Militärische Gesellschaft

Name:
Militärische Gesellschaft
Daten:
gegründet 02.07.1801 aufgelöst 1805
Statuten:
1803 Verfassung und Gesetze § 1. Zweck der Gesellschaft Der Zweck der Gesellschaft ist: durch wechselseitige Mittheilung in allen Zweigen der Kriegskunst auf eine Art zu belehren; welche, indem sie zur Erforschung der Wahrheit ermuntert, die Schwierigkeiten, so wie die leichtmögliche Einseitigkeit des Privat-Studiums vermeiden läßt, und am besten geeignet zu seyn scheint, Theorie und Praxis in das richtige Verhältnis zu setzen. § 2. Mitglieder der Gesellschaft Die Mitglieder der Gesellschaft bestehen aus Königlich-Preußischen Officieren und solchen Civilpersonen, welche entweder eine militärische Lehrstelle bekleiden, oder bey den übrigen mit der Armee in unmittelbarer Verbindung stehenden Civil-Collegiis arbeiten, oder im auswärtigen Departement angstellt sind. Auch abwesende Officiere und zur Aufnahme geeignete Civilpersonen können als Mitglieder Theil an der Gesellschaft nehmen. Fremde Officiere und Civilpersonen sind dagegen von der Gesellschaft ausgeschlossen. § 3. Organisation der Gesellschaft Die Gesellschaft hat einen Präses; dieser bestätigt ihre Gesetze, und ohne seine Genehmigung können keine Aufsätze gedruckt werden. Der Präses führt die Oberaufsicht über den Geist, der in der Gesellschaft herrscht. Die Ausführung der Beschlüsse, die Leitung der Sitzungen, und aller übrigen Geschäfte, sind einem Mitgliede als Directeur der Gesellschaft aufgetragen. Ein Secretair führt das Protocoll der Sitzungen, so wie die Correspondenz, und hat die Bekanntmachung der Propositionen, und aller an die Gesellschaft eingegangenen Aufsätze zu besorgen. Zur Verwaltung der ökonomischen Geschäfte hat die Gesellschaft unter ihren Mitgliedern einen Regisseur, und zur Aufsicht auf die Bücher und Charten einen Bibliothekar ernannt. Für diejenigen Deliberationen, welche weder wissenschaftliche Gegenstände an sich, noch die innere Verfasssung der Gesellschaft betreffen, sondern Bezug auf die Ausführung der Gesetze haben, ist eine Committée von einzelnen Mitgliedern erwählt; zu derselben gehört noch ein jeder abgegangener Directeur während des nächstfolgenden Jahres. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben unter sich, und mit dem Präses, Directeur, der Committée etc. in allen übrigen Punkten gleiche Rechte. Die Wahl des Directeurs, des Regisseurs und Bibliothekars geschieht bei dem Anfange eines jeden Jahres. Der Directeur, Regisseur und Bibliothekar können für das folgende Jahr nicht wiedergewählt werden; doch besorgen sie die Functionen der Neugewählten, wenn diese etwa eine Zeitlang abwesend seyn sollten. Aus der Committée treten alle vier Monate zwey durchs Loos bestimmte Mitlgieder, welche durch zwey neu gewählte ersetzt werden. § 4. Mittel zur Ausführung des Zwecks, welchen die Gesellschaft sich vor gesetzt hat Diese Mittel sind freundschaftliche Unterhaltungen über militärische Gegenstände der Kriegskunst, welche in unserer Zeit eine besondere Aufmerksamkeit verdienen, und Beziehung auf die Verrichtung des Officiers im Kriege haben. Die anwesenden Mitglieder der Gesellschaft kommen in dieser Absicht wöchentlich einmal zusammen. Es wird in jeder Sitzung bestimmt, womit man sich in der nächstfolgenden unterhalten und beschäftigen will, damit man im voraus über den bestimmten Gegenstand seine Gedanken sammeln kann. Ohne Vorlesung über einen militärischen Gegenstand, an welchen die Discussionen und freundschaftlichen Unterhaltungen sich anknüpfen können, findet keine Zusammenkunft statt. § 5. Fortsetzung Die Gesellschaft hat sich ihre Arbeiten und die Art und Weise, wie die gegenseitige Belehrung der Mitglieder geschehen soll, ganz bestimmt vorgeschrieben: 1) Die Arbeiten bestehen in Verfertigung von militärischen Aufsätzen, welche zur Belehrung und zur Veranlassung freundschaftlicher Auswechselungen von Ideen und Meinungen in der Gesellschaft abgelesen werden. Ein jedes Mitglied, welches die Gesellschaft mit einem Aufsatze unterhalten will, zeigt dieses vorher dem Directeur oder Secretair an, und übergiebt ihn dem erstern einige Tage vor der Vorlesung; der letztere teilt diese Anzeige der Gesellschaft mit, und nach Folge dieser Anzeigen werden die Aufsätze vorgelesen. 2) Eine andere Unterhaltung der Gesellschaft besteht in der Vorlesung von Beantwortungen, Auflösungen und Ausarbeitungen militärischer Anfragen, welche sich die Mitglieder selbst unter einander vorlegen. Dies geschieht auf nachstehende Weise. Ein jedes Mitglied, welches glaubt, dass die Erörterung irgend eines Gegenstandes der Gesellschaft von einigem Interesse seyn könnte, proponirt, ohne sich zu nennen, denselben zur Bearbeitung, indem es seine Propositionen auf einen Zettel schreibt, und in den Ballotier-Kasten wirft. Auch ganz kurze Anfragen und Beantwortungen gehören hierher, wenn sie nur einen Gegenstand von einigem Interesse betreffen. Die Committée ist ausdrücklich verpflichtet, auf passende Gegenstände dieser Art aufmerksam zu machen. Es ist festgesetzt, dass eine jede Anfrage oder Aufgabe sobald als möglich beantwortet wird. Da es übrigens sehr willkommen seyn muß, wenn mehrere Mitglieder zugleich einen und denselben Gegenstand bearbeiten, so wird nicht angezeigt, ob jemand die Beantwortung schon übernommen habe, um die Mittheilung verschiedener Ansichten nicht zu hindern. 3) Ferner findet die Gesellschaft Stoff zu ihrer Unterhaltung und Belehrung in den Anzeigen und Recensionen neuer militärischer Werke; denn es ist ein Gesetz, dass über alle neuen militärischen Werke von einigem Werthe in der Gesellschaft Nachricht erteilt wird. Der Directeur hat die Verpflichtung, dahin zu sehen, daß man keines übergeht. Die Anzeigen und Recensionen dieser Werke übernehmen die Mitglieder. Der Directeur beredet sich mit ihnen hierüber, sobald irgend ein militärisches Werk von einigem Werthe erschienen ist. Es werden hierbei mehrere Stellen aus dem neuen Buche vorgelesen, wenn der Recensent glaubt, daß sie der Gesellschaft zur Unterhaltung und Belehrung dienen möchten, und es sonst an Aufsätzen fehlt. Die Anzeige und Recension eines Werkes von einem Alphabet darf nicht über ½ gedruckten Bogen und bey einem sehr interessanten Buche, wo Auszüge statt finden können, nicht über ½ Bogen betragen. Bey ausländischen, seltenen und sehr kostbaren Werken wird auf den Vorschlag der Committée ein Auszug von bestimmter Größe gemacht. Giebt ein Buch Veranlassung zu weitläufigeren Betrachtungen, als hier der Raum gestattet, so werden diese abgesondert, als Abhandlung, der Gesellschaft vorgelesen. Bey den Recensionen aller Werke, und vorzüglich bey solchen, welche preußische Officiere zu Verfassern haben, wird die größte Delicatesse beobachtet. 4) Noch sucht die Gesellschaft eine nützliche und zu ihrem Plan abzweckende Unterhaltung durch die Bearbeitung der Geschichte eines interessanten Feldzuges herbey zu führen, und hierzu sind die Wintermonate, vom December an, bestimmt. Sie wählt dazu einen solchen, welcher durch Charten, Plane, und durch umständliche Nachrichten eine genaue Beleuchtung verstattet. Einige Mitglieder liefern die topographischen Uebersichten und Details; anderer übernehmen die Erläuterung des Operations-Plans und der Beweggründe bey den verschiedenen Operationen; und noch andere die Auseinandersetzung und Erörterung einzelner Vorfälle in demselben. Der Directeur und Bibliothekar sorgen für alle hierzu erforderlichen Hülfsmittel von Charten, Planen etc. Umständliche Betrachtungen über die Operationen eines Feldzuges oder die in demselben vorgefallenen Schlachten u. s. w. werden schriftlich verlesen, und, so wie die übrigen einzelnen Aufsätze, vorher angezeigt. Damit die Mitglieder sich zu dieser Unterhaltung vorbereiten können, so bestimmt die Gesellschaft zu Anfange des Novembers in jedem Jahre, welcher Feldzug gewählt werden soll, wer die vorerwähnten Rubriken bearbeitet, in welcher Sitzung sie vorkommen u. s. w., und giebt hierüber gedruckte Avertissements, wie es im November 1802 geschehen ist. 5) Endlich findet noch zur Aufmunterung für Arbeiten bey der Gesellschaft eine Art Preisschreiben statt, welcher aber, dem Character gemäß, der die Gesellschaft beherrscht, nur durch eine gesetzliche Preisformel ausgezeichnet werden dürfen. § 6. Fortsetzung Damit die Aufsätze und Ausarbeitungen, Auflösungen und Beantwortungen der Aufgaben jedem Mitgliede recht nützlich, und den Abwesenden mitgetheilt werden können, so läßt sie die Gesellschaft drucken. Sie hat aber sich hierbei folgende Gesetze gemacht: 1) Daß ein jedes Mitglied durch den Eintritt in die Gesellschaft sich auf Ehre verpflichtet, diese Aufsätze keinem andern mitzutheilen; und um diesen Zweck desto sicherer zu erreichen wird vor jedem Hefte der Denkwürdigkeiten dieses Gesetz von neuem abgedruckt. 2) Daß nur solche Aufsätze gedruckt werden, welche nicht unmittelbar die Vertheidigung und den Angriff der Preußischen Staaten betreffen, oder sonst etwas enthalten, welches die Gränzen des Wirkungskreises, den die Gesellschaft sich vorgesetzt hat, überschreiten würde. Die Committée der Gesellschaft hat die Verpflichtung, die zu druckenden Aufsätze in dieser Hinsicht zu untersuchen, und diejenigen zum Druck auszuwählen, welche ein allgemeines Interesse haben. 3) Es hängt von dem Verfasser eines jeden Aufsatzes ab, ob er ihn der Gesellschaft zum Drucke übergeben will. Hat er ihn einmal hierzu bestimmt, so darf er ihn weder anderswo drucken lassen, noch zur Mittheilung an Fremde sich eines gedruckten Exemplars der Denkwürdigkeiten bedienen. 4) Der Directeur besorgt des Druck, welcher von drei zu drei Monaten geschieht, und trifft die Veranstaltung, daß keine Exemplare in andere Hände, als die der Mitglieder der Gesellschaft, kommen. Die Gesellschaft hat überdies unter den Mitgliedern noch zwei Redacteurs, welche für die äußere Form der Aufsätze und für die Richtigkeit des Drucks sorgen. 5) Der Secretair schickt jedem Mitgliede ein Exemplar, sobald der Druck eines Heftes vollendet ist, versiegelt zu. 6) Diejenigen Mitglieder, welche nach Erscheinung mehrerer Hefte der Denkwürdigkeiten in die Gesellschaft treten, müssen, wenn sie die vor ihrem Eintritt erschienenen besitzen wollen, das Stück mit acht Groschen bezahlen. § 7. Fortsetzung Außer den Aufsätzen, kleinen Ausarbeitungen und Beantwortungen von Anfragen, und den Anzeigen und Recensionen neuer Bücher, wird ein Auszug aus dem Protocoll der wöchentlichen Sitzungen gedruckt. Dieser Auszug wird Nachricht geben von dem, was in der Sitzung abgehandelt ist, und die vorzüglichsten Bemerkungen enthalten, welche über diesen oder jenen Gegenstand gemacht sind, ohne jedoch dabei ein Mitglied zu nennen. § 8. Verhältnis der abwesenden Mitglieder, in Rücksicht der Arbeiten für die Gesellschaft und der gegenseitigen Belehrung Die abwesenden Mitglieder nehmen auf folgende Weise an der Gesellschaft Antheil: 1) Sie erhalten alle Anfragen und Aufgaben, welche die Gesellschaft sich giebt; sie schicken selbst dergleichen, es sey unter ihrem Namen, oder anonymisch, an den Secretair ein, welcher sie der Gesellschaft mittheilt. 2) Sie geben Beantwortungen und Auflösungen auf die gegebenen Anfragen und Aufgaben, wenn sie es für gut finden, und diese werden entweder anonymisch oder unter ihrem Namen in der Gesellschaft verlesen, und wann sie es bewilligt haben, so wie die der anwesenden Mitglieder nachher gedruckt. 3) Jedes abwesende Mitglied erhält, so wie die anwesenden, ein Exemplar der Denkwürdigkeiten, und was sonst die Gesellschaft drucken läßt. 4) Wenn die abwesenden Mitglieder der Gesellschaft Aufsätze übergeben, so werden diese in derselben vorgelesen, und auf den Fuß gedruckt, wie es bei den Aufsätzen der anwesenden Mitglieder geschieht. 5) Wenn abwesende Mitglieder eine kurze Zeit in Berlin sind, so nehmen sie Antheil an der Gesellschaft; sie haben aber nicht das Stimmrecht. Dauert ihr Aufenthalt länger als ein Monat, so treten sie für diese Zeit in die Rechte der anwesenden, unterwerfen sich auch den Obligationen derselben. § 9. Das Formale der Sitzung Die Gesellschaft versammelt sich wöchentlich einmal (alle Mittwoche) um 5 Uhr Nachmittags, und um 6 Uhr geht die Sitzung unter Leitung des Directeurs an. Zuerst wird das Protocoll der letzten Sitzung von dem Secretair verlesen, um es zu berichtigen, wenn dies erforderlich seyn sollte; darauf zeigt dieser die eingegebenen Propositionen an. Haben Mitglieder selbst etwas vorzutragen, oder wollen sie über gethane Vorschläge ihre Meinung sagen, so geschieht es jetzt. Hierauf wird zu der Verlesung der Aufsätze oder Beantwortung der Aufgaben und Anfragen geschritten. Derjenige, welcher die Vorlesung hält, theilt sie so viel als möglich in Ruhepunkte, und hält hier einen Augenblick im Lesen an, um den Mitgliedern Veranlassung zu geben, ihre Meinung über den vorgekommenen Gegenstand zu äußern, und dadurch ihn noch mehr zu erläutern und aufzuklären. So oft es angeht, giebt der Vorlesende durch beiläufige Bemerkungen hierzu Gelegenheit. Hierbnei ist aber festgesetzt, daß niemand anders reden kann, als zu ganzen Gesellschaft. Redet jemand zu seinem Nachbar, so fordert der Secretair den Redner mit einer Klingel zur Fortsetzung der Vorlesung auf. Jeder, der einen Aufsatz vorliest, muß ihn so einrichten, daß um 8 Uhr die Sitzung geendigt seyn kann. Ein Aufsatz, der nicht in einer Stunde, ununterbrochen vorgelesen, geendigt ist, füllt mehrere mehrere Sitzungen aus, und muß dazu zweckmäßige Abtheilungen haben. Bei kleineren Aufsätzen werden noch Anzeigen und Recensionen vorgelesen. Damit bei der Vorlesung ein jedes Mitglied die etwa benötigten Plane und Charten nachsehen kann, so vertheilt der Bibliothekar dieselben vor der Sitzung auf den Tischen. Fehlt es an mehreren Exemplaren, so wird eine Skizze derselben auf die Tafel verzeichnet, dies besorgt der Directeur. § 10. Aufnahme der anwesenden Mitglieder Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist vorläufig auf funfzig bestimmt. Die Committée macht der Gesellschaft bemerklich, auf welche Branche der militärischen Wissenschaften man bey der Wahl neuer Mitglieder zu sehen habe. Ohne Einschickung eines militärischen Aufsatzes kann Niemand in die Gesellschaft treten. Ein solcher Aufsatz wird anonym mit dem Namen in einem versiegelten Zettel an den Secretair geschickt. Findet die Gesellschaft den Aufsatz gut, so wird der Zettel geöffnet; sonst aber in Gegenwart des Directeurs und zweier Mitglieder der Committée verbrannt. Im ersteren Fall wird acht Tage nachher über seine Aufnahme ballotirt. Bei Prinzen vom Hause, Regiments-Chefs und General-Adjutanten Sr. Majestät des Königs findet indeß keine Wahl statt, ihr Wunsch entscheidet. § 11. Aufnahme der abwesenden Mitglieder Jeder Officier, welcher sich mit den Kriegswissenschaften beschäftigt, und darin einige Fortschritte gemacht hat, eignet sich zu dieser Klasse der Mitglieder der Gesellschaft. Die Aufnahme geschieht hier eben so, wie bei den anwesenden Mitgliedern, und es wird also die Einschickung eines Aufsatzes erfordert. Bei Stabs-Officieren findet jedoch keine Wahl statt; ein jeder, der an der Gesellschaft Theil zu nehmen wünscht, ist Mitglied derselben. § 12. Allgemeine Verpflichtungen in der Gesellschaft Ein jedes Mitglied unterschreibt beim Eintritt in die Gesellschaft die Verpflichtungen, welche es gegen die Gesellschaft zu beobachten hat, und erhält von dieser eine gegenseitige Ausstellung. § 13. Oekonomische Verfassung Bei dem Eintritt in die Gesellschaft zahlt jedes Mitglied einen Friedrichsd’or, zum Fonds der Gesellschaft; in der Folge trägt jedes abwesende Mitglied monatlich einen Thaler, und jedes abwesende Mitglied einen halben Thaler, zur Bestreitung der Ausgaben der Gesellschaft bei. Diese bestehen in folgenden: 1) in der Miethe für einige Zimmer, in denen die anwesenden Mitglieder wöchentlich einmal zusammenkommen; 2) in der Anschaffung solcher neuen Bücher, in französischer oder englischer Sprache, von welchen die Gesellschaft glaubt, daß sie für sie ein besonderes Interesse haben möchten; 3) in den Kosten, welche der Druck der in der Gesellschaft verlesenen Aufsätze erfordert. Sollte ein Mitglied in der Bezahlung dieser Beiträge zurückbleiben, so wird es dreimal daran erinnert; das drittemal wird ihm zugleich angezeigt, daß es fernerhin nicht mehr die Denkwürdigkeiten erhalten werde, wofern er nicht in vier Wochen alles berichtige. Geschieht dies dennoch nicht, so wird, wenn nicht Unvermögenheit ihn entschuldigt, angenommen, daß er aus der Gesellschaft treten wollte, und es finden alsdann die im folgenden § bemerkten Verhältnisse statt. Von dem Antrittsgelde und den Beiträgen sind diejenigen Mitglieder befreit, welche wegen ihrer äußeren Verhältnisse nur wenigen Anteil an der Gesellschaft nehmen können. Beim Schlusse des Jahres legt der Regisseur die Rechnung des verflossenen Jahres im Detail der Committée vor. Sie wird zugleich von dem Directeur unterschrieben. Ein Auszug derselben wird gedruckt. § 14. Austritt aus der Gesellschaft Wenn ein Mitglied den preußischen Militär-Dienst verläßt, so kann es dennoch ferner zu Gesellschaft gehören, wenn es in den Preußischen Staaten wohnt, und die Gesellschaft seine fernere Theilnahme wünscht. Tritt es aber in fremde Dienste, so hört es auf, mi9t der Gesellschaft in Verbindung zu stehen, und liefert die ihm als Mitglied zugeschickten Papiere und Denkwürdigkeiten ab. Auch geschieht dies, wenn ein Mitglied sonst aus der Gesellschaft zu treten für gut befindet. Von einem verstorbenen Mitgliede werden die Denkwürdigkeiten folglich zurückgefordert; denn es ist ein Grundsatz der Gesellschaft, daß die Denkwürdigkeiten für kein Eigentum des Einzelnen angesehen werden können, sondern den Mitgliedern nur zum Gebrauch geliehen sind. Q.: Nachdruck der Denkwürdigkeiten von 1985. Der Herausgeber wiederum hat die Statuten folgender Publikation entnommen: G. H. Kippel: Das Leben des Generals von Scharnhorst, 3 Theile, Leipzig 1869-1871, Teil 3, S. 255-262.
Mitglieder:

Geselligkeit: Militärische Gesellschaft, Berliner Klassik, hrsg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, 2003-2013. URL: https://berlinerklassik.bbaw.de/geselligkeit/29.

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