringen. // § 2. Unter diesen Vorstehern wird die Rangordnung durch das Loos bestimmt, und in Ansehung der zu übernehmenden Direction monatlich abgewechselt. Wünscht einer der Vorsteher von Führung dieser Direction dispensirt zu sein, so stehet ihm frei, einen der übrigen Vorsteher zu ersuchen, dieses Geschäft statt seiner zu übernehmen. a) Wahl der Vorsteher. § 3. Vierteljährlich werden s e c h s Vorsteher gewählt. Diese Wahl geschiehet am ersten Montage des Quartals, durch Ballotirung über die von einem jedem Mitgliede dazu vorgeschlagenen Mitglieder, und zwar so, daß jedes Mitglied den Namen desjenigen auf ein dazu vorliegendes Blättchen mit seiner Unterschrift bemerkt, die alsdann gesammelt und durch Mehrheit der Stimmen, vermittelst einer Ballotirung zu Vorstehern erkohren werden. Nothwendig ist es, daß jedes Mal nur 6 neue Vorsteher gewählt werden, damit diese von den 6 ältern bleibenden Vorstehern die Geschäfte kennen lernen. Einer der Vorsteher aber muß aus dem Theater-Personale, und Einer aus den Orchester-Mitgliedern erwählet werden. Die Amts-Verwaltung der neu gewählten Vorsteher nimmt mit dem 1. October, 1. Januar, 1. April und 1. Juli ihren Anfang. Durch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hin- //durch zu verwalten, und es nicht anders, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende Hindernisse nieder zu legen. § 4. Es wird Niemand gezwungen, das amt eines Vorstehers zu übernehmen. Ereignet sich der Fall, daß der Gewählte den Antrag mit Gründen verbitet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage des Wahl-Protokolls, zunächst auf diejenigen folgte, welche zu Vorstehern wirklich gewählt worden. Sollten die Stimmen so getheilt sein, daß für den Vorgeschlagenen nicht wenigstens ein Fünftheil derjenigen gestimmt hätte, welche an dem Wahl-Geschäft Theil genommen haben; so wird zu einer neuen Wahl geschritten. Zum Beispiel: Wenn fünfzig Mitglieder gestimmt, so können nur diejenigen für gewählt geachtet werden, welche zehn oder mehrere Stimmen erhalten haben. § 5. Sollte, während des Laufs des viertel Jahres, ein Vorsteher mit Tode abgehen, oder sich von der Gesellschaft trennen, oder durch Krankheit, oder Reisen eine geraume Zeit hindurch, an Ausübung seines Amtes verhindert werden, so müssen die übrigen Vorsteher aus der Gesellschaft einen Stellvertreter wählen, der die Geschäfte des Abgegangenen übernimmt. // Kein Vorsteher aber darf w i l l k ü h r l i c h sein Amt nieder legen, es sei aus wlchem Grunde es wolle; er ist verpflichtet in die Vorsteher-Conferenz, wozu alsdann der Curator einzuladen ist, seine Absicht anzuzeigen, die Gründe bekannt zu machen, und dann dem Beschluße des Curators, in Verbindung mit den Vorstehern, abzuwarten, und diesem zu folgen. b) Curator. § 6. Da nun häufige, nicht vorher einzusehende Fälle eintreten können, worüber die bestehenden Gesetze nicht mit Bestimmtheit entscheiden, und in streitigen Fällen, welche jedesmal in Güte möglichst beigelegt werden müssen, um die obrigkeitliche Entscheidung nicht grade zu jedes Mal einholen zu dürfen; so wählen die Vorsteher aus der Gesellschaft sich einen C u r a to r , ein Mitglied, zu dem man allgemein das feste Vertrauen hegt, daß das Wohl der Gesellschaft ihm am Herzen liege, und davon bereits Beweise gegeben hat. Seiner Entscheidung muß sich ein jeder dann u n b e d i n g t unterwerfen. § 7. Der P o l i c e i - C o m m i s s a r i u s des Reviers wird als einziges Ehren-Mitglied betrachtet. Er erhält zu dem Ende, gleich den übrigen Mitgliedern, 4 Billets, die er jedoch an Niemand, als an seine Familie vertheilen // darf. Er führt die strengste Controlle, und bemerkt alle Abweichungen von den Gesetzen, und zeigt solche dem hochlöblichen Policei-Präsidio zur weiteren Verfügung an, falls er in Verbindung mit dem Curator die Sache nicht abmachen, abändern oder beilegen kann. c) Geschäfte der Vorsteher. § 8. Die Vorsteher vertheilen die vorfallenden Geschäfte unter sich in der Art, daß einer die Cassen-Verwaltung, einer die Oeconomischen Einrichtungen, einer die Secretariats-geschäfte, einer die Angelegenheiten des Theaters, einer die des Orchesters, und zwei die Annahme der Billets beym Entrée übernehmen. Sollte sich bei der Uebernehmung des einen oder andern Geschäftes zu viel Arbeit finden, so müßen die Vorsteher ein Gesellschafts-Mitglied ersuchen, sich diese Mühwaltung mit zu unterziehen, oder Assistenz zu leisten. II. Conferenzen. a) Zeit und Ort der Conferenzen. § 9. Zu den Berathschlagungen über Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Montag eines jeden Monats, als die gesetzmäßigen General-Conferenz-Tagen, bestimmt. // Vorfälle, welche sich nicht für das Allgemeine eignen, oder welche nicht bis dahin verschoben weden können, werden in der wöchentlichen, jedes Mal den Mittewoch Abend zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht. § 10. Die Berathschlagungen der Vorsteher werden in einme abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber in dem Saale gehalten, und nehmen beide jederzeit, im Winter um 6 Uhr, und im Sommer um 8 Uhr Abends ihren Anfang. Die alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme zu übertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen. b) Art und Weise die Conferenz abzuhalten. 1) Die Vorsteher-Conferenz. § 11. Bei jeder Berathschlagung in der Vorsteher-Conferenz eröffnet der, in dem laufenden Monate den Vorsitz führende, Vorsteher, den Anwesenden die Ursache der Zusammenkunft, die ihm bekannten, über diesen Gegenstand obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterstützung angeführten Gründe. Hiernächst ersucht er die Anwesenden, dasjenige anzuzeigen, was einem jeden // von der Willensmeinung der Gesellschaft bekannt geworden. Dieses geschiehet in der Ordnung, wie die Vorsteher jedes Mal Platz genommen haben, dergestalt, daß der, den Vorsitz führende Vorsteher, mit Eröffnung seiner Meinung den Beschluß macht. Sollte, wider Verhoffen, einer den andern unterbrechen, oder bei Verschiedenheit der Meinungen, sich persönliche Anzüglichkeiten erlauben, so wird dieses als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen, und der dirigirende Vorsteher muß an die Befolgung der Gesetze erinnern. Hat ein jeder seine Meinung gesagt, und es zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschluß in das Protocollbuch niedergeschrieben, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen, wegen des zufassenden Entschlusses, nicht geeinigt, so frägt der den Vorsitz führende Vorsteher, ob noch Jemand etwas zu mehrerer Erläuterung oder Wiederlegung seines Vorschlages, für die entgegen gesetzte Meinung anzuführen gemeinet sei. Wird dieses nöthig befunden, so beobachtet man wiederum die vorgeschriebene Ordnung, und in dieser Art wird so lange fortgefahren, bis nach dem Ermessen des den Vorsitz führenden Vorstehers eine hinlängliche Erörterung der Streitfrage erfolgt ist. Alsdann wird zur Einsammlung der Stimmen geschritten, und wenn der die Direction führende Vorsteher es nöthig findet, eine // Ballotirung zu veranlaßen, die streitige Frage in der Art geordnet oder zergliedert, daß sie durch Ja oder Nein beantwortet und durch die weißen und schwarzen Kugeln entschieden werden kann. Ist dieses geschehen, so wirft Jeder, der die Frage bejahen will, eine w e i ß e , und derjenige, der sie verneinen will, eine s c h w ar z e Kugel in den Ballotier-Kasten. § 12. Sollte sich der Fall ereignen, daß die Stimmen gleich wären, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und dieser Vorfall dem C u r a to r der Gesellschaft eröffnet, um dessen gutachtliche Entscheidung einzuholen, oder, nach seinem Dafürhalten, denselben der ganzen Gesellschaft vorzutragen. 2) Die General-Conferenz. § 13. Die General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin nicht allein der zu entscheidende Punkt, sondern auch Tag und Stunde bemerkt wird, wenn die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen sämtliche, alsdann anwesende, Mitglieder Theil; ihnen werden die obwaltenden Meinungen von dem die Direction führenden Vorsteher getreulich eröffnet, und, wenn dieses geschehen ist, wird unverzüglich zur Ballotirung geschritten. // Auf eine solchergestalt der Gesellschaft, in bedenklichen Fällen, zu überlaßende Entscheidung, ist jeder Vorsteher vor der Ballotirung anzutragen berechtiget. Wenn ein solcher Antrag durch Mehrheit der Stimmen entschieden ist, so wird die Berathschlagung abgebrochen, und in der oben vorgeschriebenen Art verfahren (§ 11 und 12.) Auf die Anzeige, daß Jemand aus Versehen eine seine wirkliche Meinung nicht andeutende Kugel eingeworfen habe, kann nur vor der Ballotage, nicht aber nach erfolgter Oeffnung des Ballotier-Kastens geachtet werden. § 14. Wider einen, nach gesetzmäßigem Ballotiren, durch Mehrheit der Stimmen, bestimmten Entschluß, wird keine Einwendung gestattet, und dieselbe Frage kann erst im folgenden Vierteljahre anderweitig zur Berathschlagung aufgestellet werden. III. Zahl der Mitglieder. § 15. Die Zahl sämtlicher Mitglieder wird für jetzt auf E i n h un d e r t u n d D r ei ß i g Familien bestimmet, und nur, wenn diese Anzahl nicht vollständig ist, können neue Mitglieder aufgenommen werden. // Annahme und Wahl neuer Mitglieder. a) In der Vorsteher-Conferenz. § 16. Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, ersucht ein Mitglied, einem der Vorsteher diesen Antrag zu eröffnen. Derjenige Vorsteher, an wlchen sich der Proponent gewendet, muß über den Stand und Charakter des in Vorschlag gebrachten, von dem Proponenten genaue Erkundigung einziehen, und wenn sich ergeben sollte, daß der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der Stände gehört, welche an der Gesellschaft bis dahin Theil genommen haben, dem Proponenten bekannt machen, daß das Gesuch nicht Statt finden könne. Sollte der Proponent sich bei einer solchen abschläglichen Antwort nicht beruhigen wollen, oder fände sich, in Ansehung des Standes des in Vorschlag gebrachten, kein Bedenken, so wird über dessen Annahme zum Expectanten, und Anschlagung seines Namens an die Anmeldetafel, in der nächsten Zusammenkunft, von den Vorstehern gestimmt. Sollte einer der Vorsteher Bedenken tragen, das vorgeschlagene Mitglied an die Anmeldetafel zu bringen, und ihm die Rechte eines Expectanten genießen zu laßen, und dieses Bedenken mit Gründen unterstützen, so wird dem Proponent bekannt gemacht, daß aus erheblichen Gründen das Gesuch nicht statt finden könne, und daß über diesen // Vofall ein unverbrüchliches Stillschweigen beobachtet werden solle. Zu mehrerer Schonung des Proponenten kann derselbe von dem Vorsteher, an den er sich gewendet, verlangen, daß sein, des Proponenten-Name auch nicht einmal den übrigen Vorstehern bekannt werde. § 17. Die Namen der zur Aufnahme vorgeschlagenen Expectanten werden 14 Tage lang öffentlich ausgehangen, so wie überhaupt 14 Tage vor der Wahl auf einem anzuheftenden Aushange vermerkt, wie viel neue Mitglieder an dem zu bestimmenden Wahltage erwählt werden sollen. b) In der General-Conferenz. § 18. Bei der Wahl in der General-Conferenz wird der, von den Vorstehern verschlossene, Stimmkasten bei jedem Mitgliede herum gereicht; der Wähler erhält zuvor 2 Kugeln, eine s c h w a rz e und eine w e i ß e . Jede s c h w a r z e Kugel ist v e r w e r f e n d , und jede w e i ß e b e j a h e n d . Kennt ein Mitglied den zum Mitglied aufzunehmenden Expectanten nicht, so steht es ihm frei, entweder eine bejahende, oder gar keine Kugel in den Stimmkasten zu wefen. D r e i schwarze Kugeln verwerfen das vorgeschlagenen Mitglied. // Jeder aber, der eine schwarze Kugel geworfen hat, ist es seiner eigenen Achtung und Ehre, so wie der des Proponenten und der ganzen Gesellschaft schuldig, sich bei einem der Vorsteher zu melden, und die Gründe anzugeben, warum er eine schwarze Kugel zu werfen sich gendrungen gefühlt. Der Vorsteher kann auf Verlangen den Namen des sich Meldenden verschweigen, trägt die Bedenklichkeiten den Vorstehern vor, die darüber mit Rücksprache des Einwenders nach Pflicht und Gewissen sogleich entscheiden. Hat sich nach einer Stund aber Niemand zu den schwarzen Kugeln gemeldet, so können die Vorsteher solche in weiße verwandeln, und den Vorgeschlagenen als Mitglied unbedenklich aufnehmen. § 19. Die durch die Wahl zu Mitgliedern angenommen, müßen zur nächsten Conferenz eingeladen und vorgestellt werden, wobei ihnen ein Exemplar der Gesetze überreicht und sie zur genauen Befolgung derselben aufgefordert werden. Bei diese Gelegenheit zahlt ein Jeder derselben sofort für den Eintritt D r e y T h al e r Courant, wenn solche nämlich als Expectant noch nicht gezahlt worden, pränumerirt den monatlichen Beitrag, und verpflichtet sich durch eigenhändige Unterzeichnung der Gesetze zu deren genauen Befolgung, so wie er auch, durch die Unterzeichnung eines ihm vorgelegten Contracts sich verbindet, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugehören. // IV. Beiträge. § 20. Der monatliche Beitrag ist auf E i n T h a l e r Courant festgesetzt, und muß den ersten Montag eines jeden Monates berichtiget werden. § 21. Dieser Beitrag wird jedesmal pränumerando dem Herrn Rendanten gegen seine Quittung eingehändiget. Geschiehet solches nicht den ersten Montag eines jeden Monates, so erhält der Ausbleibende, der seinen Auftrag durch kein anderes Mitglied ausrichten läßt, die Beitrags-Quittung durch den Billetsausträger zur Bezahlung in seine Wohnung geschickt. Ist ein Mitglied verreiset oder gefährlich krank, so wird die Zeit der Zurückkunft oder der Genesung, rücksichtlich der Einziehung der Beiträge, abgewartet. Ist ein solches Hinderniß nicht vorhanden, und hat durch geziemendes Ersuchen der Beitrag nicht erhalten werden können, so ist das in Rückstand verbliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat später erfolgt, auf 3 Groschen, zwei Monat auf 6 Groschen, und drei Monate später auf 12 Groschen bestimmt ist. Hat ein Mitglied, auf welches die oben gedachten Ausnahmen, wegen Krankheit oder Abwesenheit, nicht Anwendung finden, die nächsten drei Montage des rückständigen Monates verstreichen lassen, ohne den Beitrag nebst den festgesetzten Zulagen zu entrichten, so wird dem-//selben von den Vorstehern schriftlich bekannt gemacht, daß wenn die Zahlung nicht binnen vier Tagen erfolgt, dafür gehalten werden solle, daß er die Gesellschaft zu verlaßen gesonnen ist, und wenn auch diese Frist verstrichen ist, wird dessen Platz für erledigt geachtet, auch daß solches geschehen sei, dem Ausgeschlossenen schriftlich von den Vorstehern bekannt gemacht. Dessen ungeachtet aber muß er seinem Contrackte völlig gerecht werden, und wird das Mitglied, wegen nicht geleisteter Zahlung, bei seiner Obrigkeit belangt. V. Bestimmung derjenigen Personen, welche an den Theatralischen Vorstellungen Theil nehmen dürfen. § 22. Da die gesellschaft nur unter der einzigen Bedingung die Erlaubniß erhalten hat, Theatralische Vorstellungen, zu ihrem Vergnügen, geben zu dürfen, daß nur die n ä c h s t e n V e r w a n d t e n der Mitglieder daran Theil nehmen, so darf an diesem Tage, unter welchem Vorwande es auch sei, kein Fremder, d. h., nicht zur Familie unmittelbar gehöriger, eingeführet werden, und wird daher von den Vorstehern genau darauf gesehen werden, daß kein Fremder eintrete. Ein Mitglied welches sich dessen schuldig machen sollte, hat es sich allein zuzuschreiben, wen eine nicht in die // Gesellschaft gehörige Person höflichst abgewiesen, und nach der Strenge der Gesetze gegenden Uebertreter verfahren wird. Zur Familie werden gerechnet: die Ehefrauen, imgleichen Eltern, Kinder, Geschwister, in so fern sie nicht etwa zu einem Stande gehören, welcher an der Gesellschaft keinen Theil nehmen darf. Theil nehmen an den Theatralischen Vergnügungen können außer den Mitgliedern: U n a b h ä n g i g e , zur Classe der Gewerbe treibenden, zu den Künstlern und Königl. Officianten Gehörenden und deren Wittwen. Männliche und weibliche Domestiquen, die als solche bekannt sind, können deshalb nicht zugelassen werden. Militairpersonen ist der Zutritt nur vom Feldwebel aufwärts, und zwar unter den bekannten policeilichen Gesetzen, nämlich mit Ablegung der Waffen, gestattet. Einführung der Fremden. § 23. Für die Einführung f r e m d e r P e r s o n e n muß die Erlaubniß jedes Mal mit Angebung des Namens und Standes derselben bei den Vorstehern nachgesucht werden. Wird das Gesuch gestattet, so erhält der Nachsuchende die nöthigen Billets dazu mit der Aufschrift: Fremden-Billet. Einheimische können nur 3 mal eingeführt werden; Auswärtige aber so oft, als ihnen der Aufenthalt hierselbst solches gestattet. // wer einheimische Fremden einführt, muß seine Familien-Billets gegen Fremden-Billets umtauschen. Bei Einführung auswärtiger Personen fällt dieses weg. Da der Fall eintreten kann, daß ein Mitglied mit denen, welchen er das Eintritts-Billet gegeben, nicht zugleich eintritt, hier aber eine strenge Controlle eben so nöthig als schwierig ist, so ist ein jedes Mitglied verbunden, einem jeden, nicht mit ihm zugleich eintretenden unbekannen fremden Anverwandten, ein versiegeltes Billet an die Vorsteher und aufsehenden Mitglieder zu geben, worin des Ueberbringers Name und Character angemerkt, und von dem Aussteller unterschrieben sein muß. Ohne dieses kann einem nicht Gekannten der Zutritt nicht gestattet werden. § 24. Da das Locale der Resource von der Beschaffenheit ist, daß am Tage der Vorstellungen nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihre Bequemlichkeit haben können, so können und dürfen nur 3 Familienmitglieder von einem Mitgliede eingeführt werden, wer mehr einführen will, hat die Abweisung der übrigen durchaus zu erwarten. Weshalb jedes Mitglied auch 4 Billets empfängt. Kinder über 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden nicht zugelassen. Jedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets überlassen, wenn er selbst verhindert werden sollt, davon Gebrauch zu machen, oder einem andern Mitgliede eine Gefälligkeit damit erwiese. Doch muß dies den Vorstehern angezeigt werden. // VI. Bestimmung der Plätze. § 25. Die Plätze im Theater werden den Mitgliedern, nach der Zeit ihres Beitrites, von den zeitigen Vorstehern angewiesen. Festgesetzt ist, daß die ersten 50 Mitglieder der Gesellschaft drei Sitz- und einen Stehplatz, sowohl oben als unten Parterre, die folgenden aber nur zwei Sitz- und zwei Steh-Plätze besitzen. Das Fortrücken in den Plätzen, nach etwanigem Abgange der Mitglieder, findet durchgängig statt, und darf sich kein Mitglied weigern, seinen Platz verlaßen zu wollen. Will ein Mitglied seinem einmal erhaltenen Platz aber dennoch behalten, so kann dies geschehen, es muß sich denn aber auch gefallen laßen, daß ein anderes Mitglied ihm vorgezogen wird, weshalb ein jedes Mitglied von einer vorzunehmenden Platzveränderung benachrichtiget werden wird. Die Billets weden jedem Mitgliede durch einen besonders dazu gewählten Mann in die Wohnung geschickt, um Ordnung zu erhalten, und allen zeitherigen Mißbrauch zu verhüten. Jedes Mitglied ist dabei verpflichtet, für die Erhaltung seiner Billets Sorge zu tragen. Gehen sie durch eine Schuld verloren, so werden sie nur auf sein Verlangen und sein Kosten angeschafft. // § 26. Kein Mitglied, mit Ausnahme der Theater- und Orchester-Mitglieder, kann und darf sich, wenn es von den Vorstehern, nach der Zeit seines Beitrittes, zum Beistand an den Vorstellungstagen aufgefordert wird, davon ausschließen; sollten aber Umstände vorhaben sein, daß es für ihn unmöglich wäre, grade an diesem Tage zu erscheinen, so bleib es demselben unbenommen, ein anderes Miglied an seine Stelle darum zu ersuchen. Doch sollte dieses auch nicht erscheinen, so wird das Mitglied, welches von den Vorstehern darum ersucht wurde, dafür in eine Strafe von S e c h s Groschen genommen, die sofort zur Casse an den Herrn Rendaten, ohne Widerrede, zu entrichten sind. VII. Exspectanten. § 27. Die zu Exspectanten notirten Mitglieder können an den Vorstellungstagen Niemand von ihrer Familie einführen, da sie nur einen Stehplatz erhalten können. Es steht ihnen frei, als solcher das Theater alle 14 Tage zu besuchen, um so die Gesellschaft kennen zu lernen, und sich kennen zu lehren. Jeder Exspectant muß, so bald er als solcher notirt worden, das Eintrittsgeld von D r e i thaler Courant an den Rendanten der Casse gegen Quittung zahlen. Diese d r ei Thaler fallen der Gesellschaft anheim, wenn der Exspectant vor der erfolgten // Aufnahme, aus welchem Grunde es auch sei, zurück gehen sollte. Uebrigens können em Exspectanten von den Mitgliedern Billets auf ihre Plätze gegeben werden, wenn sie solche entbehren wollen oder können, da ein Exspectant aufgehört hat, Fremder zu sein. VIII. Vorrechte der wirklichen Mitglieder. § 28. Jedes Mitglied hat das Recht: a) sich des, der Gesellschaft gehörigen, Locals zu bedienen, und an allen, daselbst vorfallenden Vergnügungen Theil zu nehmen; sollte es sich jedoch ein separat Vergnügen wünschen, so kann solches nur mit Zustimmung der Vorsteher geschehen. b) das Recht bei der Vorsteher Wahl seine Stimme zu geben. c) das Recht, einen seiner Freunde oder Bekannten, der in die Gesellschaft aufgenommen zu weden wünscht, schriftlich vorzuschlagen, oder solches Gesuch an einen der Vorsteher zur Eröffnung in der Vorsteher-Conferenz, oder an sämtliche Vorsteher ergehen zu laßen. d) das Recht, Vorschläge zu Aenderungen, Verbesserungen etc. den Vorstehern schriftlich oder mündlich privatim, oder in der Vorsteher-Conferenz zu machen. // e) Jedes Mitglied kann, wenn es Beruf in sich fühlt, an den Theatralischen Vorstellungen unmittalbar Theil zu nehmen, sich irgend eine Proberolle erbitten, welche ihm, so bald das Stück, worin er aufzutreten wünscht, der übrigen Verhältnisse unbeschadet, gegeben werden kann, übertragen werden soll; nachdem es denn von demselben abhängt, obes sich zu den Mitgliedern des Theaters rechnen, und ferner spielen will. Die bestehenden Gesetze werden ihm alsdann zur Unterschrift und genauen Befolgung vorlegt (sic). f) Derselbe Fall gilt von den Orchester-Bestimmungen. IX. Nebenvergnügungen. a) Gastmähler. § 29. Einen jeden Mitgliede ist es erlaubt, eine geschlossene Gesellschaft von Mitgliedern oder Fremden, Mittags oder Abends, in den dazu bestimmten Zimmern der Resource zu bewirthen. Wählen mehrere Mitglieder denselben tag, so hat derjenige den Vorzug, welcher zuerst bei den Oeconomen mit Benennung des Tages die Bestellung gemacht hat. Zu Abendmahlzeiten an Vorstellungstagen, darf der Oeconom keine Bestellungen auf Fremde annehmen. - Sollte Jemand zu dieser Abendtafel einen Fremden einführen, so wird zwar nicht, der allgemeinen Ruhe und // des Anstandes wegen, auf unvorzügliche Entfernung gedrungen, jedoch dem Vorschriftwidrig handelnden Mitgliede von den anwesnden Vorstehern bekannt gemacht, daß die Wiederholung eines solchen Mißbrauches als eine Beleidigung der Gesellschaft angesehen werden. § 30. Wenn bei feierlichen Gelegenheiten ein gesellschaftliches Gastmahl, mit Einwilligung der Vorsteher, verabredet wird, so können Fremde daran, nicht aber an den damit vielleicht verbundenen Theatralischen Vorstellungen, Theil nehmen. b) Tanz. § 31. Wird eine Tanz-Gesellschaft beliebt, so übernimmt ein Vorsteher die erforderliche Einrichtung. Bei diesen müßen sich alle, welche allein, oder mit ihren Familien, oder mit Fremden, an einer solchen Festlichkeit Theil nehmen wollen, schriftlich mit Benennung derjenigen Personen melden, welche sie mit bringen wollen, In jedem solchen Falle, muß dahin gesehen weden, daß keine größere Anzahl angenommen wede, als es der vorhandene Raum erlaubt, und vorzüglich, daß nicht Mitglieder und ihre Familien, deshalb zurück gesetzt werden, weil das eine oder andere Mitglied Fremde einzuführen gedenkt. // Derjenige Vorsteher, der die Einrichtung übernommen, muß dieserhalb die nöthigen Vorkehrungen treffen, und Fremde nur unter obigen Einschränkungen zu lassen. Er wählt jedesmal die Tänze, die getanzt werden sollen; die Anzahl muß mäßig sein, damit die Nacht nicht das Vergnügen theile. Jeder Männliche Tänzer zahlt pränumerando für die Musik an den Vorsteher, welcher die Besorgung übernommen hat, die zu bestimmenden Beiträge. Sollte ein Mitglied sich die solchergestalt zu treffenden Anordnungen nicht gefallen lassen wollen, und besonders wider Willen des die Einrichtung besorgenden Vorstehers handeln; so würde solches als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen werden. Damen können nur dann mit Damen tanzen, wenn der Raum dadurch nicht beengt wird; übrigens versteht es sich, daß alle Damen von den Musikbeiträgen befreiet sind. X. Geselliges, sittliches Betragen. § 32. Ein gesittetes, dem Zweck der Gesellschaft gemäßes Betragen, wird von jedem Mitgliede mit Recht erwartet. // Sollte Jemand sich so weit vergessen, ein anderes Mitglied, bei den gesellschaftlichen Vergnügen und Zusammenkünften durch Anzüglichkeiten zu beleidigen, oder Streitigkeiten zu erregen, so werden die anwesenden Vorsteher unvorzüglich die Wiederherstellung der Ruhe und Eintracht zu bewirken suchn, und ist jedes Mitglied in solchem Falle verpflichtet, ihren Anweisungen nachzukommen, und den ihm darum ersuchenden Vorsteher, unverzüglich in ein anderes Zimmer zu begleiten. Sollten, wider Verhoffen, harte Beleidigungen oder wohl gar Thätlichkeiten vorfallen, und eine augenblickliche Aussöhnung nicht bewirkt werden können, so muß, wenn der beleidigte Theil Genugthuung verlangt, am nächstfolgenden Tage, eine außerordentliche Zusammenkunft der Vorsteher veranstaltet weden, zu welchen auch diejenigen Mitglieder einzuladen sind, welche bei dem Streite gegenwärtig gewesen. Wenn Letztere über den eigentlichen Hergang der Sache hinlängliche Auskunft gegeben haben, so berathschlagen die Vorsteher, in einem abgesonderten Zimmer, welche Maasregeln zu treffen sein dürften, um Versöhnung zu stiften. Wenn dieserhalb eine Verschiedenheit der Meinungen obwaltet, entscheidet die Ballotage nach Mehrheit der Stimmen. Der Entschluß wird den im Streit befangenen Mitgliedern, mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß, in so fern nicht sonst iunter ihnen eine Bereinigung bewirkt werden könnte, ein jeder dem getroffenen Beschluß binnen einer bestimmten Frist nachkommen, oder gewärtigen müsse, daß dafür gehalten werde, der Widerspenstige wolle die Gesellschaft verlaßen. Diese Drohung muß auf // Verlangen des beleidigten Mitgliedes, nach Verlauf der angeordneten Frist in Erfüllung gebracht, und zur Wahl eines neuen Mitglieds geschritten werden. - Der deshalb zu veranlaßende Conferenz-Beschluß wird den betreffenden Mitgliedern bekannt gemacht, und an die Anmeldetafel die Anzeige befestigt, daß das Mitglied N. N. die Gesellschaft nicht wieder besuchen werde. § 33. Sollte Jemand in der Gesellschaft in seinen Aeußerungen die dem Souverain schuldige Achtung aus den Augen setzen, oder sich Reden erlauben, welche auf Veränderung der Landesverfassung oder Störung der allgemeinen Ruhe abzweckten, und auf die Warnung der Vorsteher oder übrigen Mitglieder, sich nicht binnen 24 Stunden zum Widerruf bequemen wollen, so wird ihm, ohne daß es deshalb einer Ballotage bedürfe, der Eintritt in die Gesellschaft nicht weiter gestattet. Außerdem wird eine jede öffentliche Aeußerung, gotteslästerlicher oder solcher Gesinnungen, welche gute Sitten verächtlich machen, oder so beschaffen sind, daß die anwesenden Frauenzimmer, sich zu entfernen gezwungen werden, als eine Beleidigung der ganzen Gesellschaft angesehen. § 34. Diejenigen, welche Billard spielen wollen, und solches bei ihrer Ankunft besetzt finden, verzeichnen ihren Namen an die Tafel. // Sind so viel Spiellustige vorhanden, daß ein allgemeines Spiel, als a la guerre, a la ronde, al la chasse etc., statt finden kann, so sind die Spielenden verbunden, einen solchen Vorschlag, nach geendigter Partie, statt finden zu laßen, und müßen sich begnügen, an dieser Art von Spiel mit Theil zu nehmen. Wünschen die an der tafel verzeichneten Personen, nur Partieen zu spielen, so können diejenigen, welche im Spiel begriffen sind, nur so lange den Vorzug verlangen, bis sie drei Partieen gespielt haben. Ist außer ihnen nur ein Spiellustiger vorhanden, so tritt derselbe in die Stelle desjenigen, der die letzte Partie verloren hat. Mehrere Spiellustige folgen, in der Befugniß, drei Partieen zu spielen, in der Ordnung, wie sie ihre Namen an die Tafel verzeichnet haben. § 35. Bei der Kegelbahne können, nach Beendigung eines jeden Standes, so wohl die inzwischen ankommenden Mitglieder, als die, von ihnen mitgebrachten Fremden, den Eintritt verlangen. § 36. Die in dem Lesezimmer befindlichen Zeitungen, Journale, Bücher und Karten, wird ein Jeder nach gemachtem Gebrauche an den dazu bestimmten Ort legen, oder dem Oekonomen einhändigen. Stücke dieser Art mit nach Hause nehmen, ist eine Beleidigung der Gesellschaft. // § 37. Das Tabackrauchen in dem Theater-Saale, es mag gespielt oder getanzt werden, ist unten so wohl, als obn strenge untersagt, und wird jeder Betretungsfall mit z w ö l f Groschen bestraft, die sofort an den Rendanten zu zahlen sind. Ein gleiches geschiehet in Ansehung des Speisesaals, so lange die speisende Gesellschaft sich bei Tische befindet. § 38. Wohlerzogenen Kindern, doch nicht unter 6 Jahr, wird unter Begleitung ihrer Vorgesetzten der Eintritt verstattet. Sie können an den Tänzen Theil nehmen, wenn sie nicht den Hauptpaaren hinderlich sind. Sollte aber ein Kind in dem Garten oder an den Effekten, Meubles, etwas muthwillig beschädigen, sich bei den Spieltischen, dem Billard oder der Kegelbahn, auf eine, die Spieler hindernde Art eindrängen, oder wohl gar während des Schauspiels zu Beschwerden Anlaß geben, so sind die anwesenden Vorsteher berechtigt, die Eltern des Kindes zu ersuchen, die Gesellschaft so lange mit dessen Gegenwart zu verschonen, bis sie einer gesitteteren Aufführung versichert sein können. Wenn es an hinlänglichen Raume ermangelt, müßen Kinder, unter zehn Jahr, sich gefallen laßen, an einem abgesonderten Tische Platz zu nehmen. // § 39. Domestiquen bei tische zur Aufwartung zu bestellen, ist zwar erlaubt, sollte aber einer derselben einem Mitgliede, oder dem Oeconomen und dessen Gehülfen zu gegründeten Beschwerden Veranlassung geben; so können die anwesenden Vorsteher die Entfernung eines solchen Domestiquen verlangen, so wie es solchen nie erlaubt ist, sich in den Saal zu drängen. § 40. Hunde in die Gesellschaftlichen Zimmer oder in den Garten mit zu bringen, ist nicht erlaubt. Sollte in Hund seinem Herrn nach gelaufen sein, so muß einer der Dienstleute des Oeconomen, solchen so lange in sicherer Gewahrsam bringen, bis dessen Herr den Rückweg antritt. XI. Austritt aus der Gesellschaft. § 41. Einem jeden Mitgliede steht es frei, zu jeder Zeit, wenn es ihm gefällig ist, aus der Gesellschaft zu scheiden, und es wird als eine Höflichkeit angesehen werden, wenn von diesem Entschluße den Vorstehern schriftliche Anzeige geschiehet, damit die erledigte Stelle so bald als möglich besetzt werden kann. // Wer aus der Gesellschaft scheidet, begiebt sich alles Rechtes an dem Eigenthum derselben, und muß die gesetzmäßigen Beiträge so lange regelmäßig entrichten, bis sein Contrakt beendet ist. Sollte er in der Folge wieder einzutrten wünschn, so muß er sich als Exspectant anmelden laßen. Nur in dem Fall, wenn Jemand seinen Wohnsitz verändert, oder in eine langwierige Krankheit verfällt, und darum von der Gesellschaft Abschie genommen hat, kann er, bei seiner Zurückkehr oder Genesung, den Vorzug vor allen Exspectanten verlangen, wird mit Entrichtung des Eintrittsgeldes verschont, und zahlt den Beitrag nur von der Zeit an, da er wieder in die Gesellschaft aufgenommen worden. § 42. Wenn ein Mitglied wegen Veränderung des Wohnortes von der Gesellschaft Abschied genommen hat, und sich hiernächst wieder eine kurze Zeit hierselbst aufhält, so wird ihm, ohne daß er einer besondern Einführung bedürfe, der Eintritt gestattet. Kein ausgetretenes Mitglied aber, welches aus, ihm hinlänglichen, Gründen die Gesellschaft verlassen hat, ohne daß jene Ausnahmen statt finden, kann von einem Verwandten, als zur Familie gehörend, eingeführt werden. Der Ruf und das Bestehen der Gesellschaft gestatten solches nicht. // XII. Cassenbesorgung. § 43. Der Rendant erhält zu Anfang des Cassen-Jahres, einen von den übrigen Vorstehern unterschriebenen Etat der fixirten Einnahmen und Ausgaben, und, bei jeder nicht Etatsmäßigen Auszahlung, eine von den Vorstehern unterzeichnete besondere Anweisung. Er führt, unterstützt von einem der Vorsteher, oder auch von einem, durch ihn selbst gewählten Mitgliede, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ein genaues Journal, welches der, die Direction führende, Vorsteher, von Zeit zu Zeit nachzusehen berechtigt ist. Im October und April jedes Jahres wird der Rendant, den, nach Abzug der Erfordernisse des ersten Cassen-Quartals, und eines verhältnißmäßigen Vorschusses, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, verbleibenden Bestand sicher mit dem Beifügen belegen, daß solches in der Qualität als Rendant der Resource Concordia geschehen sei. Die etwanigen Documente werden den übrigen Vorstehern vorgezeigt, und verbleiben hiernächst im Gewahrsam des Rendanten, um nach und nach, wenn der baare Cassenbestand erschöpft ist, das Erforderliche abschläglich einzuziehen. Inzwischen wird das Eigenthum der Gesellschaft, durch einen, von dem Rendanten auszustellenden und von den übrigen Vorstehern aufzubewahrenden Revers, auf den Todesfall, gesichert. // Bei einer gefährlichen Krankheit des Rendanten, oder wenn Derselbe verreisen sollte, oder wenn sonst eine hinlängliche Veranlassung vorhanden, sind die übrigen Vorsteher berchtiget, die Documente oder den Cassen-Bestand in gemeinschaftlichen Gewahrsam zu nehmen. Am ersten Montage des Monats October und April wird die Rechnung des verflossenen Cassen-Jahres mit Zuziehung sämtlicher anwesenden Mitglieder, durch die neuerwählten Vorsteher abgenommen, und jedem Mitgliede die Einsicht der Rechnung und Beläge verstattet. § 44. In allen, die Verhältnisse der Gesellschaft gegen den Oeconomen betreffenden Punkten, dienet die demselben ertheilte, von der Gesellschaft genehmigte, Instruktion, überall zur Richtschnur, und enthalten sich die Mitglieder aller Anmuthungen, welche diesen Vorschriften zu widerlaufen. Gleichergestalt ist ein Jeder verbunden, die wegen der Speisen, Getränke, Spiel-, Partie- und Bahngelder bestimmten Taxen zu beobachten. Ueberhaupt darf ein einzelnes Mitglied sich keiner Anordnung in Gesellschaftlichen Angelegenheiten anmaßen, und wenn der Oeconom oder dessen Diener zu gegründeten Beschwerden Anlaß geben, wird dieses den anwesenden Vorstehern, oder in deren Ermangelung, bei der nächsten Vorsteher-Conferenz angezeigt, welche alsdann das Erforderliche verfügen. // § 45. Von diesen Gesetzen wird jedem Mitgliede ein Abdruck ertheilt, und erwartet die Gesellschaft, daß ein Jeder sich beeifern werde, alles mögliche dazu beizutragen, daß diese Resource sich durch gute Ordnung und zweckmäßige Einrichtung vorzüglich auszeichne, und ihrem Namen C o n c o r d i a völlig entspreche. Hierzu verpflichtet sich jedes Mitglied durch eigenhändige Unterzeichnung dieser Gesetze. Berlin, den 1sten Januar 1811. Curator und Vorsteher der Resource zur Concordia. // B. Gesetze für das Theater-Personale. // Sollten indessen Krankheiten, Abhaltungen etc. Aufschub verursachen, oder wohl gar die Aufführung eines Stückes hindern, so hat der Theater-Direktor, der in der Vorsteher-Conferenz Sitz und Stimme hat, die Befugniß, die Rolle nach seinem besten Dafürhalten einem andern Mitgliede zu ertheilen. Sollte aber durch ein Hinderniß ein Stück gar nicht gegeben werden können, so kann der Direktor, nach vorheriger Anzeige an die Vorsteher, den vielleicht schon versammelten Mitgliedern anzeigen: "daß aus besondern Ursachen die heutige Vorstellung ausfallen müsse" etc., ohne daß es // nöthig wäre, in aller Eile noch ein anderes Stück auszusuchen, um den versammelten Mitgliedern wenigstens etwas aufzutischen. Dieses schadet der Kunst, und ist dem Sinne eines Familientheaters, wo jeder Spieler dies Geschäft blos aus Liebe zur Kunst, und Freundschaft gegen die Gesellschaft übernimmt, durchaus entgegen. § 3. Wa die Direktoren in Ansehung der Besetzung besprochen, darf von keinem derselben früher als bei der Vertheilung zum Gespräch oder in Umlauf gebracht werden, widrigenfalls derjenige zu der fundirten Kasse eine Strafe von 8 Gr. zahlen muß. § 4. Es stehet Jedem frei, seinen Wunsch gegen ein einzelnes Glied der Direktion zu äußern, diese oder jene Rolle spielen zu wollen, welches dann bei der Berathung und Wahl der Stücke von der ganzen Direktion in Erwähnung gezogen werden soll. § 5. Die 3 Direktoren schlagen 3 Stücke zum nächsten Vorstellungstage vor, aus denen die Mitglieder des Theaterpersonals eins wählen müssen. Soll ein neues Stück aufgeführt werden, so muß dieses in der Vorsteher-Conferenz 6 Wochen zuvor bekannt gemacht weden, damit die Vorsteher das deshalb Nöthige einleiten können. // § 6. Ansprüche von ältern Zeien auf gespielte Rollen finden durchaus nicht statt; der beste Spieler ist der Gesellschaft der B e s t e , der L i e b s t e . Sollte aber Jemand wegen Krankheit, oder sonst dringender Abhaltung seine Rolle nicht spielen können, und solche ein anderer zu übernehmen zu bereit finden; so bleibt diese Rolle jedoch dem ältern Mitgliede, wlches solche schon gehabt, vorbehalten, und kann diese interimistische Uebernahme keinen fortwährenden Anspruch machen. § 7. Jeden Montag Abend ist Conferenz, alle 14 Tage aber, an dem Montage, da keine Probe ist, Haupt-Conferenz. In denselben weden für 2 Vorstellungen die Rollen vertheilt, und für die nächstfolgenden Vorstellungstage, zwei andere Stükke gewählt, deren Rollen aber erst in der nächsten Haupt-Conferenz vertheilt werden. § 8. Wer eine Rolle übernommen hat, ist verbunden sie zu spielen, nur Krankheit können ihn davon frei sprechen, und dann ist er verbunden, dieselbe 8, spätestens 5 Tage vor der Aufführung des Stükkes, an den dazu bestimmten Direktor, zurück zu schicken; es sei denn, daß die Krankheit in kürzerer Zeit vor dem Spiele erfolgte, wo aldenn eine Ausnahme zu machen ist. Wer aber sein Rolle nicht zur bestimmten Zeit zurück schickt, verfällt in eine, // von den Mitgliedern des Theaters zu ernennende, Strafe; im zweiten Falle wird es angesehen, als ob ein solches Mitglied das Spiel zu hindern suche, und wird sogleich aus der Gesellschaft gestrichen. § 9. Sollte ein zugebendes Stück nicht gegeben werden können, und die Mitgliedere des Theaters werden zu einer außerordentlichen Conferenz zusammen berufen, so ist ein jedes Mitglied verbunden, zu erscheinen. Sollte es aber dringender Geschäfte wegen nicht kommen können, so muß es einem andern spielenden Mitgliede den Auftrag geben, für ihn zu sprechen, widrigenfalls es die ihm zugetheilte Rolle spielen muß, und dieselbe unter keinem Vorwande zurück geben kann. Sollte es sie aber doch zurück schicken, so verfällt es in dieselbe Strafe des vorigen Paragraphs. Was von den Vorstellungen gilt, gilt auch von den Probn. § 10. Die Proben nehmen, Sommer und Winter, um 7 Uhr ihren Anfang. Wer nach Verlauf einer Viertelstunde nicht gegenwärtig ist, zahlt für jede Viertelstunde, die er alsdann später kommt, 1 Gr. § 11. Am Tage der Vorstellung muß jedes mitspielende Glied bei dem ersten Klingeln, im Sommer um 3 Viertel // auf 6 Uhr, und im Winter um 1 Viertel auf 6 Uhr, komplett angezogen und gehörig kostümirt sein, bei einer Strafe von 2 Gr., und nach Verhältniß, wenn der Anfang des Stükkes dadurch aufgehalten werden sollte, bei einer verdoppelten Strafe. Nur diejenigen, die im zweiten Akte zu thun haben, können auf eine halbe Stunde, und die im dritten Akte, auf eine Stunde Nachsicht Anspruch machen. § 12. Wer eine Rolle übernommen, oder schon gespielet hat, darf dieselbe, ohne Ausnahme der Person, weder aus Freundschaft, noch auf Bitten eines Andern, abgeben; Will Jemand solche nicht mehr spielen, so giebt er sie der Direktion zurück. § 13. Jedes Mitglied zeigt in der ersten Probe auf einem dazu bereit liegenden Buche schriftlich an, was es für Kostüm und Requisiten aus der Garderobe gebraucht, im entgegen gesetzten Falle hat sich ein solches es selbst beizumessen, wenn es deshalb in eine ansehnliche Strafe genommen wird, so bald nachtheilige Folgen seines Kostüms die Rolle verunstalten sollte. § 14. Die an seiner Stelle hängende Garderobe muß jeder nach Beendigung seiner Parthie, wieder auf denselben Ort anhängen, und die etwa gebrauchte Perüke etc. indas dazu vorhandene Spinde legen, nicht etwa auf Tisch und // Stühle etc. werfen, bei Strafe von 2 Gr., welche dem jedesmaligen Innhaber zur Schadloshaltung anheim fallen. § 15. Jeder Spielende, der etwas aus der Garderobe erhält, ist verpflichtet, dasselbe in demselben brauchbaren Zustande, demjenigen namentlich, der von dem Innhaber dazu beauftragt ist, zu überliefern, und verpflichtet sich zugleich, jeden Schaden auf seine Kosten ersetzen zu laßen, widrigenfalls die Gesellschaft solches auf seine Kosten bewirken wird. § 16. So auch wird, um alle Streitigkeiten zu vermeiden, jeder ersucht, nichts unter eines anern Namen anzuhängen, bei Strafe von 2 Gr. § 17. Es muß Jeder seine Rolle, nach Beendigung derselben, dem dazu bestimmten Abnehmer, reinlich und im guten Zustande zurück liefern, bei einer Strafe von 2 bis 4 Gr. Fehlt die Parthie ganz, so muß solche von dem ersetzt werden, durch dessen Schuld sie verloren ging. § 18. Unrichtiges Abgehen, oder zu Spätkommen, wird mit 1 bis 6 Gr. bestraft. § 19. Tabackrauchen, während der Probung einer Scene, wird durchaus nicht geduldet; und an den Vorstellungs-//tagen wird auch hinter dem Theater solches nicht gestattet, bei Strafe von 4 Gr. § 20. Während der Probung eines Stückes darf Niemand mehr seinen Stand oder Sitz außer den Coulissen nehmen, noch weniger sich neben dem Souffleur placiren, weil dadurch das Theater vereengt, und der Spieler in der Uebung seiner Rollen gestört wird; eben so wird auch auf dem Theater alle laute Unterhaltung und jedes Geräusch während der Proben und Vorstellungn, selbst in der Garderobe, bei 2 bis 4 Gr Strafe untersagt. § 21. Wer durch schlechtes Memoriren und Executiren seiner Rolle, dem Mitspieler in seinem Spiele Nachtheil bringt, so, daß des Andern Rolle dadurch verliert, oder das ganze Stück darunter leidet, und man überzeugt ist, es hätte besser sein können, zahlt 4 Gr. Strafe. Daher ist Niemand, dem es nicht möglich ist, seine Rolle bis zu der angesetzten Zeit zu studiren, verpflichtet, dieselbe anzunehmen. § 22. Wer betrunken auf das Theater kommt, zahlet 6 Gr. Strafe. § 23. Diejenigen Herren und Damen, welche keine Rollen im Stück haben, sind verbunden, wenn es die Noth erlfordert, mit zu figuriren. // §. 24. Es bedarf wohl keiner Erwähnung bei einem gebildeten Zirkel, daß alle unanständige Reden, Sticheleien, Schimpfwörter und dergleichen, auf das sorgfältigste vermieden werden müssen. Ebenfalls gehöret auch dahin, wenn etwa Zwist oder Uneinigkeit entstehen sollte. Dergleichen darf durchaus nicht laut werden, sondern ein Jeder ist im Gegentheil gehalten, seine Beschwerde dem Direktor vorzubringen, der die Lage der Sache untersuchen, und in der Vorsteher-Conferenz zur Berathung bringen wird. Wer dagegen handelt, wird in eine Strafe von 8 Gr. genommen. Sollten sich aber Kabalen finden, so tritt das, in dem § 9. darüber Bestimmte so fort ein. Ein solches Mitglied wird sofort aus der Liste gestrichen, und ihm auf immer der Zutritt versagt. § 25. Jeder von den Herren, ohne Ausnahme, wird noch die unten genannten Nebenämter übernehmen, und damit abwechseln; auf solche Art wird die kleine Beschwerde in 3 bis 4 Monate herumkommen. Derjenige, der an einem Vorstellungstage die Aemter übernommen, hat folgende Beschäftigung: 1) Daß die Glocke zum Anfange des Stückes zu rechter Zeit gezogen wird. 2) Keine überflüßige und neugierige Personen, überhaupt Niemand, der nicht auf dem Theater gehört, zu dulden. // 3) Die Rollen von dem Personale, welches spielt, nach deren Beendigung einzufordern, und die fehlenden zu notiren. 4) Die Notirung sämtlicher Theaterrequisiten, die das Personale selbst, oder die auf dem Theater sich befinden, haben müssen, und zur weiteren Beförderung dem jedesmaligen Eigenthümer derselben zu überreichen; jedoch muß dieses 3 Tage vor der Vorstellung geschehen, und am Tage der Vorstellung, 2 Stunden vor derselben, revidirt werden, ob alles da sei. § 26. Jedes spielende Mitglied ist verbunden, seine Requisiten bei der ersten Probe in das dazu bestimmte Buch zu notiren. So auch, wenn um eine Gruppe oder sonstige außerordentliche Scene die Dekoration länger, kürzer, oder etwas vor oder zurück fallen muß, oder eine besondere Einrichtung erfordert, eine Anzeige davon zu machen. § 27. Sollte es Jemanden von der Gesellschaft, der sich nicht zu dem spielenden Personale zählt, etwa belieben, eine Vorstellung zu geben, vorausgesetzt, daß die Direktion davon wissen muß, so liegt das Arrangement demselben allein ob, und das spielende Personale ist von allen hierin gemachten Verbindlichkeiten frei gesprochen. §. 28. Der Herr, der das Soufliren übernommen, verpflichtet sich ebenfalls, keine Probe zu versäumen, oder zu spät // zu kommen, schickt deselbe keinen an seine Stelle, so verfällt er bei den ersten Proben in 6 Gr., bei der letzten aber in 8 Gr. Strafe. § 29. Es wird auch bei einer Strafe von 4 Gr. untersagt, nicht an den Lampen zu drhen, sondern nur die, welche Kenntnisse davon haben, an eine Verbesserung zu erinnern. § 30. Niemand darf sich unschicklicher Zusätze, Extemporationen, unanständige und nicht zweckmäßige Reden, bedienen, bei einer Strafe von 2 bis 4 und 8 Gr. § 31. Zu dem im § 16 ausgeführten Satze gehört besonders, daß Niemand von eines Andern Nagel oder Namen etwas nehme oder herunter werfe, bei einer Strafe von 6 Gr. § 32. Jeder, der ein Amt oder Geschäft, laut dieses Reglements, übernimmt, und sich einer Vernachläßigung zu Schulden kommen läßt, zahlt 4 bis 6 Gr. Strafe. § 33. Die eingegangenen Strafgelder werden von einem der Mitglieder in einer Kasse aufbewahrt, und von einem Andern controllirt. B e r l i n , d e n 1 s t e n J a n u a r 1 8 1 1 . D i e D i r e k t o r e n u n d d i e M i t g l i e d e r d e s T h e a t e r s . // (Bl 54) C. Gesetze für das Orchester-Personale. // § 1. Jedes Mitglied der Resource kann, wenn es Beruf dazu in sich fühlt, und das nöthige Talent besitzt, als Orchester-Mitglied eintreten, weshalb es sich an den jedesmaligen Direktor des Orchesters, der zugleich Vorsteher ist, zu wenden, ihm seinen Wunsch zu eröffnen, und das Instrument, welches er spielen möchte, zu nennen hat. Der Direktor macht solches alsdann in der Vorsteher-Conferenz zur weiteren Verfügung bekannt. § 2. Jedes Orchester-Mitglied ist Mitglied der Resource, genießt als solches gleiche Vorrechte, und ist zur Aufrechthaltung und eigener pünktlicher Befolgung der bestehenden Gesetze der Resource verbunden. § 3. An den Vorstellungstagen muß jedes Orchester-Mitglied sich zu rechter Zeit auf seinem Platze einfinden, und zwar spätestens eine viertel Stunde vor Anfang der Anfangs-Ouvertüre, damit alle Mitglieder des Orchesters zeitig genug zusammen sind, um gemeinschaftlich einstimmen zu können. § 4. Sollte ein Orchester-Mitglied wegen höchst nöthiger Geschäfte, Reisen, Krankheit, oder sonst wichtiger Angelegenheiten an dem bestimmten Vorstellungstage nicht er-// scheinen können, so ist es dessen Pflicht, einen zum Orchester brauchbaren und zugleich anständigen Mann in seine Stelle, und zwar mit dem ihm obliegenden Instrumente zu stellen. Sollte dieses ihm aber nicht möglich sein, so ist er schuldig, dem jedesmaligen Direktor des Orchesters, wenigstens drei Tage vorher, davon Anzeige zu machen, damit derselbe seine Maßregeln darnach nehmen, und dessen ledige Stelle nach Möglichkeit ersetzen kann. Es kann aber kein Orchester-Mitglied in einem solchen Falle Ansprüche auf seine Billets machen, weil höchst wahrscheinlich seine Plätze durch die Familie desjenigen Gehülfen, der von dem Direktor besorgt ist, besetzt werden müßen. § 5. Sollte ein Orchester-Mitglied zu spät kommen, und das Schauspiel schon angegangen sein, so zahlt es eine, von dem jedesmaligen Direktor zu bestimmende Strafe. Hatte derselbe es aber vorher schon ungewiß gemacht, so daß seine Stelle bereits besetzt wäre, so fällt zwar die Strafe weg; aber auf seinen Platz kann er, falls er noch erschiene, keine Ansprüche machen, nicht zu gedenken, daß die jedem Fremden schuldige Achtung und Bescheidenheit es durchaus nicht gestattet, solchen von seinem Platz zu verweisen, wodurch außerdem noch Stöhrung entstehen könnte. § 6. Zur Anschaffung der dem Orchester, nach dem Urtheile des jedesmaligen Direktors, nöthige Musikalien, tragen sämtliche Orchester-Mitglieder gleichmäßig ihren Antheil bei. // § 7. Wenn Schauspiele mit Singe-Chöre gegeben werden, so verpflichtet sich ein jedes Orchester-Mitglied, in den dazu bestimmten Musik-Proben sich zur rechter Zeit (!) einzufinden. Hier gelten dieselben Gesetze, wie bei den Theaterproben. B e r l i n d e n 1 s t e n J a n u a r 1 8 1 1 . D e r D i r e k t o r u n d d i e M i t g l i e d e r d e s O r c h e s t e r s . Das Theater-Personale der Resource zur Concordia verpflichtet sich nachstehende Gesetze so lange auf das genaueste zu befolgen, bis, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Abänderung nöthig befunden werden sollte. Zu einer solchen Abänderung gehören indeßen nicht weniger als zwei Drittel der stimmfähigen Mitglieder des Theaters. § 1. Das Theater-Personale wählt unter jedesmaliger Leitung eines dazu bevollmächtigten Vorstehers, aus ihrer Mitte drei Direktoren, die für die Ausführung der Ordnung durchaus Sorge tragen, und eine Art von Direktion über das Ganze führen, sich darüber besprechen, und wechselseitig unterstützen. Diese Direktoren werden halbjährig ernannt, und haben während ihres Amtes unumschränkte Macht unter Leitung der Gesellschafts-Vorsteher. Einer der Direktoren muß zugleich Vorsteher der Gesellschaft sein. // § 2. Ihre Pflicht ist zuvörderst die Besetzung und Vertheilung der Rollen. Dies geschiehet also: Sie besprechen sich unter einander über die Besetzung eines Stükkes, tragen das Resultat in der Conferenz der Vorsteher vor, und vertheilen demnächst nach dem Beschluße der Vorsteher-Conferenz, die Rollen in der öffentlichen Conferenz des Theater-Personals. Sie müssen besonders dahin sehen, daß jeder Spieler so viel als möglich in seinem Fache bleibe, und wechselseitig zum Spiele gelange. Zu dem Ende sollen die Rollenfächer in alle nur mögliche Klassen getheilt, das Personale aber wieder in diese Klassen und Fächer vertheilt werden. Jedoch erlaubt der Mangel an Personale, oder eine bessere Besetzung, Ausnahmen, die lediglich von der Direktion abhängen, mit jedesmaliger Genehmigung des Vorstehers. Sämtliche Gesetze sind gelesen und genehmigt von allen Mitgliedern der Resource zur Concordia. D e r C u r a t o r . D i e z e i t i g e n V o r s t e h e r . S ä m t l i c h e M i t g l i e d e r. [Ende] ___________________________________________________________________________ [Bl. 56-71] G e s e t z e f ü r d i e F a m i l i e n - R e s s o u r c e . Neu aufgelegt i m J u n i u s 1 8 1 5 . B e r l i n. Gedruckt, bei A. Obst, Adlerstrasse No. 14. [Druck] // [Bl 56 Rs] Einleitung. Zweck der Familien-Ressource. Die zur Gesellschaft gehörenden Familien versammeln sich, um theils in den polizeylich gestatteten theatralischen Vorstellungen, theils in Musik, Tanz, Spiel, Lektüre, und in unterhaltenden Gesprächen eine Erholung zu finden. Anstand und Würde, muß überall sichtbar, und jede Unsittlichkeit fern seyn. Achtung gegen den Souverain und Unterwerfung gegen die Obrigkeit darf nicht vergessen werden. Alle Hazard-Spiele sind strenge verboten, so wie hohe Einsätze in erlaubten Spielen wegfallen müssen, damit die Gesellschaft nicht in den übeln Ruf der Spielsucht gerathe, und es muß überhaupt die Zeit so eingetheilt werden, daß nicht die Nacht das Vergnügen theile, welches nur bis an den späten Abend gestattet ist. // [Bl. 57] A. A l l g e m e i n e G e s e t z e. Die Gesellschaft verpflichtet sich, nachstehende Gesetze, so lange auf das genaueste zu befolgen, bis etwa, durch Mehrheit der Stimmen, in dem einen oder andern Punkte, eine Abänderung nöthig befunden worden. Eine solche Abänderung kann jedoch nur, mit Einstimmung des Drittheils der sämmtlicher Mitglieder Statt finden. V o r s t e h e r , i h r e G e s c h ä f t e u n d P f l i c h t e n . § 1. Für die pünktliche Beobachtung der Gesetze sorgen die, von der ganzen Gesellschaft gewählten sechs Vorsteher, und d e n e n z u n ä c h s t die Direktoren des Theaters und Orchesters; welchen die Vollmacht ertheilt wird, alle gesellschaftliche Angelegenheiten, selbst die wichtigsten, nach Mehrheit der Stimmen unter sich entweder zu entscheiden, oder: vor der ganzen Gesellschaft zur Sprache zu bringen. Außer dem sind auch die Vorsteher verpflichtet, den Direktoren des Theaters und Orchesters in Ausübung ihrer Gesetze, den von ihnen zu fordernden Beistand zu leisten. // W a h l d e r Vo r s t e h e r . § 2. Vierteljährlich werden drei Vorsteher gewählt, und zwar auf folgende Weise: Die Vorsteher schlagen der Gesellschaft aus ihrer Mitte sechs Candidaten zu den neu zu wählenden Vorstehern vor, über welche alsdann ballotirt wird, und diejenigen drei Glieder von den sechs Candidaten welche die mehresten Stimmen haben, werden zu Vorstehern ernannt. § 3. Die Wahl, und die Antretung der Amtsverwaltung der neu gewählten Vorsteher findet den 1sten Januar, 1sten April, 1sten Julius und den 1sten October Statt. Auch wird an vorgenannten Tagen jedes Mal die Kassen-Rechnung abgelegt, und über die Einnahme und Ausgabe im verwichenen Quartal, Auskunft gegeben. § 4. Sollte, während des Laufs des Viertel jahrs, ein Vorsteher mit Tode abgehen, durch Krankheit oder Reise abgehalten werden sein Amt auszuüben; so wählen die Vorsteher ein Mitglied, welches die Geschäfte interimistisch versieht. K e i n V o r s t e h e r a b e r d a r f w i l l k ü h r l i c h , e s s e y a u s w e l c h e m G r u n d e e s w o l l e , s e i n A m t n n i e d e r l e g e n . § 5. Durch die Uebernahme macht sich jeder Vorsteher anheischig, sein Amt ein halbes Jahr hindurch zu verwalten, und es nicht anders nieder zu legen, als durch sehr wichtige, der Gesellschaft einleuchtende, Hindernisse dazu veranlaßt. // § 6. Ein gleiches Verhältniß findet mit den Direktoren des Theaters und Orchesters Statt, nur mit der Ausnahme, daß dieselben zur Billet-Abnahme nicht verpflichtet sind, sondern ganz denen, über Theater und Orchester bestehenden Gesetzen nur nachzukommen haben. § 7. Es wird Niemand gezwungen das Amt eines Vorstehers zu übernehmen. Ereignet sich der Fall daß der Gewählte den Antrag aus Gründen verbittet, so tritt derjenige in seine Stelle, der, besage der Wahl-Verhandlungen, zunächst auf denjenigen folgte, welcher als Candidat durch die Ballottage die Stimmenmehrheit hatte. § 8. Der Policei Commissarius des Reviers wird als Ehren-Mitglied betrachtet, und erhält gleich den übrigen Mitgliedern 4 Billets. Er hat das Recht, die strengste Controlle zu führen, und jede Abweichung der Gesetze dem hohen Policei-Präsidium anzuzeigen,falls er in Verbindung mit der Gesellschaft die Sache nicht abändern, oder beilegen kann. E i n t h e i l u n g d e r V o r s t e h e r - G e s c h ä f t e . § 9. Die Vorsteher vertheilen die vorfallende Geschäfte unter sich in der Art, daß einer die Kassen-Verwaltung und Sekretariats-Geschäfte, einer die ökonomischen Einrichtungen, einer die Direktion des Theaters, einer die des Orchesters, und die übrigen die Annahme der Billets beym Eingang übernehmen, ferner das Zuschließen der Thüren, // sobald durch Klingeln auf dem Theater das Zeichen dazu gegeben worden. Während des Akts kann niemanden der Zutritt gestattet werden, und muß der zu spät gekommene es sich gefallen lassen, die Beendigung desselbn abzuwarten. C o n f e r e n z e n . § 10. Zu den Berathschlagungen über Angelegenheiten, welche vor die ganze Gesellschaft gebracht werden sollen, wird der erste Donnerstag eines jeden Monats an welchem keine Theater-Probe ist, als die gesetzmäßiger General-Conferenz-Tag bestimmt. Vorfälle, welche sich nicht für das Allgemeine eignen, oder welche bis dahin nicht verschoben werden können, werden in der wöchentlichen, jedes Mal alle 14 Tage an dem Donnerstag Abend, an welchem keine Probe Statt findet, zu haltenden Vorsteher-Conferenz abgemacht, von welcher kein Vorsteher, ohne sehr dringende Entschuldigung, bei einer Strafe von zwei Groschen, ausbleiben darf. § 11. Die Berathschlagungen der Vorsteher werden in einem abgesonderten Zimmer, die General-Conferenzen aber im Saale gehalten. Die alsdann nicht Anwesenden unterwerfen sich demjenigen, was vor iher Ankunft oder bei gänzlicher Abwesenheit beschlossen worden. Einem Andern seine Stimme übertragen ist nicht erlaubt, und schriftliche Stimmen werden nicht zugelassen. § 12. Die Conferenzen nehmen beide jederzeit im Winter um 7 Uhr und im Sommer um 8 Uhr ihren Anfang. // § 13. In der Vorsteher-Conferenz werden die neu hinzutretenden Glieder aufgenommen, mit Contract und Statuten bekannt gemacht und dieselben zur Unterschrift vorgelegt. Ferner wird über die im vergangenen Monate vorgefallenen Gegenstände berathschlagt, die obwaltenden verschiedenen Meinungen, und die zu deren Unterstützung angeführten Gründe berücksichtigt. Hat ein jeder seine Meinung geäußert, und zeigt sich kein Widerspruch, so wird der Beschluß in das Protokoll-Buch eingetragen, und von den Anwesenden unterzeichnet. Hat man sich hingegen wegen des zu fassenden Beschlusses nicht geeiniget, so wird die Sache bis zur General-Conferenz verschoben, von der ganzen Gesellshaft darüber abgestimmt, und die streitige Frage in der Art geordnet, oder zergliedert, daß sie durch J a oder N e i n beangtwortet, und durch die weiße oder schwarze Kugel, die weiße ist für, und die schwarze wider die Sache. § 14. Die General-Conferenz wird durch einen Anschlag bekannt gemacht, worin Tag und Stunde bemerkt wird, wann die Conferenz beginnen soll. An dieser nehmen sämmtliche Mitglieder Theil; Ihnen werden die im Laufe des Monat vorgefallene Gegenstände getreulich eröffnet, und in schwierigen Fällen wird zur Abstimmung geschritten, damit wie in § 13 verfahren, und das Resultat der Sache in das Protokoll-Buch geschrieben. // § 15. Auf die Anzeige daß Jemand, aus Versehen, seine wirkliche Meinung, aus der Ursache, weil er seine Kugel falsch eingeworfen, nicht angedeutet habe, kann nur vor der Abstimmung, nicht aber n a c h erfolgter Oeffnung der Stimm-Kästchen geachtet werden. § 16. Wider einen, nach gesetzmäßigem Ballottiren, durch Mehrheit der Stimmen gefaßten Beschluß, wird keine Einwendung gestattet. A n n a h m e d e r G l i e d e r . § 17. Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, ersucht einen der Vorsteher oder ein Mitglied, diesen Antrag zu eröffnen. Die Namen er Vorgeschlagenen werden 14 Tage lang öffentlich ausgehängt. § 18. Derjenige an welchen sich der Proponent gewendet, muß über den Charakter und Stand des in Vorschlag gebrachten genaue Erkundigung einziehen; und wenn sich ergeben sollte, daß der in Vorschlag gebrachte, nicht zu einem der Stände gehört, welche an der Gesellschaft bisher Theil genommen haben, oder, wenn der Fall auch nicht ist, und der in Vorschlag gebrachte in einem Rufe steht, der Nachtheil für die Gesellschaft bringen könnte, und dieses mit Gründen unterstützt weden kann, so wird demselbsen bekannt gemacht, daß aus erheblichen Gründen das Gesuch um Aufnahme nicht Statt finden könne, und über diesen Vorfall ein unverbüchliches Stillschweigen beobachtet werden solle. // § 19. Ist aber während der Zeit, daß der Name des Vorgeschlagenen ausgehangen war, von keinem der Mitglieder ein Einwand gegen die Aufnahme erfolgt, so wird derselbe zur nächsten Conferenz eingeladen und vorgestellt, wobei ihm ein Exemplar der Gesetze überreicht, und die genaue Befolgung derselben empfohlen wird; dabei macht er sich zugleich, durch Unterzeichnung der Gesetze und des ihm vorgelegten Contrakts, verbindlich, auf eine bestimmte Zeit der Gesellschaft anzugehören. B e i t r ä g e . § 20. § 20. Das Eintritts Geld ist auf 2 Thaler, 8 Groschen Courant festgesetzt, welches so bald sich jemand zur Aufnahme meldet, gezahlt wird. Acht Groschen Courant fallen der kleinen Kasse zu. § 21. Der monatliche Beitrag ist für jetzt auf einen Thaler, wie der Contrakt besagt, bestimmt, wovon dann die kleine Kasse vier Groschen erhält, und muß den ersten Montag voraus bezahlt werden; geschiehet solches nicht, so erhält der Ausbleibende die Quittung durch den Billet-Austräger in seine Wohnung geschickt; und hat, durch geziemendes Ersuchen, der Beitrag nicht erhalten werden können, so ist das in Rückstand gebliebene Mitglied zu einer Zulage verpflichtet, welche, wenn die Zahlung einen Monat später erfolgt, auf drei Groschen, zwei Monat auf sechs Groschen, und drei Monate später auf zwölf Groschen bestimmt ist. Ist // auch diese Frist verstrichen, so wird ein solches Mitglied dafür gehalten, als ob es die Gesellschaft verlassen wolle, dessen ungeachtet muß es seinen Contrakt halten, und wird wegen etwa nicht geleisteter Zahlung bei seiner Obrigkeit belangt. Z a h l d e r G l i e d e r . § 22. Die Zahl der Glieder wird für jetzt auf 125 Familien bestimme, und können wenn diese Zahl nicht vollständig ist, neue Mitglieder aufgenommen werden. E x p e c t a n t e n . § 23. Wenn die Zahl der 125 Glieder voll ist, so können die neu gemeldeten nur als Expectanten zur Gesellschaft treten, bis eine Stelle durch Abgang erledigt wird. § 24. Die zu Expectanten aufgezeichneten Mitglieder können daher an den Vorstellungstagen niemanden von ihrer Familie einführen, indem sie nur einen Stehplatz erhalten, es bleibt ihnen aber unbenommen von andern Mitgliedern sich Billets zu erbitten. B i l l e t s . § 25. Da das Lokale der Ressource von der Beschaffenheit ist, daß an Tagen wo Vorstellungen und Conzerte gegeben werden, nur eine festgesetzte Anzahl von Personen ihren Platz haben kann, so dürfen von jeder Familie an gedachten Tagen nur V i e r Personen eingeführt weden; wer mehr einführen will, hat die Abweisung der Uebrigen zu erwarten, weßhalb auch jede Familie 4 Billets empfängt. Ohne Billet kann niemandem der Zutritt gestattet werden; Kinder über 10 Jahr gelten wie Erwachsene, und Kinder unter 6 Jahr werden an solchen Tagen der Störung wegen nicht zugelassen. § 26. Jedes Mitglied kann aber einem andern Mitgliede seine Billets überlassen, wenn er selbst verhindert werden sollte, davon Gebrauch zu machen
Quellen:
1. Preuß. Geheimes Staatsarchiv I. HA Rep. 77: Ministerium des Innern, Tit. 420, Nr. 16. Bd. 1: Akten betreffend die Privat-Theater in Berlin, Bl. 28-55: Gesetze für die Familien-Ressource zur Concordia. Neu entworfen im Jahre 1811. Berlin. [Druck] Briefwechsel des Polizeidirektoriums 2. Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam Polizeiakten

Geselligkeit: Concordia, Familien-Ressource und Privattheatergesellschaft, Berliner Klassik, hrsg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, 2003-2013. URL: https://berlinerklassik.bbaw.de/geselligkeit/95.

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