Statuten:
Landesarchiv Berlin, A Rep. 060-40, Nr. 1 und 2
Gesetze der Humanitäts-Gesellschaft (vom 26.6.1813)
I Zweck der Gesellschaft
§ 1. Die Humanitaets-Gesellschaft ist eine Verbindung von gebildeten Männern aus allen Ständen, welche den Zweck hat, unter ihren Mitgliedern eine wissenschaftlich begündete Freundschaft zu stiften, und durch wechselseitigen Austausch ihrer Gedanken, Kenntnisse und Erfahrungen innere Fortbildung und aufheiternde Erholung zu veranlassen.
II Form derselben
§ 2. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und Ehren-Mitgliedern. Die Anzahl der erstern ist auf Siebenzig beschränkt. Die allgemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen die Beamten; nämlich der Director, Vicedirector, Secretaire, Vicesecretaire, Rendant und der aus diesen fünfen zusammen gebildete Beamten-Verein.
III Versammlungen und Geschäfte.
§ 3. Die Mitglieder versammeln sich auf schriftliche Einladung an jedem Sonnabend gegen sechs Uhr Abends. Sie unterhalten sich bis sieben Uhr nach eigner Wahl; doch ist jedes Spiel ausgeschlossen. Genau um Sieben Uhr eröffnet der Director eine Sitzung, woran sämmtliche Anwesende Theil nehmen. Nach acht Uhr schliesst der Director die Sitzung. Es folgt eine durch Frohsinn und freye Mittheilung gewürzte, sonst einfache, Mahlzeit.
§ 4. Die Sitzungen der Gesellschaft sind entweder gewöhnliche oder zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmte. Den letztern dürfen nur ordentliche Mitglieder beiwohnen. Sie fallen in der Regel auf den letzten Sonnabend der März-, Junius-, September- und December-Monats.
§ 5. In der gewöhnlichen Sitzung hält eines der Mitglieder eine Vorlesung oder einen Vortrag in Deutscher Sprache. Die Wahl des Gegenstandes bleibt dem Vortragenden um so mehr überlassen, da man in die Beurtheilungskraft der Mitglieder das Vertrauen setzen darf, dass sie nicht nur Gegenstände wählen werden, welche eine allgemeine Theilnahme der Gesellschaft verdienen, sondern dass sie sich auch in der Behandlung derselben einer möglichst allgemein verständlichen Sprache, bedienen werden, nicht einer Kunstsprache, welche nur wenigen Eingeweihten geläufig ist.
§ 6. Der Vortrag leidet keine Unterbrechung. Nach dessen Beendigung wird es gern gesehen, wenn die Zuhörer die in ihnen dadurch veranlassten Gedanken frey einander mittheilen. Der Director sieht dabey auf Ordnung und Anstand.
§ 7. In einer zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmten Sitzung werden die Vorschläge gewünschter neuer Gesetze oder Abänderungen der schon bestehenden angehört und berathschlagt; die vierteljährlichen Rechnungen des Rendanten abgenommen; über die zur Aufnahme in die Gesellschaft vorgeschlagenen Bewerber wird in dergleichen Sitzungen abgestimmt, und die Wahl der Beamten vollzogen. Überhaupt gehört jeder Vortrag, welcher die Gesellschaft als solche angeht, in diese Sitzungen, und Vorträge anderer Art sind in der Regel davon ausgeschlossen.
§ 8. Halbjährlich und zwar im Januar und im Julius feyert die Gesellschaft die im December und Junius erfolgte Beamtenwahl in zwey ausserordentlichen festlichen Versammlungen. Mit der erstern im Januar verbindet sich zugleich das Andenken der Stiftung der Gesellschaft. Daher diese Feyer, wo möglich, an dem Sonnabend, welcher dem 10ten Januar, als dem Stiftungstage der Gesellschaft der nächste folgt, veranstaltet wird.
IV. Wahl der ordentlichen Mitglieder.
§ 9. Zur Aufnahme in die Gesellschaft sind nur gebildete und von sich selbst abhängige Männer geeignet, welche entweder einen öffentlichen vortheilhaften Ruf haben, oder der Gesellschaft durch Mitglieder empfohlen, und durch vorgängige Einführung als Gäste persönlich bekannt geworden sind.
§ 10. Der Vorschlag zur Aufnahme kann nur von einem ordentlichen Mitgliede, und nicht später als vierzehn Tage vor der nächsten vierteljährlichen oeconomischen Sitzung geschehen. Er erfolgt in einer schriftlich oder mündlich dem Director zu übergebenden Anzeige.
§ 11. Derselbe macht ihn in der nächsten Sitzung der Gesellschaft mit Verschweigung des Namens des Proponenten der Sitzung, mit Hinweisung auf die Candidatenliste bekannt. Dass dies geschehen sey, wird in dem Protokoll der Sitzung bemerkt. Jedem ordentlichen Mitgliede steht alsdann frey, unter dem Siegel der Verschwiegenheit seine Kenntnisse von den Eigenschaften des Kandidaten der Gesellschaft mitzutheilen.
§ 12. In dem Circular, wodurch die Mitglieder zur nächsten oeconomischen Sitzung eingeladen werden, ist ausdrücklich zu bemerken, dass über Kandidaten werde gestimmt werden, (ohne indessen diese im Circular namentlich aufzuführen,) wobey sich von selbst versteht, dass wer in der Sitzung nicht erscheint, seine Stimme über die Wahl des Candidaten gesetzlich verliert.
§ 13. Soll nun aber in der Sitzung eine gültige Wahl vorgenommen weden, so muss wenigstens ein Drittheil der ganzen Gesellschaft, und so lange dieselbe aus mehr als Sechzig Mitgliedern besteht, so müssen zum allermindesten Zwanzig derselben dabey gegenwärtig seyn. Die Kugeln bejahen, die Würfel verneinen. Ist der vierte Theil der anwesenden Stimmen verneinend, so wird der Kandidat für nicht aufgenommen erachtet. Ist die Summe durch vier nicht theilbar, so wird der verbleibende Rest nicht mitgezählt.
§ 14. Ein nicht aufgenommener Kandidat kann erst nach einem Jahre wieder in Vorschlag gebracht werden.
§ 15. Die erfolgte Wahl eines Kandidaten wird in dem nächsten Einladungs Circular den Mitgliedern der Gesellschaft bekannt gemacht. Der Proponent führt hierauf den Gewählten in die Gesellschaft ein, und der Director stellt ihn den gegenwärtigen Mitgliedern vor. Von dem Tage der Wahl an, wird er als ordentliches Mitglied betrachtet.
V Rechte und Verbindlichkeiten der ordentlichen Mitglieder
§ 16. Die ordentlichen Mitglieder sind allein befugt, Kandidaten nach § 10 in Vorschlag zu bringen, und bey denen und neuer Beamten Wahl eine Stimme abzugeben.
§ 17. Sie bringen ihnen nützlich scheinende Gesetze oder Abänderungen der bestehenden in Vorschlag.
§ 18. Ein Antrag dieser Art muss Spätestens vierzehn Tage vor der zu oeconomischen Angelegenheiten bestimmten Sitzung in einer dem Director schriftlich zu übergebenden Anzeige geschehen. Der Director macht ihn in der nächsten Sitzung der Gesellschaft bekannt, und dass dies geschehen sey, wird im Protokoll bemerkt. Die Berathung darüber bleibt bis zur nächsten oeconomischen Sitzung ausgesetzt. In dem Circular, wodurch die Mitglieder zu dieser eingeladen werden, ist der Inhalt des Vorschlags und dass darüber gestimmt werden wird, zu bemerken.
§ 19. Nur ein Drittheil der ganzen Gesellschaft oder so lange sie mehr als sechzig Mitglieder zählt, mindestens zwanzig derselben, können über einen solchen Vorschlag einen gültigen Beschluss fassen.
§ 20. Der Director leitet die Berathung darüber, und wenn die Mitglieder sich nicht einigen, so stellt der Director die Frage, worüber gestimmt werden soll, so auf, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Alsdann entscheidet die StimmenMehrheit.
§ 21. Die ordentlichen Mitglieder bestimmen die Sätze der jährlichen Einnahme und Ausgabe-Etats der Gesellschaft, den ihnen der Rendant in der oeconomischen Sitzung am letzten Sonnabend des Monats März jeden Jahres vorlegt. Hiebey leitet der Director die Berathung und falls sich die Mitglieder darüber nicht vereinigen, die Abstimmung mit Ja und Nein. Soll in dergleichen Bestimmungen vom Herkommen abgewichen werden, so muss wenigstens ein Drittheil der Gesellschaft versammelt seyn, um darüber einen gültigen Beschluss abzufassen.
§ 22. Endlich sind es die ordentlichen Mitglieder, welche die besondern Anordnungen zur Feier der beiden Feste der Gesellschaft unter den §§ 19 und 20 angeführten Bestimmungen beschliessen, und jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, daran Theil zu nehmen.
§ 23. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder unterhalten deren Fonds. Wenn sich aus den Rechnungen ergiebt, dass ein Mitglied wiederholter Aufforderung des Rendanten ungeachtet mit diesen Beiträgen ein ganzes Jahr im Rückstande blieb, dessen Stelle wird nach geschehenem Vortrage des Beamtenvereins durch einen Beschluss der Gesellschaft für vacant erklärt. Dieser Beschluss wird ihm schriftlich bekannt gemacht, und damit verliert er alle weitere Theilnahme an der Gesellschaft.
§ 24. Die ordentlichen Mitglieder sind verbunden, die ihnen durch die Wahl der Gesellschaft übertragenen Aemter anzunehmen, und nach den Gesetzen zu verwalten. Wer dessen sich weigert, ohne solche Entschuldigungsursachen anzuführen, welche die Gesellschaft für gültig anerkennt, erklärt damit, dass er auf die fernere Theilnahme der Gesellschaft Verzicht leiste.
§ 25. Sie sind ferner verbunden, den Sitzungen der Gesellschaft so oft beizuwohnen, als es ihre anderweitigen Verhältnisse erlauben, besonders den zu den oeconomischen Angelegenheiten bestimmten, welche, da sie die äussern auf die Fortdauer der Gesellschaft sich beziehenden Verhältnisse derselben angehen, kein ordentliches Mitglied ohne sehr erhebliche Hinderungsursachen versäumen darf. Wer länger als ein Vierteljahr, ohne von Berlin entfernt zu seyn, den Sitzungen nicht beywohnt, dessen Stelle wird nach geschehenem Antrage des Secretairs, welchen derselbe durch eine Anwesenheitsliste begründet, wenn nicht von den Mitgliedern selbst, erhebliche Entschuldigungsgründe für ihn angeführt werden, durch einen Beschluss der Gesellschaft für vacant erklärt.
§ 26. Vornehmlich ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, wenigstens einmal des Jahres in einer der gewöhnlichen Sitzungen einen Vortrag oder eine Vorlesung nach § 5 zu halten. Wiewohl diese Verpflichtung einer alljährlich zu haltenden Vorlesung nicht als ein allgemeines und strenges Gesetz ausgesprochen wird, welches sämmtliche Mitglieder der Gesellschaft bindet, so soll es doch bey den neuaufzunehmenden Mitgliedern in so fern Anwendung finden, dass Niemand wählbar sey, welcher nicht durch Vorlesungen oder Vorträge zur wissenschaftlichen Unterhaltung der Gesellschaft beyzutragen vermöge.
§ 27. Um die gewöhnlichen Sitzungen mit Vorlesungen zu besetzen, lässt der Rendant gegen die Mitte Novembers und gegen die Mitte May’s ein Verzeichnis der in dem nächsten halben Jahre vom 11ten Januar bis zum letzten Junius, und vom 1sten Julius bis zum letzten December enthaltenen Sitzungstage der Gesellschaft anfertigen. Neben diesen schreiben die ordentlichen Mitglieder ihre Namen auf, und verpflichten sich hierdurch, an dem von ihnen gewählten Tage einen Vortrag oder eine Vorlesung zu halten. Dies Verzeichnis wird daher nicht nur in jeder Sitzung den gegenwärtigen ordentlichen Mitgliedern zur Ausfüllung vorgelegt, sondern es circulirt ach unter sämmtlichen, bis es ausgefüllt ist. Der Director sieht besonders darauf, dass kein Tag unbesetzt bleibt. Er oder auch allenfalls der Beamtenverein bemühen sich auf eine schickliche Weise, diejenigen Mitglider, welche länger als ein Jahr nichts vorgetragen haben, zur Erfüllung dieser Gesellschaftspflicht zu vermögen.
§ 28. Wer sich zu einem Vortrage anheischig gemacht hat, ist auch verbunden, ihn an dem bestimmten Tage zu halten, oder ein anderes Mitglied der Gesellschaft zu bewegen, dass es seine Stelle ersetzt. In diesem Falle aber wird der Vortrag nicht dem angerechnet, welcher ihn hält, sondern nur dem, für welchen er gehalten wird.
§ 29. Die ordentlichen Mitglieder sind befugt, in die gewöhnlichen Sitzungen Gäste einzuführen und bei der darauf folgenden Mahlzeit zu bewirthen. Der Einführende stellt den Gast dem Director vor. Sein Name wird in das Verzeichnis der die Gesellschaft besuchenden Fremden und in das Protocoll der Sitzung eingetragen. Der Einführende ist für das gute Betragen des Gast’s verantwortlich. Auch ein Gast hat das Recht der Gesellschaft einen Vortrag zu halten, wenn dies die gewöhnlichen Geschäfte erlauben; wenn es zuvor dem Director angezeigt ist, und wenn der Einführende für die Schicklichkeit des Vortrages steht.
§ 30. Um die Stelle eines ordentlichen Mitgliedes für vacant zu erklären, ist jedes Mal ein in einer förmlichen Sitzung nach Stimmenmehrheit genommener Beschluss der Gesellschaft erforderlich. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses aber ist die Gegenwart von einem Drittheil der sämmtlichen Mitglieder und so lange die Gesellschaft aus mehr als Sechzig besteht, von wenigstens Zwanzig nothwendig. Ein solcher Beschluss kann auch genommen werden, wenn ein Mitglied sich durch einen erheblichen Verstoss gegen Sittlichkeit und Humanitaet in oder ausserhalb der Gesellschaft eine Rüge zugezogen haben sollte.
VI. Ehrenmitglieder.
§ 31. Entfernt sich ein ordentliches Mitglied auf längere Zeit als die eines halben Jahres von Berlin, so scheidet es dadurch von selbst aus der Zahl der ordentlichen, und tritt in die der Ehrenmitglieder ein. Es bedarf hiezu blos einer von dem Rendanten der Gesellschaft zu machenden Anzeige.
§ 32. Ehrenmitglieder haben bei ihrer Anwesenheit zu Berlin das Recht, den gewöhnlichen Sitzungen der Gesellschaft beizuwohnen, und an der Abendmahlzeit Theil zu nehmen, ohne deshalb einer besondern Einladung oder Einführung zu bedürfen. Dieses letzere Vorrecht theilen sie mit den Mitgliedern der grossen Loge Royal-Yorck, welche von der Gesellschaft als besuchende Gäste angesehen werden, und keiner nähern Einführung bedürfen, wiewohl sie auf das Recht keinen Anspruch haben, Fremde in die Gesellschaft einführen zu dürfen. An den Festtagen der Gesellschaft werden die Ehren Mitglieder als Gäste der Gesellschaft betrachtet.
§ 33. Ehrenmitglieder sobald sie wieder ihren Wohnsitz in Berlin nehmen, haben die Verbindlichkeit, in vacant gewordene Stellen der ordentlichen Mitglieder einzutreten, sobald deshalb eine Aufforderung der Gesellschaft an Sie ergeht. Es bedarf alsdann ihrentwegen keine weitere Wahl. Wer eine solche Aufforderung nicht genügen wollte, würde dadurch seinen Vorsatz zu erkennen geben, nicht länger Ehrenmitglied bleiben zu wollen.
VII. Amt des Directors
§ 34. Der Director hat in allen Dingen auf die genaue Beobachtung der Gesetze zu sehen. Die Sitzungen sind von ihm zur bestimmten Zeit zu eröffnen. Er bemüht sich das gute Einverständnis der Mitglieder zu erhalten und allen Strömungen derselben vorzubeugen. Er hat den Vorsitz bei den Sitzungen und Berathschlagungen sowohl der Gesellschaft als auch des Beamtenvereins. Die Feyerlichkeiten der beyden Festtage werden von ihm mit einem passenden Vortrage eingeleitet.
VIII. Amt des Secretaire.
§ 35. Der Secretaire besorgt die Correspondenz der Gesellschaft. Er sieht besonders dahin, dass an jeder gewöhnlichen Sitzung ein Vortrag gehalten werde. Er führt das Protocoll der in jeder Sitzung gehaltenen Vorträge und übrigen Verhandlungen. Ueber erstere händigt ihm der Vortragende einen Zettel ein, worauf das Thema des Vortragenden vermerkt ist, und er trägt dieses wörtlich in das Protocoll. Ueber die jedes Mal anwesenden Mitglieder hält er eine Liste, worin jedes derselben eigenhändig seinen Namen aufzeichnet. Er sorgt ferner dafür, dass die eingeführten Fremden in das dazu bestimmte Fremdenbuch eingetragen werden. Endlich entwirft er über alle in dem Laufe des Jahres von einem Stiftungstage zum andern vorgefallenen merkwürdigen Ereignisse der Gesellschaft und über die in ihren Sitzungen gehaltenen Vorträge eine historische Darstellung, in welcher er zugleich die ihr durch den Tod entrissenen Mitglieder bezeichnet. Diese Darstellung wird von ihm am Stiftungsfeste vorgelesen.
IX. Amt des Rendanten.
§ 36. Der Rendant entwirft am Schlusse jedes mit Ende März ablaufenden Etatsjahres einen Etat der Einnahme und Ausgabe für das folgende Jahr, und bewirkt nach § 21. dessen Bestättigung. Auf den Grund dieses Etats erhebt er die darin bestimmten Einnahmen und bestreitet die darin festgesetzten Ausgaben. Am Schlusse jedes Vierteljahrs legt er der Gesellschaft eine mit Belägen unterstützte Rechnung ab, und erhält darüber, wenn sie keinen Erinnerungen unterliegt, eine Decharge, welche der Director ertheilt, und die zugleich im Protocoll der Sitzung bemerkt wird. In seinem Gewahrsam befindet sich der Bestand der Casse; so wie alle der Gesellschaft gehörenden Bücher und Papiere. Bei ihm werden die § 35 erwähnten historischen Darstellungen niedergelegt. Unter seiner Aufsicht und Verwaltung steht alles, was zum Eigenthum der Gesellschaft gehört.
X. Vicebeamten.
§ 37. Wenn einer der Beamten in der zur Eröffnung der Sitzung bestimmten Zeit nicht gegenwärtig ist, so vertritt seine Stelle der Vicebeamte, und in dessen Ermangelung dasjenige Mitglied der Gesellschaft, welches unter den gegenwärtigen nach der Zeit, dass er der Gesellschaft angehört, das älteste ist. Eben diess geschieht, wenn ein Beamter durch Krankheit, Reisen oder eine andere Veranlassung an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert wird.
XI. Beamtenverein.
§ 38. Die Beamten insgesamt bilden nach § 2. unter dem Vorsitz des Directors einen Beamtenverein. Dieser hat das Recht, in ungewöhnlichen Fällen, wo eine Anordnung früher nothwendig wird, als der Beschluss der Gesellschaft darüber erfolgen kann, einen vorläufigen Beschluss zu fassen und zur Ausführung zu bringen. Dies muss jedoch in der nächsten oeconomischen Sitzung der Gesellschaft ausführlich angezeigt und ihr das weitere darüber anzuordnen überlassen werden. Er hat ferner das Recht, über den zu ausserordentlichen Ausgaben in dem Etat angewiesenen Fonds zum Besten der Gesellschaft zu vefügen.
XII. Wahl der Beamten.
§ 39. Ueber jeden Beamten und Vicebeamten wird nach der Reihe einzeln und schriftlich gestimmt. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Mit jedem halben Jahre zu Ende des Decembers und Junius endet ein so übertragenes Amt. Doch kann jeder Beamte zu seiner Stelle oder zu einer andern wieder gewählt werden. Wer aber zwey Jahre hinter einander ein Amt bekleidet hat, darf (mit Ausschluss des Rendanten) vor Ablauf eines Jahres nicht wieder gewählt werden. Nur der Rendant kann ohne förmliche Wahl durch allgemeine Beistimmung in seinem Amte erhalten werden. Trift es sich, dass der Director oder Secretaire zu Ende des Decembers aus ihren Aemtern scheiden und neuen Beamten Platz machen, so haben dennoch die ausscheidenden, nicht die neuen Beamten, die verfassungsmässigen Vorlesungen am Stiftungsfeste im Januar zu halten.
XIII. Schluss.
§ 40. Jedem Mitgliede der Gesellschaft steht es frey, nach seinem Gefallen, jedoch nicht ohne gehörige Anzeige die Gesellschaft zu verlassen. Bis indessen diese Anzeige erfolgt, ist es durch die verzeichneten Gesetze gebunden, und verpflichtet sich daher bei seinem Eintritt in die Gesellschaft zur Beobachtung derselben durch die Unterschrift seines Namens.
Vorstehende Gesetze sind den 26sten Junius 1813 in öffentlicher Sitzung der Humanitäts-Gesellschaft von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben.
DRA Rudolphi / p.t. Director
Poselacs (Poselaes?) / p.t. Vice-Director
Klein / z.Z. Secret.
Zaehr / p.t. Rendant
K. Levezow, p.t. Vize-Sekretär
Süvern.
Bremer.
Oppenheimer.
Ritsch.
Wulffen.
Klipfel.
Hummel.
H Staberoh.
May.
L Catel.
Staben (?).
Glasewald
Jochmus.
Bülow
Nachtigal.
Ideler.
Klaproth.
Bode.
J.J. Freidhof.
FG Weilroh
Schrader.
G Schadow.
G Köpke
Krause
Friderici
Wilkens (?)
Reich.
Barby
Catims (?)
Waloh.
Spolleke.
Buttmann
Nicolai
Thaer (?)
Bellermann.
Boeckh.
Brunnemann.
Langner.
Naumann.
Giesebrecht.
Pfund.
Solger.
Woltmann.
E Jungins (?).
Hermbstaedt.
Bernhardy
Feilner.
Schneider.
Fourte (Tourte?)
Stroschel.
Schmidt.
Unterschriften im roten Buch (wo auch spätere Änderungen eingetragen sind):
DRA Rudolphi / p.t. Director
Poselacs / p.t. Vicedirector
Klein / z.Z. Sect.
K. Levezow /p.t. VizeSecret. Professor
Zaehr / p.t. Rend.
Nicolai
Bellermann. Consistorial-Rath / ein zweiter Bellermann: Professor
May. Commissions-Rath
Kabs. (?)
L. Catel.
Pfund.
Naumann. Director und Professor
Schrader.
Bremer
G Köpke Gymnasial-Director
G. Schadow Director der Akademie der Künste
Brunnemann Prediger und Professor
E. Hummel
Bode
Solger
Oppenheimer
Ideler Doctor der Medizin
Woltmann.
Hermbstaedt
Klaproth
Jachmus Hofrat
Freidhof
Ritsch
Düvern (?)
Schulz
W Spiker
Moschel (?)
Glasewald
Feilner
Hartig Ober-Landforstmeister
Krauts
Friderici
H Staberoh Medizinal-Rath
Klipfel
FG? Pietsch
K. Chr. Fr. Krause
K. Schneider
A Böckh
Buttmann
Wilkens Wilckens: Geheimer Ober-Finanzrath
Reich Professor
Hirt
Turte Major und Professor
von Mann
W. Jungius
K Giesebrecht
G. L. Waloh
Barby Professor
Bernhardy
GM Bergemann
Bülow Obrist-Lieutenant
L Gentz
D Osann Professor
Rochius (?)
Lichtenstein
Ziemanns (?)
Bucher
Delbrück
Uhrnenthal
Erbkam Geheimer Regierungs-Rath
Ludwig v Voss von Voß: General-Lazareth-Director
Link
Fr Mann
Stolldickein (? Nandichein)
Natorp Doctor der Medizin und Stadt-Physicus
Christ
Fr Wüfs
Fr Heyne
K. Köpke C. Köpke: Professor
Rosenstiel
V Harlem Geheimer Ober-Regierungs-Rath
EG Fischer
Krusius (?) Brescius: General-Superintendent
Xxxx Baek (?)
Purgold
Weiß
Mertzdorff
Toelken Professor
C. G. Zumpt Professor
Thilo
D Marheinecke
F. W. V. Schmidt
C. K. Caplick
C. H Stobwasser Stobwasser: Kaufmann und Fabrikinhaber
K G Neumann
W. E. Abeken
Ribbeck Ferd. August Ribbeck: Gymnasial-Director
Grasshoff
Porkhammer
Steil
VRheinleben
Enno H Dirksen
C. Ritter
Heinrich Rose H. Rose: Professor
Martens
Seyppel (?)
Bonn
Dieterici Geheimer Ober-Regierungs-Rath
Bellermann Professor
Hr Valentini Professor
Hoffmann wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath / ein zweiter Hoffmann: Professor
J.F. Encke
Ritter C. Ritter: Professor
Klaatsch
Gustav Rose Professor
F. Wöhler
Neumer (? Neumann)
S. Rösel Professor
Casius (?Cochius)
W J Münz (?)
Ehrenberg Professor
Streckfuß Geheimer Ober-Regierungs-Rath
J. O. Doggendorff Poggendorf: Professor
Friccius General-Auditeur
Krüger Professor
v Ende
H Müller (? Müllerz)
Koehler Doctor
F. Hoerschelmann Doctor und Oberlehrer
H. Wendt
Keibel Stadtrat und Kaufmann
Ideler Professor / ein anderer Ideler: Doctor der Medizin
Wigand Professor
Uhlemann Professor
Mayerhoff Doctor und Licentiat
Brömel Ober-Berg-Rath
Bonnell Professor
Magnus Doctor medicinae
Erdmann Apotheker und Lehrer
Olfers
Dove Professor
Trenspolde
Schubarth
Walter
Beneke
v Ascherson (? Aronssohn)
Feierlaenster (? Friedländer)
Röstell
Severin
Gerhard
Preuss
Schulze
Leman
Gottschick
Schnallenberg
Ascherson
W. Rose
Amosten (Aronssohn?)
D. C. Splitgerber
Franz Graf Schaffgotsch
? Schultz (Aug. Wilh. Ferd. Schultz) Schulrath
von Sydow
Dr Rammelsberg
Petermann
B. Hagen Hagen: Ober-Baurath
E. Dann
Dr. Martini (? Menu v. Minutoli)
Dieffenbach
Zumpt
Böcking
Vettin (Rettin)
v Bülow
Nachträge zur Sammlung der Gesetze der Humanitäts-Gesellschaft
Zum § 2. Es sollen die Bildnisse gewesener und gegenwärtiger Mitglieder gesammelt und aufbewahrt werden.
Beschluß vom 28sten September. 1816.
Zum § 2. Die Zahl der Mitglieder soll auf „achtzig„ festgesetzt sein und nicht überschritten werden.
Beschluß vom 7ten Juli. 1821.
Zum § 4. Die Berathungen über die ökonomischen Angelegenheiten der Gesellschaft sollen nur halbjährlich zu ende des Junius und Dezembers Statt finden. Wenn sich am Schlusse der beiden andern Quartale Gegenstände zur Berathung finden sollten, so werden diese in einer gewöhnlichen Versammlung, nach gehaltener Vorlesung berathen und 8 Tage vorher deswegen der Gesellschaft Anzeige gemacht, auch das Mitbringen von Gästen erbeten.
Beschluß vom 30sten Juni. 1827.
Zum § 7. Die Zahl der zur Abstimmung in einer ökonomischen Versammlung befugten Mitglieder wird auf „Zwölf„ festgesetzt und wenn diese in einer solchen Versammlung nicht anwesend sein sollten, soll in der nächsten gewöhnlichen Versammlung dieselbe Zahl von Mitgliedern zur Entscheidung befugt sein.
Beschluß vom 22sten December. 1821.
Zum § 25. Wenn ein Mitglied in den Praesenten-Listen eines ganzen Jahres von der letzten December-Versammlung für ökonomische Angelegenheiten bis wieder zur letzten gerechnet, auch nicht einmal als anwesend aufgeführt ist, ohne dass sich ein solches Mitglied bei der Gesellschaft mit erheblichen Günen schriftlich entschuldigt hat – soll dasselbe als de Facto ausgeschieden angesehen und ihm dies sofort von dem Secretar angezeigt werden.
Beschluß vom 30sten December. 1826.
Die Verzeichnung der Gesetze der Gesellschaft durch Hinzufügung der später gefassten modifizierenden Beschlüsse soll fortdauernd vervollständigt werden.
Beschluß vom 30sten December. 1826.
Zum § 2. Die Zahl der Mitglieder wird auf „Neunzig„ festgesetzt.
Beschluß vom 19ten December 1835.
Zum § 7. Zu ökonomischen Versammlungen, in welchen keine Wahlen neuer Mitglieder stattfinden, sollen Zwölf anwesende Mitglieder zur Fassung eines gültigen Beschlusses hinreichen.
Wenn dagegen es sich um die Wahl eines neuen Mitgliedes handelt, so sollen, nach § 13, Zwanzig Mitglieder vorhanden sein, um eine gültige Wahl zu treffen. Sind diese nicht vorhanden, so soll, sobald Zwanzig Mitglieder in der nächsten ordentlichen Versammlung gegenwärtig sind, die Wahl stattfinden.
Beschluß vom 29sten Juni 1844.
Zum § 39. Wenn bei Beamten-Wahlen sich Stimmen-Gleichheit ergiebt, so soll die Entscheidung durch das Loos getroffen werden, in der Art: dass Zettel mit den Namen derer, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, in eine Urne gethan werden, und von dem jüngsten anwesenden Mitgliede einer derselben herausgenommen wird. Derjenige, dessen Name dieser Zettel enthält, wird dann als gewählt betrachtet.
Beschluß vom 28sten Juni 1845.
Auf lose beigelegtem Zettel u.a.:
Der zweite Paragraph der Gesetze beschränkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder auf siebenzig, die Gesellschaft hat jedoch in ihrer Versammlung am 27sten Junius 1818 den Beschluß gefasst:
„das diese Zahl bis auf achtzig vermehrt werden könne„.