Statuten:
Landesarchiv Berlin
A Rep. 060-14, Nr. 1: Gesetze des Schach-Clubs von 1805 (mit Änderungen von 1822)
mit dem Verzeichnis von 139 Mitgliedern
(rot eingebundenes Buch mit Goldschrift und Gold-Verzierungen)
Gesetze des am 16ten October 1803 gestifteten Schach-Clubs revidirt und sanctionirt den 30ten May 1805.
§ 1 Absicht des Schach-Clubs.
Der Schach-Club bildet eine Gesellschaft, deren Mitglieder sich als Liebhaber des Schach-Spiels vereinigt haben, an einem bestimmten Ort in der Stadt täglich zusammen zu kommen.
§ 2. Fundamental-Gesetz.
Der Zweck der Mitglieder des Schach-Clubs ist einzig und allein: Schach zu spielen oder diesem Spiele zuzusehen; es darf daher durchaus kein anderes Spiel, als dieses, es habe Namen wie es wolle, zugelassen und gespielt werden. Um diesen Zweck desto leichter zu erreichen, dürfen nur Liebhaber des Schach-Spiels zu Mitgliedern der Gesellschaft in Vorschlag gebracht, und angenommen werden, wobei noch ausdrücklich festgesetzt wird, daß über dieses Fundamental-Gesetz, zu keiner Zeit, und in keinem Fall ein Vorschlag zur Abänderung gemacht, angehört, noch weniger von der Direction des Clubs der Gesellschaft zum Vortrag gebracht werden soll, noch darf, und macht eben daher dieses Fundamental-Gesetz von den übrigen Gesetzen dadurch eine Ausnahme, daß es nie durch die Majoritaet abgeändert werden kann, noch soll.
§ 3. Gleichheit der Mitglieder des Schach-Clubs.
Die Mitglieder dieses Schach-Clubs haben alle gleiche Rechte und Verpflichtungen, diejenigen Fälle ausgenommen, welche noch näher bestimmt werden.
§ 4. Anzahl der Mitglieder und ihre Vermehrung.
Die Anzahl der Mitglieder ist für jetzt auf Achtzig eingeschränkt und die Namen derselben sollen nach der Ordnung der Zeitfolge, wie sie zur Gesellschaft getreten sind, in das zu diesem Behuf vorhandene Buch eingetragen werden. Ist dieser Numerus vorhanden, so wird die Gesellschaft als geschlossen angesehen, und kann demnächst keine Aufnahme eher statt finden, als bis eine Vacantz eingetreten ist.
Doch kann ihre Anzahl dereinst nach dem Beschluß der Gesellschaft vermehret werden.
§ 5. Eintheilung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft soll aus Mitgliedern auf bestimmte Zeit und aus Mitgliedern auf unbestimmte Zeit bestehen. Jene machen die Erste Classe der Gesellschaft, diese die Zweyte Classe derselben aus.
§ 6. Mitglieder Erster-Classe.
Mitglieder Erster-Classe sind solche, die entweder für beständig in Berlin sich aufhalten, oder deren Aufenthalt allhier zwar nicht fixirt ist, die aber doch, zu welcher Zeit es sey, an den Vortheilen und Rechten des Schach-Clubs Theil nehmen wollen, und welche daher insgesammt in Rücksicht der übernommenen Verbindlichkeiten zur Erhaltung und Fortdauer des Schach-Clubs als beständige Mitglieder anzusehen sind.
§ 7. Deren Rechte und Befugnisse.
Ihnen steht das gemeinschaftliche Eigenthums-Recht an den, der Gesellschaft gehörigen Sachen, zu; - sie allein können Gesetz-Vorschläge machen; - neue Mitglieder vorschlagen; - sind berechtigt, bei Wahlen neue Mitglieder und andern Angelegenheiten des Clubs ihre Stimmen abzugeben, und aus ihnen werden die Directoren der Gesellschaft genommen.
§ 8. Mitglieder Zweiter-Classe.
Mitglieder Zweiter-Classe dagegen sind diejenigen, deren Aufenhalt in Berlin zwar nicht bestimmt, jedoch wenigstens auf ein halbes Jahr eingeschränkt ist. Ihre Anzahl kann wegen des öftern Wechsels derselben nicht auf einen festgesetzten Numerus eingeschränkt werden, und ist, und bleibt daher unbestimmt.
§ 9. Deren Rechte und Befugnisse.
Die Zeit ihres Bleibens in dieser Classe ist der Regel nach auf Sechs Monate bestimmt. Während dieses Zeitraums genießen sie die allgemeinen Rechte der Mitglieder Erster-Classe, und sind daher befugt, die Anstalten und Sachen der Gesellschaft zu ihrer Unterhaltung und zu ihrem Vergnügen zu benutzen, auch den allgemeinen Versammlungen derselben beizuwohnen, nur erlangen dieselben kein Eigenthums- und Stimm-Recht. Ein solches Mitglied Zweiter-Classe kann auch die ihm erzeigte Gastfreundschaft nicht dahin ausdehnen, daß es Gäste mitbringt, sondern es hat sich dasselbe, wenn es jemand mit der Gesellschaft bekannt machen will, an eins der Mitglieder Erster-Classe zu wenden, welches gewiß nicht unterlassen wird, den Gast des Mitgliedes Zweiter-Classe einzuführen und auf dessen Kosten, nach genauerer Rücksprache, zu bewirthen.
§ 10. Fortsetzung.
Sollte sich der Aufenthalt eines solchen temporellen Mitgliedes allhier verzögern, so kann auch sein Aufenthalt im Schach-Club auf ein anderweitiges halbes Jahr verlängert werden; wobei es alsdenn von dem jedesmaligen Ermessen der Direction abhängen soll, ob sie über die Verlängerung des Aufenthalts eines solchen Mitglieds 2ter Classe nach Ablauf des halben Jahres eine zweite Ballotage veranstalten wolle, oder ob sein Verbleiben in der Gesellschaft, ohne alle Ballotage verstattet werden könne.
Wird jedoch dessen Aufenthalt hierselbst auf immer fixirt, so muß es sich zur Aufnahme in die Erste-Classe melden, in welchem Fall es solange Mitglied 2ter Classe bleibt, bis seine Aufnahme auf eben die Art erfolgt ist, wie die weiter unten näher zu bestimmende Aufnahme eines Mitgliedes Erster-Classe.
§ 11. Direction des Schach-Clubs.
Die Direction sämmtlicher Angelegenheiten und Geschäfte, wlche den Schach-Club betreffen, wird einem Ausschuß von drei Mitgliedern übertragen, welche alle Jahr im Monat April aus den Mitgliedern Erster-Classe gewählt, und zu Directoren des Schach-Clubs bestellt, und angenommen werden.
§ 12. Deren Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Direction hat die Verpflichtung auf sich , sämtliche den Schach-Club betreffende Geschäfte und Angelegenheiten zu leiten und zu besorgen; mithin solche Verfügungen und Anordnungen zu treffen, wodurch der Zweck der Gesellschaft und die Einrichtung des Ganzen, nicht nur erhalten, sondern auch Verbesserung und Vollkommenheit in der Folge bewürkt werden können. Diese Beschlüsse und Verfügungen fassen sie jedesmal, nach der unter ihnen obwaltenden Mehrheit ab, so daß Einer von ihnen, von den übigen beiden überstimmt werden kann.
§ 13. Fortsetzung.
Diesem zufolge liegt der Direction ganz besonders und vorzüglich ob:
a.) alles dasjenige, was der Gesellschaft als Eigenthum gehört, es habe Namen, wie es wolle, in genaue Rücksicht zu nehmen, und darüber ein besonderes Verzeichniß zu führen;
b.) Die von den Mitgliedern beider Classen eingegangenen Beiträge, und sonstigen Einkünfte der Gesellschaft gehörig zu verrechnen und aufs zweckmäßigste zu verwenden.
c.) für die Aufrechthaltung der gesellschaftlichen Gesetze zu sorgen, und eine jede Abweichung davon bestmöglich zu verhindern; weshalb sie berechtigt ist, wenn jemand den Gesetzen zuwider handelt, oder sich wohl gar einer Beleidigung der Gesellschaft schuldig macht, mündlich, oder schriftlich ein vorschriftsmäßiges Betragen zu verlangen, und ein solches Mitglied, im Fall die Bemühungen der Direction fruchtlos ausfallen sollten, zur Kenntniß der Gesellschaft zu bringen, damit diese entscheide, was nun zu thun sey.
d.) Die jedesmahlige Wohnung für die Gesellschaft auszumitteln, den Mieths-Contract darüber in deren Namen zu entwerfen, und denselbe, nach zuvor eingeholter Genehmigung, und Zustimmung der Gesellschaft, zu vollziehen;
e.) Den Etat des Schach-Clubs zu entwerfen, sämmtliche Zahlungen anzuweisen, die jährliche Rechnung des Rendanten zu revidiren, und deren Decharge, im Namen der Gesellschaft zu ertheilen;
f.) Die General-Versammlungen, in sofern sie in dringenden Fällen nothwendig erachtet werden sollten, zusammen zu berufen, auch unter sich Conferenzen zu veranlaßen, die in sämmtlichen Versammlungen deliberirten Gegenstände zu Protocoll zu bringen und diese im Archiv der Gesellschaft niederzulegen;
g.) Die Wahl und Aufnahme eines Mitgliedes, und eines neuen Directors vorschriftmäßig zu veranlaßen, und zu betreiben;
h.) Die Ordnung der Oeconomie jederzeit zu erhalten, darüber den nöthigen Contract mit dem Oeconomen zu entwerfen, und zu vollziehen; für denselben die Taxe der gewöhnlichen Bedürfnisse anzufertigen, und solche nach den Zeit-Umständen abzuändern; auch auf das Betragen des Oeconomen und der zur Bedienung der Gesellschaft bestimmten Dienst-Bothen aufmerksam zu seyn, und alles was bei diesen den Regeln der Anständigkeit und Sittlichkeit entgegen seyn könnte, zu verhindern.
[...]
§ 23. Fortsetzung [Secretariats-Geschäfte]
Unter ihrer besondern Aufsicht befinden sich sämmtliche Zeitschriften und Bücher, welche dem Schach-Club angehören, und liegt ihnen ganz vorzüglich ob, dahin zu sehen, daß erstere zur rechten Zeit eingehen, im Lese-Zimmer ausgelegt, und mit den übrigen Büchern ebenfalls sorgfältig gesammlet und aufbewahrt werden.
[...]
§ 35. Wahl der Mitglieder Erster-Classe.
Zu Mitgliedern sowohl Erster als Zweiter Classe können nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche zum Civil, Adelichen, Bürgerlichen, Geistlichen, oder gelehrten Stande gehören, nach der Art, wie es bisher schon Norm gewesen ist. Doch versteht es sich von selbst, daß dieses keine Einschränkung für den Stand der Gäste nach sich zieht, die jemand mitbringen will.
[...]
§ 48. Beitrag der Mitglieder Erster-Classe
Zur Bestreitung sämmtlicher Ausgaben des Schach-Clubs ist jedes Mitglied Erster-Classe verpflichtet: alle Jahr den Beitrag von Sechs Rthaler in courant zu erlegen, und denselben in halbjährigen Ratis mit Drei Rthaler und zwar den 1ten April, und den 1ten October jedes Jahres praenumerando, dem Rendanen, gegen dessen Quittung einzuhändigen; wobei jedoch einem jeden Mitgliede frei steht, auch für das ganze laufende Jahr den Beitrag zu entrichten.
§ 49. Eintrittsgeld des Neuen Mitgliedes.
Da jedes neu aufgenommene Mitglied Erster Classe den Vortheil genießt, daß es in eine bereits organisirte Gesellschaft tritt, ein angekauftes Inventarium vorfindet, und seine Antheil daran erworben hat, so hat es die Verbindlichkeit auf sich, außer dem gewöhnlichen Beitrag, noch Fünf Rthl 12 gr. courant an Eintrittsgeld an den jedesmaligen Rendanten der Gesellschaft zu entrichten.
§ 50. Beitrag der Mitglieder Zweiter Classe.
Die Mitglieder Zweiter Classe bezahlen eben den Beitrag, welchen Mitglieder Erster Classe entrichten, jedoch sind sie, da sie kein Eigenthums Recht an dem Mobiliare des Clubs erhalten von Erlegung des Eintrittsgeldes frei. Tritt der Fall ein, daß ein Mitglied Zweiter Classe die Mitgliedschaft der Ersten Classe erhalten hat, so muß dasselbe, wie sich von selbst versteht, gleich nach seiner Aufnahme das gesetzmäßig Eintrittsgeld von Fünf Rthl 12 gr. entrichten.
§ 51. Befugnisse der Mitglieder gegen den Wirth.
Ein jedes Mitglied ist berechtigt von dem Wirth an üblichen Speisen und Getränken, was und so viel ihm beliebt, zu fordern. Der Oeconome ist verpflichtet, das geforderte so bald als möglich, und von gehöriger Güte, für die gewöhnlichen und üblichen Preise, und nach der von der Direction erhaltenen Taxe, durch seine Leute verabreichen zu lassen.
[...]
§ 53. Schach-Spiel-Gelder
Die bei Lichte spielenden Personen erhalten für jeden Spieltisch, zwei brennende Lichter von dem Oeconomen, wofür jede bei Licht spielende Person für den ganzen Abend Ein gl. 6 d. zu entrichten hat.
[...]
§ 55. Zulassung der Gäste überhaupt.
Ein Mitglied Erster Classe hat das Recht einen Fremden ohne Unterschied des Standes, und der Religion, als Gast in die Gesellschaft einzuführen, aber auch die Verpflichtung auf sich, denselben bei seinem Ersten Besuch, wenigstens einem der anwesenden Directoren vorzustellen, wobei es sich von selbst versteht, daß, da der Schach-Club eine geschlossene Gesellschaft, und kein Ort ist, wo ein jeder für sein Geld alles erhalten kann, jedes Mitglied, welches einen Gast einführt, für denselben auch alles bezahlen müsse, was dieser verzehret hat, und daß daher von dem Gaste durchaus keine Bezahlung angenommen werden darf, als wornach auch der Oeconome angewiesen ist.
§ 56. Zulassung der einheimischen Gäste.
Ist der eingeführte Fremde einheimisch, so darf er nur Dreimal mitgebracht werden; jedoch wird sochen Personen eine Ausnahme gestattet, von deren anerkannten guten Schach-Spiele, die Gesellschaft sich Nutzen und Vergnügen zu versprechen hat.
§ 57. Zulassung der auswärtigen Gäste
Ist es hingegen ein auswärtiger Fremde, so hat die Direction zu erforschen:
1.) ob dessen Aufenthalt allhier nicht länger als Ein Monat dauert, oder
2.) ob er auch länger allhier verweilen wird, oder endlich,
3.) ob er von Zeit zu Zeit anhero kommt?
Im Ersten Fall, wenn sein Aufenthalt nicht über Vier Wochen dauert, findet keine Einschränkung bei ihm statt; ein solcher auswärtiger Fremde kann täglich die Gesellschaft besuchen, und nach dem ersten Mal, für seine eigene Rechnung im Schach-Club zehren, nur muß er zuvor, von einem Mitgliede Erster Classe gehörig eingeführt, und den Directoren vorgestellt, auch sein Name und Charakter etc. in dem, im Lesezimmer täglich ausliegenden, auswärtigen Fremden-Buche eigenhändig von ihm eingetragen worden seyn.
Im zweiten und dritten Fall aber muß ein auswärtiger Fremde, wenn er längere Zeit hier verweilt, oder von Zeit zu Zeit anhero kommt, und den Schach-Club besuchen will, sich zur Aufnahme Zweiter Classe anmelden.
§ 58. Bibliothek des Schach-Clubs.
Die über das Schach-Spiel herausgekommene Bücher und sonstige Schriften, welche der Schach-Club besitzt, oder in der Folge noch acqueriren möchte, sind zwar der freien Disposition der Mitglieder überlassen, jedoch müssen selbige für immer im Lese-Zimmer aufbewahret bleiben, und dürfen solche unter keinerlei Vorwand, von einem Mitgliede, weg und mit nach Hause genommen werden. Bereits asservirte Zeitschriften als Journale, und Zeitungen können einem Mitgliede ohne Anstand, auf einige Tage überlaßen werden. Will daher ein Mitglied eine solche Zeitschrift, welche nicht mehr im Lese-Zimmer öffentlich ausliegt, mit nach Hause nehmen, so hat dasselbe seinen Wunsch einem der Directoren zu eröffnen, welcher ihm das verlangte, gegen einen Empfang-Schein aushändigen wird.
§ 59. Verkauf der Zeitschriften.
Sämmtliche Zeitschriften, als Journale und Zeitungen solle alle Drei Jahre im Monat Februar, im Lesezimmer öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden.
Das daraus gelöste Geld übergiebt die Direction, welche überhaupt dieses Geschäft zu führen hat, der gesellschaftlichen Casse, welche Summe demnächst der Rendant in der Rechnung aufzunehmen hat.
§ 60. Besondere Speise-Tage.
Von Zeit zu Zeit wird die Direction ein gemeinschaftliches mäßiges Mittags- oder Abend-Essen veranstalten, und die Mitglieder dazu mittelst einer Anzeige einladen. Die Zeit des Speisens wird in der Regel Mittags um halb Zwei Uhr und Abends spätens um halb Neun Uhr festgesetzt.
Da an einer solchen gemeinschaftlichen Tafel nicht Portionsweise, wie es ausserdem jeden Abend gebräuchlich ist, gespeist werden darf, so ist es auch nicht erlaubt, mehrere, oder andere Spiesen, als der allgemeine Tisch liefert, oder ein besonderes Dessert, sich geben zu lassen, um sich und seine Gäste damit zu bewirthen.
§ 61. Feier des Stiftungs Tags.
Auch wird der Stiftungs-Tag des Schach-Clubs den 16ten October jedes Jahres gefeiert, und zu dem Ende, ein Mittags-Essen an diesem Tage von der Direction veranstaltet werden, deren Ermessen die Festsetzung des Preises sowohl dieses, als auch aller übrigen Mittags- und Abend-Essen überlassen bleibgt.
§ 62. Unzulässigkeit des Collectirens.
Die Mitglieder machen sich anheischig in dem Schach-Club für niemanden eine Collectezu sammlen, weil die Erfahrung es gelehret hat, daß manches Mitglied, so edel gesinnt es auch ist, doch gerade andere Ausgaben dieser Art zu bestreiten hat, und eben daher es unangenehm finden könnte, gleichsam gezwungen beitragen zu müssen.
[...] Insgesamt 70 §
Urkundlich unter sämmtlicher Mitglieder eigenhändiger Unterschrift und beigedruckten Schach-Clubs Siegel
Gegeben Berlin den 30ten May im Jahre 1805.
1. Litzmann
2. Berger
3. L Bendavid
4. Hirt
5. Klaatsch
6. Tiemann
7. Nicolai
8. Wendt
9. Müller
10. Peguilhen
11. Schmiedlich
12. Kienitz
13. Bocquet
14. Grosse
15. Bündellen
16. H Meyer
17. Jachtmann
18. Bury
19. Schleuen
20. Hecht
21. Pintschker
22. Brune (Brunn?)
23. Behrendt
24. Hummel senior
25. Jügel
26. H d’Anieres
27. P Sannier (?)
28. Simon
29. Herklots
30. Wohlbrück
31. Lowe
32. Genelli
33. Barandon
34. Fr. Schulz
35. Bernard
36. Zierlein
37. Gröben
38. Gogel (?)
39. Hainchelin
40. Becherer
41. Hetzel sen.
42. Geist sonst Beeren genannt
43. G Schadow
44. Schmidt
45. Michalski
46. Hummel junior
47. Meyr
48. Joller (?)
49. JG Walch
50. Gravenstein
51. Kienitz senior
52. Zäpelit...
53. Hempel
54. ..immlik
55. Louis Catel
56. H Concialini
57. … du Titre
58. C Moritz
59. Fr Dürre
60. Donner
61. Richter
62. Balan
63. Gw...
64. Poselger
65. Krahmer
66. Huschke
67. Schlüter
68. Eberhardi
69. Wilmanns
70. K....bächer
71. Scholtz
72. G Beckedorff
73. Vethaike
74. Gentz
75. Rowe
76. Ebeling
77. Wolf
78. Steinmeyer jun.
79. Detroit
80. Rehberg
81. Himly
82. Erhard
83. Nac...dihen
84. von Gaged
85. v ...schler
86. F.L.Bouvier
87. Ideler
88. Krezzert
89. Wittich
90. Gordeler
91. ....dt
92. Erbkam
93. Bucholz
94. Ru(a)ppenth...
95. Eichhorn
96. Fr..
97. Clermons
98. Rillerbach
99. Mila
100. Heims (?)
101. Serviere
102. Busch
103. Friccius
104. Seyppel
105. K....
106. May
107. Dirksen
108. Pochhammer
109. Naudé
110. Wohlers
111. Link
112. Deych
113. Heckstadt
114. DKA Rudolphi
115. Zeihe
116. J. Schlesinger
117. Troschel
118. Nauck
119. Schiller
120. Sibrand
121. Bandy
122. Streckfuß
123. A. Gerstacker
124. I J Encke
125. T. Biehler
126. v Tscheischky
127. Schlau
128. T. W Ziegler
129. v Canisien
130. Dr. v. Kayserlingk
131. OttoCrelinger
132. vSranen
133. Pelkma..
134. Biener
135. K. Levezow
136. Engelhardt
137. Barby
138. Berg
139. Ludol...