Gesellschaft der Freunde

Name:
Gesellschaft der Freunde
Sitz:
Spandauer Straße 21
Fließsches Haus (Gründungsort)
Adressenänderungen:
1: Datum 1795
Klosterstraße

2: Datum 1796
Oranienburger Straße
Ungewittersches Haus


3: Datum 1805
Königstraße 44
Nauendorffsches Haus


4: Datum 1808
Neue Friedrichstraße 22/23
Löhdersches Haus


5: Datum 1820
Neue Friedrichstraße 35
Eigentum
Daten:
gegründet 29.01.1792 aufgelöst 25.11.1935
Geschichte/Programmatik:
Forschungsprojekt von Sebastian Panwitz: http://www.gesellschaftderfreunde.de/
Statuten:
1792 Gesellschaft der Freunde. Statuten 1792. Plan zur Errichtung einer wohlthätigen Gesellschaft unter dem Namen Gesellschaft der Freunde. Berlin, gedruckt bei Dieterici 1792. Einleitung. Folgender Plan ist von einigen jungen Männern jüdischer Nation entworfen, und enthält eine Reihe von ganz einfachen Mitteln zur Erreichung eines nicht minder einfachen Zweckes. Nach dem vorgefaßten Willen der Verfasser sollte er ohne weitere Einleitung dem Publikum zur Prüfung vorgelegt werden, und dies würde auch, in der Voraussetzung daß die Güte des Zweckes aus der Sache selbst gar bald hervorleuchtet und keiner weitern Empfehlung bedarf, geschehen seyn, wenn nicht die Idee zu dieser Gesellschaft ihrer Realisierung schon so nahe wäre. Denn, kaum verlautete es nur im Publikum, daß man sich mit solchen Ideen beschäftige, als sich schon eine ansehnliche Menge fürtreflicher Subjecte zu Mitgliedern einfanden, und sich mit dem rühmenswürdigsten Eifer für die guten Sache, allen nöthigen Vorschriften (obgleich sie ihnen nur problematisch vorgetragen wurden) unterzogen. Allein eben dieser schnelle Zufluß von Mitgliedern, eben dieser fast allgemeine Beyfall, setzt die Verfasser dieses Entwurfs in die Nothwendigkeit, vorläufig etwas Bestimmteres über den Zweck zu sagen. Denn wer steht dafür, daß nicht Aberwitz und leider ! heut zu Tage so gemein gewordene Kritikersucht, die nie gerne das Gute selbst für Motif genug, gut zu handeln ansehen, sich die gutmüthige Einwilligung so vieler Mitglieder zum Grunde des Tadels und der Verleumdung bediene ? wie leicht könnten sie nicht manchen Unbefangenen bereden: die Gesellschaft habe im Geheim etwas Lockendes und Anziehendes, wodurch sie die jugendliche Neugierde zur Aufnahme reitzt ? Um nun diesen Verdacht ein für allemal von sich abzuwälzen, erklären die Herausgeber dieses Plans hiermit öffentlich und feyerlichst: daß der alleinige Grundsatz dieser Gesellschaft nichts anders sey, als: Gutes wollen und das Beste thun ! und sie nur dahin strebe, nach ihren besten Vermögen die menschliche Thätigkeit und durch unschuldige Umstände schwachgewordene Kräfte, gemeinschaftlich zu unterstützen und ihnen aufzuhelfen. Diese Gesellschaft kann und soll sich nie vermessen, mit irgend einer nach Weisheit forschenden oder Weisheit besitzenden Gesellschaft in irgend einem Parallele stehen zu wollen, weil Spekulationen dieser Art wohl das Geschäft ihrer einzelnen Mitglieder seyn mögen, nie aber in das Wesentliche einer bloß nach Thätigkeit strebenden Gesellschaft gemischt werden dürfen; sie entlehnt höchstens von andern Gesellschaften Beyspiele von edlen Handlungen und guter Ordnung. Sie hat gar keine geheime Zusammenkünfte, und ihre öffentliche Sitzungen dienen blos zur Ablegung der Rechenschaft, wie die milden Gaben der Mitglieder verwendet worden sind, und zur Berathschlagung für die bessere Einrichtung und Vervollkommnung in der Zukunft. Diese Sitzungen werden mit einer freundschaftlichen frugalen Abendmahlzeit beschlossen, in welcher sämtliche Mitglieder sich freundschaftlich in gegenseitiger Unterhaltung ihres guten Werkes und des mehr und mehr auflebenden Gemeingeistes unter ihnen freuen mögen. Die Gesellschaft hat keine andere Mysterien aufzubewahren, als höchstens die Namen schamhafter Armen, die ihrer Wohlthat genießen, ohne daß man öffentlich von ihrem Zustande erfahren soll, und stillschweigend lehren, stillschweigend Gutes zu thun; sie schließt keinen andern aus, als nur vorläufig solche, deren Bedürfnisse die Kräfte ihrer gemeinschaftlichen Kasse übersteigen könnten, und solche, die sich durch ihren Wandel selbst aus einer jeden guten Gesellschaft ausschließen; sie legt ihren Mitgliedern keinen Eid auf, weil Niemand weder was anzugeloben noch abzuschwören hat; die Namensunterschrift sicher die Erlegung der Beyträge, und das Ehrgefühl, Mitglied einer solchen Gesellschaft zu bleiben, bürgt für gute Aufführung. Ihr einfacher, keiner geheimen Auslegung fähigen Name, Gesellschaft der Freunde, faßt sowohl das Andenken ihrer Entstehung als ihrer künftigen Bestimmung in sich. Sie hat einen Zirkel von Freunden, die sich in einer traulichen Abendgesellschaft über Dürftigkeit und die Mittel ihr bey gewissen Ständen abzuhelfen unterhielten, ihre Entstehung zu verdanken, und soll auch in der Folge diesen Zirkel mehr und mehr zu vergrößern suchen, und jeden, der in ihn eintritt, ohne Ausnahme, als Freund und mit freundschaftlichem Interesse ansehen und behandeln. Ob wohl nun der Zweck im Allgemeinen eine jede Wohlthat in sich involvirt, so sehen sich die Verfasser dieses Plans dennoch genöthigt, vorjetzt blos auf die zunächst liegende Uebel und die Mittel ihnen abzuhelfen, ihr Augenmerk zu richten. Krankheit und Dürftigkeit sind diese beyden Uebel, die oft Hand in Hand gehen, oft eins dem andern auf den Fuß folgt, und einen Menschen vom besten Willen und Fähigkeit zu Grunde richten. Auf welche Weise man diesem Uebeln entgegen gearbeitet hat, zeigt der Plan selbst, und es ist hier genug, wenn nur die Aussicht eröffnet wird, wie ein unbemittelter Mensch sich beruhigen kann, wenn ihn der traurige Gedanke aufstößt: was wird aus mir werden, wenn Krankheit mich überfällt, oder ein unvorhergesehener Umstand mich auf eine Zeitlang brotlos macht ? – Er sieht nun eine ganze Gesellschaft sich um seine Genesung bestreben, sieht sich verpflegt, versorgt, und genest ohne die drückende Sorge, was er nun anfange; er wird von seinen Freunden besucht, sie sind bemühet ihn zu zerstreuen, ihm Trost zuzusprechen, und alle Mittel anzuwenden, ihm sein Leiden erträglich zu machen. Setzt ihn ein Zufall außer Brod, so findet er eine Zeitlang seinen Unterhalt, ohne an seine Ehre gekränkt zu werden, und hundert Freunde bemühen sich, ihm die Gelegenheit zu verschaffen sich wieder selbst zu ernähren, und ihn als Freund zu empfehlen. Aber auch der bemittelte Mann, der keiner Unterstützung aus der Gesellschaftskasse bedarf, findet hier außer der Freude durch seinen geringen Beytrag so manchen Nothleidenden unterstützen zu helfen, auch Trost und Beruhigung für sich selbst. Wer die mannigfaltigen Unannehmlichkeiten der größtentheils isolirten Lebensart einer Unverheyratheten, besonders bey vorfallender Unpäßlichkeit u. d. gl. recht kennt, wird sicherlich zugeben, daß ihm der Besuch, die Fürsorge, die Mühwaltung und (wenn ers verlangt) die Besorgung seiner Geschäfte und Bewahrung seiner Effekten, von einer Gesellschaft uneigennütziger Freunde und fast in gleichem Verhältniß stehender Menschen sehr willkommen und angenehm seyn müsse. Doch mag lieber der Plan selber hierüber das Nähere sagen. Er ist reiflich durchdacht und mit Sorgfalt ausgearbeitet, dennoch halten ihn die Verfasser gewiß nicht für vollkommen. Sie sind mit Vergnügen bereit, nach dem Urtheil einsichtsvoller Männer jede Veränderung damit vorzunehmen, die der guten Sache nützt, und werden es einem jeden danken, der die Mühe übernimmt, ihnen die Mängel ihrer Arbeit, und die Art wie sie solche verbesseren können, anzuzeigen. Bey dieser Gelegenheit werden die Kraftgenies, weß Standes und Geschlechts sie seyn mögen, ergebenst ersucht, die Verfasser, die in einigen Punkten dieses Plans etwas zu sehr in Detail gegangen zu seyn scheinen mögen, nicht als Kleinigkeitsgeister und ihre Arbeit als ein bloßes Spiel wieder die liebe Langeweile zu betrachten; sondern sie belieben gütigst zu bemerken, daß die Entwerfer des Plans keinesweges darauf dachten, für die Stifter der Gesellschaft erkannt zu seyn, viel weniger sich selbst zu Vorgesetzten derselben aufwerfen zu wollen; mithin hielten sie es für ihre Pflicht, den Plan so vollständig, wie nach ihrer Einsicht möglich war, auszuarbeiten, daß ein jeder, dem die Gesellschaft ihre Verwaltung anvertrauet, das Geschäft ohne fernere Mühe übernehmen könne. Es ist diesem nach nicht zu zweifeln, daß diese gute Anstalt von jedem Edelgesinnten beherziget und kräftig unterstützt werden wird, und es ist der einige Wunsch derjenigen, die aus reinem, von allen Nebenabsichten freyem, Eifer für die Errichtung bemühet waren: daß diese wohlthätige Anstalt in der Folge Mittel besitzen möge, ihren edlen Zweck mehr und mehr auszudehnen, und auch Nichtmitglieder der Gesellschaft des Genusses ihrer Wohlthaten theilhaftig machen zu können; daß sie auch in andern Orten Nachahmer finden möge, die ähnliche Institute errichten, und daß diese Institute sich gegen einander wie edelgesinnte Schwestern verhalten mögen, denen die Fürsorge, Pflege und Bildung ihrer Kinder gegenseitig am Herzen liegt. Mit dieser Vorstellung von unserm gegenwärtigen Vorhaben, bitten wir den Leser, zum Plane selbst zu schreiten. Berlin, im Januar 1792. Die Verfasser. Erster Abschnitt. Von der Quantität und Qualität der Mitglieder; von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird; von der innern Oekonomie der Gesellschaft. Artikel I. Von der Quantität und Qualität der Mitglieder. §. 1. Der Zutritt zu dieser Gesellschaft bleibt auf immer einem jeden, der einen unbescholtenen Ruf hat, frey und offen, wenn er nur sich allen Pflichten unterwirft, die einem jeden Mitgliede dieser Gesellschaft auferlegt sind; an eine bestimmte Anzahl der Mitglieder darf die Gesellschaft sich niemals binden. §. 2. Selbst unmündige Kinder können von ihren Eltern in diese Gesellschaft eingekauft werden, wenn nehmlich die Eltern für ihre Kinder dasjenige Geld erlegen, was ein jedes Mitglied erlegen muß. Jedoch müssen diese Kinder, bevor sie das 14te Jahr erreicht haben, nie zu einer Zusammenkunft, vielweniger zu einer Amtsverwaltung in dieser Gesellschaft gelassen werden; sobald solche aber das 14te Jahr erreicht haben, genießen sie mit allen übrigen Mitgliedern in allen Stücken gleiche Rechte. §. 3. Hingegen ist folgenden Personen der Eintritt in die Gesellschaft versagt, als: a) Verheyratheten Personen, wie auch Wittwern, die Kinder haben. Jedoch soll diese Einrichtung wegen der Verheyratheten und der Wittwer nur auf einen Zeitraum von vier Jahren (von dem Tage der Stiftung dieser Gesellschaft angerechnet) gültig seyn und unverändert bleiben, weil binnen dieser Zeit die Fonds der Gesellschaft wahrscheinlich nicht hinreichend seyn werden, um diese Personen, bey denen man doch auf ihre Frau und Kinder Rücksicht nehmen müßte, hinlänglich zu unterstützen. Nach Verlauf dieser 4 Jahre aber soll es blos auf die Mehrheit der Stimmen der sämmtlichen Mitglieder ankommen, in wiefern diese Verordnung wegen der Verheyratheten und der Wittwer eine Abänderung leiden soll. b) Personen vom weiblichen Geschlechte, ohne Ausnahme; diesen bleibt der Zutritt auf immer verschlossen. c) Personen, die ihren Unterhalt nicht durch ihre eigene Arbeit und Mittel erwerben, sondern blos durch Unterstützung und von Stipendiis leben. Und endlich d) schließen sich von selbst aus, diejenigen welche einen allgemeinen Ruf als Verletzer der menschlichen und bürgerlichen Pflichten haben; ferner diejenigen, welche gegen Landes- und Staats-Gesetze handeln, diese Personen müssen immer von der Verbindung mit der Gesellschaft ausgeschlossen seyn, und können nie Anspruch auf Eintritt in dieselbe machen. §. 4. Personen, die erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft sich verheyrathen, bleiben nach ihrer Verheyrathung unverändert Mitglieder der Gesellschaft. §. 5. Bräutigame sind als unverheyrathete Personen anzusehen, und haben freyen Zutritt zu dieser Gesellschaft, ohne Ausnahme. §. 6. Auswärtige Personen können sowohl in diese Gesellschaft aufgenommen werden, als diejenige, die hier in Loco sind und bleiben. Artikel II. Von den Mitgliedern, denen die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft anvertrauet wird. §. 1. Zur Verwaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten müssen jedes Jahr aus der ganzen Gesellschaft durch die Mehrheit der Stimmen 13 Personen gewählt werden, welche dreyzehn alsdenn folgende 9 Subjecte, zu Stellvertretern der sämmtlichen Mitglieder wählen, als: einen Vorsteher, einen Pflegevater, einen Kaßier, zwey Oekonomen, zwey Beysitzer und zwey Secretaire, welche 9 zusammen, den engern Ausschuß der Gesellschaft ausmachen. §. 2. Kein Mitglied des engern Ausschusses kann sein Amt länger als ein Jahr führen, wenn nicht die neue Wahl am Ende des Jahres ihn wieder darinn bestätiget. §. 3. Der engere Ausschuß kann und darf niemals aus weniger als den obgenannten 9 Subjecten bestehen. Wenn also einer von ihnen krank oder abwesend ist; so muß sogleich von den übrigen Gliedern des engern Ausschusses ein Anderer, aus den sämmtlichen Mitgliedern der Gesellschaft, an die Stelle des Kranken oder Abwesenden ernannt werden, der so lange dessen Amt in allen Stücken verwaltet, bis der Erstere solchem wieder vorstehen kann. §. 4. Da in gewissen Fällen, die weiter unter bestimmt werden, der engere Ausschuß allein nicht entscheiden darf, so wählt dieser alsdenn aus den sämmtlichen Mitgliedern sechs Personen, die mit dem engern Ausschuß zusammen den Größern Ausschuß ausmachen. §. 5. Bey einem jeden Fall, der einen größern Ausschuß erfordert, müssen die sechs Personen durch eine neue Wahl von dem engern Ausschuß bestimmt werden. Artikel III. Von der innern Oekonomie der Gesellschaft. §. 1. Die Gesellschaft heißt: Gesellschaft der Freunde. Diese Name darf nie abgeändert werden. §. 2. Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme, von dem Vorsteher ein gedrucktes Diplom, welches von dem Vorsteher und dem ersten Secretair unterschrieben, und mit dem Pettschaft der Gesellschaft besiegelt wird. §. 3. Dahingegen muß jedes Mitglied bei seiner Aufnahme einen Schein ausstellen, worinn es sich verpflichtet, alle Gesetze der Gesellschaft genau zu beobachten; sich allen festgesetzten Strafen bereitwillig zu unterwerfen, und die Forderungen, welche die Gesellschaft, zufolge ihren Statuten, an ihn haben wird, ohne die geringste Einwendung als völlig gültig anzuerkennen. §. 4. Keine Unterschrift, im Namen der ganzen Gesellschaft, ist gültig, so lange sie nicht mit dem Siegel der Gesellschaft begleitet ist. Ausgenommen sind: freundschaftliche Briefe der Gesellschaft und Empfehlungsschreiben für eines ihrer Mitglieder, welche das Siegel nicht bedürfen. §. 5. Alle Bücher der Gesellschaft, so wie ihre Quittungen, Protokolle, Dokumente u. s. w. müssen in deutscher Schrift und Sprache abgefaßt werden. §. 6. Die Gesellschaft soll ihr eigenes Zimmer haben, worin ihre Zusammenkünfte gehalten, und ihre Papiere aufbewahrt werden. §. 7. Viermal in jedem Jahr, nehmlich im Monath January, Aprill, July und Oktober, muß die Gesellschaft eine allgemeine Zusammenkunft halten. In dieser Zusammenkunft steht es jedem Mitgliede frei, der ganzen Versammlung etwas vorzutragen, das auf ihren Nutzen und auf ihre Vervollkommnung abzweckt. Es hängt von einem jeden ab, ob er seinen Vortrag selbst halten, oder durch einen Andern halten lassen will. In jedem Fall muß das Mitglied dem Vorsteher vor der Session anzeigen, daß es einen Vortrag halten wolle und der Vorsteher ruft es während der Session zur gelegenen Zeit zum Vortrage auf. Nach dieser vierteljährigen Session speisen sämmtliche Mitglieder ein Abendbrodt zusammen, wofür jedes Mitglied, das daran Antheil nehmen will 8 gr. zahlt. §. 8. Alle vierteljährigen Zusammenkünfte der Gesellschaft müssen an einem Sonntag seyn und Nachmittags um 5 Uhr sich anfangen. Sie werden immer zwei Tage vorher einem jeden Mitgliede durch ein schriftliches Zirkular von dem Vorsteher angekündigt. §. 9. Außer dieser vierteljährigen Zusammenkunft, findet keine nothwendige allgemeine Zusammenkunft statt. §. 10. In der Oktober-Zusammenkunft werden jedesmal die 13 Personen erwählt, die den engern Ausschuß ernennen. §. 11. In den Zimmern worin die Gesellschaft ihre vierteljährigen Zusammenkünfte hat, müssen die Sitze sämmtlicher Mitglieder (außer die des engern Ausschusses) nummeriret seyn. Jedes Mitglied erhält durchs Loos eine Nummer, und es darf während den Zusammenkünften keinen andern Platz als den mit seiner Nummer bezeichneten, einnehmen. Ist jemand von den Mitgliedern abwesen, so bleibt sein Platz unbesetzt. §. 12. Der engere Ausschuß sitzt an einem besondern Tisch, und zwar obenan der Vorsteher, ihm zur Rechten der Pflegevater und zur Linken der Kaßier, nach dem Pflegevater folgen die beiden Oekonomen und nach dem Kaßier die beyden Beysitzer, nach den Oekonomen folgt der erste Sekretair und nach den Beysitzern der zweyte Sekretair. In eben dieser Ordnung geschehen auch ihre Unterschriften. §. 13. Jedes neue Mitglied bekömmt die Nummer, die auf des letzten Mitglieds Nummer folget, und in den Büchern der Gesellschaft dürfen niemals die Namen der Mitglieder, sondern nur ihre Nummern erwähnt werden. Dieses gilt besonders bey den Unterstützungen, die die Gesellschaft einem Mitgliede reicht; jedoch ist die Gesellschaft bereit, auf Verlangen dem hochlöblichen General-Direktorio zu allen Zeiten die Liste ihrer sämmtlichen Mitglieder zu überreichen. §. 14. Alle Jahre und zwar in der Oktober-Session werden die Nummern der Mitglieder aufs neue ausgelooset. §. 15. Die Nummern allein bestimmen die Folge und Ordnung der Mitglieder. Stand und Ansehen haben auf die Gesellschaft gar keinen Bezug, und können ihren Besitzer während der Sessionen vor andern Mitgliedern nicht auszeichnen, noch weniger ihm Vorrechte geben. Der allgemeine Name, den eine Mitglied dem Andern während der Session giebt ist: Freund. Ein jeder der während der Session eine Anrede an die Gesellschaft hält, nennt sie Freunde. §. 16. Während der Sessionen müssen sämmtliche Mitglieder sich ruhig, sittsam und stille betragen, und dürfen sich dem Tische des engern Ausschusses nie nähern, wenn sie nicht dazu vom Vorsteher aufgefordert worden. Im Uebertretungsfall hat das Mitglied es sich selbst zuzuschreiben, wenn die übrigen Mitglieder als sittliche Menschen ihn aus der Gesellschaft stoßen. §. 17. Das Stimmen wegen der Wahl der 13 Personen, die den engern Ausschuß ernennen, geschieht folgendermaßen: jeder schreibt 13 Nummern der Mitglieder auf einen Zettel, wirft solchen in ein verschlossenes Behältniß, und wenn dies von allen Mitgliedern nach der Folge der Nummern geschehen, öffnet der Vorsteher die Büchse, lieset die Nummern von dem Zettel ab, die beiden Sekretaire schreiben solche sogleich nieder, und diejenigen 13, die die meisten Stimmen für sich haben, sind erwählt. §. 18. Alles übrige Stimmen in den Sessionen der Gesellschaft geschiehet durch das allgemein bekannte Ballotiren. Ist aber die Zahl der Mitglieder gerade, so hat der Vorsteher zwei Stimmen. §. 19. Bey jedem Stimmensammeln, es sey nach §. 17. oder §. 18. stimmt erst der engere Ausschuß nach seiner vorgeschriebenen Ordnung, und sodann die Mitglieder nach Ordnung der Nummern. §. 20. Der engere Ausschuß muß alle Monathe einmal zusammenkommen. Länger als den 15ten eines jeden Monaths darf die Zusammenkunft nicht aufgeschoben werden. §. 21. Dem größern Ausschuß allein kömmt es zu, neue Mitglieder aufzunehmen, und zwar nach denen im ersten Artikel hierüber festgesetzten Punkten. Wer also zu dieser Gesellschaft beytragen will, hat sich dieserhalb an den Vorsteher zu wenden, der alsdenn das Weitere besorgen muß. §. 22. Alle Bezahlung sowohl an die Gesellschaft als von derselben, müssen von dem Empfänger quittirt werden, und jede Schuldforderung der Gesellschaft an eines ihrer Mitglieder sowohl, als die eines Mitgliedes an die Gesellschaft werden solange für unbezahlt angesehen, bis der schuldige Theil die Quittung des fordernden Theils produziren kann. §. 23. Die Statuten der Gesellschaft werden von allen anwesenden Mitgliedern eigenhändig unterzeichnet, und es kann kein Zusatz oder Abänderung, von welcher Art es auch sey, darin gemacht werden, ohne daß die absolute Mehrheit der Mitglieder es billige. a) Haus-Väter, die ihre Kinder, ehe sie das vierzehnte Jahr erreicht haben, aufnehmen lassen, müssen die Statuten im Namen ihrer Kinder unterschreiben. Zweyter Abschnitt. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder überhaupt; von den determinirten und indeterminirten Pflichten ins besondere; von den Pflichten gegen auswärtige Mitglieder, und von der Art, die Unterstützungen zu reichen. Artikel I. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder überhaupt. §. 1. Zum Wohl eines jeden Mitglieds ohne Ansehung der Person und des Standes so viel als nur in den Kräften der Gesellschaft stehet, beyzutragen, ist ihre erste Pflicht und ihre Grundlage. §. 2. Die Gesellschaft ist daher überhaupt verpflichtet, einem jeden Mitgliede zu einem rechtlichen Vortheile, den er sich durch ihre Unterstützung, Empfehlung, Verwendung bey andern u. s. w. versprechen kann, zu verhelfen, insbesondere aber jedes Mitglied, das ohne sein Verschulden; sondern unglücklicherweise in seiner Thätigkeit gestört worden, auf alle Art zu unterstützen, und ihm die Mittel zu reichen, sich aufs Neue in Thätigkeit zu setzen. §. 3. Dem zufolge ist die Unterstützung, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern reichen muß, zwiefacher Art. Nehmlich 1) Unterstützung durch Fürsprache, Verwendung bey andern u. s. w. und 2) Unterstützung durch Geld. §. 4. Die Unterstützung durch Geld zerfällt nach Beschaffenheit des Unterstützungsbedürftigen in 3 Classen. a) Unterstützung eines Nothleidenden, der zwar Kraft genug hat, sich seinen Unterhalt zu verschaffen, dem es aber für jetzt an Gelegenheit dazu mangelt. b) Unterstützung eines Mitgliedes, welches unglücklicherweise aus phisischen Ursachen in völlige Unthätigkeit versetzt worden, und sich seinen Unterhalt nicht erwerben kann. c) Unterstützung der kranken Mitglieder. §. 5. Die Unterstützungen sub a. et b. haben bestimmte Gränzen, und sind also determinirt, die Unterstützungen aber durch Empfehlungen, Fürsprache, Verwendungen bey andern u. s. w. sowohl, als die Unterstützungen sub c. haben keine bestimmte Gränze, und sind also indeterminirt. Artikel II. Von den determinirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesenden Mitglieder. §. 1. Bey den Unterstützungen sub a. Art. I. §. 4. muß die Gesellschaft vor allem Rücksicht nehmen auf die Art, wie das jetzt dürftige Mitglied sich vorher seinen Unterhalt verschaffet hat, ob dies nehmlich durch Handel oder durch Kunstfleiß als z. B. durch Unterricht in jeder Art, durch Dienen als Schreiber, Buchhalter u. d. g. geschehen ist. Im erstern Fall heißt das Mitglied kaufmännisch, im letztern nicht kaufmännisch. §. 2. Nichtkaufmännische Mitglieder – da diese sich immer durch ihre Talente unterhalten haben und sich wahrscheinlich auch künftig dadurch erhalten werden, wenn sie nur Gelegenheit finden, solche ausüben zu können; so ist die Gesellschaft verpflichtet, einem solchen Mitgliede, wenn es dürftig ist, ein halbes Jahr hindurch, wöchentlich zwei Thaler zu geben, und sich während dieser Zeit mit allen ihren Kräften zu bestreben, diesem Mitglied zu verhelfen, daß es seinen Unterhalt wieder wie zuvor erwerben könne. Jedoch müssen die wöchentlichen zwei Reichsthaler diesem Mitgliede auf sein Verlangen ein halbes Jahre hindurch bezahlt werden, wenn es unterdessen in den Stand gesetzt worden, sich selbst zu ernähren. a) Diese Dürftigen sind auch ein ganzes Jahr hindurch (von der ersten wöchentlichen Gabe an gerechnet) von den monathlichen Beyträgen befreyet, ohne an ihrem Rechte als Mitglied das mindeste zu verliehren. Nach Verlauf dieses Jahres müssen sie ihren Beytrag, wie gewöhnlich entrichten, widrigenfalls werden sie von der Gesellschaft ausgeschlossen und verlieren allen Anspruch auf dieselbe. b) Auch müssen diese Dürftigen, wenn sie einmahl die ihnen bestimmte Unterstützung der Gesellschaft genossen haben, auf fernere Geldunterstützung binnen 4 Jahren (von der ersten wöchentlichen Gabe an gerechnet) Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterstützung von der Gesellschaft als Dürftige gereicht werden; nachher aber genießen sie wieder alle Rechte eines jeden Mitgliedes. §. 3. Kaufmännische Mitglieder – da diese hauptsächlich durch ein kleines Kapital unterstützt werden müssen, so sollen sie, wenn sie den Beystand der Gesellschaft fordern, nicht wöchentlich, sondern auf einmal ihre Geldunterstützung erhalten. Bey diesen Mitgliedern muß hauptsächlich Rücksicht genommen werden. 1) auf ihre jetzige Lage. 2) auf ihren vorher gehabten Handel. 3) auf ihr künftiges Unternehmen; 4) auf ihre Thätigkeit und Geschicklichkeit. Der größere Ausschuß muß alle diese Punkte reiflich erwegen, und darnach die Geldunterstützung für diesen Dürftigen bestimmen. Jedoch darf die ihnen zu zahlende Summe nicht unter Funfzig Reichsthaler und nicht über Hundert und Funfzig Reichsthaler seyn. a) Von den kaufmännischen Mitgliedern gilt alles was im vorigen § bey a von den nicht kaufmännischen Mitgliedern gesagt worden. b) Hingegen müssen diese kaufmännischen Mitglieder, wenn sie einmal die ihnen bestimmte Geldunterstützung von der Gesellschaft genossen haben, auf 6 Jahre, von dem Tage an, wo sie diese Unterstützung erhalten haben, gerechnet, auf alle Geldunterstützung der Gesellschaft Verzicht thun. In diesem Zeitraum darf ihnen keine neue Geldunterstützung als Dürftiger gereicht werden. §. 4. Beyde Arten der Unterstützung aber, sowohl des kaufmännischen als des nichtkaufmännischen Mitgliedes, finden nur alsdenn statt, wenn das Mitglied ohne sein Verschulden in Dürftigkeit gerathen. Ist es aber gewiß, daß das Mitglied sich diese Dürftigkeit selbst beyzumessen und durch schlechtes Betragen, Liederlichkeit, Verschwendung u. s. w. zugezogen hat, so darf ihm keine Unterstützung gereicht werden. Dies genau zu untersuchen und nach Recht darüber zu entscheiden, ist bey nicht kaufmännischen Mitgliedern aber, dem größeren Ausschuß einzig und allein überlassen. §. 5. Ein Mitlied, welches physische Ursachen, als Blindheit, hohes Alter u. s. w. in völlige Unthätigkeit versetzen, ohne sich selbst ernähren zu können, und es den Beystand der Gesellschaft verlangt, erhält von derselben wöchentlich zwey Thaler, so lange diese Unthätigkeit und das Unvermögen sich selbst zu ernähren dauert. Der engere Ausschuß muß sich dieserhalb bey den Aerzten erkundigen. §. 6. Das Recht eines jeden Mitglieds auf die §. 2. 3. und §. 5. erwähnten Unterstützungen, fängt sich erst nach Verlauf zweyer Jahre von seinem Eintritt in die Gesellschaft an, früher dürfen sie ihm nicht gereicht werden. Artikel III. Von den indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre anwesende Mitglieder. §. 1. Die Gesellschaft ist verpflichtet ein jedes ihrer Mitglieder, auf sein Verlangen sowohl mündlich als schriftlich zu empfehlen, und sich mit allen ihren Kräften zu seinem Besten bey einem jeden zu verwenden. Jedoch müssen die Empfehlungen allemal der Wahrheit und Aufrichtigkeit gemäß seyn. Die Gesellschaft darf unter keinem Vorwande von den Talenten, Eigenschaften und Umständen eines Mitgliedes mehr sagen, als ihr wirklich davon bekannt ist. §. 2. Wird ein Mitglied krank, so ist die Gesellschaft verpflichtet, ihm alles zu reichen, was zu seiner Pflege und Genesung erfordert wird, ohne daß sie auf die darauf zu verwendenden Kosten Rücksicht nehmen darf. Sie muß den Arzt des Kranken besolden, alle seine Arzneyen und sonstige Bedürfnisse bezahlen, ihm wenn es nöthig ist Krankenwärter miethen, ihn in ein ander Zimmer bringen lassen, wenn das seinige nicht dienlich befunden wird, kurz ihn nach allen ihren Kräften zu unterstützen. a) Nur der Arzt bestimmt ob der Kranke ein ander Zimmer, und ob er Wärter haben muß. b) Die Gesellschaft wird einige studierende Mediziner besolden, welche bei dem Kranken wachen sollen; weil vorauszusetzen ist, daß diese einen Kranken am besten zu behandeln wissen. Will der Kranke aber die gewöhnlichen Krankenwärter bey sich haben, so muß die Gesellschaft ihm diese miethen. c) Da nicht alle Menschen zu einem und demselben Arzte Zutrauen haben, so kann jedes kranke Mitglied verlangen, daß der Arzt von der Gesellschaft für ihn besoldet werde, den er gewöhnlich konsultirt. §. 3. Da indessen ein Kranker noch außer den Medikamenten der Wartung u.s.w. mehrer unbestimmte Bedürfnisse in seinem Hauswesen hat, deren Befriedigung die Gesellschaft nicht immer übernehmen kann; so wird dem Kranken noch besonders wöchentlich ein Thaler gezahlt. §. 4. Der Kranke ist von der Zeit an, da der Arzt ihn besucht, bis daß derselbe ihn verläßt, und als völlig hergestellt erklärt, von dem monathlichen Beytrage befreyet. §. 5. Es versteht sich indessen, daß alle diese Unterstützungen eines Kranken nur alsdenn statt finden, wenn derselbe sie ausdrücklich verlangt. Es hängt von ihm ab, ob die Gesellschaft ganz oder zum Theil von ihren Pflichten gegen ihn befreit seyn soll, oder nicht. §. 6. Die Unterstützung eines kranken Mitgliedes ist uneingeschränkt, sie hat auf die Unterstützung wegen Dürftigkeit gar keinen Bezug, und leidet alle die Einschränkungen der letztern nicht. Wird daher ein kaufmännisches Mitglied selbst während den 6 Jahren und ein nicht kaufmännisches Mitglied während den 4 Jahren nach einer von der Gesellschaft erhaltenen Unterstützung krank, so müssen ihn alle in §. 2. 3. und 4. bestimmt Hülfsleistungen gereicht werden. Eben so, wenn ein Mitglied, das während seiner Krankheit die Unterstützung der Gesellschaft genossen hat, nach seiner Genesung noch dürftig ist oder wird; so kann auf die in der Krankheit ihm gewährte Unterstützung gar keinen Bezug genommen werden, sondern er wird völlig so wie alle Dürftige Mitglieder nach denen im Artikel II. darüber festgesetzten Punkten, behandelt. §. 7. Die indeterminirten Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder nehmen ihren Anfang sogleich mit dem Eintritt des Mitgliedes in die Gesellschaft. Artikel IV. Von den Pflichten der Gesellschaft gegen auswärtige Mitglieder. §. 1. Auswärtige Mitglieder, das heißt, solche die nicht in Berlin sich befinden, es sey nun daß sie würklich außerhalb etablirt sind, oder daß sie hier etablirt sind, und sich nur außerhalb aufhalten, haben an allen Unterstützungen der Gesellschaft, so wie solche in Art. II und III festgesetzt worden, mit allen anwesenden Mitgliedern gleiche Rechte. Da jedoch in dem Fall, daß ein solches Mitglied krank wird, die Gesellschaft nicht selbst für Arzt, Arzney, Wartung u. s. w. sorgen kann; so muß die Gesellschaft ihm, so lange die Krankheit dauert, wenn es solches verlangt, wöchentlich 3 Rthlr. übermachen. Ein Mehreres darf ihm nicht gezahlt werden. §. 2. Ein auswärtiges Mitglied, das eine Geldunterstützung von der Gesellschaft verlangt, es sey nach (Abschnitt Zwey, Artikel II. §. 2) oder (ibid. §. 3) oder nach (ibid. §. 5) muß es von einem bekannten redlichen Manne in dem Orte, wo es sich aufhält, Attestate beybringen, daß es ohne sein Verschulden in diese Dürftigkeit gerathen ist, ebenso wie bey den anwesenden Mitgliedern (ibid. §. 4) das Nähere hierüber bestimmt worden. Auswärtige kranke Mitglieder aber, die nach dem vorhergegangenen §. die Unterstützung der Gesellschaft verlangen, müssen monathlich das Attestat eines Arztes einsenden, das ihre Krankheit bescheinigt, ohne dieses darf ihnen nichts gezahlt werden. §. 3. Ein Mitglied heißt nur so lange auswärtig, als es sich wirklich außer Berlin befindet, so bald es aber in Berlin ist, so wird es völlig als ein anwesendes Mitglied betrachtet, ohne Rücksicht ob es bey seiner Aufnahme in Berlin etablirt war, oder nicht. Artikel V. Von der Art, die Unterstützung zu reichen. §. 1. Jedes Mitglied, das eine Empfehlung, Fürsprache u. s. w. bedarf, wendet sich deshalb an den Vorsteher, der das weitere besorgen muß. Soll die Empfehlung schriftlich seyn, so muß der erste Sekretair solche ausfertigen. Er und der Vorsteher unterschreiben sie im Namen der Gesellschaft. Findet der Vorsteher die zu ertheilende Empfehlung einigermaßen bedenklich, so muß er den engeren Ausschuß deshalb zu Rathe ziehen. Verlangt das Mitglied ein Attestat zum auswärtigen Gebrauch; so wird solches dem engern Ausschusse zur Deliberation von dem Vorsteher vorgetragen, und wenn dieser das Gesuch billig findet, so verfertigt der erste Sekretair das Attestat nach Angabe des engern Ausschusses, der selbiges auch unterschreibt. §. 2. Kaufmännische Mitglieder sowohl, als nicht kaufmännische Mitglieder und solche, die in völlige Unthätigkeit versetzt worden, melden sich, wenn sie Unterstützung verlangen, bey dem Pflegevater. Bey den nicht kaufmännischen oder in völlige Unthätigkeit versetzten Mitgliedern trägt der Pflegevater das Gesuch dem engern Ausschuß vor. Findet dieser solches den (Abschnitt Zwey, Artikel II. §. 4) festgesetzten Punkten gemäß, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, dem Pflegevater, für ein nicht kaufmännisches Mitglied während eines halben Jahres, (Abschnitt 2, Artikel II. §. 2) für ein in Unthätigkeit gesetztes Mitglied aber während einer unbestimmten Zeit (ibid. §. 5) und bis zur Wiederrufung der Order, wöchentlich zwey Thaler gegen seine Quittung zu zahlen. Der Pflegevater giebt alsdenn dem dürftigen Mitgliede die Gabe ebenfalls gegen Quittung. Bey einem kaufmännischen Mitgliede trägt der Pflegevater das Gesuch ebenfalls dem engeren Ausschusse vor, dieser muß aber zur Entscheidung, einen größern Ausschuß ernennen, und nachdem letzterer nach reiflicher Erwägung der (ibid. §. 3) darüber festgesetzten Punkte das Gesuch gerecht findet, und die eigentliche Summe der Unterstützung bestimmt hat, so ertheilt er eine schriftliche Order an den Kassier, die bestimmte Summe dem Pflegevater gegen Quittung zu zahlen, der sie alsdenn dem dürftigen Mitgliede gegen Quittung auszahlt. §. 3. Wird ein Mitglied der Gesellschaft krank, so läßt es solches dem Pflegevater melden. Dieser eilt sogleich zu ihm, um zu erfahren, ob er sich der Unterstützung der Gesellschaft bedienen wolle, oder nicht. Im erstern Falle muß der Pflegevater sorgen, daß der Arzt, der der Kranke verlangt, gerufen werde, so wie für alle übrige Bedürfnisse und nöthige Bequemlichkeiten des Patienten (Abschn. Zwey, Artikel III. §. 2). a) Zur wöchentlichen Gabe von einem Thaler an den Patienten (ibid. §. 3.) läßt der Pflegevater sie eine Ordre von dem engern Ausschuß an den Cassier geben, so wie auch zur Bestreitung der Bezahlung an den Arzt, den Krankenwächtern u. a. m. Ueber jede Ausgabe, die einen Thaler übersteigt, muß der Pflegevater Quittung von dem Empfänger produciren. b) Die Recepte, die die Gesellschaft bezahlt, müssen vom Pflegevater unterschrieben werden. c) Da die Ausgaben, die bey der Pflege und Wartung eines kranken Mitgliedes vorfallen, zu sehr ins kleine gehen, als daß der Pflegevater sich bey jedem derselben eine besondere Order geben lassen kann, so ist es ihm erlaubt, sogleich, wenn ihm die Krankheit eines Mitgliedes gemeldet wird, und dasselbe sich erklärt hat, daß es die Unterstützung der Gesellschaft annehmen wolle; sich von dem Vorsteher eine Order an den Kassier über 10 Thlr. geben zu lassen, die er für die kleinern Ausgaben bestimmt, und worüber er dem engern Ausschuß Rechnung ablegen muß. Sind diese 10 Thlr. zu Ende, und der Patient ist noch nicht genesen, so können ihm abermals 10 Thlr. auf Order des Vorstehers gezahlt werden, und dies so lange, bis der Patient genesen ist; jedoch dürfen ihm nie aufs neue 10 Thlr. ausgezahlt werden, bevor er nicht über die Vorige, Rechnung abgelegt hat. §. 4. Der Pflegevater muß mit seinem Besuch bey dem Kranken täglich continuiren; halten ihn einmahl dringende Geschäfte ab: so muß er wenigstens den Bothen der Gesellschaft zu ihm schicken, und sich nach seinem Befinden erkundigen. §. 5. Nimmt die Krankheit so sehr zu, daß der Arzt den Tod des Patienten nahe glaubt, so muß der Pflegevater dies dem Vorsteher melden, und dieser läßt es 8 Personen von der Gesellschaft ansagen, damit sie wechselweise je 2 und 2 alle Stunde in der Stube oder doch wenigstens in der Behausung des Kranken Wache halten. Stirbt der Patient; so müssen 10 von der Gesellschaft seiner Leiche folgen. a) die acht Personen, welche bey dem Patienten Wache halten müssen sowohl, als die 10, die zum Leichenbegängniß folgen, werden nicht durchs Loos gewählt, sondern sie folgen der Reihe der Nummern nach, so daß zum erstenmal Nr. 1 bis 9, das zweitemal Nr. 9 bis 16 die Wache hat. Eben so werden diejenigen 10 ausgeschrieben, die der Leiche nachgehen müssen. §. 6. Geneset der Patient oder ist seine Krankheit nicht von Bedeutung, so daß der Arzt ihm Gesellschaft erlaubt, und der Patient verlangt solche, so legt der Pflegevater ihm die Liste aller anwesenden Mitglieder vor, er erwählt die, deren Gesellschaft er wünscht, und diese sind verbunden, ihn wechselsweise zu besuchen, und jedesmal wenigstens eine Stunde lang Gesellschaft zu leisten. Der Pflegevater muß jedoch es diesen Personen immer einen Tag vorher ankündigen, damit sie ihre Geschäfte darnach einrichten können. a) Da Wohlthätigkeit im ausgebreiteten Sinne des Worts der Hauptzweck der Gesellschaft ist, so hofft sie mit Recht, daß ihre Mitglieder diese Krankenbesuche nicht für zu gering achten, und hintansetzen werden; denn gewiß verdienen diese Besuche den Nahmen der Wohlthätigkeit weit mehr, und sind weit verdienstlicher, als alle Geldgaben. Artikel VI. Von den speciellen Pflichten der Gesellschaft. §. 1. Alle Mitglieder müssen von der Gesellschaft gleich geachtet und geschätzt werden, und sie darf keinem mehr Vorzüge, keinem mehr Rechte als dem andern angedeihen lassen. §. 2. Die Gesellschaft muß am Ende eines jeden Jahres, und zwar in der Oktobersitzung, die Rechnungen der Ausgabe und Einnahme, der Gesellschaft gedruckt vorlegen, und auf Verlangen die Bücher selbst produciren und zur Einsicht übergeben. §. 3. Die Gesellschaft muß einem jeden Mitgliede erlauben, in den vierteljährigen Sitzungen seine Gedanken über Gesellschaftliche Angelegenheiten laut vorzutragen, jedoch muß dieses ohne die mindeste Anzüglichkeit und nach der (Abschnitt Eins, Artikel III §. 7.) vorgeschriebenen Ordnung geschehen. §. 4. Auch auf die Moralität der Mitglieder muß die Gesellschaft aufmerksam seyn. Wenn sie daher genau und gewiß überzeugt ist, daß ein Mitglied sich eines derjenigen Vergehen hat zu Schulden kommen lassen, die (Abschn. Eins, Artikel I. §. 3. d.) den Zutritt zu dieser Gesellschaft verschließen, so ist sie verpflichtet, diese Mitglied auszustoßen, und nie wieder aufzunehmen. Dritter Abschnitt. Von den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft und gegen ihre Nebenmitglieder. Artikel I. Von den Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft. §. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey seinem Eintritt in die Gesellschaft Drey Thaler Courant, ferner monathlich Acht Groschen, und endlich am Ende eines jeden Jahres Einen Thaler zur Bestreitung der Miethe, des Botenlohns u. s. w. zu bezahlen. a) Für obgedachte Beyträge erhält das Mitglied eine Quittung des Kassiers. Die monathlichen 8 Gr. werden durch den Boten den 1sten eines jeden Monaths einkassiert. b) Wer nach Verlauf von einem Jahre in diese Gesellschaft eintreten will, zahlt Vier Thaler Eintrittsgeld, und so steigt es mit jedem Jahr um einen Thaler. Jedoch hängt es allemal von dem größern Ausschuß, der das Mitglied recipirt, ab, ob er solches von dieser Augmentation des Eintrittsgeldes befreyen will, oder nicht, von den urspünglichen drey Thalern aber kann er es nicht befreyen. Die übrigen Beyträge bleiben unverändert. c) Auswärtige Mitglieder müssen ihren monathlichen Beytrag wenigstens halbjährlich einsenden. d) Diese Beyträge dürfen unter keinem Vorwande vergrößert oder durch neue vermehrt werden, es sey denn, daß die absolute Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft solches beschließt. (Abschnitt Eins, Art. III. §. 23.) §. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bey den vierteljährigen Sessionen der Gesellschaft, wenn sie ihm vorher vom Vorsteher (nach Abschnitt Eins, Art. III. §. 8.) angekündigt worden, zu erscheinen, sich einzufinden, wenn er als ein Mitglied des größern Ausschusses erwählt worden, und der Leiche eines gestorbenen Mitgliedes zu folgen, wenn (Abschn. Zey, Art. IV, §. 5) die Reihe an ihn ist. Im Uebertretungsfall sind folgende Strafen festgesetzt: a. Für das Ausbleiben bey den vierteljährigen Sessionen: 2 Rthlr., 0 Gr. b. Für das Ausbleiben als Glied des größern Ausschusses: 3 Rthlr., 0 Gr. c. Für das Ausbleiben bey dem Leichenbegängnisse: 1 Rthlr., 12 Gr. Jedoch finden diese Strafen nur alsdenn statt, wenn das Mitglied sein Ausbleiben nicht durch nothwendige Abhaltungen, als Krankheit, Abwesenheit, unausgesetzte Geschäfte entschuldigen kann. Die Entscheidung hierüber ist dem engern Ausschuß überlassen. a) Es versteht sich von selbst daß die Pflichten dieses § nur die anwesenden Mitglieder betreffen. §. 4. Wenn ein Mitglied von Berlin abreiset oder allhier ankommen, wird es dem Vorsteher angezeigt. §. 5. Will ein Mitglied aus der Gesellschaft treten; so muß es für seine Entlassung zehn Thlr. Courant zahlen, sein Diplom zurück geben, und um seine Entlassung in der Oktobersitzung der Gesellschaft öffentlich anhalten. Alsdenn empfängt es seinen Revers zurück und ist außer aller Verbindung mit der Gesellschaft. a) Mitten im Jahr kann kein Mitglied seine Entlassung fordern, sondern nur in der Oktobersitzung, als dem Jahresabschluß der Gesellschaft. b) Ein solcher Vorfall wird vom 2ten Secretair protokollirt, und die Unterschrift des entlassenen Mitglieds aus den Statuten der Gesellschaft gestrichen. c) Will das entlassene Mitglied nach der Zeit wieder aufgenommen seyn; so muß es 1) den engern Ausschuß überzeugen, daß es gerechte Gründe gehabt hat, aus der Gesellschaft zu treten, die aber jetzt nicht mehr statt finden. 2) neues Eintrittsgeld geben und zwar nach (Abschnitt drei Art. I. §. 1. b.) 3) den monathlichen Beytrag von der Zeit seiner Entlassung bis zu seiner Wiederaufnahme nachzahlen. d) Ein solches wiederaufgenommenes Mitglied wird nicht als ein Neues, sondern als ein bereits aufgenommenes und vom Tage seiner ersten Reception inscribirtes Mitglied in allen Stücken betrachtet. §. 6. Wird ein Mitglied von dem engern Ausschuß wegen unanständiger Aufführung in der Session nach (Abschn. eins, Art. III., §. 16.) aus der Gesellschaft gestoßen, so gilt von ihm eben das, was von einem die Entlassung fordernden Mitgliede nach §. 5. gilt. Artikel II. Von den Pflichten der Mitglieder gegen einander. §. 1. Freundschaftliches und brüderliches Betragen ist die Hauptpflicht eines Mitgliedes gegen das andere. Unter ihnen muß Eintracht und Harmonie herrschen. Jedes muß sich bestreben, durch seinen Rath, Beystand, Einfluß, Empfehlungen bey Andern u. s. w. so nützlich als möglich zu werden, und sich so zu betragen, wie der Endzweck der Gesellschaft es mit sich bringt. §. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet das kranke oder reconvalescirende Mitglied das seine Gesellschaft verlangt zu besuchen (ibid. Art. VI. §. 6.) und nur ganz unübersteigliche Hindernisse können ihn davon dispensiren. Vierter Abschnitt. Von dem Fond der Gesellschaft; nähere Bestimmung der Erwählung der Dreyzehn und des engern sowohl als des größern Ausschusses; von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und größern Ausschusses; von den Pflichten der einzelnen Glieder des engern Ausschusses. Artikel I. Von dem Fond der Gesellschaft. §. 1. Der Caßier darf nie weniger als zwanzig und mehr als hundert Thaler in der Casse der Gesellschaft haben. §. 2. Sobald der Bestand seiner Casse hundert Thaler und darüber wird, so muß er es bey der nächsten Sitzung dem entern Ausschuß anzeigen. Dieser beordert sodann den Vorsteher, den Pflegevater und einen der Oekonomen, am folgenden Tage, alles was der Kaßier über 50 Thlr. in der Casse hat, von ihm in Empfang zu nehmen, und bey der königl. Banque auf ihren Namen zu belegen, den darüber zu erhaltenen Schein aber dem Kaßier einzuhändigen. §. 3. Bey der nächst darauf folgenden Sitzung produciert der Kaßier die Obligation der Banque. Sie wird in einen Umschlag gethan, dieser mit dem Siegel der Gesellschaft und den Privatsiegel aller 9 Glieder des engern Ausschusses versiegelt, und so bey einem allgemein als reich und solid bekannten Manne deponirt, mit dem Bedeuten, dieses Depot niemals ohne Order aller 9 Glieder zu extradiren. a) Dem engern Ausschuß allein ist es überlassen, wen er zum Depositario wählen will. §. 4. In einem solchen Umschlage darf nie mehr als der Werth von 300 Thlr. enthalten seyn. Sobald mehr Geld da ist, wird ein zweites Depot gemacht, welches abermals nur 300 Thlr. enthalten darf, und wenn wieder mehr da ist, ein drittes und so weiter. a) Die Depots werden nummerirt, und der 2te Sekretair führt ein besonderes Buch über ihren Inhalt. §. 5. Außer den Bank-Obligationen darf der Fond der Gesellschaft einzig und allein auf Landschaftliche Pfandbriefe einer unter der Regierung des Königs von Preußen stehenden Provinz verwandt werden, der Ankauf derselben ist blos dem engern Ausschuß überlassen, jedoch müssen die Oekonomen dafür sorgen, daß solche aufs wohlfeilste angeschaft werden, und deshalb Vorschläge machen. Auch diese werden nach §. 3. und §. 4. deponirt. a) Auch bei dem Ankauf dieser Pfandbriefe muß darauf gesehen werden, daß die §. 4. bestimmte Summe eines Depots beobachtet werden kann. Solte es aber nicht möglich seyn, die Pfandbriefe in diesem Summen anzuschaffen, so ist es zwar erlaubt ein größeres Depot zu machen, ein solches darf aber nur allen 9 Gliedern des engern Ausschusses persönlich extradirt werden. Dieses muß dem Depositario bekannt gemacht, und auf dem Umschlage des Depots angemerkt werden. b) Bey dem Ankauf der Pfandbriefe muß darauf gesehen werden, daß Zins-Recognications-Scheine sich dabey befinden, die alsdenn nicht in dem Depot, sondern bey dem Kaßier liegen können, damit das Depot nicht jedesmal bey Erhebung der Zinsen, geöfnet werden darf. §. 6. In einem jeden Falle, da die Dokumente des Fonds entweder zur Eintreibung der Zinsen, oder des Kapitals oder zu einer sonstigen Absicht gebracht werden, giebt der engere Ausschuß dem Depositario eine Order, das Depot, worinn die verlangten Dokumente sich befinden, dem Kaßier auszuliefern. Dieser muß bey der nächsten Sitzung des engern Ausschusses die Dokumente, im Fall er sie nicht ganz zu Geld gemacht hat, dem engern Ausschuß zurückliefern, und von dem gemachten Gebrauch derselben Rechenschaft ablegen. a) Sind diese Dokumente Obligationen der Banque, die nach §. 2. auf die Namen des Vorstehers, des Pflegevaters und eines Oekonomen ausgestellt sind; so beordert diese der engere Ausschuß, die nöthigen Quittungen zur Erhebung der Zinsen oder des etwa zu erhebenden Capitals zu ertheilen. b) Der Kaßier darf nie mehr als ein Depot von 300 Thlr. in Händen haben. Werden mehrere zugleich oder ein größeres Depot erfordert, so kann niemand als der engere Ausschuß in corpore disponiren. §. 7. Sobald der Kaßier weniger als zwanzig Thlr. Kassenbestand hat; meldet er es dem engern Ausschuß in der nächsten Sitzung, der ihm alsdann zur Erhebung von 50 Thalern aus dem Fond der Gesellschaft nach §. 6. beordert. Artikel II. Nähere Bestimmung der Erwählung der 13, und des engern sowohl als des größern Ausschusses. §. 1. In der Oktobersitzung der Gesellschaft wählen sich alle einzufindende Mitglieder 13 Personen aus ihrer Mitte, (nach Abschnitt eins Art. IV. § 9.) die den neuen engern Ausschuß ernennen sollen. Die Mitglieder, die nicht würklich bey der Seßion anwesend sind, können unter diesen 13 nicht gewählt werden, und haben auch zur Erwählung derselben keine Stimme. Die Mitglieder des engern Ausschusses aber geben ihre Stimme mit zur Wahl, und können auch unter den 13 erwählt werden. a) Wenn einer oder mehrere unter den 13 Erwählten diese Verrichtung nicht übernehmen wollen, so erwählen die übrigen der 13 andere aus den bei der Session anwesenden Mitgliedern an die Stelle der zurückgetretenen. §. 2. Die dreizehn Erwählten treten in ein besonderes Zimmer, und ernennen jedes Glied des engern Ausschusses besonders nach der (Abschnitt viere, Art. IV. §. 4.) vorgeschriebenen Ordnung, und zwar auf folgende Weise. Ein jeder der 13 kann zu jedem Gliede des engern Ausschusses einen aus der Gesellschaft vorschlagen und einen kurzen Vortrag halten, um die Fähigkeit des Vorgeschlagenen zu dem Amte, das er verwalten soll, darzuthun. Alle Vorgeschlagenen werden auf ein Blatt geschrieben, und wird über einen jeden ballotirt. Sobald einer die Mehrheit der Stimmen für sich hat; so ist er erwählt, und über die übrigen Vorgeschlagenen braucht nicht mehr ballotirt zu werden. Ohne ballotiren darf kein Glied des engern Ausschusses erwählt werden. Obgedachten 13 können und dürfen den engeren Ausschuß sowohl aus sich als aus der ganzen Gesellschaft wählen. a) Die Ordnung, nach welcher über die Vorgeschlagenen ballotirt werden soll, braucht nicht bestimmt zu werden, und ist der Willkühr überlassen, indem ein jeder alle Vorgeschlagenen auf dem Blatte vor sich siehet, und dem seine Stimme versagen kann, den er nicht wählen will. b) Wird ein Mitglied erwählt, das nicht in Berlin sich befindet; so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses ad interim die Stelle des Abwesenden. Ist der Abwesende bis zur ersten Monaths-Session des engern Ausschusses, (wenn solche wenigstens 14 Tage nach der allgemeinen Oktobersession eintrift) oder (wenn solche nehmlich früher eintrift) bis zur zweiten Monaths-Session, nicht hier angekommen; so hat er keine Rechte mehr an das ihm ertheilte Amt; sondern der engere Ausschuß ernennt sodann (nach Abschnitt Eins Art. I §. 5.) einen grösseren Ausschuß, der auf eben die den 13 Wählern vorgeschriebene Art, einen anderen an die Stelle des Abwesenden erwählt. c) Will ein Mitglied das Amt, das ihm von den 13 zuerkannt ist, nicht annehmen, so vertritt dasselbe Glied des vorigen engern Ausschusses seine Stelle bis zur nächsten Sitzung des engeren Ausschusses, allwo durch den größern Ausschuß wie bey b, ein neues Glied ernannt wird. d) Jedoch kann diese Lossagung von einem Amte bey einem in Berlin anwesenden Mitgliede nur binnen drey Tage nach der Oktobersitzung, bey einem nicht in Berlin seyenden Mitgliede aber, wenn dasselbe in der bey b) bestimmten Zeit zurückkömmt, nur einen Tag nach seiner Zurückkunft geschehen. Wer dies ihm übertragene Amt einmal angenommen hat, muß es bis am Ende des Jahres, da. h. bis zur nächsten Oktoberseßion verwalten. e) Wenn der Vorsteher, der Pflegevater, oder der Caßier mitten im Jahre verreiset, krank wird, oder auf eine sonstige Art von der Verwaltung seines Amts nothwendig abgehalten wird; so muß er solches dem engern Ausschuß melden, der alsdenn zusammen kömmt, nach (Abschnitt Eins Art. I §. 4.) einen andern zu ernennen, der dieses erledigte Amt so lange verwaltet, bis das vorige Glied die Verwaltung wieder übernehmen kann. Trift dieser Fall aber bey einem der übrigen Glieder des engeren Ausschusses ein, so muß zwar auf eben die Art ein Stellvertreter ernannt werden, jedoch braucht der engere Ausschuß deshalb nicht besonders zusammen zu kommen, sondern es kann bis zur nächsten Session desselben beruhen. Ein auf diese Art ernannter Stellvertreter hat alle Pflichten und Rechte des Vertretenen ohne Ausnahme. f) Von einem solchen Stellvertreter oder von der Erwählung eines andern nach c) müssen alle anwesenden Mitglieder durch den Bothen benachrichtigt werden. Von der Letztern auch die auswärtigen Mitglieder. §. 3. Die 6 Mitglieder, welche mit dem engern Ausschuß den größeren Ausschuß ausmachen, werden von den Letztern ebenfalls durchs Ballottiren erwählt. Erscheinen bey der für den großeren Ausschuß anberaumten Session weniger als 4 von den erwählten 6 Mitgliedern, so hat die Sitzung nicht Statt, der engere Ausschuß muß sodann andere an die Stelle der Fehlenden ernennen. Artikel III. Von den Deliberationen und den Verrichtungen des engern und größern Ausschusses. §. 1. Der engere und der größere Ausschuß sind die Stellvertreter der Gesellschaft. Sie haben von allen Mitgliedern die Vollmacht, nach dem Inhalte dieser Statuten, neue Mitglieder aufzunehmen, Dürftige und Kranke zu unterstützen, jemand Empfehlungen zu geben oder abzuschlagen, jedes Mitglied das seine Pflichten verletzet hat, zu bestrafen, über den Fond zu disponiren u. s. w. Dieses alles geschiehet in dem Namen der Gesellschaft der auch auf alles was darüber niedergeschrieben wird, sich befinden muß. Unter diesem Namen unterschreibt der beschließende Ausschuß, und zwar wenn dies der größere ist, zuerst der engere Ausschuß und dann die übrigen Glieder nach Ordnung ihrer Nummer. §. 2. Außer den monathlichen Sitzungen des engern Ausschusses muß dieser zusammen kommen: 1) wenn eine Unterstützung verlangt wird, die nach dem Urtheile des Vorstehers schleunig gerecht werden muß; und 2) wenn (nach Abschnitt viere Art. II. §. 2.) der Vorsteher, der Pflegevater oder der Kaßier verreiset, krank wird u. d. g. Wird ein Attestat schleunig verlangt, so kann dieses nur bey den Gliedern des engeren Ausschusses zur Unterschrift zirkuliren. Bey jedem sonstigen Vorfall, wo der Vorsteher eine außerordentliche Sitzung des engern Ausschusses nöthig glaubt, muß er ein schriftliches Zirkular deshalb an die Glieder desselben ergehen lassen, die ihre Meinung über die Nothwendigkeit einer solchen außerordentlichen Sitzung dabey schreiben. Wenn die Mehrheit der Stimmen dafür ist: so kann der Vorsteher eine solche Sitzung ausschreiben. §. 3. Der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, trägt bey den Sitzungen des Ausschusses alle Vorfallenheiten, die die Verwaltung der Gesellschaft betreffen vor. Gehören diese nach den Statuten für den engern Ausschuß, so deliberirt solcher sogleich darüber, und verfügt das Nöthige nach seinen Beschlüssen. Gehören sie aber für den größeren Ausschuß, so ernennt der engere Ausschuß die 6 Mitglieder, die mit ihm den größeren Ausschuß formieren sollen, und beraumt seine Sitzung an, welche jedoch spätestens 4 Wochen darnach gehalten werden muß. Ist dies geschehen, so legt der Pflegevater dem engern Ausschuß eine getreue Liste aller derer vor, die gegenwärtig eine Geldunterstützung der Gesellschaft genießen, damit genau darauf gesehen werde, daß niemand mehr oder länger Unterstützung genießt, als die Statuten ihm zugestehen. Unterdeß revidiren die beyden Beysitzer das Kassenbuch auf die ihnen im folgenden Artikel zu bestimmende Art, und zuletzt liquidiren die Oekonomen ihre etwas für die Gesellschaft gehabte Ausgaben, und die Ausgaben, die für den künftigen Monath zu bestreiten seyn werden, um sich nach der Genehmigung des engern Ausschusses eine Order an den Kaßier zur Bezahlung ausfertigen zu lassen. a) Obschon der Vortrag dem Vorsteher und in seiner Abwesenheit dem Pflegevater hauptsächlich zukömmt, so hat doch jedes Glied das Recht, was ihm nöthig dünkt, dem Ausschuß ad deliberandum vorzutragen. §. 4. Können sich die Glieder des größern oder des engern Ausschusses über einen vorgetragenen Punkt nicht vereinigen; so muß einzig und allein die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Das Stimmen geschieht nach Maasgabe des Gegenstandes, worüber deliberirt worden, entweder durch Zettel, worauf die Glieder ihre Meynung schreiben, oder durchs Ballotiren. a) Ist durch Abwesenheit eines Gliedes die Zahl der Glieder des engern oder des größeren Ausschusses gerade geworden; so hat der Vorsteher, und in seiner Abwesenheit der Pflegevater, zwey Stimmen. §. 5. Alle Verhandlungen, Beschlüsse, zuerkannte Unterstützungen u. s. w. sowohl des engern als des größern Ausschusses, müssen ad Protocollum genommen werden, welches von dem beschließenden Ausschuß am Ende der Sitzung unterschrieben wird. a) Auch bey der vierteljährigen allgemeinen Seßion muß ein solches Protocoll geführt und vom engern Ausschuß unterschrieben werden. In der Octobersitzung ist dies die letzte Verrichtung des engern Ausschusses. §. 6. Alle Beschlüsse des engern oder des größern Ausschusses über die ihnen, zufolge dieser Statuten, überlassenen Punkte müssen von jedem Mitgliede der Gesellschaft ohne Einwendung befolgt werden. Der ganze engere oder größere Ausschuß ist den einzelnen Mitgliedern für die Verwaltung der ihnen überlassenen Punkte keine Rechenschaft schuldig. §. 7. Der engere Ausschuß bleibt in dieser Qualität, bis der neue in der Octoberseßion gewählt ist. Alsdenn liefert derselbe den Gliedern des neuen Ausschusses alle Bücher, Documente, das Petschaft, die Casse, das Archiv u. s. w. ab. Alle etwanige vorhandene Obligationen, die auf den Namen des Vorstehers, Pflegevaters und eines Oekonomen stehen, werden von diesen den neuen Verwaltern dieser Aemter cedirt. Der abgehende Ausschuß zeigt die neu erfolgte Wahl allen auswärtigen Gliedern an, und tritt in die völlige Pflichten und Rechte eines jeden andern Mitgliedes. Artikel IV. Von den einzelnen Gliedern des engern Ausschusses. §. 1. Der Vorsteher ist die erste Person in der Gesellschaft, unter seiner Verwahrung liegen die von allen Mitgliedern unterschriebenen Statuten und das Gesellschaftssiegel, ihm kömmt es zu, die allgemeinen Sessionen sowol als die des engern und des größern Ausschusses, jedesmal nach der vorgeschriebenen Ordnung auszuschreiben und ankündigen zu lassen, bey den Sessionen alle Gegenstände der Deliberation vorzutragen, und ein jedes Mitglied, das in einer allgemeinen Session die Gesellschaft anreden will (Abschn. eins, Art. III. §. 5.) nach der Ordnung aufzurufen, und endlich dem Pflegevater für jedes kranke Mitglied, das die Unterstützung der Gesellschaft genießt, zur Bestreibung der kleinen Kosten 10 Thlr. (Abschn. eins Art. VI. §. 3.) auszahlen zu lassen. An ihm wenden sich alle, die in die Gesellschaft aufgenommen, oder von der Gesellschaft empfohlen seyn wollen. Der Pflegevater stattet ihm Bericht von allen ab, die eine Geldunterstützung von der Gesellschaft fordern, von ihm erhalten die Mitglieder ihre Diplome, bey jeder Stimmensammlung hat er zwei Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade ist. Da er die wichtigste Person bey den Deliberationen ist, so muß er, wenn er bey einer allgemeinen Session sowohl als bey der Session des engren oder des größeren Ausschusses nicht erscheint, fünf Thlr. Strafe erlegen. §. 2. Der Vorsteher führt drei Bücher, 1) ein Registraturbuch, worin alle die Nahmen der Mitglieder nach der Reihe ihrer Nummern verzeichnet sind. Er bemerkt dabey den Tag ihrer Reception. 2) ein Memorial, worin alle Ausgaben der Gesellschaft, sowohl an die Oekonomen, als an den Pflegevater u. s. w. spezifizirt sind. 3) ein Hauptbuch von der sämmtlichen Einnahme und Ausgabe und dem Fond der Gesellschaft. §. 3. Der Pflegevater reicht unmittelbar jedem Nothleidenden die ihm bestimmte Unterstützung, ihm ist die Pflege der Kranken hauptsächlich überlassen. Er muß den Arzt, die Arznei, die Krankenwächter, und alles was zur Wartung des Kranken nöthig ist, besorgen, und ihn täglich besuchen. Ein so heiliges Amt muß unverdrossen, mit Sanftmuth und Geduld verwaltet werden. Der Nothleidende darf nie hart begegnet, oder seine Unterstützung verzögert werden. Bey den monatlichen Sessionen überreicht der Pflegevater die Liste derer, die von der Gesellschaft unterstützt werden und in Abwesenheit des Vorstehers trägt er bey den Seßionen vor, und hat zwey Stimmen, wenn die Zahl der Stimmen gerade istz. An ihn wenden sich alle, die gegen den Vorsteher eine Klage anzubringen haben. Zur Strafe für das Nichterscheinen bey einer Seßion ohne Ausnahme zahlt er drey Thaler. §. 4. Der Pflegevater führt ein Registraturbuch und ein Memorial, die zur Controlle der Bücher des Vorstehers dienen. §. 5. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft gehen durch den Caßier und über erstre quittirt er im Namen der Gesellschaft. Für den richtigen Eingang des monathlichen Beytrags muß er sorgen, und wenn ein Mitglied solchen nicht entrichtet, es dem engern Ausschuß bey seiner nächsten Sitzung anzeigen, widrigenfalls er dafür haften muß. Seine Casse darf nicht über 100 und nicht unter 20 Thaler betragen. (Abschnitt Eins, Art. I. §. 1.) Er darf dem Pflegevater 10 Thlr. für jeden Kranken, der die Unterstützung der Gesellschaft genießt, bloß auf Ordre des Vorstehers zahlen, und zwar nach (Abschnitt Zwey, Artikel VI. §. 3. c.) Außerdem muß er bey allen Zahlungen von 2 Rthlr. wöchentlich an den Pflegevater zur Unterstützung eines dürftigen, nicht kaufmännischen (Abschn. Zwey, Art. II §. 3.) oder eines in Unthätigkeit gesetzten Mitgliedes (ibid. §. 5.), ferner bey den wöchentlichen Zahlungen von 1 Thlr. für einen Kranken sowohl, als bey der Zahlung für Arzt, Arzney, Wärter etc. die Ordre des engern Ausschusses, bey einer Zahlung an den Pflegevater, als Unterstützung für ein kaufmännisches Mitglied aber, die Ordre des größern Ausschusses haben. In der Ordre muß jedesmal die Nr. des Mitgliedes, welches die Unterstützung erhält, und unter welcher Classe es nach (Abschnitt Zwey, Art. II.) gehört, angemerkt seyn. Der Caßier muß sich von dem Pflegevater für die an ihm geleistete Zahlungen und für die Zahlungebn an einen Oekonomen, von beyden Oekonomen, von beyden Oekonomen quittiren lassen. Jede Zahlung, die er nicht gehörig mit Quittungen und Ordern, so wie es ihm hier vorgeschrieben ist, belegen kann, wird nicht in Rechnung angenommen, sondern er muß sie wieder erlegen. Bey den monathlichen Sessionen produzirt er das Kassa-Buch nebst allen Ordern und Quittungen die als Beläge zu den Ausgaben des vorigen Monaths gehören, um solche gehörig revidiren zu lassen. Seine Strafe für das Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen ist 6 Thaler. Wenn er die folgende Monathssitzung wieder nicht erscheint, so wird er seines Amtes entsetzt, ihm die Kasse abgenommen, und nach der Wahl des engern Ausschuses ein anderer gewählt. Für das Nichterscheinen bey einer andern Sitzung außer der monathlichen zahlt er 2 Thlr. a) Zur Besoldung des Bothen wird der Kaßier ein für allemal beordert. §. 6. Die Oekonomen müssen für Logis, Meubel, Heitzung und Beleuchtung, Schreibmaterialien u. s. w. sorgen, und zwar müssen sie dies auf die wohlfeilste Art zu verschaffen suchen. Auch liegt ihnen die Sorge für die gute Verwendung des Fonds in Pfandbriefen ob, (Abschn. viere, Art. I. §. 5.) Sie besorgen die nach den vierteljährigen Sitzungen für so viele Mitglieder als in Berlin anwesend bestimmte Abendmahlzeit auf Kosten der Gesellschaft, und lassen sich von jedem den Tag darauf durch den Bothen 8 Gr. dafür zahlen. Das eingekommene Geld stellen sie dem Kaßier zu. Sie führen über alle ihre Ausgaben ein spezielles Memorial, und da einem Oekonomen ohne den andern nach §. 5. nichts gezahlt werden darf, so sind sie beyde für die gute und richtige Verwendung des Geldes gleich verantwortlich. Für ihre Nichterscheinung bey einer Session ohne Ausnahme, müssen sie jeder drey Thlr. zahlen. §. 7. Die beiden Beysitzer revidiren bey der monathlichen Session alle Rechnungen des Pflegevaters für die Auslagen bey einem Kranken, alle Rechnungen der Oekonomen und das Kassabuch des Kaßier. Sie müssen genau darauf Acht haben, daß ein jeder seine Ausgaben mit Quittung, der Kaßier aber auch noch mit den erforderlichen Orders belegen kann. Hierin dürfen sie niemand schonen, sondern sie sind verbunden, jedes Falsum, Defekt oder jeden nicht gehörig belegten Posten sogleich dem engern Ausschuß anzuzeigen. Sie müssen darauf Acht haben, daß alle Beyträge der Mitglieder und sonstigen Revenüen der Gesellschaft gehörig eingehen, daß niemand länger, als in den Statuten bestimmt, Unterstützung genieße, und daß ein Depot, das der Kaßier etwa (Abs. eins Art. I. §. 6.) empfangen hat, gehörig zugeliefert und berechnet werde. In der Oktober-Session müssen sie die jährliche Hauptbilanz der Einnahme und Ausgabe des verflossenen Jahres gedruckt vorlegen. Sie führen jeder einen Schlüssel zum Archiv. Für ihr Nichterscheinen bey den monathlichen Sessionen zahlen sie jeder fünf Thlr., bey einer andern Session zwei Thaler. §. 8. Der erste Sekretair fertiget alle Attestate, Empfehlungen, Briefe an auswärtige Mitglieder oder an fremde Personen u. s. w. aus und kopirt sie in ein besonderes Buch. Unter alle diese Akta setzt er den Namen der Gesellschaft und weiter unten seinen Namen; jedoch darf er nichts dergleichen ohne Genehmigung des Vorstehers ausfertigen, der selbiges auch mit unterschreiben muß. Auch die Diplomen für die Mitglieder fertigt er aus, und unterschreibt sie mit dem Vorsteher (Abs. eins, Art. IV, §. 1). Für sein Nichterscheinen bey einer Session zahlt er zwey Thaler. a) Attestate zum auswärtigen Gebrauch müssen von dem ganzen engern Ausschuß unterzeichnet seyn (Abs. zwei, Art. VI. §. 1.) b) In der Abwesenheit des 2ten Sekretairs führt der erste Sekretair das Protokoll. §. 9. Der zweite Sekretair führt bey jeder Session ein Protokoll über die verhandelten Punkte und die darüber gefaßten Beschlüsse. Auch muß er über den Fond der Gesellschaft ein besonderes Buch führen, worin alle Depots mit ihren Nummern spezifizirt sind. Er bemerkt dabey, wenn ein solches Depot dem Kaßier ausgehändigt worden, und muß es bey der nächsten monathlichen Sitzung den beyden Beisitzern anzeigen. Für das Nichterscheinen bey einer Session zahlt er drey Thaler. §. 10. Von allen festgesetzten Strafen für das Nichterscheinen bey den Sessionen, gilt jedoch vollkommen das, was oben (Absch. drei, Art. I. §.) bey den Geldstrafen gesagt worden. §. 11. Jedes einzelne Glied des engern Ausschusses ist dem ganzen engern Ausschuß verantwortlich, und es stehet einem jeden Mitgliede frey, ein jedes Glied des engern Ausschusses wegen Verletzung seiner Pflicht anzuklagen. Man wendet sich dieserhalb an den Vorsteher, dessen Pflicht es ist, eine solche Anklage dem engern Ausschuß vorzulegen, damit dieser darüber erkenne, und den Schuldigen zur Strafe ziehe. Ist die Klage gegen den Vorsteher selbst gerichtet, so wendet man sich deshalb an den Pflegevater, der solche dem engern Ausschuß vortragen muß. (Abs.
Mitglieder:
  • Abraham Abramson
  • Heinrich Arndt
    Eingetreten 28.11.1807

    Funktion Sekretär
    von 1812
    1813
    Funktion Vorsteher
    von 1831
    1835
    Funktion stellvertretender Vorsteher
    von 1836
    1836
  • Jakob Ezechiel Aronsohn
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 12.06.1807

    Funktion Sekretär
    von 1804
    1805
  • Abraham Hirsch Bendix
    Eingetreten 02.11.1807
  • Samuel Bendix
    Eingetreten 28.11.1807
  • Wolff Cassel
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 1837

    Funktion Pflegevater
    von 1793
    1794
    Funktion Vorsteher
    von 1805
    1811
    Funktion Vorsteher
    von 1814
    1820
  • Louis Epenstein
    Eingetreten 01.11.1795
    Ausgetreten 29.05.1847
  • Jeremias Baruch Eschwe
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 04.1839

    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1799
    1801
  • Isaac Euchel
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 14.06.1804

    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1792
    1792
    Funktion Sekretär
    von 1795
    1795
    Funktion Vorsteher
    von 1797
    1801
  • Süßkind Flesch
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 1821

    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1794
    1794
  • Benoni Friedländer
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 17.02.1858

    Funktion Sekretär
    von 01.10.1792
    1792
  • Moses Friedländer
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 24.02.1840

    Funktion Pflegevater
    von 1795
    1795
    Funktion Sekretär
    von 1798
    1801
    Funktion Kassierer
    von 1806
    1807
    Funktion Sekretär
    von 1810
    1811
  • Itzig Goldschmidt
    Eingetreten 29.06.1792
    Ausgetreten 23.12.1846

    Funktion Pflegevater
    von 1799
    1846
  • Ruben Samuel Gumpertz
    Eingetreten 09.11.1807
    Ausgetreten 09.03.1851
  • Wilhelm Henschel
  • Julius Eduard Hitzig
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 1835

    Funktion Assessor
    von 1811
    1811
  • Marcus Isaac
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 21.06.1844

    Funktion Pflegevater
    von 1792
    1792
    Funktion Pflegevater
    von 1796
    1796
  • Israel Jacobson
    Eingetreten 06.06.1814
    Ausgetreten 13.09.1828
  • Heimann Jacoby
    Eingetreten 18.12.1805
    Ausgetreten 23.09.1813

    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1810
    1810
    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1812
    1812
  • Israel Lazarus Jaffé
    Eingetreten 01.09.1793
    Ausgetreten 11.04.1832

    Funktion Pflegevater
    von 1797
    1798
    Funktion Ökonom
    von 1802
    1803
    Funktion Ökonom
    von 1805
    1822
  • Itzig Abraham Königsberger
    Eingetreten 13.08.1818
    Ausgetreten 26.02.1859

    Funktion stellvertretender Pflegevater
    von 1842
    1842
    Funktion stellvertretender Pflegevater
    von 1846
    1846
  • Baruch Levin Lindau
    Eingetreten 16.12.1813
    Ausgetreten 05.12.1849

    Funktion Assessor
    von 1819
    1820
    Funktion Vorsteher
    von 1822
    1824
  • Salomon Maimon
    Eingetreten 1793

    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1793
    1793
  • Abraham Mendelssohn Bartholdy
  • Joseph Mendelssohn
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 24.02.1848

    Funktion Sekretär
    von 1792
    1792
    Funktion Mitbegründer
    von 1792
    Funktion Vorsteher
    von 1795
    1795
    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1797
    1797
    Funktion Sekretär
    von 1798
    1800
    Funktion Vorsteher
    von 1812
    1812
  • Nathan Mendelssohn
    Eingetreten 03.11.1793
    Ausgetreten 09.01.1852
  • Aron Neo
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 28.04.1845

    Funktion Sekretär
    von 29.01.1792
    30.09.1792
    Funktion Assessor
    von 1793
    1794
    Funktion Vorsteher
    von 1796
    1796
    Funktion Sekretär
    von 1806
    1807
  • Jeremias Neo
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 23.12.1850

    Funktion Sekretär
    von 1796
    1796
    Funktion Ökonom
    von 1799
    1801
    Funktion Sekretär
    von 1803
    1803
    Funktion Kassierer
    von 1804
    1805
  • Moses Neo
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 1823

    Funktion Sekretär
    von 1797
    1797
  • David Oppenheimer
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 18.11.1815

    Funktion Vorsitzender
    von 1793
    1794
    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1799
    1801
    Funktion Vorsitzender
    von 1804
  • Elias Philipp
    Eingetreten 23.03.1803
    Ausgetreten 19.03.1846

    Funktion Sekretär
    von 1808
    1808
    Funktion Assessor
    von 1827
    1834
    Funktion stellvertretender Assessor
    von 1835
    1835
    Funktion Archivar
    von 1836
    1841
    Funktion stellvertretender Pflegevater
    von 1843
    1843
  • Wolff Isaac Rieß
    Eingetreten 05.12.1807
    Ausgetreten 04.01.1850

    Funktion Sekretär
    von 1816
    1819
    Funktion Vorsteher
    von 1824
    1830
  • Ludwig Rintel
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 09.01.1861

    Funktion Sekretär
    von 1793
    1794
    Funktion Vorsteher
    von 1802
    1803
  • Liebermann Schlesinger
    Eingetreten 12.12.1807
    Ausgetreten 19.08.1836

    Funktion Assessor
    von 1825
    1825
  • Abraham Simonsohn
    Eingetreten 24.04.1805
  • Meyer Warburg
    Eingetreten 29.01.1792
    Ausgetreten 06.09.1801

    Funktion Gründungsvorsteher
    von 1792
    1792
    Funktion außerordentlicher Beisitzer
    von 1798
    1798
  • Daniel Israel Wulff
    Eingetreten 06.05.1802
    Ausgetreten 28.08.1848

    Funktion Assessor
    von 1823
    1825

Geselligkeit: Gesellschaft der Freunde, Berliner Klassik, hrsg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, 2003-2013. URL: https://berlinerklassik.bbaw.de/geselligkeit/19.

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