Hachnassath Kallah

Name:
Hachnassath Kallah
Daten:
gegründet 1720 Bis heute
Kommentar:
Der Verein existierte mindestens bis 1932.
Geschichte/Programmatik:
Die Gesellschaft Hachnassath Kallah war für die Ausstattung armer Bräute zuständig.
Statuten:
Statuten der Gesellschaft Hachnassath-Kallah zur Ausstattung von Bräuten in Berlin Verabschiedet am 28.10.1857 Jeder Verein, in Gottgefälliger Absicht gestiftet ist von Bestand. (Aboth 4,14) Die Anstalt Hachnassath Kallah zur Ausstattung der Bräute ist gegründet am 28. des Monats Isar 5481 (23. Mai 1720). Auf Grund statutenmäßiger Betrechtigung (§. 32.) verwaltet der Gesellschafts-Vorstand im Interesse der Anstalt, unter mehreren anderen Legaten, seit dem Jahre 5544 (1784) mit höherer Genehmigung noch eine bedeutende Familienstiftung der Salomon Aron Cohn’schen Eheleute für ewige Zeiten. A. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Gesellschaft Hachnassath-Kallah oderzur Ausstattung von Bräuten ist eine Wohlthätigkeits-Gesellschaft in der jüdischen Gemeinde zu Berlin mit der Tendenz: nach Maaßgabe ihrer Einkünfte unbemittelten israelitischen Jungfrauen bei ihrer Verheirathung eine Unterstützung in baarem Gelde zu gewähren. §. 2. Der Eintritt in die Gesellschaft stet allen Personen offen, welche beitragende Mitglieder der hiesigen jüdischen Gemeinde sind. §. 3. Die Gesellschaft wird durch eine aus ihrer Mitte gebildete Direction verwaltet. Sie besteht: a) aus einem engeren Ausschuß von fünf Mitgliedern (Vorstand); b) aus einem größeren Ausschuß von drei und zwanzig Mitgliedern (§. 39). B. Von den Leistungen der Gesellschaft. §. 4. Jungfrauen, welche Behufs ihrer Verheirathung eine Unterstützung Seitens der Gesellschhft ansprechen wollen, haben sich dieserhalb durch ihren gesetzlichen Vertreter, und resp. wenn sie großjährig und selbständig sind, unter eigenem Namen schriftlich an den Vorstand zu wenden, und ihrem Gesuche das rechtsgültige abgeschlossene Ehegelöbnis und ein glaubhaftes Attest über ihren unbescholtenen Lebenswandel beizufügen. §. 5. Ueber jedes eingehende Gesuch hat der Vorstand binnen längstens vier Wochen Beschluß zu fassen und dem Antragssteller unter Rückgabe des Ehegelöbnisses Bescheid zu ertheilen. §. 6. Unterstützungs-Gesuche für Wittwen, geschiedene Frauen und solche Personen, welche den Nachweis eines unbescholtenen Lebenswandels nicht zu führen vermögen, werden nicht berücksichtigt. §. 7. Eben so wird eine Unterstützung nicht bewilligt, wenn in dem Ehegelöbniß eine Mitgift von mehr als zwölfhundert Thalern versprochen ist, oder anderweitig eine diese Summe übersteigende Mitgift ausgemittelt wird. §. 8. Für mehrere Schwestern kann zu gleicher Zeit eine Unterstützung nicht nachgesucht werden. Erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der für die eine bewilligte Unterstützungssumme kann ein Gesuch für eine andere Schwester berücksichtigt werden. §. 9. Soll nach dem Beschlusse des Vorstandes eine Unterstützung gewährt werden, so wird zugleich die Höhe derselben und die Zeit, zu welcher die Auszahlung erfolgen soll, festgesetzt und dem Petenten bekannt gemacht. §. 10. Den ehelichen Töchtern eines hier ansässigen Mitgliedes der Gesellschaft, welches zwölf Jahre lang den statutenmäßigen Beitrag entrichtet hat und zur Zeit der Anbringung des Gesuchs noch zur Gesellschaft gehört oder welches seit acht Jahren perpetuelles Mitglied ist (§. 29), kann Behufs ihrer Verheirathung eine Unterstützung bis zur Höhe von 250 Thalern gewährt werden. §. 11. Eine gleich höre Unterstützung kann den Töchtern eines solchen Mitgliedes (§. 10) auch nach seinem Tode bewilligt werden: a) wenn die Beiträge nach seinem Tode ununterbrochen fortgezahlt worden sind, oder b) wenn das Mitglied binnen drei Monaten nach der Verlobung seiner Tochter oder erst nach Einreichung des Unterstützungs-Gesuches gestorben ist. In beiden Fällen wird jedoch vorausgesetzt, daß zu der Zeit, wo das Gesuch eingeht (ad a.) und resp. zur Zeit des Todes (ad b.) die Beiträge von vier Quartalen nicht im Rückstande geblieben sind (§. 33). § 12. Die Unterstützungs-Summe kann nur bis auf die Höhe von Hundert Thalern festgelegt werden: a) für die ehelichen Töchter verstorbener, mit ihrem Tode ausgeschiedener Mitglieder, welche zwölf Jahre zur Gesellschaft beigetragen haben, es wäre denn, daß der Fall der §§. 10. 11. vorläge; b) für die ehelichen Töchter solcher Mitglieder, welche seit wenigstens fünf Jahren in der Gesellschaft sind; c) für die ehelichen Töchter des Boten der Gesellschaft, wenn dieser mindestens fünf Jahre im Dienste der Gesellschaft steht. §. 13. Den ehelichen Töchtern von Nicht-Mitgliedern, welche seit fünf Jahren hier ansässig sind und in dem Register der jüdischen Gemeinde eingetragen sind, kann zu ihrer Verheirathung eine Unterstützung bis auf Höhe von Fünfzig Thalern gewährt werden. Der vor Ablauf der obengedachten fünfjährigen Frist erfolgte Tod des Vaters soll der Petentin unnachtheilig sein, wenn dieselbe ihr hiesiges Domicil nicht verändert hat. §. 14. Zu den in den §§. 12 und 13 gedachten Unterstützungen von 100 und resp. 50 Thalern sollen jährlich in der Regel nicht mehr als 250 Thaler, und überhaupt erst dann verwendet werden, wenn der Vorstand sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß die den Töchtern von Gesellschafts-Mitgliedern etwas zugedachten Unterstützungssummen (§§. 10. 11.) im Laufe desselben Jahres werden berichtigt werden können. §. 15. Unter der am Schlusse des vorigen §. gedachten Voraussetzung soll auch anderen, als den in den §§. 10 bis 13. bezeichneten Personen bei Verheirathungen eine Unterstützung jedoch nur bis zum Betrage von Fünf und zwanzig Thalern gewährt werden, und sollen alle derartige Unterstützungen zusammen jährlich in der Regel die Summe von 150 Thalern nicht übersteigen. Der Vorstand hat bei gleicher Würdigkeit der Petenten, die hier wohnenden vor den auswärtigen zu berücksichtigen. Unterstützungen bis zu zehn Thalern kann der Vorsitzende ohne Rückfrage an die übrigen Vorstands-Mitglieder bewilligen. §. 16. Die Auszahlung der versprochenen Unterstützungs-Summe darf in keinem Falle früher, als einen Tag nach erfolgter Trauung geschehen. Die Ehe muß neben den nach den Landesgesetzen zu beobachtenden Formalitäten nach jüdischem Ritus vollzogen sein, und hierüber ein glaubwürdiges Zaugniß beigebracht werden, widrigenfalls die Auszahlung unterbleibt. §. 17. Kann die Hochzeit innerhalb zweier Jahre von der im Ehegelöbniß bestimmten Zeit ab nicht stattfinden, so ist, wenn nicht triftige Gründe diese Verzögerung rechtfertigen, die Zusicherung der Unterstützung als annullirt zu betrachten. Der Vorstand hat die in diesem und dem vorhergehenden §. festgesetzten Bestimmungen den Antragstellern bekannt zu machen. §. 18. Ist die Hochzeit vor der im Ehegelöbniß bestimmten Zeit vollzogen worden, so kann die Auszahlung der bewilligten Unterstützungs-Summe, wenn disponible Mittel vorhanden sind, auch vor dem in dem Bewilligungsschreiben bestimmten Termine erfolgen. §. 19. Die Anträge auf Unterstützung werden mit der aus dem §. 14. sich ergebenden Modification nach dem Datum ihres Einganges bei dem Vorstande berücksichtigt und solche, denen im Laufe desselben Jahres nicht deferirt werden kann, auf das nächstfolgende verwiesen. Unter solchen Anträgen, welche an einem und demselben Tage eingehen, entscheidet das Loos. §. 20. Sollten in einem Jahre so viele Anträge eingehen, daß durch deren Gewährung voraussichtlich die Einkünfte des laufenden und nächstfolgenden Jahres consumirt werden, so wird auf ferner eingehende Gesucht nur dann Rücksicht genommen, wenn sie durch die §§. 10 und 11 gerechtfertigt sind und im dritten Jahres wiederholt werden. – Die inzwischen erfolgte Verheirathung steht jedoch in diesem Falle der Unterstützung nicht entgegen. C. Von den Mitgliedern. §. 21. Wer in diese Gesellschaft als Mitglied aufgenommen werden will, hat sich unter Beibringung des Nachweises, daß er beitragendes Mitglied der hiesigen jüdischen Gemeinde ist, schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu wenden. Auf mündliche Anträge kann keine Rücksicht genommen werden. §. 22. Von der eingegangenen Meldung setzt der Vorsitzende die übrigen Vorstands-Mitglieder mittelst Circulairs in Kenntniß und ordnet eine Sitzung an, welche nicht über vier Wochen hinausgeschoben werden darf. In der Zwischenzeit haben die Vorstands-Mitglieder über die Person des Aufzunehmenden die nöthigen Erkundigungen einzuziehen. §. 23. Eignet sich derselbe zur Aufnahme, so wird über ihn ballotirt. Fällt die Stimmenmehrheit zu seinen Gunsten aus, so wird ihm solches, unter Beifügung eines Exemplars der Statuten, durch den Secretair angezeigt. Acht Tage nach erfolgter Aufnahme wird demselben ein mit dem Siegel der Gesellschaft bedrucktes und von den Vorstands-Mitgliedern unterzeichnetes Diplom zugestellt. Die Mitgliedschaft datirt von dem Tage der Insinuation dieses Diploms. §. 24. Erfolgt die Aufnahme des Angemeldeten nicht, so wird ihm solches vom Secretair ebenfalls schriftlich angezeigt. Gründe der nicht erfolgten Aufnahme sollen weder im Protokoll vermerkt, noch überhaupt kund gemacht werden. §. 25. Vor Ablauf von sechs Monaten kann eine wiederholte Meldung nicht berücksichtigt, und die Aufnahme überhaupt nicht mehr als dreimal beantragt werden. §. 26. Das aufgenommene Mitglied wird nach einer auch im Diplom zu vermerkenden Nummer in die Gesellschaftsbücher eingetragen. Die durch den Abgang von Mitgliedern erledigten Nummern werden durch die neu eintretenden ersetzt und mit a. b. c. und so weiter bezeichnet. §. 27 Jedes Mitglied zahlt beim Empfang des Diploms zwei Thaler Eintrittsgeld und sieben und einen halben Silbergroschen für das Exemplar der Statuten. §. 28. Der in Quartals-Raten pränumerando zu entrichtende Beitrag beträgt für jedes Mitglied mindestens zwei Thaler pro Jahr, und ist auch für das Quartal, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, zu bezahlen. §. 29. Wer an Stelle des jährlichen Beitrages ein Kapital, dessen Zinsen jenem gleichkommen, an die Kasse der Gesellschaft entrichtet oder derselben durch letztwillige Verfügung zuwendet, wird als perpetuelles Mitglied in dem Register bezeichnet. – In dem zuletzt gedachten Falle wird der Tag der Auszahlung des Legats als der des Eintrittes in die Gesellschaft angesehen. Ist das Legat der Stempelsteuer unterworfen, so wird diese von der Gesellschaft nur dann entrichtet, wenn die Zinsen desselben nach Abzug der Steuer wenigstens zwei Thaler jährlich betragen §. 30. Wenn ein perpetuelles Mitglied der Gesellschafts-Kasse eine Summe mit dem Wunsche überweist, daß alljährlich an seinem Sterbetage ein Licht in der Synagoge gebrannt oder das Kadisch-Gebet oder eine ähnliche religiöse Handlung verrichtet werde, und die desfallsigen Kosten durch die Zinsen des Kapitals bestritten werden können, so muß der Vorstand dasselbe annehmen und für die Erfüllung der übernommenen Pflichten Sorge tragen. §. 31. Ein Vermächtniß dieser Art soll von nicht perpetuellen Mitgliedern nur dann angenommen werden, wenn außer dem zur Deckung der entstehenden Kosten erforderlichen Kapitale fünfzig, und von einem Nicht-Mitgliede nru dann, wenn außer jenem Kapitale hundert Thaler an die Kasse der Gesellschaft gezahlt werden. Der Testator soll jedoch hierdurch in die Reihe der perpetuellen Mitglieder aufgenommen werden. §. 32. Ueberhaupt ist der Vorstand berechtigt, die Verwaltung jedweder wohlthätigen Stiftung gegen eine zur Gesellschaftskasse fließende Remuneration von 50 Thalern, und wenn das Stiftungs-Capital 10,000 Thlr. oder mehr beträgt, von 100 Thalern zu übernehmen. §. 33. Wer mit seinem Beitrage vier Quartale rückständig geblieben ist, hört auf Mitglied zu sein und wird in dem Register gestrichen. Will ein solches Mitglied später wieder aufgenommen sein, so ist es von Neuem dem Ballotement unterworfen, und muß im Falle der Aufnahme das Eintrittsgeld noch einmal bezahlen. §. 34. Ein Mitglied tritt aus der Gesellschaft, sobald es aufhört zum Verbande jüdischer Gemeinden zu gehören. §. 35. Ein Mitglied, welche wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens rechtskräftig verurtheilt worden, wird von der Gesellschaft ausgeschlossen. Seinen ehelichen Töchtern können jedoch diejenigen Unterstützungen gewährt werden, welche nach den §§. 11 und 12 den ehelichen Töchtern eines verstorbenen Mitgliedes bewilligt werden dürfen. §. 36. Weder ein austretendes noch ein ausgeschlossenes Mitglied kann die an die Kasse der Gesellschaft geleisteten Beiträge und sonstigen Zahlungen zurückfordern. §. 37. Die Bestimmungen der §§. 34 bis 36 finden auch auf perpetuelle Mitglieder Anwendung. §. 38. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied muß binnen zwei Monaten nach seinem Ausscheiden sein Diplom an den Vorstand zurückgeben, widrigenfalls solches öffentlich als ungültig erklärt wird. D. Von der Verwaltung. a. Von der Wahl und Thätigkeit des Vorstandes und des größeren Ausschusses. §. 39. Der engere Ausschuß (Vorstand), welcher alle drei Jahre neu gewählt wird, besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar: einem Vorsitzenden, einem Sekretär, einem Kassirer, einem Kontrolleur und einem Beisitzer. Der größere Ausschuß besteht aus drei und zwanzig Mitgliedern, und zwar den vorgedachten fünf Vorstands-Mitgliedern und achtzehn der nach der Zeit ihrer Aufnahme ältesten Mitgliedern der Gesellschaft. Die Mitglieder des engeren Ausschusses dürfen weder in grader noch in Seitenlinie bis einschließlich zum dritten Grade mit einander verwandt sein. §. 40. Alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monats ???? findet eine Neuwahl des Vorstandes statt. Der fungirende Vorstand ladet zu diesem Behufe die Mitglieder des größeren Ausschusses und die diesen nach dem Zeitpunkte ihrer Aufnahme nächstfolgenden neun Gesellschafts-Mitglieder zu einer Versammlung ein. Die Einladung erfolgt durch einmalige Einrückung in die Vossische und Spenersche Zeitung mindestens vierzehn Tage vor dem Termine. Der Vorstand hat die zur Wahl Berufenen zwar noch besonders durch Circular-Schreiben einzuladen; der Nachweis der Behändigung desselben ist jedoch für die Gültigkeit der Wahl nicht erforderlich. Jeder der Erschienenen schreibt fünf Kandidaten auf einen Zettel; unter den vorgeschlagenen bilden diejenigen fünf, welche die relative Stimmenmehrheit haben, den Vorstand für die nächsten drei Jahre. Ganz in derselben Weise werden sodann fünf Stellvertreter gewählt, die nach der Zahl der erhaltenen Stimmen an die Stelle der während des vorgedachten Zeitraumes etwa verhinderten oder abgehenden Vorstands-Mitglieder einberufen werden. Für den fall der Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos. Die ausscheidenden Vorstands-Mitglieder sind wieder wählbar. Das Wahlprotokoll muß von mindestens zwölf Wählern unterzeichnet werden. – Die Gewählten vertheilen die einzelnen Aemter unter sich nach eigenem Ermessen. §. 41. Zur Gültigkeit der Wahl müssen von den Vorstands-Mitgliedern wenigstens drei, von den übrigen achtzehn Mitgliedern des größeren Ausschusses zwölf und von den übrigen wenigstens sechs anwesend sein. §. 42. Den neugewählten Vorstands-Mitgliedern und resp. den Stellvertretern derselben wird die auf sie gefallene Wahl binnen drei Tagen nach deren Vollziehung schriftlich angezeigt. Die betreffenden Schreiben muß der Gesellschafts-Bote den Adressaten in Person behändigen, welche ihrerseits den Empfang zu bescheinigen haben. Erfolgt binnen drei Tagen nach der Behändigung von Einem oder dem Anderen keine Antwort, oder wird die Annahme des Amtes ausdrücklich verweigert, so werden die Stellvertreter in der in §. 40 angegebenen Reihenfolge einberufen. §. 43. Die Legitimation des Gesellschaft-Vorstandes wird durch ein von dem Vorstande der jüdischen Gemeinde zu Berlin auf Grund des Namensverzeichnisses (§. 53d), der öffentlichen Bekanntmachung und des Wahlprotokolls (§. 40) auszustellendes Attest geführt. §. 44. In den auf die Neuwahl folgenden vier Wochen revidiren die neuen Vorstands-Mitglieder in Gemeinschaft mit den abgehenden die bisherige Verwaltung und dechargiren die letzteren zu Protokoll. Beschlüsse über eingehende Anträge, welcher Art sie auch sein mögen, können während dieser Zeit nicht gefaßt werden. Scheiden jedoch nur zwei der früheren Vorsteher durch die Neuwahl aus, so leidet der Gang der Geschäfte keine Störung. – Werden sämmtliche Vorsteher oder der größere Theil dersleben wieder gewählt, so wird die Decharge von fünf Mitgliedern des größeren Ausschusses, welche dieser aus seiner Mitte hierzu wählt, ertheilt. §. 45. Scheidet ein Mitglied des größeren Ausschusses aus, so tritt das nächstältere Gesellschafts-Mitglied an seine Stelle. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied des größeren Ausschusses in den Vorstand gewählt wird. §. 46. Die Mitglieder beider Ausschüsse verwalten ihre Aemter als Ehrenämter unentgeltlich, und sind zur Verschwiegenheit über amtlich ihnen bekannt gewordene Thatsachen verpflichtet. §. 47. Der Vorstand leitet alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, faßt die Beschlüsse, führt sie aus und verwaltet insbesondere die Fonds und das Eigenthum der Gesellschaft. §. 48. Zu den Sitzungen des Vorstandes ladet der Vorsitzende mittelst Circulairs drei Tage vorher ein. Zu den Sitzungen des größeren Ausschusses (§. 49b) geschieht die Einladung von dem Vorsteher fünf Tage vorher. Der Gegenstand der Berathung soll jedesmal im Circulair angegeben sein. §. 49. Der größere Ausschuß versammelt sich: a) behufs der Neuwahl der Vorstands-Mitglieder; b) wenn einzelne Bestimmungen der Statuten einer Auslegung oder Abänderung bedürfen, so wie wenn über einen in den Statuten nicht vorhergesehenen Fall eine Bestimmung getroffen werden soll. §. 50. Bei allen Sitzungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. In den Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei, bei den Verhandlungen des größeren Ausschusses wenigstens siebzehn Mitglieder gegenwärtig sein. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Ansicht des Vorsitzenden. §. 51. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einen nahmen Verwandten (§. 39) eines anwesenden Mitgliedes oder ein solches selbst, so darf dieses an der Berathung und Beschlußnahme keinen Theil nehmen. §. 52. Die Gesellschaft führt ein Siegel und einen Stempel; jenes hat die Inschrift: Gesellschaft zur Ausstattung der Bräute in Berlin), dieser enthält die Anfangs-Buchstaben der Siegel-Inschrift. Das Siegel hat der Secretair, den Stempel der Beisitzer in Verwahrung. Briefe, Verträge und deren Ausfertigungen müssen gesiegelt, die Quittungen über die Beiträge gestempelt werden. §. 53. Die Bücher, welche die Verwaltung der Gesellschaft betreffen, sind folgende: a) ein Vortrags-Buch, in welches die eingehenden Schreiben, Anträge u. s. w. nach Nummern und nach dem Hauptinhalte mit den dieselben betreffenden Beschlüssen eingetragen werden; geführt vom Vorsitzenden; b) ein Protokoll-Buch, in welches der Secretair in den Sitzungen die von den Theilnehmenden zu unterzeichnenden Verhandlungen einträgt; c) ein Kassa-Buch, in welches die Einnahmen und Ausgaben, letztere mit den Nummern der Beläge, eingetragen werden; geführt vom Kassirer; d) ein Namens-Verzeichniß, in welchem sämmtliche Mitglieder mit Angabe ihrer Nummer, des Tages ihrer Aufnahme, der Höhe ihres Beitrags und mit einer Notiz darüber, ob sie perpetuell sind, aufgeführt werden; geführt vom Vorsitzenden. Dieses Namens-Verzeichniß liefert den vollen Beweis für die Dauer der Mitgliedschaft; e) ein Donations-Buch zur Verzeichnung der eingehenden Geschenke, der Namen der Geschenkgeber, und mit einer Rubrik, ob die Geschenke zum Grundkapital oder zu den laufenden Ausgaben bestimmt sind. Die aus Sammlungen eingehenden Gelder werden summarisch notirt; geführt vom Controlleur; f) ein Ausstattungs-Buch, in welches die Namen der Unterstützungs-Empfänger unter Angabe der bewilligten Summe eingeschrieben werden; geführt vom Secretair; g) ein Documenten-Buch, zur Verzeichnung der der Gesellschaft gehörigen Activ-Forderungen; geführt vom Vorsitzenden; h) ein Journal- und ein Hauptbuch, in welche halbjährlich übertragen wird und die alle Jahre abgeschlossen werden. Die Ausgaben und Einnahmen werden in dem Hauptbuche nach ihren verschiedenen Benennungen summarisch notiert; geführt von einem nöthigenfalls hierzu bestellten Buchhalter. §. 54. Die Functionen der einzelnen Beamten des Vorstandes sind folgende: a) des Vorsitzenden: er nimmt die eingehenden Schreiben an, notirt auf denselben die laufende Nummer und den Tag des Einganges und führt das Vortrags-Buch, das Namens-Verzeichniß und das Documenten-Buch. Er ordnet die Sitzungen an und führt in denselben den Vorsitz oder ernennt hierfür einen Stellvertreter. Er überliefert die bei ihm eingehenden Gelder dem Cassirer. Ihm liegt es ob, die Ordnung in dem Gange der Verwaltung aufrecht zu erhalten; b) des Secretairs: er führt das Protokoll in den Sitzungen, fertigt die Erlasse und Bescheide an, besorgt die Reinschriften und befördert sie; er sorgt für den Druck der Statuten, Namens-Verzeichnisse, Diplome, Bilanzen, Circulare u. s. w., stattet den bericht in den General-Versammlungen ab und hat das Siegel der Gesellschaft in Verwahrung; c) des Cassirers: er nimmt die an ihm kommenden Gelder an und quittirt darüber; er fertigt die Quittungen über die Beiträge aus und läßt dieselben vom Beisitzer mit unterschreiben und stempeln. Er übergiebt dem Vorsitzenden den Kassenbestand, so weit er die Sumem von 150 Thalern übersteigt, schreibt die Mahnbriefe an die säumigen Zahler, und macht in den Sitzungen diejenigen Mitglieder namhaft, welche seit vier Quartalen mit ihrem Beitrage im Rückstande geblieben sind. Er leistet die vorkommenden Zahlungen gegen Quittung, führt das Kassa-Buch, läßt dieses vom Controlleur revidiren und schließt es ab; d) des Controlleurs: er revidirt halbjährlich das Kassa-Buch. Etwaige Monita läßt er vom Cassirer berichtigen. Er sieht den Abschluß des Hauptbuches nach und bescheinigt die Richtigkeit der ihm vorgelegten Bilanz. Er führt das Donantions-Buch; e) des Beisitzers: er unterzeichnet mit dem Cassirer die Quittungen über die Beiträge und stempelt sie. Er hat die Registratur unter seiner Aufsicht und führt ein Register darüber. Er hat den Stempel der Gesellschaft in Verwahrung. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten sich in außergewöhnlichen Fällen der Hülfe eines besonderen Beamten zu bedienen und denselben zu remuneriren. §. 55. Die Gesellschaft besoldet einen Boten. Er wird vom Vorstande angestellt und muß eine Caution oder einen sicheren Bürgen auf Höhe von mindestens hundert Thalern stellen. b. Vermögens-Verwaltung. §. 56. Das der Gesellschaft gehörige Grund-Kapital ist feststehend, die Verwendung desselben zu laufenden Ausgaben bleibt dem Beschlusse der General-Versammlung vorbehalten. §. 57. Die zu dem Grund-Kapitale fließenden Einnahmen sind: a. die von dem perpetuellen Mitgliedern zur Ablösung ihrer Beiträge einzuzahlenden Kapitalien; b. solche Schenkungen und Legate, welche nach der Bestimmung des Gebers dem Grundkapitale einverleibt werden sollen. Fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung, so sollen dergleichen Geschenke und Legate unter 25 Thaler zu den laufenden Ausgaben verwendet werden. §. 58. Das Grund-Kapital muß pupillarisch sicher belegt werden. Die dasselbe bildenden Staatspapiere und Documente, ingleichen diejenigen Documente, welche die Verfassung der Gesellschaft betreffen, müssen mit einem Verzeichniße ihres Inhalts, in einem eisernen Kasten aufbewahrt werden. Derselbe muß mit drei verschiedenen Schlössern versehen sein, zu welchen der Vorsitzende, der Kassirer und der Kontrolleur je einen Schlüssel führen, so daß beim Oeffnen des Kastens diese drei Beamten gegenwärtig sein müssen. Ein Duplikat des Verzeichnisses über den Inhalt des eisernen Kastens verbleibt in den Händen des Vorsitzenden. §. 59. Ist einer der Beamten verhindert, beim Oeffnen des Kastens gegenwärtig zu sein, so kann dieser an seiner Stelle den Secretair oder den Beisitzer damit beauftragen. §. 60. Der eiserne Kasten wird entweder bei der Königlichen Hauptbank oder bei dem Vorstande der hiesigen jüdischen Gemeinde deponirt. – Den Ort, wo die sonstigen, der Gesellschaft gehörigen Mobilien aufbewahrt werden sollen, bestimmt der Vorstand. Ein Verzeichniß der letzteren wird gleichfalls in den eisernen Kasten gelegt. Ueber jede Veränderung seines Inhalts wird ein Protokoll aufgenommen und nach Maaßgabe desselben das Verzeichniß und das Duplikat berichtigt. §. 61. Die zu den Staats-Papieren gehörigen, im Laufe eines Jahres zahlbaren Coupons und Zinsscheine können dem Cassirer gegen Empfangsschein, der in den eisernen Kasten gelegt werden muß, in Verwahrung gegeben werden. §. 62. Die Einkünfte der Gesellschaft, welche für die Zwecke derselben verwendet werden, sind: a. die Zinsen des Grund-Capitals; b. die Eintrittsgelder neuer Mitglieder; c. die jährlichen Beiträge derselben; d. die eingehenden Geschenke, so weit sie nach § 57b nicht zum Grundkapital fließen; e. die bei den Vorlesungen aus der Thora in der hiesigen jüdischen Synagoge und in sonstigen Gebets-Versammlungen oder bei Hochzeiten gespendeten milden Gaben; f. diejenigen Gaben, welche bei Beerdigungen für die ??? ????? (sieben Wohlthätigkeits-Anstalten, zu welchen auch diese Gesellschaft gehört) gespendet werden. §. 63. Der Kassen-Vorrath soll, mit Ausnahme von 150 Thalern, welche in den Händen des Cassirers baar verbleiben, in der Art zinstragend angelegt werden, daß die vorkommenden Ausgaben zur gehörigen Zeit bestritten werden können. §. 64. Zahlungen die mehr als zehn Thaler betragen, darf der Cassirer nur auf schriftliche Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern leisten. §. 65. Mit dem Ablaufe eines jeden Jahres werden die Bücher der Gesellschaft abgeschlossen, und der Rechnungs-Abschluß dem Vorstande der jüdischen Gemeinde (§. 70.) mitgetheilt, wobei demselben freisteht die Bücher und Beläge durch einen Commissarius einsehen zu lassen. Die bei dem Abschluß sich etwa ergebenden Ueberschüsse sollen nicht zum Grund-Capital gethan, sondern zu den laufenden Ausgaben des nächsten Jarhes verwendet werden. §. 66. Alle drei Jahre soll eine Bilanz über die dreijährigen Einnahme und Ausgabe angefertigt und den Mitgliedern gedruckt zugestellt werden. In derselben werden die Empfänger der Ausstattungsgelder nicht namentlich, sondern nach folgenden Rubriken: Unterstützung zur Aussteuer: Klasse I. (Zahl und Summe) Klasse II. (Zahl und Summe) Klasse III. (Zahl und Summe) aufgeführt. c. Von der Generalversammlung §. 67. Nach geschehener Vertheilung der Bilanz, wo möglich am Stiftungs-Tage der Gesellschaft (???? ???), am 28. des Monats Ijar, soll eine General-Versammlung stattfinden, zu welcher die Mitglieder der Gesellschaft vier Wochen vorher durch einmalige Bekanntmachung in der Vossischen und Spenerschen Zeitung und mittelst besonderer Schreiben überall unter Angabe der vom größeren Ausschuße etwa vorzulegenden Anträge eingeladen werden. Die Beschlüsse der Majorität der erscheinenden Mitglieder sind, bei Beobachtung der angegebenen Förmlichkeiten, auch für die Ausbleibenden bindend. – Der Nachweis der Behändigung der Einladungsschreiben ist indessen nicht erforderlich. §. 68. In der General-Versammlung soll ein specieller Bericht über die Wirksamkeit der Gesellschaft in den verflossenen drei Jahren erstattet werden. Anträge der Mitglieder, welche eine Aenderung der Statuten (§. 70.) bezwecken, können in der General-Versammlung nur dann zur Sprache gebracht werden, wenn diese Anträge dem Gesellschafts-Vorstande derzeitig früh mitgetheilt werden, daß sie den Mitgliedern zugleich mit der Einladung bekannt gemacht werden können. §. 69. Wird am Tage der General-Versammlung ein geselliges Mahl veranstaltet, so können die Kosten des Lokals, der Beleuchtung und Bedienung aus der Kasse der Gesellschaft bestritten werden. d. Aufsichtsbehörde §. 70. Die unmittelbare Aufsichts-Behörde der Gesellschaft ist der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde. Demselben ist außer dem alljährlichen Rechnungsabschlusse (§. 65) auch die jedesmalige Bilanz über die dreijährigen Einnahmen und Ausgaben (§. 66) eine Abschrift des Protokolls über jede General-Versammlung mitzutheilen, sowie auch über die jedesmalige Wahl der Vorstands-Mitglieder und über die Personen des größeren Ausschusses Anzeige zu machen. – Eine Abänderung des gegenwärtigen Statuts kann nur mit Zustimmung des gedachten Gemeinde-Vorstands geschehen. Berlin, den 28. October 1857

Geselligkeit: Hachnassath Kallah, Berliner Klassik, hrsg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, 2003-2013. URL: https://berlinerklassik.bbaw.de/geselligkeit/99.

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